Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

September 30.

BVerwG 9 A 2.24 u. a. 30. September 2025, 09:00 Uhr

Neubau der A 26-Ost

Die Kläger wenden sich jeweils gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zu der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger in dem Verfahren BVerwG 9 A 2.24, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (BVerwG 9 VR 1.24).

Die Klägerinnen in dem Verfahren BVerwG 9 A 4.24 betreiben eine Mineralöl verarbeitende Raffinerie bzw. eine Rohrleitung, die diese Raffinerie mit Mineralöl versorgt. Der streitige Planfeststellungsbeschluss sieht die Umverlegung einer Hochspannungsleitung vor, die künftig in Parallellage zur Autobahn westlich des Raffineriegeländes bis zum Kraftwerk Moorburg geführt werden soll. Die Klägerinnen beanstanden, dass der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und einem der Tankfelder nicht ausreiche.

Oktober 01.

BVerwG 6 CN 1.24 01. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Normenkontrolle der Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung zur Feststellung der Eignung von Lehrkräften

Die Antragsteller in dem zur Entscheidung stehenden Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sind zwei Träger freier Waldorfschulen in Nordrhein-Westfalen sowie zwei Musiklehrer an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule, die ein Diplom des Instituts für Waldorfpädagogik in Witten-Annen besitzen. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung, durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat den Normenkontrollantrag abgewiesen. Die Antragsteller haben gegen das Normenkontrollurteil Revision eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht wird im Revisionsverfahren insbesondere die Einhaltung der Maßstäbe zu prüfen haben, die sich aus den Gewährleistungen der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG und der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG ergeben.

Oktober 01.

BVerwG 2 WD 30.24 01. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der COVID-19-Impfung

Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde.

In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen gesetzlichen Auftrag strukturell, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Dieses strukturelle Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Der Klägerin stehe deswegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Für die Verkündung - nicht auch für die Verhandlung - sind Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zugelassen (§ 169 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz). Hierfür ist eine Akkreditierung erforderlich. Gegebenenfalls müssen Medienpools gebildet werden.

Oktober 02.

BVerwG 2 WD 30.24 02. Oktober 2025, 09:30 Uhr
(Fortsetzung)

Termin aufgehoben

Mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der COVID-19-Impfung

Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde.

In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.

Oktober 08.

BVerwG 10 C 1.25 08. Oktober 2025, 10:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Nationales Aktionsprogramm Nitrat - Präklusion von Einwendungen

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, begehrt die Änderung des Nationalen Aktionsprogrammes zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei mit sämtlichen Einwendungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, weil er im Rahmen seiner Beteiligung zur Beschlussfassung über das Nationale Aktionsprogramm nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Im Revisionsverfahren wird es insbesondere um die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gehen.

Oktober 08.

BVerwG 9 A 2.24 u. a. 08. Oktober 2025, 13:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Neubau der A 26-Ost

Die Kläger wenden sich jeweils gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zu der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger in dem Verfahren BVerwG 9 A 2.24, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (BVerwG 9 VR 1.24).

Die Klägerinnen in dem Verfahren BVerwG 9 A 4.24 betreiben eine Mineralöl verarbeitende Raffinerie bzw. eine Rohrleitung, die diese Raffinerie mit Mineralöl versorgt. Der streitige Planfeststellungsbeschluss sieht die Umverlegung einer Hochspannungsleitung vor, die künftig in Parallellage zur Autobahn westlich des Raffineriegeländes bis zum Kraftwerk Moorburg geführt werden soll. Die Klägerinnen beanstanden, dass der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und einem der Tankfelder nicht ausreiche.

Oktober 09.

BVerwG 2 A 6.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Dienstpflichtverletzung durch Buchveröffentlichung "Kulturkampf um das Volk"?

Der Kläger ist auf Lebenszeit beamteter Professor. Er hat eine Professur im Fach Politikwissenschaften mit dem Schwerpunkt "Internationale Politik und Sicherheitspolitik" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Nachrichtendienste. Dieser Fachbereich ist Teil des Zentrums für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF).

