Beschluss vom 11.03.2015 -
BVerwG 9 B 5.15ECLI:DE:BVerwG:2015:110315B9B5.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.03.2015 - 9 B 5.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:110315B9B5.15.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 5.15
- VG Wiesbaden - 21.08.2013 - AZ: VG 1 K 1015/12.WI
- VGH Kassel - 20.11.2014 - AZ: VGH 5 A 1992/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 wird verworfen.
- Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 823,84 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist wegen Fristversäumung unzulässig (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (2.).
2 1. Der Kläger und der Beigeladene haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Gericht einzureichen, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. Hier hat der Kläger, der sich selbst und den Beigeladenen anwaltlich vertritt, die - an den Verwaltungsgerichtshof richtig adressierte - Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil, das ihm am 8. Dezember 2014 zugestellt worden war, am Abend des 9. Februar 2015, des letzten Tages der Begründungsfrist, versehentlich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax übermittelt. Von dort wurde die Begründungsschrift erst am Morgen des 10. Februar 2015, mithin nach Fristablauf, per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Durch den Eingang beim Verwaltungsgericht, dem die Empfangszuständigkeit fehlte, wurde die Begründungsfrist nicht gewahrt.
3 Zu Unrecht meinen der Kläger und der Beigeladene, wegen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung laufe im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 2 VwGO anstelle der Zweimonatsfrist eine Jahresfrist für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde. Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, muss zudem über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 9 f. m.w.N.). die dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügt diesen Anforderungen.
4 Der Umstand, dass sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf den Fristbeginn statt des in § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Gesetzeswortlauts "nach Zustellung des vollständigen Urteils" der Formulierung "nach Zustellung dieser Entscheidung" bedient hat, war nicht geeignet, bei dem Kläger und dem Beigeladenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde als des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen oder sie gar davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen bzw. zu begründen. Vollständig im Sinne des § 133 VwGO ist eine zugestellte Urteilsausfertigung dann, wenn sie formal und inhaltlich geeignet ist, den Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des geeigneten Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 30, Stand September 2004; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 137). Die Vollständigkeit des hier angegriffenen Berufungsurteils ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Das würde sogar dann gelten, wenn das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt einen Begründungsmangel aufweisen sollte; ein derartiger Verfahrensfehler hätte den Fristenlauf nicht gehindert, sondern er hätte innerhalb der Begründungsfrist bezeichnet, d.h. dargelegt werden müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO).
5 2. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger und dem Beigeladenen nicht gewährt werden, denn ihren Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf seine Arbeitsüberlastung, hervorgerufen durch eine "Überbeschleunigung" des Berufungsverfahrens und dessen zeitliche Überlagerung durch ein weiteres, mit diesem inhaltlich zusammenhängendes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; zum anderen stützt er sich auf die verzögerte Gewährung von Akteneinsicht. Beide Gesichtspunkte sind nicht geeignet, das Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis auszuschließen.
6 Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Ist dem Rechtsanwalt die Wahrung prozessualer Fristen nicht möglich, muss er das Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten müssen deshalb stets besondere Umstände hinzutreten, insbesondere muss der Bevollmächtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass die - zudem unvollständige, erst durch ein weiteres Telefax vom Folgetag ergänzte - Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, beruhte auf einer Verwechselung der Telefaxnummern durch den Kläger selbst, die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.
