Beschluss vom 13.08.2004 -
BVerwG 4 A 1008.07ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B4A1008.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2004 - 4 A 1008.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B4A1008.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1008.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
entschieden:
Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebiets Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
- Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 4/5. Der Beklagte trägt 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
- Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin-Schmöckwitz, das im Tag- und im Nachtschutzgebiet des planfestgestellten Flughafens liegt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes gestellt.
2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Auch das Verfahren des Klägers wurde gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt.
3 Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden. Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.
4 Der Kläger hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Januar 2007 und 23. April 2007 mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das Verfahren umfassend durchzuführen. Er hat - neben der Anfechtungsklage - beantragt, das streitige Verfahren insoweit durchzuführen, als es um die Anspruchsbegrenzung auf Entschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswerts gemäß Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 geht. Ferner hat er beantragt, das Urteil des Senats vom 16. März 2006 insoweit auf den Kläger zu übertragen, als der Klage der Musterkläger stattgegeben worden ist.
5 Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wurde durch den Bescheid vom 14. September 2006 geändert (5. Änderung). Der Änderungsbescheid betrifft Änderungen an den Flugbetriebsflächen (Rollwege) und an den Entwässerungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Kläger seine Anfechtungsklage weiter begründet und auf den Änderungsbescheid vom 14. September 2006 erstreckt.
6 Mit Teilbeschluss gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 20. September 2007 hat der Senat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 1008.07 ). Dabei hat der Senat hervorgehoben, die Änderungen, die der Planfeststellungsbeschluss durch den Bescheid vom 14. September 2006 erfahren habe, seien nicht Gegenstand dieses Beschlusses nach § 93a VwGO; insofern handele es sich um abtrennbare, eigenständig zu beurteilende Teile des Streitgegenstands (Rn. 17). Gegenstand des Teilbeschlusses vom 20. September 2007 waren ferner nicht die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen (Rn. 8).
7 Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (1 BvR 2674/07) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen. Darin wird ausgeführt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den 5. Änderungsbescheid vom 14. September 2006 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wende, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil es an der Erschöpfung des Rechtswegs fehle; über die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage sei mit dem Teilbeschluss vom 20. September 2007 noch nicht entschieden worden. Gleiches gelte mit Blick auf die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, die Gegenstand der hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge sind, die auf eine Planergänzung hinsichtlich des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie der damit verbundenen Entschädigungsregelungen abzielen.
II
8 Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist, soweit er noch anhängig ist, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
9 1. Gegenstand der Schlussentscheidung sind die im Schreiben vom 23. Januar 2007 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 für den Kläger (unter Nr. 125) aufrecht erhaltenen Hilfsanträge (2.) sowie die mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 erhobene Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 14. September 2006 (3.). Hierüber hat der Senat in seinem gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangenen Teilbeschluss vom 20. September 2007 noch nicht entschieden.
10 2. Die Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben nur in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang Erfolg.
11 2.1 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb insoweit stattzugeben.
12
2.2 Im Übrigen haben die Hilfsanträge keinen Erfolg. In den Musterurteilen hat der Senat die vom Kläger weiterhin angegriffene in Teil A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Regelung über die Höhe der Entschädigung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422, BVerwGE 125, 116 <268 f.>):
„Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten in Höhe von mehr als 30 % des Verkehrswertes ‚außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen’ (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein kann (PFB S. 666 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der ‚Untunlichkeit’ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie ‚wirtschaftlich nicht vertretbar’ sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine ‚angemessene’ Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt."
13 Die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - blieb erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. 72 ff., NVwZ 2008, 780).
14
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - Rn. 20 ff. (NVwZ 2008, 1007 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) an diesen Ausführungen festgehalten und ergänzend dargelegt:
„Soweit sich die Kläger unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen und die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in grundsätzlicher Weise gegen die Festsetzung der Kappungsgrenze wenden (...), sind die Einwände nicht berechtigt. Sie tragen vor, bei einem Verweis auf eine Geldentschädigung statt Schallschutzvorkehrungen würden sie vor die Wahl gestellt, unter Inkaufnahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem gegen Fluglärm unzureichend geschützten Haus wohnen zu bleiben oder eine Lärmsanierung auf eigene Kosten vorzunehmen oder wegzuziehen. Dies sei mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 GG, den Menschenrechten und Grundfreiheiten der EMRK, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sowie den Gemeinschaftsgrundrechten nicht zu vereinbaren.
15 Mit diesem Vorbringen machen die Kläger der Sache nach, die Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften des vorhabenbezogenen Planungs- und Zulassungsrechts geltend, die wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (= § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg) den von den nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verweisen, wenn physisch-reale Schutzvorkehrungen, z.B. Schallschutzeinrichtungen, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. auch § 14 Satz 2 BImSchG, § 11 LuftVG; aus dem privaten Immissionsschutzrecht § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). Denn Inhalt dieser Regelungen ist es gerade, im Falle der Untunlichkeit (Unverhältnismäßigkeit) oder Unvereinbarkeit (Unmöglichkeit) dem Betroffenen die Duldung der nachteiligen Wirkungen aufzuerlegen und als Ausgleich hierfür (nur) eine Entschädigung zuzubilligen.
16 Vorschriften dieser Art sind als ausgewogene, die Belange des Vorhabenträgers wie des Betroffenen gleichermaßen wahrende Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Pflicht zur Duldung der nachteiligen Wirkungen gegen Entschädigung entfällt, wenn diese Wirkungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die den Übergang zu einer Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter markiert und deshalb einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks begründet (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 375 ff., BVerwGE 125, 116 <249 f.> m.w.N.). Diese Grenze ist bei Geräuschimmissionen dann überschritten, wenn die Lärmbelastungen so schwerwiegend sind, dass ein Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüßt und unbewohnbar wird oder wenn die Einwirkungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen. Sind die Beeinträchtigungen geringer, bewegen sie sich also innerhalb des Rahmens der sogenannten einfachrechtlichen Unzumutbarkeit, muss der Betroffene nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Kompensation durch Geld vorlieb nehmen. Im Fall des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld hat der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) von 70 dB(A) einsetzen.“
17 Der Senat hat im genannten Beschluss ferner näher dargelegt, dass auch soweit sich die Kläger gegen die konkrete im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Höhe der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe wenden, keine wesentlichen, zu einer Abweichung von den Ausführungen in den Musterurteilen nötigenden Besonderheiten erkennbar sind (unter 3.2.3 des Beschlusses).
18 Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 - nicht zur Entscheidung angenommen.