2021 veröffentlichte der Kläger das Buch "Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen". Der Bundesnachrichtendienst leitete im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und erließ im Mai 2024 gegen ihn eine Disziplinarverfügung, mit der er ihm als Disziplinarmaßnahme die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten auferlegte. Der Kläger habe rechtswidrig und schuldhaft gegen die Verfassungsgarantie des Art. 3 Abs. 3 (Benachteiligungsverbot u. a. wegen Herkunft) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) und mithin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Denn er führe mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff eine Kategorie ein, die das Grundgesetz nicht kenne. Dabei nehme er eine unzulässige Klassifizierung der Angehörigen des deutschen Staatsvolks vor. Eingriffe in die absolut geltende Menschenwürde ließen sich niemals rechtfertigen, auch nicht durch die dem Kläger zukommende Wissenschaftsfreiheit.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für Klagen zuständig, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

Oktober 09.

BVerwG 3 C 4.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz

Eine Arbeitnehmerin der Klägerin befand sich im November 2021 in einer behördlich angeordneten mehrtägigen häuslichen Absonderung (Quarantäne) infolge einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus. Für die Dauer der Absonderung leistete die Klägerin an ihre Arbeitnehmerin Zahlungen in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Anschließend beantragte sie beim beklagten Land die Erstattung der gezahlten Beträge nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, bei der betroffenen Arbeitnehmerin habe zu Beginn der Absonderung noch kein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus vorgelegen. Bei Inanspruchnahme der öffentlichen empfohlenen COVID-19-Schutzimpfung, die in Baden-Württemberg seit Mitte September 2021 für alle Erwachsenen ausreichend möglich gewesen sei, hätte sie die Absonderung vermeiden können. Das führe nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zum Ausschluss einer Entschädigung für die Arbeitnehmerin und damit zum Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Erstattung verpflichtet. Die Berufung des Beklagten vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der damals geltenden Fassung hätten unter anderem Personen, die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes abgesondert worden seien und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hätten, eine Entschädigung in Geld erhalten. Bei Arbeitnehmern sei die Entschädigung vom Arbeitgeber auszuzahlen gewesen, dem sie dann auf Antrag von Behördenseite erstattet worden sei (§ 56 Abs. 5 IfSG). Die Arbeitnehmerin der Klägerin sei absonderungspflichtig gewesen und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz habe sie gegen die Klägerin nicht gehabt, da sie nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die Entschädigung sei nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen gewesen. Die betroffene Arbeitnehmerin hätte nicht im Sinne dieser Vorschrift durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Absonderung vermeiden können.

Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.

Oktober 09.

BVerwG 3 C 5.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsvermittler, befand sich vom 18. Oktober bis 1. November 2021 in einer behördlich angeordneten häuslichen Absonderung (Quarantäne) infolge einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus. Seinen Antrag auf Entschädigung wegen im Absonderungszeitraum erlittenen Verdienstausfalls lehnte das beklagte Land ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhalte eine Entschädigung nicht, wer durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätte vermeiden können. In Baden-Württemberg habe seit Mitte September 2021 für alle Erwachsenen eine ausreichende Impfmöglichkeit bestanden. Bei dem Kläger habe zu Beginn der Absonderung kein Impfschutz gegen das Coronavirus vorgelegen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Die Berufung des Beklagten vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ohne Erfolg geblieben. Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG lägen vor. Der Kläger sei absonderungspflichtig gewesen und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Die Entschädigung sei nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Der Kläger hätte nicht im Sinne dieser Vorschrift durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Absonderung vermeiden können.

Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.

Oktober 09.

BVerwG 2 A 1.25 09. Oktober 2025, 11:00 Uhr

Rechtswidrigkeit des Entzugs eines Sicherheitsbescheids durch den Bundesnachrichtendienst?

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Sicherheitsbescheids.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) berief den 1997 geborenen Kläger zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst zum 1. Oktober 2019 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. In diesem Zusammenhang erteilte der BND dem Kläger den für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Sicherheitsbescheid.

