Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

April 21.

BVerwG 9 A 6.26 u. a. 21. April 2026, 09:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen oder von ihm bewirtschaftet werden für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch.

Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte in insgesamt vier Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen des Klägers. Die Beklagte hat antragsgemäß entsprechende Beschlüsse erlassen. Hiergegen richten sich die Klagen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einer Weigerung des Klägers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.

Beklagter und Beigeladene verteidigen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse.

Allen Klageverfahren gingen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz voraus. Die Anträge hat der 11. Senat abgelehnt, in zwei Verfahren der Beklagten aber aufgegeben, die mündliche Verhandlung nachzuholen. Das ist zwischenzeitlich geschehen.

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Lärmvorbelastung bei Ausweisung von Wohngebieten

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer angrenzender Grundstücke gegen einen Bebauungsplan für eine unbebaute Fläche am südlichen Ortsrand von München, der u. a. zwei Allgemeine Wohngebiete festsetzt. Zum Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm bestimmt der Plan Vorgaben für die Lage und Ausgestaltung von Aufenthaltsräumen, Außenwohnbereichen, Fenstern und sonstigen Lüftungseinrichtungen. Im Osten des Plangebiets sollen zudem ein Gebäudekomplex und eine Lärmschutzeinrichtung Teile des Plangebiets abschirmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan wegen erheblicher Abwägungsmängel insgesamt für unwirksam erklärt. Unzureichend sei vor allem die Prüfung möglicher Standortalternativen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin und die Bewältigung der Lärmproblematik. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Antragsgegnerin.

April 22.

BVerwG 9 A 10.25 22. April 2026, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Straßenrechtliche Planfeststellung

hier: Neubau des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26, PFB vom 27.02.2025 (Anlage 1 zu § 17e FStrG, Vorhaben Nr. 31)

April 22.

BVerwG 9 A 8.25 u. a. 22. April 2026, 10:00 Uhr

Klagen gegen die Planfeststellung eines Autobahnkreuzes

Der Kläger in BVerwG 9 A 8.25, ein Landwirt, und die Klägerin in BVerwG 9 A 9.25, ein Elbfährunternehmen, wenden sich gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen südwestlich der Elbe.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entscheidet über die Zulässigkeit des Neubaus des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26 und die Verbindung zum nachgeordneten Straßennetz durch die Herstellung von Zubringerstrecken zur K 27 und L 111 sowie der Neuordnung des Wirtschaftswegenetzes.

Das Vorhaben nimmt Grundstücke des Klägers in BVerwG 9 A 8.25 in Anspruch. Der Kläger macht eine unrechtmäßige Inanspruchnahme seines Eigentums wegen nicht hinreichend geprüfter Existenzgefährdung geltend. Dazu rügt er eine rechtswidrige Anwendung naturschutzrechtlicher Vorschriften sowie eine fehlerhafte Abwägung, darunter die Abschnittsbildung der A 20 und die Variantenprüfung.

Die Klägerin in BVerwG 9 A 9.25 beruft sich darauf, dass mit dem Bau des sie in ihrer Existenz bedrohenden Tunnels unter der Elbe nicht begonnen werden darf, bevor der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz nicht vollziehbar ist. Mit dem Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz werde der bereits planfestgestellte niedersächsische Teil der Elbquerung faktisch teils überplant. Sie rügt, dass das Vorhaben sie jedenfalls in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, und macht eine Betroffenheit wegen des Klimawandels geltend, weil das Vorhaben sie daran hindere, ihre Flotte klimaschutzfreundlich umzustellen.

April 22.

BVerwG 9 A 21.24 22. April 2026, 14:00 Uhr

Neubau A 143 - Westumfahrung Halle

Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der A 143 - Westumfahrung Halle zwischen Halle-Neustadt und Halle Nord. Die A 143 soll die beiden Bundesautobahnen A 38 und A 14 verbinden und den Autobahnring um Halle schließen. Der südliche Abschnitt ist bereits seit 2004 unter Verkehr, der Planfeststellungsbeschluss zum nördlichen Abschnitt ist jetzt zum dritten Mal Gegenstand von Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, das hier erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Nachdem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 Anfang 2007 wegen naturschutzrechtlicher Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05), erließ die Planfeststellungsbehörde nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Frühjahr 2018 einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss. Die dagegen gerichtete Klage eines privaten Eigentümers hatte keinen Erfolg (Urteil vom 12. Juni 2019 - BVerwG 9 A 2.18), so dass der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist. Im Dezember 2019 wurde mit dem Bau zur Realisierung des Vorhabens begonnen, mit der Fertigstellung wird frühestens Ende 2028 gerechnet.

