Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Januar 22.

BVerwG 11 A 5.24 u. a. 22. Januar 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen, begehrt die Ergänzung von Entschädigungsregelungen, die zwei Planfeststellungsbeschlüsse zu ihren Gunsten getroffen haben.

Die Klage im Verfahren 11 A 5.24 betrifft den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Juni 2024 zur Anbindung zweier in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee gelegenen Offshore-Windpark-Cluster an das Übertragungsnetz durch die Errichtung und den Betrieb von sechs 220 kV-Wechselstromkabelsystemen ("Ostwind 1" und "Ostwind 2"). Gegenstand der Klage im Verfahren 11 A 6.24 ist der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 zur Anbindung eines Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee an das Übertragungsnetz durch die Errichtung und den Betrieb eines 220 kV-Wechselstromkabelsystems ("Ostwind 3"). Planfestgestellt ist jeweils der im Küstenmeer verlaufende Abschnitt zwischen der 12-Seemeilen-Grenze und dem Anlandepunkt.

Die Klägerin ist Inhaberin einer bergrechtlichen Bewilligung in Bezug auf die östlich von Rügen gelegene marine Kiessandlagerstätte "Landtief". Die planfestgestellten Trassen beider Vorhaben queren das Bewilligungsfeld.

Die Planfeststellungsbeschlüsse verpflichten die Vorhabenträgerin im Wesentlichen, Entschädigung in Geld zu leisten, soweit der Wert der bergrechtlichen Bewilligung durch deren vorhabenbedingte Inanspruchnahme verringert wird. Die Klägerin hält dies für zu unbestimmt. Ihr stehe Entschädigung zum Verkehrswert des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens zu. Da eine Gewinnung des Bodenschatzes auf den beiderseits der planfestgestellten Trasse verbleibenden Restflächen in wirtschaftlich zumutbarer Weise nicht möglich sei, stehe ihr infolge der Vorhaben "Ostwind 1" und "Ostwind 2" zudem ein Anspruch auf Übernahme der Bewilligung gegen Entschädigung in Geld zu. Dies habe der Beklagte verkannt.

Januar 23.

BVerwG 7 C 4.24 23. Januar 2025, 09:00 Uhr

Schallreduzierter nächtlicher Betriebsmodus für Windenergieanlagen

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Landkreis Prignitz (Brandenburg). Die Nebenbestimmungen sehen für die Nachtzeit - in Abhängigkeit von den herrschenden Windgeschwindigkeiten - einen schallreduzierten Betriebsmodus vor, der mit Leistungseinbußen verbunden ist. Die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe bei der Prüfung, wann schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm anzunehmen sind, gegen eine Vorgabe der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verstoßen. Hierbei geht es um die Frage, nach welchen Grundsätzen der Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage zu bestimmen ist, wenn erhebliche Vorbelastungen durch eine Vielzahl anderer solcher Anlagen bestehen.

Januar 23.

BVerwG 1 C 18.23 23. Januar 2025, 09:30 Uhr

Termin verlegt

Umfang der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern

Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von 12 Jahren von Polen nach Deutschland über und hat seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Der Kläger ist Vater von drei minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern deutscher und - nach den Angaben des Klägers - auch polnischer Staatsangehörigkeit.

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger von freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaatern sei. Seine Klage blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Er sei kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Vorschriften dieses Gesetzes fänden auf ihn auch nicht nach § 12a FreizügG/EU entsprechende Anwendung, da die frühere Ehefrau und die Kinder des Klägers von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht nachhaltig Gebrauch gemacht hätten. Dem Kläger stehe ferner kein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. 

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.  

Januar 23.

BVerwG 7 A 2.24 23. Januar 2025, 11:00 Uhr

Die Kläger begehren in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG in erster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die "Fahrrinnenanpassung in der Unteren Havel-Wasserstraße, UHW km 32,61 bis km 54,25 - Flusshavel". Die Fahrrinnenanpassung der Flusshavel ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 17.

Der Kläger zu 1 ist ein Verband, der nach seiner Satzung die deutsche Aquakultur und Binnenfischerei in allen Belangen auf nationalem, gemeinschaftlichem und internationalem Gebiet vertritt. Der Kläger zu 2 verfügt in dem vom Planfeststellungsbeschluss betroffenen Gebiet über eigene Fischereirechte und übt dort die Binnenfischerei aus. Die Kläger beanstanden, dass eine Planrechtfertigung für das Vorhaben fehle und die Abwägung defizitär erfolgt sei. Es mangele an der notwendigen Sachverhaltsaufklärung zu im Beteiligungsverfahren dargelegten Alternativen, so etwa zur Erhöhung des Stauniveaus um 20 cm. Die planfestgestellte Maßnahme beeinträchtige Fischereirechte.

