Beschluss vom 08.09.2010 -
BVerwG 8 B 54.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080910B8B54.10.0

Beschluss

BVerwG 8 B 54.10

  • VGH Baden-Württemberg - 30.03.2010 - AZ: VGH 6 S 2429/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel für befangen zu erklären, wird abgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Gödel wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

2 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> = Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48).

3 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründet. Der Vorwurf des Antragstellers, das Schreiben vom 1. Juli 2010, das der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel unterschrieben habe, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und das Bundesverwaltungsgericht hätte zuerst über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden müssen, erst dann wäre das Schreiben vom 1. Juli 2010 berechtigt und nachvollziehbar gewesen, ist objektiv nicht geeignet, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Gödel zu zweifeln. Mit dem Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig seien, weil gegen die angefochtene Entscheidung keine Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Die Anfrage, ob der Antragsteller sein Rechtsmittel und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufrechterhalten oder zurücknehmen wolle, war entgegen der Behauptung des Antragstellers mit einer Begründung versehen, nämlich dem Hinweis, dass das eingelegte Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten hat.

4 Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung (vgl. Czybulka, in: Sodan/
Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 72). Das Schreiben vom 1. Juli 2010 ist neutral abgefasst und enthält lediglich die Anfrage, ob im Hinblick auf die aufgezeigten fehlenden Erfolgsaussichten, die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen werde. Der Antragsteller wurde aufgrund dieses Schreibens nicht gedrängt, seine Beschwerde und das Prozesskostenhilfegesuch zurückzunehmen, sondern lediglich auf das bestehende Kostenrisiko für den Fall eines Unterliegens aufmerksam gemacht. Diese Vorgehensweise steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Regel vor einer Entscheidung über die Beschwerde zu entscheiden ist. Die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren ist, hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ab (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, erhält der Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe. Aus Gründen der Prozessökonomie kann sich daher eine Anfrage, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, zugleich auf den gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beziehen.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Beschluss vom 13.09.2010 -
BVerwG 8 PKH 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B8PKH4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - 8 PKH 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B8PKH4.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.10

  • VGH Baden-Württemberg - 30.03.2010 - AZ: VGH 6 S 2429/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 ist nicht statthaft. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

3 Ein Fall des § 99 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Danach stellt das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof) auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden (§ 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO). Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 99 Abs. 2 Satz 13 VwGO). Die vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft kein Verfahren zur Aktenvorlage und Erteilung von Auskünften durch Behörden, sondern eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde.

4 Es liegt auch kein Fall des § 133 Abs. 1 VwGO vor, der die Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision betrifft. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine Entscheidung über den Rechtsweg getroffen, die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.

5 Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ist daher dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu entsprechen.

Beschluss vom 11.10.2010 -
BVerwG 8 B 54.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B8B54.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 - 8 B 54.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B8B54.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 54.10

  • VGH Baden-Württemberg - 30.03.2010 - AZ: VGH 6 S 2429/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.