Beschluss vom 08.05.2007 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B4A1009.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 A 1009.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B4A1009.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Verfahren der Kläger zu 1, zu 2, zu 5 und 6, zu 7 und 8, zu 9, zu 10 und 11, zu 12 und 13, zu 14, zu 15 und 16 werden abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 verbunden.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem gleichen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) der Verfahren der Kläger zu 1, zu 2, zu 5 und 6, zu 7 und 8, zu 9, zu 10 und 11, zu 12 und 13, zu 14, zu 15 und 16 ist geboten, weil diese mit Schriftsatz vom 30. April 2007 Anträge im gleichen Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 gestellt haben.

Beschluss vom 02.10.2007 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2007:021007B4A1009.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Dem Ablehnungsgesuch der Kläger liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 1. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt.

3 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

4 Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.

5 2. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene mehrfach zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2006 (BTDrucks 16/508) betreffend das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (im Folgenden: FluglärmG) und Folgeänderungen im Luftverkehrsgesetz geäußert.

6 Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen hat der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages (im Folgenden: Umweltausschuss) in seiner 11. Sitzung am 8. Mai 2006 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/508) durchgeführt. Als Sachverständige geladen waren u.a. Herr Dr. V. G. (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München) und der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Herr Dr. Paetow hat schriftlich und mündlich zur Ergänzung des § 8 Abs. 1 LuftVG Stellung genommen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Ergänzung (§ 8 Abs. 1 S. 2 neu LuftVG) sah vor, dass u.a. bei der Planfeststellung für Flughäfen im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fluglärms die jeweils anwendbaren Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG (Entwurf) zugrunde zu legen seien. Ausweislich seiner mündlichen Erklärungen vor dem Umweltausschuss hat Herr Dr. Paetow sich dafür eingesetzt, die Verbindlichkeit der im Fluglärmgesetz festgelegten Grenzwerte für die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren noch deutlicher zu regeln (vgl. das Wortprotokoll Nr. 16/11 des Umweltausschusses vom 8. Mai 2006, S. 5 f.). Zur Begründung hat Herr Dr. Paetow auf den Gewinn an Rechts- und Planungssicherheit sowie auf prozessökonomische Entlastungseffekte, den Zeitgewinn in der Verfahrensdauer und die Reduzierung der Verfahrenskosten für alle Beteiligten im Rahmen gerichtlicher Streitigkeiten verwiesen, die zu erwarten seien, wenn die komplexen Fragen nach der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze bei den flughafenbedingten Lärmimmissionen und der jeweils aktuelle Stand der Lärmwirkungsforschung nicht in jedem Rechtsstreit um den Neu- oder Ausbau eines Flughafens in Gestalt zahlreicher umfangreicher Sachverständigengutachten neu aufgerollt werden müssten.

7 Kurze Zeit nach der parlamentarischen Anhörung trat der Berichterstatter der CDU-Fraktion für den Gesetzentwurf, MdB P., an Herrn Dr. Paetow mit der Bitte heran, zu prüfen, ob er zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. für den Umweltausschuss einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zum Thema „Verbindlichkeit der Grenzwerte auch für das Zulassungsverfahren“ vorlegen könne. Herr Dr. G., der in drei der vier Musterverfahren betreffend den Flughafen Berlin-Schönefeld (jedoch nicht im hier vorliegenden Verfahren) die beigeladene Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vertrat, hatte im Zuge seiner Anhörung vor dem Umweltausschuss auch zu diesem Thema einen Vorschlag gemacht (vgl. auch das Wortprotokoll Nr. 16/11 des Ausschusses, S. 2 f.). Im August 2006 kam es in Leipzig zu einer Besprechung zwischen leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums, Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow. Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow verfolgten mit einem gemeinsamen Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 LuftVG das Konzept, die Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte des neuen FluglärmG in ähnlicher Weise wie in anderen Fachplanungsgesetzen - etwa im Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der 16. BImSchV - im Luftverkehrsgesetz und einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 LuftVG sicherzustellen. Demgegenüber legte das Bundesumweltministerium einen Vorschlag vor, der vorsah, dass die Fragen des passiven Schallschutzes (einschließlich der Entschädigungsfragen) künftig allein im Rahmen der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach dem neuen Fluglärmgesetz Berücksichtigung finden sollten, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz. Dieser Lösungsvorschlag entspricht den am 7. Juni 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 13 Abs. 1 des FluglärmG vom 1. Juni 2007 und § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG (vgl. BGBl I, 986, 991).

8 Zur Vorbereitung der Besprechung im August 2006 in Leipzig hat Herr Dr. F. (Referatsleiter im Bundesumweltministerium) Herrn Dr. Paetow einen Regelungsvorschlag übermittelt, der im Wesentlichen dem später Gesetz gewordenen § 13 Abs. 1 FluglärmG entsprach. Nach einem Gespräch, das Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow mit Mitgliedern des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages im September 2006 geführt haben, baten mehrere Bundestagsabgeordnete Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow, von ihrem Regelungsvorschlag zu § 8 LuftVG abzugehen und zum Regelungskonzept des Bundesumweltministeriums, falls sie dies für zweckmäßig hielten, Formulierungsvorschläge zu machen. Das ist im Oktober 2006 geschehen. Auf Einzelheiten ist zurückzukommen.

