Beschluss vom 15.03.2017 -
BVerwG 2 WD 13.16ECLI:DE:BVerwG:2017:150317B2WD13.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2017 - 2 WD 13.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:150317B2WD13.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 13.16

  • TDG Süd 4. Kammer - 10.05.2016 - AZ: TDG S 4 VL 48/14

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
am 15. März 2017 beschlossen:

Die gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer gerichteten Ablehnungsgesuche des früheren Soldaten werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 hat der frühere Soldat erklärt, alle an dem Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 beteiligten Richter müssten auch im von ihm gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 - S 4 VL 48/14 - geführten disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren - 2 WD 13.16 - als befangen gelten. Bereits unter dem 2. Februar 2017 hatte er erklärt, die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als befangen abzulehnen.

2 2. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. Februar 2017 verweist der frühere Soldat auf Umstände, die im Zusammenhang mit dem unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 7.16 gefassten Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 25. August 2016 stehen. Mit ihm war sein Antrag zurückgewiesen worden, die gegen ihn gerichtete Versetzungsverfügung des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 (sowie den entsprechenden Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung) aufzuheben.

3 Zu den die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umständen gehört nach dem Vortrag des früheren Soldaten im Wesentlichen zum einen ein mit dem Berichterstatter des Verfahrens 1 WB 7.16 , Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, am 19. Juli 2016 geführtes Telefonat, in dem dieser ihn um die Rücknahme des Antrags auch deshalb gebeten habe, weil wegen des (disziplinargerichtlichen) Urteils des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 - S 4 VL 48/14 - keine Erfolgsaussichten bestünden. Durch sein Beharren auf eine Entscheidung sei der Berichterstatter voreingenommen geworden und habe seine Voreingenommenheit auf die "komplette Besetzung" des Senats übertragen. Zum anderen begründe dies der Umstand, dass die an der Entscheidung beteiligten Richter "weiterhin einfach" von der Richtigkeit des truppendienstgerichtlichen Urteils ausgegangen seien, das nunmehr im Berufungsverfahren zur Überprüfung anstehe. Darüber hinaus sei der Beschluss vom 25. August 2016 auch in der Sache unzutreffend gewesen.

4 3. Zu dem Ablehnungsgesuch des früheren Soldaten haben sich die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz unter dem 1. März 2017, der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer unter dem 3. März 2017 und die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg unter dem 9. Februar 2017 dienstlich geäußert. Zu den dienstlichen Äußerungen der Richterin Dr. Frentz und des Richters Dr. Langer haben der Bundeswehrdisziplinaranwalt unter dem 8. März 2017 und der frühere Soldat unter dem 13. März 2017 Stellung bezogen.

II

5 1. Gegenstand dieser Entscheidung bildet ausschließlich das gegen die Richterin Dr. Frentz sowie gegen den Richter Dr. Langer gerichtete Ablehnungsgesuch des früheren Soldaten. Denn das unter dem 20. Februar 2017 gestellte Ablehnungsgesuch betrifft bei sachgerechter, dem früheren Soldaten mit gerichtlicher Verfügung vom 2. März 2017 mitgeteilter und von ihm mit Schriftsatz vom 13. März 2017 bestätigter Auslegung beide als Richter, die im Verfahren auf Ablehnung der Richterin Dr. von Heimburg mit entscheiden sollen. Nachdem jene in dem gegen sie gerichteten Ablehnungsverfahren von der Entscheidung darüber gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 27 Abs. 1 StPO ausgeschlossen und der 2. Wehrdienstsenat mit zwei Richtern - Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister - damit nicht mehr gem. § 80 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 WDO beschlussfähig ist, ist der Vertretungsfall gegeben. Die Vertretung nehmen nach Buchstabe C. III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2017 (Geschäftsverteilungsplan) die Richter des 1. Wehrdienstsenats wahr; dies wären gem. Buchstabe B. III. 1. Geschäftsverteilungsplan die Richter Dr. Frentz und Dr. Langer.

6 2. Der Senat entscheidet über das Befangenheitsgesuch gegen die beisitzenden Richter des 1. Wehrdienstsenates ohne diese (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 27 Abs. 1 StPO) unter Beteiligung des für den Fall der Verhinderung der Mitglieder der Wehrdienstsenate und ihrer regelmäßigen Vertreter durch Buchstabe C. III. 4. Geschäftsverteilungsplan bestellten zeitweiligen Mitgliedes der Wehrdienstsenate, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner.

7 3. Das zulässige Ablehnungsgesuch des früheren Soldaten ist unbegründet.

8 a) Der Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung in früheren Verfahren ist kraft Gesetzes in § 77 Abs. 1 Nr. 1 WDO i.V.m. § 23 StPO sowie in § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WDO abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 2 WDB 11.92 - juris Rn. 4). Er tritt ein, wenn der Richter bei einer durch ein Rechtsmittel oder einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (§ 26 StPO), in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war oder in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 WDO mitgewirkt hat (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WDO). Keiner dieser gesetzlichen Ausschlussgründe liegt bei den Richtern Dr. Frentz und Dr. Langer vor.

9 Im Hinblick auf die Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 7.16 haben sie insbesondere nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Das Wehrbeschwerdeverfahren betraf nicht dieselbe Sache wie das Berufungsverfahren 2 WD 13.16 und dessen Zwischenverfahren um das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin Dr. von Heimburg. Denn Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens war allein das Begehren des früheren Soldaten, eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt aufzuheben, während Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage ist, ob der frühere Soldat schuldhaft die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat und welche Sanktion dafür tat- und schuldangemessen wäre. Für die Entscheidung über das Wehrbeschwerdeverfahren kam es nicht darauf an, ob gegen den früheren Soldaten zu Recht ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt wird. Auch ist es für die Entscheidung im Berufungsverfahren und die Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden in demselben ohne Bedeutung, ob die Versetzung des früheren Soldaten rechtmäßig gewesen ist.

10 b) Die Beisitzer des 1. Wehrdienstsenates sind auch nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.

11 Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies trifft dann zu, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen - möglicherweise einseitigen - subjektiven Eindruck und auf seine - möglicherweise - unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 2 WDB 11.92 - juris Rn. 5). Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4).

12 aa) Auch hiernach ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Denn solche Gründe sind der bloßen Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen in anderen Verfahren des Ablehnenden nicht zu entnehmen. Die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen für sich allein die Ablehnung nicht, selbst wenn sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen sollten. Ein verständiger Verfahrensbeteiligter kann und muss in der Regel davon ausgehen, dass der oder die Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat oder haben. Er kann sich Richter nicht aussuchen oder je nachdem Ablehnungsanträge stellen, weil er ihre ihm ungünstigen Rechtsauffassungen nicht billigt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1992 - 2 WDB 11.92 - juris Rn. 5 - und vom 30. November 1992 - 2 WD 11.92 - BA S. 4 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13 - NJW 2014, 2372 <2373>). Hier kommt hinzu, dass der Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - das im Berufungsverfahren angegriffene Urteil des Truppendienstgerichts inhaltlich nicht bewertet. Die Ausführungen zur Unbegründetheit des Anfechtungsantrages enthalten keine Darlegungen zu der Frage, ob das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet worden war.

13 bb) Auch der auf den Richter Dr. Langer beschränkte Vortrag des früheren Soldaten begründet keinen von diesem Grundsatz abweichenden Umstand. Denn keiner der vorgetragenen Umstände rechtfertigt bei vernünftiger Würdigung aus objektiver Sicht Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters.

14 Dies folgt im Hinblick auf die Mitwirkung an der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bereits daraus, dass der Beschluss des 1. Senats vom 25. August 2016 das - Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende - Urteil des Truppendienstgerichts Süd nur deshalb erwähnt, weil er prüft, ob aus der Information des Personalrates über dieses Urteil ein Verfahrenshindernis folgt. Ob das Urteil des Truppendienstgerichts richtig oder falsch ist, ist ausweislich von Randnummer 33 des Beschlusses hierfür ohne Bedeutung. Der Beschluss vom 25. August 2016 enthält keine inhaltliche Würdigung des truppendienstgerichtlichen Urteils und entscheidet daher keine Fragen, auf die es im Berufungsverfahren ankäme. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass richterliche Hinweise und Anregungen Aufgabe des Richters sind und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2010 - 8 B 54.10 - juris Rn. 4). Denn der Richter Dr. Langer hat gar keine Hinweise oder Anregungen in Bezug auf für das gerichtliche Disziplinarverfahren relevante Rechtsfragen gegeben.

15 Die Besorgnis einer Befangenheit des Richters Dr. Langer in Rechtsmittelverfahren des früheren Soldaten folgt auch nicht daraus, dass dieser eine Bitte des früheren Soldaten, in einer Verhandlung seiner Beschwerde anwesend sein zu dürfen, ignoriert hätte. Nach § 21 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 WBO findet vielmehr grundsätzlich keine mündliche Verhandlung in Beschwerdesachen statt. Aus einem prozessual zulässigen Vorgehen folgt kein Befangenheitsgrund.

16 Der Richter Dr. Langer hat auch nicht die Bitte des früheren Soldaten ignoriert, weitere Kommunikation wegen seines Urlaubes an seine Privatanschrift zu richten. Er hat vielmehr keine weitere Kommunikation mit dem früheren Soldaten geführt. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte dem früheren Soldaten am 8. September 2016 durch seinen Vorgesetzten ausgehändigt werden.

