Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Eisenbahnstrecke Rostock-Berlin im Bereich Löwenberg. Sie ist Eigentümerin eines unter anderem mit Wohngebäuden bebauten Anwesens, das an der Bahnstrecke liegt. Die Bahnstrecke soll u.a. mit dem Ziel ertüchtigt werden, die Höchstgeschwindigkeit für Personenzüge von 120 km/h auf 160 km/h anzuheben. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass ihr ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand sowie besserer Erschütterungsschutz zustehe.


Beschluss vom 30.08.2012 -
BVerwG 7 VR 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300812B7VR6.12.0

Leitsatz:

Ein Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das in der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (BSWAG) unter „Teil 3 Internationale Projekte“ aufgeführt ist, ist nur dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG), wenn die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf (Teil 1 Buchst. b lfd. Nr. 31 der Anlage) verlautbart worden ist.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
    AEG § 18e Abs. 2 Satz 1
    BSWAG § 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2012 - 7 VR 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300812B7VR6.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 6.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. April 2012 hat aufschiebende Wirkung.
  2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines u.a. mit Wohngebäuden bebauten Anwesens in der Gemeinde L., das unmittelbar an die zweigleisige Eisenbahnstrecke 6088 Berlin Gesundbrunnen - Stralsund angrenzt. Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA1.2 Nassenheide (e) - Löwenberg (e)“, Bahn-km 33,690 - 44,837 vom 30. April 2012. Die beigeladene Vorhabenträgerin will die gesamte Strecke in mehreren Planungsabschnitten ertüchtigen. Mit dem Ausbauvorhaben sollen u.a. die Streckengeschwindigkeit für Personenzüge von 120 km/h auf 160 km/h und die Radsatzlast für den Güterverkehr von 22,5 t auf 25 t erhöht werden. Hierfür sollen die Gleistrassierung unter Beibehaltung der Linienführung überarbeitet, der Erdkörper und der Gleisunterbau abschnittsweise durch den Einbau einer Schutzschicht ertüchtigt sowie die Oberleitungsanlage umgebaut werden. Im Verwaltungsverfahren hatte die Antragstellerin unter Angabe einer unzutreffenden Adresse Einwendungen gegen die vom Planvorhaben ausgehenden Lärm- und Erschütterungsbelastungen erhoben. Nach dem Planfeststellungsbeschluss besteht für das Grundstück der Antragstellerin ein Anspruch auf passiven Lärmschutz. Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage begehrt die Antragstellerin im Hauptantrag dessen Aufhebung sowie hilfsweise dessen Ergänzung um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes und um weitere geeignete Maßnahmen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Erschütterungen.

II

2 1. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit lfd. Nr. 12 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG - Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (analog) das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache.

3 Die Antragstellerin begehrt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Der so gefasste Antrag ist allerdings nicht statthaft. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

4 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn für das betreffende Vorhaben nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist. Das ist hier - soweit ersichtlich - nicht der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss verweist unter B.6 (S. 150) lediglich darauf, dass in der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - (BSWAG) (vom 15. November 1993, BGBl I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) das Vorhaben „ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien) (2. Baustufe)“ unter „3. Internationale Projekte“ als lfd. Nr. 4 eingestellt ist. Die dem vordringlichen Bedarf zugeordneten Vorhaben sind jedoch ausschließlich unter Teil 1 Vordringlicher Bedarf - getrennt nach laufenden und fest disponierten Vorhaben (a) und nach neuen Vorhaben (b) - aufgeführt. In Teil 1 Buchst. b findet sich zwar unter der lfd. Nr. 31 eine Öffnungsklausel, indem dort „Internationale Projekte gemäß Teil 3 nach Vorliegen der Voraussetzungen“ erwähnt werden. In den einleitenden Bemerkungen zu Teil 3 wird hierzu ausgeführt, dass zum Ausbau dieser Strecken eine Vereinbarung mit den jeweils betroffenen Nachbarländern erforderlich ist. Zur Aufnahme dieser Strecken in den Vordringlichen Bedarf bzw. den Weiteren Bedarf müssen außerdem die üblichen Kriterien erfüllt werden. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die hiernach erforderliche Aufnahme in den vordringlichen Bedarf stattgefunden hat. Es spricht zwar viel dafür, dass hierfür eine gesetzgeberische Entscheidung, wie sie § 4 Abs. 1 BSWAG für die Anpassung und Aufstellung eines Bedarfsplans vorschreibt (siehe Bundesverkehrswegeplan 2003, BTDrucks 15/2050 S. 11, Ziff. 3.2.5, sowie BTDrucks 15/1656 S. 7), nicht erforderlich ist. Denn die internationalen Projekte in Teil 3 sind, wenn auch unter dem Vorbehalt weiterer Prüfung, dem Bedarf bereits zugeordnet. Für die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf mag dann grundsätzlich eine Verwaltungsentscheidung ausreichen. Die rechtlichen Kriterien für eine solche Zuweisung, die mit dem Verweis auf die üblichen Voraussetzungen umschrieben werden, werden durch die entsprechenden Erläuterungen im Bundesverkehrswegeplan 2003 (BTDrucks 15/2050) präzisiert. So muss das Ergebnis einer Prüfung der wirtschaftlichen Rentabilität positiv ausfallen. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Vorhabens, die Grundlage für die Einteilung in die Dringlichkeitsstufe ist, wird nach dem Nutzen-Kosten-Verhältnis bestimmt; daneben treten strukturpolitische Gründe nach der Raumwirksamkeitsanalyse sowie die Ergebnisse der Umweltrisiko- und der FFH-Verträglichkeitseinschätzung (siehe BTDrucks 15/2050 S. 16 Ziff. 3.4.6, 3.4.6.1, S. 35 Ziff. 7.1, S. 42 Ziff. 7.2.3; im Anschluss daran Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BTDrucks 15/1656 S. 10, S. 15 Ziff. 1.1.2, S. 16 Ziff. 3). Jedenfalls muss die Aufnahme aber verlautbart werden, weil mit ihr eine für den gerichtlichen Rechtsschutz wesentliche Weichenstellung verbunden ist. Auf eine solche Verlautbarung nehmen die Beteiligten nicht Bezug.

5 Fehlt es demnach am gesetzlichen Sofortvollzug, kann die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz, der angesichts der von der Beigeladenen bereits ins Werk gesetzten Bauarbeiten geboten ist, sachdienlich in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreichen (vgl. schon Beschluss vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 32.65 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 8 S. 21 sowie Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1040 ff., 1047 m.w.N.).

6 2. Dieser Antrag hat Erfolg, denn der von der Klägerin fristgerecht erhobenen Klage kommt nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Anderes käme hier nur dann in Betracht, wenn die Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig wäre (Urteil vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 175, <juris Rn. 21>; vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2008, § 80 Rn. 31 f.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. Rn. 646 ff., 650). An der Klagebefugnis fehlt es, wenn der Anfechtende nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn also offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (stRspr, siehe etwa Urteile vom 13. Juli 1973 - BVerwG 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 <2 f.> = Buchholz 442.07 § 1 FeO Nr. 1 S. 2 f., vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313 <315 f.> = Buchholz 451.74 § 10 KHG Nr. 4 S. 3 und vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 <45> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 182 S. 41). Diese engen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7 Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie gegen die Belastung ihres Anwesens durch den vom Bahnbetrieb herrührenden Lärm und die Erschütterungen sowie gegen die zeitweilige Inanspruchnahme von Teilen eines ihrer Grundstücke während der Bauphase und die hierauf bezogenen Entschädigungsregelungen.