Die Beklagte tritt dem entgegen, insbesondere sei eine gesetzliche Bedarfsfestlegung erfolgt.

Januar 29.

BVerwG 6 C 3.23 29. Januar 2025, 10:00 Uhr

Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen und Dentallaboren an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen - wie z.B. den Gelben Seiten - Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch eine telefonische Ansprache der Zahnarztpraxen und Dentallabore in Erfahrung zu bringen, ob die Angesprochenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.

Im Januar 2017 ordnete die Beklagte auf der Grundlage des BDSG a.F. gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin erfolglos bei der Beklagten unter Berufung auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.

Die hierauf erhobene Verpflichtungsklage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG verneint. Durch die DSGVO habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden, da die telefonische Werbeansprache mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG entspreche. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Klägerin, so dass eine Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfiele.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Februar 06.

BVerwG 3 CN 5.23 06. Februar 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Rechtmäßigkeit der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung zur Bekämpfung des Coronoavirus vom 5. November 2020

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass § 1 der bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 5. November 2020 (EQV) unwirksam war. Nach Absatz 1 der Vorschrift waren Personen, die in den Freistaat Bayern einreisten und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Risikogebiet war nach Absatz 5 ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand. Maßgeblich war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet. Die Antragsteller hielten sich ihren Angaben zufolge vom 4. bis 10. Januar in Dubai auf, das in jenem Zeitraum durch das RKI als Risikogebiet eingestuft war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass § 1 EQV unwirksam war. Die Norm habe nicht auf die Ermächtigung zur Regelung von Absonderungen in § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden können. Die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet sei grundsätzlich nicht geeignet gewesen, den von der Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzten Ansteckungsverdacht im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG zu begründen. Der Antragsgegner habe auch keine hinreichenden Tatsachen benennen können, die − unabhängig von der Anknüpfung des § 1 Abs. 1 EQV an den Begriff "Risikogebiet" − die Annahme eines tatsächlichen Ansteckungsverdachts hätten rechtfertigen können. Auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel habe die Verordnung nicht gestützt werden können, weil ihre Anwendung durch die spezielle Regelung von Absonderungen in § 30 IfSG ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber eine Regelung nach § 30 IfSG getroffen. § 1 Abs. 5 Satz 2 EQV sei auch deshalb unwirksam gewesen, weil der Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Die Bundesbehörden hätten bis zur Einfügung des § 2 Nr. 17 IfSG mit Wirkung vom 19. November 2020 nicht über die erforderliche Befugnis zur Feststellung von Risikogebieten in Form einer Allgemeinverfügung verfügt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Antragsgegners.

Februar 10.

BVerwG 9 A 9.23 u. a. 10. Februar 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Klagen gegen die Planfeststellung für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 3. Planänderung der Verlegung der B 173 in Flöha vom 29. August 2023.

Die Kläger im Verfahren 9 A 9.23 sind anerkannte Umweltverbände. Ihre Klagen gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 173 in Flöha vom 11. Dezember 2007 führten zu einem gerichtlichen Vergleich. Danach sollte der Planfeststellungsbeschluss in dem Teilbereich der B 173, auf den sich der Planfeststellungsbeschluss für die 3. Planänderung vom 29. August 2023 als 2. Bauabschnitt bezieht, nicht vollzogen werden. Insoweit wurde ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 2023 ist. Der darin planfestgestellte 1.720 m lange 2. Bauabschnitt der B 173 überquert das Flöhatal mit einer 575 m langen Talbrücke. Die Trasse kreuzt dabei geradlinig das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Flöhatal. Sie zerschneidet außerdem ein Grundstück des Klägers zu 1 im Verfahren 9 A 13.23, das dieser als Erweiterungsfläche für den angrenzenden Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 in diesem Verfahren erworben hatte. Der Gewerbebetrieb befindet sich im Gewerbegebiet Falkenau auf einem Grundstück der Klägerin zu 3 in diesem Verfahren.

Im Verfahren 9 A 9.23 machen die klagenden Umweltverbände vor allem Verstöße gegen das Habitat- und Artenschutzrecht, das Wasser- und Klimaschutzrecht sowie gegen das Abwägungsgebot bei der Auswahl der Trasse geltend. Die Kläger im Verfahren 9 A 13.23 rügen neben Verfahrensfehlern ebenfalls die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Trassenwahl.

Februar 11.

BVerwG 9 A 9.23 u. a. 11. Februar 2025, 09:00 Uhr

Klagen gegen die Planfeststellung für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 3. Planänderung der Verlegung der B 173 in Flöha vom 29. August 2023.

