Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

März 24.

BVerwG 1 C 15.23 24. März 2025, 09:30 Uhr

Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung und isolierte Titelerteilungssperre

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, dem im März 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. 2019 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juni 2020 die Flüchtlingsanerkennung widerrief, die Gewährung subsidiären Schutzes ablehnte und ein Abschiebungsverbot bezüglich des Iran feststellte. Im Juli 2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger nachträglich die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme des Iran an.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots (§ 25 Abs. 3 AufenthG) verpflichtet und seine Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten diese zur Neubescheidung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Ausweisung des Klägers sei im Hinblick auf die von ihm verwirklichten Straftaten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und diese habe auch "inlandsbezogen" ergehen dürfen, obwohl der Kläger nicht abgeschoben werden könne. Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung sei mangels Bezeichnung eines Abschiebezielstaates rechtswidrig. Deshalb erweise sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als (unions-)rechtswidrig. Aus Letzterem folge auch keine isolierte Titelerteilungssperre, weil hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei bestehender Ausreisepflicht (§ 25 Abs. 5 AuslG), wobei eine Ermessensentscheidung über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen zu treffen sei.

Mit der Revision wendet sich der Kläger weiter gegen die ihn verfügte inlandsbezogene Ausweisung aus generalpräventiven Gründen und die Beklagte gegen die ihr gegenüber durch das Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

März 24.

BVerwG 1 C 16.23 24. März 2025, 09:30 Uhr

Termin aufgehoben

Isolierte Titelerteilungssperre

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer isolierten Titelerteilungssperre.

Der Kläger, ein im Jahr 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger, verließ im Jahr 2004 die Türkei und zog nach Italien. Dort wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Jahr 2013 reiste er in das Bundesgebiet ein. Von Juli 2017 bis Juni 2019 war sein Aufenthalt geduldet.

Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Bremen am 9. September 2019 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

Im Juli 2021 wies der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein zehnjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Straf- oder Abschiebungshaft oder unmittelbar im Anschluss an die Haft an.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Klage im Übrigen hinsichtlich der Ausweisung und der unabhängig von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügten Titelerteilungssperre abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht auch die Titelerteilungssperre aufgehoben. Für sie gebe es keine Rechtsgrundlage im nationalen Recht.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat. Grundsätzlich bedeutsam und entscheidungserheblich seien die Fragen, ob § 11 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ermächtigung zum Erlass eines rein nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie sei, oder zumindest eine Ermächtigung zum Erlass einer rein nationalen Titelerteilungssperre enthalte.

Im Juli 2023 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen mit mittlerweile rechtskräftigem Ergänzungsbescheid erneut ein zehnjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien aus der Straf- oder Abschiebungshaft oder im Anschluss an die Haft an. Der Kläger wurde Ende Oktober 2023 nach Italien abgeschoben.

März 24.

BVerwG 1 C 7.24 u. a. 24. März 2025, 14:00 Uhr

Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 7.24 ist syrische Staatsangehörige, der 2018 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie kann nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihr dort nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte ihr subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Klage weiter, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland binde Deutschland in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Dies zugrunde gelegt sei der Antrag der Klägerin unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe.

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. September 2022 (BVerwG 1 C 26.21) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorgelegt (vgl.vom 7. September 2022).

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22, QY - entschieden, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie von der Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Anschluss an dieses Urteil ist nunmehr über die Revision der Klägerin zu entscheiden.

Die Verfahren BVerwG 1 C 5.24, BVerwG 1 C 6.24 und BVerwG 1 C 8.24 betreffen gleichgelagerte Sachverhalte.

März 25.

BVerwG 4 C 1.24 25. März 2025, 10:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

Die Klägerin wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für ihr Grundstück in Berlin-Pankow. Das Grundstück liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet „Prenzlauer Berg – Winsstraße“. Es hat eine Größe von 341 m2 und ist mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebaut.

