Beschluss vom 20.04.2007 -
BVerwG 5 B 193.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B5B193.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2007 - 5 B 193.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B5B193.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 193.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.11.2006 - AZ: OVG 2 O 66/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Dr. Mallmann
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke betreffenden Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Klägervorbringen führt auf keinen Befangenheitsgrund i.S.v. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO.
2 Die vorgelegten dienstlichen Äußerungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und sind auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers in den Schreiben vom 5. April 2007 und 6. April 2007 nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, oder Anlass, eine weitere oder vermeintliche dienstliche Äußerung einzuholen.
3 Die geltend gemachten Befangenheitsgründe greifen nicht durch. Namentlich ist der Umstand, dass der Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt (als stellvertretender Vorsitzender) am 5. Januar 2007 ein Hinweisschreiben an den Kläger unterzeichnet hat, welches auf einen möglichen Unzulässigkeitsgrund aufmerksam macht, nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen. Denn solche Hinweisschreiben haben zum Ziel, Verfahrensbeteiligten Anlass und Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu überdenken und gegebenenfalls (ergänzend) zu begründen; eine inhaltliche Festlegung eines Richters oder eines Spruchkörpers enthalten solche Hinweisschreiben deshalb gerade nicht. Auch das weitere Vorbringen rechtfertigt die Ablehnungsgesuche nicht.
Beschluss vom 03.05.2007 -
BVerwG 5 B 193.06ECLI:DE:BVerwG:2007:030507B5B193.06.0
Beschluss
BVerwG 5 B 193.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.11.2006 - AZ: OVG 2 O 66/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
- Die „Ausnahmebeschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. November 2006 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 1. Der als „Ausnahmebeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den eine Anhörungsrüge des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - vorbehaltlich der dort aufgeführten (hier nicht vorliegenden) Sonderfälle - nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ergeht zudem durch unanfechtbaren Beschluss (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Hierüber ist der Kläger durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend belehrt worden. Über den eingelegten Rechtsbehelf kann entschieden werden, ohne die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Antrag des Klägers vom 7. Dezember 2006 gemäß § 119 Abs. 1 VwGO abzuwarten, weil diese unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs zu bewirken.
2 2. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass in besonderen Ausnahmefällen, die nach seinem Vorbringen in seinem Falle gegeben seien, eine „Ausnahmebeschwerde“ eröffnet sei. Dies ist nicht der Fall. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist ungeachtet der Berufung auf eine - vermeintliche greifbare - Gesetzwidrigkeit der Sache nach allein als Gehörsrüge zu werten, für die ihm allein der Rechtsbehelf des § 152a VwGO offen steht. Nach § 152a VwGO ist die Gehörsrüge aber an das Gericht zu richten und von dem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird, hier das Oberverwaltungsgericht (zur Begründung des Gesetzesentwurfs s. BTDrucks 15/3706 S. 13 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
3 Soweit der Beschwerdeführer von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen hat geltend machen wollen, schließt sich der erkennende Senat aus den in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (- BVerwG 5 B 92.05 -), der dem Kläger bekannt ist, bezeichneten Gründen in Ergebnis und Begründung der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris) an (s. bereits Senat, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 5 B 35.03 - juris; vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 42.04 - und vom 3. Juni 2004 - BVerwG 5 B 54.04 -), nach der für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jedenfalls seit der Neuregelung des § 152a VwGO kein Raum mehr ist (s.a. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 - BVerwG 4 B 59.06 - und 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14; Beschluss vom 26. September 2006 - BVerwG 7 B 67.06 -). Die Erwägungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 7. Dezember 2006 und 28. Dezember 2006, mit denen sich der Senat der Sache nach bereits in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (a.a.O.) auseinander gesetzt hat, rechtfertigten keine andere Beurteilung.
4 3. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der von dem Beschwerdeführer unter Berufung auf durch Gesetzesänderungen teils überholte und im Übrigen nicht zu der Verwaltungsgerichtsordnung ergangene Entscheidungen als statthaft erachteten Ausnahmebeschwerde auch in der Sache nicht vor.
5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.