Die Kläger im Verfahren 9 A 9.23 sind anerkannte Umweltverbände. Ihre Klagen gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 173 in Flöha vom 11. Dezember 2007 führten zu einem gerichtlichen Vergleich. Danach sollte der Planfeststellungsbeschluss in dem Teilbereich der B 173, auf den sich der Planfeststellungsbeschluss für die 3. Planänderung vom 29. August 2023 als 2. Bauabschnitt bezieht, nicht vollzogen werden. Insoweit wurde ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 2023 ist. Der darin planfestgestellte 1.720 m lange 2. Bauabschnitt der B 173 überquert das Flöhatal mit einer 575 m langen Talbrücke. Die Trasse kreuzt dabei geradlinig das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Flöhatal. Sie zerschneidet außerdem ein Grundstück des Klägers zu 1 im Verfahren 9 A 13.23, das dieser als Erweiterungsfläche für den angrenzenden Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 in diesem Verfahren erworben hatte. Der Gewerbebetrieb befindet sich im Gewerbegebiet Falkenau auf einem Grundstück der Klägerin zu 3 in diesem Verfahren.

Im Verfahren 9 A 9.23 machen die klagenden Umweltverbände vor allem Verstöße gegen das Habitat- und Artenschutzrecht, das Wasser- und Klimaschutzrecht sowie gegen das Abwägungsgebot bei der Auswahl der Trasse geltend. Die Kläger im Verfahren 9 A 13.23 rügen neben Verfahrensfehlern ebenfalls die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Trassenwahl.

Februar 12.

BVerwG 6 A 4.24 12. Februar 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Februar 12.

BVerwG 6 C 5.23 12. Februar 2025, 10:00 Uhr

Klage des brandenburgischen Landesverbandes der Tierschutzpartei zur Nachwahlberichterstattung im rbb-Fernsehen am 1. September 2019

Der Landesverband der Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei - wendet sich gegen die Art und Weise der Berichterstattung über die Wahlen zum Landtag in Brandenburg am 1. September 2019. Der Kläger hatte ein Zweitstimmenergebnis von 2,6% erzielt. Die beklagte Rundfunkanstalt präsentierte in den Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" die Wahlergebnisse in Prognosen und Hochrechnungen. Dabei fasste sie das Zweitstimmenergebnis des Klägers in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile mit den Ergebnissen anderer Kleinparteien unter "Andere" zusammen. Erst ab einem Stimmenanteil von 4,1% wies sie die Ergebnisse der Parteien gesondert aus.

Der Kläger sieht dadurch den für politische Parteien geltenden Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Demgegenüber stützt sich der Beklagte auf seine durch die Rundfunkfreiheit geschützte Programmautonomie.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Art der Präsentation der Ergebnisse gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte in der Nachwahlberichterstattung das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe "Andere" fassen durfte. Dies folge aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, da das Zweitstimmenergebnis des Klägers einen auszuweisenden "Achtungserfolg" darstelle. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Februar 12.

BVerwG 8 C 2.24 12. Februar 2025, 10:00 Uhr

Regulierung von Werbung für erlaubtes Glücksspiel

Der Kläger wendet sich gegen einzelne Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung einer Soziallotterie. Die im Verfahren streitigen Nebenbestimmungen verbieten ihm zum einen, sich mit Werbung an Minderjährige zu wenden und verpflichten ihn zum anderen, bei der Einschaltung Dritter in seine Werbemaßnahmen in dem zu schließenden Vertrag die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Glücksspielwerbung sicherzustellen.

Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm erstellten Informationsmaterialien, auf denen sein Logo ohne Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei und die das von ihm satzungsmäßig verfolgte Ziel der Inklusion ohne Erwähnung des eigenen Glücksspielangebots fördern sollten, dürften, wie schon in der Vergangenheit, an Minderjährige verteilt werden, weil sie keine Werbung darstellen würden. Außerdem sei die weitere Nebenbestimmung rechtswidrig.

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil teilweise geändert und ausgeführt, die mit dem Logo des Klägers bedruckten Informationsmaterialien seien Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, weil sie zumindest mittelbar das Ziel der Absatzsteigerung der Glücksspielprodukte des Klägers verfolgen würden. Die weitere Nebenbestimmung zur Weitergabe der gesetzlichen Verpflichtungen des Klägers an von ihm beauftragte Dritte sei demgegenüber unbestimmt und unverhältnismäßig.

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Revision eingelegt.

Februar 13.

BVerwG 2 C 4.24 13. Februar 2025, 10:00 Uhr

Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten

Gegenstand der bereits vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision ist die Frage, ob für Polizeivollzugsbeamte im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch höhere Anforderungen an ihre gesundheitliche Eignung zu stellen sind.

