Beschluss vom 21.02.2025 -
BVerwG 9 A 16.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210225B9A16.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2025 - 9 A 16.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210225B9A16.24.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 16.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2025
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 7. Juni 2022 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 7. Juni 2022, ergänzend begründet mit Schriftsätzen vom 7. September, 22. November und 28. Dezember 2022, über das der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
2 1. Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch bereits wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit unzulässig ist. Der Senat hat mittlerweile bei einer Gesamtwürdigung des prozessualen Verhaltens der Kläger die Überzeugung gewonnen, dass es den Klägern bei ihren zahlreichen Befangenheitsanträgen und darauf bezogenen Anhörungsrügen nur darum geht, die Mitglieder des Senats und ihre Vertreter dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der im Jahr 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage auszuschließen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 und die erneute Entscheidung in der Sache durch eine andere Richterbank zu erreichen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 u. a. - Rn. 9, vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - Rn. 6, vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 u. a. - Rn. 4 und vom 20. Januar 2025 - 9 A 24.24 - Rn. 6). In dieses Bild könnten sich rückblickend auch die vorliegend geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen die Senatsvorsitzende einfügen.
3 2. Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 <22 f.> und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die von den Klägern geltend gemachten Gründe, zu denen sich die abgelehnte Richterin unter dem 13. Dezember 2022 geäußert hat, nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
4 a) Ohne Erfolg machen die Kläger als Ablehnungsgrund einen Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO geltend, weil die abgelehnte Richterin mit Verfügung vom 20. April 2022 den übrigen Beteiligten den Anhörungsrügeschriftsatz vom 11. April 2022 sowie den weiteren Klägerschriftsatz vom 20. April 2022 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats hat übersenden lassen und unter dem 24. Mai 2022 dem Beklagten die erbetene Fristverlängerung zur Stellungnahme zu der Anhörungsrüge gewährt hat.
5 Die Kläger gehen allerdings zutreffend davon aus, dass die Richterin zum damaligen Zeitpunkt der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 ZPO unterlag, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub dulden. Das gegen die Richterin und weitere Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2021 war zwar mit Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - zurückgewiesen worden, gegen diesen Beschluss hatten die Kläger jedoch am 11. April 2022 eine Anhörungsrüge erhoben mit der Folge, dass das Ende der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO bis zu deren Erledigung hinausgeschoben worden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 10 B 4.16 - juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09 - juris Rn. 17). Da über die Anhörungsrüge erst mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - entschieden wurde, bestand am 20. April 2022 und 24. Mai 2022 eine Wartepflicht, wovon auch die abgelehnte Richterin ausweislich ihres Vermerks vom 24. Mai 2022 im Ergebnis ausgegangen ist.
6 Dass die Richterin gleichwohl an diesen Tagen in der Sache Verfügungen getroffen hat, ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Das Handlungsverbot bewirkt, dass dem Richter eine weitere aktive Mitwirkung am Verfahren untersagt ist (Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 47 Rn. 6). Eine reine Aktenverwaltung wie beispielsweise die Weiterleitung von Schriftsätzen unterfällt daher nicht der Sperrwirkung des § 47 Abs. 1 ZPO (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar ZPO, 7. Aufl. 2025, § 47 Rn. 5). Damit fällt die von der Richterin verfügte Weiterleitung der Klägerschriftsätze an die übrigen Beteiligten einschließlich der zur Gewährung rechtlichen Gehörs eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme schon nicht unter die Wartepflicht. Dass mit der Verfügung zugleich die routinemäßige Abfrage nach der Beteiligung des Beteiligten erfolgte, verändert den Charakter der Verfügung nicht. Zudem geht es - wie die Kläger hinsichtlich der Anhörungsrüge selbst einräumen - um unaufschiebbare Verfahrenshandlungen, weil die Gegenseite andernfalls längere Zeit über den Fortgang des Verfahrens im Ungewissen bliebe und über das neue Anhörungsrügeverfahren in Kenntnis gesetzt werden musste. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Fristverlängerung für den Beklagten durch Verfügung vom 24. Mai 2022, da die Stellungnahmefrist bereits am 23. Mai 2022 abgelaufen war und es darum ging, dem Beklagten möglichst zeitnah die Verlängerung zu signalisieren.
