Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Februar 27.

BVerwG 10 C 1.24 27. Februar 2025, 09:30 Uhr

Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems (Nitrat)

Der Kläger ist ein anerkannter Umweltverband. Beklagte sind die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems, sodass die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser in Bezug auf Nitrat erreicht werden.

Die internationale Flussgebietseinheit Ems erstreckt sich auf die Ems und zahlreiche Zuflüsse zur Ems, die vorgelagerten Küstengewässer der Nordsee mit Teilen des Wattenmeers sowie 42 Grundwasserkörper, von denen 40 in Deutschland liegen. Zur Bewirtschaftung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems schlossen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Die Wasserrahmenrichtlinie sieht u. a. einen Grenzwert für die Nitratkonzentration im Grundwasser vor, der in 13 der auf deutschem Gebiet liegenden Grundwasserkörpern überschritten wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beklagten verurteilt, das auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems so zu ändern, dass die Grenzwerte für Nitrat im Grundwasser schnellstmöglich erreicht, eine Zunahme der Nitratbelastung bei allen Grundwasserkörpern verhindert und die menschlich verursachte Steigerung der Nitratkonzentration umgekehrt werde.

Hiergegen wehren sich die beklagten Länder mit ihrer Revision.

Februar 27.

BVerwG 1 C 13.23 27. Februar 2025, 09:30 Uhr

Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit

Die im März 2007 geborene Klägerin ist (ohne Angabe ihres Geburtsorts und ohne eigenes Lichtbild) in den ukrainischen Inlandspass ihrer Mutter eingetragen. Sie ist mit ihren Eltern 2008 in das Bundesgebiet eingereist; mehrere Asylverfahren der Familie, in denen die Eltern der Klägerin über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hatten, sind ohne Erfolg geblieben. Die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, war vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte u. a. verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht) zu erteilen. Diese Rechtsgrundlage sei auch auf Minderjährige anwendbar. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass ein Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Diese in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Voraussetzung brauche die im Entscheidungszeitpunkt 15-jährige Klägerin nicht zu erfüllen, weil sie im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG anstrebe, die ein positives (schriftliches) Bekenntnis anders als § 25b AufenthG nicht voraussetze. Gegen diese Rechtsauffassungen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Februar 27.

BVerwG 5 P 5.23 27. Februar 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Mitbestimmungsrecht des Bundespolizeihauptpersonalrats bei Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf Tarifbeschäftigte

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Besoldungstrukturenmodernisierungsgesetz wurden für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten verschiedene Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes neu geordnet oder neu eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Prämie für besondere Einsatzbereitschaft zu gewähren. Diese Regelungen sollten auf die Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen werden. Hierzu wandte sich das zuständige Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 an die übrigen Bundesministerien sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Danach haben Tarifbeschäftigte unter den jeweils gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie im Beamten- und Soldatenbereich Anspruch auf Stellenzulagen und können die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft erhalten. Das BMI verwies mit Schreiben vom 8. Januar 2020, das an die nachgeordneten Bundesbehörden seines Geschäftsbereichs, darunter auch das Bundespolizeipräsidium, gerichtet war, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 2019.

Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat möchte festgestellt wissen, dass der vorbezeichnete Vorgang sein Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Lohngestaltung verletzt. Damit war er zwar nicht vor dem Verwaltungsgericht, wohl aber vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich, das das Schreiben vom 8. Januar 2020 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 als eine der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats unterliegende personalvertretungsrechtliche Maßnahme bewertet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die hiergegen von der Bundesministerin des Innern und für Heimat eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Februar 27.

BVerwG 1 C 18.23 27. Februar 2025, 11:00 Uhr

Umfang der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatlern

Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von 12 Jahren von Polen nach Deutschland über und hat seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Der Kläger ist Vater von drei minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern deutscher und - nach den Angaben des Klägers - auch polnischer Staatsangehörigkeit.

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger von freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaatlern sei. Seine Klage blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Er sei kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Vorschriften dieses Gesetzes fänden auf ihn auch nicht nach § 12a FreizügG/EU entsprechende Anwendung, da die frühere Ehefrau und die Kinder des Klägers von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht nachhaltig Gebrauch gemacht hätten. Dem Kläger stehe ferner kein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. 

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.  

Februar 28.

BVerwG 5 P 5.23 28. Februar 2025, 10:00 Uhr

Mitbestimmungsrecht des Bundespolizeihauptpersonalrats bei Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf Tarifbeschäftigte

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Besoldungstrukturenmodernisierungsgesetz wurden für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten verschiedene Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes neu geordnet oder neu eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Prämie für besondere Einsatzbereitschaft zu gewähren. Diese Regelungen sollten auf die Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen werden. Hierzu wandte sich das zuständige Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 an die übrigen Bundesministerien sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Danach haben Tarifbeschäftigte unter den jeweils gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie im Beamten- und Soldatenbereich Anspruch auf Stellenzulagen und können die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft erhalten. Das BMI verwies mit Schreiben vom 8. Januar 2020, das an die nachgeordneten Bundesbehörden seines Geschäftsbereichs, darunter auch das Bundespolizeipräsidium, gerichtet war, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 2019.

Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat möchte festgestellt wissen, dass der vorbezeichnete Vorgang sein Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Lohngestaltung verletzt. Damit war er zwar nicht vor dem Verwaltungsgericht, wohl aber vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich, das das Schreiben vom 8. Januar 2020 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 als eine der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats unterliegende personalvertretungsrechtliche Maßnahme bewertet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die hiergegen von der Bundesministerin des Innern und für Heimat eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Februar 28.

BVerwG 5 C 10.24 28. Februar 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Streit um die Höhe von BAföG-Leistungen für Studierende

Die Klägerin erhielt im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 die ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zustehenden Leistungen für Studierende. Sie begehrt höhere Leistungen, weil der im BAföG geregelte Bedarf für Studierende in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt gewesen sei. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsumfangs dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. September 2024 - 1 BvL 9/21 - festgestellt, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der hier anwendbaren Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft. Auf dieser Grundlage ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen, das nunmehr abschließend über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

März 05.

BVerwG 11 A 3.24 05. März 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung)

März 05.

BVerwG 11 A 4.24 05. März 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung)

März 12.

BVerwG 9 A 16.24 12. März 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Nichtigkeitsklage gegen Urteil zum Neubau der Bundesautobahn A 49

Die Kläger wollen die Wiederaufnahmeaufnahme ihres Klageverfahrens BVerwG 9 A 8.19 erreichen. Streitgegenstand dieses Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) vom 30. Mai 2012 mit späteren geringfügigen Änderungen.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der 2017 angeordneten Flurbereinigung liegen. Wegen des drohenden Landabzugs hatten die Kläger im April 2019 gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Diese Klage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Kläger jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren konnten ().

Die Kläger machen geltend, dieses Urteil sei nichtig, weil das Gericht damals nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weshalb das Verfahren nach §§ 578, 579 Abs. 1Nr. 1 ZPO wiederaufzunehmen sei.

März 13.

BVerwG 2 C 11.24 13. März 2025, 10:00 Uhr

Disziplinarische Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verfügung seines Dienstherrn

Der Rechtsstreit betrifft die Reichweite der Bindungswirkung von Urteilen im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren.

Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes. Der Beklagte leitete gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein, das nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wiederaufgenommen wurde. Wegen der Handlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, und weiterer Verhaltensweisen entfernte der Beklagte den Kläger mit der angefochtenen Disziplinarverfügung aus dem Beamtenverhältnis. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Disziplinarverfügung aufgehoben. Im Übrigen − und damit auch hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung einer milderen Maßnahme durch das Gericht selbst − hat er die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Disziplinarverfügung sei fehlerhaft, weil mehrere Vorwürfe nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden seien. Die verbleibenden Handlungen seien zwar erwiesen und begründeten als mittelschwere Dienstvergehen auch den Ausspruch einer Zurückstufung. Von der nach baden-württembergischem Recht möglichen Änderung der behördlichen Disziplinarmaßnahme sah der Verwaltungsgerichtshof aber ab, um der Behörde nach Ausdehnung des Verfahrens auf die bislang nicht einbezogenen Vorwürfe eine Gesamtwürdigung der Verhaltensweisen des Klägers und die Verhängung einer alle Disziplinarvorwürfe umfassenden Maßnahme zu ermöglichen.

Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers, der weiterhin eine Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise den Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme durch das Disziplinargericht begehrt.

März 13.

BVerwG 3 C 16.23 13. März 2025, 10:00 Uhr

Absicherung von Fluggastkontrollstellen

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung, nicht geöffnete Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen zu sichern.

Der Beklagte stellte in seinem Inspektionsbericht zur Jahresinspektion 2017 fest, dass nicht geöffnete Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen des Flughafens lediglich mit Absperrbändern (Tensatoren) gesichert werden. Diese seien nicht geeignet, den Zugang zum Sicherheitsbereich durch nicht kontrollierte Personen zu unterbinden. Er forderte die Klägerin auf, den Mangel zu beseitigen. Im Zuge der Jahresinspektion 2018 stelle der Beklagte das Fortbestehen des Mangels fest und ordnete bauliche oder technische Vorkehrungen zur Sicherung ungeöffneter Kontrollspuren an. Bis zur endgültigen Behebung des Mangels wurde der Klägerin aufgegeben, nicht geöffnete Kontrollspuren durch einen Sicherungsposten zu sichern.

Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren gehöre nicht zu ihren Eigensicherungspflichten. Vielmehr obliege die Sicherung den Luftsicherheitsbehörden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

März 13.

