Verfahrensinformation
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich nach seiner Satzung als Einrichtung des freien Geisteslebens mit dem Schwerpunkt der Bildung im umfassenden Sinn versteht. Er wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen ein vereinsrechtliches Verbot, mit dem ihn das Bundesministerium des Innern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung belegte. Nach Einschätzung des Ministeriums läuft der Kläger nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider. Seine Vorsitzende und andere seiner Mitglieder leugneten systematisch den Holocaust und seien auf Grund von Beiträgen in seinem Publikationsorgan rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Diese Straftaten seien dem Kläger mit prägender Wirkung zuzurechnen. Der Kläger richte sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Er nehme gegenüber dieser eine aktiv kämpferische Haltung ein und weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2008 abgelehnt (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.08).
Verfahrensinformation
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich nach seiner Satzung die Förderung des ökologischen Landbaus in Theorie und Praxis zum Ziel gesetzt hat. Er wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen ein vereinsrechtliches Verbot, mit dem ihn das Bundesministerium des Innern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung belegte. Nach Einschätzung des Ministeriums handelt es sich bei dem Kläger um eine Teilorganisation des Klägers in dem an demselben Sitzungstag zu verhandelnden Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08. Einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2008 abgelehnt (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.08).
Pressemitteilung Nr. 49/2009 vom 05.08.2009
Verbot der Vereine Collegium Humanum und Bauernhilfe ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klagen zweier Vereine gegen eine Verbotsverfügung abgewiesen. Das Bundesministerium des Innern hatte den in Vlotho (Nordrhein-Westfalen) ansässigen Verein Internationales Studienwerk Collegium Humanum e.V. verboten und ausgesprochen, dass sich dieses Verbot auf den in Söhrewald (Hessen) ansässigen Verein Bauernhilfe e.V. als Teilorganisation des Collegium Humanum erstreckt.
Das Verbot des Collegium Humanum ist zu Recht ergangen, weil dieser Verein nach seinen Zwecken und seiner Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
Der erstgenannte Verbotsgrund ist erfüllt, weil in zahlreichen Beiträgen, die in der Vereinszeitschrift des Collegium Humanum erschienen sind, die eindeutig erwiesene geschichtliche Tatsache des Genozids an den deutschen und europäischen Juden geleugnet oder jedenfalls verharmlost und dadurch der Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht worden ist. Die Vorsitzende des Vereins, der langjährige Schriftleiter der Vereinszeitschrift und ein weiteres Vereinsmitglied sind wegen einiger dieser Beiträge bereits strafrichterlich rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Die unter Benutzung der Vereinszeitschrift als Medium begangenen Straftaten sind dem Collegium Humanum zuzurechnen und prägen seinen Charakter.
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet sich das Collegium Humanum deshalb, weil es eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. In Artikeln in der Vereinszeitschrift, die in beachtlicher Zahl auch von der Vorsitzenden des Vereins verfasst worden sind, werden eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus propagiert, maßgebliche Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes glorifiziert, die bestehende demokratische Staatsordnung mit dem Ziel einer Restauration des Nationalsozialismus verunglimpft und stark antisemitische Thesen verbreitet. Dies alles geschieht in der Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend zu untergraben.
Den Verein Bauernhilfe e.V. hat das Bundesministerium des Innern wegen seiner vielgestaltigen Verbindungen zu dem Collegium Humanum zutreffend als Teilorganisation des letztgenannten Vereins eingestuft, so dass er von dem Verbot des Collegium Humanum ohne Weiteres erfasst wird.
BVerwG 6 A 2.08 - Urteil vom 05.08.2009
BVerwG 6 A 3.08 - Urteil vom 05.08.2009
Beschluss vom 20.04.2009 -
BVerwG 6 PKH 13.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH13.08.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 6 PKH 13.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH13.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 13.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus U. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 25. August 2008 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.08 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Beschluss vom 20.04.2009 -
BVerwG 6 PKH 14.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH14.08.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 6 PKH 14.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH14.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 14.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 2.08 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus U. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 25. August 2008 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.08 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Urteil vom 05.08.2009 -
BVerwG 6 A 2.08ECLI:DE:BVerwG:2009:050809U6A2.08.0
Leitsätze:
1. Eine Teilorganisation eines verbotenen Gesamtvereins wird unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VereinsG ohne Weiteres von dem Verbot des Gesamtvereins erfasst, ohne dass sie selbst einen Verbotsgrund erfüllen müsste.
2. Ob eine Organisation in dem Sinne Teilorganisation eines verbotenen Vereins ist, dass sich das Verbot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG auf sie erstreckt, hängt von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab, in die neben den Satzungen der betroffenen Organisationen insbesondere ihre personelle Zusammensetzung, ihre Geschichte, ihr Selbstverständnis, ihre Ziele, ihre Tätigkeit und Finanzierung sowie Verflechtungen bei der Willensbildung und Weisungsgebung einzubeziehen sind.
Urteil
BVerwG 6 A 2.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen ein Vereinsverbot, mit dem das Bundesministerium des Innern ihn als Teilorganisation des Vereins Internationales Studienwerk Collegium Humanum e.V. (im Folgenden: Collegium Humanum), des Klägers in dem mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08 , belegt hat.
2 Der Kläger wurde am 24./25. Juli 1987 unter der Bezeichnung „Bauernhilfe des WSL-D“ als nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz in Vlotho gegründet. Der Verein „Weltbund zum Schutze des Lebens - Bundesverband Deutschland e.V.“ (im Folgenden: WSL-D) bestand bereits seit dem Jahr 1960. Die Zielsetzung des Klägers in seiner damaligen Gestalt bestand nach § 1 seiner Statuten vom 24./25. Juli 1987 in der Förderung des ökologischen Land- und Gartenbaus und der Verwaltung der dem WSL-D mit einer entsprechenden Zweckbindung zugewandten Spenden. Das im Jahr 1963 gegründete und in Vlotho ansässige Collegium Humanum war seit 1972 Mitglied im WSL-D. Ende des Jahres 2000 wurde der WSL-D aufgelöst und ging mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in dem Collegium Humanum auf. Am 20. Juni 2004 gab sich der Kläger eine neue Satzung, die auf die Erlangung der Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein gerichtet war und die nunmehr in der Fassung vom 23. August 2005 gilt. Die Zielsetzung des Klägers umfasst nach § 2 der Satzung die Förderung des ökologischen Landbaus in Theorie und Praxis sowie die Fortsetzung der Tradition des Weltbundes zum Schutze des Lebens. Der Sitz des Vereins ist nach § 1 der Satzung Söhrewald. Am 1. September 2005 wurde der Kläger in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen und führt seither den Namen „Bauernhilfe e.V.“. Langjährige Vorsitzende des Klägers ist Frau Ursula Haverbeck-Wetzel, die seit dem Jahr 1999 auch dem Collegium Humanum vorsteht.
3 Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 18. April 2008 fest, dass sich das Collegium Humanum einschließlich des Klägers als seiner Teilorganisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Das Collegium Humanum einschließlich des Klägers wurde verboten und aufgelöst. Die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen sowie die Verwendung von Kennzeichen wurden verboten. Das Vermögen der verbotenen Organisationen - insbesondere der im Eigentum des Klägers befindliche Grundbesitz - und näher bezeichnete Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde - mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens - angeordnet.
4 Soweit das Vereinsverbot den Kläger betrifft, führte das Bundesministerium des Innern zur Begründung aus, dieser stelle nach seiner Entstehungsgeschichte, den engen Verflechtungen mit dem Collegium Humanum in personeller und finanzieller Hinsicht sowie in Anbetracht des Umstandes, dass er nennenswerte Aktivitäten zur Förderung des ökologischen Landbaus nicht entfalte, im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG eine nichtgebietliche Teilorganisation des verbotenen Collegium Humanum dar.
5 Gegen die am 7. Mai 2008 zugestellte Verbotsverfügung hat der Kläger am 26. Mai 2008 Anfechtungsklage erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 25. August 2008 abgelehnt.
6 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er sei keine Teilorganisation des Collegium Humanum. Beide Vereine seien rechtlich, organisatorisch und von ihrem Selbstverständnis her völlig selbstständig und verfolgten unterschiedliche Ziele. Im Zusammenhang mit seiner Neuorganisation im Juni 2004 habe er auf der Grundlage des Vereinszieles einer Förderung des ökologischen Landbaus frühere enge Beziehungen zum Collegium Humanum gelöst. Im Gegensatz zu diesem Verein habe er auch in der Zukunft eine Überlebenschance. Die Mehrzahl seiner im Jahr 2004 gewonnenen neuen Mitglieder seien praktische Landwirte, die sich für die Ziele des Collegium Humanum nicht interessierten. Die im Jahr 2004 erworbenen landwirtschaftlichen Flächen habe er einem Landwirt und Mitglied zur ökologischen Bewirtschaftung überlassen. Die Vereinsvorsitzende, auf die sich die Vereinsarbeit seit dem Jahr 2006 fokussiere, sei ohne Weiteres in der Lage, zwischen dieser Tätigkeit und den Aufgaben, die sie für das Collegium Humanum wahrnehme, zu trennen. Unabhängig von der Frage der Teilorganisation seien auch die materiellen Verbotsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht erfüllt.
7
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2008, soweit sie sich gegen ihn richtet, aufzuheben.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie verteidigt die angefochtene Verfügung mit ergänzenden Ausführungen.
II
10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Erstreckung des gegenüber dem Collegium Humanum ergangenen Vereinsverbotes auf den Kläger und die in der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2008 enthaltenen weiteren Entscheidungen, die den Kläger betreffen, sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG - vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins (§ 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG), wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
12 a) Die Verbotsverfügung leidet nicht an formell-rechtlichen Mängeln.
13 aa) Die alleinige Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich im Hinblick auf den Kläger, ohne dass es einer Bezugnahme auf die Zuständigkeit zum Verbot des Collegium Humanum bedürfte, aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG jedenfalls deshalb, weil der Kläger auch für sich genommen in Organisation und Tätigkeit nicht auf ein Bundesland beschränkt ist. Er hat seinen Vereinssitz seit dem Jahr 2005 in Söhrewald in Hessen, während er seine Tätigkeiten vor allem in Vlotho in Nordrhein-Westfalen entfaltet.
14 bb) Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verfügung bedurfte es nicht. Zwar ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (vgl. etwa: Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3 und vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77 f.) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in eine Verbotsverfügung (Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61).
15 Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Bundesministerium des Innern hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung der verbotenen Vereine deshalb abgesehen, weil es die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der Betroffenen über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und ihnen so keine Gelegenheit bieten wollte, ihre Infrastruktur und ihr Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Diese Befürchtung war nach den Umständen gerade im Hinblick auf den Kläger berechtigt. Denn die Mitgliederversammlung des Klägers hatte bereits am 27. Januar 2008 ausweislich des Versammlungsprotokolls vor dem Hintergrund öffentlich erhobener Forderungen nach einem Vereinsverbot drei Vereinsmitglieder damit beauftragt, das Vereinseigentum, falls dies sinnvoll sein sollte, selbstständig an eine Privatperson zu übertragen und alle dafür notwendigen Schritte zu unternehmen.
16 b) Das Verbot des Klägers erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Der Kläger stellt eine - nichtgebietliche und rechtsfähige - Teilorganisation des Collegium Humanum im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG dar. Das Bundesministerium des Innern hat ihn daher zu Recht als solche nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG benannt.
17 aa) Die Voraussetzungen einer Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12 S. 11 f., Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18 S. 16 f. und vom 19. August 1994 - BVerwG 1 VR 9.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 19 S. 33, Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 99, 105 und vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 1.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 36 S. 48 f., Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O. S. 62 f., 65, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67 f.). Danach muss eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung bestehen. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftigere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen.
18 Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation dar, wird sie auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Sie muss nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen und kann die Verbotsverfügung auch nur mit der Begründung anfechten, keine Teilorganisation zu sein (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 a.a.O. S. 96; Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 a.a.O. S. 68).
19 bb) Nach dem Gesamtbild, das sich aus den dem erkennenden Senat vorliegenden Hinweistatsachen ergibt, handelt es sich bei dem Kläger um eine Teilorganisation des verbotenen Gesamtvereins Collegium Humanum.
20 (1) Die historische Entwicklung des Klägers und sein in objektiven Tatsachen zum Ausdruck kommendes Selbstverständnis weisen deutlich auf seine organisatorische Einbindung in das Collegium Humanum hin.
