Beschluss vom 29.11.2018 -
BVerwG 9 B 26.18ECLI:DE:BVerwG:2018:291118B9B26.18.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018 - 9 B 26.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:291118B9B26.18.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 26.18
- VGH Kassel - 30.11.2017 - AZ: VGH 5 C 1714/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2018
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Z. wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist, ist unbegründet.
2 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18 ) ein Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 18. Juli 2018 Anhörungsrüge erhoben und den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach der Übernahme der Vorsitzendenfunktion im Zwischenverfahren durch den stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO) und Berichterstatter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Z., hat der Kläger vor Erledigung des vorgenannten Ablehnungsgesuchs auch ihn als befangen abgelehnt. Über das gegen die Mitwirkung von Z. gerichtete Begehren ist daher vorab zu entscheiden.
3 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (für Unzulässigkeit: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 - NVwZ-RR 2017, 310 Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - LKV 2018, 288; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 152a Rn. 28; zu § 25 StPO BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 54 Rn. 50d f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 26; die Frage offenlassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3 und vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3).
4 Allerdings gewährleistet das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Rechtssuchende stets vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteiisch ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 <36> und 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <327>). Die Ausgestaltung des Ablehnungsrechts im Einzelnen ist Sache des Gesetzgebers (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 - NStZ 2007, 709 Rn. 3). Die Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO enthalten insoweit ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschränkung. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, eine Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern; sie gelten daher bis zum vollständigen Abschluss der Instanz für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 - NStZ 2007, 709 Rn. 6 und vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 23). Eine gerichtliche Entscheidung ist indes unabhängig von ihrem Ausgang auch diejenige über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Es spricht insoweit vieles dafür, den ein Ablehnungsrecht ausschließenden Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht ausnahmslos an die Rechtskraft, sondern dem Zweck der Ablehnungsvorschriften entsprechend daran zu knüpfen, ob eine richterliche Tätigkeit inmitten steht, welche sich noch auf den Aus- oder Fortgang des Verfahrens auswirken kann. Dementsprechend ist anerkannt, dass auch für richterliche Entscheidungen nach einer Klagerücknahme, obgleich schon deren wirksame Abgabe das Verfahren unmittelbar beendet und dem Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur deklaratorischen Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - 4 NB 17.90 - NVwZ 1991, 60), die Ablehnungsvorschriften gelten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 Rn. 23 ff.).
5 Andernfalls dürften konsequenterweise im Anhörungsrügeverfahren auch die Vorschriften über den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes, die demselben Ziel wie das Institut der Richterablehnung dienen, keine Anwendung finden, obgleich der Ausschluss nicht von der Zulässigkeit seiner Geltendmachung abhängt, sondern kraft Gesetzes eintritt (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 34 <37>). Wäre allein die Rechtskraft maßgeblich, fände zudem § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO ebenfalls keine Abwendung (offen gelassen von VGH München, Beschluss vom 28. August 2017 - 15 ZB 17.445 - juris Rn. 7) und dürfte mithin sogar der Richter, der an dem rechtskräftig beendeten Verfahren trotz Ausschluss oder erfolgreicher Ablehnung mitgewirkt oder der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht und so den Wiederaufnahmegrund geschaffen hat (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 580 Nr. 5 ZPO), an der Entscheidung hierüber mitwirken.
6 Inwiefern der Zweck der Anhörungsrüge, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, sowie der Umstand, dass eine unter Verstoß gegen § 54 VwGO ergangene Zurückweisung der Anhörungsrüge lediglich dazu führt, dass eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5), die gegenteilige Ansicht rechtfertigt, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres.
7 Die Frage bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Ablehnungsgesuch hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
8 3. Der Senat kann hierüber ohne vorherige dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO entscheiden. Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn - wie vorliegend - der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - BVerfGK 11, 62 Rn. 61; BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris Rn. 5 und vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 - Buchholz 303 § 43 ZPO Nr. 1).
9 4. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 2 und vom 11. September 2018 - 9 A 2.18 - juris Rn. 5). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 101).
10 Gemessen hieran hat der Kläger weder aus dem zugrunde liegenden (a) noch aus vorhergehenden Verfahren (b) Gründe glaubhaft gemacht, die für sich oder in ihrer Gesamtheit (c) geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Z. zu begründen.
11 a) Weder die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18 ) noch die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter rechtfertigen dessen Ablehnung.
