Verfahrensinformation



Der Kläger, eine bundesweit tätige Umweltvereinigung, begehrt - gestützt auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) - vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Einsicht in von dem beigeladenen Automobilhersteller dem Ministerium überlassene Unterlagen, die die Frage zu niedrig angegebener CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen betreffen.


Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur näheren Bestimmung der Schutzgüter des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und der Anforderungen an die Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter beitragen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.


Pressemitteilung Nr. 25/2021 vom 26.04.2021

Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

Die Deutsche Umwelthilfe erhält Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundesverkehrsministerium übermittelt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Klage auf Informationszugang hatten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der beigeladenen Volkswagen AG blieb erfolglos.


Das Bundesverkehrsministerium ist informationspflichtige Stelle. Die für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung geltende Ausnahme von der Informationspflicht gilt nicht für die im Zuge exekutiven Handelns übermittelten Unterlagen. Antragsablehnungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dem Abschluss der einschlägigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens sind nicht ersichtlich.


Ablehnungsgründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie freiwillig übermittelter Informationen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit es um Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen geht, handelt es sich um Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit das Gesetz nicht schützt. Im Übrigen, etwa bei Produkt- und Marktstrategien, überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit.


BVerwG 10 C 2.20 - Urteil vom 26. April 2021

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 13.18 - Urteil vom 29. März 2019 -

VG Berlin, 2 K 236.16 - Urteil vom 19. Dezember 2017 -


Beschluss vom 22.04.2020 -
BVerwG 10 B 19.19ECLI:DE:BVerwG:2020:220420B10B19.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2020 - 10 B 19.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:220420B10B19.19.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 19.19

  • VG Berlin - 19.12.2017 - AZ: VG 2 K 236.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.03.2019 - AZ: OVG 12 B 13.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2020
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 29. März 2019 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Einsicht in von der Beigeladenen dem Ministerium überlassenen Unterlagen, die die Frage zu zu niedrig angegebener CO2-Emissionen von Fahrzeugen betreffen.

2 Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen.

II

3 Die auf § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos.

4 1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist auf deren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur näheren Bestimmung der Schutzgüter des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG und der Anforderungen an die Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter beitragen.

5 2. Die Beschwerde der Beklagten bleibt dagegen erfolglos.

6 2.1 Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG, wonach oberste Bundesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, neben der Tätigkeit auf nationaler Ebene auch die Gesetzgebungstätigkeit auf der Ebene der Europäischen Union erfasst, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

7 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende und gleichwertige Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 B 37.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).

8 Eine solche Mehrfachbegründung liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG zum einen deshalb als nicht erfüllt erachtet, weil die Ausnahmeregelung auf die nationale Gesetzgebungsebene beschränkt sei. Zum anderen ("von ... abgesehen") jedoch auch deshalb, weil es an einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang der im Streit stehenden Unterlagen mit einem Gesetzgebungsverfahren fehle.

9 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der zweite Begründungsstrang nicht lediglich im Sinne einer Teil- oder Folgefrage auf die mit der Grundsatzrüge formulierte Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG auf die legislatorische Tätigkeit auf der Ebene der Europäischen Union bezogen. Vielmehr stellt sich die Frage des funktional-inhaltlichen Zusammenhangs in gleicher Weise sowohl mit Blick auf die nationale als auch die europäische Rechtsetzungsebene.

10 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte des Weiteren auf eine Ausnahme von den besonderen Darlegungsanforderungen, die dann eingreift, wenn die Entscheidungsbegründungen wegen unterschiedlicher Rechtskraftwirkung nicht gleichwertig sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 <2256> und vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 f.). Dies trifft hier nicht zu. Der von der Beklagten herausgestellte je unterschiedliche Begründungsaufwand für die Beantwortung der einen und der anderen Frage ändert nichts daran, dass mit beiden Begründungen jeweils die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG verneint werden.

11 Hiernach dringt die Beklagte mit ihrer zum ersten Begründungsstrang erhobenen Grundsatzrüge schon deswegen nicht durch, weil die auf die zweite Begründung bezogene Aufklärungsrüge ohne Erfolg bleibt (siehe hierzu 3.).

12 2.2 Eine weitere Grundsatzrüge zum Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG hat die Beklagte innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht erhoben.