19 Diese Ausführungen lassen sich uneingeschränkt auch auf das Grundstück des Klägers übertragen. Dessen Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
20 Der Kläger trägt vor, sein - im Übrigen mit Lärmschutzfenstern der Klasse 4 ausgestattetes - Wohnhaus sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass es über drei Wintergärten verfüge, die, insbesondere deren größter (75 m²), nicht gegen die Schallwellen der heute zum Einsatz kommenden Großflugzeuge ausgelegt sei. Als dieser Wintergarten errichtet worden sei, sei er noch davon ausgegangen, dass eine Erweiterung des Flughafens entsprechend den damaligen landesplanerischen Aussagen nicht in Betracht komme. Daher habe er sich in der Bauweise nicht auf derartige Höchstbelastungen eingestellt. Die Wintergärten könnten nicht durch entsprechende Schallschutzvorrichtungen geschützt werden.
21 Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen. Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten erfordernde Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Schalldämmung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen.
22 Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude der Kläger der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses. Dabei beziehen sich die Schwierigkeiten, mit baulichen Mitteln einen wirksamen Schallschutz zu erreichen, nach dem Vortrag nur auf die Wintergärten oder jedenfalls den größten der Wintergärten. Diese zeichnen sich durch eine für Wintergärten typische Bauweise aus, bei der das für Wohngebäude im Übrigen maßgebliche Schalldämmmaß weder angestrebt noch erreicht wird und deren bauliche Verstärkung nicht ohne weiteres möglich ist oder auf einen Neubau des entsprechenden Gebäudeteils hinausläuft. Für derartige Gebäudeteile sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422 sowie im Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - ohne weiteres heranzuziehen.
23 3. Soweit sich der Kläger mit seinem Aufhebungsantrag gegen den 5. Änderungsbeschluss vom 14. September 2006 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wendet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg.
24 Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um eine wesentliche Änderung, über die nicht nach § 76 Abs. 2 VwVfG Bbg habe entschieden werden dürfen. Die 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führe zu einer Konzeptveränderung, die nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren hätte vorgenommen werden dürfen. Durch die neuen Festsetzungen werde er in weitaus stärkerem Umfang durch Fluglärm und Schadstoffe belastet, als dies nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss der Fall sei.
25 Dem ist nicht zu folgen. Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die 5. Änderung im Verfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG Bbg beschlossen werden durfte. Danach kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch in der Sache ist nicht zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzen würde.
26 Der Kläger trägt zur Begründung seines Standpunkts in erster Linie vor, durch die Planänderung seien erstmalig und anders als im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 die gesamten bisherigen Betriebsflächen im Norden des Flugplatzes in die künftige Nutzung nach der Errichtung des Flughafens BBI einbezogen worden, wodurch auch die im Norden bestehenden Abfertigungsanlagen weiterhin für die Passagierabfertigung verwendet werden könnten.
27 Dies trifft nicht zu. Die Weiternutzung des vorhandenen nördlichen Bereichs des Flughafens Berlin-Schönefeld war bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 geregelt und ist nicht erst durch die 5. Änderung ermöglicht worden. Dies ergibt sich aus dem Geländenutzungs- und Funktionsplan (Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004), in dem die entsprechenden Flugbetriebsflächen sowie u.a. die Flächen für die bauliche Nutzung als „zukünftige Nutzung des Bestandes“ enthalten sind. Somit ermöglichten die Rollwege von der Vorfläche im Bereich des bisher und gegenwärtig noch genutzten Abfertigungsgebäudes zur vorhandenen (künftig) nördlichen Start- und Landebahn zugleich eine Verbindung zum neu planfestgestellten Bereich. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zusätzlich zum vorhandenen Bestand noch einen weiteren Schnellabrollweg nach Norden (K2) vorgesehen hat. Illustriert wird dieser Befund auch durch die vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 19. Juni 2007 (AS 278 Anl. B1) vorgelegte Darstellung, in der die im Planfeststellungsbeschluss für die zukünftige Nutzung des Bestandes vorgesehenen Flugbetriebsflächen in grüner Farbe hervorgehoben werden. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geht im Kapitel A II 7.3 „Hochbauanlagen und innere Verkehrserschließung“ unter Nr. 7.3.6 auf die Weiternutzung der Anlagen ausdrücklich ein.
28 Ferner ist dem 5. Änderungsplanfeststellungsbeschluss deutlich zu entnehmen, dass die Rollbahnen H1, H3, K1 und K3 nicht erstmalig planfestgestellt werden sondern lediglich die vorhandene Rollbahn H1 in einem kleinen Teilbereich verbreitert wird.
29 Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 220 verschiedene Nachteile einer sogenannten T-Konfiguration dargestellt und es in diesem Zusammenhang auch als einleuchtend angesehen hat, dass das Kollisionsrisiko durch „Kreuzungsverkehr am Boden“ verringert werden soll, werden zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich bewertet. Denn bei einem T-System und damit einer Start- und Landebahn in Nord-Süd-Richtung hätten Start- und Landebahnen rechtwinklig zueinander gelegen. Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass Rollwege auch dazu genutzt werden können, den Bereich einer Start- und Landebahn zu kreuzen.
30 Von einer künftigen Nutzung des Flughafens Berlin-Schönefeld auch durch Flugzeuge der ICAO-Kategorie (code letter) F, beispielsweise den Airbus A 380, sind bereits die Planfeststellungsbehörde und der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 41 ausgegangen.
31 Davon abgesehen liegt das Grundstück des Klägers unterhalb der An- und Abflugrouten für die südliche Start- und Landebahn, so dass eine Erhöhung des Anteils der die nördliche Start- und Landebahn nutzenden Flugzeuge im Verhältnis zu den die südliche Start- und Landebahn nutzenden Flugzeugen ihn nicht stärker belasten kann.
32 Im Übrigen dienen die die Betriebsflächen betreffenden Entscheidungen im 5. Änderungsbeschluss einer sinnvollen Gestaltung der Betriebsabläufe am Boden und der Beachtung der Regelungen der ICAO. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte.
33 Hinsichtlich der die Entwässerung betreffenden Änderungen im Bescheid vom 14. September 2006 hat der Kläger selbst nichts vorgetragen, was eine Verletzung seiner Rechte begründen könnte.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBI I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss vom 16.05.2007 -
BVerwG 4 A 1008.07ECLI:DE:BVerwG:2007:160507B4A1008.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.05.2007 - 4 A 1008.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160507B4A1008.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1008.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Das Verfahren der Kläger zu 2 und 3 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1011.07 fortgeführt.