21 Der im Jahr 1987 gegründete Kläger erfüllte zunächst eine dienende Funktion für den bis zum Ende des Jahres 2000 existierenden WSL-D. Diese Funktion wurde bereits durch den ursprünglichen Namen des Klägers - „Bauernhilfe des WSL-D“ - verdeutlicht und manifestierte sich darüber hinaus in seinen Gründungsstatuten vom 24./25. Juli 1987. Nach § 1 Satz 3 der Statuten bestand die Zielsetzung des Klägers auch in der Verwaltung aller für den ökologischen Land- und Gartenbau zweckgebundenen Spenden des WSL-D. Wie sich § 1 Satz 1 und 2 der Statuten entnehmen lässt, war der Kläger im Zusammenhang mit einem entsprechend gebundenen Vermächtnis an den WSL-D gegründet worden. Nach der in § 4 Satz 1 und 2 der Statuten geregelten Besetzung des Kuratoriums des Klägers bestand dieses mehrheitlich aus Mitgliedern des WSL-D. Der Bundesvorstand des WSL-D hatte diese Regelung ausweislich des Protokolls über seine Sitzung vom 26. August 1987 vorgesehen, weil er „die WSL-Interessen jederzeit gewahrt“ wissen wollte. Ferner sicherten die Statuten in § 6 Satz 3, der eine Änderung der Satzung an eine vorhergehende Genehmigung durch den WSL-D band, in § 8 Satz 2, der die Bundesgeschäftsstelle des WSL-D dem Vorsitzenden des Klägers für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stellte, und in § 11, der die Prüfung der Kasse des Klägers in die Kompetenz der Bundeskassenprüfer des WSL-D legte, die organisatorische Bindung des Klägers an und seine Beherrschung durch den WSL-D. Obwohl sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren gegen diese Schlussfolgerung gewandt hat, hat er deren Grundlagen im Ergebnis dadurch bestätigt, dass er das Bedürfnis einer Sicherung des Verwendungszwecks der dem WSL-D gespendeten Gelder hervorgehoben hat.
22 Ergänzend zu dieser satzungsmäßig verankerten Beherrschung des Klägers durch den WSL-D gab es bereits zu Zeiten der Existenz des WSL-D rechtliche Bindungen des Klägers auch an das Collegium Humanum. So sollte nach § 4 Satz 1 der Statuten des Klägers dessen Kuratorium immer ein Vorstandsmitglied des Collegium Humanum angehören. Außerdem sollte gemäß § 12 der Statuten das Vermögen des Klägers bei einer Auflösung des WSL-D oder bei einem Wegfall des bisherigen Zwecks des Klägers an das Collegium Humanum fallen, dem es oblag, die Mittel weiter für den ökologischen Landbau zu verwenden. Diese Bindungen des Klägers an das Collegium Humanum waren im Gegenzug wieder insoweit an den WSL-D rückgekoppelt, als das Collegium Humanum seinerseits Mitglied des WSL-D war, mit dem es zudem gemeinsam die Zeitschrift „Lebensschutz-Informationen LSI - Stimme des Gewissens“ (im Folgenden: LSI) herausgab. Diese Zeitschrift nutzte nach § 9 Satz 2 seiner Statuten wiederum der Kläger als Mitteilungsorgan.
23 Mit seiner Auflösung am Ende des Jahres 2000 wurde der WSL-D in das Collegium Humanum überführt. Das Bestreben des WSL-D und des Collegium Humanum, jenen in diesem Verein aufgehen zu lassen, kam bereits in der Einladung des WSL-D vom 11. Oktober 2000 zu der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2000 zum Ausdruck. Darin heißt es, auf einer erweiterten Vorstandssitzung des WSL-D mit Vorstandsmitgliedern des Collegium Humanum am 23. September 2000 sei beschlossen worden, dass aus organisatorischen Gründen und auch, weil der Name des Weltbundes nicht mehr zutreffe, eine Fusion bzw. Auflösung des WSL-D wünschenswert erscheine. Die Mitgliederversammlung des WSL-D vom 3. Dezember 2000 beschloss ausweislich des darüber gefertigten Protokolls, „den WSL-D zum 31.12.2000 aufzulösen und zum 1.1.2001 in den gemeinnützigen Verein COLLEGIUM HUMANUM zu überführen.“ Hinsichtlich der Konten des WSL-D bei der Volksbank in Vlotho legte sie fest, dass „lediglich der Name WSL ... in COLLEGIUM HUMANUM als Kontoeigentümer“ geändert werden solle.
24 Durch die Überführung des WSL-D in das Collegium Humanum wurde dieses der Sache nach zum Funktionsnachfolger des WSL-D. Damit wurde aus dem Kläger als einer dem WSL-D eingegliederten und nachgeordneten Organisationseinheit eine solche des Collegium Humanum. Dieser Prozess wurde begünstigt durch die bereits zuvor bestehenden rechtlichen Bindungen zwischen dem Kläger und dem Collegium Humanum. Im Rahmen der letzten Mitgliederversammlung des WSL-D am 3. Dezember 2000 bestand dementsprechend nach dem Protokoll Klarheit darüber, dass es „in Zukunft ... nicht mehr die Bauernhilfe des WSL-D heißen können (wird), da dieser aufgelöst wird, sondern die Bauernhilfe im COLLEGIUM HUMANUM, vormals des WSL."
25 Diese Eingliederung des Klägers in das Collegium Humanum wurde entgegen seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht dadurch aufgelöst, dass er am 1. September 2005 in das Vereinsregister eingetragen wurde, hierdurch gemäß § 21 BGB Rechtsfähigkeit erlangte und sich bereits zuvor am 20. Juni 2004 eine neue Satzung gegeben hatte. Wie aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG geschlossen werden kann, ist es für die Qualifikation einer Vereinigung als Teilorganisation eines anderen Verbandes unerheblich, ob die betreffende Organisation eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht (vgl. dazu: Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 32; Wache, in: Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 4, Stand Mai 2009, V 52, § 3 Rn. 23). Im Falle des Klägers war der Erwerb der Rechtsfähigkeit nach dem aus den objektiven Umständen ersichtlichen Selbstverständnis der Beteiligten gerade nicht auf eine organisatorische Verselbstständigung, sondern im Gegenteil darauf gerichtet, das Collegium Humanum fortan noch wirksamer zu unterstützen, insbesondere dessen Grundvermögen nach Art eines Treuhänders zu übernehmen, um diese Werte für den Fall eines Verbots des Collegium Humanum vor einer Beschlagnahme zu schützen. Im Ergebnis sollte das Collegium Humanum so in die Lage versetzt werden, seine strafgesetzwidrigen und gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08 dargestellt hat, ohne Furcht vor einem staatlichen Zugriff auf seine wertvollsten finanziellen Ressourcen fortsetzen zu können. Diese Operation hatte zur Voraussetzung, dass der Kläger den Status eines rechtsfähigen Vereins erlangte, da nach der hergebrachten Praxis der Grundbuchämter nicht rechtsfähige Vereine als nicht grundbuchfähig angesehen wurden (vgl. Heinrichs/Ellenberger, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 54 Rn. 8).
26 Dass dem Kläger die Übernahme einer solchen Treuhandfunktion für das Collegium Humanum zugedacht war, wird bereits daran deutlich, dass die Vorsitzende des Collegium Humanum im Zusammenhang mit der Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung dieses Vereins am 20. Juni 2004, in der die Übertragung der Liegenschaften auf den Kläger beschlossen wurde, darauf hingewiesen hatte, dass „alles verhältnismäßig schnell über die Bühne gehen (muss), um von vornherein eine Möglichkeit der Beschlagnahme des Vereinsvermögens des COLLEGIUM HUMANUM zu verhindern.“
27 Für eine derartige Treuhandfunktion des Klägers spricht ferner der Inhalt des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages, den das Collegium Humanum und der Kläger am 31. Januar 2006 abschlossen. In der Präambel des Vertrages heißt es, der Kläger sei bisher mit einer gewissen Selbstständigkeit innerhalb des Collegium Humanum tätig gewesen. Nach § 3 des Vertrages wurden die Grundstücke ohne Vereinbarung einer Gegenleistung übertragen. Nach § 4 Nr. 3 der Vereinbarung behielt sich das Collegium Humanum den Nießbrauch an dem mit seiner Tagungsstätte bebauten Grundstück vor, „um in dem Gebäude weiter seine Schulungsarbeit leisten zu können.“ In § 9 des Vertrages wurde zu Gunsten des Collegium Humanum ein durch Vormerkung gesichertes Rückerwerbsrecht gegen Zahlung von einem Euro für den Fall der Auflösung oder Insolvenz des Klägers oder der Veräußerung des Grundbesitzes vereinbart.
28 Schließlich wird die den Rechtsakten zu Grunde liegende Intention deutlich in einem von der Vorsitzenden des Klägers und des Collegium Humanum kurz nach Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages unter dem 2. Februar 2006 abgefassten Schreiben, in dem es heißt: „Da im Augenblick eine Schließung der Tagungsstätte aus politischen Gründen nicht möglich ist, da sie der Bauernhilfe gehört, sollten wir also noch einige Jahre ganz gut über die Runden kommen.“ Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geäußert hat, bei der Übernahme der Grundstücke des Collegium Humanum habe es sich um den ersten Schritt in Richtung auf das Ziel gehandelt, ihn als Nachfolgeorganisation für das an einer Überalterung seiner Mitglieder leidende Collegium Humanum zu etablieren, vermag dies an der Einschätzung seiner Funktion zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. April 2008 nichts zu ändern. Die Funktion des Klägers sollte vielmehr jedenfalls noch für einige Jahre darin bestehen, die Tätigkeit des Collegium Humanum zu sichern und zu unterstützen.
29 (2) Zwischen den Zielen des Klägers und denjenigen des Collegium Humanum besteht in tatsächlicher Hinsicht eine weitgehende Übereinstimmung. Hierin liegt ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger eine Teilorganisation des Collegium Humanum ist.
30 Diese Zielübereinstimmung hat ihren Niederschlag in § 2 der geltenden Satzung des Klägers vom 23. August 2005 gefunden, in dem sich der Kläger zu einer Fortsetzung der Tradition des Weltbundes zum Schutze des Lebens verpflichtet. Dies kommt einem Bekenntnis zum Collegium Humanum gleich, da dieses - wie oben dargelegt - schon vor Errichtung der geltenden Satzung des Klägers die Funktionsnachfolge des WSL-D angetreten hatte.
31 Der Vortrag des Klägers, er habe im Zuge seiner Neuorganisation im Jahr 2004, die auch mit dem Vereinseintritt mehrerer praktischer Landwirte verbunden gewesen sei, die früheren engen Beziehungen zum Collegium Humanum gelöst und sich verstärkt seinem seit jeher bestehenden und auch in § 2 der geltenden Satzung verankerten Vereinsziel der Förderung des ökologischen Landbaus gewidmet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger beim Erlass der angefochtenen Verfügung und in überschaubarer Zeit davor durch eine entsprechende Nutzung der von dem Collegium Humanum übertragenen Flächen oder in anderer Hinsicht in einer seine Eigenständigkeit begründenden Weise im Sinne des ökologischen Landbaus tätig gewesen wäre.
32 Das Finanzamt Kassel-Hofgeismar begründete seine Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2007, mit der es den Widerruf der Gemeinnützigkeit des Klägers im körperschaftssteuerrechtlichen Sinne bestätigte, unter anderem mit der Erwägung, der Kläger habe für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2005 nicht erkennbar aufgezeigt, wie eine Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Umweltschutzes erreicht worden sei. Eine eigene Vortrags- und Informationstätigkeit durch Veranstaltungen und Seminare zum ökologischen Landbau habe nicht belegt werden können, eine eigene Tätigkeit des Klägers oder seiner Organe zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke sei nicht zu erkennen. Zudem habe der Kläger Mittel für satzungsfremde Zwecke verausgabt, indem er Darlehen in Höhe von insgesamt 25 000 € zinslos und ungesichert an das Nichtmitglied Horst Mahler ausgekehrt habe.
33 Dass der Kläger in der Zeit ab 2006 ins Gewicht fallende Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Landbaus ergriffen hätte, ist auch sonst nicht ersichtlich. So ist zwar in dem Protokoll über die Mitgliederversammlung des Klägers vom 3. Dezember 2006 vermerkt, dass beschlossen worden sei, den Saatzuchtbetrieb des Vereinsmitgliedes Karl-Ernst Osthaus in Russland mit 3 000 € zu unterstützen. Der Kläger hat jedoch im gerichtlichen Verfahren zu den Einzelheiten dieses Beschlusses und zu dessen Verwirklichung nichts vorgetragen und ihn nicht einmal selbst zur Begründung seiner Eigenständigkeit herangezogen. Die Vorsitzende des Klägers hat jedenfalls in ihrem bereits genannten Brief vom 2. Februar 2006 rein taktische Erwägungen angestellt, indem sie ausführte, für den Erhalt der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit sei es notwendig, „dass wir wenigstens ein oder zwei ökologische landwirtschaftliche Maßnahmen machen müssen. Wie das geht, weiß ich noch nicht.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich die Vereinsvorsitzende weiterhin sinngemäß dahin eingelassen, ein von dem Kläger initiierter Gärtnerhof auf den von dem Collegium Humanum übertragenen Flächen sei über die Anfangsphase bisher nicht hinausgelangt. Im Hinblick auf diesen Gärtnerhof hat sie überdies erklärt, in früheren Jahren, auch vor der Gründung des Klägers, habe bereits das Collegium Humanum einen Gärtnerhof zum Zweck der Veranschaulichung damals abgehaltener Seminare mit ökologischer Thematik betrieben. Vor diesem Hintergrund ließe sich selbst für den Fall, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Verbotserlasses bereits in messbarem Umfang ein vergleichbares Projekt betrieben haben sollte, ein bewusstes Anknüpfen an die - frühere - Tätigkeit des Collegium Humanum und damit eine zusätzliche Zielübereinstimmung feststellen.
