Beschluss vom 17.06.2005 -
BVerwG 5 B 115.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170605B5B115.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2005 - 5 B 115.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170605B5B115.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 115.04

  • VGH Baden-Württemberg - 17.08.2004 - AZ: VGH 12 S 1230/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 791,97 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist für die geltend gemachten Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff des "pauschalen Abzugs" in § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 2. Januar 2001 (BGBl I S. 2) nicht zu erkennen.
1. Der Beklagte hat einen Wohngeldanspruch des Klägers für das streitgegenständliche Jahr 2001 mit der Begründung verneint, bei einem jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 22 644,60 DM aus Krankengeld, von dem gemäß § 12 WoGG pauschal 10 % abzuziehen seien, stehe dem Kläger kein Wohngeldanspruch zu.
Das Verwaltungsgericht hat einen Wohngeldanspruch in Höhe von monatlich 129,08 DM im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, von den jährlichen Bruttoeinnahmen sei gemäß § 12 WoGG a.F. nicht lediglich ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 %, sondern von 30 % vorzunehmen. Dies zeige bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 1 WoGG a.F., wonach jeweils 10 v.H. von dem sich nach den §§ 10 und 11 WoGG a.F. ergebenden Betrag für die Leistung von Steuern von Einkommen, Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen seien. Eine nähere Differenzierung, dass der pauschale Abzug nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen vorgenommen werden dürfte, sei dem § 12 WoGG nicht zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat einen Anspruch des Klägers mit der Begründung verneint, von den drei gemäß § 12 Abs. 1 WoGG jeweils mit 10 % abzugsfähigen Belastungsfaktoren fielen beim Kläger für die allein zu erwartenden Einkünfte aus dem Bezug von Krankengeld weder Steuern noch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an, so dass hierfür die pauschalen Abzugsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WoGG 2001 in Höhe von jeweils 10 v.H. nicht einkommensmindernd anzusetzen gewesen seien. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 12 WoGG 2001 könne der in Absatz 1 vorgesehene jeweilige pauschale Abzug nur dann gewährt werden, wenn die entsprechenden Belastungsfaktoren im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) auch anfielen.
2. Zur Begründung der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geltend gemachten Auslegung des Begriffs des "pauschalen Abzugs" in § 12 Abs. 1 WoGG macht die Beschwerde im Wesentlichen geltend, dieser Begriff sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht unter dem Gesichtspunkt geklärt, ob ein pauschaler Abzug nur zu gewähren sei, wenn der Kläger tatsächlich Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WoGG erbracht habe.
3. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt noch nicht vorliegt; eine Rechtsfrage bedarf vielmehr auch dann nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sich ihre Antwort ohne weiteres - d.h. ohne eingehende Begründung, vgl. Sendler DVBl 1992, 240 ff. - aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14>). So liegt es hier.
§ 12 Abs. 1 WoGG lautet:
"(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von
1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
abgezogen."
Absatz 2 betrifft den Abzug von laufenden Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, "wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 entsprechen"; nach Absatz 3 wird von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag "mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen".
Zutreffend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 der Bestimmung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 12 WoGG 2001 der in Absatz 1 vorgesehene jeweilige pauschale Abzug von 10 v.H. nur dann gewährt werden kann, wenn die entsprechenden Belastungsfaktoren im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) auch anfallen. § 12 WoGG 2001 stelle erkennbar darauf ab, ob gerade von den Einnahmen, die in die Wohngeldberechnung einfließen, Steuern oder Versicherungsbeiträge bezahlt werden. Rechtliche Zweifel gegen diese Auslegung hat die Beschwerde nicht vorgetragen; der Umstand allein, dass das Verwaltungsgericht den pauschalen Abzug nicht davon abhängig gemacht hat, dass die genannten "Leistungen" auch anfallen, begründet dahingehende Zweifel noch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, dem Streitwert liegt der in Euro umgerechnete Jahresbetrag des im Urteil des Verwaltungsgerichts festgesetzten streitigen Mietzuschusses zugrunde (vgl. entsprechend der Verwaltungsgerichtshof auf S. 6 seines Beschlusses).