Beschluss vom 24.01.2020 -
BVerwG 10 B 17.19ECLI:DE:BVerwG:2020:240120B10B17.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2020 - 10 B 17.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:240120B10B17.19.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 17.19
- VG Berlin - 21.06.2018 - AZ: VG 2 K 291.16
- OVG Berlin-Brandenburg - 21.03.2019 - AZ: OVG 12 B 30.18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2020
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger ist Journalist und begehrt - gestützt auf das Umweltinformationsgesetz, hilfsweise auf das Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage teilweise Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Teilurteil geändert und den Informationszugang weiter eingeschränkt. Die Berufung des Klägers hat es teilweise zurückgewiesen. Zur Begründung hat es jeweils ausgeführt, die betroffenen Informationen seien vom Informationszugangsantrag in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht umfasst. Hinsichtlich der vom Teilurteil nicht erfassten Dokumente hat das Oberverwaltungsgericht, nachdem die Beklagte zu Angaben und Auskünften über die inhaltliche Reichweite der einzelnen streitgegenständlichen Dokumente eine Sperrerklärung abgegeben hatte, dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt (- 20 F 2.19 -).
2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Teilurteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
3 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
4
Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren die folgenden Fragen rechtsgrundsätzlich klären lassen:
1. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach UIG zu stellen, wenn der Antragsteller über Art und Umfang der Informationen keinerlei Kenntnis hat?
2. Welche Hinweis- und Beratungspflichten obliegen einer Behörde bei einem Informationsantrag nach UIG, wenn der Antragsteller über Art und Umfang der Informationen keinerlei Kenntnis hat?
3. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach UIG zu stellen, wenn die Behörde jegliche Auskunft über die zur Verfügung stehenden Informationen verweigert bzw. deren Vorhandensein bei Antragstellung sogar wahrheitswidrig bestreitet und ihrer Beratungspflicht nach § 4 Abs. 2 letzter Satz UIG nicht nachkommt?
4. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach IFG zu stellen, wenn der Antragsteller über Art und Umfang der Informationen keinerlei Kenntnis hat?
5. Welche Hinweis- und Beratungspflichten obliegen einer Behörde bei einem Informationsantrag nach IFG, wenn der Antragsteller über Art und Umfang der Informationen keinerlei Kenntnis hat?
6. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an einen Informationsantrag nach IFG zu stellen, wenn die Behörde jegliche Auskunft über die zur Verfügung stehenden Informationen verweigert bzw. deren Vorhandensein bei Antragstellung sogar wahrheitswidrig bestreitet und ihrer Beratungspflicht nach § 25 VwVfG nicht nachkommt?
5 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 13. November 2017 - 4 B 23.17 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 10 Rn. 6, juris Rn. 6 und vom 18. Dezember 2017 - 4 BN 27.17 - juris Rn. 3 f.).
6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Dass ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt, legt der Kläger weder im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 noch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 20. August 2019 dar. Vielmehr setzt sich die Beschwerde im Stile eines zulassungsfreien Rechtsmittels mit dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts auseinander und macht zahlreiche Rechtsfehler in der Entscheidung des Berufungsgerichts geltend. Im Übrigen zielen die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen nicht konkret auf die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, sondern sie verlangen letztlich die Erstellung von Rechtsgutachten zu abstrakten Fragen des Umweltinformationsrechts und des Informationsfreiheitsrechts, was nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.