Die Klägerin ist eine anerkannte Umweltvereinigung, die an der Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 beteiligt war, gegen den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss 2018 aber keine Klage erhoben hat. Mit ihrer im Herbst 2024 erhobenen Klage will sie nunmehr die nachträgliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, jedenfalls aber eine Untersagung des Weiterbaus oder zumindest der Inbetriebnahme der Autobahn erreichen, hilfsweise begehrt sie die Anordnung weiterer Prüfungen und Schutzmaßnahmen. Der Klägerin geht es dabei um den Schutz des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", das von der neuen Trasse durchquert wird. Sie macht geltend, dass Erweiterungsflächen, die erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens in dieses Schutzgebiet einbezogen worden sind, um zukünftige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszugleichen, ihrerseits nicht hinreichend daraufhin untersucht worden sind, welchen Stickstoffbelastungen sie durch den zu erwartenden Straßenverkehr ausgesetzt sein werden.

April 23.

BVerwG 1 C 23.25 23. April 2026, 09:30 Uhr

Zur Tatbestandswirkung eines Aufnahmebescheides für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung

Der im Jahr 1954 in der Teilrepublik Udmurtien in Russland geborene Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes.

Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin im September 2006 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler durch das Bundesverwaltungsamt erteilt. Zuvor hatte er ab dem Jahr 2002 in Asien gearbeitet, bevor er ab August 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen Wohnsitz in Deutschland nahm. Im September 2020 nahm das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid zurück und lehnte die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung ab, da der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Deutschland verlagert habe und der Aufnahmebescheid damit rechtswidrig ergangen sei.

Während die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland nur hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides zurückgewiesen und im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung sei rechtmäßig, da der Kläger das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe, was unabhängig von der Wirksamkeit des Aufnahmebescheides zu prüfen sei.

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

April 23.

BVerwG 2 C 11.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 55d VwGO auch für die Postbank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren?

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Klägerin als Beliehene nicht gelte; der Begriff der "Behörde" in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen Sinn, nicht aber Behörden im funktionalen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage nach dem Behördenbegriff im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO und dessen Anwendbarkeit auf Beliehene der Auslegung bedürfe und bislang höchstrichterlich nicht beantwortet sei.

April 23.

BVerwG 3 C 2.25 23. April 2026, 10:00 Uhr

Haltung von Mastputen

Die Beigeladene betreibt einen Mastbetrieb für Putenhähne. Der Kläger – ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein – begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, der Beigeladenen die Putenhaltung vollständig oder bezüglich einzelner Rassen zu untersagen, hilfsweise über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten neu zu entscheiden.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Dessen Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Kläger nicht. Eine Untersagung wäre unverhältnismäßig. Tierschutzkonforme Zustände könnten auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden. Das Halten von Puten bestimmter Zuchtlinien, die nach Auffassung des Klägers das Ergebnis verbotener Qualzucht seien, könne auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes nicht untersagt werden; die hierfür erforderliche Rechtsverordnung sei nicht erlassen worden. Abgesehen davon könne eine Qualzucht nicht festgestellt werden. Das Halten schnabelkupierter Puten könne ebenfalls mangels Rechtsgrundlage nicht untersagt werden. Der Kläger habe aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen.

Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat dessen Revision zugelassen. Es bedürfe der Klärung, ob die Tierschutzbehörden auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG ohne eine Regelung der Anforderungen an die Haltung von Mastputen in einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG weitergehende Anforderungen an derartige Haltungen als bisher stellen können. Die Beschwerden des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.

April 23.