Das Sanierungsgebiet wurde im Dezember 1994 förmlich festgelegt und Ende April 2011 aufgehoben. Es ist 34,7 ha groß und umfasste bei seiner Festlegung 225 Grundstücke mit 4 850 Wohneinheiten, bei der Aufhebung 228 Grundstücke mit 5 204 Wohneinheiten. Der Schwerpunkt der Sanierung lag in der Erhaltung des gründerzeitlichen Stadtgrundrisses und der typischen Mischung aus Wohnen, Arbeiten und sozialer Infrastruktur in der vorhandenen baulichen Dichte. Vorrangige bauliche Ziele waren die flächendeckende Grundinstandsetzung und Modernisierung der Bausubstanz von Wohngebäuden, Gewerbe- und Infrastruktureinrichtungen sowie die Beseitigung von Leerstand. Die öffentlichen Gesamtkosten im Sanierungsgebiet schätzt der Aufhebungsbericht auf rund 117,5 Mio. €. Die Summe der auf die betroffenen Grundstücke entfallenden Ablösebeträge und mit Bescheiden festgesetzten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträge belief sich Ende 2021 auf 10 891 649 €, von denen 10 658 699 € vereinnahmt bzw. verrechnet worden waren. Die Klägerin verwirklichte auf ihrem Grundstück mit Genehmigung des Beklagten u. a. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen. Sanierungsbedingte Fördermittel oder Steuervergünstigungen nahm sie nicht in Anspruch. Für das Grundstück wurde ausgehend von einem Anfangswert von 721 € pro m2 und einem Endwert von 798 € pro m2 eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 77 € pro m2 ermittelt und ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 26 257 € festgesetzt. Widerspruch und Klage gegen den Heranziehungsbescheid blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin erweise sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig. Festlegung und Aufhebung des Sanierungsgebiets seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrags entspreche den gesetzlichen Vorgaben in § 154 BauGB. Die Bodenwertsteigerung sei durch die Sanierung bedingt; „wendebedingte Effekte“ stünden dieser Annahme nicht entgegen. Der Endwert sei in zulässiger Weise mithilfe der Multifaktorenanalyse nach dem sogenannten Zielbaumverfahren abgeleitet worden. Die Bewertung der einzelnen Lagekriterien begegne keinen Bedenken. Der zugrunde gelegte maximale durch Sanierung veränderliche Lagewertanteil (sog. LVmax) stelle eine hinreichend plausible Pauschalierung für das Sanierungsgebiet dar. Eigene Aufwendungen der Klägerin, die im Sinne von § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bodenwerterhöhungen des Grundstücks bewirkt haben, seien weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

März 26.

BVerwG 11 A 12.24 26. März 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Umspannwerk Cappeln West und der Landkreisgrenze Cloppenburg / Osnabrück

Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Umspannwerk Cappeln West und der Grenze zwischen den Landkreisen Cloppenburg und Osnabrück. Die Leitung ist Abschnitt 4 des als Nr. 6 des Bundesbedarfsplans aufgenommenen Vorhabens "Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen / Neunkirchen".

Die beiden Kläger sind Privatpersonen, deren Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Einer der Kläger ist Landwirt. Der andere Kläger wohnt in einem Baudenkmal in Sichtweite der geplanten Trasse. Sie halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig: Dieser sei verfahrens- sowie abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Außerdem halten sie die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilte denkmalrechtliche Genehmigung für rechtswidrig.

März 26.

BVerwG 6 C 6.23 26. März 2025, 10:00 Uhr

Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen einen Parlamentsbeschluss?

Der Deutsche Bundestag fasste am 17. Mai 2019 einen Beschluss mit dem Titel "Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen" (BT-Drs. 19/10191). Seit Jahren rufe die "Boycott, Divestment and Sanctions"-Bewegung auch in Deutschland zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstler, Wissenschaftler sowie Sportler auf. Dar allumfassende Boykottaufruf führe in seiner Radikalität zur Brandmarkung israelischer Staatsbürger jüdischen Glaubens als Ganzes. Das sei inakzeptabel und scharf zu verurteilen. Die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung seien antisemitisch. Der Bundestag begrüße, dass zahlreiche Gemeinden bereits beschlossen hätten, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgten, die finanzielle Unterstützung und die Vergabe von kommunalen Räumen zu verweigern. Der Bundestag werde Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stünden, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußerten oder das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zur Verfügung stellen. Er werde keine Organisationen oder Projekte finanziell fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zum Boykott Israels aufriefen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützten. Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteure würden dazu aufgerufen, sich dieser Haltung anzuschließen.

Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bundestagsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet erachtet, die Klage jedoch als teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit angesehen, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Denn der Bundestag habe mit dem Beschluss seine ungeschriebene, aber in seiner Stellung als durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl legitimierte Volksvertretung gründende Kompetenz zur Meinungsbildung und Stellungnahme in politischen Fragen wahrgenommen.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Kläger.

Hinweis zur Zugangsbeschränkung

Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG in dem Verfahren BVerwG 6 C 6.23 im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichts wird hingewiesen.

März 26.

BVerwG 6 C 14.22 26. März 2025, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Prüfungsrecht;

hier: Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau"

März 26.

BVerwG 11 A 13.24 26. März 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen einschließlich von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die dem Betrieb von Energieleitungen dienen

März 26.

BVerwG 11 A 14.24 26. März 2025, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des Ausbaus von Energieleitungen einschließlich von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die dem Betrieb von Energieleitungen dienen

März 27.

BVerwG 7 A 3.24 27. März 2025, 09:30 Uhr

Klage eines Umweltverbandes gegen LNG-Terminal Stade

Der Kläger - eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung - wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines (landseitigen) LNG-Terminals einschließlich eines Lagers für verflüssigtes Erdgas in Stade an der Unterelbe (Niedersachsen). Die Genehmigung ist bis 2043 befristet.

Der Widerspruch des Klägers gegen die Genehmigung blieb erfolglos.

Mit seiner Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, rügt er, der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft ergangen und verstoße gegen materielles Recht. Dies gelte für die Betriebslaufzeit des LNG-Terminals, die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstands zu schutzbedürftigen Gebieten, die Anlagensicherheit, den Klimaschutz sowie den Naturschutz. Für die Anlage bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf.

März 27.

BVerwG 5 C 8.23 27. März 2025, 10:00 Uhr

Ersatzpflicht der Eltern bei überhöhter Ausbildungsförderung wegen Falschangaben trotz Mitverschuldens des Förderungsamts?

Die Klägerin ist die Mutter einer Studentin, der für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Bei der Antragstellung reichte die Tochter einen Einkommensteuerbescheid ein, aus dem sich für die Klägerin neben geringen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das maßgebliche Berechnungsjahr 2014 nennenswerte Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung (sog. Leibrente) ergaben. In der zu dem Antrag gehörenden Einkommenserklärung der Klägerin selbst war diese Leibrente aber nicht angegeben. Im Oktober 2017 zog das Förderungsamt die Klägerin zu Ersatzleistungen nach § 47a BAföG heran, da sie ihre Einkünfte nicht vollständig erklärt habe und deshalb zu viel Ausbildungsförderung an die Tochter gezahlt worden sei. Widerspruch und Anfechtungsklage blieben weitgehend erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung, dass zwar ein Mitverschulden des Förderungsamtes hinsichtlich der zu Unrecht erfolgten Zahlungen gegeben sei, weil dieses das richtige Einkommen selbst habe feststellen können. Ihm falle aber nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last. In einem solchen Fall sei für die Anwendung der Mitverschuldensregel (des § 254 BGB) kein Raum. Mit ihrer von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

April 09.

BVerwG 6 CN 1.23 09. April 2025, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Waffenrecht hier: Verordnung über die Einrichtung einer Waffenverbotszone im Bereich Riebeckplatz in Halle (Saale) vom 3. Dezember 2020 i. d. F. vom 3. Juni 2021

April 10.

BVerwG 2 C 12.24 10. April 2025, 10:00 Uhr

Gerichtliche Kontrolle bei Stellenbesetzung durch Wahl

Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen, darunter der Beigeladene, bei der beklagten baden-württembergischen Stadt auf die Stelle des Ersten Beigeordneten. Die Wahl des Gemeinderats im Dezember 2020 fiel mit 15 Stimmen auf den Beigeladenen, der bis zu diesem Zeitpunkt bereits Leiter des ausgeschriebenen Geschäftsbereichs gewesen war. Der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber sieben Stimmen. Über den Ausgang der Wahl wurde der Kläger sofort in Kenntnis gesetzt. Einen Tag nach der Wahl bestellte die Beklagte den Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten und übergab ihm die Ernennungsurkunde.