BVerwG 9 A 16.24 13. März 2025, 10:00 Uhr

Nichtigkeitsklage gegen Urteil zum Neubau der Bundesautobahn A 49

Die Kläger wollen die Wiederaufnahmeaufnahme ihres Klageverfahrens BVerwG 9 A 8.19 erreichen. Streitgegenstand dieses Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) vom 30. Mai 2012 mit späteren geringfügigen Änderungen.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der 2017 angeordneten Flurbereinigung liegen. Wegen des drohenden Landabzugs hatten die Kläger im April 2019 gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Diese Klage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Kläger jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren konnten ().

Die Kläger machen geltend, dieses Urteil sei nichtig, weil das Gericht damals nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weshalb das Verfahren nach §§ 578, 579 Abs. 1Nr. 1 ZPO wiederaufzunehmen sei.

März 13.

BVerwG 2 C 8.24 13. März 2025, 11:00 Uhr

Dienstunfallschutz für Verletzung eines Polizeibeamten beim Reparaturversuch an einer Uhr im Dienstzimmer mit einem privaten Messer?

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle – einer Polizeiinspektion – eine "Dienstunfallanzeige/Sofortmeldung". Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank lag. Bei einer Nachschau sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt und die Klemmfeder am Pluspol verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.

Sein Begehren auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

März 13.

BVerwG 3 C 9.23 13. März 2025, 11:30 Uhr

Arzneimittelrecht: Klage des Inhabers einer Arzneimittelzulassung gegen die Zulassung des Parallelimports des Arzneimittels aus EU-Mitgliedstaaten

Die Klägerin ist Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels in Deutschland. Zugelassen ist das Arzneimittel zur Behandlung des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms. Es ist zum einmaligen Gebrauch bestimmt und besteht aus zwei Fertigspritzen, die zur Herstellung der Injektionslösung miteinander verschraubt werden müssen. Die Spritzen liegen jeweils in einer thermoplastisch geformten Schalenverpackung, die mittels einer Folie verschlossen ist. Nach dem Öffnen der Schalenverpackung muss die Lösung sofort zubereitet und verwendet werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilte der Beigeladenen - unter Bezugnahme auf die Zulassung der Klägerin - mit Bescheid vom 8. September 2014 eine Zulassung des Parallelimports des Arzneimittels aus Italien, Rumänien und Polen. Der Zulassungsbescheid weist darauf hin, dass die Schalenverpackung aufgrund des negativen Einflusses auf die Haltbarkeit des Medikaments nicht geöffnet werden sollte, um die Spritzen mit den gemäß § 10 Abs. 8 AMG erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Stattdessen müsse die Beigeladene sicherstellen, dass mindestens gewisse Angaben in lateinischer Schrift auf den Spritzen vorhanden seien. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zulassung des Parallelimports wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungsvorschriften rechtswidrig sei, da die Klägerin auch bei einem unterstellten Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Arzneimitteln dienten nicht dem Schutz des Inhabers der Zulassung für das Referenzarzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat, sondern dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Eine Rechtsverletzung der Klägerin resultiere zudem nicht aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aufgrund der Tatbestandswirkung der arzneimittelrechtlichen Zulassung ausschieden. Die Klägerin sei durch den angegriffenen Bescheid nicht in ihren Grundrechten verletzt. Weder das Recht auf freie Berufsausübung noch die Eigentumsfreiheit schützten vor der Zulassung eines Konkurrenten.

Mit ihrer Revision, die das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

März 18.

BVerwG 4 C 1.24 18. März 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

Die Klägerin wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für ihr Grundstück in Berlin-Pankow. Das Grundstück liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet „Prenzlauer Berg – Winsstraße“. Es hat eine Größe von 341 m2 und ist mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebaut.

Das Sanierungsgebiet wurde im Dezember 1994 förmlich festgelegt und Ende April 2011 aufgehoben. Es ist 34,7 ha groß und umfasste bei seiner Festlegung 225 Grundstücke mit 4 850 Wohneinheiten, bei der Aufhebung 228 Grundstücke mit 5 204 Wohneinheiten. Der Schwerpunkt der Sanierung lag in der Erhaltung des gründerzeitlichen Stadtgrundrisses und der typischen Mischung aus Wohnen, Arbeiten und sozialer Infrastruktur in der vorhandenen baulichen Dichte. Vorrangige bauliche Ziele waren die flächendeckende Grundinstandsetzung und Modernisierung der Bausubstanz von Wohngebäuden, Gewerbe- und Infrastruktureinrichtungen sowie die Beseitigung von Leerstand. Die öffentlichen Gesamtkosten im Sanierungsgebiet schätzt der Aufhebungsbericht auf rund 117,5 Mio. €. Die Summe der auf die betroffenen Grundstücke entfallenden Ablösebeträge und mit Bescheiden festgesetzten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträge belief sich Ende 2021 auf 10 891 649 €, von denen 10 658 699 € vereinnahmt bzw. verrechnet worden waren. Die Klägerin verwirklichte auf ihrem Grundstück mit Genehmigung des Beklagten u. a. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen. Sanierungsbedingte Fördermittel oder Steuervergünstigungen nahm sie nicht in Anspruch. Für das Grundstück wurde ausgehend von einem Anfangswert von 721 € pro m2 und einem Endwert von 798 € pro m2 eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 77 € pro m2 ermittelt und ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 26 257 € festgesetzt. Widerspruch und Klage gegen den Heranziehungsbescheid blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin erweise sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig. Festlegung und Aufhebung des Sanierungsgebiets seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrags entspreche den gesetzlichen Vorgaben in § 154 BauGB. Die Bodenwertsteigerung sei durch die Sanierung bedingt; „wendebedingte Effekte“ stünden dieser Annahme nicht entgegen. Der Endwert sei in zulässiger Weise mithilfe der Multifaktorenanalyse nach dem sogenannten Zielbaumverfahren abgeleitet worden. Die Bewertung der einzelnen Lagekriterien begegne keinen Bedenken. Der zugrunde gelegte maximale durch Sanierung veränderliche Lagewertanteil (sog. LVmax) stelle eine hinreichend plausible Pauschalierung für das Sanierungsgebiet dar. Eigene Aufwendungen der Klägerin, die im Sinne von § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bodenwerterhöhungen des Grundstücks bewirkt haben, seien weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