34 (3) Die Eigenschaft des Klägers als Teilorganisation des Collegium Humanum wird weiter durch Verbindungen der beiden Vereine in finanzieller und vermögensmäßiger Hinsicht indiziert.
35 In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die bereits geschilderte Grundstücksübertragung und die damit verbundene Treuhandfunktion des Klägers für das Collegium Humanum verwiesen werden. Daneben gibt es weitere, ähnlich starke Verknüpfungen.
36 So war in § 12 der Statuten des Klägers vom 24./25. Juli 1987 festgelegt, dass das Vermögen des Klägers bei Auflösung des WSL-D an das Collegium Humanum fallen sollte. In dieser Weise wurde jedoch am Ende des Jahres 2000, als sich der WSL-D auflöste und in dem Collegium Humanum aufging, nicht verfahren. Vielmehr wurde dem weiter bestehenden Kläger sein Vermögen belassen, woraus zu schließen ist, dass dieser Zustand aus der Sicht der Verantwortlichen der beteiligten Vereine einer Übertragung des Vermögens auf das Collegium Humanum gleichkam.
37 Ferner hat das Collegium Humanum dem Kläger am 30. Januar 2008 einen Betrag von 20 000 € als sog. kurzfristiges Darlehen überwiesen. Dass diese Vermögenstransaktion einen anderen Zweck als den des Beiseiteschaffens von Geld zur Vereitelung eines staatlichen Zugriffs gehabt haben könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Gerichtsverfahren nicht ersichtlich.
38 (4) Die Einbindung des Klägers in das Collegium Humanum ergibt sich auch aus zahlreichen Verflechtungen in personeller Hinsicht.
39 Die bedeutendste dieser Überschneidungen besteht darin, dass Frau Ursula Haverbeck-Wetzel seit Jahren in Personalunion sowohl Vorsitzende des Collegium Humanum als auch des Klägers ist. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass sich seine Vereinsarbeit jedenfalls seit dem Jahr 2006 stark auf die Vorsitzende beschränkt habe. Hinzu kommt eine weitere Verknüpfung der Vorstände beider Vereine in der Person von Dr. Thomas Meissner, der seit Ende 2005 Schatzmeister des Collegium Humanum und seit 2004 Beisitzer im Vorstand des Klägers ist. Darüber hinaus ist Frau Rosemarie Meissner, die noch als stellvertretende Vorsitzende des Klägers geführt wird, einfaches Mitglied des Collegium Humanum. Schließlich ergibt sich aus einem Vergleich der Mitgliedslisten beider Vereine mit Stand vom 24. Januar 2008, dass über die Hälfte der Mitglieder des Klägers zugleich dem Collegium Humanum angehört.
40 (5) Die Integration des Klägers in die Organisation des Collegium Humanum spiegelt sich schließlich in seinem praktischen Vereinsleben wider.
41 So hat der Kläger zwar formell seinen Sitz in Söhrewald (Hessen). Seine Mitgliederversammlungen hält er jedoch stets in der Tagungsstätte in Vlotho (Nordrhein-Westfalen) ab, die sich - wie bereits dargelegt - seit Anfang des Jahres 2006 formell in seinem Eigentum befindet, wirtschaftlich aber nach wie vor dem Collegium Humanum zugeordnet werden muss. Die Mitgliederversammlungen des Klägers liegen häufig in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Mitgliederversammlungen des Collegium Humanum und werden in der Vereinszeitschrift des Collegium Humanum - auch zusammen mit den Mitgliederversammlungen des letztgenannten Vereins - angekündigt. Vielfach nehmen an den Mitgliederversammlungen des Klägers Mitglieder des Collegium Humanum als Gäste teil.
42 cc) Die von § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG geforderte ausdrückliche Benennung als Voraussetzung für die Erstreckung eines Vereinsverbots auf eine nichtgebietliche Teilorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie sie der Kläger darstellt, liegt vor. Das Bundesministerium des Innern hat den Kläger in der Verbotsverfügung vom 18. April 2008 ausdrücklich als in die Verfügung einbezogene derartige Teilorganisation bezeichnet.
43 2. Die in der Verfügung vom 18. April 2008 neben dem Vereinsverbot auch mit Bezug auf den Kläger enthaltenen weiteren Entscheidungen (Auflösung des Klägers, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an.
44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteil vom 05.08.2009 -
BVerwG 6 A 3.08ECLI:DE:BVerwG:2009:050809U6A3.08.0
Leitsätze:
1. Ein auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestütztes Vereinsverbot ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre des Vereins.
2. Der unter der nationalsozialistischen Herrschaft insbesondere an den deutschen und europäischen Juden begangene Völkermord ist als geschichtliche Tatsache eindeutig erwiesen und wird von der Strafvorschrift des § 130 Abs. 3 StGB als feststehend vorausgesetzt.
3. Ein Verein richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verboten, wenn er in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.
4. Liegen die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG vor, ist die Behörde jedenfalls in der Regel nicht gehalten, Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots und zum Ermessen anzustellen.
Urteil
BVerwG 6 A 3.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Bundesministerium des Innern verfügtes Vereinsverbot. Er ist ein im Jahr 1963 gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in V. Nach § 2 seiner Satzung in der geltenden Fassung vom 25. April 2003 versteht er sich als eine Einrichtung des freien Geisteslebens mit dem Schwerpunkt der Bildung im umfassenden Sinn und möchte sich mit seiner Bildungsarbeit als Orientierungshilfe insbesondere an junge Menschen wenden. Der Kläger veranstaltet Seminare - insbesondere in seiner Tagungsstätte in V. - und gibt die Zeitschrift „Lebensschutz-Informationen LSI - Stimme des Gewissens“ heraus, die jeden zweiten Monat mit einer Auflage von 1 700 bis 3 000 Exemplaren erscheint.
2 Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung des Klägers durch Verfügung vom 18. April 2008 fest, dass der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Er wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen für den Kläger zu bilden, bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen und Kennzeichen des Klägers zu verwenden. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde - mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens - angeordnet.
3 Zur Begründung des Vereinsverbotes führte das Bundesministerium aus: Der Zweck und die Tätigkeiten des Klägers liefen im Sinne des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG den Strafgesetzen zuwider. Zudem richte sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so dass auch der Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfüllt sei. Die Strafgesetzwidrigkeit des Klägers ergebe sich daraus, dass seine Vorsitzende und andere Vereinsmitglieder in einer dem Kläger zuzurechnenden und diesen prägenden Weise systematisch den Holocaust leugneten und dadurch den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 und 5 StGB erfüllten. Das Bundesministerium verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Vorsitzende des Klägers, U. H.-W., der langjährige Schriftleiter der Vereinszeitschrift, E.-O. C., und das Vereinsmitglied K. K. wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in der Vereinszeitschrift des Klägers rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden sind. Es legte weiter dar, in der Vereinszeitschrift seien die Gerichtsverfahren gegen diese Vereinsmitglieder dokumentiert und deren Agitation wiederholt und bekräftigt worden. Beiträge, die auf eine strafbare Leugnung oder Relativierung des Holocaust hinausliefen, nähmen in der Vereinszeitschrift auch sonst breiten Raum ein. Der Kläger richte sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Er propagiere einen sog. Reichsgedanken, durch den der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimität abgesprochen werde, leugne die Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, bekenne sich offensiv zu Adolf Hitler und führenden Repräsentanten des Nationalsozialismus, verwende Begriffe des Nationalsozialismus und messe diesem eine Vorbildfunktion zu, verbreite antisemitische und rassistische Äußerungen und unterstütze revisionistische und neonazistische Aktivitäten. In alledem offenbare der Kläger eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung.
4 Gegen die am 7. Mai 2008 zugestellte Verbotsverfügung hat der Kläger am 6. Juni 2008 Anfechtungsklage erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 25. August 2008 abgelehnt.
5 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot seien nicht erfüllt. Der Vorwurf der Strafgesetzwidrigkeit sei unbegründet. Zwar seien Einzelpersonen rechtskräftig verurteilt worden. Dem Bundesverwaltungsgericht obliege jedoch unabhängig davon die Prüfung, ob der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe, was nur angenommen werden könne, wenn sich bei den Vereinsverantwortlichen ein entsprechender Wille feststellen lasse. Den wegen Volksverhetzung durch Leugnung des Holocaust strafgerichtlich verurteilten Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern gehe es nicht um die Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen, sondern um eine aus ihrer Sicht notwendige Richtigstellung historischer Tatsachen, vor allem im Hinblick auf die Zahl der getöteten Menschen. Entsprechend handele auch niemand der für den Verein Verantwortlichen den Strafgesetzen zuwider. Sie beabsichtigten nicht die Verharmlosung von Verbrechen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, sondern wendeten sich gegen deren von ihnen angenommene Aufbauschung. Insbesondere die Vereinsvorsitzende berufe sich auf einen Artikel von Fritjof Meyer (Die Zahl der Opfer von Auschwitz, Osteuropa 2002, S. 631 ff.), aus dem sich ergebe, dass in Auschwitz entgegen bisheriger Annahme nicht 4 Millionen, sondern 510 000 Juden ermordet worden seien. Wenn jemand heute gleichwohl noch die früheren Zahlen verbreite, halte sie dies für eine Lüge. Ob man für die verbleibende Zahl von Opfern den Begriff des Holocaust verwende, sei eine Frage der höchstpersönlichen Wertung. Auch richte er, der Kläger, sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Seine Mitglieder seien wenige ältere Personen, die lediglich durch die Herausgabe einer Vereinszeitung und gelegentliche Veranstaltungen agierten. Er trete nicht mit kämpferischer Aggressivität auf und propagiere insbesondere keine militante Gewalt. Der sog. Reichsgedanke knüpfe nicht an die nationalsozialistische Herrschaft, sondern an eine überzeitliche Reichsidee an. Die in der Vereinszeitschrift immer wieder vertretene Ansicht, dass das Deutsche Reich nicht nur staatsrechtlich fortbestehe, sondern darüber hinaus die seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland auf deutschem Boden neu konstituierte Staatlichkeit mit derjenigen des fortbestehenden Deutschen Reiches nicht identisch sei, sondern auf der Machtausübung der Alliierten gründe, sei aus Sicht der Verfassungsordnung rechtsirrig. Diese Fehlvorstellung von Bürgern, die keine Juristen seien, solle der Staat mit der nötigen Gelassenheit ertragen. Hinzu komme, dass es sich bei der 1945 geltenden Verfassung, deren Weiterbestehen in der Vereinszeitschrift propagiert werde, um die Weimarer Reichsverfassung handele, die sich von der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den wesentlichen Merkmalen nicht grundlegend unterscheide. Eine Ersetzung der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung werde deshalb nicht angestrebt. Ferner leugneten seine Mitglieder nicht die Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes und rechtfertigten den Nationalsozialismus nicht, sondern griffen nur bei einer offenen historischen Debatte erfreut jeweils diejenige vertretbare historische Ansicht auf, die verbrecherische Handlungen während der Zeit des Nationalsozialismus verneine. Dem Nationalsozialismus und dessen Repräsentanten messe er eine Vorbildfunktion nicht zu. Er verwende keine durch den Nationalsozialismus geprägten Begriffe, insbesondere benutze er den Begriff der Volksgemeinschaft nicht im nationalsozialistischen Sinne. Er sei nicht rassistisch oder antisemitisch ausgerichtet. Er habe seine geistigen Wurzeln in der Anthroposophie.
6
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2008 aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Sie verteidigt die angefochtene Verfügung mit ergänzenden Ausführungen.
II
9 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das von dem Bundesministerium des Innern unter dem 18. April 2008 verfügte Vereinsverbot einschließlich seiner Nebenentscheidungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
10 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
11 a) Die Verbotsverfügung leidet nicht an formell-rechtlichen Mängeln.
12 aa) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG war das Bundesministerium des Innern für den Erlass der Verfügung zuständig. Nach dieser Bestimmung (vgl. zu ihrer Verfassungsmäßigkeit: Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <302 f.> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 18 f.) ist das Bundesministerium Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Zuständigkeitsbegründend ist danach unter anderem bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese für sich genommen den Verbotstatbestand erfüllen (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 301 f. bzw. S. 17 f.). Der Kläger entfaltet eine in diesem Sinne über sein Sitzland ... hinausgreifende Tätigkeit schon durch seine in einer Auflagenstärke von 1 700 bis 3 000 Exemplaren hergestellte und in anderen Bundesländern gelesene Vereinszeitschrift „Lebensschutz-Informationen LSI - Stimme des Gewissens“ (im Folgenden: LSI). Außerdem richten sich seine Seminare an Interessierte aus dem gesamten Bundesgebiet.
13 bb) Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verfügung bedurfte es nicht. Zwar ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61, Urteil vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Bundesministerium des Innern hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung des Klägers deshalb abgesehen, weil es die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung des Klägers über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und ihm so keine Gelegenheit bieten wollte, seine Infrastruktur und sein Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ging nicht ins Leere, obwohl bereits vor Erlass der streitigen Verfügung in der Öffentlichkeit und im Deutschen Bundestag (vgl. BTDrucks 16/8214, 16/8497 und 16/9230) ein Verbot des Klägers gefordert worden war. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass diesen Erörterungen nicht der gleiche Ankündigungseffekt zukam, wie ihn eine Anhörung im Rahmen des konkreten Verbotsverfahrens gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne allgemein: Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O. S. 62).