12 aa) Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit Einwänden gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18 ) begründet, folgt hieraus schon deshalb keine Besorgnis der Befangenheit, weil der abgelehnte Richter an dem vorgenannten Beschluss nicht mitgewirkt hat. Der Behauptung des Klägers, Richter Z. habe eine Beschlussfassung des Senats für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit geplant, obwohl ihm vor Urlaubsantritt nur ein Tag für die Prüfung des umfangreichen ergänzenden Vorbringens des Klägers zur Verfügung gestanden habe, ist spekulativ und genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO. Dem Vorbringen liegt die durch nichts erhärtete und zudem objektiv unzutreffende Annahme zugrunde, die an dem Beschluss mitwirkenden Richter hätten die Entscheidung entgegen Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 21g, 192 Abs. 1 GVG, § 25 DRiG nicht unabhängig und damit eigenverantwortlich getroffen, sondern einen von dem Berichterstatter vorgefertigten Beschluss übernommen. Im Übrigen beruhte der Zeitpunkt der Entscheidung darauf, dass - worauf der Berichterstatter den Kläger bereits mit Schreiben vom 13. September 2018 hingewiesen hat - die Sache nach Ablauf der dem Kläger letztmals eingeräumten Äußerungsfrist am 7. Juni 2018 sowie dem Eingang seiner Stellungnahmen vom 7., 8., 9. und 10. Juni 2018 entscheidungsreif war.
13 bb) Die Rüge des Klägers, der Richter verweigere ihm zu Unrecht eine vollständige Akteneinsicht, indem er ihm keine - auch keine teilweise - Einsichtnahme in die in der Senatsakte abgehefteten Unterlagen sowie in die elektronischen Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ermögliche, führt ebenfalls auf keine Besorgnis der Befangenheit.
14 (1) Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 - BVerfGK 11, 62 Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 1). Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - 6 C 109.75 - NJW 1977, 312 <313>; Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 4).
15 (2) Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, geschweige denn willkürliche Handhabung des Akteneinsichtsrechts sind vorliegend nicht erkennbar.
16 Gemäß § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten neben den dem Gericht vorgelegten Akten auch die Gerichtsakte einsehen. Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und dient insbesondere der Verwirklichung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; es gewährleistet die Waffengleichheit der Beteiligten und soll ihnen zugleich die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen. Die Akteneinsicht erstreckt sich daher auf die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Akten, d.h. auf alle schriftlichen Unterlagen, die zu dem vom Gericht im Rahmen des konkreten Rechtsstreits zu würdigenden Prozessstoff gehören und bezüglich derer die Beteiligten das Recht zur Stellungnahme haben. Darauf, ob das Gericht selbst die Unterlagen für entscheidungserheblich erachtet, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1961 - 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187 <190> und vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII B 207/05 - BFHE 211, 15 <16 f.>; Thole, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 299 Rn. 1; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 299 Rn. 2, 7; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 299 Rn. 7 f.). Unterlagen, die der rein gerichtsinternen inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der Entscheidung dienen, unterfallen hingegen im Umkehrschluss nicht dem Begriff der Gerichtsakten und werden vom Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO nicht erfasst (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 299 Rn. 7). Demgemäß nimmt § 100 Abs. 4 VwGO die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, ausdrücklich vom Einsichtsrecht aus.
17 Hieran anknüpfend, differenziert auch die Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht (GStO-BVerwG) zwischen der Gerichts- bzw. Prozessakte einerseits und der Senatsakte andererseits. In Erstere sind gemäß § 8 Nr. 1a GStO-BVerwG aufzunehmen: die Schriftsätze der Beteiligten, soweit sie der Akteneinsicht unterliegen, die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erstellten Transfervermerke/Prüfprotokolle, Vollmachten, die Verfügung über die Zustellung der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelbegründung, prozessleitende Verfügungen und sonstiger Schriftwechsel, Terminsbestimmungen und Ladungsverfügungen einschließlich Abschriften der Ladungen, Zustellungsnachweise, eine beglaubigte Abschrift der Sitzungsprotokolle, eine beglaubigte Abschrift der Entscheidungen, Abdrucke der Kostenrechnungen, die Prozesskostenhilfeschriftsätze mit Ausnahme des Vordrucks mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen, die zu einem Beiheft zu nehmen sind, das nicht der Akteneinsicht unterliegt, Abdrucke der Auszahlungsanordnungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Hierin können die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht nehmen.