17 Ebenso wenig ist die Frage nach einer Rücknahme der Beschwerde im Verfahren 1 WB 7.16 bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters Dr. Langer auch im Berufungsverfahren 2 WD 13.16 zu zweifeln, weil sie zum einen nicht Fragen des Berufungsverfahrens betrifft und zum anderen im Beschwerdeverfahren einen sachlichen Grund hatte. Denn im Hinblick auf das reguläre Dienstzeitende wäre danach ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit eine Unzulässigkeit der Beschwerde zu prüfen gewesen.

18 In seinem Schriftsatz vom 13. März 2017 hat der frühere Soldat auch keine Äußerungen des Richters Dr. Langer angeführt, die geeignet wären, aus der Sicht eines objektiven Beobachters auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem früheren Soldaten in einem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu schließen. Eine Bezeichnung als "Kämpfer" stellt nicht die Ernsthaftigkeit seines konkreten Rechtsschutzbegehrens in Abrede, unterstreicht diese vielmehr. Einen Soldaten einen "Kämpfer" zu nennen, stellt schwerlich eine Herabwürdigung seiner Person dar. Äußerungen über Vorteile einer frühzeitigen Pensionierung hatten keinen Bezug zum Beschwerdeverfahren, das nicht die Versetzung des früheren Soldaten in den Ruhestand betraf. Sie haben erst recht keinen Bezug zu den im Berufungsverfahren erheblichen Rechtsfragen.

19 cc) Soweit der frühere Soldat die Befangenheit der Richter aus der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - ableitet, handelt es sich um Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung, die schon wegen ihrer Rechtskraft einer Überprüfung entzogen ist und die - wie ausgeführt - auch keine Fragen betrifft, auf die es im Berufungsverfahren ankommen würde.

20 dd) Ebenso wenig ist allein der - vom Bundeswehrdisziplinaranwalt betonte - Umstand, dass die beisitzenden Richter des 1. Wehrdienstsenats über die Befangenheit der auch diesem Senat vorsitzenden Richterin Dr. von Heimburg entscheiden müssen, geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass über ein Ablehnungsgesuch gerade die Mitglieder des(selben) Spruchkörpers entscheiden, dem der für befangen erachtete Richter angehört (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 27 Abs. 1 StPO). Eine besondere Regelung für den Fall, dass sich das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden dieses Spruchkörpers richtet, sieht das Gesetz nicht vor. Einzelfallumstände, die eine davon abweichende Würdigung verlangten, liegen nicht vor.

Beschluss vom 24.03.2017 -
BVerwG 2 WD 13.16ECLI:DE:BVerwG:2017:240317B2WD13.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2017 - 2 WD 13.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:240317B2WD13.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 13.16

  • TDG Süd 4. Kammer - 10.05.2016 - AZ: TDG S 4 VL 48/14

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister
als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 24. März 2017 beschlossen:

Das gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg gerichtete Ablehnungsgesuch des früheren Soldaten wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 hat der frühere Soldat erklärt, die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg im Berufungsverfahren als befangen abzulehnen. Die Richterin habe im Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 mitgewirkt, in dem bereits vor der Verhandlung Klarheit über das Ergebnis bestanden habe. Insbesondere sei - so sein Vortrag im weiteren Schriftsatz vom 20. Februar 2017 - weiterhin einfach von der Richtigkeit des Urteils des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 - S 4 VL 48/14 - ausgegangen worden, welches nunmehr im Berufungsverfahren zur Überprüfung anstehe. Der Berichterstatter im Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 , Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, habe darüber hinaus seine Voreingenommenheit auf den kompletten Senat erstreckt. Der in der Sache BVerwG 1 WB 7.16 ergangene Beschluss vom 25. August 2016 sei auch in der Sache unzutreffend gewesen. Er lehne alle Richter als befangen ab, die in der Sache BVerwG 1 WB 7.16 mitgewirkt hätten.

2 2. Zu dem Ablehnungsgesuch hat sich die Richterin Dr. von Heimburg unter dem 9. Februar 2017 dienstlich geäußert. Zu ihrer dienstlichen Äußerung haben der Bundeswehrdisziplinaranwalt unter dem 16. Februar 2017 und der frühere Soldat unter dem 20. Februar 2017 Stellung bezogen.

3 3. Das im vorliegenden Ablehnungsverfahren vom früheren Soldaten gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer gestellte Ablehnungsgesuch ist mit dem früheren Soldaten am 17. März 2017 zugestellten Beschluss des Senats vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - rechtskräftig zurückgewiesen worden.

II

4 1. Der Senat entscheidet über das Befangenheitsgesuch gegen die Richterin Dr. von Heimburg ohne deren Mitwirkung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 27 Abs. 1 StPO) unter Beteiligung des für den Fall ihrer Verhinderung durch Buchstabe C. II und III Geschäftsverteilungsplan bestellten Vertreters aus dem 1. Wehrdienstsenat. Dies ist nach Buchstabe C. III. 2 der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, der ausweislich der im Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - dargelegten Gründe nicht befangen ist.

5 2. Das zulässige Ablehnungsgesuch des früheren Soldaten ist unbegründet.

6 a) Der Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung in früheren Verfahren ist kraft Gesetzes in § 77 Abs. 1 Nr. 1 WDO i.V.m. § 23 StPO sowie in § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WDO abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 2 WDB 11.92 -, juris Rn. 4). Er tritt ein, wenn der Richter bei einer durch ein Rechtsmittel oder einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (§ 26 StPO), in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war oder in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 WDO mitgewirkt hat (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WDO). Keiner dieser gesetzlichen Ausschlussgründe liegt bei Richterin Dr. von Heimburg vor.

7 Im Hinblick auf die Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 7.16 hat sie insbesondere nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WDO in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Das Wehrbeschwerdeverfahren betraf nicht dieselbe Sache wie das - vorliegende - Berufungsverfahren 2 WD 13.16 . Denn Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens war allein das Begehren des früheren Soldaten, eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt aufzuheben, während Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage ist, ob der frühere Soldat schuldhaft die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat und welche Sanktion dafür tat- und schuldangemessen wäre. Für die Entscheidung über das Wehrbeschwerdeverfahren kam es nicht darauf an, ob gegen den früheren Soldaten zu Recht ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt wird. Auch ist es für die Entscheidung im Berufungsverfahren ohne Bedeutung, ob die Versetzung des früheren Soldaten rechtmäßig gewesen ist.

8 b) Die Richterin Dr. von Heimburg ist auch nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.

9 Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies trifft dann zu, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen - möglicherweise einseitigen - subjektiven Eindruck und auf seine - möglicherweise - unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 2 WDB 11.92 - juris Rn. 5). Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4).

10 Auch hiernach ist das Ablehnungsgesuch unbegründet.

11 aa) Denn solche Gründe sind der bloßen Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen in anderen Verfahren des Ablehnenden nicht zu entnehmen. Die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen für sich allein die Ablehnung nicht, selbst wenn sie auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen sollten. Ein verständiger Verfahrensbeteiligter kann und muss in der Regel davon ausgehen, dass der oder die Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat oder haben. Er kann sich Richter nicht aussuchen oder je nachdem Ablehnungsanträge stellen, weil er ihre ihm ungünstigen Rechtsauffassungen nicht billigt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1992 - 2 WDB 11.92 - juris Rn. 5 und vom 30. November 1992 - 2 WD 11.92 - Seite 4 BA; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13 - NJW 2014, 2372 <2373>). Hier kommt hinzu, dass der Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - das im Berufungsverfahren angegriffene Urteil des Truppendienstgerichts inhaltlich nicht bewertet. Die Ausführungen zur Unbegründetheit des Anfechtungsantrages enthalten keine Darlegungen zu der Frage, ob das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet worden war.

12 bb) Es sind auch keine Umstände im Einzelfall ersichtlich, die zu einer vorliegend abweichenden Beurteilung führen.

13 In seinem Ablehnungsgesuch vom 2. Februar 2017 hat sich der frühere Soldat auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Richterin Dr. von Heimburg habe im Verfahren BVerwG 1 WB 7.16 mitgewirkt, in welchem bereits vor der Verhandlung Klarheit über das - für ihn nachteilige - Ergebnis bestanden habe; dort werde von seiner Schuld in diesem Verfahren ausgegangen. Dies allein vermittelt keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Richterin, zumal in dem Verfahren 1 WB 7.16 wie zuvor und aus den bereits im Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - (zu den Ablehnungsgesuchen des früheren Soldaten gegen die Richterin Dr. Frentz und den Richter Dr. Langer) beschriebenen Gründen dargelegt die Frage der disziplinarischen Schuld des früheren Soldaten nicht Gegenstand der Entscheidung war und darüber folglich auch nicht befunden wurde.