März 18.

BVerwG 4 C 1.24 18. März 2025, 09:30 Uhr

Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

Die Klägerin wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für ihr Grundstück in Berlin-Pankow. Das Grundstück liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet „Prenzlauer Berg – Winsstraße“. Es hat eine Größe von 341 m2 und ist mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebaut.

Das Sanierungsgebiet wurde im Dezember 1994 förmlich festgelegt und Ende April 2011 aufgehoben. Es ist 34,7 ha groß und umfasste bei seiner Festlegung 225 Grundstücke mit 4 850 Wohneinheiten, bei der Aufhebung 228 Grundstücke mit 5 204 Wohneinheiten. Der Schwerpunkt der Sanierung lag in der Erhaltung des gründerzeitlichen Stadtgrundrisses und der typischen Mischung aus Wohnen, Arbeiten und sozialer Infrastruktur in der vorhandenen baulichen Dichte. Vorrangige bauliche Ziele waren die flächendeckende Grundinstandsetzung und Modernisierung der Bausubstanz von Wohngebäuden, Gewerbe- und Infrastruktureinrichtungen sowie die Beseitigung von Leerstand. Die öffentlichen Gesamtkosten im Sanierungsgebiet schätzt der Aufhebungsbericht auf rund 117,5 Mio. €. Die Summe der auf die betroffenen Grundstücke entfallenden Ablösebeträge und mit Bescheiden festgesetzten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträge belief sich Ende 2021 auf 10 891 649 €, von denen 10 658 699 € vereinnahmt bzw. verrechnet worden waren. Die Klägerin verwirklichte auf ihrem Grundstück mit Genehmigung des Beklagten u. a. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen. Sanierungsbedingte Fördermittel oder Steuervergünstigungen nahm sie nicht in Anspruch. Für das Grundstück wurde ausgehend von einem Anfangswert von 721 € pro m2 und einem Endwert von 798 € pro m2 eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 77 € pro m2 ermittelt und ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 26 257 € festgesetzt. Widerspruch und Klage gegen den Heranziehungsbescheid blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin erweise sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig. Festlegung und Aufhebung des Sanierungsgebiets seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrags entspreche den gesetzlichen Vorgaben in § 154 BauGB. Die Bodenwertsteigerung sei durch die Sanierung bedingt; „wendebedingte Effekte“ stünden dieser Annahme nicht entgegen. Der Endwert sei in zulässiger Weise mithilfe der Multifaktorenanalyse nach dem sogenannten Zielbaumverfahren abgeleitet worden. Die Bewertung der einzelnen Lagekriterien begegne keinen Bedenken. Der zugrunde gelegte maximale durch Sanierung veränderliche Lagewertanteil (sog. LVmax) stelle eine hinreichend plausible Pauschalierung für das Sanierungsgebiet dar. Eigene Aufwendungen der Klägerin, die im Sinne von § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bodenwerterhöhungen des Grundstücks bewirkt haben, seien weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

März 19.

BVerwG 8 C 3.24 19. März 2025, 10:00 Uhr

Glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung gegen „Reseller" (Weiterverkäufer) von Telekommunikationsleistungen

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Sperrungsanordnung.

Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, ohne über eine eigene Netzinfrastruktur zu verfügen. Hierzu verkauft sie die von Telekommunikationsnetzbetreibern erbrachten Vorleistungen an ihre Endkunden weiter (sog. "Reseller"). Die beigeladenen Unternehmen mit Sitz in der Republik Malta betreiben verschiedene von der Bundesrepublik Deutschland aus erreichbare Internetseiten, auf denen diverse Glücksspiele angeboten werden. Wegen dieser Glücksspielangebote ergingen bereits gegen die Rechtsvorgänger der Beigeladenen von deutschen Behörden seit dem Jahr 2014 mehrere Untersagungsverfügungen, die den Beigeladenen durch die beklagte Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Jahr 2020 bekannt gemacht wurden.