18 Demgegenüber enthält die Senatsakte gemäß § 8 Nr. 1a GStO-BVerwG das Stammblatt, die Beiaktenübersicht, das Kostenblatt, die Fristenanzeige mit der Bestellung des Berichterstatters und ggf. des Mitberichterstatters, das Vorlageschreiben der Vorinstanz, den Abdruck der Vorentscheidungen, Gutachten, Äußerungen usw., Urschriften der Sitzungsprotokolle und der Entscheidungen, je einen Abdruck der Entscheidungen mit den dazugehörigen Herstellungs(Verteilungs-)verfügungen, Eingaben von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, die Verfügung über die Rücksendung der Gerichtsakten, Urschriften der Kostenrechnungen oder der Kostenvermerke (einschließlich der Buchungsbelege), Abdrucke der Auszahlungsanordnungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (einschließlich der Buchungsbelege) sowie alle Schriftstücke, die nach Rücksendung der Gerichtsakten eingehen, sofern sie nicht als Prozessvorgänge zu den Gerichtsakten nachzusenden sind. Die Senatsakten enthalten danach nicht die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung, sondern dokumentieren die dem Beratungsgeheimnis unterfallende richterliche Entscheidungsfindung sowie die gerichtsorganisatorische Abwicklung des Verfahrens. Auf sie erstreckt sich daher das Einsichtsrecht nicht (Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 299 Rn. 7).
19 Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörungsrüge die Rechtmäßigkeit der Zuteilung der Berichterstattung im Ausgangsverfahren anzweifelt, folgt hieraus nichts Abweichendes. Die Berichterstattung sowie die hieran in Verfahren, in denen die Zahl der zur Entscheidung berufenen hinter derjenigen der dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter zurückbleibt, anknüpfende ordnungsgemäße Besetzung des Senats bestimmen sich allein anhand des Geschäftsverteilungsplans des Senats. Die in der Senatsakte abgeheftete Bestellung des Berichterstatters vollzieht dies lediglich informatorisch nach, ohne dass ihr eine eigenständige rechtliche Wirkung zukommt.
20 (3) Auch die Ablehnung der Einsichtnahme in die beim Bundesverwaltungsgericht parallel zur Prozessakte elektronisch gespeicherten Dateien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Inhalt und Form der Einsichtnahme bestimmen sich gemäß § 100 Abs. 2, 3 VwGO danach, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Eine elektronische Gerichtsakte wurde beim Bundesverwaltungsgericht bislang nicht eingeführt, weshalb Prozessakte - und damit alleinige Grundlage der richterlichen Entscheidung - derzeit weiterhin allein die Papierakte ist. In diese hat der Kläger Einsicht nehmen können.
21 (4) Schließlich lässt auch der Umstand, dass dem Kläger keine Einsicht in elektronische Akten des Berufungsgerichts ermöglicht wurde, keinen Rechtsfehler erkennen. Derartige Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. § 100 Abs. 1 VwGO beschränkt das Einsichtsrecht auf die Akten, die bei dem Gericht vorhanden sind; einen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes begründet die Vorschrift nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <60>; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10).
22 cc) Der Vortrag, der Richter habe auf Anträge, Anfragen und Eingaben nicht oder nur verspätet reagiert, vermag gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
23 Die klägerischen Schreiben vom 20. Juli und 9. August 2018 wurden unter dem 9. und 10. August 2018 beantwortet. Seinem am 11. September 2018 eingegangenen Antrag vom 10. September 2018, die am 13. September 2018 ablaufende Frist zur ergänzenden Begründung seiner Anhörungsrüge zu verlängern, wurde ebenso wie seiner mit Schreiben vom 29. August 2018 geäußerten Bitte um Übersendung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2018 einschließlich dessen Änderungen am 13. September 2018 per Telefax stattgegeben. Soweit der Kläger geltend macht, die Übersendung sei ihm bereits unter dem 10. August 2018 zugesagt worden, verkennt er den Inhalt des diesbezüglichen gerichtlichen Schreibens. Darin hat der Berichterstatter die Zusammensetzung des Senats in dessen Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18 ) erläutert und die Vermutung geäußert, damit habe sich die Übersendung der für das Jahr 2018 getroffenen Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Senats erübrigt; andernfalls wurde der Kläger um eine kurze Mitteilung gebeten, die jedoch erst unter dem 29. August 2018 erfolgte. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, zur Klärung der Zuständigkeit für das im Jahr 2018 eingegangene Verfahren benötige er die Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Jahres 2017 nicht.
24 Indem der Kläger daraufhin am 29. August 2018 Abschriften (nur) der Geschäftsverteilungsbeschlüsse 2018 erbat, hatte sich die von ihm unter dem 9. August 2018 beantragte Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungsbeschlüsse (auch) des Jahres 2017 überholt. Erst mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 verwies er sodann auf eine bereits "umfassend beantragte (...) Akteneinsicht (...) in (...) alle ggf. relevanten Beschlüsse zur Geschäftsverteilung" sowie darauf, dass, "sofern die Bestimmung der Berichterstattung gemäß Nr. II.6 Satz 1 auf eine frühere Zuständigkeit gestützt ist, (...) notwendig auch der der damaligen Zuständigkeitsbestimmung zugrunde liegende Beschluss zur Geschäftsverteilung des Senats erheblich (ist). Hierzu wird vorsorglich nochmals auf die inzwischen zum Empfang erfolgreich getestete, einfache Möglichkeit hingewiesen, mit wenigen Klicks Abschriften an das elektronische Postfach des Unterzeichners zu übersenden." Anträge auf Einsichtnahme in die senatsinternen Geschäftsverteilungsbeschlüsse für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 sind hierin nicht, jedenfalls nicht in einer Eindeutigkeit zu erblicken, dass ihr Übergehen eine Gehörsverletzung oder eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.