8 Die damit verbundene Möglichkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten, insbesondere dem Eigentumsrecht, kann nicht unter Hinweis auf den in § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG geregelten und im gerichtlichen Verfahren fortwirkenden Einwendungsausschluss verneint werden, der an die Obliegenheit anknüpft, innerhalb der in § 18a AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmten Frist Einwendungen zu erheben. Es ist nämlich zweifelhaft, ob - wie die Beigeladene meint - der Beachtlichkeit des Einwendungsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. April 2011 die Angabe einer unzutreffenden Adresse des betroffenen Grundstücks entgegensteht. Denn das Schreiben verweist zum einen auf die Lage des Grundstücks unmittelbar an der Eisenbahnstrecke und nimmt zum anderen Bezug auf ein beigefügtes - soweit ersichtlich aber nicht zu den Verfahrensakten genommenes - Lichtbild, aus dem sich diese räumliche Situation ergeben soll. Für die Beigeladene musste sich das Vorliegen eines diesbezüglichen Irrtums demnach aufdrängen. Das führt dazu, dass der Antragstellerin die Möglichkeit, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen, nicht offenkundig und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise wegen Einwendungsausschlusses abzusprechen ist. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob ein umfassender Einwendungsausschluss ausnahmsweise nicht erst auf der Ebene der Begründetheitsprüfung zu berücksichtigen ist, sondern schon die Klagebefugnis entfallen lässt.

9 Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Bewältigung der Lärmproblematik rügt, gilt zwar in der Regel, dass hieraus allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen folgt, den die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag insoweit sachdienlich verfolgt. Auch insofern ist indessen ein Aufhebungsanspruch als Ansatzpunkt der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht von vornherein ausgeschlossen; ein solcher Anspruch besteht nämlich dann, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärmbelastung die gesamte fachplanerische Abwägung wegen mangelnder Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 7 VR 13.11 - juris Rn. 15 m.w.N.). Darüber ist ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage zu entscheiden. Entsprechendes gilt für den Erschütterungsschutz.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 VwGO liegen vor, denn der im Klageverfahren ausdrücklich gestellte Abweisungsantrag gilt entsprechend für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 10.10.2012 -
BVerwG 7 VR 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:101012B7VR11.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 7 VR 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:101012B7VR11.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 11.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines u.a. mit Wohngebäuden bebauten Anwesens in der Gemeinde L., Ortsteil N., das unmittelbar an die zweigleisige Eisenbahnstrecke 6088 Berlin Gesundbrunnen -Stralsund angrenzt. Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA 1.2 Nassenheide (e) - Löwenberg (e)“, Bahn-km 33,690 - 44,837 vom 30. April 2012. Die beigeladene Vorhabenträgerin will die gesamte Strecke in mehreren Planungsabschnitten ertüchtigen. Mit dem Ausbauvorhaben sollen u.a. die Streckengeschwindigkeit für Personenzüge von 120 km/h auf 160 km/h und die Radsatzlast für den Güterverkehr von 22,5 t auf 25 t erhöht werden. Hierfür sollen die Gleistrassierung unter Beibehaltung der Linienführung überarbeitet, der Erdkörper und der Gleisunterbau abschnittsweise durch den Einbau einer Schutzschicht ertüchtigt sowie die Oberleitungsanlage umgebaut werden. Im Verwaltungsverfahren hatte die Antragstellerin unter Angabe einer unzutreffenden Postadresse der betroffenen Grundstücke Einwendungen gegen die vom Planvorhaben ausgehenden Lärm- und Erschütterungsbelastungen erhoben. Der Planfeststellungsbeschluss gewährt für zwei Wohngebäude auf dem Anwesen der Antragstellerin Anspruch auf passiven Lärmschutz. Das der Strecke am nächsten gelegene Wohnhaus führt er unter den Gebäuden auf, für die die Entscheidung über Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigung wegen einer Zunahme der Erschütterungsbelastungen einem weiteren Verfahren vorbehalten wird. Er erlaubt, einen schmalen Grundstücksstreifen während der Bauarbeiten in Anspruch zu nehmen.

2 Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage begehrt die Antragstellerin im Hauptantrag dessen Aufhebung sowie hilfsweise dessen Ergänzung um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes und um weitere geeignete Maßnahmen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Erschütterungen. Auf Antrag der Antragstellerin hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 7 VR 6.12 - festgestellt, dass die Klage mangels gesetzlichen Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung hat. Daraufhin hat das Eisenbahn-Bundesamt mit Beschluss vom 18. September 2012 die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

II

3 Der Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, über den gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 12 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG (Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache entscheidet, hat keinen Erfolg.

4 Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren bereits unzulässig ist, soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die bauzeitliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks vorläufig verhindern will. Die Beigeladene hat gegenüber dem Senat verbindlich erklärt, von der planfestgestellten Inanspruchnahme bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache abzusehen. Ob diese Erklärung das Rechtsschutzbedürfnis für einen abtrennbaren Teil des Antragsbegehrens entfallen lässt, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Antrag ist jedenfalls insgesamt unbegründet.

5 Das mit dem Interesse der Beigeladenen gleichgerichtete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der planfestgestellten Arbeiten wird in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. September 2012 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (1). Im Rahmen einer in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgerichteten Abwägung überwiegt dieses Interesse das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Auswirkungen der Bauarbeiten und des späteren Betriebs der ertüchtigten Eisenbahnstrecke verschont zu bleiben. Denn der Planfeststellungsbeschluss verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit der Folge einer - vollständigen oder teilweisen - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann (2). Auch erweist sich die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses als eilbedürftig (3).

6 1. Der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist das Eisenbahn-Bundesamt nachgekommen. Es hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, die darlegen, warum der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aus seiner Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die dieser der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - AUR 2008, 70 = juris Rn. 4; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 741, 745 f. m.w.N.).

7 2. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit ihrem Anfechtungsantrag durchdringen oder - darin als minus enthalten - jedenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Sicherung eines ergänzenden Verfahrens (§ 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 AEG) beanspruchen könnte.

8 Soweit die Antragstellerin sich gegen die bauzeitliche Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstücks wendet, negative Auswirkungen der geplanten Grundwasserabsenkung auf ihren Obstbaumbestand befürchtet und als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in ihrem Grundeigentum Betroffene allgemein Verstöße gegen dem Schutz der Umwelt dienende Bestimmungen rügt, kann sie mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Die Antragstellerin hat entsprechende Einwendungen innerhalb der in § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmten Frist nach Auslegung der Planunterlagen nicht erhoben. Der hieraus folgende Einwendungsausschluss nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG wirkt im gerichtlichen Verfahren fort. Er erstreckt sich auf die von der Antragstellerin vermisste Regelung einer Entschädigung für die befürchteten Schäden an den Bäumen. Denn diese könnte ihre Grundlage lediglich in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als Surrogat für Schutzmaßnahmen finden (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - juris Rn. 73).

9 Ohne Erfolg bemängelt die Antragstellerin, dass im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigungspflicht für die Inanspruchnahme des Grundstücks nur dem Grunde nach festgesetzt wird. Denn es bedarf keiner (konstitutiven) Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, soweit eine Enteignungsentschädigung in Rede steht (Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Entscheidung über die zu gewährende Entschädigung ist gegebenenfalls dem gesondert durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten.

10 Was schließlich die von der Antragstellerin in erster Linie gerügte mangelhafte Bewältigung der Belastung ihres Anwesens durch vom Bahnbetrieb herrührenden Lärm und Erschütterungen angeht, spricht zwar - wie der Senat bereits im Beschluss vom 30. August 2012 (BVerwG 7 VR 6.12 , Rn. 8) dargelegt hat - viel dafür, dass die Antragstellerin mit diesem Vorbringen nicht präkludiert ist. Sie kann damit jedoch allenfalls einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die geforderten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sowie des Erschütterungsschutzes beanspruchen, was sie mit ihrem Hilfsantrag insoweit sachdienlich verfolgt. Dass die rechtliche Bewertung der verkehrsbedingten Immissionen hier abweichend von der Regel ausnahmsweise zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur dann, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil wegen mangelnder Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planungsentscheidung aufgedrängt hätte (vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 7 VR 13.11 - juris Rn. 15 und Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 7 A 11.10 - UPR 2012, 301 = juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Zum einen geht es um die Ertüchtigung einer Bestandsstrecke. Zum anderen fällt ausweislich der vorliegenden Unterlagen die prognostizierte Zunahme der Lärmbelastung eher gering aus; entsprechendes gilt für die Erschütterungen.