Der 1997 geborene Kläger begann im Oktober 2017 als Beamter auf Widerruf seine Ausbildung bei der Hochschule der Polizei. Im Juli 2019 erlitt er einen Schlaganfall. Bei den anschließenden Untersuchungen wurden beim Kläger ein Hirnsubstanzdefekt sowie eine Faktor-V-Leiden-Mutation in heterozygotischer Form festgestellt. Nach der Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes erhöht eine solche Mutation das relative Thromboserisiko um das Fünf- bis Zehnfache. Der von der Polizei mit der Untersuchung beauftragte Neurologe konnte jedoch die Begutachtung des Klägers aufgrund eigener schwerer Erkrankung nicht mehr vollenden. Nach seiner Genesung bestand der Kläger alle Modulprüfungen seines Studiengangs; auch die geforderten Sportleistungen erbrachte er. Dementsprechend schloss der Kläger den Bachelor-Studiengang Polizeidienst erfolgreich ab. Die Polizei lehnte allerdings die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung ab, dass der Kläger im Sinne der "PDV 300 nicht mehr polizeidienstfähig" sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die behördlichen Bescheide aufgehoben und das Land verpflichtet, den Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land als Dienstherr die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst auch ohne das Vorliegen aktueller Symptome oder Einschränkungen verneine, wenn ein, bezogen auf die Normalbevölkerung, erheblich erhöhtes Risiko für künftige Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit festgestellt werden könne. Ein solches Risiko ergebe sich beim Kläger allerdings nicht aus dem bei ihm als Folge des Schlaganfalls vom Juli 2019 festgestellten kleinen Hirnsubstanzdefekt. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müsse oder er infolge einer chronischen Erkrankung über Jahre hinweg eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde. Eine Polizeidienstuntauglichkeit sei allerdings dann anzunehmen, wenn bei einem Bewerber das deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt einer solchen Erkrankung bestehe, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen - z.B. Einsatz einer Schusswaffe oder das Führen eines Kraftfahrzeugs mit Sonderrechten - eine Gesundheitsgefahr für den Polizeivollzugsbeamten selbst oder für Dritte darstellen könne. Beim Kläger sei das Risiko, bei einer zu seiner Dienstlaufbahn gehörenden Einsatzsituation einen erneuten Schlaganfall zu erleiden, gegenüber der Normalbevölkerung deutlich (Faktor 380) erhöht.

Februar 13.

BVerwG 6 A 4.24 13. Februar 2025
(ggf. Fortsetzung)

Termin verlegt

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Februar 13.

BVerwG 2 C 1.24 13. Februar 2025, 11:00 Uhr

Sonderzahlung für Beamte des Landes Brandenburg im Jahr 2008

Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13 LBesG BB) im Dienst des beklagten Landes Brandenburg. Bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2008 sahen die gesetzlichen Bestimmungen für Beamte die Gewährung einer Sonderzahlung vor, die sich aus einem festen Grundbetrag in Höhe von 500 € und einem variablen Aufstockungsbetrag in Höhe von bis zu 540 € zusammensetzte. Die Höhe des Aufstockungsbetrags setzte der Minister der Finanzen des beklagten Landes ausgehend von der Steuerschätzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" im November 2008 und der Regionalisierung der Schätzergebnisse für die Länder auf Grundlage einer Prognose der zu erwartenden Steuereinnahmen des Landes Brandenburg auf 168 € fest. Aufgrund der hierbei vorgenommenen Abschläge fiel die Höhe der zu erwartenden Steuermehreinnahmen im Vergleich zur Regionalisierung der Schätzergebnisse für die Länder um 82 Millionen € niedriger aus. Nach Bekanntmachung des Aufstockungsbetrags im Amtsblatt des Beklagten erhielt die Klägerin mit den Bezügen für Februar 2009 für das Jahr 2008 eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 668 €.

Der hiergegen im September 2011 erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags in Höhe von weiteren 372 € und damit die Differenz zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag geltend machte, blieb ebenso ohne Erfolg wie das sich anschließende Klage- und Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den Anspruch bereits nicht zeitnah geltend gemacht. Ungeachtet dessen sei die Festsetzung der Höhe des Aufstockungsbetrags auch sachgerecht und vertretbar.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Februar 13.