14 Nichts anderes ergibt sich aber auch dann, wenn die mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 im Ablehnungsverfahren gegen die Richterin Dr. Frentz und Richter Dr. Langer vorgetragene Behauptung des früheren Soldaten einbezogen wird, durch sein Beharren auf eine Entscheidung sei der Berichterstatter, Richter Dr. Langer, voreingenommen geworden und habe seine Voreingenommenheit auf die „komplette Besetzung“ des Senats übertragen. Bereits eine Befangenheit des Richters Dr. Langer, die dieser auf die übrigen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats hätte übertragen können, liegt aus den mit Beschluss des Senats vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - dargelegten Gründen nicht vor. Ungeachtet dessen lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, wie es ihm möglich gewesen wäre, die anderen in richterlicher Unabhängigkeit entscheidenden Senatsmitglieder entsprechend zu beeinflussen.

15 cc) Soweit der frühere Soldat die Befangenheit der Richterin Dr. von Heimburg auch aus der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 25. August 2016 ableitet, handelt es sich um Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung, die schon wegen ihrer Rechtskraft einer Überprüfung entzogen ist und die auch keine Fragen betrifft, auf die es im Berufungsverfahren ankommen würde.

Urteil vom 06.04.2017 -
BVerwG 2 WD 13.16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2WD13.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 WD 13.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2WD13.16.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 13.16

  • TDG Süd 4. Kammer - 10.05.2016 - AZ: TDG S 4 VL 48/14

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. April 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberst Hermeling und
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Deipenau,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

  1. Die Berufungen des früheren Soldaten und der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Beförderungsverbot aufgehoben wird und die Kürzung der Dienstbezüge als Kürzung des Ruhegehalts gilt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 ...

2 ...

3 ...

4 ...

5 ...

6 ...

7 ...

8 ...

9 ...

10 ...

II

11 1. Gegen den früheren Soldaten wurden aufgrund einer Beschwerde der Zeugin Oberleutnant X - geborene ... - vom 25. Juni 2013 am 11. Dezember 2013 disziplinare Vorermittlungen aufgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

12 Wegen der Mitgliedschaft des früheren Soldaten im ... übernahm das ...kommando ... die Ermittlungen und beauftragte Oberstleutnant Y mit dessen Vernehmung. Sie erfolgte am 11. Juli 2013, wobei sich der frühere Soldat zu den Vorwürfen nicht äußerte. Nachdem er sich unter dem 19. Juli 2013 zur Beschwerde schriftlich geäußert hatte, wurde er am 22. Juli 2013 erneut vernommen. Er äußerte sich nicht, sondern kündigte an, nach Konsultation eines Rechtsanwaltes Stellung beziehen zu wollen.

13 Am 17. Dezember 2013 verfasste Oberstleutnant Y auf Anforderung der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ...kommandos (Wehrdisziplinaranwaltschaft) eine Stellungnahme zur Person und zum dienstlichen Verhalten des früheren Soldaten. Sie wurde ihm am 17. Dezember 2013 in Kopie ausgehändigt. Am 23. Dezember 2013 beantragte der Verteidiger des früheren Soldaten erstmals Akteneinsicht.

14 Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 beauftragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Leiter des ... mit der Durchführung der "Anhörung vor Einleitung". Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 beantragte der Verteidiger des früheren Soldaten erneut Akteneinsicht.

15 Am 27. Januar 2014 händigte der frühere Disziplinarvorgesetzte dem früheren Soldaten den Entwurf der Einleitungsverfügung aus und belehrte ihn hinsichtlich der Anhörung der Vertrauensperson und seiner eigenen Anhörung.

16 Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Verteidiger des früheren Soldaten mit, dass Akteneinsicht erst nach Abschluss der Vorermittlungen und Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gewährt werde. Daraufhin wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2014 erneut Akteneinsicht beantragt und zugleich erklärt, dass der frühere Soldat der Anhörung der Vertrauensperson widerspreche.

17 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft teilte dem Verteidiger des früheren Soldaten mit Schreiben vom 17. März 2014 mit, dass über das Akteneinsichtsgesuch erst nach Abschluss der Vorermittlungen entschieden werde. Gleichzeitig wurde dem früheren Soldaten Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. April 2014 zu äußern, und darauf hingewiesen, dass von einem Verzicht auf eine Äußerung ausgegangen werde, wenn bis dahin keine Stellungnahme vorliege. Der Verteidiger des früheren Soldaten teilte unter dem 7. April 2014 mit, ohne Akteneinsicht sei keine sachgerechte Stellungnahme möglich.

18 2. Mit dem früheren Soldaten am 17. April 2014 ausgehändigter Verfügung des Kommandeurs des ...kommandos vom 8. April 2014 wurde gegen ihn das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm anschließend - durch Schreiben vom 6. Mai 2014 und vom 27. Mai 2014 - Akteneinsicht gewährt.

19 Nachdem der frühere Soldat mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zum Schlussgehör geladen worden war, erfolgte auf Anregung seines Verteidigers am 3. Juli 2014 die Aufhebung der Ladung; dem früheren Soldaten wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern. Unter dem 8. August 2014 äußerte sich der Verteidiger des früheren Soldaten umfangreich zu den Anschuldigungen.

20 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ...kommandos hat dem früheren Soldaten mit ihm am 2. Oktober 2014 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 22. September 2014 folgenden Sachverhalt als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen zur Last gelegt:
"Der Soldat äußerte am Abend des 18. Juni 2013 innerhalb von ca. vier Stunden in mehreren Gesprächen während einer Autofahrt in seinem privaten PKW von ... an den ... und zurück sowie während eines dazwischen liegenden Abendessens gegenüber der dabei stets mit ihm allein anwesenden Frau Oberleutnant X u.a. sinngemäß, dass
- er eines seiner drei Mobiltelefone für seine Sexkontakte nutze,
- er bereits früher eine Frau Oberleutnant mit dem Vornamen '...' gekannt hätte und es zwischen ihm und ihr regelrecht geknistert hätte,
- er das Gefühl hätte, dass junge Frauen es lieber ohne Kondom wollten,
- bei einem seiner früheren Ausbildungsvorhaben sich nachts eine ortsansässige Frau mit großen Brüsten Zugang zur Unterkunft verschafft habe und auf dem ganzen Kompanieflur von Zimmer zu Zimmer gegangen sei,
- eine Frau, mit der er sich regelmäßig zum Sex getroffen hätte und die behauptet habe, sie wüsste schon mit ihrem·Körper umzugehen und er bräuchte sich nicht um Verhütung zu kümmern, plötzlich schwanger gewesen sei,
- sich nicht nur Single-Frauen bei ihm melden würden, sondern auch verheiratete zu ihm kämen, vermutlich fehle diesen etwas,
- es auch Frauen mit einem festen Freund gebe, die diesen heiraten und Kinder mit diesem haben wollten, aber dennoch sexuellen Kontakt mit ihm, dem Soldaten pflegten,
- er froh sei, dass keine hübschen Frauen bei ihm in der Einheit seien, weil ihm sonst der tägliche Dienst schwer fallen würde, weil er ständig auf der Jagd sei.
Obwohl Frau Oberleutnant X, der Ablauf und Thematik der Gespräche zunehmend unangenehmer wurden, in deren Verlauf versuchte, andere Themen aufzubringen, kehrte der Soldat immer wieder auf das Thema 'Sex' zurück. Frau Oberleutnant X fühlte sich durch das zentrale Gesprächsthema sowie seine ständige Wiederkehr belästigt und aufgrund der Tatsache, dass sie der Gesprächssituation vorübergehend nicht entkommen konnte, sehr unwohl."

21 3. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 20 Monaten verhängt.

22 Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der frühere Soldat die angeschuldigten Äußerungen begangen habe. Seine bestreitenden Einlassungen würden dessen Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Dies stehe aufgrund der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin X sowie teilweise auch durch die Einlassungen des früheren Soldaten fest.

23 Der frühere Soldat habe somit vorsätzlich eine sexuelle Belästigung dadurch begangen, dass er der Zeugin X Erzählungen aus seinem Sexualleben aufgedrängt, sie in sein Sexualleben einbezogen und ihr sein Frauenbild vermittelt habe. Dies habe sie in ihrer Würde verletzt. Dadurch habe er zugleich vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen in Gestalt der Verpflichtung zur Loyalität der Rechtsordnung gegenüber und die Pflicht zur Kameradschaft verletzt. Einher gehe damit auch ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, wobei der frühere Soldat als Vorgesetzter unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG gehandelt habe. Mildernd in der Person des früheren Soldaten seien insbesondere die während seiner langen Dienstzeit tadellos erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

24 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei sexueller Belästigung von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst sei regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad. Dem stehe vorliegend jedoch die Besonderheit gegenüber, dass es sich um keine sexuelle Belästigung im Dienst gehandelt habe und sie nicht unmittelbar auf die Person der Zeugin bezogen gewesen sei, sondern ihre Würde als Frau betroffen habe. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde deshalb ein Beförderungsverbot. Wegen der Milderungsgründe und des bevorstehenden Dienstzeitendes des früheren Soldaten sei ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten ausreichend. Da es sich während der Restdienstzeit des früheren Soldaten nicht mehr auswirke, sei es mit einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 für 20 Monate zu verbinden.

25 4. Gegen das Urteil führen sowohl der frühere Soldat als auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung.

26 a) Der frühere Soldat beantragt mit der von ihm am 18. Juli 2016 unbeschränkt eingelegten Berufung gegen das ihm am 17. Juni 2016 zugestellte Urteil dessen Aufhebung und seinen Freispruch; hilfsweise beantragt er, die Sache an das Truppendienstgericht zurückzuverweisen.