13 Entgegen der nach Ablauf dieser Frist geäußerten Ansicht der Beklagten enthält die auf die unterbliebene Vernehmung eines Vertreters der Staatsanwaltschaft bezogene und fristgerecht erhobene Aufklärungsrüge (siehe hierzu 3.) nicht zugleich eine Grundsatzrüge. Zwar können Verfahrensfragen auch Gegenstand einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz mit Blick auf das insoweit anzuwendende Prozessrecht sein, sodass insoweit ein Austausch des Zulassungsgrundes in Betracht kommt (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5). Darum geht es hier aber nicht.

14 Die Ausführungen der Beklagten zu einer aus deren Sicht unzutreffenden Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zur Reichweite von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG werden den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

15 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2020 - 10 B 17.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).

16 Die Beschwerde legt weder die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer hinreichend deutlich aufgeworfenen Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit dar. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG auf die Darstellung der aus deren Sicht zugrunde zu legenden materiellen Rechtslage.

17 3. Die Revision der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die erhobenen Aufklärungsrügen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) greifen nicht durch.

18 Die Beschwerdebegründung lässt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnung von Tatsachen vermissen, aus denen sich die geltend gemachten Verfahrensmängel wegen zu Unrecht unterbliebener Zeugenvernehmungen ergeben sollen. Dazu gehören Ausführungen auch dazu, welches mutmaßliche Ergebnis eine vermisste Beweisaufnahme im Einzelnen gehabt und inwiefern dieses Ergebnis - nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz - zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162 Rn. 14 m.w.N.).

19 Dem wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Sie vermag nicht deutlich zu machen, aufgrund welcher Wahrnehmungen Vertreter der Staatsanwaltschaft, deren Vernehmung als Zeugen unterblieben ist, Tatsachen hätten bekunden können, die in Bezug auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätten führen können. Mit dem Vortrag, die Zeugenvernehmung hätte bestätigt, dass die Bekanntgabe der begehrten Unterlagen weiterhin nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und auf das Recht der dort Beteiligten auf ein faires Verfahren hätte, benennt die Beklagte lediglich rechtliche Wertungen, nicht aber dem Beweis zugängliche Tatsachen. Entsprechendes gilt, wenn die Beklagte ergänzend darauf verweist, Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft hätten bekundet, dass sie die Reichweite von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verkannt und für das Strafverfahren wesentliche Aspekte außer Acht gelassen haben.

20 Darüber hinaus hat es die Beklagte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht unterlassen, auf die Erhebung eines Zeugenbeweises insbesondere durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrages hinzuwirken. Ein solches Versäumnis kann nicht durch eine Verfahrensrüge im Rechtsmittelverfahren kompensiert werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 10 B 14.19 - juris Rn. 21 m.w.N.).

21 Auch mit Blick auf die unterbliebene Vernehmung des Zeugen R. D. - hinsichtlich dessen Einvernahme die Beklagte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ebenfalls keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat - legt sie einen Aufklärungsmangel nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie soeben dargestellt, gehören hierzu auch Ausführungen, welches mutmaßliche Ergebnis eine vermisste Beweisaufnahme im Einzelnen gehabt und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

22 Die Beklagte legt nicht genügend dar, welches mutmaßliche konkrete Ergebnis eine Einvernahme des Zeugen R. D. in tatsächlicher Hinsicht zum Beleg einer Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Gesetzgebung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG) erbracht hätte. Vielmehr verweist sie zum einen lediglich abstrakt darauf, dass die Befragung des Zeugen R. D. dazu beigetragen hätte, das Vorliegen des funktional-inhaltlichen Zusammenhanges mit der unionalen Gesetzgebung nachzuweisen. Zum anderen trägt die Beklagte nur vor, der Zeuge hätte bekunden können, dass die angefragten Dokumente (Mit-)Auslöser der europäischen Gesetzgebungstätigkeit gewesen seien und für die konkrete Ausgestaltung der Gesetzgebungsakte verwendet wurden und werden. Eine tätige Mitwirkung der Beklagten im Rahmen eines europäischen Gesetzgebungsprozesses unter Heranziehung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.

23 Die Einvernahme des Zeugen R. D. musste sich dem Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung auch nicht aufdrängen. In das Wissen des Zeugen R. D. war seitens der Beklagten nichts gestellt, was hingereicht hätte, um einen funktional-inhaltlichen Zusammenhang der im Streit stehenden Unterlagen mit einem konkreten Normsetzungsverfahren zu bejahen. Ausschlaggebend für die Verneinung eines solchen Zusammenhanges war für das Berufungsgericht, dass die Tätigkeit der Beklagten, bei der die streitgegenständlichen Informationen dieser übermittelt worden seien, exekutivisch geprägt gewesen sei, weil mögliche Rechtsverstöße von Fahrzeugherstellern auf der Grundlage des bisher geltenden europäischen Rechts im Raum gestanden und Anlass zu der Prüfung gegeben hätten, ob und inwieweit ein Tätigwerden des Kraftfahrt-Bundesamtes angezeigt gewesen sei. Das wird durch die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht in Zweifel gezogen.

