Die Klägerin, eine bayerische Gemeinde, begehrt Rechtsschutz gegen die Planfeststellung eines Teils des sogenannten SuedOstLinks.
Mit Beschluss vom 27. September 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für einen ca. 55 km langen Abschnitt der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen den Netzverknüpfungspunkten Klein Rogahn bzw. Wolmirstedt und dem Netzverknüpfungspunkt Isar fest. Das Vorhaben ist als Erdkabel zu errichten.
Die planfestgestellte Trasse nähert sich im Gemeindegebiet auf etwa 180 m der Fassung des einzigen derzeit genutzten Trinkwassertiefbrunnens der Klägerin. Ein zu seinem Schutz festgesetztes Wasserschutzgebiet wird von der Trasse nicht betroffen. Nach einem hydrogeologischen Gutachten sollte das Gebiet allerdings erheblich erweitert werden; die Trasse läge dann innerhalb der Schutzzone II.
Die Klägerin hält die Trassierung für abwägungsfehlerhaft. Als Gemeinde obliege ihr, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der betroffene Tiefbrunnen sei das einzige Standbein einer ortsnahen Wasserversorgung, geeignete und zumutbare Alternativen bestünden nicht. Ausweislich der fachbehördlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes bestehe bei Verwirklichung des Vorhabens ein hohes Risiko im Bereich des genutzten Grundwasserkörpers und des Rohwassers der Trinkwasserfassung. Die entgegenstehende Risikobewertung der Vorhabenträgerin, der sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen habe, sei nicht plausibel. Es stünde eine alternative Trasse zur Verfügung, die die Risiken für die Trinkwasserversorgung vermeide. Die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, diese Alternative bewege sich bautechnisch am Rande der Realisierbarkeit, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die weiteren gegen die Alternative angeführten Gründe.
Beklagte und Beigeladene verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Sie gehen insbesondere davon aus, dass eine sichere Trinkwasserversorgung gewährleistet ist. Der Senat hat einen Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 19. Februar 2025 - BVerwG 11 VR 11.24 - zurückgewiesen.