BVerwG 2 C 2.24 13. Februar 2025, 11:00 Uhr

Sonderzahlung für Beamte des Landes Brandenburg im Jahr 2008

Die Klägerin stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13 LBesG BB) im Dienst des beklagten Landes Brandenburg. Bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2008 sahen die gesetzlichen Bestimmungen für Beamte die Gewährung einer Sonderzahlung vor, die sich aus einem festen Grundbetrag in Höhe von 500 € und einem variablen Aufstockungsbetrag in Höhe von bis zu 540 € zusammensetzte. Die Höhe des Aufstockungsbetrags setzte der Minister der Finanzen des beklagten Landes ausgehend von der Steuerschätzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" im November 2008 und der Regionalisierung der Schätzergebnisse für die Länder auf Grundlage einer Prognose der zu erwartenden Steuereinnahmen des Landes Brandenburg auf 168 € fest. Aufgrund der hierbei vorgenommenen Abschläge fiel die Höhe der zu erwartenden Steuermehreinnahmen im Vergleich zur Regionalisierung der Schätzergebnisse für die Länder um 82 Millionen € niedriger aus. Nach Bekanntmachung des Aufstockungsbetrags im Amtsblatt des Beklagten erhielt die Klägerin mit den Bezügen für Februar 2009 für das Jahr 2008 eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 668 €.

Der hiergegen im Oktober 2011 erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags in Höhe von weiteren 372 € und damit die Differenz zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag geltend machte, blieb ebenso ohne Erfolg wie das sich anschließende Klage- und Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den Anspruch bereits nicht zeitnah geltend gemacht. Ungeachtet dessen sei die Festsetzung der Höhe des Aufstockungsbetrags auch sachgerecht und vertretbar.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Februar 14.

BVerwG 6 A 4.24 14. Februar 2025
(ggf. Fortsetzung)

Termin verlegt

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Februar 19.

BVerwG 3 CN 5.23 19. Februar 2025, 10:00 Uhr

Rechtmäßigkeit der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung zur Bekämpfung des Coronoavirus vom 5. November 2020

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass § 1 der bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 5. November 2020 (EQV) unwirksam war. Nach Absatz 1 der Vorschrift waren Personen, die in den Freistaat Bayern einreisten und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Risikogebiet war nach Absatz 5 ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand. Maßgeblich war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet. Die Antragsteller hielten sich ihren Angaben zufolge vom 4. bis 10. Januar in Dubai auf, das in jenem Zeitraum durch das RKI als Risikogebiet eingestuft war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass § 1 EQV unwirksam war. Die Norm habe nicht auf die Ermächtigung zur Regelung von Absonderungen in § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden können. Die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet sei grundsätzlich nicht geeignet gewesen, den von der Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzten Ansteckungsverdacht im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG zu begründen. Der Antragsgegner habe auch keine hinreichenden Tatsachen benennen können, die − unabhängig von der Anknüpfung des § 1 Abs. 1 EQV an den Begriff "Risikogebiet" − die Annahme eines tatsächlichen Ansteckungsverdachts hätten rechtfertigen können. Auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel habe die Verordnung nicht gestützt werden können, weil ihre Anwendung durch die spezielle Regelung von Absonderungen in § 30 IfSG ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber eine Regelung nach § 30 IfSG getroffen. § 1 Abs. 5 Satz 2 EQV sei auch deshalb unwirksam gewesen, weil der Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Die Bundesbehörden hätten bis zur Einfügung des § 2 Nr. 17 IfSG mit Wirkung vom 19. November 2020 nicht über die erforderliche Befugnis zur Feststellung von Risikogebieten in Form einer Allgemeinverfügung verfügt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Antragsgegners.

Februar 19.

BVerwG 3 C 6.23 19. Februar 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Krankenhausfinanzierungsrecht; hier: Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Februar 27.

BVerwG 10 C 1.24 27. Februar 2025, 09:30 Uhr

Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems (Nitrat)

Der Kläger ist ein anerkannter Umweltverband. Beklagte sind die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems, sodass die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser in Bezug auf Nitrat erreicht werden.

Die internationale Flussgebietseinheit Ems erstreckt sich auf die Ems und zahlreiche Zuflüsse zur Ems, die vorgelagerten Küstengewässer der Nordsee mit Teilen des Wattenmeers sowie 42 Grundwasserkörper, von denen 40 in Deutschland liegen. Zur Bewirtschaftung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems schlossen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Die Wasserrahmenrichtlinie sieht u. a. einen Grenzwert für die Nitratkonzentration im Grundwasser vor, der in 13 der auf deutschem Gebiet liegenden Grundwasserkörpern überschritten wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beklagten verurteilt, das auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems so zu ändern, dass die Grenzwerte für Nitrat im Grundwasser schnellstmöglich erreicht, eine Zunahme der Nitratbelastung bei allen Grundwasserkörpern verhindert und die menschlich verursachte Steigerung der Nitratkonzentration umgekehrt werde.

Hiergegen wehren sich die beklagten Länder mit ihrer Revision.

Februar 27.

