Gegenstand des Verfahrens sind versammlungsrechtliche Fragestellungen, die sich anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg vom 7./8. Juli 2017 ergeben haben. Die Beteiligten streiten insbesondere über die Frage, ob das "Protestcamp Eine andere Welt ist möglich - Fangen wir an sie zu gestalten" vom 28. Juni bis 9. Juli 2017 im Altonaer Volkspark als versammlungsrechtlich geschützte Veranstaltung einzuordnen war.
Die Vorinstanzen haben eine Versammlungseigenschaft verneint. Der Veranstalter habe mit dem Protestcamp vorwiegend das Ziel verfolgt, öffentliche Flächen für Schlafzelte, Großküchen und sanitäre Einrichtungen in Anspruch nehmen zu können, um ein Schlafcamp für Gipfelgegner zu errichten und so die Teilnahme am anderweitigen Protestgeschehen zu ermöglichen. Die im Camp vorgesehenen Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung und -kundgabe träten demgegenüber in den Hintergrund, so dass die Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge nicht vom Versammlungsrechts gedeckt gewesen sei. Die geplante Übernachtungs- und Verpflegungsinfrastruktur sei auch nicht funktional notwendig gewesen, um den eigenen Protest gegen den G20-Gipfel oder sonstige Gipfelproteste überhaupt durchführen zu können, weil im Großraum Hamburg ausreichend Unterbringungskapazitäten mobilisierbar gewesen seien.
Die Revisionsführer wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung des Protestcamps auf der Grundlage einer sog. gemischten Veranstaltung. Die für die Beherbergung vorgesehene Infrastruktur müsse als Versammlungselement einbezogen werden, weil sie Gipfelgegnern eine Ausübung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit in Form eines gipfelbegleitenden Dauerprotestes erst möglich gemacht habe. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts zu anderweitigen Unterkunftsmöglichkeiten seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.