9 3. Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 haben die Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz nimmt Bezug auf eine Gegenüberstellung von Formulierungsvorschlägen zum Entwurf des § 13 FluglärmG, die Formulierungsvorschläge von Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow sowie des Bundesumweltministeriums in Form einer Synopse wiedergibt. Die Synopse, die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Parallelverfahren BVerwG 4 A 1008.07 vorgelegt worden ist, enthält keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der verschiedenen Formulierungsvorschläge. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich in zwei dienstlichen Erklärungen vom 28. Juni 2007 und vom 29. August 2007, die den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt worden sind, zum Ablehnungsgesuch der Kläger geäußert. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen wie folgt:

10 Ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sei zerstört, weil dieser sich mit Rechtsanwalt Dr. G., der in luftverkehrsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig die Flughafenbetreiber vertrete, zusammengetan und im Zuge der Beratungen über das Fluglärmgesetz über die Anhörung im Bundestag hinaus beim Bundesumweltministerium Regelungen vorgeschlagen und durchgesetzt habe, die die Situation der Kläger im laufenden Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld erheblich verschlechtert hätten. Herr Dr. Paetow habe sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Lärmgrenzwerte des neuen Fluglärmgesetzes im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung einen Grad an Verbindlichkeit erlangten, der jegliche Güterabwägung und die Berücksichtigungen örtlicher Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausschließe. Herr Dr. Paetow habe sich auch für die Regelung der Aussetzung der Vollziehung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eingesetzt und damit erreicht, dass die für die Lärmbetroffenen günstigeren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in ihrer Vollziehung gesetzlich ausgesetzt würden. Damit werde den Betroffenen eine Rechtsposition genommen, die sie bereits gehabt hätten. Herr Dr. Paetow habe die Vorschläge von Herrn Dr. G. unterstützt, der im Gesetzgebungsverfahren einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft vertreten habe. In den Augen der Kläger habe sich der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow „vor den Karren der Flughafengesellschaften“ spannen lassen und gegen die Interessen der lärmbetroffenen Flughafenanwohner gehandelt. Mit seiner Autorität als Bundesrichter habe er den Empfehlungen von Herrn Dr. G. „Schützenhilfe“ geleistet und „die nötige Durchschlagskraft vermittelt“.

11 In seinen dienstlichen Äußerungen erklärt der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, seine Tätigkeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Fluglärmgesetz habe den Klägern keinen Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Auf den Inhalt der dienstlichen Äußerungen wird verwiesen.

12 Der Beklagte hat erklärt, dass er keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters erkennen könne.

II

13 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

14 1. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>).

15 Rechtsansichten und Gesetzgebungsvorschläge, die ein Richter im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Sachverständiger äußert, rechtfertigen in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit in einem konkreten anhängigen Gerichtsverfahren nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Meinungskundgabe nicht in einer äußeren oder inneren Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten, zu dem anhängigen Streitstoff oder zu einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsauffassung steht (Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Oktober 2005, Rn. 45 zu § 54). Sind diese Grenzen gewahrt, besteht in aller Regel kein begründeter Anlass für die Annahme, dass der Richter sein Amt nicht unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen wird. Das gilt im Grundsatz für sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen parlamentarischer Ausschussberatungen ebenso wie für die Inanspruchnahme seiner richterlichen Sachkunde und Erfahrungen im Rahmen der Beratungen eines Gesetzentwurfs auf ministerieller Ebene. Sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens können jedoch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem anhängigen Rechtsstreit auslösen, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an seiner Objektivität ergeben.

16 2. Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow nicht begründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Richters ergeben, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretenen Rechtsauffassungen, die im Ablehnungsgesuch der Kläger zum Ausdruck kommen, beruhen teils auf Missverständnissen der Formulierungsvorschläge des abgelehnten Richters, teils auf juristisch offensichtlich unzutreffenden Interpretationen der gesetzlichen Neuregelungen zum Schutz gegen Fluglärm.

17 2.1 Soweit die Kläger die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters daraus herleiten, dieser habe sich dafür eingesetzt, dass die Lärmgrenzwerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen in § 2 FluglärmG „mit abschließender Wirkung“ und ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung und Zumutbarkeitserwägungen auch für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen gelten sollten, und darin eine Verschlechterung seiner Rechtsposition im anhängigen Verfahren (BVerwG 4 A 1008.07 ) sieht, beruht ihr Vorbringen auf offensichtlich unrichtigen rechtlichen Vorstellungen. Die von Herrn Dr. Paetow geäußerten rechtspolitischen Vorstellungen sind ohne rechtliche Bedeutung für den Ausgang des anhängigen Verfahrens.

18 Im vorliegenden Verfahren stellt sich zunächst die Frage, ob das Gericht gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Das ist der Fall, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Rechtssache gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Urteile vom 16. März 2006) betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht vollen Umfangs erfüllt sind, müsste er am Maßstab der Rechtsgrundsätze und Lärmschutzkriterien, die er seiner Rechts- und Abwägungskontrolle in den Musterverfahren zugrunde gelegt hat, prüfen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 über die in den Musterverfahren bereits festgestellten Abwägungsmängel in den Bereichen des aktiven und passiven Lärmschutzes hinaus wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles weitere Rechts- oder Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger enthielte. Bei Anlegung der Kontrollmaßstäbe, die der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 entwickelt hat, kämen die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 des am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Fluglärmgesetzes nicht zur Anwendung.