Mit Bescheid vom Oktober 2022 ordnete die Beklagte unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung gegenüber der Klägerin an, im einzelnen benannte Internetseiten der Beigeladenen, auf denen unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt oder veranstaltet würden, im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler für den Zugriff aus Deutschland zu sperren. Gleiches verfügte die Beklagte zudem im Hinblick auf künftig von ihr mitzuteilende Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote (sog. Mirror-Pages) der Beigeladenen oder deren Rechtsnachfolger vermittelt oder veranstaltet würden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der hiergegen gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Weder im Glücksspielrecht noch im allgemeinen Ordnungsrecht finde sich eine taugliche Rechtsgrundlage für die gegenüber der Klägerin erlassene Anordnung. Zwar könne die Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Sperrung von Glücksspielangeboten gegen verantwortliche Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) ergreifen. Bei der Klägerin handele es sich jedoch nicht um einen Diensteanbieter in diesem Sinne. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 GlüStV 2021 bestimme sich auch nicht aus der Norm selbst ohne Rückgriff auf das Telemediengesetz. Die Sperrungsanordnung lasse sich nicht hilfsweise auf § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 stützen. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen. Sie enthalte eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Diensteanbietern. Die Sperrungsanordnung finde auch keine Grundlage in den allgemeinen ordnungsrechtlichen Befugnissen für die Inanspruchnahme von Nichtstörern. § 9 Abs. 1 GlüStV treffe eine besondere Regelung zur Abwehr von Gefahren durch unerlaubte Glücksspielangebote im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Diese schließe einen Rückgriff auf die allgemeinen Eingriffsermächtigungen aus.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

März 24.

BVerwG 1 C 15.23 24. März 2025, 09:30 Uhr

Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung und isolierte Titelerteilungssperre

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, dem im März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. 2019 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juni 2020 die Flüchtlingsanerkennung widerrief, die Gewährung subsidiären Schutzes ablehnte und ein Abschiebungsverbot bezüglich des Irak feststellte. Im Juli 2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger nachträglich die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme des Irak an.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots (§ 25 Abs. 3 AufenthG) verpflichtet und seine Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten diese zur Neubescheidung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Ausweisung des Klägers sei im Hinblick auf die von ihm verwirklichten Straftaten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und diese habe auch "inlandsbezogen" ergehen dürfen, obwohl der Kläger nicht abgeschoben werden könne. Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung sei mangels Bezeichnung eines Abschiebezielstaates rechtswidrig. Deshalb erweise sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als (unions-)rechtswidrig. Aus Letzterem folge auch keine isolierte Titelerteilungssperre, weil hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei bestehender Ausreisepflicht (§ 25 Abs. 5 AuslG), wobei eine Ermessensentscheidung über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen zu treffen sei.

Mit der Revision wendet sich der Kläger weiter gegen die ihn verfügte inlandsbezogene Ausweisung aus generalpräventiven Gründen und die Beklagte gegen die ihr gegenüber durch das Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

März 24.

BVerwG 1 C 16.23 24. März 2025, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Isolierte Titelerteilungssperre

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer isolierten Titelerteilungssperre.

Der Kläger, ein im Jahr 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger, verließ im Jahr 2004 die Türkei und zog nach Italien. Dort wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Jahr 2013 reiste er in das Bundesgebiet ein. Von Juli 2017 bis Juni 2019 war sein Aufenthalt geduldet.

Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Bremen am 9. September 2019 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

Im Juli 2021 wies der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein zehnjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Straf- oder Abschiebungshaft oder unmittelbar im Anschluss an die Haft an.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Klage im Übrigen hinsichtlich der Ausweisung und der unabhängig von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügten Titelerteilungssperre abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht auch die Titelerteilungssperre aufgehoben. Für sie gebe es keine Rechtsgrundlage im nationalen Recht.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat. Grundsätzlich bedeutsam und entscheidungserheblich seien die Fragen, ob § 11 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ermächtigung zum Erlass eines rein nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie sei, oder zumindest eine Ermächtigung zum Erlass einer rein nationalen Titelerteilungssperre enthalte.

Im Juli 2023 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen mit mittlerweile rechtskräftigem Ergänzungsbescheid erneut ein zehnjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien aus der Straf- oder Abschiebungshaft oder im Anschluss an die Haft an. Der Kläger wurde Ende Oktober 2023 nach Italien abgeschoben.

März 24.

BVerwG 1 C 7.24 u. a. 24. März 2025, 14:00 Uhr

Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 7.24 ist syrische Staatsangehörige, der 2018 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie kann nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihr dort nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte ihr subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Klage weiter, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland binde Deutschland in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Dies zugrunde gelegt sei der Antrag der Klägerin unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe.

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. September 2022 (BVerwG 1 C 26.21) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorgelegt (vgl.vom 7. September 2022).

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22, QY - entschieden, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie von der Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Anschluss an dieses Urteil ist nunmehr über die Revision der Klägerin zu entscheiden.