27 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es seien weitere Zeugen zu laden, weil sie belegen könnten, dass für das gegen ihn betriebene Verfahren kein Grund bestehe. Von der Benennung eines Beweisthemas sehe er indes ab, weil er angesichts der Erfahrungen mit der Wehrdisziplinaranwaltschaft Einflussnahmen auf die Zeugen befürchte. Dies habe sich bereits bei dem Zeugen Y gezeigt. Jener Zeuge dürfe auch nicht vernommen werden, weil er durch denunziatorische Mitteilungen seine Mitwirkung am Verfahren verwirkt habe. Durch das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft gezeigte Verhalten sei er um die Möglichkeit gebracht worden, seine Unschuld beizeiten zu belegen. Daraus ergebe sich ein Verwertungsverbot und die Anschuldigungsschrift sei nichtig.

28 Es habe keine Beschwerde, sondern ein fait accompli gegen ihn als jemanden gegeben, der den Kampf gegen mafiöse Strukturen am Standort ... aufgenommen habe.

29 Der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht sei zudem befangen gewesen, weil er während der Hauptverhandlung seine Entrüstung über die Überflüssigkeit der Ladung des Zeugen Z zum Ausdruck gebracht habe. Darüber hinaus habe dieser Richter in zumindest einem anderen Fall das Beratungsgeheimnis gebrochen, sei deshalb in seiner Funktion nicht mehr tragbar und das Urteil aufzuheben. Darüber hinaus sei die Zeugin X fehlerhaft belehrt worden.

30 Bei der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift bestehe der Eindruck, dass sie nachträglich erstellt worden sei und man sich nicht die Zeit genommen habe, sie der Urteilsschrift anzupassen. Unvoreingenommen könne den Verlauf der erstinstanzlichen Verhandlung nur der Zeuge Oberstleutnant Z schildern.

31 Zudem sei die erstinstanzliche Beweiswürdigung mängelbehaftet, weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin X falsch bewertet habe. Es sei insbesondere keinen Belastungsmotiven nachgegangen.

32 Auch leide das vorgerichtliche Verfahren an Mängeln. Der Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft seien Niederschriften zu Vernehmungen zu Grunde gelegt worden, anlässlich derer er nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Weiterhin seien für die Anschuldigungsschrift wertende Äußerungen seines wegen seiner Funktion als ... für ihn unzuständigen Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant Y verwendet worden und dies, ohne dass er vorher dazu angehört worden sei.

33 In dem von der Zeugin X initiierten Beschwerdeverfahren sei zwingend auch die für ihn und die Beschwerdeführerin zuständige Vertrauensperson anzuhören gewesen. Da es ohne die Beschwerde kein Disziplinarverfahren gegeben hätte, seien alle im disziplinargerichtlichen Verfahren ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Anschuldigungsschrift, nichtig.

34 Schließlich sei ihm von der Wehrdisziplinaranwaltschaft über lange Zeit ohne Grund Akteneinsicht verwehrt worden.

35 b) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragt mit ihrer am 20. Juli 2016 beschränkt eingelegten Berufung gegen das ihr am 21. Juni 2016 zugestellte Urteil, eine schwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, etwaige Mängel des Beschwerdeverfahrens seien vorliegend ohne Bedeutung. Im Übrigen könne gegen den früheren Soldaten zwar kein Beförderungsverbot mehr verhängt werden, weil er nunmehr in den Ruhestand getreten sei; gleichwohl sei gegen ihn weiterhin eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für 24 Monate auszusprechen.

III

36 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Da die unbeschränkt eingelegte Berufung des früheren Soldaten weiter reicht als die auf die Anfechtung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Senat innerhalb des von der Anschuldigungsschrift gezogenen Rahmens eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei ist er nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt hat.

37 1. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel von wesentlichem Gewicht bestehen nicht, sodass eine Zurückverweisung an das Truppendienstgericht nach § 121 Abs. 2 WDO nicht veranlasst ist.

38 a) Die Rüge, der erstinstanzliche Vorsitzende Richter sei befangen gewesen, ist bereits unstatthaft, weil der frühere Soldat sie ausweislich der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht spätestens vor seinem letzten Wort geltend gemacht hat.

39 b) Darüber hinaus würde selbst ein etwaiger, vom früheren Soldaten nicht substantiiert dargelegter Verstoß des Vorsitzenden Richters gegen das Beratungsgeheimnis in einem anderen Verfahren weder einen Verfahrensfehler in diesem Verfahren darstellen noch objektiv Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen.

40 c) Da - anders als vom früheren Soldaten angenommen - das Gesetz kein Aussageverweigerungsrecht der Zeugin X in ihrer Eigenschaft als Opfer des angeschuldigten Verhaltens kennt, liegt auch kein erstinstanzlicher Belehrungsverstoß vor.

41 d) Etwaige Fehler in der Behandlung des von der Zeugin betriebenen Beschwerdeverfahrens sind im vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren rechtlich irrelevant, weil es sich um rechtlich selbständige Verfahren handelt.

42 e) Auch etwaig unterlassene oder unvollständige Belehrungen des früheren Soldaten über sein Recht, nicht wahrheitsgemäß aussagen zu müssen, oder über sein Recht, einen Verteidiger konsultieren zu können, würden aus mehreren, die vorliegende Entscheidung selbständig tragenden Gründen ebenfalls keinen schweren Verfahrensmangel darstellen.

43 Soweit es das Recht des früheren Soldaten auf Verteidigerkonsultation betrifft, war er sich dieses Rechts ausweislich der von ihm bereits am 22. Juli 2013 abgegebenen Erklärung bewusst. Dort führte er aus, er werde sich nach Konsultation eines Rechtsanwalts äußern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vorgerichtliche Aussagen des früheren Soldaten, der sich zudem zur Sache anlässlich keiner Anhörung eingelassen hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Ferner hat der frühere, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwaltlich vertretene, Soldat einer irgendwie gearteten Verwertung vorgerichtlicher Aussagen nicht widersprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 22).

44 f) Dass das Truppendienstgericht das Protokoll der Hauptverhandlung erst am 14. Juni 2016 fertiggestellt hat, obwohl das Urteil bereits am 24. Mai 2016 zur Geschäftsstelle gelangte, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil das Protokoll damit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 273 Abs. 4 StPO noch vor der Zustellung des Urteils am 17. Juni 2016 fertiggestellt war.

45 g) Soweit der frühere Soldat behauptet, die Anschuldigungsschrift sei deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil sie wertende Äußerungen des damaligen, wegen der Funktion des früheren Soldaten als ... für ihn unzuständigen Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant Y ohne seine vorherige Anhörung verwertet habe, trifft dies zum einen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn ausweislich der aktenkundigen Empfangsbestätigung hat der frühere Soldat am 17. Dezember 2013 Einsicht in diese Stellungnahme erhalten und sie in Ablichtung ausgehändigt bekommen. Zudem schlägt der Einwand auch in rechtlicher Hinsicht nicht durch, weil die Zuständigkeit für die von Oberstleutnant Y gefertigte Stellungnahme nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SBG, § 29 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 1 Nr. 3 WDO gewechselt hat. Jene Normen betreffen lediglich Akte der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen, nicht aber die Erstellung einer Stellungnahme zur Person und ihren Leistungen, für die Kenntnis der Person notwendig ist, über die der nächste Disziplinarvorgesetzte grundsätzlich verfügt.

46 h) Die Rüge des früheren Soldaten, ihm sei rechtswidrig eine frühzeitige Akteneinsicht verwehrt worden, ist zwar berechtigt, begründet jedoch keinen zur Zurückverweisung nach § 121 Abs. 2 WDO führenden schweren Verfahrensmangel.

47 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das dem früheren Soldaten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO und damit auch seinem Verteidiger nach § 90 Abs. 3 WDO im selben Umfang zustehende Recht auf Akteneinsicht verstoßen, weil sie dem von seinem Verteidiger mehrfach - mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, 13. Januar 2014 und 11. März 2014 - gestellten Antrag auf Akteneinsicht erst im Mai 2014 - mit Schreiben vom 6. Mai 2014 und 27. Mai 2014 - entsprochen hat. Bis zum Erlass der - dem früheren Soldaten am 17. April 2014 ausgehändigten - Einleitungsverfügung des Kommandeurs des ...kommandos vom 8. April 2014 wurde diesem somit rechtliches Gehör verwehrt. Das Akteneinsichtsrecht nach § 90 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO ist auch keine bloße Ordnungsvorschrift.

48 Es lagen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise dazu berechtigt hätten, gem. § 90 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WDO Akteneinsicht zu verweigern, weil dies den Ermittlungszweck gefährdet hätte. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass auch nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine weiteren Ermittlungen seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft durchgeführt wurden.

49 Der Verfahrensmangel wiegt jedoch deshalb nicht mehr im Sinne einer ermessensreduzierend für eine Zurückverweisung streitenden Weise schwer, weil dem Verteidiger des früheren Soldaten noch vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - NZWehrr 2017, 77 <79>). Dem früheren Soldaten war es somit noch im Rahmen des Schlussgehörs gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 WDO möglich, sich auf der Grundlage der Aktenkenntnis zu den Anschuldigungen zu äußern, wovon er mit Schreiben vom 8. August 2014 auch umfangreich Gebrauch gemacht hat. Dies konnte die Einleitungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Einreichung der Anschuldigungsschrift auch noch berücksichtigen.