In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Vorfällen, die aus Sicht des BND Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründeten und nicht ausgeräumt werden konnten. Im März 2022 entzog der BND dem Kläger daher mit sofortiger Wirkung den Sicherheitsbescheid. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des Sicherheitsbescheids. Er macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien nicht berechtigt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, worin konkret das sicherheitliche Risiko bestehen solle.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, bei Erledigung der Dienstgeschäfte die notwendigen sicherheitsbezogenen Einschätzungen zu treffen und sein Handeln danach auszurichten. Im Zweifel sei dem Sicherheitsinteresse Vorrang einzuräumen.

Oktober 09.

BVerwG 2 A 6.25 09. Oktober 2025, 11:00 Uhr

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) berief den 1997 geborenen Kläger zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst zum 1. Oktober 2019 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. In diesem Zusammenhang erteilte der BND dem Kläger den für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Sicherheitsbescheid.

Trotz des im März 2022 erfolgten Entzugs des Sicherheitsbescheids, dessen Rechtmäßigkeit Gegenstand des Verfahrens BVerwG 2 A 1.25 ist, ermöglichte der BND dem Kläger die Fortsetzung seines Studiums unter strikter Einhaltung sicherheitlicher Vorgaben.

Im September 2022 teilte der BND dem Kläger mit, die schriftliche Abschlussprüfung und damit auch die Laufbahnprüfung nicht bestanden zu haben. Mit Bescheid vom September 2022 entließ der BND den Kläger zum 30. September 2022 zudem unter Verweis auf den Entzug des Sicherheitsbescheids aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat im März 2025 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien nicht berechtigt. Es fehle an einem sachlichen Grund für seine Entlassung. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Oktober 09.

BVerwG 3 C 14.24 09. Oktober 2025, 11:30 Uhr

Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei symptomloser Infektion (COVID-19)

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks und beschäftigte im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich in Isolierung zu begeben. Die Klägerin hat der Arbeitnehmerin für diese Zeit eine "Entschädigung bei Quarantäne" in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts ausbezahlt und begehrt deren Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht arbeitsunfähig krank gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können.

Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 und 5 des Infektionsschutzgesetzes seien nicht gegeben, weil die Klägerin ihre Arbeitnehmerin nicht für einen Verdienstausfall entschädigt habe. Ihre Arbeitnehmerin habe keinen Verdienstausfall erlitten, weil die Klägerin nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen sei. Das habe das Bundesarbeitsgericht für Fälle symptomlos verlaufender SARS-CoV-2-Infektionen entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen und die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Oktober 09.

BVerwG 2 A 9.25 09. Oktober 2025, 12:00 Uhr

Rechtsmittel gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen worden ist

Die Klägerin ist Lebenszeitbeamtin im Postdienst und wendet sich gegen ihre Versetzung. Die Klage ist in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat auch den Antrag der Klägerin, die Berufung zuzulassen, als unzulässig verworfen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin zunächst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Diesen Antrag hat die Klägerin nach gerichtlicher Hinweisverfügung zurückgenommen. Anschließend hat sie zur Weiterverfolgung ihres Begehrens eine Klage erhoben. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass auch für dieses Rechtsmittel ein statthafter Verfahrensweg zum Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet sein dürfte.

Oktober 15.

BVerwG 11 A 23.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 11 A 24.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 8 C 5.24 15. Oktober 2025, 09:30 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücks.

Im Februar 1938 musste sie, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt, ihr selbständiges Berliner Bankgeschäft veräußern. Damit verlor sie unter anderem die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der A.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und im Dezember 1992 an einen privaten Investor veräußert. Im Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum oder anteilige Erlösauskehr für das Grundstück ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne die Auskehr des anteiligen Verkaufserlöses nicht beanspruchen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Vermögensgesetz stehe der Anspruch den Gesellschaftern und nicht dem Unternehmen zu. Sie könne daher nur berechtigt sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht aber, wenn diese ihr - wie hier - mit ihrem Unternehmen entzogen worden seien. In diesem Fall könne der Anspruch nur ihren Gesellschaftern zustehen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Oktober 15.

