Beschluss vom 08.06.2009 -
BVerwG 5 PKH 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B5PKH6.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2009 - 5 PKH 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B5PKH6.09.0]
Beschluss
BVerwG 5 PKH 6.09
- Hessischer VGH - 16.12.2008 - AZ: VGH 10 A 842/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der wegen des Vertretungszwanges (§ 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) auch bei der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) auch das Begehren auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu umfassen hat, ist abzulehnen, weil auf der Grundlage seines Vortrags die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, die auch sonst nicht ersichtlich ist (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Damit erscheint sie auch aussichtslos im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO.
2 1. Die beabsichtigte Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit diesen befasst (vgl. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4, vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris - und vom 6. Mai 2009 - BVerwG 8 B 26.09 - juris).
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So liegt es auch hier. Der Kläger versucht, im Wege einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung, dass für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, zu erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 - juris). Das vom Kläger als vermeintlich verletzt erachtete Meistbegünstigungsprinzip hat mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Erwägungen, in Bezug auf die Zulassungsgründe nicht erkennbar waren, ebenso wenig zu tun, wie die zu § 45 SGB X oder §§ 387 ff. BGB aufgeworfenen Fragen. In Bezug auf die Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 VwGO verkennt das Vorbringen, dass sich der Senat, der für seine Entscheidung auch nicht die Verwaltungsvorgänge der Beklagten beizuziehen hatte, mit den aufgeworfenen Fragen befasst und hierzu ausgeführt hat:
"Aus den zu § 188 VwGO aufgeworfenen Fragen folgt schon deswegen keine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung, weil das Bundesverwaltungs-gericht in ständiger Praxis, ohne insoweit einen vertiefenden Begründungsbedarf zu sehen, in Verfahren, in denen um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestritten wird, nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskostenfreiheit annimmt (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 5 C 7.03 -), und zwar auch für die Zeit nach der Neufassung durch das 7. SGG-ÄndG (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2005 - BVerwG 5 B 115.04 -; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2007 - 4 OA 12/06 - NVwZ-RR 2008, 68). Selbst wenn das Berufungsgericht dies in der Vergangenheit anders beurteilt haben und von einer bisherigen Rechtsprechung abgewichen sein sollte, rechtfertigt dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Zulassung der Revision. Es kommt hinzu, dass hiervon allein die Entscheidung im Kostenausspruch betroffen wäre."
4 2. Prozesskostenhilfe wäre auch nicht für ein Verfahren auf Gegenvorstellung zu gewähren. Denn eine Gegenvorstellung wäre nicht statthaft. Da sie sich gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richtete, müsste sie, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein; daran fehlt es. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Beschluss vom 3. Mai 2007- BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 m.w.N.; s.a. Beschluss vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 -). Davon abgesehen kann keine Rede davon sein, dass die angegriffene Entscheidung „greifbar gesetzwidrig“ wäre. Namentlich hat der Senat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der vom Kläger angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde mitnichten überspannt. Die umfangreichen Rechtsausführungen gehen erneut weitgehend an dem Umstand vorbei, dass das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung des Klägers tragend darauf gestützt hat, dass diesem kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zustehe, dass der im Zuge des Berufungsverfahrens aufgehobene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auch insoweit, als er nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden war, rechtswidrig gewesen sei, und der Senat in seinem Beschluss vom 18. März 2009 dahin erkannt hat, dass insoweit Gründe zur Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Umstand, dass der Kläger dies für unzutreffend hält und an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung festhält, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
5 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO <analog>).