BVerwG 1 C 20.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

Verlust des Ausweisungsschutzes aus Assoziationsrecht wegen haftbedingter Unterbrechung der Beschäftigung

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er reiste 1991 im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet ein, ging nach dem Schulabschluss und einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung zunächst kurzzeitigen Beschäftigungen nach, bezog in der Folgezeit teilweise Sozialleistungen und war zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit 2007 ist er verheiratet und hat drei Kinder, davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit. Seit 2001 trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im November 2015 wurde der Kläger wegen des Begehens von Betäubungsmitteldelikten zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Haftstrafe verbüßte er zunächst im geschlossenen und ab November 2016 im offenen Vollzug und ging dabei ab Sommer 2018 einer Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Verurteilung wies der Beklagte den Kläger im Mai 2018 aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Ihm stünden keine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB) zu, weil er zuletzt - haftbedingt - keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig; ihr stehe insbesondere der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Der Kläger habe als türkischer Arbeitnehmer bis zu seiner Inhaftierung zwar Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auf der ersten Verfestigungsstufe erworben, durch die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung aber bereits vor der Ausweisung wieder verloren und seitdem auch nicht mehr neu erworben. Die Unterbrechung könne nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 als unschädlich angesehen werden, weil die Inhaftierung keine unverschuldete Arbeitslosigkeit darstelle.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung weiter.

April 23.

BVerwG 2 A 8.25 23. April 2026, 11:00 Uhr

"Qualifizierte Pflichtenmahnung" wegen unterlassener Mitteilung eines Vorgesetzten über möglichen Pflichtenverstoß seines Mitarbeiters

Der Kläger steht als Lebenszeitbeamter im Dienst des Bundes und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich "auf die schwarzen Frauen freuen". Er werde es sich dann "gutgehen lassen". Gegen den Mitarbeiter hat der BND wegen dieses sowie einer Reihe anderer Vorkommnisse nachfolgend Disziplinarklage erhoben.

Mit Verfügung vom 15. August 2024 erließ der BND gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Pflichtenmahnung und ermahnte ihn, zukünftig bei Anhaltspunkten, die den Verstoß eines Beamten oder Soldaten gegen Dienstpflichten sowie eines Tarifbeschäftigten gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigen, diese Anhaltspunkte den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Als vorgesetzter Referatsleiter sei er nach den einschlägigen Richtlinien verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht des Verstoßes eines Beamten gegen seine Dienstpflichten rechtfertigen, den zuständigen Personaldienstreferaten unverzüglich mitzuteilen. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück. Die Verfügung sei formell ordnungsgemäß erlassen worden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit der unterlassenen Meldung habe der Kläger schuldhaft eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung verwirklicht. Führungskräfte sollten neben fachlichen Kompetenzen auch eine Genderkompetenz ausbilden. Der Kläger habe nicht die gewünschte Einsicht und konstruktive Kritikfähigkeit gezeigt, sodass eine einfache Pflichtenmahnung zur Zielerreichung nicht ausreichend gewesen sei. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei aber abgesehen worden, weil die Pflichtverletzung hierfür nicht hinreichend schwer wiege.

Mit der hiergegen bei dem für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Insbesondere fehle es an einer Rechtsgrundlage für die "Qualifizierte Pflichtenmahnung". Die Verfügung lege überdies einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde, erweise sich als ermessensfehlerhaft und verstoße gegen das Übermaßverbot.

April 23.

BVerwG 2 C 13.25 u. a. 23. April 2026, 12:00 Uhr

Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung im Land Berlin

Die im Dienst des beklagten Landes Berlin stehenden Kläger sind Beamte unterschiedlicher Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Sie machen geltend, ihre Alimentation in den Jahren 2008 bis 2015 sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die hiergegen gerichteten Anträge und Klagen sind ohne Erfolg geblieben. In den sich anschließenden Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die für die Besoldung der Kläger in den Jahren 2008 bis 2015 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Mit Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Beamtenbesoldung in den Besoldungsordnungen A des Landes Berlin bezogen auf die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen und Zeiträume für verfassungswidrig erklärt.

Nach Abschluss des Zwischenverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

April 24.

BVerwG 5 P 4.24 24. April 2026, 10:00 Uhr

Mitbestimmungsverfahren bei Zuständigkeit von Richterrat und Personalrat

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten über den Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens im Falle der Zuständigkeit sowohl des Richterrats als auch des Personalrats beim Bundesgerichtshof.