11 Hinsichtlich der Erschütterungsbelastung der nicht in die Regelung nach Ziff. A.4.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses einbezogenen Gebäude G. Weg ... und ... kann einem Verweis auf ein Verpflichtungs- bzw. Anordnungsbegehren nicht entgegengehalten werden, dass es hier angesichts der maßgeblichen Berücksichtigung der Vorbelastung und der Wahrnehmungsschwelle von 25 % auf jeden Fall messtechnischer Untersuchungen oder Beweissicherungsmessungen vor Durchführung der Bauarbeiten bedürfe. Ob solche Erwägungen überhaupt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten, kann hier dahinstehen. Denn die fehlende Einbeziehung der Gebäude, die im Unterschied zu dem in der Vorbehaltsregelung berücksichtigten Wohnhaus nicht unmittelbar neben den Streckengleisen stehen, sondern ausweislich der Lagepläne etwa 50 m entfernt sind, ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die dem Planfeststellungsbeschluss insoweit zugrunde liegende erschütterungstechnische Untersuchung vom 18. Januar 2011 stellt darauf ab, dass der vorgesehene Einbau eines stabilen Tragschichtsystems und die durchgängige Änderung der Oberbauform trotz möglicher Änderungen des Betriebsprogramms tendenziell zu einer Verringerung der Erschütterungen führen. Sie geht aufgrund einer zu einem weiter nördlich liegenden Streckenabschnitt durchgeführten Untersuchung, bei der die wesentlichen Randbedingungen vergleichbar gewesen seien, von einem „Betroffenheitskorridor“ aus, der Gebäude erfasst, die in einem geringeren Abstand als 30 m zum nächstgelegenen Streckengleis stehen (S. 29 f.). Das ist, wenn wie hier das Signifikanzkriterium zu beachten ist, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 24).

12 3. Das Vorhaben ist auch eilbedürftig, was das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt darauf verweist, dass wichtige Verkehrslinien nur während eines zwingend erforderlichen Zeitraums unterbrochen werden sollen und die Bauplanung verlässlich bleiben soll. Die Erwägung, dass sich die Dringlichkeit auch aus den zeitlichen Vorgaben für eine Mitfinanzierung durch die Europäische Union ergeben kann, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Einwand der Antragstellerin, dass eine planmäßige Fertigstellung des Vorhabens ohnehin wegen Unwägbarkeiten bei der Finanzierung ungesichert sei, ist in keiner Weise belegt.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 15.11.2012 -
BVerwG 7 VR 9.12ECLI:DE:BVerwG:2012:151112B7VR9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 - 7 VR 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:151112B7VR9.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 9.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Hauptsache erledigt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 7 VR 6.12 - stellte der Senat fest, dass die von der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA1.2 Nassenheide (e) - Löwenberg (e)“, Bahn-km 33,690 - 44,837 vom 30. April 2012 erhobene Klage (Az.: BVerwG 7 A 9.12 ) aufschiebende Wirkung hat, weil entgegen der im Planfeststellungsbeschluss vertretenen Auffassung die Voraussetzungen für den gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG nicht gegeben waren. Nachdem nach Zustellung dieses Beschlusses von der Beigeladenen weiterhin Arbeiten an der Bahnstrecke ausgeführt worden waren, wandte sich die Antragstellerin am 13. September 2012 mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die faktische Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragsgegnerin teilte am 14. September 2012 mit, dass die Beigeladene auch die nicht genehmigungspflichtigen Arbeiten im Bereich des Anwesens der Antragstellerin und im weiteren Umfeld noch im Laufe des Tages einstellen werde.

2 Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Den hiergegen am 24. September 2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 11.12 - abgelehnt.

3 Mit Schriftsatz vom 28. September 2012 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Mitteilung der Beigeladenen nicht erledigt. Diese habe lediglich erklärt, im Bereich des Anwesens der Antragstellerin bis auf Weiteres von der Durchführung der genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten abzusehen. Auf die weitere Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, der allein Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei, habe sich diese Erklärung nicht bezogen. Das diesbezügliche Begehren habe die Antragstellerin mit dem Antrag vom 24. September 2012 weiterverfolgt.

II

4 Der in der Erledigungserklärung der Antragstellerin für den Fall der verweigerten Zustimmung der Antragsgegnerin enthaltene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Urteil vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <330> = Buchholz 451.55 SubventionsR Nr. 67 S. 137) ist begründet.

5 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat sich erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte angesichts einer faktischen Vollziehung sachdienlich auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. des § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf ein Einschreiten des Eisenbahn-Bundesamts als Aufsichtsbehörde gerichtet war oder auf eine unmittelbar vollstreckbare gerichtliche Entscheidung abzielte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012 § 80 Rn. 181; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn. 52 ff., m.w.N.). Denn nach der Erklärung der Beigeladenen - eines nachträglichen außerprozessualen Ereignisses -, jegliche Arbeiten noch im Laufe des 14. September 2012 einzustellen, bestand kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung. Unbeachtlich ist, ob der Antrag - wie die Antragsgegnerin wohl meint - von vornherein ins Leere ging und ihm deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil die Beigeladene nur nicht planfeststellungsbedürftige Unterhaltungsarbeiten ausgeführt hat. Denn auf die Zulässigkeit des ursprünglich gestellten Antrags kommt es im Erledigungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an; anders als im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsgegner ebenso wie dem Antragsteller die Berufung auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verwehrt (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <66 ff.> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 S. 4 f. und Beschluss vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 29a; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 167). Im Übrigen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob bei einem einheitlichen planfestgestellten Vorhaben überhaupt auf vermeintlich als solche nicht genehmigungsbedürftige Teilmaßnahmen abgestellt werden kann.

6 Für die Frage der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin auf die vom Eisenbahn-Bundesamt verfügte Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses wiederum mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert hat. Denn angesichts der geänderten Sachlage hat die Antragstellerin zu Recht ein neues Verfahren eingeleitet.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

9 Der Streitwert orientiert sich an den Kosten, die bis zur Erledigungserklärung - insoweit ausgehend von einem Streitwert von 30 000 € - entstanden sind (Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 16; Neumann, a.a.O. § 161 Rn. 193 f.).

Urteil vom 18.07.2013 -
BVerwG 7 A 9.12ECLI:DE:BVerwG:2013:180713U7A9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180713U7A9.12.0]

Urteil

BVerwG 7 A 9.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
für Recht erkannt:

  1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für das die zweigleisige Eisenbahnstrecke 6088 Berlin Gesundbrunnen - Stralsund betreffende Vorhaben „Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA 1.2 Nassenheide (e) - Löwenberg (e)“, Bahn-km 33,690 - 44,837 vom 30. April 2012. Die beigeladene Vorhabenträgerin will die gesamte Strecke in mehreren Planungsabschnitten ertüchtigen. Mit dem Ausbauvorhaben sollen u.a. die Streckengeschwindigkeit für Personenzüge von 120 km/h auf 160 km/h und die Radsatzlast für den Güterverkehr von 22,5 t auf 25 t erhöht werden. Hierfür sollen die Gleistrassierung unter Beibehaltung der Linienführung überarbeitet, der Erdkörper und der Gleisunterbau abschnittsweise - insbesondere in Moorbereichen - durch den Einbau einer Schutzschicht ertüchtigt sowie die Oberleitungsanlage umgebaut werden.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des u.a. mit Wohngebäuden bebauten Anwesens G. Weg 28 - 30 in der Gemeinde L., Ortsteil N., Baugebiet „M.“ (Flur 4, Flurstücke ..., ..., ... der Gemarkung N.), das in östlicher Richtung unmittelbar an die Eisenbahnstrecke angrenzt. Eines der Wohngebäude (G. Weg 29) liegt an der der Bahn abgewandten westlichen Grenze des Grundstücks in ca. 50 m Entfernung von den Gleisen. Das Wohnhaus G. Weg 30 ist etwa 10 m von den Gleisen entfernt. Etwas südlich davon befindet sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe zur Gleisanlage ein weiteres Gebäude (G. Weg 28), das nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet ist.