Die Verfahren BVerwG 1 C 5.24, BVerwG 1 C 6.24 und BVerwG 1 C 8.24 betreffen gleichgelagerte Sachverhalte.

März 26.

BVerwG 11 A 12.24 26. März 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Umspannwerk Cappeln West und der Landkreisgrenze Cloppenburg / Osnabrück

Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Umspannwerk Cappeln West und der Grenze zwischen den Landkreisen Cloppenburg und Osnabrück. Die Leitung ist Abschnitt 4 des als Nr. 6 des Bundesbedarfsplans aufgenommenen Vorhabens "Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen / Neunkirchen".

Die beiden Kläger sind Privatpersonen, deren Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Einer der Kläger ist Landwirt. Der andere Kläger wohnt in einem Baudenkmal in Sichtweite der geplanten Trasse. Sie halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig: Dieser sei verfahrens- sowie abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Außerdem halten sie die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilte denkmalrechtliche Genehmigung für rechtswidrig.

März 26.

BVerwG 6 C 6.23 26. März 2025, 10:00 Uhr

Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen einen Parlamentsbeschluss?

Der Deutsche Bundestag fasste am 17. Mai 2019 einen Beschluss mit dem Titel "Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen" (BT-Drs. 19/10191). Seit Jahren rufe die "Boycott, Divestment and Sanctions"-Bewegung auch in Deutschland zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstler, Wissenschaftler sowie Sportler auf. Dar allumfassende Boykottaufruf führe in seiner Radikalität zur Brandmarkung israelischer Staatsbürger jüdischen Glaubens als Ganzes. Das sei inakzeptabel und scharf zu verurteilen. Die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung seien antisemitisch. Der Bundestag begrüße, dass zahlreiche Gemeinden bereits beschlossen hätten, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgten, die finanzielle Unterstützung und die Vergabe von kommunalen Räumen zu verweigern. Der Bundestag werde Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stünden, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußerten oder das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zur Verfügung stellen. Er werde keine Organisationen oder Projekte finanziell fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zum Boykott Israels aufriefen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützten. Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteure würden dazu aufgerufen, sich dieser Haltung anzuschließen.

Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bundestagsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet erachtet, die Klage jedoch als teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit angesehen, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Denn der Bundestag habe mit dem Beschluss seine ungeschriebene, aber in seiner Stellung als durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl legitimierte Volksvertretung gründende Kompetenz zur Meinungsbildung und Stellungnahme in politischen Fragen wahrgenommen.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Kläger.

März 26.

BVerwG 6 C 14.22 26. März 2025, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Prüfungsrecht;

hier: Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau"

März 26.

BVerwG 11 A 13.24 26. März 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen einschließlich von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die dem Betrieb von Energieleitungen dienen

März 26.

BVerwG 11 A 14.24 26. März 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen einschließlich von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die dem Betrieb von Energieleitungen dienen

März 27.

BVerwG 7 A 3.24 27. März 2025, 09:30 Uhr

Klage eines Umweltverbandes gegen LNG-Terminal Stade

Der Kläger - eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung - wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines (landseitigen) LNG-Terminals einschließlich eines Lagers für verflüssigtes Erdgas in Stade an der Unterelbe (Niedersachsen). Die Genehmigung ist bis 2043 befristet.

Der Widerspruch des Klägers gegen die Genehmigung blieb erfolglos.

Mit seiner Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, rügt er, der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft ergangen und verstoße gegen materielles Recht. Dies gelte für die Betriebslaufzeit des LNG-Terminals, die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstands zu schutzbedürftigen Gebieten, die Anlagensicherheit, den Klimaschutz sowie den Naturschutz. Für die Anlage bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf.

März 27.

BVerwG 5 C 8.23 27. März 2025, 10:00 Uhr

Ersatzpflicht der Eltern bei überhöhter Ausbildungsförderung wegen Falschangaben trotz Mitverschuldens des Förderungsamts?

Die Klägerin ist die Mutter einer Studentin, der für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Bei der Antragstellung reichte die Tochter einen Einkommensteuerbescheid ein, aus dem sich für die Klägerin neben geringen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das maßgebliche Berechnungsjahr 2014 nennenswerte Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung (sog. Leibrente) ergaben. In der zu dem Antrag gehörenden Einkommenserklärung der Klägerin selbst war diese Leibrente aber nicht angegeben. Im Oktober 2017 zog das Förderungsamt die Klägerin zu Ersatzleistungen nach § 47a BAföG heran, da sie ihre Einkünfte nicht vollständig erklärt habe und deshalb zu viel Ausbildungsförderung an die Tochter gezahlt worden sei. Widerspruch und Anfechtungsklage blieben weitgehend erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung, dass zwar ein Mitverschulden des Förderungsamtes hinsichtlich der zu Unrecht erfolgten Zahlungen gegeben sei, weil dieses das richtige Einkommen selbst habe feststellen können. Ihm falle aber nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last. In einem solchen Fall sei für die Anwendung der Mitverschuldensregel (des § 254 BGB) kein Raum. Mit ihrer von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

April 09.