In Mitbestimmungsangelegenheiten, die sowohl das richterliche als auch das nichtrichterliche Personal eines Gerichts betreffen, entscheiden Richterrat und Personalrat getrennt, wenn die Angelegenheit den Sonderstatus der Richter infolge ihrer richterlichen Unabhängigkeit berührt. In den Übrigen gemeinsamen Angelegenheiten entsendet der Richterrat für eine gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat (§ 53 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG). Entsprechend ihrer bisherigen Praxis leitet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs bei gemeinsamen Angelegenheiten das förmliche Beteiligungsverfahren stets sowohl gegenüber dem Personal- wie auch dem Richterrat gesondert ein. Personal- und Richterrat sollen dann in eigener Verantwortung prüfen, ob die Angelegenheit einer gemeinsamen Beschlussfassung im erweiterten Personalrat nach § 53 DRiG bedarf oder ob getrennt darüber zu entscheiden ist. Der Personalrat beim Bundesgerichtshof ist demgegenüber der Ansicht, dass die Dienststellenleitung zur Unterscheidung verpflichtet sei, ob eine Entscheidung des erweiterten Personalrats erwartet werde oder nicht. Während das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieb, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Personalrats teilweise entsprochen und festgestellt, dass bei gemeinsamen Angelegenheiten, bei denen der Sonderstatus von Richtern eine eigenständige Befassung des Richterrats gebiete, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs zu prüfen habe, ob diese Voraussetzungen aus ihrer Sicht vorliegen und sie bejahendenfalls nur die Zustimmung des nicht erweiterten Personalrats beantragen dürfe. Für die Fälle, in denen aus ihrer Sicht eine gemeinsame Beschlussfassung nach § 53 DRiG zu erfolgen habe, ist ihre Praxis hingegen unbeanstandet geblieben. Sowohl der Personalrat als auch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs haben Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz eingelegt.

April 27.

BVerwG 6 A 18.23 27. April 2026, 10:00 Uhr
(Fortsetzung)

Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 4. August 2023 die Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und alle Teilorganisationen, genannt "Gefährtschaften", "Gilden" und "Freundeskreise" sowie die Teilorganisation "Familienwerk e. V. " verboten und aufgelöst. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, macht die betroffene Vereinigung vor allem geltend, sie sei eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Das Verbot erweise sich zumindest als unverhältnismäßig.

Auf die  zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

April 29.

BVerwG 1 WB 27.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Vaterschaftsurlaub für Soldaten?

Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über das Verfahren eines Stabsoffiziers wegen Vaterschaftsurlaubs.

Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 - sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Seine Dienststelle lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde gewährte ihm der Generalinspekteur der Bundeswehr einen Tag Sonderurlaub. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Er beruft sich darauf, dass Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Bezahlung müsse so hoch sein wie die Vergütung im Krankheitsfall. Das wären bei Soldaten die vollen Bezüge. Der Stabsoffizier vertritt den Standpunkt, dass die Umsetzungsfrist für die Vereinbarkeitsrichtlinie fruchtlos verstrichen sei und dass ihm daher unmittelbar aus europäischem Recht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zustehe. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie berufen. Denn das deutsche Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibe hinter den Anforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie zurück. Er regt an, gegebenenfalls die Frage der Unionsrechtswidrigkeit im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 befreie Mitgliedsstaaten von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn sie bereits über Elternurlaubsregelungen verfügten, die den Mindestanforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie entsprechen oder darüber in zeitlicher Hinsicht bei angemessener Vergütung deutlich hinausgehen. Dies sei in Deutschland der Fall und von der Europäischen Kommission bereits geprüft worden. Das deswegen gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Im Fall der Geburt eines Kindes gebe es im Soldatenurlaubsrecht nur die Möglichkeit eines eintägigen Sonderurlaubs, der dem Stabsoffizier nachträglich bewilligt worden sei.

April 29.

BVerwG 6 CN 2.24 29. April 2026, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

April 29.

BVerwG 8 C 7.25 29. April 2026, 10:00 Uhr

Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung als Zersetzungsmaßnahme?

Der Kläger begehrt seine (weitere) verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen einer im September 1945 erlittenen Kreisverweisung. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 €, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden ist.

Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in einem Landkreis der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater wurde im September 1945 verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters - mehrere Rittergüter und dazu gehörende Vermögenswerte - wurde im Zuge der Bodenreform in den Jahren 1945/46 enteignet.

Im Juli 2014 stellte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Im Oktober 2021 beantragte der Kläger deshalb die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, bei der Kreisverweisung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Zersetzung.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 € gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG zu gewähren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie des Klägers habe der Beklagte bestandskräftig festgestellt. Die Maßnahme sei auch mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt. Dieser Begriff des § 1a Abs. 2 VwRehaG umfasse nicht nur die klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, sondern auch Kreisverweisungen.

Die vom Senat zugelassene Revision wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Kreisverweisung im Zuge der Bodenreform als Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG einzuordnen sein kann.

Mai 06.

BVerwG 7 C 2.25 06. Mai 2026, 09:30 Uhr

Immissionsschutzrecht hier: Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge "Bilster Berg"

Mai 06.

BVerwG 7 A 1.25 06. Mai 2026, 11:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Aufnahme der Arbeitsweise "Reload"

Mai 07.

BVerwG 7 C 2.25 07. Mai 2026, 09:30 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht hier: Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge "Bilster Berg"

Mai 07.

BVerwG 7 A 1.25 07. Mai 2026, 11:00 Uhr

Termin verlegt

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Aufnahme der Arbeitsweise "Reload"

Mai 13.

BVerwG 9 A 15.24 13. Mai 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 28.06.2024, Neubau A 39, 7. Abschnitt mit Ortsumfahrung Ehra

Mai 13.

BVerwG 9 A 6.24 13. Mai 2026, 09:30 Uhr

Straßenrecht;

hier: Gültigkeit PFB vom 31.01.2024, Ausbau A8 zwischen Achenmühle und Bernauer Berg, Anlage zu § 17e FStrG Nr. 26

Mai 20.

BVerwG 6 C 3.25 20. Mai 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht

hier: offener Netzzugang nach § 155 TKG; Beschluss der BNA vom 20. März 2024 (Az.: BK11-23-007)

Mai 20.

BVerwG 6 A 4.25 20. Mai 2026, 14:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste hier: Auskunftsanspruch eines Betroffenen gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG

Juni 04.

BVerwG 10 C 8.25 04. Juni 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juni 04.

BVerwG 10 A 2.25 04. Juni 2026, 09:15 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht

Juni 04.

BVerwG 10 C 2.25 04. Juni 2026, 10:30 Uhr

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juni 10.

BVerwG 8 C 4.25 10. Juni 2026, 10:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; hier: Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen für Betriebsausgaben der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Juni 11.

BVerwG 1 C 19.25 11. Juni 2026, 09:30 Uhr

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - Sonstiges -; hier: Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem zivilgerichtlichen Verfahren

Juni 11.

BVerwG 2 C 8.25 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW, Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 11.

BVerwG 1 C 25.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - Sonstiges - hier: Erteilung von Aussagegenehmigungen

Juni 11.

BVerwG 2 C 5.25 11. Juni 2026, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Gewährung von Freizeitausgleich für nicht (vollständig) als Arbeitszeit anerkannte Fahrzeiten

Juni 11.

BVerwG 2 C 12.25 11. Juni 2026, 12:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verletzung Verfassungstreuepflicht u. a.)

Juni 23.

BVerwG 9 A 15.24 23. Juni 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 28.06.2024, Neubau A 39, 7. Abschnitt mit Ortsumfahrung Ehra

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juni 24.

BVerwG 9 A 1.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juni 24.

BVerwG 9 A 2.26 24. Juni 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: PFB vom 13.2.2025 für den Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) der Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG, Wolmirstedt - Isar sowie Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar

Juni 24.

BVerwG 6 CN 1.25 24. Juni 2026, 10:00 Uhr

Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Rektor der Hochschule Wismar gegen eine Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerk Rostock-Wismar. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zwar könne eine Behörde unabhängig von einer Rechtsverletzung einen Normenkontrollantrag stellen. Ob der Antragsteller als Rektor den Behördenbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfülle, könne dahinstehen, da ihm jedenfalls das notwendige objektive Kontrollinteresse fehle. Er sei lediglich für die Entgegennahme und Abführung der Beiträge zuständig, nicht jedoch für deren Erhebung. Demzufolge sei er weder der Norm unterworfen noch rechtlich mit ihrer Ausführung befasst. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

Juli 08.