3 Nach Auslegung der Planunterlagen, die in der Gemeinde Löwenberger Land vom 7. März bis 6. April 2011 erfolgte, erhob die Klägerin, vertreten durch ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten, am 20. April 2011 Einwendungen. Im Schreiben war die frühere Adresse „M.weg 11“ angegeben; das jetzt so bezeichnete Grundstück ist etwa 250 m von der Eisenbahnstrecke entfernt. Dem Einwendungsschreiben waren eine Fotografie, aus der sich die Lage des Anwesens unmittelbar an der Bahnstrecke ergibt, sowie eine Fotokopie des Grunderwerbsplans für den Bereich des Anwesens der Klägerin beigefügt. Die Klägerin machte eine Beeinträchtigung durch betriebsbedingte Verlärmung und Erschütterungen geltend. Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde die fehlerhafte Bezeichnung des Anwesens klargestellt; genaue Angaben zur Nutzung der einzelnen Gebäude unterblieben.

4 Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan fest. In der Nebenbestimmung A.4.5.1.2 sind unter den Gebäuden, für die ein Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach festgesetzt wird, die Häuser G. Weg 29 und G. Weg 30 aufgeführt. In A.4.7.2 wird zu den betriebsbedingten Erschütterungen festgelegt, dass u.a. beim Haus G. Weg 30 die Erschütterungsimmissionen ohne Streckenertüchtigung und nach Aufnahme des Betriebes auf den geänderten Gleisanlagen bestimmt werden müssen; bei einer relevanten Zunahme der Erschütterungsimmissionen um 25 % bleibt die Festsetzung von Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigung vorbehalten. Dies soll auf der Grundlage eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens geschehen. Im Grunderwerbsverzeichnis wird festgestellt, dass das Flurstück Nr. ... der Klägerin im Umfang von 840 m² vorübergehend zur Verlegung eines Ablaufrohrs zum Vorfluter in Anspruch genommen wird. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Schutzansprüche seien hinreichend berücksichtigt worden. Es bestehe Anspruch auf passiven Lärmschutz, da die Kosten für aktiven Lärmschutz im untersuchten Schutzabschnitt je nach Höhe der Lärmschutzwand zwischen 134 300 € und 176 600 € pro gelösten Schutzfall betrügen und damit unverhältnismäßig seien. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 16. Mai 2012 zugestellt.

5 Am Montag, dem 18. Juni 2012, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst im Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt hat. In dieser Hinsicht haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise - soweit die Klägerin sich gegen die bauzeitliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks wandte - übereinstimmend für erledigt erklärt. Auch im Übrigen hat die Klägerin an dem Anfechtungsantrag nicht mehr festgehalten und die Klage insoweit zurückgenommen. Zur Begründung des weiterverfolgten Begehrens auf Planergänzung trägt sie vor: Die Gesamtplanung sei in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Lärmvorsorge unzulänglich. Zu Unrecht sei das Gebäude G. Weg 28 nicht in der Liste der Häuser mit Anspruch auf passiven Lärmschutz einbezogen worden. Die Lärmbelastung sei dieselbe wie beim Haus G. Weg 30. Der Kostenvergleich zwischen Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sei unzureichend, weil mit dem Gebäude G. Weg 28 ein Schutzfall nicht berücksichtigt worden sei. Beim Kostenvergleich seien die Kosten einer Lärmschutzwand ins Verhältnis zu setzen zur Verminderung des Verkehrswerts der zu schützenden Grundstücke - insbesondere auch durch die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs - und zu Aufwendungen, die für die gesundheitlichen Auswirkungen der schädlichen Lärmimmissionen auf die betroffenen Menschen aufgebracht werden müssten. Die Lärmschutzkonzeption sei auch deshalb unzulänglich, weil die Beklagte und die Beigeladene davon ausgingen, dass die Bestimmungen der §§ 47a ff. BImSchG, die der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie dienten, nicht anwendbar seien. Hier handele es sich um eine Haupteisenbahnstrecke, für die bis Juli 2013 ein Lärmaktionsplan aufzustellen sei. Schließlich seien auch die Regelungen zum Schutz gegen betriebsbedingte Erschütterungen mangels Einbeziehung der Gebäude G. Weg 28 und 29 fehlerhaft und deswegen nachzubessern.

6 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzung und Änderung dahingehend zu ergänzen, dass der Beigeladenen zum Schutze der Häuser G. Weg 28, 29 und 30 Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - zum Schutze des Hauses Nr. 28 hilfsweise des passiven Schallschutzes - und Maßnahmen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Erschütterungen aufgegeben werden.

7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8 Sie beruft sich auf Präklusion, weil die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben die betroffenen Grundstücke unzutreffend bezeichnet habe. Wegen der unzureichenden Angaben sei das Gebäude G. Weg 28 bei den Ermittlungen von Amts wegen unberücksichtigt geblieben. Ein Anspruch auf Planergänzung bestehe nicht. Bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten für aktiven Schallschutz seien insbesondere die nicht bezifferbaren immissionsbedingten Krankheitsfolgekosten und Entschädigungsleistungen nicht einzustellen. Demgegenüber sei die Vorbelastung schutzmindernd zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Differenz der Beurteilungspegel im Null- und im Planfall deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege. Eine spürbare Änderung der Erschütterungseinwirkungen sei nicht zu erwarten.

9 Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.

10 Sie trägt ebenfalls vor, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert sei. Beim Lärm- und Erschütterungsschutz gelte die Präklusion jedenfalls für die auf das Gebäude G. Weg 28 bezogenen Ansprüche. Der Betroffene müsse in seinen Einwendungen konkret aufzeigen, welchen Belangen die Planfeststellungsbehörde in welcher Weise nachgehen solle. Es sei unbeachtlich, ob die Planfeststellungsbehörde diese Belange von Amts wegen hätte ermitteln können. Im Übrigen könne das Klagebegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben. Weitergehende Maßnahmen des Lärmschutzes könne die Klägerin nicht verlangen. Aufgrund der unverhältnismäßig hohen Kosten einer Lärmschutzwand könne aktiver Lärmschutz nicht geltend gemacht werden. Bei der erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse hänge die Verhältnismäßigkeit entscheidend davon ab, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben sei; dieser Erfolg sei nicht an den Einsparungen von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen. Die gesundheitlichen Folgekosten von Lärmbeeinträchtigungen seien unbeachtlich, da es nicht um das Ob, sondern nur um das Wie der Einhaltung der Lärmgrenzwerte gehe. Auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke komme es nicht an. Das Lärmschutzkonzept sei nicht deswegen methodisch fehlerhaft, weil es nicht an der Umgebungslärmrichtlinie ausgerichtet sei. Das Planfeststellungsverfahren stehe unabhängig neben dem Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Lärmkarten. Auch materiellrechtlich könne die Klägerin aus der Umgebungslärmrichtlinie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn die Berechnung des Verkehrslärms im Sinne des § 41 BImSchG habe nach der 16. BImSchV zu erfolgen.

11 Mit der Klageerhebung hat die Klägerin zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 7 VR 6.12 - hat der Senat zunächst festgestellt, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, da ein Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs nicht gegeben ist. Nach Anordnung des Sofortvollzugs hat die Klägerin wiederum einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 11.12 - abgelehnt.