19 Einer Rückwirkung dieser Lärmgrenzwerte zu Lasten der Kläger stünde auch § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG im Wege, der vorsieht, dass weitergehende Regelungen, die in einer Planfeststellung bis zum 6. Juni 2007 getroffen worden sind, unberührt bleiben. Aus dieser Regelung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich das Fluglärmgesetz die von den Klägern befürchtete rückwirkende Geltung zu ihren Lasten selbst nicht beimisst. Im Übrigen gelten die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG nur für solche zivilen Flugplätze, deren wesentliche bauliche Erweiterung nach dem 7. Juni 2007 genehmigt oder planfestgestellt worden sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 FluglärmG). Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 (mit den Änderungen vom 21. Februar 2006).

20 2.2 Soweit die Kläger geltend machen, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ergebe sich auch daraus, dass er sich zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. erfolgreich für die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eingesetzt und dadurch die Rechtsstellung der Kläger im anhängigen Verfahren verschlechtert habe, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls unbegründet. Es beruht auch insoweit auf offensichtlich unzutreffenden Vorstellungen.

21 Das Vorbringen der Kläger entspricht schon nicht den Tatsachen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG, nach der die Vollziehung der (im Vergleich zum Fluglärmgesetz) weitergehenden Regelungen (des passiven Lärmschutzes und der Entschädigungen) ausgesetzt ist, solange eine vorher erfolgte Planfeststellung nach § 8 LuftVG nicht bestandskräftig ist, beruht nicht auf einer Gesetzgebungsinitiative des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus der E-Mail-Anfrage vom 25. Juli 2006, die der zuständige Referatsleiter im Bundesumweltministerium, Herr Dr. F., zur Vorbereitung der Besprechung in Leipzig im August 2006 Herrn Dr. Paetow übersandt hat. Der Gesetzesvorschlag des Ministeriums, der zunächst § 11 Abs. 2 und § 11a LuftVG betraf und später in § 13 Abs. 1 FluglärmG übernommen worden ist, enthielt bereits die Regelung der Aussetzung der Vollziehung, die nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG enthalten ist. Aus der von den Klägern in Bezug genommenen Beratungsgrundlage zu § 13 FluglärmG („abschließende und weitergehende Vorschriften“) ergibt sich nichts anderes. Die dort gegenübergestellten Formulierungen „Paetow/G. I, Formulierung BMU, Formulierung Paetow/G. II (aktuell)“ suggerieren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einen Verlauf der Gesetzesberatungen, der - soweit es § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG betrifft - dem tatsächlichen Ablauf der Beratungen nicht entspricht. Die dienstlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow bestätigen das. Der Senat hat keine Zweifel an dem von Herrn Dr. Paetow geschilderten und durch das E-Mail-Schreiben von Herrn Dr. F. belegten zeitlichen Ablauf.

22 Im Übrigen messen die Kläger der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eine Bedeutung für das anhängige Klageverfahren bei, die dieser Vorschrift nicht zukommt. Die Kläger lassen zunächst außer Acht, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG bestandskräftige Regelungen des passiven Lärmschutzes (einschließlich der Entschädigungsregelungen), die über das Lärmschutzkonzept in §§ 2 ff. FluglärmG hinausgehen, unberührt bleiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund regelt § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG, dass die Vollziehung dieser weitergehenden Regelungen ausgesetzt ist, soweit der Planfeststellungsbeschluss, der gerichtlich angefochten wird, noch nicht bestandskräftig geworden ist. In der Sache bedeutet dies, dass ein Lärmbetroffener erst dann in den Genuss der weitergehenden Regelungen des passiven Lärmschutzes (einschließlich der Entschädigung) kommt, wenn die Grundentscheidung über die Zulassung des zur Planfeststellung gestellten Vorhabens zu Gunsten des Vorhabenbetreibers endgültig gefallen ist. Der Vollzug passiver Lärmschutzkonzepte für Lärmbetroffene in der Umgebung eines Flughafens steht und fällt mit der rechtskräftigen Zulassung des Vorhabens selbst. Diese Entscheidung müssen auch die Kläger, die den Planfeststellungsbeschluss vollen Umfangs angefochten haben, abwarten. Die von den Klägern wiedergegebene Erklärung von Herrn Dr. Paetow in der Anhörung vor dem Umweltausschuss zum Widerruf von Betriebsregelungen (Wortprotokoll Nr. 16/11, S. 16) betrifft einen zwar theoretisch denkbaren, aber sehr seltenen Fall und hat den Charakter einer abstrakten Rechtsauskunft, der jeglicher Bezug zum anhängigen Verfahren fehlt.

23 Lärmschutzauflagen, die der gerichtlichen Prüfung standhalten und in Bestandskraft erwachsen, können - wenn und soweit das Vorhaben verwirklicht wird - vollzogen werden. Die Regelung über die Aussetzung der Vollziehung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG stellt dies nicht in Frage. Mängel planfestgestellter Vorkehrungen des passiven Lärmschutzes, die der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten und aufgehoben werden, lassen sich, wenn das Vorhaben gleichwohl verwirklicht werden soll, nur durch Planergänzungen beheben. Vom Gericht aufgehobene Lärmschutzauflagen sind rechtlich nicht mehr existent; ihre Vollziehung kann daher nicht mehr ausgesetzt werden. In dem Musterurteil zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <211 Rn. 290>) wird außerdem festgestellt, dass der (nächtliche) Flugbetrieb nicht aufgenommen werden darf, solange die gebotene Vervollständigung der behördlichen Lärmschutzkonzeption noch aussteht.