Hiergegen hat der Kläger im Januar 2021 Widerspruch sowie im Juli 2021 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Beigeordneten der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen verletze den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar sei die eigentliche Wahl des Beigeordneten einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens unterliege indes einer gerichtlichen Überprüfung. Im vorliegenden Fall sei die Grenze zur unzulässigen Voreingenommenheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens überschritten, weil schon bei der Schaffung und Ausgestaltung der Beigeordnetenstelle für die Mehrheit des Gemeinderats festgestanden habe, dass der Beigeladene die Stelle erhalten solle. Da die Beklagte die Ernennung vorgenommen habe, ohne dem Kläger ausreichend Zeit zur Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes zu geben, greife der Grundsatz der Ämterstabilität nicht.

Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung.

April 10.

BVerwG 3 C 11.23 10. April 2025, 10:00 Uhr

Zum Budget eines psychiatrischen Krankenhauses

Die Kläger, gesetzliche Krankenkassen, wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dem beigeladenen Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der von der Schiedsstelle festgesetzte Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) für das Jahr 2020 genehmigt worden ist.

In den Verhandlungen der Beigeladenen mit den Klägern über die Vergütung der Krankenhausleistungen für 2020 blieb streitig, ob bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV allein die Kosten des zusätzlich vereinbarten therapeutischen Personals oder auch die Kosten des therapeutischen Bestandspersonals zu berücksichtigen waren. Die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) für Baden-Württemberg setzte den Gesamtbetrag in Höhe des Antrags der Beigeladenen fest. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV seien die Kosten für die erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2022 genehmigte der Beklagte die Festsetzung der Schiedsstelle.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Genehmigungsbescheid durch Urteil vom 22. Mai 2023 aufgehoben. Es hat angenommen, dass § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV keine Rechtsgrundlage für die Finanzierung von therapeutischem Bestandspersonal sei. Die Vorschrift erfasse nur Kosten für therapeutisches Personal, das aufgrund der Umsetzung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie - PPP-RL) im Vereinbarungsjahr zusätzlich erforderlich sei sowie gegebenenfalls Kosten für eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit neu einzustellendem therapeutischem Personal.

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Sprungrevisionen des Beklagten und der Beigeladenen.

April 10.

BVerwG 2 C 16.24 10. April 2025, 11:00 Uhr

Weitergewährung von Personal und Räumlichkeiten für ehemaligen Bundeskanzler

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Im November 2012 fasste der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Beschluss, dass zukünftige Bundespräsidenten und Bundeskanzler nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ihre Büros in Räumlichkeiten des Deutschen Bundestages erhalten und ihnen Personal zur Verfügung steht (eine Stelle der Wertigkeit B 6, eine Planstelle der Wertigkeit B 3, eine Stelle mit der Wertigkeit E 14 und eine Stelle mit der Wertigkeit E 8). Bis zum Sommer 2022 standen dem Kläger dementsprechend Personal und Räumlichkeiten (sieben von der SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages bereitgestellte Räume) zur Verfügung. Mitte Mai 2022 stellte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest, dass der Kläger keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme, und stellte das Büro des Klägers deshalb ruhend. Ferner forderte der Haushaltsausschuss die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Amtsausstattung ehemaliger Bundeskanzler nach der fortwirkenden Verpflichtung aus dem Amt erfolgt und nicht statusbezogen. In Umsetzung dieses Beschlusses sind in dem früheren Büro des Klägers keine Mitarbeiter der Beklagten mehr beschäftigt. Das Bundeskanzleramt forderte den Kläger auf, die amtlichen Unterlagen des Büros des Klägers an das Bundeskanzleramt zu übergeben.

