Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung als Zersetzungsmaßnahme?
Der Kläger begehrt seine (weitere) verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen einer im September 1945 erlittenen Kreisverweisung. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 €, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden ist.
Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in einem Landkreis der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater wurde im September 1945 verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters - mehrere Rittergüter und dazu gehörende Vermögenswerte - wurde im Zuge der Bodenreform in den Jahren 1945/46 enteignet.
Im Juli 2014 stellte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Im Oktober 2021 beantragte der Kläger deshalb die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, bei der Kreisverweisung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Zersetzung.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 € gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG zu gewähren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie des Klägers habe der Beklagte bestandskräftig festgestellt. Die Maßnahme sei auch mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt. Dieser Begriff des § 1a Abs. 2 VwRehaG umfasse nicht nur die klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, sondern auch Kreisverweisungen.
Die vom Senat zugelassene Revision wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Kreisverweisung im Zuge der Bodenreform als Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG einzuordnen sein kann.