II

12 Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO - in direkter bzw. in entsprechender Anwendung - eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

13 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Planergänzung um weitergehende Maßnahmen des Lärm- und des Erschütterungsschutzes (§ 113 Abs. 5 VwGO).

14 1. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 41 Abs. 1 BImSchG um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes ergänzt wird oder dass die Beklagte hierüber nochmals entscheidet. Auch die nachrangig begehrte Gewährung passiven Schallschutzes für das Gebäude G. Weg 28 kommt nicht in Betracht.

15 a) Allerdings bleibt das Klagebegehren nicht bereits deswegen ohne Erfolg, weil die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen mangels fristgerechten Vortrags im Verwaltungsverfahren (§ 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) und damit gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG auch im Gerichtsverfahren präkludiert wäre.

16 Die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schreiben vom 20. April 2011 und damit innerhalb der Einwendungsfrist von zwei Wochen (§ 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) Einwendungen vorgebracht. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht von vornherein unbeachtlich.

17 Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses muss der Vortrag erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung aus Sicht des Einwenders bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen bzw. was sie im Einzelnen bedenken und wogegen sie den Einwender schützen soll. Der Betroffene hat zumindest in groben Zügen und gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte darzulegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 7 A 10.10 - juris Rn. 31 m.w.N.).

18 Das setzt jedenfalls voraus, dass die Rüge einer unzumutbaren Immissionsbelastung das betroffene Grundstück hinreichend deutlich erkennen lässt. Das war hier ungeachtet der Angabe einer unzutreffenden Adresse, die einem von betriebsbedingtem Lärm und von Erschütterungen nicht beeinträchtigten Grundstück zuzuordnen war, der Fall. Dem Einwendungsschreiben war zur Illustration und zum Beleg der Tatsache, dass schutzwürdige Wohngebäude in unmittelbarer Nähe der Gleise liegen, nicht nur ein Lichtbild beigelegt. Vielmehr hat das Schreiben zur Verdeutlichung der räumlichen Situation auch auf eine Kopie des Grunderwerbsplans verwiesen. Jedenfalls durch einen Abgleich mit dem Grunderwerbsverzeichnis, in dem die Klägerin unter der laufenden Nr. 29 als Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... aufgeführt ist, wäre eine Zuordnung des Vorbringens der Klägerin zum betroffenen Anwesen ohne unangemessenen Aufwand möglich gewesen.

19 Auf dem hiernach mit hinreichender Bestimmtheit bezeichneten Anwesen sind beachtliche Einwendungen indessen nur den Häusern G. Weg 29 und G. Weg 30, nicht jedoch dem Gebäude G. Weg 28 zuzuordnen. Die Klägerin war nämlich gehalten, im Rahmen des ihr Möglichen ihre Einwendungen zu konkretisieren. Das war hier hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Gebäude auf ihrem Anwesen geboten, weil sich insbesondere die Nutzung des Gebäudes G. Weg 28 als berücksichtigungswürdig der Beigeladenen nicht aufdrängen musste. Nicht zuletzt die durch Lichtbilder belegte Tatsache, dass dieses Gebäude weder auf der Süd- noch auf der Ostseite über Fenster verfügt, legte die Einschätzung nahe, dass es sich nicht um ein dem dauernden Aufenthalt von Personen dienendes Gebäude handelt. Die Erforderlichkeit der später vorgetragenen Klarstellung hätte sich der Klägerin auch in diesem Verfahrensstadium aufdrängen müssen. Denn in den ausgelegten Planunterlagen war das Gebäude G. Weg 28 weder bei der Beurteilung der Lärmproblematik noch bei den Ausführungen zu den Erschütterungen als Immissionsort verzeichnet. Unter den bei der Entscheidung über den aktiven Schallschutz einzustellenden Schutzfällen tauchte es ebenso wenig auf. Dann wäre es Sache der Klägerin gewesen, auf eine insoweit gegebene Lücke in der Sachverhaltsermittlung hinzuweisen.

20 Muss sich die Klägerin insoweit den Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, ist der Hilfsantrag auf Gewährung passiven Schallschutzes unbegründet, ohne dass es noch auf die Frage der baurechtlichen Beurteilung der ausgeübten Wohnnutzung des Gebäudes G. Weg 28 oder darauf ankommt, ob gegebenenfalls eine andere und zulässige, aber derzeit nicht ausgeübte Nutzung zu berücksichtigen wäre.

21 b) Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass Lärmschutz nach Maßgabe der §§ 41 f. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV zu gewähren ist. Das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Änderung von Eisenbahnen“ scheitert nicht etwa daran, dass es an einem erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV fehlte.

22 Auch bei umfangreichen Eingriffen in die Substanz des Fahrwegs, wie sie hier vorgesehen sind, können, wenn Lage und Höhe der Gleise sich nur unwesentlich verändern, lediglich Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vorliegen, die die Rechtsfolge des § 41 BImSchG nicht nach sich ziehen (vgl. Urteile vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 <84 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 31 S. 53 f. und vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 <120 f.> = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 49 S. 19). Im Anschluss hieran verneint die erschütterungstechnische Untersuchung vom 18. Januar 2011 (S. 52) einen „erheblichen baulichen Eingriff“ im betroffenen Bereich wegen nur sehr geringer Änderungen an der Gleislage bzw. an den Höhen der Gradiente. Demgegenüber spricht die schalltechnische Untersuchung und ihr folgend der Erläuterungsbericht (Ziffer 3.1.3, 5.3.3) für die betroffenen Streckenabschnitte, darunter den Bereich der M.siedlung, von beachtlichen Gleislageänderungen. Einer Klärung dieser Unstimmigkeit anhand der detaillierten Ausbaupläne bedarf es hier aber nicht. Denn angesichts des gebotenen funktionalen Verständnisses des Begriffs des erheblichen baulichen Eingriffs kommt es bei einer die einzelnen Bauabschnitte übergreifenden Betrachtungsweise entscheidend darauf an, ob durch die Baumaßnahmen die vorausgesetzte oder planerisch gewollte Leistungsfähigkeit des Verkehrsweges erhöht wird (siehe Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Bd. 2, Stand September 2005, § 41 Anm. C9). Eine vermehrte Verkehrsaufnahme folgt hier zum einen aus der Erhöhung der Streckengeschwindigkeit (siehe Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 11 VR 10.96 - juris Rn. 12 <insoweit in Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 14 nicht abgedruckt>) und zum anderen aus der Erhöhung der Radsatzlast. Beide Ausbauziele erfordern umfangreiche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Erdbauwerke und des Gleisunterbaus durch den Einbau eines Tragschichtsystems (Erläuterungsbericht Ziffer 3.2.1, 3.2.2); das ist ein tauglicher Ansatzpunkt für die Annahme eines erheblichen baulichen Eingriffs.

23 c) Die Berechnungen der Beigeladenen zeigen, dass bezogen auf die Gebäude G. Weg 29 und G. Weg 30 die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten sind. In dieser Situation hat der Vorhabenträger grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 BImSchG durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt das nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Auf diese Bestimmung beruft die Beklagte sich zu Recht.

24 Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse, die die Reichweite des grundsätzlichen Vorrangs des aktiven Lärmschutzes bestimmt, kann die Unverhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sogenannter Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Betroffenen vertretbar erscheint. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung - deren Gewicht ist allerdings bei wesentlichen Änderungen des Verkehrsweges gemindert (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 49 f.) -, die Schutzbedürftigkeit und die Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen zulässig und geboten. So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645 Rn. 32 f., vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 48 ff. und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63 f. = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 52).