Im August 2022 hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt, zu verurteilen, die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass die Ruhendstellung rechtswidrig sei. Der Kläger hat dabei ausdrücklich hervorgehoben, es gehe nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sondern um bloße Verfahrenshandlungen des Haushaltsschusses und des Bundeskanzleramtes im administrativen Vollzug ihrer Aufgaben und nicht in der Funktion als Hilfsorgan eines Verfassungsorgans. Da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, könne er sich für seinen Anspruch auf die Staatspraxis in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und entstandenem Gewohnheitsrecht berufen.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen, das OVG Berlin hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichheitssatz einen Anspruch ableiten. Das Gewohnheitsrecht entstehe erst durch längere tatsächliche, gleichmäßige und allgemeine Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Insbesondere fehle es hier an der erforderlichen Anerkennung durch die Beteiligten, dass der Übung eine verbindliche Rechtsnorm zugrunde liege. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Umfang der für die früheren Bundeskanzler eingerichteten und ausgestatteten Büros sei sehr uneinheitlich. Auch stelle die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für die Unterhaltung von Büros für aus dem Amt geschiedene Bundeskanzler eine rein an dem öffentlichen Interesse einer angemessenen Erfüllung öffentlicher Aufgaben orientierte staatliche Organisationsentscheidung dar und keine Begünstigung der früheren Amtsinhaber. Die Möglichkeit der Nutzung des Büros sei für frühere Bundeskanzler lediglich ein bloßer Rechtsreflex.

April 10.

BVerwG 3 A 1.23 10. April 2025, 11:30 Uhr

Regressanspruch des Bundes gegen das Land Brandenburg wegen Veruntreuung von Bundesmitteln durch eine Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschussstelle

Die Bundesrepublik Deutschland begehrt in dem erstinstanzlichen Verfahren vom Land Brandenburg auf der Grundlage von Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG die Zahlung von 76 839 € wegen unberechtigt verwendeter Mittel für den Unterhaltsvorschuss.

Eine Sachbearbeiterin der Unterhaltsvorschussstelle eines Landkreises hat im Zeitraum von September 2006 bis Mai 2011 den Datenbestand der Abrechnungssoftware so manipuliert, dass 230 517 € an Unterhaltsvorschuss unberechtigt auf ihre eigenen Konten überwiesen worden sind. Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurden im hier maßgeblichen Zeitraum zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz). Der Landkreis hat der Sachbearbeiterin im Sommer 2011 fristlos gekündigt. Mit seit August 2016 rechtskräftigem Strafurteil ist sie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Ersatzansprüche gegen sie hat der Landkreis nicht rechtzeitig geltend gemacht. Eine im Dezember 2017 erhobene Klage des Landes gegen den Landkreis auf Zahlung von 230 517 € hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2022 abgewiesen.

Gegen den mit der Klage zum Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Anspruch aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung haften, hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Auffassung der Klägerin ist die Forderung nicht verjährt.

April 16.

BVerwG 1 C 18.24 u. a. 16. April 2025, 09:30 Uhr

Tatsachenrevisionen in asylrechtlichen Verfahren betreffend Griechenland

Die Kläger der gemeinsam zu verhandelnden Verfahren sind ein im Gebiet Nordgaza geborener 34-jähriger Mann ungeklärter Staatsangehörigkeit (BVerwG 1 C 18.24) und ein 32-jähriger somalischer Staatsangehöriger (BVerwG 1 C 19.24). Ihnen wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die in Deutschland gestellten weiteren Asylanträge als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und drohte den Klägern die Abschiebung nach Griechenland an.

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, da ihnen unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK) drohe. Zwar weise das griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Diese führten aber nicht allgemein zu systemischen Mängeln, die jedenfalls nicht für arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte bestünden. Angehörige dieser Gruppe könnten die ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf ein garantiertes Mindesteinkommen bestehe, im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Dies gelte insbesondere, wenn sie Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis seien. Über die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als sogenannte Tatsachenrevisionen im Asylrecht (§ 78 Abs. 8 AsylG), bei denen es die aktuelle allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Abschiebezielstaat (hier Griechenland) für die genannte Personengruppe zu beurteilen hat.

April 30.

BVerwG 10 C 2.24 30. April 2025, 09:00 Uhr

Zugang zu Unterlagen des Bundeskartellamts

Die Klägerin begehrt vom Bundeskartellamt Informationenzugang in Kartellverwaltungsverfahren zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen. Sie betreibt bundesweit Tankstellen, an denen ihre Kunden mit der Girocard bargeldlos bezahlen können. Für die Autorisierung dieser Zahlungen erheben die kartenausgebenden Banken ein Entgelt je durchgeführter Transaktion. Die Höhe des Entgelts wurde bis November 2014 durch eine Preisvereinbarung der Beigeladenen zu 1. bis 4. festgelegt. Wegen dieser Absprache leitete das Bundeskartellamt 2011 ein Kartellverfahren gegen die Beigeladenen ein. Das Verfahren endete mit ihren Verpflichtungserklärungen, die Entgelte für electronic cash-Zahlungen künftig individuell auszuhandeln. Die Verpflichtungserklärungen erklärte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 8. April 2014 für verbindlich.