50 2. Zur Überzeugung des Senats steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der frühere Soldat die Äußerungen wie angeschuldigt getätigt hat. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

51 a) Die Zeugin X hat den früheren Soldaten vor dem 19. Juni 2013 telefonisch kontaktiert, um sich bei ihm nach einer Unterkunft in ... und der Tagung zu erkundigen, die am 19. Juni 2013 stattfand und deren Gegenstand war, die ...-Fähigkeit am Standort ... zu erhalten. Sie war seinerzeit Oberleutnant und als Vertreterin des ...kommandos ... zu dieser Tagung in ... eingeladen worden und vertrat als Sachbearbeiterin ... Oberstleutnant A. Die Zeugin hatte von dem früheren Soldaten, mit dem sie vorher schon einmal telefoniert haben könnte, keine optische Vorstellung, während dieser aus Beobachtungen bei früheren Veranstaltungen wusste, wer und wie alt sie war.

52 Der frühere Soldat hat die Zeugin anlässlich dieses Telefonats gefragt, ob er für den Vorabend der Tagung - den 18. Juni 2013 - etwas organisieren solle. Die Zeugin hat erklärt, ihr sei es egal. Im Rahmen eines weiteren Telefonats hat sie ihm mitgeteilt, an der Vorabendveranstaltung teilnehmen zu wollen und nachgefragt, ob sie in Zivil oder in Uniform erscheinen solle. Der frühere Soldat teilte ihr mit, sie könne in Zivil erscheinen. Die Zeugin nahm an, dass die Vorabendveranstaltung in der Offizierheimgesellschaft (OHG) mit anderen Tagungsteilnehmern stattfinden und sie der atmosphärischen Einstimmung auf die Tagung (als "Icebreaker") dienen werde. Als sie am Abend des 18. Juni 2013 mit einem den Oberarm bedeckenden T-Shirt, mit Leggings, Jeansrock sowie Turnschuhen oder Ballerinas bekleidet auf den früheren Soldaten bei dessen Pkw traf, wurde ihr gewärtig, dass sie die einzige Tagungsteilnehmerin war, mit der der frühere Soldat den Abend verbringen würde. Um nicht kindisch und unhöflich zu wirken, ging sie auf das Angebot des früheren Soldaten ein, gemeinsam außerhalb der Kaserne zu Abend zu essen. Der frühere Soldat betrachtete das Treffen am Vorabend der Tagung als dienstlich bedingt, weil er damit jedenfalls auch den Zweck verfolgte, die Zeugin dahingehend zu beeinflussen, anlässlich der Tagung die aus seiner Sicht gewünschten Aussagen zu ... zu treffen. Die Tagungsteilnehmer aus ... reisten erst am Tag der Tagung an; der ebenfalls von auswärts angereiste Oberstleutnant B verbrachte den Vorabend gemeinsam mit Oberstleutnant Y in ....

53 Insoweit steht der Sachverhalt aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des früheren Soldaten und der Zeugin weitgehend fest; dies gilt insbesondere für die Motivation des früheren Soldaten, der sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, den Vorabend mit der Zeugin jedenfalls deshalb gemeinsam verbracht haben zu wollen, um sie in seiner Weise in einer dienstlichen Angelegenheit (das Vorhaben ... betreffend) zu beeinflussen.

54 Unterschiedlich sind die Aussagen bezogen auf die Behauptung des früheren Soldaten, er habe die Zeugin anlässlich des zweiten Telefonats darauf hingewiesen, dass sie an dem Vorabend der Tagung die einzige Teilnehmerin sei. Die Zeugin hat dies in Abrede gestellt und betont, sie sei an dem Vorabend mit der Vorstellung erschienen, dass noch andere Tagungsteilnehmer in der OHG anwesend sein würden, dann darüber überrascht gewesen, dass dem nicht so gewesen sei, und sie habe in ein Abendessen allein mit dem früheren Soldaten nur deshalb eingewilligt, um diesen nicht zu brüskieren.

55 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der frühere Soldat die Zeugin anlässlich des zweiten Telefonats weder ausdrücklich noch sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass sie den Vorabend mit ihm allein verbringen werde und sie sich allein aus Höflichkeit darauf eingelassen hat.

56 Die Aussagen der Zeugin X sind glaubhaft, die des früheren Soldaten unglaubhaft. Er hat erstmals in der Berufungshauptverhandlung behauptet, die Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, an dem Vorabend mit ihm allein zu sein. Damit liegt eine Steigerung der Aussagen vor, die bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage begründet. Diese Zweifel steigern sich zur Gewissheit zum einen durch den Eindruck, den der frühere Soldat - aus noch darzulegenden Gründen - dem Senat in der Berufungshauptverhandlung von sich vermittelt und den Eindruck, den der Senat zum anderen von der Zeugin X aus noch darzulegenden Gründen gewonnen hat.

57 b) Anders als vom Truppendienstgericht festgestellt, kam es noch nicht auf der Hinfahrt zum ..., die mit dem vom früheren Soldaten gelenkten Pkw erfolgte, zu den angeschuldigten Äußerungen. Dies steht auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden Aussagen des früheren Soldaten und der Zeugin fest. Insbesondere die Zeugin hat betont, während der Hinfahrt habe der frühere Soldat nur schlecht über seine und ihre Vorgesetzten gesprochen, wobei sie sich darüber lediglich gewundert habe. Gewundert habe sie sich auch darüber, dass er ihr von seiner Scheidung erzählt habe.

58 c) aa) Beim Abendessen an der Promenade am ... erhielt das Gespräch auf Veranlassung des früheren Soldaten und ohne dass die Zeugin dazu Anlass gegeben hätte, einen sexuellen Inhalt. Dies setzte sich fort, nachdem beide in ein Café gewechselt waren, in dem der frühere Soldat noch einen Espresso trank und die Zeugin ein Eis aß.

59 Auslöser der Äußerungen sexuellen Inhalts war das Klingeln eines Handys des früheren Soldaten, welcher der Zeugin daraufhin erzählte, er besitze 3 Handys, von denen er eines für Sexkontakte nutze. Des Weiteren erzählte er von einer nicht besonders schönen Frau mit großen Brüsten, die anlässlich eines Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz von Zimmer zu Zimmer gegangen sei, um auch von ihm Sex haben zu wollen, und von einer anderen Frau, bei der es zwischen ihm und ihr geknistert habe. Die Frau hieß nach den Erzählungen des früheren Soldaten ebenfalls ... und hatte ebenfalls den Dienstgrad eines Oberleutnants inne. Der frühere Soldat berichtete auch von einer Frau, die er im Dienst kennengelernt und zu der er sexuelle Kontakte gehabt habe. Ferner berichtete er von einer Frau, mit der er eine sexuelle Beziehung gehabt habe und die schwanger geworden sei, weil sie nicht verhütet habe. Der frühere Soldat berichtete, ziemlich viele Frauen gehabt zu haben, jüngere und verheiratete und solche, die später Kinder hätten haben wollen.

60 Im Café erzählte die Zeugin von ihrem Freund, den sie noch von der Kaserne aus anrufen wolle, um dadurch eine zeitnahe Rückfahrt in die Kaserne nach ... zu beschleunigen.

61 Auch während der Rückfahrt zur Kaserne behielten die Äußerungen des früheren Soldaten ihren sexuellen Inhalt. Er berichtete der Zeugin von seinem kühlen Haus, von Präservativen und von Frauen, die einen festen Freund hätten, jedoch gleichwohl sexuellen Kontakt zu ihm suchten. Er äußerte, es sei gut, dass es in seiner Einheit keine hübschen Frauen gebe, denn er sei immer "auf der Jagd" und es falle ihm schwer, junge Frauen in Ruhe zu lassen. Nachdem der frühere Soldat geäußert hatte, dass junge Frauen es nach seiner Erfahrung lieber ohne Kondom wollten, schaute die Zeugin nur noch aus dem Fenster und sprach nicht mehr mit dem früheren Soldaten. Der frühere Soldat nahm davon Kenntnis. Während der Rückfahrt äußerte die Zeugin dem früheren Soldaten gegenüber, dass man Dienst und Privates trennen müsse, worauf jener zustimmte, jedoch erklärte, dies falle ihm aber schwer.

62 Die Zeugin fühlte sich durch die Äußerungen belästigt und befürchtete als Ortsunkundige während der Rückfahrt, der frühere Soldat würde mit ihr zu ihm nach Haus fahren wollen. Sie fühlte sich durch die Schilderungen persönlich angesprochen und gewann den Eindruck, dass der frühere Soldat austesten wollte, wie weit er bei ihr gehen könne.

63 Nach der Rückkehr rief die Zeugin gegen 20, 21 Uhr ihren Vorgesetzten Oberstleutnant A an und beschwerte sich darüber, dass er sie in eine solche Situation gebracht habe. Dieser sagte ihr, sie solle selbst entscheiden, ob sie in ... bleiben wolle. Die Zeugin nahm an der Tagung teil, ging dem früheren Soldaten jedoch aus dem Weg und benahm sich ihm gegenüber patzig, damit er merken sollte, dass sie auf ihn wütend war. Sie stellte während der Tagung nicht die Frage, was ... bedeute.