BVerwG 1 C 13.23 27. Februar 2025, 09:30 Uhr

Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit

Die im März 2007 geborene Klägerin ist (ohne Angabe ihres Geburtsorts und ohne eigenes Lichtbild) in den ukrainischen Inlandspass ihrer Mutter eingetragen. Sie ist mit ihren Eltern 2008 in das Bundesgebiet eingereist; mehrere Asylverfahren der Familie, in denen die Eltern der Klägerin über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hatten, sind ohne Erfolg geblieben. Die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, war vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte u. a. verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht) zu erteilen. Diese Rechtsgrundlage sei auch auf Minderjährige anwendbar. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass ein Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Diese in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Voraussetzung brauche die im Entscheidungszeitpunkt 15-jährige Klägerin nicht zu erfüllen, weil sie im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG anstrebe, die ein positives (schriftliches) Bekenntnis anders als § 25b AufenthG nicht voraussetze. Gegen diese Rechtsauffassungen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Februar 27.

BVerwG 5 P 5.23 27. Februar 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Mitbestimmungsrecht des Bundespolizeihauptpersonalrats bei Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf Tarifbeschäftigte

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Besoldungstrukturenmodernisierungsgesetz wurden für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten verschiedene Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes neu geordnet oder neu eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Prämie für besondere Einsatzbereitschaft zu gewähren. Diese Regelungen sollten auf die Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen werden. Hierzu wandte sich das zuständige Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 an die übrigen Bundesministerien sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Danach haben Tarifbeschäftigte unter den jeweils gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie im Beamten- und Soldatenbereich Anspruch auf Stellenzulagen und können die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft erhalten. Das BMI verwies mit Schreiben vom 8. Januar 2020, das an die nachgeordneten Bundesbehörden seines Geschäftsbereichs, darunter auch das Bundespolizeipräsidium, gerichtet war, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 2019.

Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat möchte festgestellt wissen, dass der vorbezeichnete Vorgang sein Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Lohngestaltung verletzt. Damit war er zwar nicht vor dem Verwaltungsgericht, wohl aber vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich, das das Schreiben vom 8. Januar 2020 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 als eine der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats unterliegende personalvertretungsrechtliche Maßnahme bewertet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die hiergegen von der Bundesministerin des Innern und für Heimat eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Februar 27.

BVerwG 1 C 18.23 27. Februar 2025, 11:00 Uhr

Umfang der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern

Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von 12 Jahren von Polen nach Deutschland über und hat seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Der Kläger ist Vater von drei minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern deutscher und - nach den Angaben des Klägers - auch polnischer Staatsangehörigkeit.

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger von freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaatern sei. Seine Klage blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Er sei kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Vorschriften dieses Gesetzes fänden auf ihn auch nicht nach § 12a FreizügG/EU entsprechende Anwendung, da die frühere Ehefrau und die Kinder des Klägers von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht nachhaltig Gebrauch gemacht hätten. Dem Kläger stehe ferner kein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. 

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.  

Februar 28.

BVerwG 5 P 5.23 28. Februar 2025, 10:00 Uhr

Mitbestimmungsrecht des Bundespolizeihauptpersonalrats bei Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf Tarifbeschäftigte

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Besoldungstrukturenmodernisierungsgesetz wurden für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten verschiedene Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes neu geordnet oder neu eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Prämie für besondere Einsatzbereitschaft zu gewähren. Diese Regelungen sollten auf die Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen werden. Hierzu wandte sich das zuständige Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 an die übrigen Bundesministerien sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Danach haben Tarifbeschäftigte unter den jeweils gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie im Beamten- und Soldatenbereich Anspruch auf Stellenzulagen und können die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft erhalten. Das BMI verwies mit Schreiben vom 8. Januar 2020, das an die nachgeordneten Bundesbehörden seines Geschäftsbereichs, darunter auch das Bundespolizeipräsidium, gerichtet war, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 2019.

Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat möchte festgestellt wissen, dass der vorbezeichnete Vorgang sein Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Lohngestaltung verletzt. Damit war er zwar nicht vor dem Verwaltungsgericht, wohl aber vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich, das das Schreiben vom 8. Januar 2020 in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 als eine der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats unterliegende personalvertretungsrechtliche Maßnahme bewertet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die hiergegen von der Bundesministerin des Innern und für Heimat eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Februar 28.

BVerwG 5 C 10.24 28. Februar 2025, 11:30 Uhr

Ausbildungsförderung; hier: Leistungen nach dem BAföG

März 05.

BVerwG 11 A 3.24 05. März 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung)

März 05.

BVerwG 11 A 4.24 05. März 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung)

März 12.