24 Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren der Beklagten auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 2.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beigeladene bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 26.04.2021 -
BVerwG 10 C 2.20ECLI:DE:BVerwG:2021:260421U10C2.20.0

Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

Leitsatz:

Der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG unterfallen nur Informationen, die im Rahmen der Gesetzgebung generiert werden.

  • Rechtsquellen
    UIG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 2
    RL 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3

  • VG Berlin - 19.12.2017 - AZ: VG 2 K 236.16
    OVG Berlin-Brandenburg - 29.03.2019 - AZ: OVG 12 B 13.18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:260421U10C2.20.0]

Urteil

BVerwG 10 C 2.20

  • VG Berlin - 19.12.2017 - AZ: VG 2 K 236.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.03.2019 - AZ: OVG 12 B 13.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2021
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schemmer, Dr. Günther, Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte.

Gründe

I

1 Der Kläger, eine Umweltschutzvereinigung, begehrt Zugang zu einem Vermerk sowie einer Präsentation, die die Beigeladene am 4. November 2015 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt hat. Die Unterlagen betreffen Fragen im Zusammenhang mit CO2-Emissionen von der Beigeladenen hergestellter Kraftfahrzeuge.

2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Bundesministerium sei informationspflichtig. Es könne sich nicht darauf berufen, dass die begehrten Informationen im Rahmen der unionalen Rechtsetzung verwendet würden; denn die Bereichsausnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung gelte nur für die nationale Ebene. Davon abgesehen fehle es an einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang der im Streit stehenden Unterlagen mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen seien nicht zu besorgen. Nach Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Braunschweig bestehe keine Vermutung mehr dafür, dass der Untersuchungszweck bei einer Offenlegung der Informationen nachteilig betroffen sein könne. Ein Ablehnungsgrund sei auch nicht dargelegt, soweit sich die Beklagte und die Beigeladene auf nachteilige Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren und den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren beriefen. Schließlich stehe dem Anspruch auch nicht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Zwar stellten die in der Präsentation niedergelegten Informationen über Messrandbedingungen und der gegenüber dem Ministerium geltend gemachte Unterstützungsbedarf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar; auch habe die Beigeladene die Unterlagen vertraulich an das Ministerium übermittelt, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Es handele sich bei den Informationen über Messrandbedingungen aber um Umweltinformationen über Emissionen, zu denen der Zugang aus diesen Gründen nicht abgelehnt werden dürfe. Hinsichtlich der übrigen Informationen überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse.

3 Zur Begründung ihrer Revision führt die Beigeladene aus: Der Offenlegung der Unterlagen stehe der Ablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen entgegen. Das Berufungsgericht habe die subjektive Schutzdimension des Ablehnungsgrundes und die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig das gegen sechs Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren ("CO2-Verfahren") Ende April 2020 eingestellt habe, dürfe in der Revision keine Berücksichtigung finden. Der Offenlegung der Informationen stünden weiterhin die Ablehnungsgründe nachteiliger Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren sowie auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren entgegen. Soweit es um Informationen über Handlungs- und Produktstrategien gehe, stelle das Berufungsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Soweit das Berufungsgericht den Tatbestand von Ablehnungsgründen verneint habe, fehle es an einer umfassenden Interessenabwägung. Mehrere Ausschlussgründe seien bei der Abwägung kumulativ zu berücksichtigen.

4 Die Beklagte trägt noch vor, von einer Informationspflicht sei nicht nur die Tätigkeit im Rahmen der nationalen, sondern auch der europäischen Gesetzgebung ausgenommen. Der inmitten stehende Sachverhalt sei im Januar 2016 Auslöser für einen Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gesetzgebungspaket gewesen, an dessen Bearbeitung die Beklagte beteiligt gewesen und noch immer beteiligt sei.

5 Die Beigeladene und die Beklagte beantragen jeweils,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. März 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II

8 Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf keinem Verstoß gegen revisibles Recht.

9 1. Das auf § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG gestützte Informationszugangsbegehren des Klägers richtet sich auf Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Die Beteiligten haben dies im Revisionsverfahren nicht infrage gestellt, und auch sonst besteht zu Zweifeln daran kein Anlass.

