Beschluss vom 26.03.2015 -
BVerwG 4 BN 3.15ECLI:DE:BVerwG:2015:260315B4BN3.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 BN 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260315B4BN3.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.15

  • VGH Kassel - 13.03.2014 - AZ: VGH 4 C 2148/11.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker wird verworfen.
  2. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
  3. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2015 (BVerwG 4 BN 18.14 ) wird zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/2 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 3 und 5 zu je 1/4.

Gründe

1 1. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

2 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Ablehnungsgrund ist substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, § 44 Abs. 2 ZPO. Andernfalls ist der Ablehnungsantrag unstatthaft. So liegen die Dinge hier.

3 Die Beschwerdeführer haben die Ablehnung mit der "nicht verständlichen Vielzahl an teilweise besonders eindeutigen Grundrechtsverletzungen durch den angefochtenen Beschluss" begründet. Im Gewande eines Ablehnungsantrags wiederholen sie in Auszügen ihren bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Anhörungsrüge vorgetragenen Sachvortrag. Insoweit gilt der Grundsatz, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten eines Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis hin zu seinem Abschluss in der jeweiligen Instanz dient, ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen kann. Dass sich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses eine unsachliche, eine offensichtlich oder vielleicht sogar bewusst unrichtige oder irreführende oder gar eine von Willkür geprägte Einstellung des Richters andeutet (vgl. hierzu Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 54 Rn. 43), haben die Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Sie führen lediglich ihre von der Rechtsauffassung des Senats abweichende eigene Rechtsauffassung an.

4 Soweit die Beschwerdeführer gegenüber "dem Herrn Vorsitzenden und dem Berichterstatter" - nur fragmentarisch - noch "weitere Gründe für die geltend gemachten Besorgnisse" anführen, wenden sie sich im Wesentlichen dagegen, dass ihrem Bevollmächtigten - wie bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die Möglichkeit einer Akteneinsicht auch im Rahmen der Anhörungsrüge wiederum nur in den Diensträumen des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet wurde. Unerfindlich bleibt, inwieweit sich hieraus das für die Richterablehnung erforderliche Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter ergeben soll.

5 Unter den hier gegebenen Umständen waren die abgelehnten Richter nicht gehindert, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil das Vorbringen der Beschwerdeführer ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).

6 2. Der Antrag auf Aussetzung des Anhörungsrügeverfahrens ist abzulehnen.

7 Aussetzungsgründe im Sinne des § 94 VwGO tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Im Wesentlichen wiederholen sie auch hier ihren Vortrag zur Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde. Hierzu kann auf die in dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2015 (4 BN 18.14 , Rn. 2 f.) genannten Gründe verwiesen werden. Spezifische Gründe dazu, warum das Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen sein soll, nennen die Beschwerdeführer nicht.

8 3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

9 Die fristgerecht erhobene Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

10 a) Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen ihrer Beschwerde geltend gemacht, die zweimonatige Ausschlussfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils nicht zu laufen begonnen, weil tragende Erwägungen (des Urteils) im Wesentlichen durch Verweis auf bis dahin nicht veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs begründet worden seien. Der Senat hat diesen Einwand in dem angefochtenen Beschluss als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Eine "Zustellung des vollständigen Urteils" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO liege bereits dann vor, wenn die gerichtliche Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, vollständig übermittelt worden ist und die Verfahrensbeteiligten oder ihre Bevollmächtigten vom Inhalt der Entscheidung vollständig Kenntnis nehmen können. Deshalb liege der Einwand der Antragsteller, die ihnen unstreitig vollständig zugestellte Entscheidung sei inhaltlich unzureichend, weil in der Begründung auf nicht veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen worden sei, neben der Sache.

11 Die Beschwerdeführer machen geltend, mit dieser Begründung seien ihre Kernargumente unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt worden. Sie hätten geltend gemacht, ein "vollständiges Urteil" im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei nur ein Urteil, das im Sinne von §§ 117, 138 Nr. 6 VwGO zu allen für das Gericht erheblichen Erwägungen "mit Gründen versehen" sei. Diesem Begründungserfordernis genüge nicht, zu tragenden Erwägungen bzw. sogar zu einer bloß floskelhaften Begründungsthese ausschließlich oder weitgehend/wesentlich auf erweiterte/vertiefte Darlegungen/Erläuterungen in den Gründen einer nicht veröffentlichten Entscheidung zu verweisen. Des Weiteren hätten sie geltend gemacht, die Bestimmungen der §§ 56 ff., §§ 117, 133 und 138 Nr. 6 VwGO sollten sicherstellen, dass den Parteien die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO ab dem Moment der Zustellung vollständig in Kenntnis aller Erwägungen zur Verfügung stehe, die das entscheidende Gericht als erheblich angesehen habe. Ergänzend hätten sie hervorgehoben, dass diese Rechtssichten ausdrücklich auch vom 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sowie vom Bundesfinanzhof und vom Bundesgerichtshof vertreten würden.