Die Klägerin beantragte beim Bundeskartellamt erfolglos die Einsicht in den Beschluss des Bundeskartellamts. Das Verwaltungsgericht Köln gab der daraufhin erhobenen Klage überwiegend statt. Die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen zu 3. hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Anspruch auf Einsicht in den ungeschwärzten Beschluss vom 8. April 2014 folge aus dem vorrangigen § 56 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Über diese Anspruchsgrundlage habe es entscheiden dürfen, weil eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz aufgrund des einheitlichen Streitgegenstands gegeben sei. § 56 Abs. 5 GWB sei zwar erst während des Berufungsverfahrens in Kraft getreten. Für Verpflichtungsbegehren sei aber die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an dem Zugang zum streitbefangenen Beschluss des Bundeskartellamts dargelegt. Sie wolle den Bescheid des Bundeskartellamts vom 8. April 2014 für ein laufendes zivilrechtliches Schadensersatzverfahren nutzen. Es bestehe kein Grund für die Versagung der Einsicht in den Beschluss des Bundeskartellamts mit Ausnahme der der Angaben, die die Sicherheitsvorkehrungen bei der PIN-Eingabe beim jeweiligen Händler im Rahmen einer electronic cash-Transaktion beträfen. Der Ausschluss des Informationszugangs sei in der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet.

Gegen das Urteil wenden sich die Klägerin und der Beigeladene zu 3. jeweils mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

April 30.

BVerwG 11 A 7.24 u. a. 30. April 2025, 09:00 Uhr

Energieleitung in Mecklenburg-Vorpommern

Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung einer Höchstspannungsfreileitung.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 lässt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch die beigeladene Übertragungsnetzbetreiberin zu. Das ca. 52,7 km lange Vorhaben bildet den nördlichsten von drei Abschnitten des Gesamtvorhabens Güstrow - Wolmirstedt, das als Drehstromvorhaben unter Nr. 39 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen ist.

Das Vorhaben dient dazu, eine im Jahr 1958 errichtete 220-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung zu ersetzen. Mit Ausnahme einiger kleinräumiger Trassenoptimierungen bei Güstrow, Gerdshagen und Lancken wird die neue Freileitung in der Trasse der Bestandsleitung errichtet.

Die Kläger im Verfahren 11 A 7.24 sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Gemeinde Lohmen. Ihre Grundstücke werden infolge der Trassenführung des Vorhabens, die in diesem Abschnitt von der Trasse der Bestandsleitung abweicht, für Maststandorte in Anspruch genommen. Die damit verbundene Beeinträchtigung ihres Grundeigentums und ihrer landwirtschaftlichen Nutzung halten sie für unzumutbar. Daneben berufen sie sich darauf, ein in Planung befindlicher Windpark auf weiteren Flächen in ihrem Eigentum werde durch das Vorhaben beeinträchtigt.

Die Klägerin im Verfahren 11 A 8.24 ist eine amtsangehörige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust-Parchim, durch deren Gemeindegebiet die planfestgestellte Leitung führt. Sie beanstandet neben Verstößen gegen Vorschriften des Raumordnungs- und des Naturschutzrechts insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit sowie die Inanspruchnahme ihr gehörender Wegegrundstücke.

April 30.

BVerwG 9 A 11.23 u. a. 30. April 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

PFB, Neubau BAB A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Adenau, lfd. Nr. 6, von ca. Bau-km 15+466,325 bis

4+920,000

April 30.

BVerwG 10 A 1.24 30. April 2025, 11:00 Uhr

Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu einer früheren Zusammenarbeit des BND mit dem Kauka-Verlag und einzelnen dort tätigen Personen.

Der BND hat dem Kläger vorprozessual nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die Unterlagen gewährt. Im Übrigen macht er geltend, weitergehenden - archivrechtlichen - Nutzungsansprüchen stünden zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie des Schutzes der Identität der beim BND beschäftigten Personen entgegen.