64 Nach dem Ende der Tagung und anlässlich des Kofferpackens fragte der frühere Soldat die Zeugin, ob sie nicht länger bleiben wolle; er nutze solche Veranstaltungen gerne für eine Verlängerung. Nach der Tagung hat die Zeugin den früheren Soldaten noch 5 - 6 Mal angetroffen, den Kontakt zu ihm jedoch gemieden.

65 bb) Die Abgabe entsprechender Äußerungen steht bereits weitgehend auf der Grundlage der von dem früheren Soldaten selbst - nach mehrfacher Belehrung über sein Einlassungsverweigerungsrecht - getätigten Aussagen fest.

66 Der frühere Soldat hat sich zunächst pauschal dahingehend eingelassen, die Zeugin habe die angeschuldigten Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und sich auf Dinge fokussiert, die ihr unangenehm gewesen seien. Im Konkreten hat er jedoch, abgesehen von der vorgeworfenen Aussage, er nutze eines seiner Mobiltelefone für Sexkontakte und zur Anschuldigung, er sei ständig auf der Jagd gewesen, die sonstigen angeschuldigten Äußerungen der Sache nach eingestanden; er hat sie lediglich in einen anderen Kontext zu stellen versucht. Im Einzelnen:

67 Dass es zu Aufdringlichkeiten - angeblich - durch eine ... ihm gegenüber gekommen sei, hat er der Zeugin nach eigener Einlassung berichtet, auch wenn er in der Berufungshauptverhandlung weiter ausgeführt hat, dies seinerzeit nicht als angenehm "knisternd", sondern als aufdringlich empfunden zu haben. Eingeräumt hat er des Weiteren, der Zeugin gegenüber in diesem Zusammenhang wohl auch von Kondomen gesprochen zu haben, wenn auch in der Berufungshauptverhandlung mit dem Hinweis, dies sei eher belehrend im Hinblick auf die Erfahrungen, die er nach seiner Scheidung in dieser Hinsicht gemacht habe, erfolgt. Ausgesagt hat er in der Berufungshauptverhandlung zudem, der Zeugin von einer "voluminösen" Frau berichtet zu haben, die zunächst ihn sexuell angegangen habe und dann von Zimmer zu Zimmer gegangen sei. Diese Äußerung soll von ihm allerdings nur erfolgt sein, um zu demonstrieren, dass nicht nur Frauen - wie von der Zeugin von sich behauptet - belästigt würden, sondern auch Männer. Ebenfalls ausgesagt hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung, der Zeugin von einer Frau berichtet zu haben, die ihn zu sexuellen Kontakten aufgesucht habe und dann schwanger geworden sei. Zudem hat er ausgesagt, der Zeugin von Singlefrauen, von verheirateten Frauen und Frauen mit Kindern berichtet zu haben, die trotz ihrer Bindung zu ihm sexuellen Kontakt suchten; dies habe er allerdings "rein sachlich" erzählt.

68 Die unter Spiegelstrich 2 - 7 angeschuldigten Äußerungen stehen damit fest. Soweit der frühere Soldat anmerkt, sie seien nicht in sexualisierender Absicht, sondern sachlich und deskriptiv geäußert worden, stellt dies nicht in Frage, dass sie von ihm wie angeschuldigt tatsächlich und wissentlich sowie willentlich getätigt worden sind, sondern betrifft dies - die davon zu unterscheidende - Rechtsfrage, ob dadurch der Tatbestand einer sexuellen Belästigung ausgeschlossen wird.

69 aaa) Soweit der frühere Soldat die unter dem ersten Spiegelstrich angeschuldigte Äußerung gänzlich und die unter dem achten Spiegelstrich angeschuldigte Äußerung insoweit in Abrede gestellt hat, letztere habe sich - unter anderem - lediglich auf seine diesbezüglichen Onlineaktivitäten bezogen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass auch sie vom früheren Soldaten wie angeschuldigt geäußert worden sind.

70 Dies folgt in erster Linie daraus, dass nach der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin der frühere Soldat sämtliche Äußerungen getätigt hat; sie hat sich insbesondere daran erinnert, dass der frühere Soldat zwei Mal von der "Jagd" gesprochen hat und dies bezogen auf seine Haltung hübschen Soldatinnen in seiner Einheit gegenüber. Dadurch sind Zweifel daran, ob der frühere Soldat die angeschuldigten Äußerungen getätigt hat, nur noch theoretischer Natur; ihnen Raum zu geben wäre nach Maßgabe der für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgeblichen Umstände unvernünftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - Rn. 38 f.).

71 bbb) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin leitet sich daraus ab, dass sie in sich stimmig sind und auch nicht von früheren Aussagen abweichen.

72 Die Aussagen der Zeugin sind hinsichtlich der entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente auch detailreich. Dies betrifft vor allem, ob der frühere Soldat sie zuvor darüber informiert hat, mit ihm allein den Vorabend zu verbringen, und die konkreten Äußerungsinhalte sowie den Ort und den Zeitpunkt, zu dem die Äußerungen fielen. Glaubhaft und nachvollziehbar war auch ihre Aussage, sich durch die Äußerungen vor allem deshalb belästigt gefühlt zu haben, weil die Inhalte der sexuellen Äußerungen biografische Parallelen zu ihr aufwiesen; etwa dadurch, dass es sich auch bei ihr um eine junge Frau handelte, sie - wie die Soldatin, von der der frühere Soldat sich belästigt gefühlt haben will - ebenfalls ... heißt, sie ebenfalls den Dienstgrad Oberleutnant inne hatte und auch sie in einer festen Beziehung lebt.

73 Dabei hat die Zeugin Sachverhaltselemente, bei denen sie sich nicht sicher war, offen eingeräumt. Dies betraf etwa die visuelle Wahrnehmung von drei Handys, die angeblich von ihr verwendete Bezeichnung "Schühchen", Fragen des früheren Soldaten nach ihrer früheren Verwendung und zu einer Kameradin, die angeblich aus Trennungsgeldgründen geheiratet habe, missbilligende Äußerungen des früheren Soldaten wegen der Mitnahme des Hundes der Zeugin in die Kaserne, den Genuss von Eis mit alkoholischen Anteilen (Sekt), das Gesprächsthema Fitness und damit verbunden das Heben ihres Armes zu Demonstrationszwecken sowie zur angeblichen Frage des früheren Soldaten, ob es für sie in Ordnung sei, mit ihm einen Ausflug zu unternehmen. Jene Aspekte betreffen jedoch nur Randbereiche des Tatgeschehens und darauf bezogene Unsicherheiten der Zeugin erklären sich zwangslos mit dem Zeitablauf.

74 Die Soldatin hat zudem keinen Belastungseifer erkennen lassen. Sie hat vielmehr - in Fortführung früherer Aussagen - betont, dass der frühere Soldat sie weder angefasst noch angestarrt, sondern "lediglich Dinge gesagt" und sie mit der Meldung auch nicht die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen ihn bezweckt habe, sondern zufrieden gewesen wäre, wenn er erklärt hätte, an jenem Tag einen schlechten Tag gehabt zu haben. Dem entspricht, dass ihre Aussagen in der Berufungshauptverhandlung auch nicht einstudiert wirkten, was sich unter anderem darin ausdrückte, dass sie erst auf gerichtliche Nachfrage die Äußerungen des früheren Soldaten detailliert beschrieb. Dies dann allerdings dezidiert und insbesondere auch zu den entscheidungserheblichen Umständen, wie dazu, ob der frühere Soldat ihr gesagt habe, mit ihm allein den Abend zu verbringen, und welche Aussagen er konkret geäußert hat.

75 Für die Glaubwürdigkeit der differenziert und überlegt aussagenden Zeugin spricht ferner ihre ebenso spontane wie empörte Reaktion auf die Versuche des früheren Soldaten, seine weitgehend eingestandenen Äußerungen darauf zurückzuführen, dass er mit ihr kein gemeinsames militärisches Thema - wie etwa sie nicht interessierende Sprengschächte - gefunden habe. Ihre Reaktion in der Berufungshauptverhandlung, ihn nachhaltig darauf zu verweisen, dass es jenseits des Militärischen und Sexuellen Themen gebe, über die man sich unterhalten könne, war für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Reaktion des früheren Soldaten darauf war ausweichend. Er reagierte darauf nahezu durchgehend mit Fragenfloskeln (wie "Kann es sein, dass ...") zu entscheidungsunerheblichen Aspekten, etwa zur Frage des Vorgehens, nachdem man in ... festgestellt hatte, dass die zunächst avisierte Lokalität geschlossen war.

76 ccc) Die Versuche des früheren Soldaten, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, sind konstruiert, lebensfern und Ausdruck des Versuchs, eigenes Versagen zu kaschieren.