BVerwG 9 A 16.24 12. März 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Wiederaufruf zu 9 A 12.21 (Nichtigkeitsklage zu 9 A 8.19 und 9 A 7.20; Neubau der A 49 Kassel - A 5, VKE 40 von Bau-km 57+000 bis 74+450, Stadtallendorf - Gemünden/Felda A 5, PFB vom 30.05.2012)

März 13.

BVerwG 2 C 11.24 13. März 2025, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht

März 13.

BVerwG 3 C 16.23 13. März 2025, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier:

Sicherung der Luftseite im Bereich der Fluggastkontrollstellen

März 13.

BVerwG 9 A 16.24 13. März 2025, 10:00 Uhr

Wiederaufruf zu 9 A 12.21 (Nichtigkeitsklage zu 9 A 8.19 und 9 A 7.20; Neubau der A 49 Kassel - A 5, VKE 40 von Bau-km 57+000 bis 74+450, Stadtallendorf - Gemünden/Felda A 5, PFB vom 30.05.2012)

März 13.

BVerwG 2 C 8.24 13. März 2025, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

März 13.

BVerwG 3 C 9.23 13. März 2025, 11:30 Uhr

Arzneimittelrecht; hier:

Anfechtung einer Parallelimportgenehmigung ("Eligard")

März 18.

BVerwG 4 C 1.24 18. März 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Baurecht; hier: Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB

März 18.

BVerwG 4 C 1.24 18. März 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB

März 19.

BVerwG 8 C 3.24 19. März 2025, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

März 24.

BVerwG 1 C 15.23 24. März 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Ausweisung u. a.

März 24.

BVerwG 1 C 16.23 24. März 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Titelerteilungssperre

März 24.

BVerwG 1 C 5.24 24. März 2025, 14:00 Uhr

Asylrecht; hier: Anerkennung als Flüchtling

März 24.

BVerwG 1 C 6.24 24. März 2025, 14:00 Uhr

Asylrecht; hier: Anerkennung als Flüchtling

März 24.

BVerwG 1 C 7.24 24. März 2025, 14:00 Uhr

Asylrecht; hier: Anerkennung als Flüchtling

März 24.

BVerwG 1 C 8.24 24. März 2025, 14:00 Uhr

Asylrecht; hier: Anerkennung als Flüchtling

März 26.

BVerwG 11 A 12.24 26. März 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit PFB vom 08.05.2024 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde-Landkreis Cloppenburg-Merzen, Abschnitt 4, Umspannwerk Cappeln West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg/Osnabrück, BBPlG Nr. 6 (Erdkabel)

März 26.

BVerwG 6 C 6.23 26. März 2025, 10:00 Uhr

Parlamentsrecht; hier: Beschluss des Deutschen Bundestages

März 26.

BVerwG 6 C 14.22 26. März 2025, 11:00 Uhr

Prüfungsrecht;

hier: Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau"

März 26.

BVerwG 11 A 13.24 26. März 2025, 11:30 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen einschließlich von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die dem Betrieb von Energieleitungen dienen

März 26.

BVerwG 11 A 14.24 26. März 2025, 11:30 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen einschließlich von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die dem Betrieb von Energieleitungen dienen

März 27.

BVerwG 7 A 3.24 27. März 2025, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals am Standort Johann-Rathje-Köser-Straße 8 in Stade

März 27.

BVerwG 5 C 8.23 27. März 2025, 10:00 Uhr

Ausbildungsförderung; hier: Ersatzanspruch nach § 47a BAföG

April 09.

BVerwG 6 CN 1.23 09. April 2025, 10:00 Uhr

Waffenrecht hier: Verordnung über die Einrichtung einer Waffenverbotszone im Bereich Riebeckplatz in Halle (Saale) vom 3. Dezember 2020 i. d. F. vom 3. Juni 2021

April 10.

BVerwG 2 C 12.24 10. April 2025, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

April 10.

BVerwG 3 C 11.23 10. April 2025, 10:00 Uhr

Krankenhausfinanzierungsrecht;

hier: Festsetzung der Pflegesätze bzgl.

Psychiatriebudget für das Jahr 2020

April 10.

BVerwG 2 C 16.24 10. April 2025, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

April 10.

BVerwG 3 A 1.23 10. April 2025, 11:30 Uhr

Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104a Abs. 5 GG; hier: Bund-Länder-Regressanspruch auf dem Gebiet des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)

April 16.

BVerwG 1 C 18.24 16. April 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

April 16.

BVerwG 1 C 19.24 16. April 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

April 30.

BVerwG 10 C 2.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung

von Informationen öffentlicher Stellen

hier: Zugang zu Unterlagen des Bundeskartellamtes

April 30.