Nachdem der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren die Vorlage von Akten unter Hinweis auf Nachteile für das Wohl des Bundes verweigert hatte, wurde die Sache zwischenzeitlich an den für die Überprüfung solcher Sperrerklärungen zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben, der sie mit Beschluss vom 22. März 2024 (BVerwG 20 F 5.22) bestätigt hat. Das Verfahren wird vor dem nunmehr zuständigen 10. Senat fortgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig.

Mai 06.

BVerwG 8 C 4.24 06. Mai 2025, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht; hier: Eich- und Messwesen (Untersagungsverfügung wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge bei Fertigpackungen)

Mai 20.

BVerwG 4 C 2.24 20. Mai 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle

Mai 21.

BVerwG 9 A 2.24 21. Mai 2025, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, die Verfassungswidrigkeit des Hamburger Hafenentwicklungsgesetzes, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (9 VR 1.24).

Mai 22.

BVerwG 1 C 4.24 u. a. 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wendet sich in sämtlichen Verfahren im Wege der Sprungrevision gegen die Verpflichtung festzustellen, dass in Bezug auf die jeweiligen Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in den insoweit angegriffenen Urteilen jeweils entschieden, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, welches dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Die Kläger lebten jeweils mit ihren stammberechtigten Angehörigen in einer nach Art. 6 GG und Art. 8 ERMK schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die bloße Aufhebung der gegenüber ihnen ergangenen Abschiebungsandrohungen und die Duldung ihres weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht gerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist, weil einer Abschiebung das Wohl des Kindes oder die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG entgegenstehen.

Mai 22.

BVerwG 7 A 5.24 u. a. 22. Mai 2025, 09:30 Uhr

Eisenbahnrecht

hier: Planfeststellungsbeschluss "ABS/NBS Hamburg-Lübeck-Puttgarden PFA 6" Bahn-km 74,049 bis 85,450 der Strecke

1100 Lübeck - Puttgarden

Mai 22.

BVerwG 3 C 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Entschädigungsanspruch gemäß §  56 Infektionsschutzgesetz

Mai 22.

BVerwG 5 PA 1.24 22. Mai 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich und Unterrichtung des Personalrats

Mai 22.

BVerwG 5 PA 3.24 22. Mai 2025, 11:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

Mai 22.

BVerwG 3 C 12.23 22. Mai 2025, 11:30 Uhr

Verkehrsrecht;

hier: Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern nach

§ 7 d Nr. 2 AEG, § 15 TfBV

Mai 22.

BVerwG 5 PA 4.24 22. Mai 2025, 12:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Wahlanfechtung

Mai 28.

BVerwG 11 A 15.24 u. a. 28. Mai 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben); hier: Vorhaben Nr. 16 EnLAG, PFB vom 17.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Leitung Wehrendorf-Gütersloh, Abschnitt 3, Umspannanlage Lüstringen - Pkt. Königsholz (Landesgrenze)

Mai 28.

BVerwG 6 C 3.24 28. Mai 2025, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht hier: Beschluss der BNA vom 19. Juli 2023 (Az.: BK10-22-0425_Z)

Juni 10.

BVerwG 6 A 4.24 10. Juni 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 11.

BVerwG 6 A 4.24 11. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 12.

BVerwG 6 A 4.24 12. Juni 2025
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#24)

Juni 17.

BVerwG 4 C 3.24 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Ausübung eines sog. Satzungsvorkaufsrechts, "Billebogen-Vorkaufsrechtsverordnung"

Juni 17.

BVerwG 4 C 4.24 17. Juni 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Ausübung eines sog. Satzungsvorkaufsrechts, "Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts des Gebietes "Mitte Altona""

Juni 18.

BVerwG 11 A 16.24 18. Juni 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben), hier: Vorhaben Nr. 5 EnLAG, Gültigkeit PFB v. 22.07.2024, Errichtung und Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Dörpen/West-Niederrhein, Abschnitt 7: Haddorfer See - Meppen

Juni 18.

BVerwG 9 A 11.23 u. a. 18. Juni 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

PFB, Neubau BAB A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Adenau, lfd. Nr. 6, von ca. Bau-km 15+466,325 bis

4+920,000

Juni 18.

