Beschluss vom 30.08.2006 -
BVerwG 4 B 59.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B4B59.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - 4 B 59.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B4B59.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 59.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.07.2006 - AZ: 1 LA 78/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die vom Antragsteller als „Ausnahmebeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.