10 2. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist als oberste Bundesbehörde informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG, wonach oberste Bundesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, greift hier nicht ein.

11 Nicht jede Information, die im Rahmen der Gesetzgebung Verwendung findet, unterfällt der Sperrwirkung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG. Vielmehr ist zwischen Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen der Gesetzgebung generiert werden und solchen, die in einem anderen Zusammenhang anfallen und als Materialien in einen gesetzgeberischen Prozess eingebracht werden. Anknüpfend an den einschlägigen Gesetzentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes ist maßgeblich, ob die von einer Anfrage erfassten Informationen aus einer Tätigkeit der obersten Bundesbehörde im Zusammenhang mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren oder im Zusammenhang mit anderen Aufgaben "resultieren" (vgl. BT-Drs. 18/1585 S. 8). Nur die anlässlich eines konkreten Gesetzgebungsverfahrens generierten Informationen unterfallen dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG.

12 Schutzgüter der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG sind die ungehinderte interne Willensbildung der in einen Gesetzgebungsprozess eingebundenen obersten Bundesbehörde und der hierdurch gewährleistete ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 [ECLI:​EU:​C:​2012:​71], Flachglas Torgau - Rn. 54.; BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 21). Diese Schutzgüter werden nicht berührt, wenn Zugang zu Informationen gewährt wird, die außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens generiert worden sind. Genügte es zur Versagung des Zugangs, dass eine anderweitig generierte Information in ein Gesetzgebungsverfahren Eingang findet, wäre die Bereichsausnahme zudem konturlos. Ein qualitätsvoller Gesetzgebungsprozess ist auch dadurch gekennzeichnet, dass er auf Basis geltenden Rechts gesammelte Erfahrungen möglichst umfassend berücksichtigt. Eine vertrauliche Behandlung derartiger Informationen lässt sich mit deren Einbringung in einen solchen Prozess nicht begründen.

13 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beigeladene die vom Kläger begehrten Unterlagen der Beklagten im Kontext möglicher Rechtsverstöße von Fahrzeugherstellern gegen geltendes europäisches Recht übermittelt, die Anlass zu der Prüfung gegeben hatte, ob und inwieweit ein konkretes behördliches Tätigwerden des Kraftfahrt-Bundesamtes angezeigt gewesen sei. Mithin handelt es sich bei den Unterlagen um Informationen, die im Rahmen einer exekutiven Tätigkeit des Bundesministeriums generiert und lediglich in einen gesetzgeberischen Prozess eingebracht wurden. Als solche unterfallen sie dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG nicht.

14 Offenbleiben kann hiernach, ob sich die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG allein auf die nationale Gesetzgebung oder auch auf eine Beteiligung einer obersten Bundesbehörde an der Normsetzung auf europäischer Ebene erstreckt.

15 3. Antragsablehnungsgründe sind nicht gegeben.

16 a) Der Antragsablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 UIG liegt nicht vor. Nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beigeladene ausgeführt, dass ihr kein Zivilverfahren bekannt sei, das wegen des CO2-Ausstoßes von ihr hergestellter Fahrzeuge geführt werde. Etwaige nicht-zivilrechtliche Gerichtsverfahren waren schon nicht Gegenstand der Erörterung.

17 b) Die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 UIG sind auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht gegeben. Zwar hat dieser Ablehnungsgrund ungeachtet dessen, dass § 8 UIG seiner amtlichen Überschrift nach dem Schutz öffentlicher Belange dient, schon ausweislich der Verwendung des Wortes "Anspruch" auch subjektiv-rechtlichen Charakter (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 8 UIG Rn. 33), so dass eine Verweigerung der Herausgabe von Umweltinformationen auch im Hinblick auf subjektive Rechtspositionen in Betracht zu ziehen ist. Jedoch haben Beklagte und Beigeladene nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts weder konkrete Betroffene, für die sich eine Offenlegung nachteilig auswirken könnte, noch einzelne Informationen, von denen ein solches Potential ausgeht, bezeichnet. Eine lediglich abstrakte Benennung möglicher Gefahren kann einen Anspruchsausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 UIG nicht begründen.