7 Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen die Wartepflicht für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13 - juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VII R 29/18 - juris Rn. 137; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 21; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24) und der abgelehnte Richter den Eindruck hat entstehen lassen, dass ihm das laufende Ablehnungsverfahren gleichgültig sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 9 W 63/06 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, offensichtlich nicht vor. Dass dem Verhalten der abgelehnten Richterin keine vorsätzliche Missachtung ihrer Wartepflicht zugrunde lag und kein entsprechender Eindruck bei den Klägern entstehen konnte, belegt im Übrigen auch ihr Vermerk vom 24. Mai 2022, in dem sie das Ergebnis ihrer rechtlichen Prüfung zur Bedeutung der Anhörungsrüge für den gesetzlichen Richter niedergelegt hat. Aus diesem Vermerk, der den Klägern zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, geht hervor, dass sich die Richterin der durch die Anhörungsrüge erneut ausgelösten Wartepflicht, die nicht nur sie selbst, sondern auch weitere Mitglieder des Senats betraf, bewusst war und sich auf unaufschiebbare Handlungen wie die Fristverlängerung für den Beklagten beschränkte.
8 Soweit die Kläger die dem Beklagten gewährte Verlängerung der Stellungnahmefrist um einen Monat als "Ungleichbehandlung und Verletzung der Waffengleichheit" bewerten, beziehen sich ihre Ausführungen insbesondere darauf, dass ihnen in dem vorausgegangenen Klageverfahren 9 A 8.19 am Ende der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2020 durch den Senat in seiner damaligen Besetzung eine Schriftsatzfrist von lediglich drei Tagen zu einer in der mündlichen Verhandlung erstmals thematisierten rechtlichen Überlegung gewährt worden ist. Für die damalige Fristbemessung, die in einem anderen Klageverfahren, in einer anderen Prozesssituation und zu einem anderen Äußerungsgegenstand durch den damals zuständigen Spruchkörper ausgesprochen worden ist, und die hier problematisierte Fristverlängerung waren jedoch jeweils ganz verschiedene Erwägungen anzustellen. Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich deshalb aus der unterschiedlichen Fristlänge nicht ableiten.
9 Auch der Vortrag der Kläger zu einem dem Beklagten prozessleitend gewährten "Vorteil", der diesem die Möglichkeit gegeben habe, den Prozessstoff in dem gerade die abgelehnte Richterin betreffenden Ablehnungsverfahren in einer für diese vorteilhaften Weise "anzureichern", und der Vergleich mit der gesetzlich bestimmten Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge von zwei Wochen können eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Denn diesen Überlegungen liegt ein unzutreffendes Verständnis von den rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Fristverlängerung und der Bedeutung des Beteiligtenvorbringens im Verwaltungsprozess zugrunde.
10 Anders als etwa im Zivilprozess erforscht das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen ohne Bindung an und Beschränkung auf das Vorbringen der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 VwGO). Diese sind aber nicht gehindert, auch ohne ausdrückliche Aufforderung und außerhalb oder nach Ablauf gerichtlich gesetzter Fristen vorzutragen, sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes bestimmt ist wie etwa in der Präklusionsregelung des § 87b VwGO. Die Bestimmung von Äußerungsfristen trägt im Rahmen der zeitlichen Strukturierung und angestrebten Beschleunigung des Verfahrens dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Rechnung und signalisiert diesen, bis zu welchem Zeitpunkt sie jedenfalls vortragen können und nicht mit einer vorherigen Entscheidung des Gerichts rechnen müssen. Auf diese Bedeutung beschränkte sich auch die von den Klägern beanstandete Äußerungsfristverlängerung im Anhörungsrügeverfahren.
11 Der von den Klägern thematisierte Zeitablauf zwischen dem Eingang der Anhörungsrüge und der endgültigen Anforderung von Vertretern aus dem Vertretungssenat war der erforderlichen Prüfung der Zuständigkeiten geschuldet, die wegen besonders zeit- und vorbereitungsintensiver anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen der abgelehnten Richterin damals längere Zeit in Anspruch nahm; dies hat die Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung nachvollziehbar im Einzelnen erläutert.
12 In dem gerügten Verhalten der abgelehnten Richterin kommt danach weder eine vorsätzliche Missachtung ihrer Wartepflicht und des durch die Anhörungsrüge jedenfalls eingeschränkt erneut zur Entscheidung gestellten Ablehnungsgesuchs zum Ausdruck, noch wurde dem Beklagten damit ein für das Anhörungsrügeverfahren relevanter Vorteil verschafft.
13 b) Die Annahme einer von der Vorsitzenden verletzten "geschäftsjahresbezogenen Obliegenheit" zur Anforderung der Benennung der Vertreter geht an den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen einer Vertreterbestellung vorbei. Die senatsübergreifende Anforderung eines richterlichen Vertreters für einen konkreten Vertretungsfall erfolgt nicht geschäftsjahr-, sondern einzelfallbezogen, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist. Grundlage dafür sind die abstrakten Vertretungsregelungen für das Geschäftsjahr, deren Festlegung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG Aufgabe des Präsidiums ist und keine Mitwirkungshandlungen der oder des einzelnen Senatsvorsitzenden erfordert. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern zitierten Regelung unter C.III. 6 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2022, die die Modalitäten der Vertreteranforderung regelt, wenn eine Vertretung unter den Senaten "erforderlich" ist, was den Eintritt eines konkreten Vertretungsfalls voraussetzt.