24 2.3 Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im anhängigen Verfahren lässt sich entgegen dem Ablehnungsgesuch der Kläger auch nicht damit begründen, dass Herr Dr. Paetow sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene ganz generell zu Lasten der potentiell von Fluglärm betroffenen Anwohner in der Umgebung eines Flughafens für eine gesetzliche Regelung eingesetzt habe, nach der die im FluglärmG festgelegten Lärmgrenzwerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen auch für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung verbindlich sein sollten, und dabei ein Regelungskonzept verfolgt habe, nach der die Verbindlichkeit dieser Grenzwerte ähnlich wie in anderen Fachplanungsgesetzen (z.B. im Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der 16. BImSchV) im Luftverkehrsgesetz geregelt werden sollte.

25 Als vom Umweltausschuss des Bundestages geladener Sachverständiger hat Herr Dr. Paetow einen ergänzenden Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 Satz 2 (neu) LuftVG gemacht, der als Folgeänderung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2006 enthalten war (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/508, 12). Nach dem Gesetzentwurf sollte in § 8 Abs. 1 LuftVG ein Satz 2 angefügt werden, der vorsah, dass in luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fluglärms die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG „zugrunde zu legen“ sind. Dieser Gesetzesvorschlag bringt bereits unmissverständlich die Regelungsabsicht der Bundesregierung zum Ausdruck, durch die vorgesehene Ergänzung sicherzustellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung bei der Abwägung ausschließlich die nach dem FluglärmG maßgeblichen Grenzwerte angewandt werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dies auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gestützt (BTDrucks 16/508, S. 14, 24). Die Initiative zur Übernahme der Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 FluglärmG in die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ist also nicht von Herrn Dr. Paetow ausgegangen.

26 Die von der Bundesregierung in ihrem Entwurf zum Fluglärmgesetz und zu § 8 Abs. 1 LuftVG bereits vorgesehene Übernahme der Lärmgrenzwerte des FluglärmG in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zeigt sich auch in den Formulierungsvorschlägen des Bundesumweltministeriums (Referat IG I 7, Dr. F.) zu § 11 Abs. 2 <neu> oder § 11a <neu> LuftVG bzw. zu § 13 FluglärmG. In dem Herrn Dr. Paetow am 25. Juli 2006 übermittelten Gesetzesvorschlag zu § 11 Abs. 2 bzw. § 11a LuftVG heißt es bereits, dass die Regelungen über Lärmschutzbereiche im FluglärmG „mit abschließender Wirkung“ auch für die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz gelten. Soweit die Beratungsunterlage zu § 13 FluglärmG (Synopse der Formulierungsvorschläge Paetow/G. I, BMU und Paetow/G. II) den Eindruck vermitteln soll, die Formulierung „mit abschließender Wirkung“ sei erstmals in einem Vorschlag der Herren Dr. Paetow und Dr. G. enthalten, trifft dies, wie sich aus dem Schreiben von Herrn Dr. F. an Herrn Dr. Paetow vom 25. Juli 2006 und aus der dienstlichen Erklärung von Herrn Dr. Paetow vom 29. August 2007 ergibt, nicht zu.

27 Im Übrigen hat Herr Dr. Paetow in seinem alternativen Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 LuftVG Erwägungen aufgegriffen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <194 Rn. 252>) zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld angestellt hat. Der Senat hat dort ausgeführt: In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 LuftVG werde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ermächtigt, die zum „Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen. Anders als im Bereich des Immissionsschutzrechts, in dem in Ausführung des Regelungsauftrags der §§ 23, 43 und 48 BImSchG die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA-Lärm mit ihren Grenz- bzw. Richtwertbestimmungen geschaffen worden seien, stehe im Luftverkehrsrecht ein entsprechendes Regelwerk, das zu Recht immer wieder angemahnt werde, weiterhin aus. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auf wissenschaftliche Beiträge von Berkemann, ZUR 2002, 202, Koch/Wieneke, NVwZ 2003, 1153 <1167> und Storost, NVwZ 2004, 257 <264>, die das Fehlen materieller Schutzstandards (Lärmschutzkriterien) bei der Zulassung und dem Ausbau von Flughäfen aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit in deutlichen Worten kritisieren. Dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sich diese Sichtweise zu Eigen gemacht und in Form eines Formulierungsvorschlages niedergelegt hat, vermag die Besorgnis seiner Befangenheit auch aus diesem Grund nicht zu begründen. Die Frage, auf welche Weise die Lärmgrenzwerte des neuen Fluglärmgesetzes für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren für verbindlich erklärt werden, ist im Übrigen eine Frage der gesetzlichen Regelungstechnik. Die Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte wirkt für und gegen alle Beteiligten in einem Rechtsstreit. Sie wirkt sich nicht einseitig zu Lasten der Lärmbetroffenen aus.

28 Es gibt entgegen dem Ablehnungsgesuch auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gesetzgeber verfolgte und von Herrn Dr. Paetow mitgetragene Verbindlicherklärung der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren den Lärmschutz der Flughafenanwohner auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes verkürzen und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, insbesondere Betriebsbeschränkungen, aus der luftverkehrsrechtlichen Abwägung verdrängen sollte. Herr Dr. Paetow führt in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Juni 2007 aus, zwischen ihm, Herrn Dr. G. und den an der Besprechung in Leipzig im August 2006 beteiligten leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Erfordernis, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch über die Notwendigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Betriebsbeschränkungen) zu befinden, durch die Festlegung verbindlicher Grenzwerte unberührt bleiben sollte. Eine andere Regelungsabsicht ist den protokollierten Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. in der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages (vgl. hierzu das Wortprotokoll Nr. 16/11 vom 8. Mai 2006, S. 2 f., 5 f., 18 ff., 23) nicht zu entnehmen.