- Das Verfahren des übrigen Klägers wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
1 Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der mit Schriftsatz vom 23. April 2007 erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geboten.
Beschluss vom 13.06.2007 -
BVerwG 4 A 1011.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B4A1011.07.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 A 1011.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B4A1011.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1011.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 jeweils 1/8.
- Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger zu 1 und 2 und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>). Einer Einstellung des Verfahrens wegen einer vor der Erledigungserklärung bereits erfolgten teilweisen Rücknahme der Klage bedarf es nicht. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. April 2007 klargestellt, dass ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Januar 2007 (Seite 67) nicht als Teilrücknahme zu verstehen waren.
2 Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben unter Anknüpfung an den Vorschlag des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 31. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich dem angeschlossen. Das rechtfertigt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenentscheidung. Die Beigeladene zu 1 hat mit Schriftsatz vom 4. April 2007 (noch zum Aktenzeichen BVerwG 4 A 1008.07 ) Klageabweisung beantragt und ist deshalb nach § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO in die Kostenentscheidung einzubeziehen. Legt man das Ergebnis der Musterurteile (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116) zugrunde, hat die Beigeladene zu 1 von den Gerichtskosten 1/8 zu tragen und kann von den Klägern 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen.
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 a.a.O).
Beschluss vom 13.09.2007 -
BVerwG 4 A 1008.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B4A1008.07.0
Beschluss
BVerwG 4 A 1008.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Dem Ablehnungsgesuch des Klägers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2 1. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin-Schmöckwitz, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Der Kläger hat in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt.
3 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Der Kläger, dessen Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklärt. Das Verfahren des Klägers wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
4 Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage in vollem Umfang aufrechterhalten und begehrt hilfsweise in zahlreichen Punkten eine Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts. Er hat dem Gericht mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzuführen.
5 2. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene mehrfach zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2006 (BTDrucks 16/508) betreffend das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (im Folgenden: FluglärmG) und Folgeänderungen im Luftverkehrsgesetz geäußert.
6 Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen hat der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages (im Folgenden: Umweltausschuss) in seiner 11. Sitzung am 8. Mai 2006 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/508) durchgeführt. Als Sachverständige geladen waren u.a. Herr Dr. V. G. (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, M.) und der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Herr Dr. Paetow hat schriftlich und mündlich zur Ergänzung des § 8 Abs. 1 LuftVG Stellung genommen. Die im Gesetzentwurf enthaltene Ergänzung (§ 8 Abs. 1 S. 2 neu LuftVG) sah vor, dass u.a. bei der Planfeststellung für Flughäfen im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fluglärms die jeweils anwendbaren Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG (Entwurf) zugrunde zu legen seien. Ausweislich seiner mündlichen Erklärungen vor dem Umweltausschuss hat Herr Dr. Paetow sich dafür eingesetzt, die Verbindlichkeit der im Fluglärmgesetz festgelegten Grenzwerte für die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren noch deutlicher zu regeln (vgl. das Wortprotokoll Nr. 16/11 des Umweltausschusses vom 8. Mai 2006, S. 5 f.). Zur Begründung hat Herr Dr. Paetow auf den Gewinn an Rechts- und Planungssicherheit sowie auf prozessökonomische Entlastungseffekte, den Zeitgewinn in der Verfahrensdauer und die Reduzierung der Verfahrenskosten für alle Beteiligten im Rahmen gerichtlicher Streitigkeiten verwiesen, die zu erwarten seien, wenn die komplexen Fragen nach der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze bei den flughafenbedingten Lärmimmissionen und der jeweils aktuelle Stand der Lärmwirkungsforschung nicht in jedem Rechtsstreit um den Neu- oder Ausbau eines Flughafens in Gestalt zahlreicher umfangreicher Sachverständigengutachten neu aufgerollt werden müssten.
7 Kurze Zeit nach der parlamentarischen Anhörung trat der Berichterstatter der CDU-Fraktion für den Gesetzentwurf, MdB P., an Herrn Dr. Paetow mit der Bitte heran, zu prüfen, ob er zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. für den Umweltausschuss einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zum Thema „Verbindlichkeit der Grenzwerte auch für das Zulassungsverfahren“ vorlegen könne. Herr Dr. G., der in drei der vier Musterverfahren betreffend den Flughafen Berlin-Schönefeld (jedoch nicht im hier vorliegenden Verfahren) die beigeladene Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vertrat, hatte im Zuge seiner Anhörung vor dem Umweltausschuss auch zu diesem Thema einen Vorschlag gemacht (vgl. auch das Wortprotokoll Nr. 16/11 des Ausschusses, S. 2 f.). Im August 2006 kam es in Leipzig zu einer Besprechung zwischen leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums, Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow. Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow verfolgten mit einem gemeinsamen Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 LuftVG das Konzept, die Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte des neuen FluglärmG in ähnlicher Weise wie in anderen Fachplanungsgesetzen - etwa im Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der 16. BImSchV - im Luftverkehrsgesetz und einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 LuftVG sicherzustellen. Demgegenüber legte das Bundesumweltministerium einen Vorschlag vor, der vorsah, dass die Fragen des passiven Schallschutzes (einschließlich der Entschädigungsfragen) künftig allein im Rahmen der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach dem neuen Fluglärmgesetz Berücksichtigung finden sollten, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz. Dieser Lösungsvorschlag entspricht den am 7. Juni 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 13 Abs. 1 des FluglärmG vom 1. Juni 2007 und § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG (vgl. BGBl I, 986, 991).
8 Zur Vorbereitung der Besprechung im August 2006 in Leipzig hat Herr Dr. F. (Referatsleiter im Bundesumweltministerium) Herrn Dr. Paetow einen Regelungsvorschlag übermittelt, der im Wesentlichen dem später Gesetz gewordenen § 13 Abs. 1 FluglärmG entsprach. Nach einem Gespräch, das Herr Dr. G. und Herr Dr. Paetow mit Mitgliedern des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages im September 2006 geführt haben, baten mehrere Bundestagsabgeordnete Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow, von ihrem Regelungsvorschlag zu § 8 LuftVG abzugehen und zum Regelungskonzept des Bundesumweltministeriums, falls sie dies für zweckmäßig hielten, Formulierungsvorschläge zu machen. Das ist im Oktober 2006 geschehen. Auf Einzelheiten ist zurückzukommen.