25 d) Die Entscheidung der Beklagten genügt diesen Vorgaben. Die Beklagte hat sich dabei auf Untersuchungen der Beigeladenen gestützt. Diese hat nach der gebotenen gestuften Ermittlung Vergleichsberechnungen für Schallschutzwände verschiedener Höhe angestellt. Das so entwickelte Lärmschutzkonzept begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Die Beigeladene hat die Grundlagen für die Bemessung des Nutzens, der den Kosten des aktiven Lärmschutzes gegenüberzustellen ist, richtig ermittelt. Ob die Erwägungen zu den Kosten den rechtlichen Anforderungen zur Gänze gerecht werden, kann dahinstehen; denn ein insoweit gegebener Mangel wäre nicht entscheidungserheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG).

26 aa) Die Lärmschutzkonzeption muss wegen des Gebots der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen grundsätzlich zwar auf die gesamte Nachbarschaft des Planvorhabens bezogen sein. Gerade bei linienförmigen Planvorhaben, in deren Nachbarschaft sich nicht durchgängig schutzwürdige Bebauung findet, ist es jedoch zulässig und angezeigt, Schutzabschnitte zu bilden, die durch vergleichbare örtliche Umstände geprägt sind. Die Bildung eines solchen Schutzabschnitts für die M.siedlung, die von anderer Bebauung abgegrenzt ist, ist demnach nicht zu beanstanden.

27 bb) Den Kreis der Grundstücke in der M.siedlung, für die ein Anspruch auf Lärmschutz geltend gemacht werden kann, hat die Beigeladene zutreffend bestimmt. Das Gebäude G. Weg 28 ist zu Recht nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn vom Vorliegen einer schutzwürdigen Nutzung ausgegangen wird, war es nicht in die Erwägungen einzustellen. Bei der Prüfung der Abwägungsentscheidung sind zwar auch die Belange derjenigen Betroffenen einzustellen, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist. Folglich ist auch unbeachtlich, dass die Klägerin mit unmittelbar auf das Gebäude bezogenen Schutzansprüchen wegen Präklusion nicht durchdringen kann. Gleichwohl sind nur solche Gebäude zu berücksichtigen, bei denen eine schutzwürdige Nutzung überhaupt erkennbar war (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 33.97 - juris Rn. 136 <insoweit in Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 54 nicht abgedruckt>). Dies war, wie bereits oben dargelegt, beim Gebäude G. Weg 28 nicht der Fall.

28 cc) Die Anzahl der lärmbetroffenen Personen hat die Beigeladene nicht beziffert. Sie hat demgegenüber auf die Anzahl der Wohneinheiten abgestellt und damit ein im Interesse der Verwaltungsvereinfachung taugliches Kriterium gewählt. Denn die Anzahl der in einer Wohneinheit (Wohnung/Einfamilienhaus) dauerhaft wohnhaften Personen ist für die Beigeladene, die zunächst auf äußere Erkennungsmerkmale angewiesen ist, nur schwer zu ermitteln. Des Weiteren unterliegt diese Zahl ständiger Veränderung. Die Wohneinheit ist demgegenüber ein verlässlich feststellbarer und insofern ein funktional geeigneter Maßstab für die Bemessung des Nutzens des aktiven Lärmschutzes.

29 Bei den lärmbetroffenen Gebäuden ist die Beklagte im Anschluss an eine Ortsbegehung jeweils von einer Wohneinheit ausgegangen. Die Klägerin trägt hierzu nichts Abweichendes vor. Bei einer zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise ist diese Annahme angesichts der festgestellten Art der Bebauung jedenfalls vertretbar.

30 dd) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene bei der Bewertung der Lärmsituation einer Wohneinheit die in § 2 der 16. BImSchV angelegte differenzierende Betrachtung von Tag- und Nachtwerten aufgegriffen und insoweit jeweils zwei Schutzfälle geprüft hat. Diese Handhabung entspricht der in § 41 Abs. 2 BImSchG getroffenen Regelung; denn mit der Formulierung, dass die in Absatz 1 normierte Pflicht zum aktiven Lärmschutz nur entfällt, „soweit“ die Kosten unverhältnismäßig sind, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auch ein „Teilschutz“ Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein kann. Das gilt nicht nur bezogen auf Teilmengen der betroffenen Wohneinheiten, sondern auch bezogen auf einen „suboptimalen Schutz“ nur für die Tagwerte mit der Folge einer Kombination von aktiven und passiven Schutzvorkehrungen, womit gerade auch die Außenwohnbereiche den für sie rechtlich beachtlichen Lärmschutz erhalten (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42 S. 129 = juris Rn. 10).

31 ee) Die Beigeladene hat eine Kosten-Nutzen-Analyse für den Vollschutz, die im Grundsatz Ausgangspunkt für die weiter anzustellenden Vergleichsberechnungen ist, nicht vorgenommen. Das ist hier unschädlich. Denn aus den getroffenen Feststellungen folgt ohne Weiteres, dass ein Vollschutz, wenn er denn überhaupt möglich sein sollte, nicht in Betracht kommt. Die folgenden Vergleichsberechnungen belegen die Unverhältnismäßigkeit des aktiven Schallschutzes in ausreichender Weise.

32 (1) Nach den Ausführungen der Beigeladenen kann ein Vollschutz für alle fünf betroffenen Wohneinheiten selbst mit einer Schallschutzwand von 20 m Höhe nicht bewirkt werden, weil sowohl beim Haus G. Weg 29 als auch bei einem weiteren Gebäude die Nachtwerte nicht eingehalten werden. Sie hat diese Variante keiner näheren, mit spezifizierten Kostenerwägungen abgesicherten Verhältnismäßigkeitsuntersuchung unterzogen. Das war entbehrlich. Denn schon aus anderen Gründen war diese Variante nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es liegt auf der Hand, dass der Errichtung einer Schallschutzwand, die die Gebäude in der Umgebung deutlich überragt, städtebauliche Gründe und Bedenken wegen des Schutzes des Landschaftsbildes entgegenstünden. Diese Belange können bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 2 BImSchG, die als besonders ausgestalteter Teil der planerischen Abwägung einzuordnen ist, ohne Weiteres berücksichtigt werden.

33 (2) Aber auch unabhängig hiervon bestehen schon bei einer überschlägigen Bewertung hinsichtlich des Kostenaspekts keine Zweifel an der Unverhältnismäßigkeit eines so ausgestalteten aktiven Lärmschutzes. Hierbei ergäbe sich - im Anschluss an ein zum Vergleich herangezogenes Vorgehen der Beigeladenen in einem anderen Planfeststellungsverfahren - auf der Grundlage der Kosten für den laufenden Meter einer Schallschutzwand von 6 m Höhe (2 800 €) ein m²-Preis von 467 €, somit für eine (hypothetische) Schallschutzwand von 20 m Höhe Kosten von 9 340 € für den laufenden Meter. Die Kosten für die gesamte Schallschutzwand von 310 m Länge beliefen sich dann auf 2 895 400 €, was je gelösten Schutzfall (8) einen Betrag von 361 925 € ergäbe. Demnach entfiele auf den Lärmschutz für das unmittelbar an den Gleisen gelegene Haus G. Weg 30 ein Betrag von 723 850 €. Dieser Betrag, der den Verkehrswert des Hauses, wie er sich nach einer ersten Einschätzung aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Lichtbildern ergibt, soweit ersichtlich um ein Mehrfaches übersteigt, wäre offensichtlich unverhältnismäßig. Denn angesichts solcher Kosten ist ohne Weiteres Raum für eine indizielle Wirkung einer bestimmten Kostenhöhe (vgl. hierzu Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - BVerwG 9 B 21.05 - BImSchG-Rspr § 41 Nr. 85 = juris Rn. 18 und vom 3. April 2007 - BVerwG 9 PKH 2.06 - juris Rn. 12).