14 b) Das Verbot des Klägers erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das Bundesministerium des Innern hat es zu Recht auf die Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG gestützt.
15 aa) Die Zwecke und die Tätigkeiten des Klägers laufen im Sinne des Verbotsgrundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG den Strafgesetzen zuwider. Dies folgt daraus, dass Mitglieder und Funktionsträger des Klägers in einer der Vereinigung zuzurechnenden und sie prägenden Weise gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung des § 130 Abs. 3 StGB verstoßen haben.
16 (1) Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist, wie aus § 3 Abs. 5 VereinsG erhellt, gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Fall ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Der Vereinigung zurechenbar sind auch solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 306 f. bzw. S. 23).
17 Ein auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestütztes Vereinsverbot ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Verbotstatbestandes besteht nicht darin, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich. Die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotential erleichtern und begünstigen strafbares Verhalten. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 307 bzw. S. 23 f.; Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 39).
18 Der derart beschriebene Zweck eines Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG würde weitgehend verfehlt, wenn dieses erst verfügt werden dürfte, nachdem Funktionsträger oder Mitglieder des Vereins strafgerichtlich belangt wurden. Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt daher eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 305 f. bzw. S. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1989 - 1 S 2340/88 - GewArch 1990, 149 <150>; in diesem Sinne auch: Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 2, Stand Januar 2009, Art. 9 Rn. 123, 125; Ridder, in: AK-GG, Bd. 1, Stand August 2002, Art. 9 Rn. 30; Bergmann, in: Hömig, GG, 8. Aufl. 2007, Art. 9 Rn. 6; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 8). Liegen strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionsträgern vor, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht weder formell noch materiell durch die Strafurteile gebunden. Auch in diesem Fall findet mithin eine umfassende Prüfung der Verbotsvoraussetzungen durch die Verbotsbehörde und ggf. das Verwaltungsgericht statt (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 306 bzw. S. 22, vgl. auch: Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 24).
19 (2) Nach § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art - also insbesondere den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung - in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Nach § 130 Abs. 5 StGB (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 <BGBl I S. 969>, zuvor § 130 Abs. 4 StGB) gilt § 130 Abs. 2 StGB mit den dort genannten Tathandlungen des Verbreitens auch für Schriften mit einem durch § 130 Abs. 3 StGB erfassten Inhalt.
20 § 130 Abs. 3 StGB setzt den unter der nationalsozialistischen Herrschaft insbesondere an den deutschen und europäischen Juden begangenen Genozid (Holocaust) als feststehende Tatsache voraus. Dieser Völker- und Massenmord, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern und durch Massenerschießungen während des Zweiten Weltkrieges, ist als geschichtliche Tatsache durch ungezählte Augenzeugenberichte und Dokumente, die Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und die Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft eindeutig erwiesen und damit offenkundig (EGMR, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01 <Garaudy/Frankreich> - NJW 2004, 3691 <3692>; BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - BVerfGE 90, 241 <249> und vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - NJW 1993, 916 <917>; BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97 <99>, vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94 - NJW 1995, 340 und vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 <280, 285>). Vor dem Hintergrund der hiernach bestehenden besonderen historischen Verantwortung Deutschlands soll nach dem Schutzzweck des in Gestalt des § 130 Abs. 3 StGB geschaffenen abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts unter entsprechender Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes insbesondere rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas und damit regelmäßig zur Gefährdung des öffentlichen Friedens geeignet ist, verfolgt und verhindert werden. Die Bestimmung schützt danach zunächst das Rechtsgut des öffentlichen Friedens (BTDrucks 12/8588 S. 8; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 <40>, vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 <218, 222> und vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280). Die unter Strafe gestellten Äußerungen tangieren zudem die Würde und das Ansehen der Überlebenden sowie der Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße (BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280 f.). Die Strafvorschrift dient deshalb auch dem Schutz der Menschenwürde dieser Personen (entsprechend zu den Schutzzwecken des § 130 Abs. 4 StGB: Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216 <220 f.> = Buchholz 402.44 VersG Nr. 15 S. 18 f.).
21 Zwischen den nach § 130 Abs. 3 StGB tatbestandlichen Handlungsvarianten des Billigens, Leugnens und Verharmlosens des Völkermords besteht ein gewisses Gefälle (BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281). Billigen bedeutet das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen einer unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Katalogtat im Sinne des § 6 VStGB, unter Leugnen ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen der historischen Tatsache einer solchen Handlung zu verstehen und ein Verharmlosen ist gegeben, wenn der Täter das betreffende Geschehen herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren Gehalt verschleiert (hierzu jeweils m.w.N.: Miebach/ Schäfer, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2, Teil 2, 2005, § 130 Rn. 67, 68, 70; Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 130 Rn. 18, 19, 21). Dabei fehlt es an einer klaren Trennung zwischen den beiden Varianten des Billigens und qualitativen Verharmlosens sowie zwischen denjenigen des partiellen Leugnens und quantitativen Verharmlosens (BTDrucks 12/8588 S. 8 i.V.m. BTDrucks 9/2090 S. 7 und 10/1286 S. 9; BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281). Ein partielles Leugnen bzw. quantitatives Verharmlosen liegt vor, wenn nicht der Völkermord als historisches Gesamtgeschehen bestritten, jedoch die Zahl der Opfer heruntergerechnet oder sein Unrechtsgehalt in sonstiger Form relativiert oder bagatellisiert wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 - NJW 2005, 689 <691>). Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens erfasst darüber hinaus alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. S. 40). Ein partielles Leugnen oder quantitatives Verharmlosen ist ungeachtet der persönlichen Überzeugung des sich Äußernden bei einem bewussten Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust gegeben (BGH, Urteile vom 10. April 2002 a.a.O. S. 282 und vom 22. Dezember 2004 a.a.O. S. 691).
22 § 130 Abs. 3 StGB unterliegt mit seinem derart umschriebenen Inhalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er ist insbesondere mit der Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Soweit die Bestimmung Äußerungen unter Strafe stellt, die die Faktizität des systematischen Massenmordes an der jüdischen Bevölkerung im sog. Dritten Reich verneinen, ist bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht betroffen, denn erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen werden vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht umfasst (stRspr des BVerfG: Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1 <8>, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 85, 1 <15> und vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185 <197>, speziell für die Leugnung des Holocaust: Beschlüsse vom 9. Juni 1992 a.a.O. S. 917 und vom 13. April 1994 a.a.O. S. 247, 249). Soweit § 130 Abs. 3 StGB von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasste Meinungsäußerungen pönalisiert, ist der Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich gerechtfertigt. Die Strafbestimmung erweist sich als „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, weil mit ihr - wie dargestellt - der öffentliche Friede und die Menschenwürde geschützt werden sollen und sie deshalb dem Schutz von Rechtsgütern ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung dient (entsprechend im Hinblick auf § 130 Abs. 4 StGB: Urteil vom 25. Juni 2008 a.a.O. S. 219 ff. bzw. S. 18 ff.; in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147 <155 f.>). Die Bestimmung genügt auch im Übrigen Art. 5 GG.
23 (3) Nach dem vorliegenden Beweismaterial steht fest, dass Mitglieder und Funktionsträger sowie insbesondere die Vorsitzende des Klägers vielfach den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt haben, indem sie Beiträge, das heißt Schriften mit einem nach § 130 Abs. 3 StGB strafbaren Inhalt für die Vereinszeitschrift LSI verfasst und damit gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 d) StGB zum Zweck ihrer Verbreitung hergestellt oder diese als für die Redaktion der Vereinszeitschrift Verantwortliche in diese aufgenommen und so gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB verbreitet haben. Die in Rede stehenden Äußerungen haben, wie noch darzulegen sein wird, als Hintergrund einen fundamentalen Antisemitismus, für den sich der Kläger als Plattform und Medium zur Verfügung stellt. In einer erheblichen Anzahl der in der Vereinszeitschrift veröffentlichten Beiträge wird die systematische Ermordung der Millionen von Juden deutscher und anderer Nationalität unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geleugnet, im Übrigen verharmlost. Dabei unterfallen der Handlungsform des Leugnens nicht nur Veröffentlichungen, die den Holocaust vorbehaltlos in Abrede stellen. Auf ein Leugnen des Völkermordes laufen vielmehr auch solche Äußerungen hinaus, die - anknüpfend etwa an die von dem Kläger im Klagevorbringen bezeichneten Thesen von Fritjof Meyer, aber ohne dessen Bestreben einer Verifizierung des Holocaust - eine jedenfalls teilweise Übereinstimmung mit den historischen Tatsachen nur vorspiegeln, tatsächlich aber die Zahl der in Auschwitz ermordeten Menschen mit dem erkennbaren Ziel herunterrechnen wollen, das in mehrfacher Hinsicht jede historische Dimension sprengende Verbrechensgeschehen des Holocaust insgesamt in Frage zu stellen und der bisherigen Geschichtsschreibung den Gebrauch von Lügen zu bescheinigen.
24 (4) Nach den vorstehenden Maßstäben beurteilt verwirklichen insbesondere die nachstehend angeführten Äußerungen den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB.
25 In dem Artikel „2000 - Blick zurück in die Zukunft“ in den LSI Nr. 1/2000 (S. 15 <18>) schreibt H. W.: „Mit der ganzen Macht der Medien, der Kontrolle über das gesamte Bildungswesen des deutschen Volkes und nicht zuletzt mit Hilfe Strafgesetzen und Strafverfolgungen hat man nicht nur dem deutschen Volk, sondern der ganzen Welt die Version von größenwahnsinnigen Welteroberungsplänen, von Verbrechen und Völkermord eingebleut. Je weniger Zeitzeugen noch leben, desto dreister werden die lügenhaften Behauptungen.“
26 Die in rechtsextremen Kreisen verbreitete (vgl. dazu bereits: Beschluss vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 VR 1.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 24 S. 75) Behauptung, die Filmdokumente über Leichenberge in Konzentrationslagern seien gefälscht, in Wahrheit habe es sich bei den Toten um die Opfer der Bombardierung Dresdens gehandelt, wiederholt P. P. in ihrem in Auszügen in den LSI Nr. 5/2003 (S. 3 f.) wiedergegebenen Beitrag „Der Holocaust im Nürnberger Tribunal“: „Auch das Wort ‚Holocaust’ war noch nicht genannt. Aber hier, in diesen Monaten in Nürnberg, wurde die Lüge festgezurrt. ... Nun will ich noch auf den ‚Dokumentarfilm’, der den Angeklagten gezeigt wurde, zurückkommen. Diesen Film sollten sich auch die Deutschen ansehen. Ein Mann sah sich zu seinem namenlosen Schrecken vor dem aufgerichteten Leichenberg. Es konnte nicht sein - er war nie in einem Konzentrationslager gewesen. ... Er hatte ... den Leichenberg erkannt. Er war als Arzt nach den letzten Bombenangriffen in Dresden dabei gewesen. ... Das Ganze könnte sich so in Dresden abgespielt haben. Für die Bergungskommandos könnten Lagerinsassen der KZs angefordert worden sein. Von all dem hatten die Angeklagten in Nürnberg keine Ahnung. Sie hatten ja auch keinen Verdacht, daß sie hier belogen werden sollten.“
27 In den LSI Nr. 5/2003 erschienen auch der von der Vorsitzenden des Klägers, U. H.-W., geschriebene Beitrag „Das große Verdienst“ (S. 1 f.) und der von H. M. verfasste Bericht mit der Überschrift „Der Aufstand für die Wahrheit begann auf der Wartburg“ (S. 4). Unter anderem auf diese Schriften bezieht sich das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Juni 2004, durch das die Vereinsvorsitzende und der seinerzeitige Schriftleiter der Vereinszeitschrift, E.-O. C., wegen Volksverhetzung bestraft wurden. Die Vorsitzende des Klägers führt in ihrem Artikel unter Bezug auf die bereits genannte Veröffentlichung von Fritjof Meyer aus: „Fritjof Meyer ... beweist mit diesem Artikel, daß ... all diejenigen unverdient bestraft wurden, die die ungeheure Zahl von 6 (jetzt sind es sogar 8) Millionen vergaster Juden öffentlich in Zweifel zogen, F. L. und G. R. zu recht die Krematorien als Orte der Vergasung in Frage stellten ... Das Fazit ist also eindeutig: Den staatlicherseits wissenschaftlich vorgeplanten Holocaust wie bisher behauptet gab es nicht. Es ist kein anderer Ort bekannt oder bisher benannt worden, an dem soviel Millionen Menschen vergast worden seien. Das war identisch mit Auschwitz als Tatort, und das ist nicht mehr aufrecht zu erhalten. ... Unser Dank gilt darüber hinaus allen, die an der Entlarvung der Lüge mitarbeiteten. ... Zunächst entstand für H. M. und auch für einige andere Deutsche die Notwendigkeit, den Tatort der Lüge zu reinigen.“ In dem genannten Bericht von H. M. heißt es: „Die Wahrheit siegt! Die Lüge vernichtet sich selbst! Den Holocaust gab es nicht! Das Deutsche Reich kommt im Aufstand des deutschen Volkes zu sich!“
28 Weiterer Gegenstand des rechtskräftigen strafrichterlichen Urteils des Amtsgerichts ... vom 18. Juni 2004 waren die in Nr. 6/2003 der LSI abgedruckte „Gründungserklärung“ für den „Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ (S. 9 f.) und des hierzu unter der Überschrift „Sondermeldung“ abgegebenen Kommentars der Vorsitzenden des Klägers (S. 7 f.). In der Gründungserklärung heißt es: „Wir ... geben Zeugnis davon, daß in allen Erdteilen Menschen redlicher Gesinnung den Holocaust im Sinne einer systematischen Vernichtung der europäischen Judenheit durch die Regierung des Deutschen Reiches bezweifeln. Viele sind überzeugt, daß es den Holocaust nicht gegeben hat. Ihre Zahl wächst. ... Die Unterzeichner nehmen das zum Anlaß, die Wiederaufnahme aller Strafverfahren zu fordern, die zur Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 130 StGB mit der Begründung geführt haben, daß der Holocaust ... eine ‚offenkundige Tatsache’ sei, die keines Beweises mehr bedürfe. ... Die Anmaßung, bestimmen zu können, daß eine bestimmte Überzeugung ‚wegen Offenkundigkeit ihres Gegenteils’ gar nicht möglich sei - z.B. die Überzeugung, daß die massenhafte Vernichtung von Juden eine falsche Tatsachenbehauptung sei -, ist der ewig erfolglose Versuch, den Geist zu vernichten.“ Hierzu schreibt die Vorsitzende des Klägers in ihrem Kommentar: „Es handelt sich heute auch nicht um irgendeinen Verein, sondern um eine Initiative zur Entthronung der Lüge und Wiedereinsetzung des Rechts. ... 51 Jahre zuvor, 1938, am 9.11. fand die sog. Reichskristallnacht statt. Ein merkwürdiger Name, der sich für etwas einbürgerte, was so gar nichts mit dem Reich oder der Kristallklarheit zu tun hat. Es war der Beginn der großen Lüge, die endgültig zu Fall zu bringen Anliegen unseres Vereins sein wird: Der Auschwitz-Lüge.“
29 Ebenfalls in den LSI Nr. 6/2003 (S. 10) erschien der „Bericht zum 9. November 2003 in V.“ des Vereinsmitglieds K. K., der dessen Verurteilung wegen Volksverhetzung durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Januar 2005 zur Folge hatte. In dem Bericht wird ausgeführt: „Hier, zu dieser Stunde am 9. November 2003 wird der talmudischen Lüge der Kampf angesagt, der Lüge, die den Seelenmord am deutschen Volk seit nunmehr fast sechzig Jahren ermöglicht, nämlich der Behauptung, daß wir Deutschen in Auschwitz 4 Millionen Juden durch das Giftgas Zyklon B ermordet hätten.“
30 In den LSI Nr. 4/2004 (S. 3 <5>) berichtet K. K. über den Prozess der Vereinsvorsitzenden und des seinerzeitigen Schriftleiters der Vereinszeitschrift vor dem Amtsgericht .... Er schreibt: „Es ist wichtig festzustellen, daß die Reichsbürger, die im Rahmen des Feldzuges gegen die Offenkundigkeit von der OMF-BRD-Justiz nach § 130 StGB angeklagt werden, nicht vor den Gerichten erscheinen, um sich zu verteidigen, sondern sie stellen sich diesen Gerichten als Gedankenkrieger für die Wahrheit und für die Wiederherstellung der Ehre des deutschen Volkes und Reiches. ... Je brüchiger die Ikonen der Holocaustreligion werden, desto verbissener wird von den vasallitischen Institutionen der OMF-BRD die ‚Offenkundigkeit’ des ‚singulären Menschheitsverbrechens des deutschen Volkes’ behauptet.“ In derselben Ausgabe der LSI ist die Einlassung, die die Vorsitzende des Klägers in jenem Prozess abgegeben hatte, abgedruckt (S. 8 <11>). Diese kommt zu der Schlussfolgerung: „Der Holocaust, so wie er uns jahrzehntelang eingehämmert wurde, mit seinen Millionenvergasungen in Auschwitz, ist nicht mehr aufrecht zu halten.“
31 In den LSI Nr. 5/2004 (S. 10) schreibt J. P. N. unter der Überschrift „Der Unrechtsstaat“: „1952: Konrad Adenauer, Bundeskanzler, schließt mit Nahum Goldmann einen Vertrag auf Entschädigung der jüdischen Opfer des Dritten Reiches ... Der erste Fall der Rechtsgeschichte, daß nicht zu beweisende Taten strafbar sind. Und bestraft werden Nicht-Täter.“
32 In ihrem Artikel „Der Mensch Adolf Hitler“ in den LSI Nr. 6/2005 (S. 13 <17>) benutzt die Vorsitzende des Klägers die Wendung „geglaubter Holocaust“. Das Landgericht ... verurteilte sie daraufhin mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 2007 unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Juni 2004 verhängten Strafe erneut wegen Volksverhetzung.
33 In den LSI Nr. 1/2006 (S. 13) lässt die Vereinsvorsitzende in einem von ihr verfassten Rollenspiel eine in erkennbar ironischer Absicht „Amalia Hinterwäldlerin“ genannte Figur beteuern: „Aber ich habe doch gar nichts geleugnet. Es heißt in diesem Paragraphen, es ist strafbar, von den Nationalsozialisten begangene Straftaten zu leugnen. Und das ist auch logisch. Ich bin aber der Ansicht, daß diese Straftat Holocaust von den Nationalsozialisten gar nicht begangen worden ist.“
34 In ihrem Beitrag „Vom Mittelpunkt über die Kreisbahn zur Ellipse“ in den LSI Nr. 2/2006 (S. 1 <5>) führt die Vereinsvorsitzende aus: „ ... so schufen sich die Juden mit dem Holocaust das Mittel, um in kurzer Zeit das Ziel ihrer Eine-Welt-Herrschaft zu verwirklichen. Sie bedienten sich dabei einer so dreisten und überzogenen Lüge (siehe 4 Millionen Vergaste in Auschwitz), daß nun immer mehr Menschen aufwachen und, indem sie den Feind zu erkennen und durchschauen gelernt haben, sich auch dagegen zu wehren vermögen.“
35 In den LSI Nr. 4/2006 (S. 4 ff., 12 f.) werden die Einlassung und das Schlusswort wiedergegeben, die die Vorsitzende des Klägers vor dem Landgericht ... in dem Verfahren über ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Juni 2004 abgegeben hatte. Sie erklärt dort: „Aus den Untersuchungen Fritjof Meyers ergibt sich somit eine Entlastung Deutschlands. Das trifft insbesondere deswegen zu, weil alle Zeugenaussagen sich genau auf die heute noch als echt gezeigten Gaskammern beziehen. Sie werden damit insgesamt unglaubwürdig, zumal auch L. / R. zuvor zum gleichen Ergebnis über diesen ‚Tatort’, die Gaskammern von Auschwitz, gekommen waren. ... Seit nahezu 60 Jahren stand Deutschland unter dem Schuldspruch, das größte Verbrechen der Menschheit, das einzigartig und singulär sei, nämlich den Holocaust begangen zu haben. Der zentrale Tatort für dieses Verbrechen war und ist Auschwitz. ... Mir wird vorgeworfen, ich hätte den Holocaust geleugnet. Ich kann ihn doch gar nicht leugnen, da ich auf Grund des gegenwärtigen Forschungsstandes erkennen muß, daß ein Holocaust als planmäßig durchgeführter Völkermord wissenschaftlich umstritten und unbewiesen ist. ... 2002 bestätigte unangefochten Fritjof Meyer die Forschungsergebnisse von F. L. und G. R., daß in den in Auschwitz gezeigten Gaskammern keinerlei Vergasungen von Menschen stattgefunden haben. Forensische Beweise für den Holocaust gibt es nicht. ... Es gibt lediglich Zeugenaussagen, die sich aber alle auf die nicht aufrecht zu erhaltenden Gaskammern beziehen, also Erfindungen oder Lügen sind. ... (Es) läßt sich nur beweisen, daß der Holocaust nicht stattgefunden hat. Und genau dieses haben seriöse Historiker und Forscher wie z.B. der Chemiker G. R. ... getan. ... Der § 130 ist das heutige Gesetz der jüdischen Ankläger, das sie in ihrem Interesse im Bundestag durchgesetzt haben. Ein deutscher Bundestag hätte niemals freiwillig einen Paragraphen zur Wahrheitsverhinderung verabschiedet angesichts einer so vernichtenden Anklage gegen das deutsche Volk. ... Und ist es nicht eine Lüge, einem Volk ohne alle Beweise jahrzehntelang die Ermordung von vier Millionen Juden in Auschwitz anzulasten? Diese Zahl wurde in den letzten 15 Jahren fortlaufend reduziert und ist inzwischen bei 356.000 Vergaster angelangt, und zwar außerhalb von Auschwitz, und auch diese Zahl braucht nicht endgültig zu sein. ... Es gab Konzentrationslager. ... Es wird auch nicht bestritten, daß in diesen Konzentrationslagern tausende von Juden ums Leben kamen: durch Alter, Seuchen, kriegsbedingte Versorgungsschwierigkeiten und auch durch Mißhandlung und Mord. ... Das alles sind furchtbare Begleitumstände eines mörderischen Krieges, die jedoch auf allen Seiten vorkamen und keinesfalls deutsches Sondergut sind - im Gegenteil. ... Ich gehe nicht davon aus, daß Juristen die Leidensberichte KL-Überlebender, wie sie auch heute noch in Schulen herumgereicht werden und in öffentlichen Veranstaltungen auftreten, als Beweis für den Holocaust ansehen. Diese Berichterstatter beweisen lediglich, daß es Überlebende gab und gibt und - daß sie eine blühende Phantasie haben.“
36 In dem von H. H. (Pseudonym) verfassten Artikel „Die Gedenkbücher (1. und 2. Auflage) der Bundesregierung über Opfer der Judenverfolgung im Deutschen Reich von 1933 - 1945“ in den LSI Nr. 5/2007 (S. 7 <8 f.>) werden die nationalsozialistischen Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung mit den Worten in Abrede gestellt: „Berücksichtigt man all diese Faktoren, dann dürften in den Jahren 1933 bis 1945 nur wenige Juden über die natürliche Todeszahl von 128.619 hinaus ihr Leben verloren haben. ... Nach den in den Gedenkbüchern veröffentlichten Zahlen kann es keine systematische Vernichtung der deutschen Juden gegeben haben.“
37 (5) Die aufgeführten Leugnungen und Verharmlosungen des Holocaust waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der öffentliche Friede ist unter anderem gestört, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2008 a.a.O. S. 233 bzw. S. 29 m.w.N.). Von einer entsprechenden Friedensgefährdung ist bei Äußerungen der hier in Rede stehenden Art in der Regel - und so auch hier - auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280 f.).
38 (6) Der erkennende Senat hat aus der Gesamtheit der vorliegenden Schriften die Überzeugung gewonnen, dass deren Autoren - und insbesondere die auch in der mündlichen Verhandlung angehörte Vorsitzende des Klägers - die von dem Gesetzgeber als historisch anerkannt vorausgesetzte Tatsache des unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Völkermordes an den deutschen und europäischen Juden vorsätzlich geleugnet oder jedenfalls verharmlost haben. Da der Gesetzgeber mit der Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB gerade auch den Unbelehrbaren begegnen wollte, ist für den Vorsatz das bewusste Abstreiten oder Bagatellisieren des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine „bewusste Lüge“ oder ein entsprechendes Verharmlosen wird nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281 f.). Daran gemessen besteht mit Blick auf die Vielzahl einschlägiger Äußerungen kein Zweifel daran, dass deren Autoren und diejenigen, die die Äußerungen verbreitet haben, die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands - auch hinsichtlich der Eignung zur Friedensstörung - erfüllt haben. Es kommt hier deshalb nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit dem Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit bereits die Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ausreicht.
39 (7) Dem Kläger sind die strafbaren Äußerungen seiner Mitglieder und Funktionsträger zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass er sich in § 2 seiner Satzung als eine Einrichtung des freien Geisteslebens mit dem Schwerpunkt der Bildung im umfassenden Sinn definiert. Denn strafgesetzwidrige Zwecke und Vorhaben pflegen in der Regel nicht in einer Satzungsbestimmung offengelegt zu werden (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 308 bzw. S. 24).
40 Begründet wird die den Kläger treffende Zurechnung der den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllenden Äußerungen dadurch, dass diese sämtlich in der Vereinszeitschrift veröffentlicht worden sind. Wird eine Publikation, die keinen offenen Markt der Meinungen darstellt (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <83 f.>), im Auftrag einer Vereinsleitung herausgegeben, sind die dort erschienenen Beiträge in aller Regel der jeweiligen Vereinigung zuzuschreiben. Etwas anderes kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Beschluss vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 43 und Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 f.). Die Vereinszeitschrift des Klägers versteht sich nicht als ein offener Markt der Meinungen. Dies wird exemplarisch daran deutlich, dass in den LSI Nr. 4/2006 zwar die Einlassungen der Vereinsvorsitzenden in einem gegen sie geführten Strafverfahren, nicht aber die Gründe des ergangenen strafrichterlichen Urteils abgedruckt worden sind. Weiter enthält der im Impressum der Zeitschrift angebrachte Vermerk, dass jeder Autor für seinen Beitrag selbst verantwortlich zeichne und es in einem demokratisch verfassten, eingetragenen Verein keinen Zensor gebe, wegen seiner Pauschalität keine beachtliche Missbilligung der in Rede stehenden Äußerungen oder eine wirksame Distanzierung von ihnen.
41 Hinzu kommt, dass die meisten der in der Vereinszeitschrift des Klägers erschienenen Beiträge mit einem den Holocaust leugnenden oder verharmlosenden Inhalt von der Vereinsvorsitzenden verfasst worden sind. Vermittelt über seine vorsätzlich handelnde und die Vereinstätigkeiten weitgehend beherrschende Vorsitzende hat der Kläger eine auf die strafbare Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust gerichtete Zielsetzung gewonnen.
42 (8) Die einem Verein zurechenbaren strafgesetzwidrigen Zwecke und Tätigkeiten können unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vereinsverbot nur dann rechtfertigen, wenn sie den Charakter des Vereins prägen. Eine solche Prägung des Klägers durch die ihm zuzurechnenden Leugnungen und Verharmlosungen des Holocaust ergibt sich daraus, dass Beiträge, die einen derartigen Inhalt haben und in großer Zahl von der Vereinsvorsitzenden stammen, in der Vereinszeitschrift immer wiederkehrend und auch dann noch veröffentlicht worden sind, nachdem die Vereinsvorsitzende und der langjährige Schriftleiter der Vereinszeitschrift bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden waren.
43 bb) Der Kläger richtet sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so dass auch der Verbotsgrund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfüllt ist.
44 (1) Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 72 f., Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4). Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 <220> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 6 S. 51 f. und vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 6, Beschlüsse vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42 und vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4). Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne Weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1 <70>) anlässlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 42, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 a.a.O. S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).
45 Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich wiederum in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, Beschlüsse vom 25. März 1993 a.a.O. S. 36 f. und vom 21. April 1995 a.a.O. S. 43, Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58, Beschluss vom 20. Oktober 1995 a.a.O. S. 73, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4). Auch für die Zurechnung von Beiträgen, die in einer im Auftrag der Vereinsleitung herausgegebenen Publikation erscheinen, gelten die bereits dargestellten Grundsätze. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 5; im gleichen Sinn für Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 21).
46 Nach diesen Maßstäben belegt das vorliegende Beweismaterial, dass es sich bei dem Kläger um einen verfassungswidrigen Verein handelt. Aus einer Vielzahl von Beiträgen, die allesamt in der Vereinszeitschrift des Klägers erschienen und diesem deshalb zuzurechnen sind, lässt sich entnehmen, dass der Kläger in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dies gilt umso mehr, als wiederum ein beachtlicher Teil dieser öffentlichen Äußerungen von der Vorsitzenden des Klägers stammt.
47 (2) Der Kläger propagiert eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus, seiner Prinzipien und Einrichtungen und preist seine vermeintlichen Erfolge. Dabei finden auch durch den Nationalsozialismus geprägte Begriffe Verwendung.
48 So lobt H. W. in dem bereits genannten Artikel „2000 - Blick zurück in die Zukunft“ in den LSI Nr. 1/2000 (S. 15 <18>) die „so erfolgreiche Wirtschaftspolitik“ und den „vorbildlichen Sozialismus“ im Sinne von „Volksgemeinschaft statt materieller Gleichmacherei“ während der nationalsozialistischen Herrschaft.
49 Zum Thema „Ist die BRD zu Recht ein Staat - also ein Rechtsstaat?“ trägt H. W. W. in den LSI Nr. 2/2000 (S. 6 <7 f.>) die Einschätzung bei, dass „das Rechtssystem und Rechtswesen des NS-Staates ... gegen das der BRD geradezu makellos“ gewesen sei. Er fährt fort: „Die meisten Oppositionellen politischen Parteien hatten sich 1933 von selbst aufgelöst bzw. wurden sie wegen Hochverrats verboten. Die wirtschaftlichen und sozialen Erfolge der neuen Regierung waren so überwältigend, daß sehr bald in Volksabstimmungen ein Einverständnis bis zu 99 % der Wähler erzielt wurde, so daß keine neue Partei Aussicht auf Wählerstimmen gehabt hätte. Keine Demokratie der Welt hat jemals eine derartige Übereinstimmung von Staat und Volk erreicht. ... Früher galt ‚Du bist nichts, Dein Volk ist alles’. Dieser Vorrang der Gemeinschaft vor den Interessen des Einzelnen war und ist eine Selbstverständlichkeit. Heute ist das Volk, das deutsche Volk, diskriminiert und disqualifiziert, womit die Prioritäten umgekehrt werden: ‚Dein Volk ist nichts, Du bist alles.’“
50 Derselbe Autor preist in dem Artikel „Die todbringende Kapitallawine“ in den LSI Nr. 4/2000 (S. 4 <6>) die nationalsozialistische Zeit als solche „eines antikapitalistischen und deshalb so erfolgreichen Wirtschaftssystems“. Er führt dann weiter aus: „Die Reichsregierung hatte sich 1934 vom Goldstandard, dem Diktat des Dollars, durch Abkehr vom Weltwährungssystem gelöst. ... Die sorgfältige Finanzpolitik schuf damals ein Wirtschaftswunder bei stabilen Löhnen und Preisen.“
51 Schließlich hebt H. W. W. unter der Überschrift „Amerika und die undankbaren Deutschen“ in den LSI Nr. 3/2003 (S. 4 <5>) Folgendes hervor: „Während Hitler bereits 1933 sichtbare Erfolge in Bezug auf Ruhe und Ordnung nach den Wirren und Straßenkämpfen der Weimarer Demokratie aufweisen und auch eine Beseitigung der Arbeitslosigkeit erkennen lassen konnte, hatte Roosevelt noch nichts dergleichen vorzuweisen.“
52 In ähnlicher Weise äußert sich die Vorsitzende des Klägers in ihrem Beitrag „Skandale und ‚Pisa’ - die Erziehung ist schuld!“ in den LSI Nr. 5/2002 (S. 12 f.) wie folgt: „... nach dem Gesetz ist es verboten, den NS-Staat zu verherrlichen. Wir können demnach nicht lobend feststellen, daß im NS-Staat die Arbeitslosigkeit von 7 Millionen, die dieser übernahm, mit unkonventionellen Mitteln a la Keynes viel schneller und besser bewältigt wurde als heute von Demokraten. Oder daß eine strenge Erziehung der Kinder nach der Devise ‚Gemeinnutz geht vor Eigennutz’ erstaunliche Ergebnisse zeitigte. ... Korruption und Skandale, Betrügereien ... sind (heute) so offensichtlich und beschäftigen nahezu täglich die sensationslüsternen Nachrichtendienste, daß sich davon die Verhältnisse in der NS-Zeit immer positiver abheben. ... Wenn es nicht gelingt, ... dem Volk entsprechende Politik zu machen, dann darf sich niemand wundern, wenn in allernächster Zeit der Nationalsozialismus in neuem Glanze ersteht. Das kann doch wohl nicht beabsichtigt sein.“
53 Dies gewissermaßen zusammenfassend, bedauert die Vereinsvorsitzende unter dem Titel „Ritter, Tod und Teufel“ in den LSI Nr. 4/2006 (S. 1 <2>): „So ist es nicht weiter verwunderlich, daß wir ohne Führer sind. Ohne Dienen gelernt zu haben, ohne Demut und Ehrfurcht entsteht kein Volksführer, weder von der Seite des Führenden noch von der Seite des Volkes her gesehen.“
54 In ihren Überlegungen „Zu den Landtagswahlen 2008“ in den LSI Nr. 1/2008 (S. 16) äußert die Vereinsvorsitzende in Bezug auf die politische Forderung, die NPD nicht zu verbieten, sondern zu widerlegen: „... man kann nicht alles widerlegen, schon gar nicht, daß der völkische Führerstaat, den wir nicht kennen, besser ist als die freiheitliche Demokratie, die wir nur zu gut kennen. ... Weil es offenbar so schwer ist, das Wohlfühlen im völkischen Führerstaat zu widerlegen, deswegen wird immer wieder nach einem Verbot der NPD gerufen.“
55 (3) Der Kläger ist überdies bemüht, eine positive Erinnerung an maßgebliche Repräsentanten des Nationalsozialismus zu vermitteln und bekennt sich zu diesen.
56 In einer Rede zum Gedenken an Rudolf Heß am 21. August 2004 in ... (vgl. zu dem die Person und Funktion von Heß glorifizierenden und mythologisierenden Charakter der dortigen, von Rechtsextremisten organisierten Veranstaltungen: Urteil vom 25. Juni 2008 a.a.O. S. 230 f. bzw. S. 26 f.), die in den LSI Nr. 5/2004 (S. 1 ff.) abgedruckt ist, führte die Vorsitzende des Klägers aus: „Wir wollen es laut und deutlich sagen: Rudolf Hess wollte den Frieden, wie sein Führer. Rudolf Hess war eine LAUTERE Persönlichkeit. Er wurde nicht unbegründet das Gewissen der Partei genannt. Für ihn waren Ehre, Treue und Wahrhaftigkeit keine leeren Worte. Sie waren Teil seines Charakters. ... Rudolf Hess ist einer der würdigsten Repräsentanten des Deutschen Reiches. Wie er selber, so lebt dies Reich weiter im Bewußtsein der Reichsbürger.“
57 Besonders große Wertschätzung bringt die Vereinsvorsitzende Adolf Hitler entgegen. In dem bereits erwähnten Artikel „Der Mensch Adolf Hitler“ in den LSI Nr. 6/2005 (S. 13 <15 ff.>) schreibt sie: „In dieser gewaltigen Umbruchszeit schuf sich der Weltgeist den Wegweiser, den Vollbringer ihres Entwicklungsganges in der Person Adolf Hitlers ...“ Dieser Person könne nur gerecht werden, wer „den metaphysischen Hintergrund dieser Erscheinung, die Übereinstimmung der Person mit dem Volksgeist und der Tendenz einer Epoche zu erfassen sucht.“ Sie schreibt außerdem: „Kein anderer Politiker hat vorher und bis heute so offen und eindringlich vor einer jüdischen Gefahr für die Völker gewarnt. Der Nationalsozialismus ist per se, also durch sich selbst, seinem tiefsten Wesen nach, Antijudaismus, dessen Gegenbild, der deutsche Volksgeist, sich durch Hitler äußert.“
58 In diesen Zusammenhang gehört auch, dass der Kläger einer Darstellung Raum gibt, die die als Kriegsverbrecher verurteilten Führungskräfte des Dritten Reiches als Opfer erscheinen lässt. Seine Vorsitzende hat den in den LSI Nr. 2/2006 (S. 13 f.) erschienenen Beitrag „Das Internationale Militärtribunal“ verfasst, in dem es heißt: „Vor 60 Jahren wurden hohe Generäle und Führer des deutschen Volkes schmählich hingerichtet und gehenkt, nach einem Prozeß, der jedem Recht Hohn spricht. ... Doch ein wachsender Teil unseres Volkes beginnt zu erkennen und es immer lauter zu sagen, diejenigen, die ein Nürnberg, die das IMT zu verantworten haben, das waren und sind die wirklichen Kriegsverbrecher.“
59 (4) Vor dem Hintergrund dieser Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes und seiner Repräsentanten spricht der Kläger auf der Grundlage eines von ihm so genannten Reichsgedankens der Bundesrepublik Deutschland und ihren staatlichen Institutionen jegliche Legitimität ab und macht sie verächtlich. Dieser Reichsgedanke nimmt nicht, wie der Kläger in seiner Klagebegründung glauben machen will, eine überzeitliche Reichsidee (etwa in dem Sinne von BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 48) auf und knüpft auch nicht staatsrechtlich an die demokratische Weimarer Reichsverfassung des Jahres 1919 an. Das Bestreben des Klägers, das in diesem Gedanken zum Ausdruck kommt, ist vielmehr auf eine Beseitigung des demokratischen Rechtsstaates und eine Wiedererrichtung des sog. Dritten Reiches, das heißt der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gerichtet. Die dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen, die von diesem Ziel geprägt sind, haben deshalb mit einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten - etwa auf bestimmte Phänomene der Mitwirkung der demokratischen Parteien am politischen Willensbildungsprozess bezogenen - Machtkritik nichts gemein (vgl. zu der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung: Urteile vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 27.78 - BVerwGE 61, 194 <197> = Buchholz 237.0 § 6 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 13 und vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00 , 43.00 - BVerwGE 114, 258 <285 f., 288> = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3 S. 19 ff.).
60 So lässt sich H. W. W. in seinem bereits genannten Beitrag „Ist die BRD zu Recht ein Staat - also ein Rechtsstaat?“ in den LSI Nr. 2/2000 (S. 6 <7 f., 10>) wie folgt ein: „Hingegen ist das Grundgesetz von den Besatzungsmächten diktiert und niemals dem Volk zur Abstimmung vorgelegt worden. ... Doch die Reichsregierung von 1945 hat nicht abgedankt, ist nicht abgewählt und auch (nicht) durch eine Revolution vertrieben worden. Reichspräsident Dönitz hat auch keinen Nachfolger bestimmt. Im staatsrechtlichen Sinne hat die Reichsregierung keinen legalisierten Nachfolger. ... (Die Siegermächte) haben eine gründliche Umerziehung des Volkes durchgeführt, durch welche die Reichsregierung generell und in unzähligen Details als ein verbrecherisches System behauptet wird. ... Es wird uns daher ein Rechtsstaat einer souveränen Bundesrepublik vorgegaukelt, den es in Wahrheit nicht gibt. Trotz aller Bemühungen um strengste Geheimhaltung konnte die Kenntnis von einem Geheimen Staatsvertrag vom 21.5.1949 nicht verhindert werden. In ihm ist von einer Kanzlerakte aus dem Jahr 1948 die Rede, die jeder Bundeskanzler vor Ablegung des Amtseides zu unterzeichnen hat. Einiges aus diesen Geheimdokumenten ist in dem ‚geheimen Zusatzabkommen zum 2 + 4-Vertrag‘ enthalten, beispielsweise die alleinige Kontrolle aller Medien, Bildungseinrichtungen und Kulturprogramme durch die Besatzungsmacht.“
61 Ähnlich äußert sich J. P. N., der „Die Bundesrepublik Deutschland und das Deutsche Reich“ in den LSI Nr. 1/2001 (S. 12 f.) behandelt: „Die Bundesrepublik Deutschland (‚BRD‘) ist gescheitert. Da sie unter Mißachtung des Rechts entstanden ist und ihr ganzes Handeln stets das Recht mißachtet hat und es noch immer mißachtet, hat sie keine Existenzberechtigung. Ihre Tage sind gezählt. Die ‚BRD’ ist ein Fremdkörper auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches. Es gibt auf der ganzen Welt, und es gab nie in der ganzen Geschichte der Menschheit ein der ‚BRD’ vergleichbares Unrechtsgebilde wie den Nicht-Staat ‚BRD’. Die ‚BRD’ ist ein völkerrechtswidriger Staat und völkerrechtswidrig sind ihre Handlungen. ... Das Deutsche Reich ist nicht tot. Es ruht, und zwar in den Herzen und Köpfen vieler Deutscher. Es wird wieder zum Leben erwachen, eher als allgemein vermutet wird. Dann wird die ‚BRD‘ sich in nichts auflösen, und das Recht wird wieder der Maßstab aller Dinge sein. ... Österreich (ist) nach wie vor völkerrechtlich, staatsrechtlich (‚demokratisch‘) und von allen Staaten anerkannt Teil des Deutschen Reiches. ... Das Deutsche Reich besteht nach wie vor in den Grenzen vom 31.08.39. ... Die ‚BRD’ ist ein FEINDSTAAT des eigenen Volkes.“
62 In einer Buchbesprechung in den LSI Nr. 5/2003 (S. 13) führt die Vorsitzende des Klägers aus: „Wer meint, innerhalb des Systems Veränderungen bewirken zu können, der irrt. Das System als solches muß abgelöst und überwunden werden durch eine Volksordnung und Volksgemeinschaft.“
63 Verdeutlichend fügt sie in der Gegenüberstellung von „Demokratie und Diktatur“ in den LSI Nr. 6/2004 (S. 1 <5>) hinzu: „Angesichts dieser Fülle von Kennzeichnungen der Demokratie als Verhängnis, als zerstörerisch, als Herrschaftsmittel des Kapitals, und damit Diktatur, was durch die Wirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland vollauf bestätigt wird, frage ich mich, warum gerade diese Herrschaftsform immer noch für so viele biedere Bürger erstrebenswert erscheint. Der ‚schöne Schein‘ trügt!. ... Wenn wir etwas anderes wollen, wenn wir wirklich geistige Freiheit meinen, wenn wir Gerechtigkeit und Recht meinen, wenn wir Wahrhaftigkeit meinen, wenn wir auch Führung und Gefolgschaft meinen, dann sollten wir eine deutsche Volksordnung und keine Demokratie erstreben.“
64 Weiter schreibt die Vereinsvorsitzende unter dem Titel „Die Stimme des Gewissens“ in den LSI Nr. 3/2005 (S. 1 <2>): „Die Funktionäre der Macht in diesem Land haben andere Auftraggeber als das deutsche Volk und sie werden dafür gut bezahlt. ... Was ist zu tun? ... Schließen Sie sich der Reichsbewegung an. ...“
65 In „Anmerkungen“ zu dem zuletzt genannten Artikel der Vereinsvorsitzenden führt A. B. in den LSI Nr. 3/2005 (S. 3) aus: „Das deutsche Staatsgebiet in Europa wird vom Feind vollständig kontrolliert und beherrscht. Regiert werden wir von seinen Dienstlingen, den Kollaborateuren, Helfern und Helfershelfern, die hemmungslos gegen das deutsche Volk handeln ... Alle Gesetze, Urteile, Verordnungen, Verträge, Anordnungen usw. sind null und nichtig, rechtsunwirksam und illegal, sofern sie nicht von den Gesetzen des Deutschen Reiches gedeckt sind. Den Reichsgesetzen bleibt weiterhin das gesunde deutsche Volksempfinden zugeordnet. Reichsrecht bricht Besatzungsrecht! Kein Verstoß ist verjährbar und ist von dem wiedereinzusetzenden Reichsgericht abzuurteilen. Ebenso ist das ‚Grundgesetz’, über das vom deutschen Volk niemals befunden wurde, illegal und null und nichtig, da ebenfalls völkerrechtswidrig vom Feind veranlaßt und kontrolliert ..."
66 Die Vorsitzende des Klägers bemerkt wiederum in den LSI Nr. 2/2007 (S. 1 <2>) unter dem Titel „Das Ende der Rechtsstaatlichkeit“, dass „uns das ... gar nicht verwundern (sollte), nachdem H. M. immer wieder auf diese Übergangsregelung OMF-BRD hingewiesen hat, die eben nicht ein deutscher Staat ist, in der nicht deutsches Recht gilt, und wo Staatsanwalt und Richter Siegerjustiz üben, siehe das Internationale Militärtribunal in Nürnberg.“
67 (5) Dass der Kläger auch rassistisch ausgerichtet ist, wird bereits an dem in einem entsprechenden Sinnzusammenhang gebrauchten Begriff der Volksgemeinschaft in mehreren der bisherigen Textnachweise deutlich. Für diese Ausrichtung gibt es darüber hinaus weitere Belege.
68 So wird von einem nicht namentlich bezeichneten Verfasser in den LSI Nr. 4/2000 (S. 8 <9>) unter der Überschrift „Der Natur-Sozialismus als Überlebensaufgabe“ ausgeführt: „Die Menschen haben sich ebenso wie in Flora und Fauna zu Rassen, Unterrassen und Völkern entwickelt, in denen sich ganz eigene biologische und kulturelle Ausprägungen geformt haben. Nur, weil der Mensch sich als ‚Krone der Schöpfung‘ wähnt, meint er, seine Unterschiedenheiten nicht erhalten zu müssen? Wird diesbezüglich von einsichtigen Mahnern darauf hingewiesen, werden diese wahrhaft Weitsichtigen unisono als ‚Rassisten‘ verteufelt und angeprangert. Obwohl doch eigentlich diejenigen die negativen Rassisten sind, die die Völker mit ihren Rasseeigenheiten vernichten wollen und ihre Siedlungs- und Lebensgrundlagen ‚grenzenlos‘ zerstören!“
69 Weiter benutzt J. P. N. in dem bereits erwähnten Artikel „Der Unrechtsstaat“ in den LSI Nr. 5/2004 (S. 10 <11>) in Bezug auf die doppelte Staatsbürgerschaft den Begriff der „Umvolkung“. Die Vorsitzende des Klägers wirft in ihrem ebenfalls bereits genannten Beitrag „Die Stimme des Gewissens“ in den LSI Nr. 3/2005 (S. 1 <2>) den „Volksmördern“ vor, sie hätten „gegen den Willen des deutschen Volkes eine Mischbevölkerung hereingeholt“.
70 (6) Schließlich ist der Kläger durch einen tiefgreifenden Antisemitismus geprägt. Dieser bildet den Nährboden für die bereits dargestellten, dem Kläger zurechenbaren Volksverhetzungen in Form des Leugnens und Verharmlosens des Holocaust. Die antisemitische Ausrichtung des Klägers bestimmt darüber hinaus seine Einstellung zu nahezu sämtlichen politischen und gesellschaftlichen Fragen und Verhältnissen. In den dem Kläger zuzurechnenden schriftlichen Äußerungen, die dies belegen, werden häufig Begriffe und Assoziationen verwandt, die dem antisemitischen Sprachgebrauch der Nationalsozialisten entstammen.
71 H. W. behandelt in seinem bereits mehrfach genannten Artikel „2000 - Blick zurück in die Zukunft“ in den LSI Nr. 1/2000 (S. 15, 19) die seiner Ansicht nach bestehende Verschwörung der Juden mit dem Ziel der Erringung der Weltherrschaft und führt aus: „Eine geradezu skandalöse Offenbarung von Weltherrschaftsplänen bewirkten die 1920 erschienenen ‚Protokolle der Weisen von Zion‘ ... Doch schon bald darauf wurden sie als Fälschungen des russischen Geheimdienstes deklariert. Woher dieser schon vor fast 100 Jahren die vorausschauende Planung, die sich bis heute fast fahrplanmäßig erfüllt hat, gewonnen haben, wird das große Geheimnis bleiben. ... Es fehlt nur noch die einheitliche Weltwährung und der Weltgerichtshof, der nach Hörensagen in Jerusalem installiert werden soll. Man wird sie nicht ausrufen, die Weltregierung, sie wird erschlichen, bis sich die Welt aus ihrem Würgegriff nicht mehr lösen kann. ... Was uns erwartet, ist in den bereits erwähnten und zur Fälschung deklarierten ‚Protokollen‘ geschildert. ... In den USA haben in diesem Jahrhundert mehr als ein Dutzend verschiedener Präsidenten regiert, aber die nach Weltherrschaftt strebende Politik ist immer die gleiche geblieben. Hinter diesen Präsidenten also steht eine Macht, welche nicht nur die Auswahl der Präsidenten, sondern auch deren Politik bestimmt.“
72 In dem Beitrag „Zur nachkriegszeitlichen sozialpsychologischen Verseuchung der Umwelt“ von Prof. Dr. H. N. in den LSI Nr. 5/2000 (S. 8 f.) finden sich die Sätze: „Die Entwicklungen auf der ganzen Welt werden heute durch internationale Plutokratie und die pragmatische Macht des Geldes beeinflußt. Auf innenpolitische Angelegenheiten vieler Staaten wirken sich die aus dem Wiesenthal-Zentrum ausgehenden Kräfte aus, die bis zu politischer Hysterie propagandistisch hochgewiegelt werden.“
73 H. W. W. äußert sich in seiner Schrift „Selbstmordattentäter“ in den LSI Nr. 3/2002 (S. 9 <11>) folgendermaßen: „Es waren Scharons Glaubensgenossen, Adorno, Horkheimer und Markuse, welche mit der Frankfurter Schule die Umerziehung der Deutschen gemanagt haben. So hat man ihnen einen Rassismus und Rassenvernichtungskrieg eingeredet, um dann diesen Rassismus auszutreiben.“
74 Die Schilderungen desselben Autors in dem bereits zitierten Aufsatz „Amerika und die undankbaren Deutschen“ in den LSI 3/2003 (S. 4 <5>) beruhen auf der antisemitischen These, dass die Juden selbst an ihrem Schicksal Schuld trügen. Er schreibt, dass Hitler am 1. April 1933 für einen Tag SA-Posten mit dem Schild „Kauft nicht bei Juden“ vor jüdische Geschäfte gestellt habe. Der Grund für diese Aktion habe darin bestanden, dass eine englische Zeitung gemeldet habe, die Juden hätten Nazideutschland den Krieg erklärt. Der Autor fährt fort: „Sie haben das Kriegsbeil, den Davidstern, ausgegraben und werden ihn nicht eher wieder eingraben, bis Nazideutschland vernichtet ist. ... Damit gab das internationale Judentum den Deutschen das Recht, alle Juden einzusperren oder auszuweisen.“
75 Dem antisemitischen Ansatz von der eigenen Schuld der Juden an ihrem Unglück folgt auch der in den LSI Nr. 1/2005 (S. 11 <12>) veröffentlichte Bericht von P. T. über einen gegen H. M. geführten Prozess wegen Volksverhetzung. In ihm wird zustimmend referiert, dass „die Ursache für Antisemitismus bei den Juden liege und nicht bei den Nichtjuden“.
76 Mit dem Titel „Kanzlerin der Juden? - Iranische Stellen über Angela Merkel“ wird ohne Distanzierung oder Erläuterung in den LSI Nr. 3/2006 (S. 15 <16>) ein Kommentar aus einer iranischen Tageszeitung übernommen, in dem es heißt: „Und dann soll sie bitte die Frage beantworten, warum über 100 Bundestagssitze von nichtdeutschstämmigen Juden besetzt werden, obwohl doch nur 150.000 Juden in Deutschland leben. Eine so einfache Frage muß erlaubt sein. Die Antwort auf diese Frage zeigt, daß die unwürdige deutsche Regierung sich selbst und das deutsche Volk zu Sklaven der Zionisten gemacht hat. Ist das nicht beschämend?“ Ebenso wird in den LSI Nr. 5/2006 (S. 15 f.) ohne Weiteres ein Auszug aus dem National-Journal mit dem Titel „Ist Israel noch zu halten?“ abgedruckt, der unter anderem die folgende Aussage enthält: „Präsident Ahmadinedschad spricht Israel das Existenzrecht grundsätzlich ab, weil es aus der Holocaust-Erzählung abgeleitet ist. ... Aber die Existenz des Judenstaates ist nicht nur durch die Holo-Geschichte bedroht, die bislang zur Rechtfertigung des Judenstaates diente. Die Bankrott-BRD, zusammen mit Bankrott-USA, können nicht mehr lange das parasitäre Gebilde Israel finanziell am Leben erhalten.“
77 Unter der Überschrift „Vom jüdischen zum deutschen Jahrhundert“ findet sich in den LSI Nr. 6/2006 (S. 1) folgende Äußerung: „Die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts wird ausgefüllt von dem dreißigjährigen Weltkrieg. Es gelang den Juden - verstreut in der ganzen Welt - als Medien- und Bankbesitzer die große Mehrzahl der Völker für die Beteiligung an diesem Krieg zu gewinnen. War das im Ersten Weltkrieg noch verdeckt, so wurde es 1933 schon ganz deutlich ausgesprochen.“
78 In ihrem Beitrag „Die frohe Botschaft“ in den LSI Nr. 1/2007 (S. 1 <3>) schreibt die Vorsitzende des Klägers: „Wie aber steht es nun mit der Justiz, dem Rechtswesen in Deutschland? ... Wir werden erinnert an einen Artikel, der bereits 1936 in den Forschungen zur Judenfrage erschien, der sich mit dem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Berlin lehrenden Juristen jüdischer Herkunft, Friedrich Julius Stahl befaßt ... Nimmt man das Wort vom gefürchteten und dennoch gebrauchten jüdischen Advokaten hinzu, und die Mitteilung eines Freundes, der in den frühen dreißiger Jahren unter den Professoren der juristischen Fakultät in Kiel nur einen Nichtjuden fand, dann läßt sich kaum noch übersehen, daß wir auch von einer Judaisierung des Rechtswesens in Deutschland sprechen müssen. Auf diesem Hintergrund erscheint die gegenwärtige, und uns so fremde und unverständliche Vorgehensweise bei deutschen Gerichten in einem neuen Licht. Im Paragraphendschungel und Gesetzeswust lebt sich offensichtlich eine jüdische Rabulistik und talmudische Denkweise aus, die dem deutschen Rechtsempfinden völlig entgegengesetzt ist.“
79 An überkommene antisemitische Argumentationsmuster knüpft die Vereinsvorsitzende in ihrem Artikel „Der Prozess Jesu“ in den LSI Nr. 3/2007 (S. 1 f.) an, in dem sie sich wie folgt einlässt: „Es hat sich also bei den Juden, die heute als Zionisten auftreten, wenig geändert in ihrem Haß auf den Christus, dessen Kreuzigung sie einst von Pilatus forderten. Da in unserem Land, wie Shamir es nennt, ‚christliche Zionisten‘ die Macht haben, nimmt es nicht weiter Wunder, wenn die gegenwärtigen politischen Prozesse nach diesem Vorbild, dem Prozeß Jesu, durchgeführt werden.“
80 Ebenfalls Ausdruck eines ausgeprägten Antisemitismus sind die Ausführungen, die unter der Überschrift „Die Ächtung und Bestrafung des Klaus Zumwinkel“ und dem Kürzel HPT in den LSI Nr. 2/2008 (S. 19) erschienen sind: „Zumwinkel wehrte sich dagegen, die Postbank den usraelischen Globalisten auszuhändigen und die mit soviel Geld gekauften US-Unternehmen einfach wieder kostenlos zurückzugeben. ... Das ist also der wahre Grund, warum Zumwinkel als Volksfeind an den Pranger gestellt und von den Schalthebeln der Postmacht entfernt wurde. Dabei hatte er noch Glück. Alfred Herrhausen, der mit der Macht der damaligen Deutschen Bank die Holocaust-Ketten sprengen wollte, mußte ebenso sterben wie Detlef Karsten Rohwedder, der sich weigerte, das ehemalige DDR-Volksvermögen den Heuschrecken zu schenken und das Geschenk noch mit etwa einer Billion Mark sogenannter Anstoßfinanzierungen zu garnieren.“
81 (7) Der Kläger nimmt schließlich auch eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Wenn der Kläger sich in seinem Klagevortrag gewissermaßen wie ein neutraler Beobachter neben sich stellt und den demokratischen Rechtsstaat auffordert, Gelassenheit gegenüber einem kleinen Kreis älterer Personen zu üben, die sich in psychologisch nachvollziehbarer Weise in juristische Fehlvorstellungen verrannt hätten, verschleiert er - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - seine wahren Absichten, die auf ein Wirksamwerden seiner Ideologie in der Gesellschaft gerichtet sind. Überdies kann der Kläger für seine Agitation auf nicht unerhebliche wirtschaftliche Ressourcen zurückgreifen. Die dargestellten, dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen offenbaren die Tendenz, das Vertrauen zu den Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern sowie die verfassungsmäßige Ordnung als Ganzes als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen und sie mithin fortlaufend zu untergraben. Zum Zweck der Durchsetzung der in einem radikalen Antisemitismus wurzelnden politischen Zielrichtung des Klägers, einen Führerstaat nationalsozialistischer Prägung an die Stelle der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung treten zu lassen, schrecken die Wortführer in der Vereinszeitschrift auch vor verbaler Militanz und massiven Drohungen gegenüber Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Justizpersonen und Repräsentanten der jüdischen Organisationen in Deutschland nicht zurück.
82 So schreibt die Vorsitzende des Klägers in dem Artikel „Von der Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich“ in den LSI Nr. 6/2003 (S. 1 <3>): „Nur ... mittels eines planvoll durchgeführten Volksaufstandes kann die Befreiung von aller Fremdherrschaft errungen werden, kann das Deutsche Reich wieder als unser Staat erstehen.“ Unter dem Titel „Das Ende der Gegenwart“ in den LSI Nr. 5/2005 (S. 10 <11>) fügt sie hinzu: „Es ist der Beginn des Befreiungskrieges im 21. Jahrhundert. Durchhalten und weitermachen ist die Parole, und wir werden gewinnen, wenn nicht heute, so morgen oder übermorgen!“ Ähnlich formuliert R. H. in seinem „Bericht aus dem Gefängnis“ in den LSI Nr. 5/2006 (S. 10): „Es herrscht Krieg, und wir haben noch einen langen Weg vor uns.“
83 J. P. N. äußert in seinem bereits erwähnten Beitrag „Der Unrechtsstaat“ in den LSI Nr. 5/2004 (S. 10 <11>) gegenüber ihm missliebigen, als „Volksverräter“ titulierten und namentlich bezeichneten Abgeordneten des Deutschen Bundestages: „Diesen Personen wird zu gegebener Zeit die Strafe gegeben werden.“ Ebenso unmissverständlich lässt sich H. M. in einem Kurzbeitrag mit dem Titel „Hausdurchsuchungen“ in den LSI Nr. 4/2005 (S. 10) im Hinblick auf einen Richter ein, der einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung erlassen hatte: „Wir werden seiner Taten gedenken!“ Auch die Vorsitzende des Klägers, die sich offensichtlich hinter dem im konkreten Fall benutzten Kürzel „UH“ verbirgt, steht hinter solchen Drohungen nicht zurück, wenn sie in den LSI Nr. 1/2008 (S. 12) als „Nachspiel zu den Prozessen G. R. und E. Z.“ in Aussicht stellt: „Die Verurteilung von Verteidigern für ihre sachdienliche und entlastende Verteidigung ist ein schwerer Rechtsbruch, der auf Dauer nicht ungeahndet bleiben wird. Es könnte sein, daß die beteiligten Richter, Schöffen und Staatsanwälte nach einem Umbruch zur Verantwortung gezogen werden. Ihre Namen sind bekannt und Umbrüche haben wir bereits mehrfach erlebt.“ In einem im Zusammenhang mit dem Fall H. an den Landesverband der CDU in Hessen gerichteten Schreiben vom 31. Oktober 2003 droht sie: „Wir können nur hoffen, daß die Deutschen, wenn die Wahrheit ans Licht kommt, wenn die Lügen nicht mehr aufrecht zu erhalten sein werden, sich deutsch und christlich - obgleich ihnen beides ausgetrieben wurde - verhalten, und nicht alttestamentarisch, d.h. sich in nicht mehr bezähmbarem Haß und Rachedurst auf die wirklichen und vermuteten Täter stürzen. ... Es geht nicht um Antisemitismus. ... Es geht um Wahrheit und Gerechtigkeit. Wenn das für CDU-Politiker Antisemitismus ist - oder auch für SPD-Repräsentanten - dann haben sie sich damit selbst das Todesurteil gesprochen. Bedenken Sie, was Sie tun!“
84 An Deutlichkeit kaum mehr zu übertreffen ist der offene Brief vom 13. Februar 2008, den die Vorsitzende des Klägers an die Vorsitzende des Zentralrates der Juden in Deutschland geschrieben hat und der die folgenden Passagen enthält: „Aus dem V. Tageblatt ... war zu entnehmen, dass der Zentralrat der Juden sich wiederum in innerdeutsche Angelegenheiten einmischt. Diesmal ist das ... das Ziel des Angriffs. Ich warne Sie. ... Wenn Ihnen hier so vieles nicht gefällt, dann gehen Sie doch zurück in Ihr Ursprungsland, nach Innerasien, ... Sie müssen nicht in Deutschland leben - in diesem bösen Land, wo, wie Sie sagen, sechs Millionen der Ihren vergast wurden, ... Machen Sie so weiter wie bisher, dann könnte sich ein neues Pogrom ereignen, das entsetzlich würde, ... Bereiten Sie sich auf den Tag der Wahrheit vor. Er ist nahe und nicht mehr aufzuhalten.“
85 cc) Schließlich kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die in ihr enthaltenen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass das Bundesministerium des Innern Ermessenserwägungen wohl nicht angestellt hat.
86 Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, die einen der dort genannten Verbotsgründe erfüllen, verboten. Mit der abschließenden Festlegung von Verbotsgründen setzt Art. 9 Abs. 2 GG dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze, um auf diese Weise von vornherein den Grundrechtsschutz für Organisationen auszuschließen, die elementaren Grundsätzen der Rechtsordnung und der Völkerverständigung zuwiderlaufen. Art. 9 GG ist dahin auszulegen, dass Abs. 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Grenze gewährleistet und diese Grenze die einzige von der Verfassung vorgesehene Beschränkung darstellt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253 f.>). Diese Regelungsstruktur bedingt, dass der Gesetzgeber darauf beschränkt ist, das verfassungsrechtliche Verbot näher auszufüllen; er darf dessen Grenzen nicht ausdehnen. § 3 Abs. 1 VereinsG hält sich im Rahmen dieser Regelungsbefugnis, indem er die verfassungsrechtlich vorgegebenen Verbotsgründe übernimmt, darüber hinaus regelt, dass gegen eine Vereinigung erst dann vorgegangen werden darf, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde die Erfüllung eines Verbotsgrundes festgestellt ist, und schließlich vorschreibt, dass diese Feststellung mit der Anordnung der Auflösung des Vereins verbunden werden muss (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 a.a.O. S. 254).
87 Die Funktion, die eine auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ergehende Verbotsverfügung zu erfüllen hat, besteht danach nicht darin, der Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr jedenfalls in der Regel allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben (vgl. BTDrucks 4/430 S. 12 f.). Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist darum bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes vorliegen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall ausnahmsweise auf der Rechtsfolgenseite Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anzustellen sind. Hier fehlt es an Besonderheiten, die eine solche Prüfung erforderlich machen könnten. Ebenso kann offenbleiben, ob die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes immerhin über ein Ermessen dahin verfügt, dass sie aus besonderen Gründen, etwa wegen Bedeutungslosigkeit des Vereins, vom Erlass einer Verbotsverfügung abzusehen berechtigt ist; denn der vorliegende Fall bot für Erwägungen dieser Art keinen Anlass. Ähnliches gilt für die Frage nach der Zulässigkeit des Absehens von einem Verbot aus Gründen der politischen Opportunität, weil die Beklagte im Fall des Klägers eine solche Entscheidung gerade nicht getroffen hat.
88 2. Die in der Verfügung vom 18. April 2008 neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren Entscheidungen (Auflösung des Klägers, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an.
89 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.