9 3. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dem Schriftsatz ist eine Gegenüberstellung von Formulierungsvorschlägen zum Entwurf des § 13 FluglärmG beigefügt, die Formulierungsvorschläge von Herrn Dr. G. und Herrn Dr. Paetow sowie des Bundesumweltministeriums in Form einer Synopse wiedergibt. Die Synopse enthält keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der verschiedenen Formulierungsvorschläge. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch mit Schriftsätzen vom 3. August 2007 und vom 12. September 2007 ergänzt und vertieft. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow hat sich in zwei dienstlichen Erklärungen vom 28. Juni 2007 und vom 29. August 2007, die den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt worden sind, zum Ablehnungsgesuch des Klägers geäußert. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen wie folgt:
10 Sein Vertrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sei zerstört, weil dieser sich mit Rechtsanwalt Dr. G., der in luftverkehrsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig die Flughafenbetreiber vertrete, zusammengetan und im Zuge der Beratungen über das Fluglärmgesetz über die Anhörung im Bundestag hinaus beim Bundesumweltministerium Regelungen vorgeschlagen und durchgesetzt habe, die die Situation des Klägers im laufenden Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld erheblich verschlechtert hätten. Herr Dr. Paetow habe sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Lärmgrenzwerte des neuen Fluglärmgesetzes im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung einen Grad an Verbindlichkeit erlangten, der jegliche Güterabwägung und die Berücksichtigungen örtlicher Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausschließe. Herr Dr. Paetow habe sich auch für die Regelung der Aussetzung der Vollziehung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eingesetzt und damit erreicht, dass die für die Lärmbetroffenen günstigeren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in ihrer Vollziehung gesetzlich ausgesetzt würden. Damit werde den Betroffenen eine Rechtsposition genommen, die sie bereits gehabt hätten. Herr Dr. Paetow habe die Vorschläge von Herrn Dr. G. unterstützt, der im Gesetzgebungsverfahren einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft vertreten habe. In den Augen des Klägers habe sich der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow „vor den Karren der Flughafengesellschaften“ spannen lassen und gegen die Interessen der lärmbetroffenen Flughafenanwohner gehandelt. Mit seiner Autorität als Bundesrichter habe er den Empfehlungen von Herrn Dr. G. „Schützenhilfe“ geleistet und „die nötige Durchschlagskraft vermittelt“.
11 In seinen dienstlichen Äußerungen erklärt der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, seine Tätigkeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Fluglärmgesetz habe dem Kläger keinen Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Auf den Inhalt der dienstlichen Äußerungen wird verwiesen.
12 Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 haben erklärt, dass sie keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters erkennen können. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben sich nicht geäußert.
II
13 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
14 1. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>).
15 Rechtsansichten und Gesetzgebungsvorschläge, die ein Richter im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Sachverständiger äußert, rechtfertigen in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit in einem konkreten anhängigen Gerichtsverfahren nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Meinungskundgabe nicht in einer äußeren oder inneren Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten, zu dem anhängigen Streitstoff oder zu einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsauffassung steht (Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Oktober 2005, Rn. 45 zu § 54). Sind diese Grenzen gewahrt, besteht in aller Regel kein begründeter Anlass für die Annahme, dass der Richter sein Amt nicht unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen wird. Das gilt im Grundsatz für sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen parlamentarischer Ausschussberatungen ebenso wie für die Inanspruchnahme seiner richterlichen Sachkunde und Erfahrungen im Rahmen der Beratungen eines Gesetzentwurfs auf ministerieller Ebene. Sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens können jedoch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem anhängigen Rechtsstreit auslösen, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an seiner Objektivität ergeben.
16 2. Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow nicht begründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Richters ergeben, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsauffassungen, die im Ablehnungsgesuch des Klägers zum Ausdruck kommen, beruhen teils auf Missverständnissen der Formulierungsvorschläge des abgelehnten Richters, teils auf juristisch offensichtlich unzutreffenden Interpretationen der gesetzlichen Neuregelungen zum Schutz gegen Fluglärm.
17 2.1 Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters daraus herleitet, dieser habe sich dafür eingesetzt, dass die Lärmgrenzwerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen in § 2 FluglärmG „mit abschließender Wirkung“ und ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung und Zumutbarkeitserwägungen auch für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen gelten sollten, und darin eine Verschlechterung seiner Rechtsposition im anhängigen Verfahren (BVerwG 4 A 1008.07 ) sieht, beruht sein Vorbringen auf offensichtlich unrichtigen rechtlichen Vorstellungen. Die von Herrn Dr. Paetow geäußerten rechtspolitischen Vorstellungen sind daher ohne rechtliche Bedeutung für den Ausgang des anhängigen Verfahrens.
18 Im vorliegenden Verfahren stellt sich zunächst die Frage, ob das Gericht gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Das ist der Fall, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Rechtssache gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Urteile vom 16. März 2006) betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006 und des vom Kläger nachträglich in das Verfahren einbezogenen 5. Änderungsbescheides vom 14. September 2006) keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht vollen Umfangs erfüllt sind, müsste er am Maßstab der Rechtsgrundsätze und Lärmschutzkriterien, die er seiner Rechts- und Abwägungskontrolle in den Musterverfahren zugrunde gelegt hat, prüfen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 über die in den Musterverfahren bereits festgestellten Abwägungsmängel in den Bereichen des aktiven und passiven Lärmschutzes hinaus wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles weitere Rechts- oder Abwägungsfehler zu Lasten des Klägers enthielte. Bei Anlegung der Kontrollmaßstäbe, die der Senat in seinen Musterurteilen vom 16. März 2006 entwickelt hat, kämen die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 des am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Fluglärmgesetzes nicht zur Anwendung.
19 Einer Rückwirkung dieser Lärmgrenzwerte zu Lasten des Klägers stünde auch § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG im Wege, der vorsieht, dass weitergehende Regelungen, die in einer Planfeststellung bis zum 6. Juni 2007 getroffen worden sind, unberührt bleiben. Aus dieser Regelung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich das Fluglärmgesetz die vom Kläger befürchtete rückwirkende Geltung zu seinen Lasten selbst nicht beimisst. Im Übrigen gelten die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG nur für solche zivilen Flugplätze, deren wesentliche bauliche Erweiterung nach dem 7. Juni 2007 genehmigt oder planfestgestellt worden sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 FluglärmG). Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 (mit den Änderungen vom 21. Februar 2006 und vom 14. September 2006).
20 2.2 Soweit der Kläger geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ergebe sich auch daraus, dass er sich zusammen mit Rechtsanwalt Dr. G. erfolgreich für die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eingesetzt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers im anhängigen Verfahren verschlechtert habe, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls unbegründet. Es beruht auch insoweit auf offensichtlich unzutreffenden Vorstellungen.