34 Nichts anderes ergäbe sich, wenn bei der Kosten-Nutzen-Analyse schon auf der Kostenseite im Wege einer saldierenden Betrachtungsweise solche Aufwendungen einzustellen und in Abzug zu bringen wären, die bei Verzicht auf aktiven Schallschutz insbesondere für den dann zu leistenden passiven Schallschutz entstünden (vgl. hierzu Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 41 BImSchG Rn. 69, siehe auch Beschluss vom 22. Dezember 2004 a.a.O. S. 130 = juris Rn. 11). Die so ermittelten „Nettokosten“ spiegeln den finanziellen Aufwand wider, der der Gewährung aktiven Schallschutzes über die ansonsten ohnehin anfallenden Kosten hinaus zuzurechnen ist. Wenn § 41 Abs. 2 BImSchG den prinzipiellen Vorrang des aktiven Schallschutzes nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit realisieren soll, spricht vieles dafür, nur diese überschießenden Kosten dem spezifischen Nutzen des aktiven Schallschutzes gegenüberzustellen.

35 Zu solchen bei einer Saldierung berücksichtigungsfähigen Kosten gehören entgegen der Auffassung der Klägerin Krankheitskosten wegen lärmbedingter Erkrankungen, die durch den Verzicht auf aktiven Lärmschutz hervorgerufen werden, bereits deswegen nicht, weil auch die Gewährung passiven Lärmschutzes solche Beeinträchtigungen beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen verhindern soll. Für den Verzicht auf die nicht mehr ungestört mögliche Nutzung von Außenwohnbereichen, die von Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht erfasst werden können, wird der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entschädigt. Diese Kosten sind einzustellen. Demgegenüber ist ein weiterer Wertverlust wegen eines Verzichts auf aktiven Lärmschutz - hierfür ist im vorliegenden Fall angesichts der Vorbelastung nichts ersichtlich - von Gesetzes wegen nicht zu entschädigen und bleibt deswegen unberücksichtigt. Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sind wiederum in Abzug zu bringen.

36 Die Höhe solcher Aufwendungen ist von der Beklagten und von der Beigeladenen auch nicht als Element der Abwägungsentscheidung zumindest annäherungsweise bestimmt worden. So sind die Kosten für den passiven Lärmschutz - anders als in dem zum Vergleich herangezogenen Planfeststellungsbeschluss - nicht einmal pauschalisiert ermittelt worden. Dies ist aber unschädlich. Die dort genannte Summe von 3 000 € pro Wohneinheit dürfte zwar angesichts der Kosten für gute Schallschutzfenster eher gering bemessen sein, von eventuell nötigen Dachisolierungen ganz abgesehen; doch auch großzügigere Beträge fielen hier nicht ins Gewicht.

37 Entsprechendes gilt für eine Entschädigung der Außenwohnbereiche. Dieser Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen der für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Flächen, die sich nicht nur auf bebaute Flächen wie Terrassen, Balkone und Loggien beschränkt, setzt deren Schutzwürdigkeit voraus. Er bemisst sich nach der Verminderung des Verkehrswerts des Gesamtgrundstücks, d.h. des Bodenwerts, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle des § 2 der 16. BImSchV eintritt (Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9. 91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 109 = juris Rn. 11 ff.). Die Planfeststellungsbehörde ist zwar nicht gehalten, mit der gleichen Ermittlungstiefe wie die Entschädigungsbehörde anhand von detaillierten Vorgaben, vergleichbar den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 -, die voraussichtlichen Entschädigungssummen für die verschiedenen Modelle möglichst exakt zu berechnen. Eine jedenfalls überschlägige Kostenabschätzung ist allerdings grundsätzlich erforderlich (Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 33.97 - juris Rn. 132 <insoweit in Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 54 nicht abgedruckt>). Es spricht hier jedoch nichts dafür, dass sich bei deren Berücksichtigung die Nettokosten bedeutend verringern. Schützenswerte Außenwohnbereiche des Hauses G. Weg 30 sind angesichts der vorhandenen Lärmbelastung nicht ersichtlich. Beim Haus G. Weg 29 liegt vor der der Bahnlinie zugewandten Ostseite die Zufahrt. Ein Balkon oder eine Terrasse befindet sich also, wenn überhaupt, auf der Süd- oder der Westseite. Der sogenannte Lästigkeitsfaktor, der sich aus der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts ergibt (siehe Anlage 1 zu den VLärmSchR 97), ist im „Lärmschatten“ jedenfalls gering. Bei den ebenfalls lärmbetroffenen Häusern im M.weg sind auf den Lichtbildern auf der Westseite der Häuser gelegene Terrassen zu erkennen, so dass von einer entsprechenden Entschädigung auszugehen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch die um diese Beträge bereinigten Kosten für den aktiven Lärmschutz den Verkehrswert der Häuser immer noch deutlich überschreiten dürften.

38 ff) Durfte die Beigeladene und im Anschluss die Beklagte hiernach zu Recht davon ausgehen, dass ein Vollschutz für alle Gebäude im Schutzabschnitt durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, sofern überhaupt möglich, jedenfalls unverhältnismäßig ist, waren im gestuften Verfahren mit „schrittweisen Abschlägen“, d.h. Schallschutzwänden in absteigender Höhe, weitere Vergleichsfälle zu prüfen (Urteil vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 54).

39 Dabei hat die Beigeladene die zu untersuchenden Varianten zu Recht nicht auf solche Schallschutzwände beschränkt, die jedenfalls einem Gebäude der Klägerin Vollschutz im Sinne der Einhaltung sowohl der Tag- als auch der Nachtwerte verschaffen. Anderenfalls schieden die von der Beigeladenen geprüften Schallschutzwände von 6, 5, 4, 3 und 2 m Höhe von vornherein aus. Denn auch bei der Schallschutzwand mit 6 m Höhe wird weder beim Haus G. Weg 30 noch beim Haus G. Weg 29 der Nachtwert eingehalten. Bei der Vergleichsbetrachtung ist indessen auch ein Teilschutz durch Einhaltung der Tagwerte noch als eine im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG erstrebenswerte Gestaltung des aktiven Schallschutzes anzusehen. Demnach sind alle von der Beigeladenen untersuchten Varianten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung heranzuziehen. Denn beim Haus G. Weg 29 wird selbst mit der niedrigsten Schallschutzwand der auf die Tagwerte bezogene Schutzfall gelöst.

40 Nach den Berechnungen der Beigeladenen belaufen sich die Gesamtkosten und die Kosten je gelösten Schutzfall für die geprüften Varianten auf folgende Beträge:
SSW 6 m: 868 000 € gelöste Schutzfälle: 5 (5 Tag/0 Nacht) / 173 600 €
SSW 5 m: 775 000 € gelöste Schutzfälle: 5 (5 Tag/0 Nacht) / 155 000 €
SSW 4 m: 589 000 € gelöste Schutzfälle: 4 (4 Tag/0 Nacht) / 147 250 €
SSW 3 m: 496 000 € gelöste Schutzfälle: 3 (3 Tag/0 Nacht) / 165 333 €
SSW 2 m: 403 000 € gelöste Schutzfälle: 3 (3 Tag/0 Nacht) / 134 333 €

41 Im Vergleich zum hypothetischen Ausgangswert bei einer Schallschutzwand von 20 m Höhe sind die Kosten je Schutzfall zwar bedeutend geringer, aber gleichwohl noch hoch. Das gilt nicht nur für die hier ausgewiesenen „Bruttokosten“, sondern auch für die „Nettokosten“ bei einer Saldierung mit ersparten Kosten für passiven Lärmschutz und für sonstige Entschädigungen. Hier fällt im Wesentlichen die Entschädigung für die Außenwohnbereiche an. Einsparungen bei den Schallschutzfenstern, weil nunmehr eine niedrigere Schallschutzklasse ausreicht, müssen bei einer groben Kostenschätzung nicht berücksichtigt werden.