12 Mit diesem Vortrag legen die Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß nicht schlüssig dar. Der Senat hat die Rechtsausführungen der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, nur ist er ihrem "Kernargument" nicht gefolgt, weil diesem ein Missverständnis des in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Begriffs der "Zustellung des vollständigen Urteils" zugrunde liege. Nach der Rechtsauffassung des Senats kommt es - wie dargelegt - für das in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendete Tatbestandsmerkmal der "Zustellung des vollständigen Urteils" allein darauf an, ob die gerichtliche Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, vollständig übermittelt worden ist und die Verfahrensbeteiligten oder ihre Bevollmächtigten von dem Inhalt der Entscheidung, mag dieser auch fehlerhaft oder unzureichend sein, vollständig Kenntnis nehmen können. Hiernach war der Vortrag der Beschwerdeführer für den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtlich ohne Bedeutung. Dass sich die Beschwerdeführer hiervon nicht überzeugen lassen, begründet keinen Gehörsverstoß.

13 Ins Leere geht deshalb auch die Rüge, der Senat habe auch ihr - im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ohnehin nicht rügefähiges - Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

14 Zur Begründung eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben sich die Beschwerdeführer innerhalb der nach Ansicht des Senats mit Ablauf des 22. Mai 2014 endenden Beschwerdebegründungsfrist auf § 138 Nr. 6 VwGO nicht berufen. Dass die Beschwerdeführer auch den Fristablauf abweichend von Senat beurteilen, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß.

15 b) Unsubstantiiert und überdies kaum verständlich ist die Rüge der Beschwerdeführer, ihr Vortrag zu § 58 Abs. 2 VwGO sei im Wesentlichen mit einer mehrere Zeilen umfassenden Begründung zurückgewiesen worden, die sich auf eine so von ihnen nicht vertretene Argumentation beziehe. Die Beschwerdeführer geben nur an, was sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vertreten hätten. Weiterer Vortrag fehlt.

16 c) An den - wie dargelegt - rechtlich irrelevanten Vortrag zur Zustellung eines "vollständigen Urteils" knüpft auch die - ebenfalls nur schwer verständlich formulierte - Rüge an, der Senat habe mit der floskelhaften Begründung, die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sei weder unterblieben noch unrichtig gewesen, das Kernargument der Beschwerdeführer, "eine auf die Zustellung des jeweiligen konkreten Urteils als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist gemäß § 133 Abs. 2 VwGO verweisende Rechtsmittelbelehrung sei grundsätzlich fehlerhaft, weil diese - unabhängig von (der) Richtigkeit im Einzelfall - stets geeignet ist, einen Irrtum (und so auch eine unterbleibende Prüfung) zur alleinigen Erheblichkeit der Zustellung eines 'vollständigen Urteils' i.S.v. § 133 Abs. 2 VwGO zu bewirken", nicht einmal im Ansatz erfasst.

17 d) Soweit die Beschwerdeführer schließlich rügen, mit keinem Wort behandelt werde ihr "bedeutendste(s) Kernargument" zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung, dass das angegriffene Urteil auf fünf Entscheidungen verwiesen habe, die alle zum Zeitpunkt der Urteilszustellung und auch Wochen danach nicht veröffentlicht gewesen seien, weigern sie sich erneut, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat diesem Umstand generell für den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist rechtlich keine Bedeutung beigemessen hat. Im Übrigen haben sie weder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde noch jetzt plausibel gemacht, warum sie nicht in der Lage gewesen sein sollen, innerhalb dieser Frist den aus ihrer Sicht vorliegenden Zulassungsgrund gemäß § 138 Nr. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend zu machen.

18 4. Auf alle weiteren Anträge und Darlegungen wie insbesondere den Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht weiter einzugehen, weil sie gänzlich unsubstantiiert sind. Die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, was innerhalb der Frist noch hätte vorgetragen werden sollen, was in diesem Beschluss nicht ohnehin berücksichtigt ist.