29 Auch die Gesetz gewordenen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 13 Abs. 1 FluglärmG) können nicht im Sinne des Ablehnungsgesuchs der Kläger ausgelegt werden. Es liegt auf der Hand, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage Maßnahmen des aktiven Schutzes vor Fluglärm insbesondere in Gestalt von Betriebsbeschränkungen zu erwägen und ggf. anzuordnen sind, wenn auf andere Weise kein fachplanungsrechtlich wirksamer und angemessener Schutz vor Fluglärm gewährleistet werden kann. Insoweit unterliegt ein Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Abwägungskontrolle.

30 Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt und die in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nunmehr zu beachten sind, stellen Grenzwerte dar, die zu Lasten der Lärmbetroffenen nicht überschritten werden dürfen. Der beschließende Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelungen im Fluglärmgesetz es der zuständigen Behörde bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen verwehren, diese Lärmgrenzwerte zum Schutz bestimmter Gruppen besonders schutzwürdiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen zu unterschreiten. Dies wird auch in der abschließenden Beschlussempfehlung und im Bericht des Umweltausschusses vom 13. Dezember 2006 (BTDrucks 16/3813, S. 12, 19) zum Ausdruck gebracht.

31 Das Ablehnungsgesuch der Kläger gibt dem beschließenden Senat keinen Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob es der zuständigen Behörde nach neuer Rechtslage möglich ist, atypische bauliche oder standortbedingte bzw. topographische Gegebenheiten in besonderen Einzelfällen bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen zu berücksichtigen und solche Sonderfälle in die Lärmschutzbereiche einzubeziehen oder deren Schutzstandards materiellrechtlich auf sie zu erstrecken. Es kann insbesondere dahinstehen, aus welchen Gründen der im „Formulierungsvorschlag BMU“ in der Synopse zu § 13 FluglärmG enthaltene Satz, demzufolge aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles in den luftverkehrsrechtlichen Verfahren weitergehende Erstattungen auferlegt werden können, im Formulierungsvorschlag „Paetow/G. II (aktuell)“ nicht enthalten ist. Die Synopse selbst gibt hierüber keinen Aufschluss; sie trägt die von den Klägern geäußerten Vermutungen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Satz auf Vorschlag von Herrn Dr. Paetow nicht Gesetz geworden ist, bestehen nach den dienstlichen Äußerungen von Herrn Dr. Paetow nicht.

32 2.4 Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im Prozess der parlamentarischen und ministeriellen Beratungen über § 8 Abs. 1 LuftVG und § 13 Abs. 1 des späteren FluglärmG Formulierungsvorschläge gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. G. entwickelt und vertreten hat, gibt bei verständiger Würdigung aller Umstände ebenfalls keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.

33 Ausweislich des Wortprotokolls Nr. 16/11 der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 2006 hat sich Herr Dr. G. ebenso wie Herr Dr. Paetow für eine verbindliche Übernahme der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz ausgesprochen. Seine im Wortprotokoll wiedergegebenen Stellungnahmen machen deutlich, dass Herr Dr. G. aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit, der Prozessökonomie und der Befriedungsfunktion gesetzlich festgelegter Grenzwerte ein Regelungsmodell befürwortet hat, das den Vorstellungen von Herrn Dr. Paetow im Wesentlichen entsprach. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass ein für den Entwurf des FluglärmG zuständiger Berichterstatter des Umweltausschusses (MdB Ulrich P., CDU) - wie dies Herr Dr. Paetow in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Juni 2007 ausführt - an ihn und Herrn Dr. G. mit der Bitte herangetreten ist, einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zur Übernahme der Lärmgrenzwerte in das luftverkehrsrechtliche Zulassungsverfahren vorzulegen und dabei auch die Überlegungen des Bundesumweltministeriums in Erfahrung zu bringen und mit zu berücksichtigen.

34 Der Umstand, dass die - im Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits angelegte - verbindliche Übernahme der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit auch den Betreibern von Flughäfen (und potentiellen Investoren im Flughafenumfeld) entgegenkommt, rechtfertigt nicht die Annahme, Herr Dr. Paetow habe sich in der Zusammenarbeit mit Herrn Dr. G. einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft zu Eigen gemacht. Der Inhalt der gemeinsamen Formulierungsvorschläge beschränkt sich wie dargelegt auf Fragen der Regelungstechnik, die mit einer Übernahme der Lärmgrenzwerte in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren verbunden sind. Die gemeinsamen Vorschläge betreffen hingegen nicht die Höhe der gesetzlich festzulegenden Lärmgrenzwerte, Fragen ihrer Berechnung oder Entschädigungsfragen. Diese Vorschläge bringen auch nicht - wie bereits ausgeführt - zum Ausdruck, im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren seien künftig von vornherein Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auszuklammern, soweit Vorkehrungen des passiven Schallschutzes sicherstellten, dass die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 FluglärmG eingehalten würden. Die Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. rechtfertigt daher nicht den von den Klägern erhobenen Vorwurf, Herr Dr. Paetow habe sich einseitig auf die Seite der Flughafenbetreiber bzw. der Luftverkehrswirtschaft gestellt und dadurch Anlass zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit gegeben.