BVerwG 8 C 5.25 08. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; hier: Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Juli 09.

BVerwG 5 C 4.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes; hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 09.

BVerwG 5 C 5.25 09. Juli 2026, 10:30 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes hier: Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes

Juli 22.

BVerwG 8 C 2.26 22. Juli 2026, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht hier: Vorschussanforderung im Baugenehmigungsverfahren

Juli 22.

BVerwG 8 C 1.26 22. Juli 2026, 10:30 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Zweitwohnungssteuer 2019 bis 2021

Juli 23.

BVerwG 10 C 2.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Atomrecht hier: Genehmigung gem. § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKW Biblis Block A

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 09:00 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

Juli 23.

BVerwG 10 C 8.25 23. Juli 2026, 10:30 Uhr

Abfallrecht; hier: Einordnung einer Verpackung (alkoholfreie Getränke aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure in sektähnlichen Einweg-Glasflaschen) als pfandpflichtig nach § 31 VerpackG

Juli 23.

BVerwG 10 C 6.25 23. Juli 2026, 14:00 Uhr

Termin verlegt

Abfallrecht; hier: Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung

August 19.

BVerwG 8 C 8.25 19. August 2026, 09:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

August 19.

BVerwG 8 C 9.25 19. August 2026, 11:00 Uhr

Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstiger Fördermaßnahmen

August 25.

BVerwG 9 A 11.24 25. August 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht;

hier: Gültigkeit PFB vom 31.01.2024, Ausbau A8 zwischen Achenmühle und Bernauer Berg, Anlage zu § 17e FStrG Nr. 26

August 27.

BVerwG 9 C 1.25 27. August 2026, 09:00 Uhr

Straßen- und Wegerecht, hier: PFB Gesamtinstandsetzung A3 Abschnitt IV AK Bonn-Siegburg bis AS Siegburg

September 08.

BVerwG 4 C 1.26 08. September 2026, 09:30 Uhr

Straßenbaubeitragsrecht

September 09.

BVerwG 9 A 3.26 09. September 2026, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: Gültigkeit Veränderungssperre vom 11.06.2025, Vorhaben Nr. 49 der Anlage zum BBPIG - Abschnitt Süd 2 (Warendorf-Lippetal/Welver/Hamm)

September 09.

BVerwG 9 A 10.26 09. September 2026, 10:30 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: vorl. Besitzeinweisung vom 18.08.2025, Abschnitt C 1, Vorhaben Nr. 5 und 5 a Anlage BBPIG

September 23.

BVerwG 9 A 1.25 23. September 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Neubau der A 445 Werl/Nord bis Hamm/Rhynern, von Bau-km 0-163,5 bis 8+040 i. d. Gemarkungen Budberg, Hilbeck, Sönnern - Stadt Werl und i. d. Gemarkungen Rhynern, Freiske, Osterflierich, Allen - Stadt Hamm UND Umbau der A 2 im Bereich AS Hamm-Rhynern von Strecken-km 399+260 bis 401+180 in Fahrtrichtung Oberhausen und von Strecken-km 399+280 bis 401+125 in Fahrtrichtung Hannover auf d. Gemarkungen Rhynern und Flierich - Stadt Hamm

September 23.

BVerwG 9 A 2.25 23. September 2026, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier: Neubau der A 445 Werl/Nord bis Hamm/Rhynern, von Bau-km 0-163,5 bis 8+040 i. d. Gemarkungen Budberg, Hilbeck, Sönnern - Stadt Werl und i. d. Gemarkungen Rhynern, Freiske, Osterflierich, Allen - Stadt Hamm UND Umbau der A 2 im Bereich AS Hamm-Rhynern von Strecken-km 399+260 bis 401+180 in Fahrtrichtung Oberhausen und von Strecken-km 399+280 bis 401+125 in Fahrtrichtung Hannover auf d. Gemarkungen Rhynern und Flierich - Stadt Hamm

September 23.

BVerwG 6 C 10.25 23. September 2026, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

September 23.

BVerwG 6 C 11.25 23. September 2026, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

September 23.