7 Auch im Hinblick auf die verzögerte Akteneinsicht lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Fristüberschreitung zu vermeiden. So hatte er seinen ursprünglichen Antrag vom 27. November 2014 an den Verwaltungsgerichtshof, ihm Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu ermöglichen, nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht nicht weiterverfolgt, sondern ihn mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 für "überholt" erklärt, bevor er - nach Rücklauf der Akten an den Verwaltungsgerichtshof - erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 dort dringlich darum bat, die Akten wiederum "möglichst so an das VG Wiesbaden zu versenden, dass diese noch über das Wochenende 06. bis 09.02.2015 in die Kanzlei mitgenommen oder zumindest am 09.02.2015 beim VG Wiesbaden eingesehen werden können." Die durch dieses widersprüchliche Prozessverhalten hervorgerufene Verzögerung fällt in den Risikobereich des Klägers und des Beigeladenen.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Beschluss vom 25.06.2015 -
BVerwG 9 B 31.15ECLI:DE:BVerwG:2015:250615B9B31.15.0
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BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 - 9 B 31.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250615B9B31.15.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 31.15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2015
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, Petz und Steinkühler
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers und des Beigeladenen gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch, über das gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Eine weitere Stellungnahmefrist war dem Kläger und dem Beigeladenen nicht einzuräumen; ebenso wenig bedurfte es einer vorherigen Ablehnung des dahingehenden Gesuches. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ist ihnen - nachdem zuvor durch Verfügung vom 6. Mai 2015 Einsicht in die Akten unter Mitnahme in die Kanzleiräume und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt worden war - die Frist zur abschließenden Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter bis zum 22. Juni 2015 verlängert worden. Diese Frist ist auch in Ansicht der Ausführungen der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 19., 22. und 23. Juni 2015 ausreichend bemessen.
2 Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung bereits unzulässig ist, wenn sie nach Abschluss der Instanz im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Auch kann zugunsten des Klägers und des Beigeladenen angenommen werden, dass ihr Ablehnungsgesuch nicht deshalb unzulässig ist, weil es die gesamte Richterbank erfasst. Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris Rn. 4).
3 Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger und der Beigeladene haben die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> und Beschluss vom 12. September 2012 - 2 AV 11.12 u.a. - juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). Aus dem Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnten.
4 Der Kläger und der Beigeladene machen im Wesentlichen geltend, in dem Beschluss des Senats über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 11. März 2015 seien ihre Kernargumente nicht berücksichtigt und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt sowie der Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem sei ihnen eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweis des Vorsitzenden gesetzt worden und der Senat habe bereits gut einen Tag nach Eingang seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 entschieden. Dies vermittle den Eindruck einer unverständlichen Ergebnisorientierung und die Besorgnis der Befangenheit.
5 Der Kläger und der Beigeladene machen damit Rechtsfehler der Entscheidung und der Verfahrensweise geltend. Diese ergeben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anderes kommt nur in Betracht, wenn die Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung des Richters oder auf Willkür beruhen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 u.a. - juris Rn. 3; vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - juris Rn. 5 und vom 26. März 2015 - 4 BN 3.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dass sich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses eine unsachliche, eine offensichtlich oder vielleicht sogar bewusst unrichtige oder irreführende oder gar eine von Willkür geprägte Einstellung der Richter andeutet (vgl. hierzu Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 54 Rn. 43), ist nicht erkennbar.
6 Die Rüge, das Gericht habe "Kernaussagen" des Vortrages nicht berücksichtigt, ist offensichtlich nicht berechtigt. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 11. März 2015 mit der Rüge, die Rechtsmittelbelehrung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei fehlerhaft gewesen, auseinander gesetzt. Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die vom Gesetzeswortlaut abweichende Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung nicht geeignet gewesen sei, einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde als des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen oder den Kläger und den Beigeladenen gar davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen; dies gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, das Berufungsurteil weise unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt einen Begründungsmangel auf. Soweit der Kläger und der Beigeladene rügen, diese Aussage stehe im Gegensatz zu anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sie in der Beschwerdebegründung hingewiesen hätten, ist dies nicht geeignet, das Befangenheitsgesuch zu stützen. Es trifft schon nicht zu, dass es nach der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die objektive Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung und nicht auf die Eignung des Fehlers zur Erregung eines Irrtums ankommt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 = juris Rn. 3) eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung gleichfalls nur dann bejaht, "wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen". Der Senat hat sich im Beschluss vom 11. März 2015 auch mit der Frage auseinander gesetzt, welche Anforderungen an eine vollständige Urteilsausfertigung im Sinne des § 133 VwGO zu stellen sind. Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen darin, diese Auffassung als fehlerhaft zu rügen.
