Beschluss vom 02.10.2019 -
BVerwG 4 B 37.19ECLI:DE:BVerwG:2019:021019B4B37.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.10.2019 - 4 B 37.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:021019B4B37.19.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 37.19
- VG Köln - 05.09.2017 - AZ: VG 2 K 6867/17
- OVG Münster - 14.06.2019 - AZ: OVG 7 A 2387/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch mit zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen verneint. Zum einen fehle es an der wirksamen Festsetzung eines Baugebiets nach § 4a BauNVO und - alternativ - an den Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB (UA S. 11 ff.), zum anderen sei das Vorhaben der Beigeladenen ohnehin nicht im besonderen Wohngebiet unverträglich (UA S. 15 ff.).
3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - BauR 2018, 1982 = juris Rn. 3). Die Beschwerde der Kläger scheitert daran, dass die auf die erste Begründung bezogenen Gründe für die Zulassung der Revision nicht durchgreifen. Es kann daher offen bleiben, ob hinsichtlich der zweiten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.
4 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das vorinstanzliche Urteil weicht nicht von den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Senats ab.
5 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.
6 Die Kläger entnehmen dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass eine Planzeichnung hinreichend lesbar sein müsse. Einen entgegenstehenden Rechtssatz des Inhalts, dass eine Planzeichnung nicht hinreichend lesbar sein müsse, hat der Senat weder im Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23) noch in den Beschlüssen vom 23. Juni 1992 - 4 B 55.92 - (NVwZ-RR 1993, 456), vom 18. Mai 2005 - 4 B 23.05 - (BauR 2005, 1752) und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 - (BauR 2011, 1118) aufgestellt. Die Entscheidungen des Senats sind auch nicht zu Art. 20 Abs. 3 GG ergangen, aus dem das Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Lesbarkeit der Planzeichnung hergeleitet hat (UA S. 12). Es fehlt mithin auch an einer Identität der Rechtsvorschriften, zu denen Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht abweichend entschieden haben sollen.
7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
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Die vorsorgliche für den Fall fehlender Divergenz gestellte Frage,
ob Festsetzungen, die bei ihrer isolierten Betrachtung, ohne Hinterfragen von Sinn und Zweck, mehrdeutig sind, auch dann zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen, wenn eine an Sinn und Zweck der jeweiligen Festsetzung orientierte Auslegung nur eine einzige Interpretation der Festsetzung zulässt,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan Nr. 64460/07 mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist, obwohl eine an Sinn und Zweck der jeweiligen Festsetzung (gemeint sind die Linien, die die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen von den festgesetzten Baugebieten abgrenzen) orientierte Auslegung nur eine einzige Interpretation der Festsetzung zulässt. Es hat sich mit dem Thema der Auslegung nicht beschäftigt, sondern sich allein zu der - von ihm verneinten - Lesbarkeit der Planzeichnung geäußert. Die Kläger beanstanden das als defizitär. Mit einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indes nicht aufzeigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 B 2.14 - BRS 82 Nr. 106 = juris Rn. 7).
9 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann.
10 Die Kläger machen geltend, dass ihnen das Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör abgeschnitten und dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen habe. Sie fühlen sich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts überrascht, dass der Bebauungsplan Nr. 64460/07 nicht hinreichend bestimmt sei. Ihre Gehörsrüge ist unbegründet. Für das Oberverwaltungsgericht war entscheidend, dass der Maßstab der Planzeichnung von 1:2.500 nach den vorliegenden Einzelfallumständen zu ungenau sei und dazu führe, dass die Planzeichnung nicht hinreichend lesbar sei (UA S. 12). Dazu konnten sich die Kläger äußern und haben das auch getan. Sie vermissen einen gerichtlichen Hinweis darauf, dass es auf eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Festsetzung (gemeint sind die Linien zur Abgrenzung der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen von den festgesetzten Baugebieten) nicht ankomme. Zu diesem Hinweis hatte das Oberverwaltungsgericht jedoch ohne den - von ihnen nicht behaupteten - Vortrag der Kläger, dass eine solche Auslegung in Erwägung gezogen werden müsse, keinen Anlass.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.