Pressemitteilungen


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1. Allgemeiner Überblick Die Zahl der Verfahrenseingänge beim Bundesverwaltungsgericht ist im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr nahezu gleichgeblieben. Es sind im vergangenen Geschäftsjahr insgesamt 987 (2023: 977) Verfahren anhängig gemacht worden. Auch die Zahl der Erledigungen ist im Vergleich zum Vorjahr im Wesentlichen gleichgeblieben (979 gegenüber 1027 im Vorjahr). Zu den erfassten Verfahren zählen neben Revisionen und Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision auch erstinstanzliche Verfahren (etwa Klagen gegen die Planung und den Ausbau besonders wichtiger Verkehrswege oder gegen Vereinsverbote), Wehrdienstverfahren, Geheimschutzsachen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das die Unwirksamkeit von § 1 der bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 5. November 2020 (EQV) festgestellt hat, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Nach § 1 Abs. 1 EQV waren Personen, die in den Freistaat Bayern einreisten und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

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Der Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha (Sachsen) ist nur insoweit rechtswidrig, als nicht ausreichend geprüft wurde, ob das Vorhaben hinsichtlich der Einleitung von Straßenabwässern in die Zschopau mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Er ist deshalb nicht vollziehbar, bis diese Prüfung nachgeholt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

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Der Landesverband der Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei - hatte keinen Anspruch darauf, dass sein bei der Wahl zum Brandenburgischen Landtag im Jahre 2019 (geschätztes) Wahlergebnis iHv. 2,6 % in der Berichterstattung der beklagten Rundfunkanstalt am Wahlabend im Fernsehen - statt der Zusammenfassung mit den Ergebnissen anderer Parteien unter "Andere" - getrennt ausgewiesen wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Am 1. September 2019 fand die Wahl zum Brandenburgischen Landtag statt.

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Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Klägerin ist Betreiberin von Windenergieanlagen in Brandenburg. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus vorsehen, um die für Wohngebäude ermittelte Lärmbelastung nicht erheblich über die nach der TA Lärm bestimmten Richtwerte steigen zu lassen.

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Wehrendorf nach Gütersloh im Bereich der Stadt Borgholzhausen abgewiesen. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Sie wenden sich gegen die Führung der Leitung als Erdkabel auf ihren Flächen. Ihre Klagen blieben erfolglos. Die beklagte Bezirksregierung Detmold durfte sich dafür entscheiden, die Leitung zwischen den Kabelübergabestationen Riesberg und Klusebrink auf einer Strecke von 4,2 km als Erdkabel zu führen.

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Heute hat Dr. Fabian Scheffczyk sein Amt als Richter am Bundesverwaltungsgericht angetreten. Herr Dr. Scheffczyk wurde 1980 in Osnabrück geboren. Im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften promovierte ihn die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) im April 2008 zum Doktor der Rechte. Nach dem Ablegen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Juli 2009 war Herr Dr. Scheffczyk zunächst als Rechtsanwalt tätig. Im April 2011 wechselte er in das Bundesministerium der Justiz und wurde zum Regierungsrat ernannt.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.