7 Dies gilt auch insoweit, als sich der Kläger und der Beigeladene gegen die Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags wenden. Das Gericht hat sich mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt, hierin jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund gesehen. Dies vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
8 Ein Ablehnungsgrund folgt ferner nicht aus der mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 erhobenen Rüge, der Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts hätte wegen offenkundiger Verletzung des Grundrechts des Klägers und des Beigeladenen auf den gesetzlichen Richter aufgehoben werden müssen. Selbst wenn unterstellt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, folgt daraus, dass der Senat auf diesen - unterstellten - Verfahrensmangel in seiner Entscheidung vom 11. März 2015 nicht eingegangen ist, kein Anlass an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Denn der Senat konnte und durfte nur die das Berufungsurteil betreffenden und mit der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Verfahrensfehler berücksichtigen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen wäre angesichts der verschuldeten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch bei einer rechtzeitig erhobenen und begründeten Verfahrensrüge eine andere Entscheidung in der Sache nicht möglich gewesen. Nur ergänzend ist anzufügen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig gewesen, angesichts der vorangegangenen und in der Sache beschiedenen Ablehnungsgesuche nicht erkennbar unhaltbar war.
9 Die Verfahrensweise des Senats erweist sich ebenfalls nicht als willkürlich oder sachlich unhaltbar. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Februar 2015 haben der Kläger und der Beigeladene Gelegenheit erhalten, die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist innerhalb einer Woche zurückzunehmen. Hierauf haben der Kläger und der Beigeladene mit Schreiben vom 9. März 2015 reagiert und ihre Auffassung dargetan, dass die Rechtsmittelfrist wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu laufen begonnen habe. Dass der Senat daraufhin am 11. März 2015 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, lässt nicht den Schluss zu, er sei voreingenommen gewesen. Denn der Senat hat - wie dargelegt - den Sachvortrag des Klägers und des Beigeladenen zur Kenntnis genommen und ihr Vorbringen in dem Beschluss gewürdigt. Ebenso wenig ergibt sich ein Anhaltspunkt für eine Befangenheit daraus, dass der Senat über das Ersuchen um eine verlängerte Äußerungsfrist im Schriftsatz vom 9. März 2015 nicht vorab entschieden hat. Zwar ist ein Gericht regelmäßig verpflichtet, über ein solches Ersuchen vor der Entscheidung in der Sache zu befinden und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren. Wird jedoch - wie vorliegend - ein Verlängerungsantrag ohne Begründung gestellt, kann hierauf verzichtet werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 8 B 10.10 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 90 Rn. 11 f.).
Beschluss vom 13.10.2015 -
BVerwG 9 B 31.15ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2015 - 9 B 31.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 31.15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:
- Die Anhörungsrügen des Klägers und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2015 - BVerwG 9 B 5.15 - werden zurückgewiesen.
- Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die fristgerecht erhobenen Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers und des Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des Beigeladenen beruht nicht deshalb auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführer nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 2015 und im Anschluss an ihre ausführlichen Äußerungen dazu (Schriftsätze vom 9. und 10. März 2015) nicht mehr die erbetene Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hatten, bevor der Senat mit Beschluss vom 11. März 2015 über ihre Beschwerden entschied. Sollte diese Verfahrensweise - unter Berücksichtigung der Fristsetzung in der Verfügung des Senats vom 26. Februar 2015, die sich allerdings allein auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Beschwerde bezogen hatte - den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verkürzt haben, wäre der Verstoß jedenfalls im Verfahren der Anhörungsrüge beseitigt worden. Wenn das Gericht in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Vorbringen des Beteiligten umfassend zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, steht damit fest, dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der etwaigen Gehörsverletzung beruht, diese also nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 - GRUR-RR 2009, 441; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist zur Ergänzung und Vertiefung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2015 Folgendes auszuführen:
3 1. Die Beschwerdeführer halten dem Senat vor, er habe ihr Vorbringen übergangen, dass die "lediglich floskelhaft begründete" Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil einen groben Verstoß gegen das Begründungsgebot im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VwGO darstelle, so dass mangels Zustellung eines "vollständigen" Berufungsurteils (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die zweimonatige Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu laufen begonnen habe. Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in seinem Beschluss vom 11. März 2015 zur Kenntnis genommen und erwogen. Er hat ihm aber entgegengehalten, dass die Vollständigkeit des angegriffenen Berufungsurteils auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifelhaft ist. Dabei hat er berücksichtigt, dass ein etwaiger Begründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), selbst wenn er vorliegen sollte, dem Berufungsurteil jedenfalls nicht die Eignung genommen hat, den Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels zu ermöglichen, und daher die Vollständigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) des Berufungsurteils nicht in Frage gestellt hat. Dass die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Senats für unzutreffend halten, führt nicht auf eine Gehörsverletzung.