BVerwG 6 C 12.25 23. September 2026, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Telekommunikationsrecht

hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 20. September 2023 (Vorgangs-Nr.: 2021-01-22-0062)

September 23.

BVerwG 6 C 13.25 23. September 2026, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

September 23.

BVerwG 6 C 14.25 23. September 2026, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

September 23.

BVerwG 6 CN 2.24 23. September 2026, 10:00 Uhr

Hochschulrecht hier: Umrechnung von an Europäischen Schulen erzielten Abiturdurchschnittsnoten für den Hochschulzugang

Oktober 01.

BVerwG 3 C 3.25 01. Oktober 2026, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Förderleistungen nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013

Oktober 01.

BVerwG 3 C 11.24 01. Oktober 2026, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht (Untersagung der Herstellung eines Corona-Impfstoffs)

Oktober 07.

BVerwG 8 C 3.26 07. Oktober 2026, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht; hier: Arbeitszeitrecht (Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit in einem Callcenter)

Oktober 29.

BVerwG 10 A 4.25 29. Oktober 2026, 09:00 Uhr

Presserecht; hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch hinsichtlich einer Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit dem Kauka-Verlag

Oktober 29.

BVerwG 10 A 5.25 29. Oktober 2026, 10:00 Uhr

Presserechtlicher Auskunftsanspruch; hier: Auskünfte zu Einzelhintergrundgesprächen über die militärische Situation in der Ukraine

November 03.

BVerwG 4 C 3.25 03. November 2026, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit Baugenehmigung

November 04.

BVerwG 8 C 10.25 04. November 2026, 09:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht; hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

November 04.

BVerwG 9 A 13.26 04. November 2026, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Vorhaben Nr. 3 (Brunsbüttel – Großgartach) und Nr. 4 BBPlG (Wilster – Bergrheinfeld/West), Suedlink, jeweils Abschnitt B3 (Landkreisgrenze Region Hannover/ Hildesheim – Edemissen/Strodthagen); PFB vom 31.07.2025 (Gr. Turnus)

November 04.

BVerwG 6 C 10.25 04. November 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

November 04.

BVerwG 6 C 11.25 04. November 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

November 04.

BVerwG 6 C 12.25 04. November 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht

hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 20. September 2023 (Vorgangs-Nr.: 2021-01-22-0062)

November 04.

BVerwG 6 C 13.25 04. November 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

November 04.

BVerwG 6 C 14.25 04. November 2026, 10:00 Uhr

Telekommunikationsrecht; hier: Allgemeinverfügung der BNA vom 8. August 2023 (Vorgangs-Nr.: 2022-06-13-0002)

November 04.

BVerwG 8 C 11.25 04. November 2026, 10:30 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht;

hier: verwaltungsgerichtliche Rehabilitierung

November 05.

BVerwG 3 A 1.24 05. November 2026, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Erstattung der Zweckausgaben für die Durchführung von Aufgaben im Bereich Luftfahrt und im Bereich Luftsicherheit im Wege der Auftragsverwaltung für das Jahr 2021

November 24.

BVerwG 4 CN 3.25 24. November 2026, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit Bebauungsplan Nr. 2 "Zinglingsberg, 2. Änderung", Binz

November 25.

BVerwG 9 C 4.25 25. November 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht; hier: Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße

November 25.

BVerwG 9 A 8.26 25. November 2026, 11:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen hier: Bau 380 kV-Freileitung Lübeck - Göhl (LH-13-329) einschließlich teilw. Mitnahme und Rückbau 110-kV-Freileitung Siems - Göhl (LH-13-115), PFB v. 16.07.2025, Vorhaben Nr. 42 BBPIG

Dezember 02.

BVerwG 8 CN 1.26 02. Dezember 2026, 10:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Gültigkeit des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes

Dezember 03.

BVerwG 3 C 1.25 03. Dezember 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Infektionsschutzrecht; hier: Nachweis über ausreichenden Masernschutz

Dezember 09.

BVerwG 9 A 6.25 09. Dezember 2026, 09:00 Uhr

Straßenrecht;

hier PFB vom 18.12.2024, Neubau A 39 Lüneburg - Wolfsburg, Abschnitt 1; Vorhaben Nr. 35 Anlage 1 zu § 17e Abs. 1 BFernStrG

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