25 Insofern ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus einer Vielzahl von Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>; Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss.
26 b) Aus vorhergehenden Verfahren kann der Kläger gleichfalls keine Umstände herleiten, welche eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters begründen.
27 Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit einem früheren Verfahren der Prozessparteien ist als solche regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149 <153 f.> und vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30 <38>; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - 6 C 109.75 - NJW 1977, 312). Soweit der Kläger meint, einen solchen Umstand aus einer vermeintlichen Fehlerhaftigkeit früherer Entscheidungen herleiten zu können, verkennt er, dass das Ablehnungsverfahren - von dem Ausnahmefall eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) abgesehen - nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 - Buchholz 303 § 43 ZPO Nr. 1 und vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 189 Rn. 8 f.). Ein solcherart willkürliches Vorgehen hat der Kläger nicht dargelegt.
28 aa) Mit dem Einwand, die Verfahren 9 B 5.15 und 9 B 1.17 seien seitens des Senats und seiner Mitglieder in einer Weise geführt worden, welche dem Kläger nicht mit dem gebotenen Wohlwollen eine Rechtsverteidigung ermöglicht habe, rügt der Kläger zum wiederholten Male, der Senat habe zu Unrecht eine Säumnis der Begründungsfrist im Verfahren auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 (5 A 1992/13) angenommen. Damit legt der Kläger lediglich seine abweichende Rechtsauffassung, indes nicht ansatzweise einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn - unter Zugrundelegung objektiver Kriterien - eine Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, die Auffassung des Gerichts mithin jedes sachlichen Grundes entbehrt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - 1 BvR 1428/88 - BVerfGE 80, 48 <51>, vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 <84> und vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 <63>). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht erkennbar.
29 bb) Soweit der Kläger die vermeintlich fehlerhafte Begründung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2015 (9 B 31.15 ) rügt, kann er sein Ablehnungsgesuch hierauf schon deshalb nicht stützen, weil der abgelehnte Richter hieran nicht mitgewirkt hat.
30 cc) Schließlich führt auch der Vorwurf, der Senat habe in seinen Beschlüssen vom 21. Januar 2016 (9 B 76.15 ) und 12. Juni 2017 (9 B 19.17 ) unter Mitwirkung abgelehnter Senatsmitglieder entschieden und hierbei zu Unrecht unterstellt, eine Gehörsverletzung könne kein Ablehnungsrecht begründen, auf keine Besorgnis der Befangenheit.
31 (1) Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat der Senat entschieden, der Kläger könne, nachdem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 verworfen worden war, nicht erneut von dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde Gebrauch machen. Die Verknüpfung eines offensichtlich, d.h. in jeder Hinsicht unzulässigen Rechtsbehelfs mit einem Ablehnungsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich mit der Folge dar, dass hierüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden kann.
32 (2) Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs u.a. des Klägers im Beschluss vom 12. Juni 2017 (9 B 19.17 ) rechtfertigt gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Die dem Beschluss zugrunde liegende Annahme, ein Gehörsverstoß als solcher begründe kein Ablehnungsrecht, findet - die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Verfahren der Anhörungsrüge unterstellt - ihre Grundlage nicht nur in § 152a VwGO, demzufolge derselbe Spruchkörper, der zur Sache entschieden hat, auch zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist, sondern auch in dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit früherer Entscheidungen - von dem Ausnahmefall eines Verstoßes gegen das Willkürverbot abgesehen - von vornherein keine Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2017 (9 B 1.17 ) das rechtliche Gehör des Klägers willkürlich verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
33 Dessen ungeachtet scheidet der Einwand im vorliegenden Verfahren auch deshalb aus, weil der Senat im Beschluss vom 12. Juni 2017 (9 B 19.17 ) die Rüge einer Gehörsverletzung zurückgewiesen hat. Einen weiteren Rechtsbehelf hiergegen sieht die Rechtsordnung nicht - auch nicht im Gewande eines neuerlichen Ablehnungsgesuchs - vor. Auch insoweit greift daher der Grundsatz, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf ihre Richtigkeit dient. Dies schließt ein, dass, soweit in abgeschlossenen Hauptsache- oder Zwischenverfahren vorhergehende Entscheidungen bereits einer Willkürüberprüfung unterzogen wurden, ein Ablehnungsgesuch nicht darauf gestützt werden kann, diese Entscheidungen hätten eine Willkür zu Unrecht verneint und seien daher ihrerseits willkürlich. Andernfalls könnte derselbe Sachverhalt zum Gegenstand einer unbegrenzten Zahl von Ablehnungsgesuchen gemacht werden.
34 Demnach vermag auch der Verweis des Klägers auf die Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Verfahren 9 B 19.17 keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
35 c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die vom Kläger geltend gemachten Gründe auch in ihrer Gesamtheit keine Besorgnis der Befangenheit begründen.
36 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
Beschluss vom 05.12.2018 -
BVerwG 9 B 26.18ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B9B26.18.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2018 - 9 B 26.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B9B26.18.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 26.18
- VGH Kassel - 30.11.2017 - AZ: VGH 5 C 1714/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2018
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Y. wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Y. wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist, ist unbegründet.
2 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18 ) ein Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 zurückgewiesen. An diesem Beschluss hat der Berichterstatter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Z., wegen Urlaubsabwesenheit nicht mitgewirkt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 18. Juli 2018 Anhörungsrüge erhoben und den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach der Übernahme der Vorsitzendenfunktion im Zwischenverfahren durch den Berichterstatter als stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger vor Erledigung des vorgenannten Ablehnungsgesuchs auch ihn als befangen abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat zwischenzeitlich - ohne seine Mitwirkung - mit Beschluss vom 29. November 2018 zurückgewiesen.
3 2. Der Kläger hat auch in Bezug auf den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Y. weder aus dem zugrunde liegenden noch aus vorhergehenden Verfahren Gründe glaubhaft gemacht, die für sich oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Soweit der Kläger seinen gegen den Vorsitzenden gerichteten Antrag auf dieselben Gründe stützt, die er auch in Bezug auf den Berichterstatter vorgebracht hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den umfassend begründeten Beschluss vom 29. November 2018 Bezug, dem er sich anschließt. Diese Bezugnahme erstreckt sich auch auf die Aussage, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch schon deshalb nicht auf die vermeintlich fehlerhafte Begründung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2015 (9 B 31.15 ) stützen kann, weil der abgelehnte Richter hieran nicht mitgewirkt hat. Denn auch der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Y. hat an dem genannten Beschluss nicht mitgewirkt.
4 3. Auch soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit Einwänden gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 (9 B 4.18 ) begründet, wird eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden nicht dargelegt.
5 Ein Ablehnungsgrund ergibt sich zunächst nicht aus dem Einwand, die Voraussetzungen eines sogenannten Selbstentscheids hätten nicht vorgelegen. Die an dem Beschluss mitwirkenden Richter haben sich unter den gegebenen Umständen zu Recht als zuständig angesehen, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken. Zum einen haben sie darauf abgestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf gestützt werden könne, dass der Senat der Rechtsansicht des Klägers zu dem angeblich rechtzeitigen Zugang seiner per Telefax eingereichten Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 und der - im Zusammenhang damit - vermeintlichen Unvollständigkeit der Gerichtsakte nicht zu folgen vermochte, zum anderen haben sie auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der erwähnten Fragen in dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren hingewiesen und diese näher erläutert (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - juris Rn. 1 f.). Somit haben sie das Befangenheitsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen, weil das Gesuch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen konnte.
6 Soweit der Kläger seinen Befangenheitsvorwurf auf die "unverständlichen Grundrechtsverletzungen (...) bzgl. der Entrechtung des Klägers gemäß Tz. 8 ff" stützt, trägt er Anhaltspunkte, die eine Befangenheit des Vorsitzenden nahelegen könnten, nicht vor.
7 Hinsichtlich des Datums der Beschlussfassung - dieser erfolgte während der Urlaubsabwesenheit des Berichterstatters - kann auf den Beschluss vom 29. November 2018 verwiesen werden. Die verschiedenen vagen, in Frageform gekleideten Erwägungen des Klägers sind völlig spekulativ und sprechen nicht für eine "sachwidrige Ergebnisorientierung".
8 4. Schließlich ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht aus dem Umstand, dass mehrere Stellungnahmen des Klägers ab April 2018 "gesammelt" und der Beklagten erst mit dem Beschluss vom 12. Juni 2018 übermittelt wurden. Dies ist kein Beleg dafür, dass "für den Vorsitzenden schon ab Anfang April 2018 das Ergebnis 'Zurückverweisung der Beschwerde' feststand". Dieses Vorgehen findet seine Berechtigung vielmehr darin, dass der Kläger - einem dem Senat seit längerem bekannten Verhaltensmuster entsprechend (vgl. hierzu auch Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - juris Rn. 10) - jeweils, meist am Ende seiner Schriftsätze, weitere Schreiben ankündigt bzw. Fristverlängerungen beantragt.
9 So verhielt es sich auch hier: Der Schriftsatz vom 3. April 2018 endete mit der Ankündigung, eine vervollständigte Fassung werde zeitnah eingehen. Der Schriftsatz vom 4. April 2018 endete mit der Beantragung einer angemessenen weiteren Äußerungsfrist. Im Schriftsatz vom 28. April 2018 wurde beantragt, diese Äußerungsfrist mindestens bis zum 22. Mai 2018 zu erstrecken. Im weiteren Schriftsatz vom 30. April 2018 wurde nochmals eine mindestens einmonatige Äußerungsfrist und schließlich im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 vorsorglich eine weitere Äußerungsfrist bis zum 7. Juni 2018 beantragt. Selbst nachdem der Vorsitzende die Äußerungsfrist "nunmehr letztmalig bis 7. Juni 2018 verlängert" hatte, enthielt der am 7. Juni 2018 eingegangene Schriftsatz den Antrag, weiteren Vortrag, der am Folgetag bis 12:00 Uhr per Fax eingehe, zu berücksichtigen. Das am Folgetag eingegangene Fax enthielt nochmals den vorsorglichen Antrag, allen bis Montag, 11. Juni 2018, 10:00 Uhr bei Gericht eingehenden Vortrag zu berücksichtigen. Trotz der vorgenannten wiederholt gewährten Fristverlängerungen folgten noch zwei weitere, zum Teil umfangreiche Schreiben vom 9. Juni und 10. Juni 2018 jeweils mit dem Vermerk "Eilt sehr!" Vor diesem Hintergrund ist eine "gebündelte" Übersendung von Schriftsätzen sachlich gerechtfertigt und begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
10 5. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Senat nicht auf jeden einzelnen Antrag sofort reagieren kann und muss, wie es der Kläger für absolut geboten hält und ständig anmahnt. Andernfalls würde die Senatsarbeit lahmgelegt. Soweit einzelne Verlängerungsanträge nicht sofort zeitnah beschieden worden sind, ist dies daher entgegen der Auffassung des Klägers keine "erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber einem berechtigten menschlichen Anliegen", die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.
11 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
Beschluss vom 10.12.2018 -
BVerwG 9 B 26.18ECLI:DE:BVerwG:2018:101218B9B26.18.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 9 B 26.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:101218B9B26.18.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 26.18
- VGH Kassel - 30.11.2017 - AZ: VGH 5 C 1714/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
I
1 Der Senat hat mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 12. Juni 2018 ein Ablehnungsgesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig verworfen sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 18. Juli 2018 Anhörungsrüge sowie den "gesetzliche(n) Rechtsbehelf zur Verfügung des Vorsitzenden vom 4.07.2018" erhoben. Mit dieser Verfügung hatte der Vorsitzende dem Kläger Akteneinsicht nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO in die Prozess- und Beiakten, nicht aber in die Senatsakte, gewährt.
II
2 Der Senat kann über die Anhörungsrüge in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheiden, nachdem die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Y. und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Z. gerichteten Befangenheitsanträge mit Beschlüssen vom 29. November und 5. Dezember 2018 zurückgewiesen worden sind. Ein separater Rechtsbehelf gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2018 ist nicht statthaft, da es sich bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht nach § 100 VwGO um nicht anfechtbare prozessleitende Verfügungen handelt. Die Frage der Akteneinsicht kann aber zum Gegenstand einer Verfahrens- bzw. Anhörungsrüge gemacht werden. Daher wird ihr im Folgenden nachgegangen.
3 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
4 1. Der Kläger kann nicht mit seiner wiederholt vorgebrachten Kritik durchdringen, der Senat habe "zentrale rechtliche Kernargumente des Beschwerdeführers zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrens(grund)rechte verletzenden Verfahrensfehler übergangen"; bei der "hier erfolgten, apodiktischen Verneinung einer Grundsatzbedeutung zum ausdrücklichen Hinweis auf § 590 Abs. 2 ZPO und die mit Bezug darauf bestehende Rechtsprechung des BGH (könne) das gebotene rechtliche Gehör nicht gewährt worden sein". Denn er benennt insoweit keinen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag, den der Senat übergangen hat. Stattdessen wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine Rechtsauffassung, dass der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 rechtswidrig, insbesondere verfahrensfehlerhaft sei und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt oder aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Ebenso bleibt die Rüge des Klägers zu pauschal, sein Vorbringen hätte "konkret und nachvollziehbar beschieden werden" müssen; das "Unterbleiben einer solchen Bescheidung (spreche) eindeutig für eine Verletzung des gebotenen rechtlichen Gehörs."
5 2. Soweit der Kläger vorbringt, er habe entgegen der tragenden Begründung des Beschlusses vom 12. Juni 2018 (Rn. 11) in seinem Antrag auf Fristverlängerung vom 11. November 2017 "klar konkretisiert", wozu er noch vertieft habe vortragen wollen, zeigt er ebenfalls keine Gehörsverletzung auf. Denn die von ihm wörtlich (in Fettdruck) wiedergegebene Passage aus dem entsprechenden Schriftsatz vom 11. November 2017 enthält gerade keinen konkreten Hinweis auf weiteren Vortrag. Vielmehr hat er die Fristverlängerung in allgemein gehaltener Form, nämlich "vorab zu beabsichtigtem weiteren Vortrag zur ergänzenden Begründung der Berechtigung der diversen abgelehnten Anträge (...) auf der Grundlage der aufgefundenen und bezeichneten Unterlagen ..." beantragt.
6 3. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018 einen Gehörsverstoß mit der Begründung verneint, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht überraschend die nachträglich gefertigten Prüfberichte im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für unerheblich gehalten habe (Rn. 18). Denn er habe im Berufungsurteil vom 20. November 2014 "bereits einen diesbezüglichen Beweisantrag des Klägers mit der entsprechenden Begründung abgelehnt."
7 Hierin liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein Gehörsverstoß. Zwar trifft es zu, dass sich die Zurückweisung des Beweisantrags auf die Beiziehung der WP-Berichte 2012 und 2013 bezog (vgl. UA S. 23 = GA 542), während es nun um vorgelegte Prüfberichte geht. Die inhaltliche Argumentation ist allerdings identisch. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. November 2017 nochmals klargestellt, dass es entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit der für den Kalkulationszeitraum im Voraus angestellten Prognose, nicht aber auf Nachberechnungen zu Kostenüber- oder -unterdeckungen ankommt. "Folgerichtig" habe er daher damals den Beweisantrag abgelehnt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat mit seiner Formulierung "mit der entsprechenden Begründung" (s.o.) Bezug.
8 4. Des Weiteren kritisiert der Kläger, der Senat habe den Vortrag übergangen, dass der Vorsitzende des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zunächst eine Frist bis 30. November 2017 bewilligt, diese Frist dann aber wieder gestrichen habe. Auch insoweit wird eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Senat hat diesen sich ohne Weiteres aus den Akten ergebenden Umstand keineswegs übersehen. Hiervon abgesehen handelt es sich aber auch nicht um einen entscheidungserheblichen Umstand. Denn die am 14. November 2017 unterzeichnete Verfügung zur weiteren Fristverlängerung - dem Kläger war bereits eine Frist bis zum 10. November 2017 gesetzt worden - hatte sich offensichtlich mit dem Posteingang vom 13. November 2017 gekreuzt, der dem Vorsitzenden am 14. November vorgelegt wurde. Daraufhin hat er offenbar die Fristverlängerung gestrichen. Inwiefern aus diesem Vorgang Argumente zugunsten des Klägers abgeleitet werden können, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat der Senat ohnehin nicht nur gesehen, dass der vom Kläger beanstandete Beschluss noch vor Ablauf der Äußerungsfrist ergangen ist. Vielmehr hat er ausdrücklich anerkannt, dass dies "regelmäßig" nicht zulässig ist (vgl. Rn. 9). Entscheidungstragend hat der Senat dann aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der regelmäßig anzunehmenden Unzulässigkeit angenommen, die er näher begründet hat.
9 5. Der Senat hat ebenfalls nicht unberücksichtigt gelassen, dass der gerichtliche Hinweis zu §§ 125, 130a VwGO hinsichtlich seiner Konkretheit Zweifeln ausgesetzt war. Wie der Kläger selbst zutreffend erkennt, zeigt sich dies an der Formulierung, die Anhörungsmitteilung werde den Anforderungen "(noch) gerecht" (Rn. 14).
10 6. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vor dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2018 mehrfach erfolglos die Einsichtnahme in die Senatsakte bzw. in eine elektronisch geführte Duploakte beantragt hat. Dass und warum der Kläger hierauf keinen Anspruch hat, wurde ihm im Laufe der letzten Jahre wiederholt mitgeteilt und erläutert, etwa in den gerichtlichen Verfügungen vom 24. März 2017, vom 11. Juli 2018, hier unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 1.17 - (Rn. 4), in der gerichtlichen Verfügung vom 9. August 2018 sowie zuletzt nochmals mit Beschluss vom 29. November 2018. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug. Dass der Kläger diese Rechtsauffassung des Senats für fehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsverstoß.
11 7. Hieraus folgt zugleich, dass sich ein Gehörsverstoß auch nicht daraus ergibt, dass der Kläger immer wieder eine (erneute) Vorabbescheidung seiner "Gegenvorstellung zur bisher weiterhin nur unvollständig bewilligten Akteneinsicht" begehrt hat und der Senat dem nicht nachgekommen ist. Dem Kläger steht kein Anspruch auf wiederholte Bescheidung derselben Frage zu. Hierdurch würde das Verfahren des Klägers nie zu einem Ende kommen. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger der Auffassung ist, als Fristbeginn für seine weiteren Äußerungen könne nur der Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem ihm "vollständig Akteneinsicht ermöglicht wurde" (vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2018 S. 1), worunter er die Einsicht auch in die Senatsakte und die sog. Duploakte versteht. So würde jede weitere Bescheidung lediglich weitere Fristverlängerungsanträge und Gegenvorstellungen nach sich ziehen.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
Beschluss vom 22.01.2019 -
BVerwG 9 B 6.19ECLI:DE:BVerwG:2019:220119B9B6.19.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2019 - 9 B 6.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:220119B9B6.19.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 6.19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:
- Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 29. November, vom 5. Dezember und vom 10. Dezember 2018 - jeweils 9 B 26.18 - und die damit verbundenen Ablehnungsanträge werden verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1 1. Die Anhörungsrügen sind unzulässig.
2 Dies gilt zunächst für die Rüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2018, der die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - betraf. Wie sich aus § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, ist eine erneute Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss unstatthaft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 <7 B 89/06> - juris Rn. 1 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7).
3 Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich etwas anderes hier nicht daraus, dass ihm die Beschlüsse vom 29. November und vom 5. Dezember 2018, mit denen seine Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter des Senats zurückgewiesen wurden, erst zusammen mit dem Beschluss vom 10. Dezember 2018 übersandt worden sind. Gerade wegen der gleichzeitigen Bekanntgabe an die Beteiligten kann der zuletzt genannte Beschluss nicht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Wartepflicht des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 - juris Rn. 4 ff., BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 75 Rn. 16).
4 Davon abgesehen war die Verfahrensweise des Senats auch sonst nicht geeignet, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verkürzen. Denn auch ohne das zeitliche Zusammentreffen wären erneute Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Senats vom 29. November und vom 5. Dezember 2018 ohnehin unzulässig gewesen. Das ergibt sich aus § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Zwar ist diese Norm verfassungskonform grundsätzlich auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren gerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können. Im Hinblick darauf handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren um ein selbständiges Zwischenverfahren mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss regelmäßig mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 <299 ff.>). Das kann aber nur für eine Zwischenentscheidung gelten, die einer Endentscheidung vorangeht, die ihrerseits im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO rügefähig ist. Die verfassungskonforme Einschränkung des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO passt dagegen nicht auf Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, die erst im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens gestellt werden. Da die dieses Verfahren abschließende Entscheidung, wie dargelegt, nicht mit einer (zweiten) Anhörungsrüge angreifbar ist, muss dies auch und erst recht für vorgelagerte Verfahrensentscheidungen wie die über Ablehnungsanträge gelten.
5 2. Unzulässig sind auch die mit der hier vorliegenden weiteren Anhörungsrüge verbundenen erneuten Ablehnungsanträge. Deren Unzulässigkeit ist so offensichtlich, dass es den abgelehnten Richtern gestattet ist, an der Verwerfung der Ablehnungsanträge, die sich unter diesen Umständen als eine reine Formalentscheidung darstellt, selbst mitzuwirken (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 16 f.).
6 Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ist die Richterablehnung ausgeschlossen. Was die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags im Rahmen einer Anhörungsrüge betrifft, spricht zwar im Grundsatz vieles dafür, den Verfahrensabschluss in diesem Sinne nicht formal an eine etwa schon eingetretene Rechtskraft, sondern dem Zweck der Ablehnungsvorschriften entsprechend daran zu knüpfen, ob eine richterliche Tätigkeit inmitten steht, welche sich noch auf den Aus- oder Fortgang des Verfahrens auswirken kann (s. Beschluss des Senats vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - Rn. 3 f.). Auch unter dieser Prämisse sind aber Ablehnungsanträge unzulässig, wenn sie - wie hier - erst nach Zurückweisung der Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer dagegen gerichteten weiteren und damit von vornherein unstatthaften Anhörungsrüge gestellt werden. Denn mit der die Anhörungsrüge zurückweisenden und selbst nicht mehr rügefähigen Entscheidung hat das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht endgültig seinen Abschluss gefunden.
7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.