BVerwG 6 CN 1.23 09. April 2025, 10:00 Uhr

Waffenrecht hier: Verordnung über die Einrichtung einer Waffenverbotszone im Bereich Riebeckplatz in Halle (Saale) vom 3. Dezember 2020 i. d. F. vom 3. Juni 2021

April 10.

BVerwG 2 C 12.24 10. April 2025, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

April 10.

BVerwG 3 C 11.23 10. April 2025, 10:00 Uhr

Krankenhausfinanzierungsrecht;

hier: Festsetzung der Pflegesätze bzgl.

Psychiatriebudget für das Jahr 2020

April 10.

BVerwG 2 C 16.24 10. April 2025, 11:00 Uhr

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Im November 2012 fasste der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Beschluss, dass zukünftige Bundespräsidenten und Bundeskanzler nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ihre Büros in Räumlichkeiten des Deutschen Bundestages erhalten und ihnen Personal zur Verfügung steht (eine Stelle der Wertigkeit B 6, eine Planstelle der Wertigkeit B 3, eine Stelle mit der Wertigkeit E 14 und eine Stelle mit der Wertigkeit E 8). Bis zum Sommer 2022 standen dem Kläger dementsprechend Personal und Räumlichkeiten (sieben von der SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages bereitgestellte Räume) zur Verfügung. Mitte Mai 2022 stellte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest, dass der Kläger keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme, und stellte das Büro des Klägers deshalb ruhend. Ferner forderte der Haushaltsausschuss die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Amtsausstattung ehemaliger Bundeskanzler nach der fortwirkenden Verpflichtung aus dem Amt erfolgt und nicht statusbezogen. In Umsetzung dieses Beschlusses sind in dem früheren Büro des Klägers keine Mitarbeiter der Beklagten mehr beschäftigt. Das Bundeskanzleramt forderte den Kläger auf, die amtlichen Unterlagen des Büros des Klägers an das Bundeskanzleramt zu übergeben.

Im August 2022 hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt, zu verurteilen, die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass die Ruhendstellung rechtswidrig sei. Der Kläger hat dabei ausdrücklich hervorgehoben, es gehe nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sondern um bloße Verfahrenshandlungen des Haushaltsschusses und des Bundeskanzleramtes im administrativen Vollzug ihrer Aufgaben und nicht in der Funktion als Hilfsorgan eines Verfassungsorgans. Da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, könne er sich für seinen Anspruch auf die Staatspraxis in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und entstandenem Gewohnheitsrecht berufen.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen, das OVG Berlin hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichheitssatz einen Anspruch ableiten. Das Gewohnheitsrecht entstehe erst durch längere tatsächliche, gleichmäßige und allgemeine Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Insbesondere fehle es hier an der erforderlichen Anerkennung durch die Beteiligten, dass der Übung eine verbindliche Rechtsnorm zugrunde liege. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Umfang der für die früheren Bundeskanzler eingerichteten und ausgestatteten Büros sei sehr uneinheitlich. Auch stelle die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für die Unterhaltung von Büros für aus dem Amt geschiedene Bundeskanzler eine rein an dem öffentlichen Interesse einer angemessenen Erfüllung öffentlicher Aufgaben orientierte staatliche Organisationsentscheidung dar und keine Begünstigung der früheren Amtsinhaber. Die Möglichkeit der Nutzung des Büros sei für frühere Bundeskanzler lediglich ein bloßer Rechtsreflex.

April 10.

BVerwG 3 A 1.23 10. April 2025, 11:30 Uhr

Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104a Abs. 5 GG; hier: Bund-Länder-Regressanspruch auf dem Gebiet des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)

April 16.

BVerwG 1 C 18.24 16. April 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

April 16.

BVerwG 1 C 19.24 16. April 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

April 30.

BVerwG 10 C 2.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung

von Informationen öffentlicher Stellen

hier: Zugang zu Unterlagen des Bundeskartellamtes

April 30.

BVerwG 11 A 7.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben);

hier: Gültigkeit des PFB vom 22.12.2023 für 380-kv-Ersatzneubau Güstrow-Parchim-Süd, BBPlG Nr. 39

April 30.

BVerwG 11 A 8.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 22.12.2023 für 380-kv-Ersatzneubau Güstrow-Parchim-Süd, BBPlG Nr. 39

April 30.

BVerwG 9 A 11.23 u. a. 30. April 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

PFB, Neubau BAB A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Adenau, lfd. Nr. 6, von ca. Bau-km 15+466,325 bis

4+920,000

April 30.

BVerwG 10 A 1.24 30. April 2025, 11:00 Uhr

archivrechtliches Auskunftsrecht; hier: Nutzung von Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu dessen Zusammenarbeit mit dem Kauka-Verlag

Mai 06.

BVerwG 8 C 4.24 06. Mai 2025, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht; hier: Eich- und Messwesen (Untersagungsverfügung wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge bei Fertigpackungen)

Mai 20.