BVerwG 8 C 7.24 u. a. 15. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Statistische Berichtspflichten von Altersvorsorgeeinrichtungen

Die Klägerinnen sind Berufsständische Versorgungswerke für Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Im Jahr 2018 teilte die beklagte Bundesbank den Klägerinnen mit, sie seien ihr gegenüber gemäß der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Feststellung ihrer Berichtspflicht gerichteten Klagen der Klägerinnen abgewiesen. Die Klägerinnen haben Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2022 ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gebeten, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Auslegung der vorgenannten Verordnung zu klären. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese mit Urteil vom 29. Februar 2024 beantwortet. In der anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu klären, welche Folgen sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der europäischen Union für die vom Bundesverwaltungsgericht zu treffende Entscheidung ergeben.

Oktober 15.

BVerwG 6 C 5.24 15. Oktober 2025, 14:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen gesetzlichen Auftrag strukturell, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Dieses strukturelle Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Der Klägerin stehe deswegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Für die Verkündung - nicht auch für die Verhandlung - sind Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zugelassen (§ 169 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz). Hierfür ist eine Akkreditierung erforderlich. Gegebenenfalls müssen Medienpools gebildet werden.

Oktober 16.

BVerwG 5 C 8.24 16. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 1.25 u. a. 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Zur Wirksamkeit der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung. Diese setzt aufgrund unions- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Schutz der Gewässer bestimmte mit Nitrat belastete sog. rote Gebiete und in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegende sog. gelbe Gebiete fest. Dort gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln.

Die Antragsteller sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen im Bereich eines der durch die Festsetzungen der Verordnung betroffenen Grundwasserkörper. Sie sehen sich durch die Ausführungsverordnung in ihren Grundrechten auf Eigentum und Berufsfreiheit verletzt und halten die jeweilige Gebietsausweisung für fehlerhaft.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Normenkontrollanträge dreier Kläger abgelehnt. Dem Antrag eines Klägers hat er stattgegeben und die Ausführungsverordnung im Gebiet eines diesen betreffenden Grundwasserkörpers wegen einer fehlerhaft ausgewählten Messstelle für unwirksam erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen gegen seine Urteile zugelassen. In den Revisionsverfahren wird es voraussichtlich um die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen für die Bayerische Ausführungsverordnung im bundesdeutschen Düngerecht mit Verfassungsrecht sowie um die Rechtmäßigkeit der konkreten Gebietsausweisungen anhand der Anforderungen an die Auswahl der Messstellen gehen.

Oktober 23.

BVerwG 1 C 1.25 23. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland (§ 78 Abs. 8 AsylG))

Oktober 23.

BVerwG 1 C 11.25 23. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Tatsachenrevision im asylrechtlichen Verfahren betreffend Griechenland

Der Kläger ist ein 29-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den in Deutschland gestellten weiteren Asylantrag als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da ihm unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK) drohe. Zwar weise das griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Diese führten aber nicht allgemein zu systemischen Mängeln, die jedenfalls nicht für arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte bestünden. Angehörige dieser Gruppe könnten die ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf ein garantiertes Mindesteinkommen bestehe, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Dies gelte insbesondere, wenn sie Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis seien.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die hiergegen gerichtete Revision des Klägers im Verfahren der Tatsachenrevision im Asylrecht (§ 78 Abs. 8 AsylG), bei der es die aktuelle allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Abschiebungszielstaat (hier Griechenland) für die genannte Personengruppe zu beurteilen hat.

November 05.

BVerwG 11 A 26.24 05. November 2025, 09:00 Uhr

Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, begehrt Rechtsschutz gegen die Planfeststellung eines Teils des sogenannten SuedOstLinks.

Mit Beschluss vom 27. September 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für einen ca. 55 km langen Abschnitt der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen den Netzverknüpfungspunkten Klein Rogahn bzw. Wolmirstedt und dem Netzverknüpfungspunkt Isar fest. Das Vorhaben ist als Erdkabel zu errichten.