4 Davon abgesehen brauchte der Senat auf den mit der Anhörungsrüge wiederholten Vorwurf der Beschwerdeführer, die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil mit dem Hinweis, Zulassungsgründe seien "nicht ersichtlich", verstoße fundamental gegen das Begründungsverbot, weil sie im Widerspruch zu der vorherigen Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht stehe, auch deshalb nicht näher einzugehen, weil dieser Vorwurf ersichtlich haltlos ist. Denn er vernachlässigt den Unterschied zwischen der Grundsatzzulassung einer Berufung und der Grundsatzzulassung einer Revision. Während die grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO klärungsbedürftige Fragen des Landesrechts, hier des hessischen Straßen- und Kommunalabgabenrechts, einschließt, ist die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein auf Rechtsfragen des Bundesrechts beschränkt.
5 2. Auch soweit die Beschwerdeführer meinen, die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ("nach der Zustellung dieser Entscheidung" statt wie in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehen: "nach der Zustellung des vollständigen Urteils") sei unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und habe daher die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist nicht ausgelöst, hat sich der Senat mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der Begründung des Beschlusses vom 11. März 2015 ergibt sich, dass es der Senat, anders als der Kläger und der Beigeladene, nicht als entscheidungserheblich ansieht, ob die vom Berufungsgericht offenbar durchgängig verwendete Rechtsmittelbelehrung unter anderen als den hier vorliegenden Umständen - nämlich bei ausnahmsweise fehlender Vollständigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eines Berufungsurteils - gegebenenfalls zu einem Missverständnis führen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Rechtsmittelbelehrung wie die hier vorliegende, soweit sie die Vollständigkeit des ihr zu Grunde liegenden Urteils zutreffend unterstellt, objektiv nicht geeignet ist, bei den Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde hervorzurufen und sie davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf form- und fristgerecht einzulegen und zu begründen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer diesen rechtlichen Ansatz für fehlerhaft halten, rechtfertigt nicht den Vorwurf, der Senat habe ihnen das rechtliche Gehör abgeschnitten.
6 3. Soweit die Beschwerdeführer den Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deshalb für zweifelhaft halten, weil ihnen der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2015 zu ihrem Antrag, gemäß § 119 VwGO den Tatbestand des Berufungsurteils zu berichtigen, bisher nicht in der formal gebotenen Weise übermittelt worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag lässt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich unberührt. Soweit etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn erst die Berichtigung eine Beschwer erkennen lässt oder dem Betroffenen die nötige Klarheit über sein prozessuales Verhalten verschafft (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 7, § 119 Rn. 7; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 118 Rn. 35, § 119 Rn. 29 jeweils m.w.N.), ist diese Ausnahme hier erkennbar nicht einschlägig. Unabhängig von den Einwänden, die die Beschwerdeführer gegen die formelle Wirksamkeit des ihnen - gegen Empfangsbekenntnis zugestellten - Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2015 erheben, hat sich dieser Beschluss auf den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist schon deshalb nicht ausgewirkt, weil mit ihm die Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde.
7 Ebenso wenig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Tatbestandsberichtigungsantrag als solchem und der innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründenden Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere konnte die Begründung des beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Berichtigungsantrages entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht die Beschwerdebegründung ersetzen oder das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung etwaiger Verfahrensfehler von Amts wegen veranlassen.