19 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Beschluss vom 23.04.2015 -
BVerwG 4 BN 10.15ECLI:DE:BVerwG:2015:230415B4BN10.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2015 - 4 BN 10.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:230415B4BN10.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.15

  • VGH Kassel - 13.03.2014 - AZ: VGH 4 C 2148/11.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 16. April 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann wird verworfen.
  2. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs vom 12. Februar 2015 mit Beschluss vom 26. März 2015 wird verworfen.
  3. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
  4. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2015 wird verworfen.
  5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 zu 1/2 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 3 und 5 zu je 1/4.

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 16. April 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann an dem "Beschluss" vom 26. März 2015 betreffe eine "besonders eindeutige, objektiv nicht vertretbare Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter"; diese allein stelle bereits einen hinreichenden Grund für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit dar. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann ist nach Ziffer II. 2. der zum Jahreswechsel 2014/2015 geänderten Geschäftsverteilung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für die ab dem 1. Januar 2015 anhängig werdenden Verfahren nunmehr Mitberichterstatter von Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz. Mithin war für die am 12. Februar 2015 eingegangene Anhörungsrüge neben dem Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz als Berichterstatter auch Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann als Mitberichterstatter der gesetzliche Richter.

3 Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführer, dass die mit Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2015 abgelehnten Richter an einem "unzulässigen Selbstentscheid" mitgewirkt haben. Die am Beschluss vom 26. März 2015 mitwirkenden Richter haben sich unter den gegebenen Umständen zu Recht als zuständig angesehen, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken. Auch für den Verwaltungsprozess ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein rechtsmissbräuchliches oder gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 f. ZPO bedarf (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris). Von einem gänzlich untauglichen, weil "ersichtlich ungeeigneten" Ablehnungsgesuch ist der Senat in seinem Beschluss vom 26. März 2015 zu Recht ausgegangen. Denn die Beschwerdeführer haben die behauptete "nicht verständliche Vielzahl an teilweise besonders eindeutigen (Verfahrens-)Grundrechtsverletzungen" der Sache nach damit begründet, dass der Senat ihrer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Diese Begründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

4 Soweit die Beschwerdeführer eine "ungewöhnliche Häufung herabwürdigender Anmerkungen zum Vortrag für die Beschwerdeführer" als Ablehnungsgrund behaupten, ist auch dieser Vortrag ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn die beanstandeten Formulierungen des Senats in dem Beschluss vom 26. März 2015 haben ausschließlich rechtlichen Charakter. Die Formulierungen, ein Einwand sei "rechtlich irrelevant", "rechtlich ohne Bedeutung", liege "neben der Sache" oder gehe "ins Leere", sagt nicht mehr, als dass der Einwand nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich ist. Der Begriff "unsubstantiiert" ist ebenfalls ein Rechtsbegriff, der an die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) anknüpft. Mit der Bemerkung schließlich, die Beschwerdeführer weigerten sich erneut, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat dem angeblich unzureichenden Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung für den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedeutung beigemessen habe, wollte der Senat lediglich noch einmal in Erinnerung rufen, dass es im Rahmen von Anhörungsrügen nicht zielführend ist, wenn die Beschwerdeführer dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts immer wieder ihren eigenen, hiervon abweichenden Standpunkt gegenüberstellen.

5 Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, dass der Senat ihr Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker mit Beschluss vom 26. März 2015 verworfen hat, ist ihr Begehren als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss auszulegen. Dieses ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen und unstatthaft (vgl. z.B. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 54 Rn. 22).

6 2. Der - wiederholte - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen.

7 Gründe dafür, warum das Verfahren der erneuten Anhörungsrüge gemäß § 94 VwGO auszusetzen sein soll, tragen die Beschwerdeführer nicht vor.

8 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich ihr Aussetzungsersuchen weiterhin auch auf das Hauptsacheverfahren 4 BN 18.14 beziehe, ist einer Aussetzung bereits deshalb nicht näherzutreten, weil der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26. März 2015 abgelehnt hat und damit das Verfahren nicht gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt wird. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 4 BN 18.14 war spätestens mit diesem Beschluss endgültig abgeschlossen.

9 Sollte der Vortrag der Beschwerdeführer ferner dahin zu verstehen sein, dass sie die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung des Verfahrens mit einem Rechtsmittel angreifen wollen, wäre dieser Antrag unstatthaft, weil Aussetzungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unanfechtbar sind.

10 3. Die - erneute - Anhörungsrüge ist unzulässig. Entscheidungen über Anhörungsrügen sind nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7 und vom 21. Januar 2015 - 5 C 3.15 - juris Rn. 10, m.w.N.).

11 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.