BVerwG 1 C 13.24 18. Juni 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

Juni 18.

BVerwG 1 C 15.24 18. Juni 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht Hier: Einreise- und Aufenthaltsverbot u. a.

Juni 18.

BVerwG 11 A 21.24 18. Juni 2025, 13:30 Uhr

Ausbau von Energieleitungen (ohne Planfeststellung); hier: Vorhaben Nr. 14 EnLAG, Besitzeinweisungsbeschlüsse betr. Neubau 380 kv Höchstspannungsleitung "Niederrhein - Utfort - Osterrath, Abschnitte Pkt. Voerde - Pkt. Budberg und KÜS Friedrichsfeld-KÜS Budberg

Juni 26.

BVerwG 10 A 6.23 26. Juni 2025, 09:00 Uhr

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Juni 26.

BVerwG 2 C 14.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 C 14.23 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete (Maßnahme M13 SEPL 2014-2020)

Juni 26.

BVerwG 2 C 15.24 26. Juni 2025, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 CN 3.23 26. Juni 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 12. Februar 2021

Juli 02.

BVerwG 8 C 1.24 02. Juli 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht; hier: Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor

Juli 09.

BVerwG 5 C 2.24 09. Juli 2025, 10:00 Uhr

Conterganstiftungsrecht hier: Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

Juli 24.

BVerwG 1 C 2.24 24. Juli 2025, 09:30 Uhr

Ausländerrecht hier: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

August 27.

BVerwG 5 PA 2.24 27. August 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

August 27.

BVerwG 5 PA 5.24 27. August 2025, 11:30 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Behinderung der Personalratstätigkeit

September 04.

BVerwG 3 C 8.24 04. September 2025, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

September 04.

BVerwG 3 C 13.24 04. September 2025, 11:30 Uhr

Lebensmittelrecht

September 16.

BVerwG 4 CN 2.24 16. September 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 29, Änderung für das Geviert "Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße"

September 16.

BVerwG 4 CN 3.24 16. September 2025, 10:45 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit des Bebauungsplans IV-23 im Bezirk Berlin-Pankow

September 25.

BVerwG 10 C 1.25 25. September 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Fortschreibung des nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

September 25.

BVerwG 10 A 2.24 25. September 2025, 10:30 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch hier: Auskünfte über rechtsanwaltliche Vertretungen des BND und deren Kosten in gerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2013

September 25.

BVerwG 10 A 3.24 25. September 2025, 11:30 Uhr

Presserechtlicher Auskunftsanspruch; hier: Auskünfte zu Einzelhintergrundgesprächen über die militärische Situation in der Ukraine

September 30.

BVerwG 9 A 2.24 30. September 2025, 09:00 Uhr

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, die Verfassungswidrigkeit des Hamburger Hafenentwicklungsgesetzes, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (9 VR 1.24).

September 30.

BVerwG 9 A 4.24 30. September 2025, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: Neubau der A26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350 000) bis zur Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950 000), PFB vom 20.12.2023

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht; hier: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Oktober 09.

BVerwG 3 C 4.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG / Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung

Oktober 09.

BVerwG 3 C 5.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG an einen Selbstständigen (Einzelunternehmer)

Oktober 09.

BVerwG 3 C 14.24 09. Oktober 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 5 IfSG

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 1.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) -Grundwasserkörper 2_G048

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 2.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Gebiet des Grundwasserkörpers 1_G085 "Vorlandmolasse - Thalmassing"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 3.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper GWK 2_G018 "Sandstein Keuper - Herzogenaurach"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 4.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper 2_G027 "Sandsteinkeuper - Höchstadt a. d. Aisch

November 06.

BVerwG 3 C 17.23 06. November 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht / Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: Approbation als Arzt

November 06.

BVerwG 5 C 5.24 06. November 2025, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Erstattung von Pflegegeld

November 27.

BVerwG 7 C 8.24 27. November 2025, 09:00 Uhr

Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Projekts "Stuttgart 21"

November 27.

BVerwG 7 C 9.24 27. November 2025, 11:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Krankenhausplanung

hier: Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Reisekostenrecht hier: Gewährung von Tagegeldern für Dienstreisen

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen hier: Informationsfreiheitsrecht

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