Die planfestgestellte Trasse nähert sich im Gemeindegebiet auf etwa 180 m der Fassung des einzigen derzeit genutzten Trinkwassertiefbrunnens der Klägerin. Ein zu seinem Schutz festgesetztes Wasserschutzgebiet wird von der Trasse nicht betroffen. Nach einem hydrogeologischen Gutachten sollte das Gebiet allerdings erheblich erweitert werden; die Trasse läge dann innerhalb der Schutzzone II.

Die Klägerin hält die Trassierung für abwägungsfehlerhaft. Als Gemeinde obliege ihr, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der betroffene Tiefbrunnen sei das einzige Standbein einer ortsnahen Wasserversorgung, geeignete und zumutbare Alternativen bestünden nicht. Ausweislich der fachbehördlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes bestehe bei Verwirklichung des Vorhabens ein hohes Risiko im Bereich des genutzten Grundwasserkörpers und des Rohwassers der Trinkwasserfassung. Die entgegenstehende Risikobewertung der Vorhabenträgerin, der sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen habe, sei nicht plausibel. Es stünde eine alternative Trasse zur Verfügung, die die Risiken für die Trinkwasserversorgung vermeide. Die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, diese Alternative bewege sich bautechnisch am Rande der Realisierbarkeit, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die weiteren gegen die Alternative angeführten Gründe.

Beklagte und Beigeladene verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Sie gehen insbesondere davon aus, dass eine sichere Trinkwasserversorgung gewährleistet ist. Der Senat hat einen Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 19. Februar 2025 - BVerwG 11 VR 11.24 - zurückgewiesen.

November 05.

BVerwG 9 A 17.25 05. November 2025, 09:00 Uhr

A 1-Lückenschluss Kelberg–Blankenheim

Die Klägerin - eine anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2023 für den Neubau der Bundesautobahn A 1 zwischen den Anschlussstellen Kelberg und Adenau; hierbei handelt es sich um den südlichsten von drei Planungsabschnitten des A 1-Lückenschlusses zwischen Kelberg und Blankenheim. Die Klägerin rügt Verstöße gegen den Gebiets- und Artenschutz, eine fehlerhafte Entwässerungsplanung sowie einen unzureichenden Klimaschutz.

November 05.

BVerwG 6 C 1.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 05.

BVerwG 6 C 2.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 05.

BVerwG 6 C 1.25 05. November 2025, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Polizei- und Ordnungsrecht hier: Rechtswidrigkeit einer Datenerhebung

November 06.

BVerwG 3 C 17.23 06. November 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht / Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: Approbation als Arzt

November 06.

BVerwG 5 C 5.24 06. November 2025, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Erstattung von Pflegegeld

November 13.

BVerwG 2 A 9.24 13. November 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Beurteilung zum 31.07.2023

November 13.

BVerwG 2 A 11.24 13. November 2025, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Disziplinarklage BND - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

November 20.

BVerwG 1 C 28.24 20. November 2025, 09:30 Uhr

Sachliche Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend eine in Bestandskraft erwachsene Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Der Kläger, seine Lebensgefährtin und die aus der Beziehung hervorgegangenen drei minderjährigen Kinder sind nigerianische Staatsangehörige. Während seine Lebensgefährtin und die Kinder Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bzw. nach § 33 Satz 1 AufenthG besitzen, blieb der von dem Kläger gestellte Antrag auf internationalen Schutz ohne Erfolg.

Seinen Antrag, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als unzulässig ab. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Bundesamt sei für auch für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wiederaufgreifensverfahren zuständig, da in Bezug auf bestandskräftige Altfälle im Asylgesetz und insbesondere in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht trennscharf zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit differenziert werde.

Zentraler Gegenstand der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision ist die Frage, ob für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, beide im Asylverfahren erlassen, das Bundesamt oder die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist.

November 26.

BVerwG 11 A 1.25 26. November 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 19.12.2024, Vorhaben Nr. 1 der Anlage zum BBPlG, Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath im Abschnitt NRW2 (Kreisgrenze Borken/Wesel bis Kreisgrenze Kleve/Wesel), NABEG

November 26.