77 (1) Dies folgt schon daraus, dass er erstmals in der Berufungshauptverhandlung Gründe dafür vorgetragen hat, warum die Zeugin ihn mit unwahren Behauptungen belasten sollte. Dazu gehörte, sie habe sich bei ihm revanchieren wollen, weil ihr im Gesprächsverlauf klar geworden sei, warum die Freundin der Zeugin, nicht aber sie bereits verheiratet sei, oder er - der frühere Soldat - ihr Vorhaltungen gemacht habe, weil sie ihren Hund in ihre Heimatkaserne mitnehme. Es liegt fern, dass die Zeugin den früheren Soldaten fälschlich eines gravierenden Versagens bezichtigen würde, weil sie wegen derart geringfügiger Anlässe verärgert gewesen wäre. Auch die früheren Versuche des früheren Soldaten, die Bekleidung der Zeugin am fraglichen Abend so zu beschreiben, dass der Eindruck entstehen könnte, sie habe sich reizvoll in der Annahme gekleidet, einen jüngeren Oberstleutnant anzutreffen, dann aber enttäuscht einen älteren Mann angetroffen, sind konstruiert, zumal sich der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung nunmehr dahingehend relativierend eingelassen hat, die Zeugin habe ordentlich ausgesehen. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft dargelegt, sich gerade in Erwartung eines Zusammenseins mit Kameraden (und nach Rücksprache mit einer Freundin) nicht sexuell anregend angekleidet zu haben. In derselben Weise zu bewerten ist auch die Behauptung des früheren Soldaten, die Zeugin habe sich bei der Besprechung unsicher gefühlt und er denke, deswegen zahle sie es ihm heim. Jene Behauptung ist im Kontext mit seiner Behauptung zu sehen, die Zeugin habe auf der Tagung danach gefragt, was ... (eigentlich) sei. Die Zeugin hat bestritten, eine solche Frage gestellt zu haben - was im Hinblick darauf, dass sie im ...kommando ... Sachbearbeiterin war, glaubhaft ist - und auch der Tagungsteilnehmer Oberstleutnant Y hat ausgesagt, eine solche Frage nicht gehört zu haben. Der frühere Soldat hat dem in der Berufungshauptverhandlung nichts anderes als den Einwand entgegenzusetzen gewusst, der Zeuge Y höre möglicherweise nicht mehr gut, was dieser im Hinblick auf eine aktuelle Untersuchung seines Gehörs nachdrücklich bestritten hat.

78 (2) Ein Belastungsmotiv des Zeugen Y ist auch nicht ersichtlich. Seine Stellungnahmen über den früheren Soldaten sind nicht negativ. Dies gilt sowohl für seine Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch für die von ihm vorgerichtlich abgegebene Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 und seine Aussagen in der Berufungshauptverhandlung. Auseinandersetzungen mit dem früheren Soldaten in dessen Eigenschaft als Mitglied des ... sind nach seiner Aussage nicht über das hinausgegangen, was sich aus der Wahrnehmung regelmäßig unterschiedlich akzentuierter Interessen ergab; der Zeuge Y konnte sich nicht an markante Auseinandersetzungen erinnern.

79 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht auch, dass es sich dabei ebenfalls um Äußerungen handelt, die wegen ihres sexuellen Inhalts sich thematisch im Rahmen der vom früheren Soldaten im Übrigen eingestandenen Äußerungen bewegen, und zwischen den eingestandenen und den von ihm bestrittenen Äußerungen ein enger räumlicher wie zeitlicher Kontext besteht. Darüber hinaus hat der frühere Soldat zu der Äußerung nach dem ersten Spiegelstrich eingeräumt, tatsächlich über drei Handys zu verfügen und er sich bei der im achten Spiegelstrich angeschuldigten Äußerung dahingehend eingelassen, er habe der Zeugin gegenüber erklärt, es sei für ihn einfacher, wenn sich in seiner Einheit keine hübschen Frauen befänden.

80 3. Der frühere Soldat hat durch seine wissentlich und willentlich getätigten, mithin vorsätzlichen Äußerungen nach § 23 SG ein Dienstvergehen begangen.

81 a) Der frühere Soldat hat durch die Äußerungen nach § 3 Abs. 4 SoldGG vorsätzlich eine sexuelle Belästigung begangen und damit gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine Dienstpflichten verletzt.

82 aa) Der Anwendungsbereich des SoldGG ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SoldGG eröffnet. Die Äußerungen des früheren Soldaten stellten Maßnahmen dar, die den Dienstbetrieb betrafen. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Handlung einen funktionalen Bezug zur Dienstverrichtung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 WD 3.12 - Rn. 46). Er ist nach den getroffenen Feststellungen deshalb gegeben, weil die Zeugin das Zusammentreffen am Vorabend als atmosphärische Einstimmung auf die Tagung und der frühere Soldat es als dienstlich bedingt betrachtet hat, um die Zeugin im Hinblick auf die Tagung zu instruieren. Damit bewegte sich das Zusammentreffen nicht mehr im privaten Raum.

83 bb) Die Äußerungen des früheren Soldaten bildeten - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - auch eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 SoldGG. Sie verstießen nicht lediglich gegen die sich nach außerrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Grundsätze des guten Geschmacks oder Taktes (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 Rn. 69 zu § 185 StGB).

84 aaa) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SoldGG kann ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten nach der dort beispielhaften Auflistung auch in Bemerkungen sexuellen Inhalts bestehen. Bemerkungen sexuellen Inhalts tätigte der frühere Soldat in einer wegen ihrer Offensichtlichkeit keine weiteren Darlegungen mehr erfordernden Weise dadurch, dass er von der Ausgestaltung seines Sexuallebens und den dabei gemachten Erfahrungen berichtete. Dass er jene Äußerungen vor dem Hintergrund einer durch die - allerdings bereits Jahre zurückliegende - Scheidung noch immer beeinflussten Stimmungslage getätigt haben mag, nimmt ihnen nicht ihren sexuellen Gehalt.

85 bbb) Die Äußerungen waren auch unerwünscht. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert nicht, dass dem Belästigenden die ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen zuvor aktiv verdeutlicht worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 33, zu Abs. 3, BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - juris m.w.N.). Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - juris Rn. 19). Ausreichend ist, dass der Handelnde aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der Betroffenen nicht erwünscht oder auch nicht akzeptiert wird (BT-Drucks. 16/1780, S. 33).
Daher kommt es nicht darauf an, dass die Zeugin zu keinem Zeitpunkt verbalisiert hat, der frühere Soldat möge mit dem Thema "Sex" aufhören. Dass die Äußerungen unerwünscht waren, ergibt sich für einen objektiven Beobachter bereits daraus, dass die Zeugin das Thema in der Konversation nicht aufgenommen, vielmehr versucht hat, auf andere Gesprächsfelder abzulenken. Dass sie nach der Äußerung entsprechend dem zweiten Spiegelstrich der Anschuldigung nach dem Nachnamen der vom früheren Soldaten angesprochenen Frau Oberleutnant mit dem Vornamen ... fragte, ist Ausdruck dieses Versuches, von dem unangenehmen Thema "Sex" abzulenken, wollte die Zeugin doch in Erfahrung bringen, ob sie die Person aus ihrer Ausbildung kannte und so die Konversation auf ein anderes Thema überleiten. Die Unerwünschtheit der Äußerungen ergibt sich zudem daraus, dass die Zeugin auf der Rückreise durch den Hinweis auf die notwendige Trennung von Privatem und Dienstlichem signalisiert hat, die Äußerungen des früheren Soldaten für unangemessen zu halten; der frühere Soldat hat zudem auf der Rückfahrt zur Kenntnis genommen, dass sie nur noch aus dem Fenster schaute.

86 ccc) Durch die Äußerungen des früheren Soldaten wurde auch die Würde der Zeugin verletzt, wobei die Würdeverletzung nicht die Qualität einer Würdeverletzung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG erreichen muss (BT-Drucks. 16/1780, S. 33, zu Abs. 3). Dass der frühere Soldat der Zeugin seine sexuellen Fantasien aufdrängt und sie darin einbezieht, verletzt sie in ihrer Würde, dokumentiert dieses Verhalten doch die fehlende Achtung vor der Intimsphäre der Geschädigten (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 32). So liegt der Fall auch hier, hat der frühere Soldat doch durch die Gesamtheit der festgestellten sexuellen Äußerungen ein sexualisiertes Gesprächsfeld erzeugt und in seinen entsprechenden Äußerungen zunehmend - durch Vornamen, Altersgruppe, Beziehungsstatus - Parallelen zur Person der Zeugin hergestellt, sodass sich für diese wie für einen objektiven Beobachter der Eindruck aufdrängen musste, der frühere Soldat wolle ihre Bereitschaft ausloten, mit ihm im Rahmen eines unverbindlichen sexuellen Abenteuers die Nacht zu verbringen. Durch seine angeschuldigten Äußerungen brachte er auch seine fehlende Achtung vor den Frauen zum Ausdruck, von deren Verhalten er der Zeugin berichtete. Indem er ihr zugleich indirekt ein vergleichbares Verhalten antrug, brachte er zum Ausdruck, dass er sie als "leichtes Mädchen" betrachtete und ihr nicht die Achtung entgegenbrachte, auf die sie als Kameradin und Offizier Anspruch hat. Mit seinen Äußerungen brachte er somit eine Missachtung der Person der Zeugin zum Ausdruck, sodass kein nur geringfügiger Eingriff vorliegt, der von § 3 Abs. 4 SoldGG nicht erfasst wäre (BT-Drucks. 16/1780, S. 33; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 WD 3.12 - Rn. 38).