21 Das Vorbringen des Klägers entspricht schon nicht den Tatsachen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG, nach der die Vollziehung der (im Vergleich zum Fluglärmgesetz) weitergehenden Regelungen (des passiven Lärmschutzes und der Entschädigungen) ausgesetzt ist, solange eine vorher erfolgte Planfeststellung nach § 8 LuftVG nicht bestandskräftig ist, beruht nicht auf einer Gesetzgebungsinitiative des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig aus der E-Mail-Anfrage vom 25. Juli 2006, die der zuständige Referatsleiter im Bundesumweltministerium, Herr Dr. F., zur Vorbereitung der Besprechung in Leipzig im August 2006 Herrn Dr. Paetow übersandt hat. Der Gesetzesvorschlag des Ministeriums, der zunächst § 11 Abs. 2 und § 11a LuftVG betraf und später in § 13 Abs. 1 FluglärmG übernommen worden ist, enthielt bereits die Regelung der Aussetzung der Vollziehung, die nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG enthalten ist. Aus der vom Kläger vorgelegten Beratungsgrundlage zu § 13 FluglärmG („abschließende und weitergehende Vorschriften“) ergibt sich nichts anderes. Die dort gegenübergestellten Formulierungen "Paetow/G.I, Formulierung BMU, Formulierung Paetow/G. II (aktuell)" suggerieren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einen Verlauf der Gesetzesberatungen, der - soweit es § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG betrifft - dem tatsächlichen Ablauf der Beratungen nicht entspricht. Die dienstlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow bestätigen das. Der Senat hat keine Zweifel an dem von Herrn Dr. Paetow geschilderten und durch das E-Mail-Schreiben von Herrn Dr. F. belegten zeitlichen Ablauf.
22 Im Übrigen misst der Kläger der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eine Bedeutung für das anhängige Klageverfahren bei, die dieser Vorschrift nicht zukommt. Der Kläger lässt zunächst außer Acht, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG bestandskräftige Regelungen des passiven Lärmschutzes (einschließlich der Entschädigungsregelungen), die über das Lärmschutzkonzept in §§ 2 ff. FluglärmG hinausgehen, unberührt bleiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund regelt § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG, dass die Vollziehung dieser weitergehenden Regelungen ausgesetzt ist, soweit der Planfeststellungsbeschluss, der gerichtlich angefochten wird, noch nicht bestandskräftig geworden ist. In der Sache bedeutet dies, dass ein Lärmbetroffener erst dann in den Genuss der weitergehenden Regelungen des passiven Lärmschutzes (einschließlich der Entschädigung) kommt, wenn die Grundentscheidung über die Zulassung des zur Planfeststellung gestellten Vorhabens zu Gunsten des Vorhabenbetreibers endgültig gefallen ist. Der Vollzug passiver Lärmschutzkonzepte für Lärmbetroffene in der Umgebung eines Flughafens steht und fällt mit der rechtskräftigen Zulassung des Vorhabens selbst. Diese Entscheidung muss auch der Kläger, der den Planfeststellungsbeschluss vollen Umfangs angefochten hat, abwarten. Die vom Kläger im Wortlaut wiedergegebene Erklärung von Herrn Dr. Paetow in der Anhörung vor dem Umweltausschuss zum Widerruf von Betriebsregelungen (Wortprotokoll Nr. 16/11, S. 16) betrifft einen zwar theoretisch denkbaren, aber sehr seltenen Fall und hat den Charakter einer abstrakten Rechtsauskunft, der jeglicher Bezug zum anhängigen Verfahren fehlt.
23 Lärmschutzauflagen, die der gerichtlichen Prüfung standhalten und in Bestandskraft erwachsen, können - wenn und soweit das Vorhaben verwirklicht wird - vollzogen werden. Die Regelung über die Aussetzung der Vollziehung in § 13 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG stellt dies nicht in Frage. Mängel planfestgestellter Vorkehrungen des passiven Lärmschutzes, die der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten und aufgehoben werden, lassen sich, wenn das Vorhaben gleichwohl verwirklicht werden soll, nur durch Planergänzungen beheben. Vom Gericht aufgehobene Lärmschutzauflagen sind rechtlich nicht mehr existent; ihre Vollziehung kann daher nicht mehr ausgesetzt werden. In dem Musterurteil zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <211 Rn. 290>) wird außerdem festgestellt, dass der (nächtliche) Flugbetrieb nicht aufgenommen werden darf, solange die gebotene Vervollständigung der behördlichen Lärmschutzkonzeption noch aussteht.
24 2.3 Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im anhängigen Verfahren lässt sich entgegen dem Ablehnungsgesuch des Klägers auch nicht damit begründen, dass Herr Dr. Paetow sich auf parlamentarischer und ministerieller Ebene ganz generell zu Lasten der potentiell von Fluglärm betroffenen Anwohner in der Umgebung eines Flughafens für eine gesetzliche Regelung eingesetzt habe, nach der die im FluglärmG festgelegten Lärmgrenzwerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen auch für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung verbindlich sein sollten, und dabei ein Regelungskonzept verfolgt habe, nach der die Verbindlichkeit dieser Grenzwerte ähnlich wie in anderen Fachplanungsgesetzen (z.B. im Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der 16. BImSchV) im Luftverkehrsgesetz geregelt werden sollte.
25 Als vom Umweltausschuss des Bundestages geladener Sachverständiger hat Herr Dr. Paetow einen ergänzenden Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 Satz 2 (neu) LuftVG gemacht, der als Folgeänderung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2006 enthalten war (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/508, 12). Nach dem Gesetzentwurf sollte in § 8 Abs. 1 LuftVG ein Satz 2 angefügt werden, der vorsah, dass in luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Fluglärms die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG "zugrunde zu legen" sind. Dieser Gesetzesvorschlag bringt bereits unmissverständlich die Regelungsabsicht der Bundesregierung zum Ausdruck, durch die vorgesehene Ergänzung sicherzustellen, dass bei der Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung bei der Abwägung ausschließlich die nach dem FluglärmG maßgeblichen Grenzwerte angewandt werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dies auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gestützt (BTDrucks 16/508, S. 14, 24). Die Initiative zur Übernahme der Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 FluglärmG in die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ist also nicht von Herrn Dr. Paetow ausgegangen.
26 Die von der Bundesregierung in ihrem Entwurf zum Fluglärmgesetz und zu § 8 Abs. 1 LuftVG bereits vorgesehene Übernahme der Lärmgrenzwerte des FluglärmG in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zeigt sich auch in den Formulierungsvorschlägen des Bundesumweltministeriums (Referat IG I 7, Dr. F.) zu § 11 Abs. 2 <neu> oder § 11a <neu> LuftVG bzw. zu § 13 FluglärmG. In dem Herrn Dr. Paetow am 25. Juli 2006 übermittelten Gesetzesvorschlag zu § 11 Abs. 2 bzw. § 11a LuftVG heißt es bereits, dass die Regelungen über Lärmschutzbereiche im FluglärmG „mit abschließender Wirkung“ auch für die Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz gelten. Soweit die vom Kläger vorgelegte Beratungsunterlage zu § 13 FluglärmG (Synopse der Formulierungsvorschläge Paetow/G. I, BMU und Paetow/G. II) den Eindruck vermitteln soll, die Formulierung „mit abschließender Wirkung“ sei erstmals in einem Vorschlag der Herren Dr. Paetow und Dr. G. enthalten, trifft dies, wie sich aus dem Schreiben von Herrn Dr. F. an Herrn Dr. Paetow vom 25. Juli 2006 und aus der dienstlichen Erklärung von Herrn Dr. Paetow vom 29. August 2007 ergibt, nicht zu.
27 Im Übrigen hat Herr Dr. Paetow in seinem alternativen Formulierungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 LuftVG Erwägungen aufgegriffen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 <194 Rn. 252>) zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld angestellt hat. Der Senat hat dort ausgeführt: In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 LuftVG werde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ermächtigt, die zum „Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen. Anders als im Bereich des Immissionsschutzrechts, in dem in Ausführung des Regelungsauftrags der §§ 23, 43 und 48 BImSchG die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und die TA-Lärm mit ihren Grenz- bzw. Richtwertbestimmungen geschaffen worden seien, stehe im Luftverkehrsrecht ein entsprechendes Regelwerk, das zu Recht immer wieder angemahnt werde, weiterhin aus. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auf wissenschaftliche Beiträge von Berkemann, ZUR 2002, 202, Koch/Wieneke, NVwZ 2003, 1153 <1167> und Storost, NVwZ 2004, 257 <264>, die das Fehlen materieller Schutzstandards (Lärmschutzkriterien) bei der Zulassung und dem Ausbau von Flughäfen aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit in deutlichen Worten kritisieren. Dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sich diese Sichtweise zu Eigen gemacht und in Form eines Formulierungsvorschlages niedergelegt hat, vermag die Besorgnis seiner Befangenheit auch aus diesem Grund nicht zu begründen. Die Frage, auf welche Weise die Lärmgrenzwerte des neuen Fluglärmgesetzes für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren für verbindlich erklärt werden, ist im Übrigen eine Frage der gesetzlichen Regelungstechnik. Die Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte wirkt für und gegen alle Beteiligten in einem Rechtsstreit. Sie wirkt sich nicht einseitig zu Lasten der Lärmbetroffenen aus.
28 Es gibt entgegen dem Ablehnungsgesuch auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gesetzgeber verfolgte und von Herrn Dr. Paetow mitgetragene Verbindlicherklärung der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes für die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren den Lärmschutz der Flughafenanwohner auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes verkürzen und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, insbesondere Betriebsbeschränkungen, aus der luftverkehrsrechtlichen Abwägung verdrängen sollte. Herr Dr. Paetow führt in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Juni 2007 aus, zwischen ihm, Herrn Dr. G. und den an der Besprechung in Leipzig im August 2006 beteiligten leitenden Beamten des Bundesumweltministeriums habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Erfordernis, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch über die Notwendigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Betriebsbeschränkungen) zu befinden, durch die Festlegung verbindlicher Grenzwerte unberührt bleiben sollte. Eine andere Regelungsabsicht ist den protokollierten Stellungnahmen von Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. in der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages (vgl. hierzu das Wortprotokoll Nr. 16/11 vom 8. Mai 2006, S. 2 f., 5 f., 18 ff., 23) nicht zu entnehmen.
29 Auch die Gesetz gewordenen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 13 Abs. 1 FluglärmG) können nicht im Sinne des Ablehnungsgesuchs des Klägers ausgelegt werden. Es liegt auf der Hand, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage Maßnahmen des aktiven Schutzes vor Fluglärm insbesondere in Gestalt von Betriebsbeschränkungen zu erwägen und gegebenenfalls anzuordnen sind, wenn auf andere Weise kein fachplanungsrechtlich wirksamer und angemessener Schutz vor Fluglärm gewährleistet werden kann. Insoweit unterliegt ein Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Abwägungskontrolle.
30 Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt und die in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nunmehr zu beachten sind, stellen Grenzwerte dar, die zu Lasten der Lärmbetroffenen nicht überschritten werden dürfen. Der beschließende Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelungen im Fluglärmgesetz es der zuständigen Behörde bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen verwehren, diese Lärmgrenzwerte zum Schutz bestimmter Gruppen besonders schutzwürdiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen zu unterschreiten. Dies wird auch in der abschließenden Beschlussempfehlung und im Bericht des Umweltausschusses vom 13. Dezember 2006 (BTDrucks 16/3813, S. 12, 19) zum Ausdruck gebracht.
31 Das Ablehnungsgesuch des Klägers gibt dem beschließenden Senat keinen Anlass, sich zu der Frage zu äußern, ob es der zuständigen Behörde nach neuer Rechtslage möglich ist, atypische bauliche oder standortbedingte bzw. topographische Gegebenheiten in besonderen Einzelfällen bei der Festsetzung von Lärmschutzbereichen zu berücksichtigen und solche Sonderfälle in die Lärmschutzbereiche einzubeziehen oder deren Schutzstandards materiellrechtlich auf sie zu erstrecken. Es kann insbesondere dahinstehen, aus welchen Gründen der im „Formulierungsvorschlag BMU“ in der vom Kläger vorgelegten Synopse zu § 13 FluglärmG enthaltene Satz, demzufolge aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles in den luftverkehrsrechtlichen Verfahren weitergehende Erstattungen auferlegt werden können, im Formulierungsvorschlag „Paetow/G. II (aktuell)“ nicht enthalten ist. Die Synopse selbst gibt hierüber keinen Aufschluss; sie trägt die vom Kläger geäußerten Vermutungen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Satz auf Vorschlag von Herrn Dr. Paetow nicht Gesetz geworden ist, bestehen nach den dienstlichen Äußerungen von Herrn Dr. Paetow nicht.
32 2.4 Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow im Prozess der parlamentarischen und ministeriellen Beratungen über § 8 Abs. 1 LuftVG und § 13 Abs. 1 des späteren FluglärmG Formulierungsvorschläge gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. G. entwickelt und vertreten hat, gibt bei verständiger Würdigung aller Umstände ebenfalls keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.