BVerwG 11 A 7.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben);

hier: Gültigkeit des PFB vom 22.12.2023 für 380-kv-Ersatzneubau Güstrow-Parchim-Süd, BBPlG Nr. 39

April 30.

BVerwG 11 A 8.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 22.12.2023 für 380-kv-Ersatzneubau Güstrow-Parchim-Süd, BBPlG Nr. 39

April 30.

BVerwG 9 A 11.23 u. a. 30. April 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

PFB, Neubau BAB A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Adenau, lfd. Nr. 6, von ca. Bau-km 15+466,325 bis

4+920,000

April 30.

BVerwG 10 A 1.24 30. April 2025, 11:00 Uhr

archivrechtliches Auskunftsrecht; hier: Nutzung von Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu dessen Zusammenarbeit mit dem Kauka-Verlag

Mai 06.

BVerwG 8 C 4.24 06. Mai 2025, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht; hier: Eich- und Messwesen (Untersagungsverfügung wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge bei Fertigpackungen)

Mai 20.

BVerwG 4 C 2.24 20. Mai 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle

Mai 21.

BVerwG 9 A 2.24 21. Mai 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau der A26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350 000) bis zur Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950 000), PFB vom 20.12.2023

Mai 22.

BVerwG 1 C 10.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Sprungrevision)

Mai 22.

BVerwG 1 C 11.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 12.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 14.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 20.23 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots u. a.

Mai 22.

BVerwG 1 C 4.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 1 C 9.24 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Mai 22.

BVerwG 7 A 5.24 u. a. 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Eisenbahnrecht

hier: Planfeststellungsbeschluss "ABS/NBS Hamburg-Lübeck-Puttgarden PFA 6" Bahn-km 74,049 bis 85,450 der Strecke

1100 Lübeck - Puttgarden

Mai 22.

BVerwG 3 C 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Entschädigungsanspruch gemäß §  56 Infektionsschutzgesetz

Mai 22.

BVerwG 5 PA 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich und Unterrichtung des Personalrats

Mai 22.

BVerwG 5 PA 3.24 22. Mai 2025, 11:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

Mai 22.

BVerwG 3 C 12.23 22. Mai 2025, 11:30 Uhr

Verkehrsrecht;

hier: Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern nach

§ 7 d Nr. 2 AEG, § 15 TfBV

Mai 22.

BVerwG 5 PA 4.24 22. Mai 2025, 12:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Wahlanfechtung

Mai 28.

BVerwG 11 A 15.24 u. a. 28. Mai 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben); hier: Vorhaben Nr. 16 EnLAG, PFB vom 17.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Leitung Wehrendorf-Gütersloh, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen - Pkt. Königsholz (Landesgrenze)

Mai 28.

BVerwG 6 C 3.24 28. Mai 2025, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht hier: Beschluss der BNA vom 19. Juli 2023 (Az.: BK10-22-0425_Z)

Juni 10.

BVerwG 6 A 4.24 10. Juni 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 11.

BVerwG 6 A 4.24 11. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 12.

BVerwG 6 A 4.24 12. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 17.

BVerwG 4 C 3.24 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Ausübung eines sog. Satzungsvorkaufsrechts, "Billebogen-Vorkaufsrechtsverordnung"

Juni 17.

BVerwG 4 C 4.24 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Ausübung eines sog. Satzungsvorkaufsrechts, "Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts des Gebietes "Mitte Altona""

Juni 18.

BVerwG 11 A 16.24 18. Juni 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben), hier: Vorhaben Nr. 5 EnLAG, Gültigkeit PFB v. 22.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Dörpen/West-Niederrhein, Abschnitt 7: Haddorfer See - Meppen

Juni 18.

BVerwG 11 A 21.24 18. Juni 2025, 13:30 Uhr

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: Vorhaben Nr. 14 EnLAG, Besitzeinweisungsbeschlüsse betr. Neubau 380 kv Höchstspannungsleitung "Niederrhein - Utfort - Osterrath, Abschnitte Pkt. Voerde - Pkt. Budberg und KÜS Friedrichsfeld-KÜS Budberg

Juni 26.

BVerwG 10 A 6.23 26. Juni 2025, 09:00 Uhr

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Juni 26.

BVerwG 2 C 14.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 C 14.23 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete (Maßnahme M13 SEPL 2014-2020)

Juni 26.

BVerwG 2 C 15.24 26. Juni 2025, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 CN 3.23 26. Juni 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 12. Februar 2021

Juli 02.

BVerwG 8 C 1.24 02. Juli 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht; hier: Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor

Juli 09.

BVerwG 5 C 2.24 09. Juli 2025, 10:00 Uhr

Conterganstiftungsrecht hier: Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht; hier: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.