Beschluss vom 01.11.2007 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2007:011107B4A1009.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - 4 A 1009.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:011107B4A1009.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (Schriftsatz vom 29. November 2004 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 ). Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt. Sie sehen insbesondere die Beschränkung der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004) in Anbetracht der Bausubstanz und der Leichtbauweise ihres Wohnhauses als zu restriktiv und rechtswidrig an.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 126, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

5 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

6 Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teilbeschluss auf den im Hauptantrag der Kläger enthaltenen Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. dieses Beschlusses vom 21. Februar 2006 aufzuheben. In dieser Fassung war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterurteile. Es handelt sich hierbei um einen eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes i.S.v. § 110 VwGO. In diesem Verfahren nach § 93a VwGO ist nicht über die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen zu entscheiden. Das gilt auch für die von den Klägern als unzureichend angesehene Begrenzung der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses).

7 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem dargelegten Umfang sind gegeben.

8 Über die Musterklagen wurde durch die Urteile vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform gehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat die Kläger unter Einräumung entsprechender Fristen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklärt ist. Hierzu haben die Kläger, soweit es um die Frage geht, ob sie im Sinne eines Aufhebungsanspruchs durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), keine substantiierten Angaben gemacht. Ihr Begehren, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 (Begrenzung der Entschädigung auf 30 % des Verkehrswertes) aufzuheben, ordnet der beschließende Senat den Verpflichtungsanträgen der Kläger zu, die auf eine Nachbesserung des Lärmschutzkonzeptes des Beklagten einschließlich der Entschädigungsregelungen zielen.

9 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Teils des Streitgegenstands geklärt. Die Lage des Grundstücks der Kläger ist bekannt. Es wird nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sein. Über Lärmschutz- oder Entschädigungsansprüche ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache hinsichtlich der Anfechtungsklage gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte (vgl. Rudisile in Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Derartige Besonderheiten sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Kläger vom 31. August 2007 (S. 18. ff.) zu den baulichen Gegebenheiten in ihrem Fall und den dazu vorgelegten Unterlagen.

Beschluss vom 07.05.2008 -
BVerwG 4 A 1009.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070508B4A1009.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1009.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner jeweils 3/4. Der Beklagte trägt jeweils 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
  5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das im Tag- und Nachtschutzgebiet des planfestgestellten Flughafens liegt und für das der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen begründet. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (Schriftsatz vom 29. November 2004 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 ). Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt. Sie sehen ferner die Beschränkung der Übernahme der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004) als rechtswidrig an.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit diesem prozessualen Vorgehen einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit Teilbeschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 4 A 1009.07 - hat der Senat die den Gegenstand des Hauptantrags der Kläger bildende Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

5 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 110 VwGO (entsprechend) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch einen Schluss-Beschluss zu entscheiden.

6 1.1 Gegenstand der Schlussentscheidung sind die in der Klageschrift vom 29. November 2004 (S. 2 ff.) in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 für die Kläger (unter Nr. 173) gestellten und im Verlauf des Verfahrens aufrechterhaltenen Hilfsanträge. Die dort unter Nr. I.1. bis 3. und 6. formulierten, für alle damaligen Kläger gestellten Hilfsanträge betreffen einen verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz. Mit dem unter Nr. I.1.5. von den Klägern (und anderen damaligen Klägern) weiter gestellten Hilfsantrag wurde beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entschädigungsregelung in Teil A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten zu verpflichten, an die Kläger eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts ihres Grundstücks gegen dessen Übereignung zu zahlen; der Verkehrswert sollte zum Stichtag 28. Mai 1996 (Datum des Konsensbeschlusses), hilfsweise zum Stichtag 15. Mai 2000 (Auslegung der Planfeststellungsunterlagen) ermittelt werden.

7 1.2 Über diese Anträge kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

8 Über die Anträge ist im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform des § 93a VwGO angehört worden. Auch ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grundstück der Kläger liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens in dem durch den Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet.

9 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

10 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen der Sache nach auch über die Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Kläger entschieden worden. Besonderheiten sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

11 2. Die unter Nr. I.1. bis 3. und 6. gestellten Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben nur in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang Erfolg.

12 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb insoweit stattzugeben. Im Übrigen können die Hilfsanträge Nr. I.1. bis 3. und 6. aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

13 3. Der Hilfsantrag Nr. I.5 ist unbegründet.

14 3.1 Auch über diesen Antrag kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

15 Inhaltsgleiche Hilfsanträge sind im Rahmen der Musterklagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig abgewiesen worden. In den Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 (Klagantrag Nr. 2.12), BVerwG 4 A 1073.04 (Klagantrag Nr. 2.10) und BVerwG 4 A 1078.04 (Klagantrag Nr. 3.15) war übereinstimmend beantragt worden, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Ent-schädigungsleistungen“ aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann ein Betroffener, der - wie die Kläger - Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen hat, für den Fall, dass die Kosten der Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten, und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, von den Trägern des Vorhabens eine Entschädigung i.H.v. 30 % des betreffenden Verkehrswertes beanspruchen.

16 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren auch insoweit geklärt und weist die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

17 3.2.1 In den Musterurteilen hat der Senat die fragliche Regelung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. beispielhaft Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422, BVerwGE 125, 116 <268 f.>):

18 „Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten i.H.v. mehr als 30 % des Verkehrswertes ‚außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen‛ (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass ‚in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein‛ kann (PFB S. 666 f.) Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung i.H.v. 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der ‚Untunlichkeit' ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie ‚wirtschaftlich nicht vertretbar' sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine ‚angemessene' Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt."