BVerwG 4 C 2.24 20. Mai 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle

Mai 21.

BVerwG 9 A 2.24 21. Mai 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, die Verfassungswidrigkeit des Hamburger Hafenentwicklungsgesetzes, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (9 VR 1.24).

Mai 22.

BVerwG 1 C 10.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Sprungrevision)

Mai 22.

BVerwG 1 C 10.25 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Sprungrevision)

Mai 22.

BVerwG 1 C 11.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 12.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 14.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 2.25 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 20.23 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots u. a.

Mai 22.

BVerwG 1 C 4.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 5.25 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 9.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 7 A 5.24 u. a. 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Eisenbahnrecht

hier: Planfeststellungsbeschluss "ABS/NBS Hamburg-Lübeck-Puttgarden PFA 6" Bahn-km 74,049 bis 85,450 der Strecke

1100 Lübeck - Puttgarden

Mai 22.

BVerwG 3 C 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Entschädigungsanspruch gemäß §  56 Infektionsschutzgesetz

Mai 22.

BVerwG 5 PA 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich und Unterrichtung des Personalrats

Mai 22.

BVerwG 5 PA 3.24 22. Mai 2025, 11:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

Mai 22.

BVerwG 3 C 12.23 22. Mai 2025, 11:30 Uhr

Verkehrsrecht;

hier: Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern nach

§ 7 d Nr. 2 AEG, § 15 TfBV

Mai 22.

BVerwG 5 PA 4.24 22. Mai 2025, 12:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Wahlanfechtung

Mai 28.

BVerwG 11 A 15.24 u. a. 28. Mai 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben); hier: Vorhaben Nr. 16 EnLAG, PFB vom 17.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Leitung Wehrendorf-Gütersloh, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen - Pkt. Königsholz (Landesgrenze)

Mai 28.

BVerwG 6 C 3.24 28. Mai 2025, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht hier: Beschluss der BNA vom 19. Juli 2023 (Az.: BK10-22-0425_Z)

Juni 10.

BVerwG 6 A 4.24 10. Juni 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 11.

BVerwG 6 A 4.24 11. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 12.

BVerwG 6 A 4.24 12. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 17.

BVerwG 4 C 3.24 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Ausübung eines sog. Satzungsvorkaufsrechts, "Billebogen-Vorkaufsrechtsverordnung"

Juni 17.

BVerwG 4 C 4.24 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Ausübung eines sog. Satzungsvorkaufsrechts, "Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts des Gebietes "Mitte Altona""

Juni 18.

BVerwG 11 A 16.24 18. Juni 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben), hier: Vorhaben Nr. 5 EnLAG, Gültigkeit PFB v. 22.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Dörpen/West-Niederrhein, Abschnitt 7: Haddorfer See - Meppen

Juni 18.

BVerwG 1 C 13.24 18. Juni 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

Juni 18.

BVerwG 1 C 15.24 18. Juni 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht Hier: Einreise- und Aufenthaltsverbot u. a.

Juni 18.

BVerwG 11 A 21.24 18. Juni 2025, 13:30 Uhr

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: Vorhaben Nr. 14 EnLAG, Besitzeinweisungsbeschlüsse betr. Neubau 380 kv Höchstspannungsleitung "Niederrhein - Utfort - Osterrath, Abschnitte Pkt. Voerde - Pkt. Budberg und KÜS Friedrichsfeld-KÜS Budberg

Juni 26.

BVerwG 10 A 6.23 26. Juni 2025, 09:00 Uhr

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Juni 26.

BVerwG 2 C 14.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 C 14.23 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete (Maßnahme M13 SEPL 2014-2020)

Juni 26.

BVerwG 2 C 15.24 26. Juni 2025, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 CN 3.23 26. Juni 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 12. Februar 2021

Juli 02.

BVerwG 8 C 1.24 02. Juli 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht; hier: Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor

Juli 09.

BVerwG 5 C 2.24 09. Juli 2025, 10:00 Uhr

Conterganstiftungsrecht hier: Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

Juli 24.

BVerwG 1 C 2.24 24. Juli 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

August 27.

BVerwG 5 PA 2.24 27. August 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

August 27.

BVerwG 5 PA 5.24 27. August 2025, 11:30 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Behinderung der Personalratstätigkeit

September 16.

BVerwG 4 CN 2.24 16. September 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 29, Änderung für das Geviert "Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße"

September 16.

BVerwG 4 CN 3.24 16. September 2025, 10:45 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit des Bebauungsplans IV-23 im Bezirk Berlin-Pankow

September 30.

BVerwG 9 A 2.24 30. September 2025, 09:00 Uhr

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, die Verfassungswidrigkeit des Hamburger Hafenentwicklungsgesetzes, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (9 VR 1.24).

September 30.

BVerwG 9 A 4.24 30. September 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau der A26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350 000) bis zur Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950 000), PFB vom 20.12.2023

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht; hier: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

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