87 Dabei ist für die Frage der Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung, ob der frühere Soldat dies auch bezweckte. Selbst wenn der Senat in Ermangelung davon abweichender Feststellungen annimmt, dass der frühere Soldat nicht bezweckte, die Zeugin in ihrer Würde zu verletzen, hat er eine solche Verletzung jedenfalls bewirkt und billigend in Kauf genommen. Dies reicht für die Tatbestandsverwirklichung des § 3 Abs. 4 SoldGG aus, der insoweit keinen Vorsatz verlangt (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 33; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - NZWehrr 2017, 77 <80> = juris Rn. 52).

88 b) Durch das genannte Verhalten hat der frühere Soldat zugleich vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG verletzt. Zu ihr gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zur Rechtsordnung gehört auch die Pflicht aus § 7 Abs. 2 SoldGG, gegen die der frühere Soldat aus den bereits dargestellten Gründen verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 54 m.w.N.). Aus den dargelegten Gründen hat der Rechtsverstoß Gewicht und steht in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

89 c) Zudem liegt auch eine vorsätzliche Verletzung des § 12 Satz 2 SG vor. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt (§ 12 Satz 2 SG), stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist bei einer sexuellen Belästigung durch einen Vorgesetzten typischerweise der Fall (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 41 und vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - NZWehrr 2017, 77 <80 f.> = juris Rn. 58).

90 d) Der frühere Soldat hat zudem gegen seine Pflicht zur Mäßigung nach § 10 Abs. 6 SG verstoßen, der auch Äußerungen von Offizieren erfasst, die eine sexuelle Belästigung gegenüber Untergebenen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2007 - 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 Rn. 36 ff.; Walz/Eichen/Sohm, SG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 110 f.).

91 e) Vorsätzlich verletzt ist auch die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

92 Zwar erfolgten die Äußerungen nicht im Dienst, sondern lediglich - wie bereits dargelegt - in funktionalem Zusammenhang mit ihm, sodass kein Fall des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, sondern des (§ 17 Abs. 2) Satz 2 SG vorliegt. Dass der aus dem Verstoß gegen die Rechtsordnung in Gestalt von § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2 SoldGG resultierende Zweifel an der Rechtstreue des früheren Soldaten ernsthafte Zweifel an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 SG begründet, folgt hier nicht erst aus der Höhe einer Sanktionsdrohung. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens kann auch aus zusätzlichen Umständen folgen, die einen besonderen Dienstbezug begründen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61). Vorliegend leiten sich die Ernsthaftigkeit des Verstoßes und damit die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens aus dem Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und dem - bereits dargelegten - funktionalen Bezug ab, der die sexuelle Belästigung begründete. Dass das Verhalten des früheren Soldaten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geweckt hat, dokumentiert die Meldung der Zeugin nachdrücklich.

93 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

94 a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen grundsätzlich schwer, weil es in einer Verletzung zentraler Pflichten gerade auch eines Vorgesetzten besteht. Zudem ergibt sich das hohe Gewicht einer sexuellen Belästigung daraus, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 SoldGG ein solches Verhalten nicht nur ausdrücklich untersagt, sondern es zudem als selbständige Dienstpflichtverletzung qualifiziert.

95 Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die der frühere Soldat ebenfalls verstoßen hat, gehört zusätzlich zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung.

96 Die Kameradschaftspflicht in den Streitkräften ist nicht minder bedeutsam. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gem. § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 WD 4.06 - Rn. 46 m.w.N.). Hinzu tritt die Verletzung der Mäßigungspflicht.

97 Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) belastet den früheren Soldaten. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Vorliegend ist zudem eine Schädigung des Ansehens und des Vertrauens tatsächlich eingetreten.

98 Der frühere Soldat stand zudem aufgrund seines Dienstgrades als Oberstleutnant und somit als Stabsoffizier in einem exponierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 WD 11.14 - juris Rn. 35) Vorgesetztenverhältnis (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

99 b) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nicht ersichtlich. Wegen des Handelns über einen mehrstündigen Zeitraum liegt insbesondere keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor.

100 c) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen auf die belästigte Zeugin und auf den Dienst insofern, als sie den Kontakt zum früheren Soldaten bei späteren dienstlichen Veranstaltungen, insbesondere bei der Tagung, mied.

101 d) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat sich rücksichtslos über die Rechte einer lebens- und dienstjüngeren sowie dienstgradniedrigeren Kameradin hinweggesetzt, um seine sexuellen Neigungen auszuleben. Dieser verwerfliche Beweggrund wird auch nicht dadurch überlagert, dass er den Kontakt zu der Zeugin auch gesucht hat, um sie im Hinblick auf den Verlauf der Tagung beeinflussen zu wollen. Gerade diese Verknüpfung lässt den Beweggrund besonders verwerflich werden.

102 e) Soweit es die Persönlichkeit und die bisherige Führung betrifft, sprechen für den früheren Soldaten seine ihm durch die Beurteilungen und Aussagen der (früheren) Disziplinarvorgesetzten bescheinigten soliden Leistungen. Dabei misst der Senat der von Oberstleutnant Z in der Berufungshauptverhandlung vorgenommenen Einordnung der vom früheren Soldaten zuletzt erbrachten Leistungen mit "7,2", woraus sich im Vergleich zur ebenfalls von ihm erstellten Sonderbeurteilung vom 16. September 2016 mit "6,96" angesichts des Ausscheidens des früheren Soldat aus dem Dienst Ende September 2016 eine Leistungssteigerung binnen der letzten zwei Dienstwochen ergäbe, keine erhebliche Bedeutung bei. Der Disziplinarvorgesetzte hat dies lediglich mit einer "Inflation" (von Noten) begründet. Der vorhergehende Disziplinarvorgesetzte hat die Leistungen des früheren Soldaten am oberen Rand des mittleren Drittels eingeordnet.

103 Unrechtseinsicht ist beim früheren Soldaten ansatzweise erkennbar. In seinem letzten Wort hat er erklärt, falls etwas vorgefallen sein sollte, was nicht korrekt gewesen sei, tue ihm dies leid; auch wenn ein Dienstvergehen vorliege, meine er jedoch, dafür nicht disziplinarisch belangt werden zu müssen.

104 Für ihn spricht seine bislang fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da ein Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

105 f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme zwar insoweit aufzuheben, als gegen den früheren Soldaten ein Beförderungsverbot verhängt wurde, jedoch die erstinstanzlich vorgenommene Kürzung der Dienstbezüge - dem jetzigen Status des früheren Soldaten entsprechend - nun in Form der Kürzung des Ruhegehalts in unverändertem Umfang aufrecht zu erhalten. Damit bleibt auch die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolglos.

106 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

107 aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Dabei bildet bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - m.w.N.).

108 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder eine Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

109 cc) Die sexuelle Belästigung bewegt sich vom Spektrum möglicher Belästigungsformen her im unteren Bereich, weil sie sich auf das Verbale beschränkte und sich nur mittelbar gegen die Zeugin gerichtet hat. Bereits deshalb lag ein leichterer Fall vor, der eine Dienstgradherabsetzung nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 WDO als unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahme verbot. Eine Herabsetzung des in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuften früheren Soldaten in eine niedrigere Besoldungsgruppe kam als Disziplinarmaßnahme deshalb nicht in Betracht, weil er damit das Amt ohnehin in der niedrigsten Besoldungsgruppe innehatte. Da § 58 Abs. 2 WDO auch ein Beförderungsverbot gegen Soldaten im Ruhestand nicht mehr zulässt, ist der Übergang zur Kürzung des Ruhegehalts als nächstmildere und angemessene Disziplinarmaßnahmeart gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO geboten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 75).

110 Die vom Truppendienstgericht verhängte Bezügekürzung, die nunmehr als Kürzung des Ruhegehalts fortwirkt, ist nach Höhe und Dauer tat- und schuldangemessen. Mit der nach § 64 Satz 2 in Verbindung mit § 59 WDO im gesetzlich noch zulässigen Mindestumfang von 1/20 ausgesprochenen Kürzungsquote ist angemessen dem mildernden Umstand Rechnung getragen, dass die Äußerungen des früheren Soldaten bei der Zeugin keine dauerhaften Auswirkungen gezeitigt und sie nur im funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst gestanden haben. Mit der sich nicht einmal der Hälfte des gesetzlich Zulässigen nähernden Kürzungsdauer von 20 Monaten - anstelle bis maximal zulässiger fünf Jahre - ist wiederum dem erschwerenden Umstand Rechnung zu tragen, dass die Äußerungen zahlreich waren und sich über mehrere Stunden erstreckten.

111 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 und 3, § 140 Abs. 5 WDO. Dass das erstinstanzlich verhängte Beförderungsverbot wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Dienstverhältnisses des früheren Soldaten aufzuheben ist, führt zu keiner Änderung der Kostenentscheidung, weil sein insoweit teilweises Obsiegen nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst für ihn ohnehin keine praktische Bedeutung mehr hat. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils resultiert allein aus der durch das Dienstzeitende bewirkten Veränderung im dienstlichen Status (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 79).