Beschluss vom 19.11.2024 -
BVerwG 9 A 23.24ECLI:DE:BVerwG:2024:191124B9A23.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2024 - 9 A 23.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:191124B9A23.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 23.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2024
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und
Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 13. November 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 , 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu je 1/3.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 , 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und B. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. als offensichtlich missbräuchlich verworfen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 17). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger vom 13. November 2024 hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.

2 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 -‌ juris Rn. 2 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.

3 Mit dem gerügten Beschluss hat der Senat das gegen zwei Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 mit der Begründung verworfen, es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil die Kläger damit verfahrensfremde Zwecke verfolgten. Ihr prozessuales Verhalten sei darauf gerichtet, in der von ihnen erhobenen Nichtigkeitsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (9 A 12.21 , nunmehr 9 A 16.24 ) eine Wiederaufnahme ihres straßenrechtlichen Klageverfahrens und eine erneute Entscheidung darüber durch andere Richter zu erreichen. Nachdem die gegen alle (damaligen) Mitglieder des Senats gerichteten Ablehnungsgesuche rechtskräftig durch Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen worden seien, hätten die Kläger mit den nachfolgenden Anhörungsrügen und (wiederholten) Ablehnungsgesuchen versucht, die gewünschte Veränderung der Richterbank gleichwohl zu erreichen. Damit missbrauchten sie das Ablehnungsrecht zur Erreichung eines im Rahmen der erhobenen Wiederaufnahmeklage gesetzlich nicht vorgesehenen Ergebnisses, weshalb sich auch das erneute Ablehnungsgesuch vom 2. November 2023 als unzulässig erweise.

4 Die Kläger rügen, diese Entscheidung beruhe auf einer unvollständigen Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen. Denn diese zielten nicht nur auf den Ausschluss der abgelehnten Richter im Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen in den vom Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren 9 A 16.24 , 9 A 17.24 und 9 A 18.24 inmitten stünden; zudem seien die Richter gerade wegen ihres Verhaltens in den Verfahren 9 A 16.24 und 9 A 17.24 abgelehnt worden. Das konkret gerügte richterliche Verhalten in dem Senatsbeschluss vom 5. Januar 2023 sei nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan.

5 Bei den von den Klägern genannten Verfahren handelt es sich um die Wiederaufnahmeklage (9 A 16.24 , vormals 9 A 12.21 ) sowie zwei Anhörungsrügeverfahren (9 A 17.24 , vormals 9 A 6.22 , sowie 9 A 18.24 ), die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats verworfen worden sind. Dass der Senat die Einbeziehung dieser Verfahren in das Ablehnungsgesuch vom 2. November 2023 berücksichtigt und diese Verfahren vor Augen gehabt hat, ergibt sich schon daraus, dass sich der gerügte Beschluss ausdrücklich auf alle drei Verfahren bezieht und diese auch in der in den Beschlussgründen ausgeführten Prozessgeschichte näher dargestellt werden. Bei den Anhörungsrügeverfahren handelt es sich auch nicht um Verfahren, die losgelöst von der Nichtigkeitsklage zu betrachten wären und keinen Bezug zu der Frage der dortigen Besetzung der Richterbank aufwiesen. Die Entscheidungen über die verschiedenen Ablehnungsgesuche und die darauf bezogenen Anhörungsrügen betreffen Zwischenverfahren, die Teil des Nichtigkeitsklageverfahrens sind und die, wenn das klägerische Begehren jeweils Erfolg hätte, Einfluss auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters in diesem Klageverfahren hätten.

6 Der gerügte Beschluss vom 25. Oktober 2024 beruht auf einer Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen. Nach der Überzeugung des Senats ging es den Klägern (auch) in ihrem Ablehnungsgesuch vom 2. November 2023 nur darum, die Mitglieder des Senats dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der Nichtigkeitsklage auszuschließen und damit die rechtskräftige Entscheidung vom 28. Februar 2022 zu unterlaufen. Den Rügen zu einzelnen konkreten Verhaltensweisen der Richter kommt dabei für das Ablehnungsbegehren keine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 20).

7 Dass der Senat die Ausführungen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 2. November 2023 und die geltend gemachten Ablehnungsgründe insgesamt zur Kenntnis genommen hat, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er Aspekte wie den gerügten Verstoß gegen § 43 DRiG bzw. § 353b StGB oder seine Ausführungen in dem Beschluss vom 5. Januar 2023 zu "Formulierungen" des Klägers jedenfalls insoweit aufgegriffen hat, als sie für die Entscheidung über die Anhörungsrüge von Relevanz sein konnten.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.