19 An diesen Ausführungen hält der Senat fest (vgl. auch den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. 72 ff. juris). Sie gelten uneingeschränkt auch für das Grundstück der Kläger. Deren Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht im Beschlusswege zu entscheiden.

20 3.2.2 Soweit sich die Kläger unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen und die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in grundsätzlicher Weise gegen die Festsetzung der Kappungsgrenze wenden (vgl. Schriftsatz vom 2. April 2008, S. 5 ff.), sind die Einwände nicht berechtigt. Sie tragen vor, bei einem Verweis auf eine Geldentschädigung statt Schallschutzvorkehrungen würden sie vor die Wahl gestellt, unter Inkaufnahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem gegen Fluglärm unzureichend geschützten Haus wohnen zu bleiben oder eine Lärmsanierung auf eigene Kosten vorzunehmen oder wegzuziehen. Dies sei mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 GG, den Menschenrechten und Grundfreiheiten der EMRK, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sowie den Gemeinschaftsgrundrechten nicht zu vereinbaren.

21 Mit diesem Vorbringen machen die Kläger der Sache nach die Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften des vorhabenbezogenen Planungs- und Zulassungsrechts geltend, die wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (= § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg) den von den nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verweisen, wenn physisch-reale Schutzvorkehrungen, z.B. Schallschutzeinrichtungen, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. auch § 14 Satz 2 BImSchG, § 11 LuftVG; aus dem privaten Immissionsschutzrecht § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). Denn Inhalt dieser Regelungen ist es gerade, im Falle der Untunlichkeit (Unverhältnismäßigkeit) oder Unvereinbarkeit (Unmöglichkeit) dem Betroffenen die Duldung der nachteiligen Wirkungen aufzuerlegen und als Ausgleich hierfür (nur) eine Entschädigung zuzubilligen.

22 Vorschriften dieser Art sind als ausgewogene, die Belange des Vorhabenträgers wie des Betroffenen gleichermaßen wahrende Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Pflicht zur Duldung der nachteiligen Wirkungen gegen Entschädigung entfällt, wenn diese Wirkungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die den Übergang zu einer Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter markiert und deshalb einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks begründet (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 375 ff., BVerwGE 125, 116 <249 f.> m.w.N.). Diese Grenze ist bei Geräuschimmissionen dann überschritten, wenn die Lärmbelastungen so schwerwiegend sind, dass ein Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüßt und unbewohnbar wird oder wenn die Einwirkungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen. Sind die Beeinträchtigungen geringer, bewegen sie sich also innerhalb des Rahmens der sogenannten einfachrechtlichen Unzumutbarkeit, muss der Betroffene nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Kompensation durch Geld vorlieb nehmen. Im Fall des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld hat der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) von 70 dB(A) einsetzen.

23 Diese Grenzmarke wird, was auch die Kläger nicht verkennen, bei ihrem Grundstück deutlich unterschritten. Nach ihren Angaben (Schriftsatz vom 31. August 2007, S. 18 f.) ist aufgrund der Lärmisophonlinien des Planfeststellungsbeschlusses von einem Dauerschallpegel (außen) zwischen 62 und 62,5 dB(A) tags auszugehen; der von ihnen beauftragte Sachverständige Dr. M. habe einen zu erwartenden Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags errechnet. Bedenkt man die Dämmwirkung, die ein Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen hat, kann von einem Innenpegel, der gesundheitsgefährdende und damit durch eine bloße Geldentschädigung nicht mehr auszugleichende Ausmaße erreichte, keine Rede sein.

24 3.2.3 Auch soweit sich die Kläger gegen die konkrete im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Höhe der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe wenden, sind keine wesentlichen, zu einer Abweichung von den Ausführungen in den Musterurteilen nötigenden Besonderheiten erkennbar.

25 3.2.3.1 Unzutreffend ist zunächst die Annahme der Kläger, im Planfeststellungsbeschluss sei zwar die Schwelle der Untunlichkeit i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg, nämlich das Entstehen von Kosten von mehr als 30 % des Verkehrswerts, festgelegt, doch fehle es an einer Regelung über die sich daraus ergebende Rechtsfolge, nämlich die zu leistende „angemessene“ Entschädigung (vgl. Schriftsatz vom 10. März 2008, S.  2). In der Auflage Teil A II 5.1.7 Abs. 2 (PFB S. 108) ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Höhe der bei unverhältnismäßigen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen von den Trägern des Vorhabens zu leistenden Entschädigung ebenfalls 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude beträgt.

26 3.2.3.2 Nicht zu folgen vermag der Senat dem Argument der Kläger, das von ihnen bewohnte Haus lasse sich in rechtserheblicher Weise nicht vergleichen mit den Gebäuden, die der Planfeststellungsbeschluss und die Ausführungen in den Musterurteilen zur Rechtfertigung der Kappungsgrenze von 30 % im Auge gehabt hätten. Die betreffende Regelung erfasst auch solche Gebäude, die - wie die Kläger für ihr Haus vortragen - trotz ihres guten baulichen Zustands infolge ihrer besonderen Bauweise nur unter besonders hohen Kosten mit wirksamen Schallschutzeinrichtungen versehen werden könnten.

27 Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 108) aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 422). Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten erfordernde Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht - wie es im Vortrag der Kläger anklingt - darauf an, ob der Eigentümer (oder ein Rechtsvorgänger) den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Instandhaltung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen. Der in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (A II 10.1.8.5 S. 666) verwendete Begriff der „schlechten Bausubstanz“ kennzeichnet nur einen typischen Anwendungsfall für die Unverhältnismäßigkeit zwischen zu erreichendem Schutzzweck und Höhe der Aufwendungen.