33 Ausweislich des Wortprotokolls Nr. 16/11 der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 2006 hat sich Herr Dr. G. ebenso wie Herr Dr. Paetow für eine verbindliche Übernahme der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz ausgesprochen. Seine im Wortprotokoll wiedergegebenen Stellungnahmen machen deutlich, dass Herr Dr. G. aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit, der Prozessökonomie und der Befriedungsfunktion gesetzlich festgelegter Grenzwerte ein Regelungsmodell befürwortet hat, das den Vorstellungen von Herrn Dr. Paetow im Wesentlichen entsprach. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass ein für den Entwurf des FluglärmG zuständiger Berichterstatter des Umweltausschusses (MdB U. P., CDU) - wie dies Herr Dr. Paetow in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Juni 2007 ausführt - an ihn und Herrn Dr. G. mit der Bitte herangetreten ist, einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag zur Übernahme der Lärmgrenzwerte in das luftverkehrsrechtliche Zulassungsverfahren vorzulegen und dabei auch die Überlegungen des Bundesumweltministeriums in Erfahrung zu bringen und mit zu berücksichtigen.
34 Der Umstand, dass die - im Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits angelegte - verbindliche Übernahme der Lärmgrenzwerte des Fluglärmgesetzes in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit auch den Betreibern von Flughäfen (und potentiellen Investoren im Flughafenumfeld) entgegenkommt, rechtfertigt nicht die Annahme, Herr Dr. Paetow habe sich in der Zusammenarbeit mit Herrn Dr. G. einseitig die Interessen der Luftverkehrswirtschaft zu Eigen gemacht. Der Inhalt der gemeinsamen Formulierungsvorschläge beschränkt sich wie dargelegt auf Fragen der Regelungstechnik, die mit einer Übernahme der Lärmgrenzwerte in die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren verbunden sind. Die gemeinsamen Vorschläge betreffen hingegen nicht die Höhe der gesetzlich festzulegenden Lärmgrenzwerte, Fragen ihrer Berechnung oder Entschädigungsfragen. Diese Vorschläge bringen auch nicht - wie bereits ausgeführt - zum Ausdruck, im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren seien künftig von vornherein Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auszuklammern, soweit Vorkehrungen des passiven Schallschutzes sicherstellten, dass die Lärmgrenzwerte in § 2 Abs. 2 FluglärmG eingehalten würden. Die Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. Paetow und Herrn Dr. G. rechtfertigt daher nicht den vom Kläger erhobenen Vorwurf, Herr Dr. Paetow habe sich einseitig auf die Seite der Flughafenbetreiber bzw. der Luftverkehrswirtschaft gestellt und dadurch Anlass zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit gegeben.
Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 4 A 1008.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B4A1008.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 A 1008.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B4A1008.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1008.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin-Schmöckwitz, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes gestellt.
2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klagen erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden, auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger, dessen Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklärt. Das Verfahren wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
3 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.
4 Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 hat er dem Gericht mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzuführen. Den mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 gestellten, im Einzelnen nicht begründeten Antrag des Klägers, ihm „ein inhaltlich aussagekräftiges Protokoll über den Diskurs im Rahmen der mündlichen Verhandlung“ in den Musterverfahren zu übermitteln, hat der beschließende Senat mit Schreiben vom 2. April 2007 abgelehnt.
5 Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wurde durch den Bescheid vom 14. September 2006 geändert (5. Änderung). Der Änderungsbescheid betrifft Änderungen an den Flugbetriebsflächen (Rollwege) und an den Entwässerungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Kläger seine Anfechtungsklage erweitert. Er beantragt nunmehr, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F., die er durch die 5. Änderung erhalten hat, aufzuheben.
6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
II
7 Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
8 Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teil-Beschluss auf den im Hauptantrag des Klägers enthaltenen Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. dieses Beschlusses vom 21. Februar 2006 aufzuheben. In dieser Fassung war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterurteile. Es handelt sich hierbei um einen eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes i.S.d. § 110 VwGO. Nicht Gegenstand dieses Beschlusses nach § 93a VwGO sind daher die Änderungen, die der Planfeststellungsbeschluss durch den Bescheid vom 14. September 2006 erfahren hat. In diesem Verfahren nach § 93a VwGO ist ferner nicht über die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen zu entscheiden.
9 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem dargelegten Umfang sind gegeben.
10 Über die Musterklagen wurde durch die Urteile vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform gehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat den Kläger mehrfach unter Einräumung entsprechender Fristen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklärt ist. Hierzu hat der Kläger, soweit es um die Frage geht, ob er im Sinne eines Aufhebungsanspruchs durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), keine substantiierten Angaben gemacht. Das gilt auch für sein Begehren, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 (Begrenzung der Entschädigung auf 30 % des Verkehrswerts) aufzuheben.
11 Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Teils des Streitgegenstands geklärt. Die Lage des Grundstücks des Klägers ist bekannt. Es wird nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sein. Über Lärmschutz- oder Entschädigungsansprüche ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte (vgl. Rudisile in: Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Derartiges ist hier nicht erkennbar.
12 Der ausführlich begründete Schriftsatz des Klägers vom 18. September 2007 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dieser Schriftsatz greift in vielfältiger Hinsicht die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen in den durchgeführten Musterverfahren an. Diese Angriffe betreffen die auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung getroffenen Entscheidungen für die Abschaffung des überkommenen Berliner Flughafensystems und für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld als Single-Flughafen und für die Vorzugswürdigkeit des Standorts Schönefeld im Vergleich zum Standort Sperenberg (Verkehrsanbindung, wirtschaftliche Impulse), ferner die Dimensionierung des Single-Flughafens Berlin-Schönefeld und Fragen der (Flug-)Lärmbewertung. Die hiermit verbundenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits Gegenstand der abgeschlossenen Musterverfahren gewesen. Sie sind in den Musterurteilen eingehend erörtert und beantwortet worden.
