Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren
Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 7.24 ist syrische Staatsangehörige, der 2018 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie kann nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihr dort nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte ihr subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Klage weiter, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland binde Deutschland in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Dies zugrunde gelegt sei der Antrag der Klägerin unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe.
Auf die Sprungrevision der Klägerin hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. September 2022 (BVerwG 1 C 26.21) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorgelegt (vgl.vom 7. September 2022).
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22, QY - entschieden, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie von der Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen.
Im Anschluss an dieses Urteil ist nunmehr über die Revision der Klägerin zu entscheiden.
Die Verfahren BVerwG 1 C 5.24, BVerwG 1 C 6.24 und BVerwG 1 C 8.24 betreffen gleichgelagerte Sachverhalte.
BVerwG 1 C 7.24:
BVerwG 1 C 5.24:
BVerwG 1 C 6.24:
BVerwG 1 C 8.24: