Beschluss vom 20.01.2025 -
BVerwG 9 A 24.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200125B9A24.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 9 A 24.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:200125B9A24.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 24.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2025
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu je 1/3.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 , 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.

2 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Danach ist ein Gehörsverstoß hier nicht ersichtlich.

3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 , 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist. In diesem Beschluss hatte der Senat festgestellt und näher ausgeführt, dass die Kläger mit dem dortigen Ablehnungsgesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgten und ihr Ablehnungsrecht zur Erreichung eines im Rahmen der erhobenen Wiederaufnahmeklage gesetzlich nicht vorgesehenen Ergebnisses, nämlich der Veränderung der Richterbank, missbrauchten.

4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 , 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft. Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24 , 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden. Mit diesem Vortrag ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan.

5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 , 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat. Im Übrigen blendet der Hinweis der Kläger auf verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen aus, dass alle Aktenzeichen dem einheitlichen Verfahrenskomplex der Wiederaufnahme des ursprünglich unter dem Aktenzeichen 9 A 8.19 anhängigen Klageverfahrens zuzuordnen sind. Die Wiederaufnahmeklage selbst wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 9 A 12.21 geführt und trägt nunmehr - nach Beendigung einer zwischenzeitlichen Aussetzung - das Aktenzeichen 9 A 16.24 . Bei den weiteren von den Klägern genannten Verfahren 9 A 3.22 und 9 A 17.24 handelt es sich um zwei Anhörungsrügeverfahren, die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche zurückgewiesen oder verworfen wurden, die unmittelbar im Verfahren 9 A 12.21 bzw. im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Anhörungsrüge angebracht worden waren. Dabei handelt es sich nicht um Verfahren, die losgelöst von der Nichtigkeitsklage zu betrachten wären und keinen Bezug zu der Frage der dortigen Besetzung der Richterbank aufwiesen. Die Entscheidungen über die verschiedenen Ablehnungsgesuche und die darauf bezogenen Anhörungsrügen betreffen Zwischenverfahren, die Teil des Nichtigkeitsklageverfahrens sind und die, wenn das klägerische Begehren jeweils Erfolg hätte, Einfluss auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters in diesem Klageverfahren hätten (vgl. schon BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 5). Dass der Senat die Einbeziehung dieser Verfahren in die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 und 11. Januar 2023 berücksichtigt und diese Verfahren vor Augen gehabt hat, ergibt sich schon daraus, dass der gerügte Beschluss in den Gründen alle genannten Verfahren erwähnt hat.

6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 , 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau. Nach der Überzeugung des Senats ging es den Klägern auch in ihren Ablehnungsgesuchen vom 19. Oktober 2022 und 11. Januar 2023 nur darum, die Mitglieder des Senats und ihre Vertreter dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der Nichtigkeitsklage auszuschließen und damit die rechtskräftige Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - zu unterlaufen. Den Rügen zu einzelnen konkreten Verhaltensweisen der Richter kommt dabei für das Ablehnungsbegehren keine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 6 sowie vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 20).

7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 , 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.