18 c) Auch der Antragsablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG liegt nicht (mehr) vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die im Zusammenhang mit der Frage zu niedriger Angaben von CO2-Emissionen bei Kraftfahrzeugen durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig geführten, im Berufungsurteil bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich zum Abschluss gebracht wurden und mithin auf deren Durchführung keine nachteiligen Auswirkungen mehr in Betracht kommen. Das gegen sechs Beschuldigte geführte "CO2-Verfahren" wurde laut einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 eingestellt. Im sogenannten "WpHG-Verfahren", das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit "CO2-Themen" in Verbindung steht, wurde laut einer Pressemitteilung vom 24. September 2019 Anklage erhoben. Diese neu eingetretenen, allgemein bekannten und unstreitigen Tatsachen sind im Revisionsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. nur Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 63 ff. m.w.N.).

19 Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht das Verhältnis der Akteneinsichtsrechte nach der Strafprozessordnung und des Informationszugangs nach dem Umweltinformationsgesetz zutreffend bestimmt. Entgegen der Revision verweist es zu Recht darauf, dass die hierzu ergangene ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <20 ff.>) durch Rechtsänderungen überholt ist. Nach früherer Rechtslage, die einen Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz während laufender strafrechtlicher Ermittlungen ohne Weiteres ausschloss, konnte ein Zugang zu Informationen, die Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind, ausschließlich nach den strafprozessualen Regelungen - namentlich gemäß § 475 StPO - erfolgen. Demgegenüber schließt das geltende Recht den Zugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu Informationen, die Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind, (nur) unter der weiteren Voraussetzung nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen aus. Aus diesem Regelungsmechanismus folgt, dass die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes und die strafprozessualen Bestimmungen zu Akteneinsichtsrechten, die sich an verschiedene Anspruchsverpflichtete richten und sich auf unterschiedliche Aktenbestände beziehen, nebeneinander zur Anwendung kommen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang in den Blick genommene Schutz der subjektiven Rechtsstellung des Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird im Rahmen des Informationszugangs nach dem Umweltinformationsgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 UIG (nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren) gewährleistet.

20 d) Der Informationszugangsanspruch des Klägers ist auch nicht wegen geschützter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) sowie freiwillig übermittelter Umweltinformationen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 UIG) ausgeschlossen. Soweit die vom Kläger begehrten Informationen Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen im Typgenehmigungsverfahren betreffen, handelt es sich um Umweltinformationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UIG nicht geschützt ist. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UIG).

21 aa) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

22 Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfüllt. Die Beigeladene hat die vom Kläger begehrten Informationen vertraulich an einen Staatssekretär und einen Abteilungsleiter des Ministeriums übermittelt, ohne dass festgestellt werden könne, dass sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen sei oder dazu hätte verpflichtet werden können. Auch sei nicht zweifelhaft, dass eine Offenbarung - jedenfalls in der Gestalt eines Imageverlusts - nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen haben würde. Revisionsrechtliche Bedenken gegen die Tatbestandsmäßigkeit bestehen nicht.

23 bb) § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützt von einem Informationszugangsbegehren betroffene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 38 m.w.N.).

24 Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht festgestellt, dass hinsichtlich der Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen im Typgenehmigungsverfahren sowie des von der Beigeladenen dem Ministerium gegenüber geltend gemachten Unterstützungsbedarfs geschützte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Revisionsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht veranlasst.

25 Soweit, namentlich hinsichtlich der Produkt- und Marktstrategie der Beigeladenen, das Berufungsgericht demgegenüber keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als betroffen angesehen hat, bestehen ebenfalls keine Einwände. Entgegen der Auffassung der Revision hat es insbesondere die Anforderungen an die erforderlichen Darlegungen nicht überspannt. Das Berufungsgericht hat mit Blick auf die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen festgestellt, dass in tatsächlicher Hinsicht offengeblieben sei, was die Konkurrenz in die Lage versetzen solle, Kunden betroffener Fahrzeuge gezielt anzusprechen, welche Vorteile andere Automobilhersteller aus einer Offenlegung der Strategie der Beigeladenen ziehen und welche Aufwendungen sie in Bezug auf die Entwicklung eigener Strategien ersparen könnten. Auf dieser Grundlage konnte im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler verneint werden, dass für den Fall des Bekanntwerdens der vom Kläger begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden sind.

26 Hinzu kommt, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf eine Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 - 7 C 28.17 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4 Rn. 32; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​464], Baumeister - Rn. 57). Vorliegend sind seit der Übermittlung der vom Kläger begehrten Unterlagen an die Beklagte mit E-Mail vom 4. November 2015 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mehr als fünf Jahre und fünf Monate vergangen. Neu eingetretene, allgemein bekannte und unstreitige Tatsachen sind - wie bereits dargelegt - im Revisionsverfahren berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich des eingetretenen (weiteren) Zeitablaufs ist dies der Fall. Umso mehr fehlt es an den erforderlichen Darlegungen zur fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz.