42 Auch die Nettokosten belaufen sich bei überschlägiger Betrachtung jedenfalls noch auf einen hohen fünfstelligen Betrag. Diese lediglich die Einhaltung der Tagwerte sichernden Kosten übersteigen den Verkehrswert der Gebäude soweit ersichtlich nicht. Von einer indiziellen Bedeutung der Kostenhöhe für die Unverhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes kann dann nicht mehr ausgegangen werden, so dass es der Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalles bedarf. Diese führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Kosten dem angestrebten Schutzzweck angemessen sind.

43 Zu Lasten des aktiven Lärmschutzes fällt ins Gewicht, dass die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts bei drei Gebäuden mit 0,8 - 3,7 dB(A) deutlich unterhalb bzw. gerade an der Wahrnehmungsschwelle liegt. Die beiden unmittelbar an der Bahnstrecke gelegenen Gebäude (G. Weg 30, M.weg 27) sind mit einer Grenzwertüberschreitung von 13,6 bzw. 11,0 dB(A) jedoch stark betroffen. Insoweit kann allerdings die Vorbelastung nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie dem Anliegen aktiven Lärmschutzes nicht generell entgegengehalten werden kann. Hier ist in Rechnung zu stellen, dass die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Nullfall und Planfall sich jeweils im Bereich von 0,4 - 0,5 dB(A) bewegt und somit als solche nicht wahrnehmbar ist. Die Berufung auf die Vorbelastung führt folglich nicht dazu, eine - durch das Planvorhaben bedingte - spürbare Verschlechterung der Situation zu rechtfertigen. Zwar wird im Nullfall ebenfalls eine Verkehrszunahme im Prognosezeitraum unterstellt; die insoweit zu erwartende tatsächliche Erhöhung der Lärmbelastung ist dann aber nicht kausal auf das Planvorhaben zurückzuführen. Soweit die Rechtsprechung auch einen Wertverlust der Grundstücke in die Abwägung einstellen will, so kann sich dies nicht auf die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche beziehen, weil diese entschädigt wird. Ein sonstiger Wertverlust der Grundstücke ist in der gegebenen Situation angesichts der bedeutenden Vorbelastung durch die Lage an einer Haupteisenbahnstrecke nicht zu erkennen.

44 e) Eine Entscheidung zugunsten des aktiven Lärmschutzes ist schließlich nicht aufgrund der Vorschriften der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG Nr. L 189 S. 12) geboten, die durch die §§ 47a ff. BImSchG ins nationale Recht umgesetzt worden ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich u.a. die Verpflichtung, Lärmkarten (§ 47c BImSchG) auszuarbeiten und Lärmaktionspläne (§ 47d BImSchG) aufzustellen. Für die Ausarbeitung von Lärmkarten an den Haupteisenbahnstrecken im Sinne von § 47b Nr. 4 BImSchG ist gemäß § 47e Abs. 3 BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, das nach § 47c Abs. 1 Satz 2 BImSchG jedenfalls bis zum 30. Juni 2012 eine solche Karte anfertigen musste, dieser Verpflichtung nach den Aussagen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im betreffenden Streckenabschnitt aber nicht nachgekommen ist. Auf der Grundlage der Lärmkarten waren nach § 47d Abs. 1 Satz 2 BImSchG spätestens bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Haupteisenbahnstrecken Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen u.a. für den Umgebungslärm, dem Menschen in bebauten Gebieten und in ruhigen Gebieten auf dem Land ausgesetzt sind (§ 47a Satz 1 BImSchG), geregelt werden. Zuständig sind hierfür gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG, § 13 Nr. 2 der (brandenburgischen) Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) vom 31. März 2008 (GVBl II 2008, 122) bis Ende 2014 (vgl. § 47e Abs. 4 BImSchG) die amtsfreien Gemeinden und Ämter im Benehmen mit dem für Immissionsschutz sowie mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung.

45 In dem für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <347> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35, vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 16 S. 82 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 <319> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52 m.w.N.) lag ein Lärmaktionsplan der Gemeinde L. aber noch nicht vor. Es kann folglich offen bleiben, ob und wenn ja, in welcher Weise ein auf die Verringerung des Bahnlärms zielender gemeindlicher Lärmaktionsplan auf die fachplanerische Entscheidung einwirken kann. Dahinstehen kann ebenso, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass ein Lärmaktionsplan trotz Fristablaufs nicht erlassen worden ist (siehe auch Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645 Rn. 30 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46).

46 2. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bezüglich der Festsetzungen zum Erschütterungsschutz kann die Klägerin ebenso wenig beanspruchen.

47 Der Planfeststellungsbeschluss geht in der Nebenbestimmung A.4.7.2 hinsichtlich der betriebsbedingten Erschütterungen auf der Grundlage einer erschütterungstechnischen Untersuchung vom 18. Januar 2011 davon aus, dass Überschreitungen der Anhaltswerte nach Teil 2 der DIN 4150 nicht zu erwarten sind. Bezüglich einer Reihe von Gebäuden, darunter das Haus G. Weg 30, wird ein Entscheidungsvorbehalt für den Fall festgesetzt, dass als Ergebnis von Vergleichsmessungen eine Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke von 25 % oder mehr zu erwarten ist. Dieser Vorbehalt ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit geändert worden, als über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Wege eines Verfahrens zur Planergänzung entschieden wird.

48 a) Das im Planfeststellungsbeschluss gewählte Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In der erschütterungstechnischen Untersuchung wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der vorgesehene Einbau eines stabilen Tragschichtsystems und die durchgängige Änderung der Oberbauform trotz möglicher Änderungen des Betriebsprogramms tendenziell zu einer Verringerung der Erschütterungen führten (S. 29, 52). Hinsichtlich des Einsatzes von 25 t-Güterzügen wird dargelegt, dass mit einer gegenüber den heute verkehrenden Zügen deutlichen Immissionszunahme in den Gebäuden vor allem bei Gebäuden mit ausgesprochen tiefen Deckeneigenfrequenzen von < 10 Hz zu rechnen sei. Diese sehr tiefen Deckeneigenfrequenzen träten vor allem bei sehr weit gespannten leichten Holzbalkendecken von mehrstöckigen Gebäuden auf; bei der hier vorliegenden Gebäudestruktur mit eher kleinen Häusern und Raumgrößen seien diese absolut untypisch und dementsprechend unwahrscheinlich (S. 27, 52). Gegen diese plausiblen Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor.

49 b) Auf der Grundlage dieser Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse trägt der Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG den Prognoseunsicherheiten im Bereich der Erschütterungen Rechnung (Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 23 <insoweit in Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 nicht abgedruckt>). Die Festsetzung der Erheblichkeitsschwelle einer Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke um 25 % begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 30 ff.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei besonders hohen Vorbelastungen die Prüfung einer einzelfallbezogenen Herabsetzung der allgemeinen Wahrnehmungsschwelle fordert (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 37), hat sich die Klägerin der Möglichkeit einer solchen Kontrolle selbst begeben, indem sie Erschütterungsmessungen im Gebäude G. Weg 30 nicht zugelassen hat.

50 c) Schließlich begegnet auch der anhand von Untersuchungen in einem vergleichbaren Streckenabschnitt festgelegte „Betroffenheitskorridor“ (S. 30) keinen rechtlichen Bedenken. Er erfasst nur Gebäude, die in einem geringeren Abstand als 30 m zum nächstgelegenen Streckengleis stehen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 24 <insoweit in Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 nicht abgedruckt>). Eine Einbeziehung des Gebäudes G. Weg 29 in die Regelung zum Erschütterungsschutz kommt demnach aufgrund des größeren Abstands zur Bahnstrecke nicht in Betracht.

51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Bezüglich des erledigten Teils des Klagebegehrens entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn ihre Klage hätte insoweit wegen der Präklusion ihres Vorbringens voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.