28 Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude der Kläger der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach ihren Angaben (vgl. Schriftsätze vom 31. August 2007, S. 18 ff. und vom 3. Januar 2008) ist das etwa im Jahre 1929 als Wochenendhaus (Wohnlaube) errichtete, von ihnen im Jahr 1993 erworbene und modernisierte Gebäude im Laufe der Jahrzehnte zu einem in gutem Zustand befindlichen Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 56,2 m² und einer überbauten Nutzfläche von 49,52 m² umgebaut worden. Ob dem heute vorhandenen Wohnhaus, für das nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten eine Baugenehmigung nicht existiert, ein mit den besonderen rechtlichen Verhältnissen in der damaligen DDR zu begründender baurechtlicher Bestandsschutz zur Seite steht, kann offenbleiben. Das Gebäude zeichnet sich durch eine spezifische Holzständer-Leichtbauweise aus, die im Fall des Einbaus wirksamer Schallschutzmaßnahmen nach dem Vortrag der Kläger außerordentlich umfangreiche bauliche Veränderungen im Bereich der Außenwände, des Dachaufbaus sowie der Fenster und Türen notwendig machten. Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 30. Juli 2007 kämen die erforderlichen Umbaumaßnahmen einem faktischen Neubau gleich. Insbesondere sei ein gravierender konstruktiver Eingriff in den derzeitigen Baukörper u.a. deshalb unumgänglich, weil die gesamte Dachkonstruktion aufgenommen und die Holzbalkendecke teilweise neu eingebaut werden müsse, um die gegenwärtig in bestimmten Räumen vorhandenen unzulänglichen Raumhöhen von nur 2,07 m bzw. 2,17 m auf die erforderliche Höhe von 2,40 m anzuheben. In seinem von den Klägern vorgelegten ergänzenden Schreiben vom 2. April 2008 schätzt Dipl.-Ing. H. die Kosten der Umgestaltung auf 90 000 € bis 100 000 €, je nach auftretenden technischen Schwierigkeiten auch darüber. Das von den Klägern eingeholte Verkehrswertgutachten der Architektin Linder vom 21. November 2007, das zum Stichtag 5. Oktober 2007 von einem Verkehrswert (Grundstück und Gebäude) i.H.v. 105 000 € gelangt, bestätigt die spezielle Bauweise des Gebäudes, die für die zu erwartenden ungewöhnlich umfangreichen und aufwendigen Umbaumaßnahmen ursächlich ist.

29 Den von den Klägern verschiedentlich gestellten Anträgen, durch Einholung von Sachverständigengutachten oder Einnahme eines Augenscheinsbeweis über den Zustand und die Beschaffenheit des Wohngebäudes sowie über die zu erwartenden Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen zu erheben, ist somit wegen rechtlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht nachzugehen. Ebenso wenig bedarf es der beantragten Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung (vgl. Schriftsatz vom 11. März 2008, S. 2), dass zum Schutz der Gesundheit der Kläger Schallschutzmaßnahmen dringend notwendig seien. Dieser Antrag ist unsubstantiiert. Wie dargelegt, liegt die Lärmbelastung auf dem Grundstück der Kläger nach den von ihnen selbst angegebenen Werten deutlich unter der Schwelle, von der an nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs eine Gefährdung der Gesundheit Lärmbetroffener anzunehmen ist. Hierzu verhält sich der Beweisantrag nicht.

30 3.2.3.3 Dass die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg mit 30 % des Verkehrswerts nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 gleichfalls ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass Bemessungsgrundlage nicht nur der Verkehrswert des Gebäudes, sondern der des gesamten Grundstücks ist, wird auch den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen. In aller Regel wird dies - im Einzelfall abhängig von der Relation zwischen Wert des Grundstücks und des Gebäudes - dazu führen, dass die Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Aufwendungen erst bei solchen Kosten für Schallschutzmaßnahmen einsetzt, die deutlich mehr als die Hälfte des Gebäudewerts betragen. Angesichts der begrenzten Schutzrichtung der Vorschrift, die nicht eine generelle Entschädigung etwaiger Wertverluste oder sonstiger Einbußen bezweckt, sondern ein finanzielles Surrogat für die unterbleibende Anordnung von Schutzvorkehrungen vorsieht, stellt dies keine unangemessene Begrenzung dar.

31 Nicht berechtigt sind die von den Klägern in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken, ob die Festlegung einer einheitlichen, für alle betroffenen Grundstücke geltenden Grenze von 30 % des Verkehrswertes mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (Schriftsatz vom 10. März 2008, S. 5). Die Kläger beanstanden, dass auf diese Weise die Eigentümer weniger wertvoller Grundstücke schlechter gegen Fluglärm geschützt würden als die Eigentümer von Grundstücken mit einem geringeren Verkehrswert. Dass der Beklagte keine festen Beträge oder sonst eine einzelfallbezogene Begrenzung, sondern einen Prozentsatz des Verkehrswertes vorgesehen hat, ist eine sachgerechte typisierende Regelung. Mit dem Bezugspunkt des Verkehrswerts wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im Regelfall mit der Werthaltigkeit eines Gebäudes, die sich u.a. aus seiner Größe, seiner baulichen Beschaffenheit und seinem Zustand ergibt, auch der Aufwand für Schallschutzeinrichtungen erhöht.

III

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen sind mangels Stellung eines Antrags keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO); dementsprechend kommt eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.