Auszug:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das die Unwirksamkeit von § 1 der bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 5. November 2020 (EQV) festgestellt hat, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Nach § 1 Abs. 1 EQV waren Personen, die in den Freistaat Bayern einreisten und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.