8 4. Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, infolge des für sämtliche Telefax-Zugänge der hessischen Verwaltungsgerichte geschaffenen einheitlichen digitalen Empfangssystems gelte ihr an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof richtig adressiertes, aber versehentlich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden übermitteltes Telefax vom 9. Februar 2015 als dem Verwaltungsgerichtshof zugegangen. Ihr Hinweis auf die Wahrung einer Rechtsmittelfrist durch den Eingang des Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830), trifft in dem hier vorliegenden Fall ersichtlich nicht zu. Denn unbeschadet des technisch vereinheitlichten Telefax-Empfangssystems unterhält der Hessische Verwaltungsgerichtshof keine gemeinsame Geschäftsstelle bzw. Faxannahmestelle mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.
9 5. Soweit die Beschwerdeführer das Abhilfeverfahren des Verwaltungsgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt einer erschwerten Akteneinsicht (Verweigerung der Aktenmitnahme in die Kanzlei) und wegen Entziehung des gesetzlichen Richters (Mitwirkung abgelehnter Richter am Nichtabhilfebeschluss) für fehlerhaft halten und meinen, die betreffenden Verfahrensfehler seien mangels diesbezüglich fristgebundener Darlegungsobliegenheiten von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, können sie sich ebenfalls nicht auf einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß berufen. Denn diese Rügen vermögen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulassung der Revision ist das Berufungsurteil, nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtabhilfe. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge zu tragen, dass die Vorinstanz ihrer Obliegenheit nachkommt, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, bevor es selbst über die Beschwerde entscheidet. Etwaige Besetzungsfehler des Berufungsgerichts oder sonstige Verfahrensmängel vor oder bei Erlass des Nichtabhilfebeschlusses hindern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht aber nicht, selbst eine Sachentscheidung zu erlassen (vgl. auch Meyer/Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 148 <Stand 2005> Rn. 10; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 148 Rn. 14). Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle geltend gemachten Zulassungsgründe vollständig und eigenverantwortlich zu überprüfen. Soweit ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ursächlich für die Überschreitung einer gesetzlichen Frist, insbesondere der Beschwerdebegründungsfrist ist, kann dem erforderlichenfalls durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) Rechnung getragen werden.
10 6. Was die begehrte Wiedereinsetzung in die hier versäumte Beschwerdebegründungsfrist betrifft, ist der Senat gemäß § 60 Abs. 4 VwGO als Beschwerdegericht für die Entscheidung zuständig, seit das Berufungsgericht den Nichtabhilfebeschluss gefasst und die Akten vorgelegt hat. Die Entscheidung des Senats, den Beschwerdeführern die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu verweigern, beruht nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
11 "Ohne Verschulden" (§ 60 Abs. 1 VwGO) wäre die Fristversäumung nur, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers und des Beigeladenen alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hätte; dass dies geschehen ist, haben die Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht noch glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass nur der erste Teil der Beschwerdebegründung ("Verfahrensgegenstand und Vorgeschichte") am Abend des letzten Tages der Frist - wenn auch an das unzuständige Gericht - übersandt worden ist, während der zweite Teil ("Beschwerdegründe") überhaupt erst am nächsten Tag, also nach Fristende folgte, ist die irrtümliche Eingabe einer falschen Telefaxnummer regelmäßig und auch hier kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 91). Das Argument der Beschwerdeführer, die Verwechselung einer einzigen Ziffer der - mit dem Fax-Anschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Übrigen identischen - Telefaxnummer des Verwaltungsgerichtshofs müsse wegen der Geringfügigkeit des Versehens entschuldigt werden, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. März 2015 erwogen, aber im Ergebnis nicht als durchschlagend erachtet. Die Beschwerdeführer verkennen die Sorgfaltsanforderungen, die unter den konkreten Umständen an ihren Prozessbevollmächtigten zu stellen waren. Wer die Frist buchstäblich bis zur letzten Minute nutzt, muss seine Aufmerksamkeit von vornherein daran ausrichten, dass ihm für die Fax-Übersendung nur ein einziger Versuch bleibt und dass die etwaige Weiterleitung durch einen irrtümlich falschen Empfänger - wie hier durch das Verwaltungsgericht - die Frist nicht mehr wahren kann. Die genannten Sorgfaltsanforderungen verletzen den Kläger und den Beigeladenen auch nicht in ihrem Recht auf effektiven und fairen Rechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.