14 c) Die Umstände der Rücksendung von Akten des Beklagten aufgrund einer Verfügung der abgelehnten Richterin vom 8. Dezember 2021 sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen.
15 Mit Schriftsätzen vom 22. November und 28. Dezember 2022 beanstanden die Kläger als weiteren Ablehnungsgrund, dass die abgelehnte Richterin in dem vom Kläger zu 2. geführten Klageverfahren 9 A 11.21 , das denselben Planfeststellungsbeschluss wie das hiesige Verfahren zum Gegenstand hatte, die dort vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 übersandten Vorgänge von der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hat zurücksenden lassen mit der Bitte, diese Vorgänge "im Hinblick auf das vollständige Akteneinsichtsrecht des Klägers zu anonymisieren und sodann erneut vorzulegen". Sie monieren, dass die Verwaltungsvorgänge, die gleichermaßen für beide Verfahren angefordert worden seien, aufgrund dieses Verhaltens auch im hiesigen Verfahren nunmehr nur in unvollständiger Form vorlägen, weshalb ein Gehörsverstoß sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes gegeben seien, die die abgelehnte Richterin zu verantworten habe. Diese sei zudem gemeinsam mit dem Beklagten einseitige "Kenntnisträgerin" der vollen, ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge, während sie den Klägern diese Aktenkenntnis vorenthalten habe.
16 Dieser Vorwurf ist unbegründet. Wie die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom 13. Dezember 2022 klargestellt hat, trifft die Annahme der Kläger nicht zu, dass die Richterin die zurückgesandten Verwaltungsvorgänge inhaltlich zur Kenntnis genommen habe. Ihre Verfügung vom 8. Dezember 2021 erging vielmehr allein auf der Grundlage des Übersendungsschreibens des Beklagten vom 6. Dezember 2021. Die damit veranlasste sofortige Rücksendung der eingereichten Akten ist nicht zu beanstanden, sondern war vielmehr prozessual geboten. Denn bei den mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 übersandten Vorgängen des Beklagten handelte es sich nicht um dem Gericht nach § 99 VwGO vorgelegte - und ihm sodann vorliegende - Verwaltungsvorgänge, die der Akteneinsicht nach § 100 VwGO unterliegen würden (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 62). Die damalige Übersendung war von dem Beklagten mit der Bitte verbunden worden, dass das Gericht bei Gewährung von Akteneinsicht die datenschutzrechtlichen Belange von Dritten berücksichtigen solle. Die dem Senat damit überantwortete Vorprüfung der Verwaltungsvorgänge ist allerdings nicht zulässig, weshalb die mit einer solchen Einschränkung verbundene Aktenvorlage nicht den Vorgaben des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprach. Aus diesem Grund wurden die Vorgänge unbesehen zurückgesandt, verbunden mit der Aufforderung, sie - soweit erforderlich – (selbst) zu anonymisieren und sodann erneut vorzulegen. Die in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, die vereinzelte Schwärzungen und Fehlblätter enthalten und nach Erledigung des Verfahrens 9 A 11.21 nunmehr zum hiesigen Verfahren geführt werden, entsprechen der vom Gericht angeforderten Aktenvorlage.
17 Soweit die Kläger geltend machen, die vorliegenden Akten stünden im Widerspruch zu der Eingangsverfügung des Senats vom 17. Juni 2021, in der gebeten worden sei, die vollständigen und mit Seitenzahlen versehenen Verwaltungsvorgänge "im Original" zu übersenden, ist die damals routinemäßig erfolgte Aktenanforderung inzwischen überholt. Denn die Berichterstatterin hatte bereits im September 2021 im Verfahren 9 A 11.21 die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Unterlagen ausdrücklich für zunächst ausreichend erachtet; durch die beanstandete Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 8. Dezember 2021 wurde die Aktenanforderung sodann ausdrücklich auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt (vgl. näher Urteil des Senats vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 63). Dieser maßgeblichen letzten Aktenanforderung des Senats entsprechen die nunmehr vorliegenden Akten. Da den Klägern alle vom Beklagten und von der Beigeladenen elektronisch und/oder in Papier vorgelegten Vorgänge im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden sind, ist ihrem darauf bezogenen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen worden.
18 d) Soweit die Kläger erneut die "Auskunftsverweigerung" durch die abgelehnte Richterin bzw. das Unterlassen einer "Negativauskunft" rügen, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - entschieden, dass sich daraus der Vorwurf einer Befangenheit nicht ableiten lässt.
19 e) Da die von den Klägern erhobenen Rügen nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ergibt sich auch bei deren Gesamtbetrachtung kein vernünftiger Grund, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln.