Beschluss vom 26.09.2006 -
BVerwG 7 B 67.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B7B67.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 - 7 B 67.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B7B67.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 67.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.07.2006 - AZ: OVG 1 MB 20/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist seit der Neuregelung der §§ 321a und 572 ZPO kein Raum mehr (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 07.11.2006 -
BVerwG 7 B 82.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B7B82.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 - 7 B 82.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B7B82.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.