12 Ein Wiedereinsetzungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil zu dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer ein gerichtliches Verschulden hinzugetreten wäre, welches das Parteiverschulden derart überwöge, das die Fristversäumung bei wertender Betrachtung nicht als von den Beschwerdeführern verursacht anzusehen wäre (vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 77 f., 102 m.w.N.). Das gilt zunächst für das Verwaltungsgericht, das die irrtümlich ihm übersandte Beschwerdebegründung unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof per Telefax weitergeleitet hat und sich daher kein mitwirkendes Verschulden an der Fristüberschreitung vorwerfen lassen muss. Daneben hat auch der Verwaltungsgerichtshof keinen erheblichen - und in der Gesamtschau überwiegenden - Beitrag zu der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geleistet.
13 Was die Begleitumstände der vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist fehlgeschlagenen Akteneinsicht angeht, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführer diese bereits am 27. November 2014 beantragt hatten, aber erst in der letzten Dezemberwoche die Nachricht erhielten, dass die Akten beim Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme bereit lagen. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat dann allerdings mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 den Akteneinsichtsantrag gegenüber dem Verwaltungsgericht als überholt bezeichnet und um die umgehende Rücksendung der Akten an den Verwaltungsgerichtshof gebeten, bevor er erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 erneut um eine möglichst zeitnahe Akteneinsicht bat. Die Beschwerdeführer irren in der Annahme, der Verwaltungsgerichtshof sei aufgrund dieser Vorgeschichte verpflichtet gewesen, ihnen die Akteneinsicht nicht nur beim Verwaltungsgericht, sondern auf das Verlangen ihres Bevollmächtigten in dessen Rechtsanwaltskanzlei zu ermöglichen. Die Erlaubnis zur Mitnahme der Akten stand vielmehr weiterhin im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), zumal die Beschwerdeführer noch in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 ihr eigenes Vorverhalten zu Recht als "etwas missverständlich" bezeichnet und im Übrigen ausdrücklich darum gebeten hatten, die Akten, wenn nicht in der Kanzlei, so doch zumindest beim Verwaltungsgericht einsehen zu können. Auch unter Berücksichtigung des mit der Anhörungsrüge vertieften Vorbringens der Beschwerdeführer fällt es in ihren eigenen Risikobereich, dass ihr Prozessbevollmächtigter die (erneute) Versendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme erst wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und sich damit selbst unter Zeitdruck gesetzt hat.
14 Wie bereits im Beschluss des Senats vom 11. März 2015 ausgeführt, ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass sich die Beschwerdeführer auf eine - durch "unverhältnismäßige Überbeschleunigung" des vorliegenden Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bewirkte - Arbeitsüberlastung berufen, denen ihr Prozessbevollmächtigter während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist ausgesetzt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass ein überlasteter Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten ist, das eine oder andere Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterzuleiten, haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei sorgfältiger, den Fristenlauf berücksichtigender Planung seiner Arbeitsabläufe nicht in der Lage gewesen wäre, die Begründung der hier in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde so rechtzeitig abzusetzen, dass sie das zuständige Gericht spätestens am letzten Tag der Frist vollständig erreicht hätte.
15 7. Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, ihre Anhörungsrüge müsse selbst dann erfolgreich sein, wenn der Senat zwar ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt haben sollte, aber ein rechtlich irriges Ergebnis vertreten oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt oder anderweitig Grundrechte nicht hinreichend beachtet habe, können sie auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Senat bemerkt vorsorglich, dass es hierzu wie auch hinsichtlich der übrigen tragenden Erwägungen des vorliegenden Beschlusses keiner vorherigen Hinweise bedurfte. Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 - juris Rn. 3 m.w.N.); davon kann hier nicht ansatzweise die Rede sein.
16 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.