Pressemitteilungen


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Der 2. Wehrdienstsenat hat am 1. Oktober 2025 die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen. Der Soldat hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 mit dem Kommandeur seines Bataillons erklärte er sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten würde.

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Die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), durch die mit Wirkung zum 1. August 2020 die Bestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an den Ersatzschulen des Landes neu gefasst worden sind, sind in wesentlichen Teilen unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO entschieden. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchulG NRW) ist die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule genehmigungsbedürftig.

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Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wird am 15. Oktober 2025, 14.00 Uhr, im Großen Sitzungssaal in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 6 C 5.24 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2025 eine Entscheidung verkünden. Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter Die Plätze für Medienvertreterinnen und -vertreter werden in einem Akkreditierungsverfahren vergeben.

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Mit Ablauf des Monats September 2025 ist Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stefan Langer nach mehr als 18-jähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht in den Ruhestand getreten. Nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung war Herr Dr. Langer zunächst von Juni 1988 bis Juli 1994 als Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Politik und Öffentliches Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München tätig, die ihn 1995 promovierte.

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Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde. In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.

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Ist von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wegen einer Erkrankung des Ausländers abzusehen, kommt es nicht darauf an, dass er den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sichern kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, ist vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert.

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Kann sich ein Vorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebietes nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken, bedarf es einer über eine Vorprüfung hinausgehenden Prüfung der Gebietsverträglichkeit. Die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ist auf den gegenwärtigen Bestand geschützter Tiere beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen (Niedersachsen), die mit umfangreichen Nebenbestimmungen (u.a. Abschaltungen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang in der Zeit von März bis August) zum Schutz des Rotmilans und weiterer Greifvögel verbunden ist.

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Werden die für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung maßgebenden Tatsachen - hier bezogen auf die Schädlichkeit von anlagebedingten Stickstoffemissionen - aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach der Genehmigungserteilung anders bewertet, handelt es sich um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die die Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht berührt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.

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Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos.

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§ 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA), der eine Vorgriffsstundenregelung für die Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt enthält, ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) nicht gedeckt und daher unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Antragsteller – eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer – haben sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die in der Rechtsverordnung geregelte Verpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt gewandt, über fünf Jahre hinweg wöchentlich eine sog.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.