13 Der Kläger legt auch in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 nicht dar, dass in seinem Fall rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten vorliegen, die einer Übertragung der Musterurteile in den von ihm problematisierten Grundfragen der angegriffenen Planfeststellung entgegenstehen könnten. Der Schriftsatz vom 18. September 2007 beschränkt sich vielmehr darauf, nach der Art einer Rechtsmittelbegründung den Sach- und Streitstoff der bereits entschiedenen Musterverfahren in wesentlichen Punkten umfassend erneut aufzuwerfen. Der Kläger erstrebt eine gerichtliche Überprüfung der Musterurteile durch den Senat und legt hierzu im Einzelnen dar, dass zahlreiche Beweisanträge, die von seinem Prozessbevollmächtigen und anderen Prozessbevollmächtigten der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung der Musterverfahren gestellt worden seien, vom Gericht zu Unrecht abgelehnt worden seien. Diesen Vorwurf verbindet er mit einer detaillierten inhaltlichen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in den Urteilen der Musterverfahren. Er wiederholt die in den Musterverfahren bereits gestellten und abgelehnten Beweisanträge und stellt weitere Beweisanträge (S. 28 des Schriftsatzes vom 18. Septembers 2007) und verweist auf - nach seiner Ansicht entscheidungserhebliche - tatsächliche Entwicklungen (insbesondere zur Zukunft des Flughafens Berlin-Tempelhof und zu Kostenfragen), die in den Zeitraum nach Verkündung der Urteile in den Musterverfahren fallen.
14 Nach eingehender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers kommt der beschließende Senat einstimmig zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, in die vom Kläger angestrebte erneute Beweisaufnahme und Beweiswürdigung einzutreten. Die vom Senat in den Musterverfahren zugrunde gelegten Tatsachen, Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bilden mangels tatsächlicher oder rechtlicher Besonderheiten im Falle des Klägers auch in seinem Verfahren, soweit es seine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) betrifft, in jeder Hinsicht ausreichend aufgeklärte tatsächliche Entscheidungsgrundlagen. Die Zulassung der vom Kläger gestellten Beweisanträge würde nach Überzeugung des Senats nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand dieses Beschlusses ist, verzögern. Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen.
15 Der Einwand des Klägers, sein Anhörungsrecht sei bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Musterklagen verletzt worden, weil er zu den Musterverfahren nicht geladen worden sei, steht einer Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Nach § 93a Abs. 1 VwGO kann das Gericht Musterverfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen. Der Kläger, dessen Klage nicht zu den Musterverfahren gehört, hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Eine Ladung zu den Musterverfahren sieht die Prozessordnung für die Kläger, deren Verfahren ausgesetzt worden ist, nicht vor.
16 Den Antrag des Klägers, ihm ein „inhaltlich aussagekräftiges Protokoll über den Diskurs im Rahmen der mündlichen Verhandlung“ in den Musterverfahren zu übermitteln, hat der beschließende Senat mit der Begründung abgelehnt, dass mit der Übersendung der Musterurteile und der Niederschrift über die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7. bis 23. Februar 2006 den gesetzlichen Anforderungen des § 93a VwGO und der §§ 159 ff. ZPO in vollem Umfang Genüge getan worden sei. Daran ist festzuhalten. Der notwendige Inhalt einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich aus § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO. Danach sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Die dem Kläger übersandten Sitzungsprotokolle erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Die darüber hinausgehende Verpflichtung des Gerichts, den Gang der mündlichen Verhandlung etwa nach Art eines Wortprotokolls zu erfassen, enthält das Prozessrecht nicht. Im Übrigen waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch Prozessbevollmächtigte der Kläger im Musterverfahren BVerwG 4 A 1075.04 und haben an der gesamten mündlichen Verhandlung teilgenommen. Sie waren daher ohne Weiteres in der Lage, den Kläger über den Termin der mündlichen Verhandlung, die geplante Abfolge in der Erörterung des Sach- und Streitstandes sowie über den Gang der Verhandlung zu unterrichten. Die Verhandlung über die Musterklagen war öffentlich.
17 Der Einwand des Klägers, nach Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 14. September 2006 in das Klageverfahren scheide eine Entscheidung nach § 93a VwGO aus, weil diese Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 nicht Gegenstand der Musterurteile vom 16. März 2006 gewesen sei, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass die im Änderungsbescheid getroffenen Regelungen unmittelbar an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses treten und auf diese Weise bewirken, dass ein einheitlicher, wenn auch teilweise geänderter Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Dem Gericht ist es jedoch nicht verwehrt, in einer solchen Konstellation den von der Änderung nicht erfassten Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand einer Teilentscheidung über das Aufhebungsbegehren des Klägers zu machen, wenn der von der Änderung nicht berührte Regelungsgehalt einen abtrennbaren, eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes darstellt. So liegt es hier. Die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 durch den Bescheid vom 14. September 2006 betreffen planfestgestellte Flugbetriebsflächen und Maßnahmen der Entwässerung. Diese Änderungen lassen die Grundentscheidungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zur Planrechtfertigung, zur Standortfrage, zur luftseitigen Kapazität (unabhängiges Zwei-Bahn-System) sowie die Grundkonzeption des aktiven und passiven Lärmschutzes einschließlich der Entschädigungsfragen unberührt. In diesem Regelungsumfang war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterverfahren. Soweit sich der Klageantrag und das Klagevorbringen des Klägers auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in diesem - von den Änderungen des Bescheides vom 14. September 2006 nicht erfassten - Regelungsumfang richten, sind die prozessualen Voraussetzungen, in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO einen Teilbeschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erlassen, erfüllt.
18 2. Der Antrag des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) aufzuheben, ist nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe in den genannten Musterurteilen. Diese Gründe, denen nichts hinzuzufügen ist, gelten uneingeschränkt auch für den Kläger. Der Vortrag des Klägers, der Änderungsbescheid vom 14. September 2006 habe eine „Nutzungserweiterung“ zur Folge, die mit einer deutlichen Zunahme der Lärmentwicklung und der Schadstoffbelastung sowie mit einer Erhöhung des Sicherheitsrisikos durch kreuzenden Rollverkehr verbunden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Befürchtung des Klägers, diese „erheblichen zusätzlichen Belastungen“ führten zu einer Beeinträchtigung seiner Rechte, kann jedenfalls eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem Umfang, in dem er Gegenstand der Musterverfahren gewesen ist, nicht begründen. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Änderungen des Bescheides vom 14. September 2006 selbst lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) getroffene Entscheidung für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum (alleinigen) internationalen Verkehrsflughafen der Region Berlin-Brandenburg mit dem Änderungsbescheid vom 14. September 2006 steht und fällt. Dem Anliegen des Klägers, von zusätzlichen Immissionen in Folge der verfügten Änderungen verschont zu bleiben, ist im Rahmen der vom Kläger aufrechterhaltenen Verpflichtungsanträge auf Verbesserung des Lärmschutzkonzepts und der Entschädigungsregelungen im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006 und des Änderungsbescheides vom 14. September 2006) nachzugehen.