BVerwG 6 C 7.24 26. November 2025, 10:00 Uhr

Datenschutzrecht; hier: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Versichertendaten zum Zwecke des Gesundheitsmanagements

November 26.

BVerwG 11 A 23.24 26. November 2025, 10:30 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

November 26.

BVerwG 11 A 24.24 26. November 2025, 10:30 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

November 27.

BVerwG 7 C 8.24 27. November 2025, 09:00 Uhr

Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Projekts "Stuttgart 21"

November 27.

BVerwG 7 C 9.24 27. November 2025, 11:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

Dezember 03.

BVerwG 7 A 14.25 03. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier; Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlage des Energie-Terminals "Deutsche Ostsee"

Dezember 03.

BVerwG 7 A 8.25 03. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoranlagen des Energie-Terminals

Dezember 03.

BVerwG 9 C 5.24 03. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht;

hier: Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen 2015

Dezember 03.

BVerwG 9 C 4.24 03. Dezember 2025, 11:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht;

hier: Grundsteuer

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Krankenhausplanung

hier: Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Reisekostenrecht hier: Gewährung von Tagegeldern für Dienstreisen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 8.24 04. Dezember 2025, 11:30 Uhr

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Dezember 10.

BVerwG 11 A 27.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 04.11.2024 (21.14.03- 014/2024-014)

Dezember 10.

BVerwG 11 A 29.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 05.11.2024 (21.14.03 - 014/2024-015)

Dezember 10.

BVerwG 8 C 6.24 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Recht zur Regelung von Vermögensfragen; hier: Feststellung der Berechtigung nach dem VermG sowie Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen

Dezember 11.

BVerwG 2 A 7.24 11. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Dienstliche Beurteilung zum 01.03.2023 (Regelbeurteilung; fiktive Fortschreibung der dienstl. Beurteilung der Gleichstellungsbeauftragten)

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen hier: Informationsfreiheitsrecht

Dezember 17.

BVerwG 6 A 6.23 u. a. 17. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21)

Dezember 18.

BVerwG 1 C 27.24 18. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Staatsangehörigkeitsrecht; hier: Einbürgerung

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 4. August 2023 (Az: ÖS II 3 - 20106/2#22)

Januar 29.

BVerwG 3 C 16.24 29. Januar 2026, 10:00 Uhr

Recht des Betriebs von Wasserstraßen; hier: gleichberechtigte Schleusung einer als Sportfahrzeug zugelassenen Motoryacht mit nicht nach festem Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern

Februar 26.

BVerwG 10 C 6.24 26. Februar 2026, 09:00 Uhr

Wasserrecht; hier: Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2021

Februar 26.

BVerwG 10 C 3.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigung dem Grunde nach für Schäden durch Vernässung von Forstflächen und Wegen durch Biberdämme

Februar 26.

BVerwG 10 C 4.25 26. Februar 2026, 11:00 Uhr

Naturschutzrecht; hier: Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung einer Holzbodenfläche

März 12.

BVerwG 3 C 2.24 12. März 2026, 10:00 Uhr

Arzneimittelrecht;

hier: Herstellung und Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel

März 17.

BVerwG 4 C 1.25 17. März 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung im Nachbargebäude einer Veranstaltungsstätte

April 21.

BVerwG 4 CN 1.25 21. April 2026, 09:30 Uhr

Baurecht, hier: Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 der Landeshauptstadt München vom 06.10.2021

Juni 11.

BVerwG 3 C 15.24 11. Juni 2026, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Juni 23.

BVerwG 4 CN 2.25 23. Juni 2026, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Reinickendorfer Straße" Bezirk Mitte, Berlin

Juni 23.

BVerwG 4 C 2.25 23. Juni 2026, 10:45 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an Masthähnchenstall

Juli 02.

BVerwG 3 C 10.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Recht der Heilberufe; hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik)

Juli 02.

BVerwG 3 C 9.24 02. Juli 2026, 10:00 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: sektorale Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Chiropraktik)

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