27 cc) Ungeachtet der Tatbestandsmäßigkeit kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UIG weder unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) noch auf die Freiwilligkeit der Übermittlung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 UIG) abgelehnt werden. Die diesbezüglichen Rückausnahmen von den Antragsablehnungsgründen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UIG tragen Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 S. 26) Rechnung, wonach die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, dass ein Informationszugangsantrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Informationen über Emissionen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen, dass er nicht nur die Informationen über Emissionen als solche erfasst, das heißt die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt. Die Richtlinie 2003/4/EG hat das Ziel, einen grundsätzlichen Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, zu gewährleisten und eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Wie im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, sollen ein solcher Zugang und eine solche Verbreitung unter anderem dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen. Für diese Zwecke muss die Öffentlichkeit aber nicht nur Zugang zu den Informationen über Emissionen als solche haben, sondern auch zu den Informationen über die mehr oder weniger langfristigen Folgen dieser Emissionen auf den Zustand der Umwelt. Das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt besteht auch darin zu verstehen, wie die Umwelt von Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 [ECLI:​EU:​C:​2016:​890], Bayer Crop Science - Rn. 85 ff.).

29 Nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die ähnlich gefasste Formulierung "Informationen (, die) Emissionen in die Umwelt betreffen", in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 S. 13) dahingehend auszulegen, dass Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde ein Produkt oder einen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso in die zitierte Wendung einzubeziehen sind wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 [ECLI:​EU:​C:​2016:​889], P - Rn. 80).

30 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung handelt es sich bei Informationen über Messrandbedingungen bei den auf dem Rollenprüfstand anzuwendenden Fahrzyklen zur Ermittlung von CO2-Abgaswerten für die Typgenehmigung um Umweltinformationen über Emissionen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beeinflussen die Messrandbedingungen die am Auspuff gemessenen Werte des CO2-Anteils im Abgas. Erst die Informationen über die Messrandbedingungen ermöglichen es mithin der interessierten Öffentlichkeit, gegebenenfalls selbst nachzuprüfen, ob die Ermittlung der zu erwartenden Emissionen in die Umwelt zutreffend ist. Ein weites Verständnis der Reichweite der Rückausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UIG steht zudem mit der Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG in Einklang, die Antragsablehnungsgründe eng auszulegen.

31 dd) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UIG tritt der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und freiwillig übermittelten Umweltinformationen zurück, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit überwiegt. Die von der informationspflichtigen Stelle insoweit vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse unterliegt nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 - 7 C 28.17 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4 Rn. 28).

32 Auch mit Bezug auf diese Abwägung leidet das Berufungsurteil an keinen Rechtsfehlern. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen, die nicht bereits unter den Begriff der Umweltinformationen über Emissionen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 UIG) fallen, überwiegt auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit. Entgegen diesbezüglicher Einwände der Revision hat es im Zuge der gerichtlichen Abwägungskontrolle sowohl die tatbestandlich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG (freiwillige Übermittlung) als auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) gegebenen Ablehnungsgründe zugrunde gelegt und vorsorglich auch diejenigen Informationen über Produkt- und Marktstrategien der Beigeladenen mit einbezogen, hinsichtlich derer das Berufungsgericht keine geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bejaht hatte. Insoweit hat es auch nicht das erhöhte Gewicht der Vertraulichkeitsinteressen übersehen, das bei einem kumulativen Vorliegen mehrerer Antragsablehnungsgründe im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden kann und muss (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 [ECLI:​EU:​C:​2011:​525], Office of Communications - Rn. 32).

33 Nicht zuletzt eingedenk des weitreichenden Ziels der dem Umweltinformationsgesetz zugrunde liegenden Umweltinformationsrichtlinie, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG; vgl. hierzu BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 - 7 C 28.17 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4 Rn. 32), liegt auch kein Verstoß gegen revisibles Recht darin, dass das Berufungsgericht für ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse für ausschlaggebend hält, dass die Beklagte selbst ein außerordentliches Aufklärungsinteresse im Kontext einer möglichen Verfälschung von Emissionswerten gesehen habe und dies ein entsprechendes Interesse der Öffentlichkeit nach sich ziehe. Ein Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Unterlagen trägt im Übrigen auch zu einer Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über zu niedrige Angaben von CO2-Emissionen bei Kraftfahrzeugen bei.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.