Beschluss vom 30.04.2004 -
BVerwG 5 B 108.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B5B108.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2004 - 5 B 108.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B5B108.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 108.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.08.2003 - AZ: OVG 2 A 1226/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. August 2003 aufgehoben und die Revision zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. August 2003 ist begründet.
Der Rechtssache kommt allerdings nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache in Bezug auf die Frage zu, "ob im Rahmen der Anwendung der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die vollen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zu verlangen sind oder ob nur der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden ist"; denn diese Rechtsfrage ist durch die Urteile des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 , 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - geklärt.
Die Revision ist aber wegen der nachträglich von dem Beigeladenen gerügten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus einem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, dass die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49) und in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt und in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74). So liegt es hier. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2003 weicht mit dem zu § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I 2266) aufgestellten Rechtssatz, die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen diene allein dem Zweck, die nach der Vertriebe- nenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen, so dass es vorliegend auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, nicht ankomme, von den in den Urteilen des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 , 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - aufgestellten Rechtssätzen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 BVFG ab. Diese Abweichung von den nachträglich ergangenen Senatsurteilen ist hier auch entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hat - anders als in den Berufungsentscheidungen, welche den Beschlüssen des Senats vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 - zu Grunde lagen - keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Klägerin zu 1 unzweifelhaft den Willen hatte, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beigeladenen bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 21.10.2004 -
BVerwG 5 C 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004U5C13.04.0

Leitsätze:

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete.

2. Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war.

Urteil

BVerwG 5 C 13.04

  • OVG Münster - 01.08.2003 - AZ: OVG 2 A 1226/02 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.08.2003 - AZ: OVG 2 A 1226/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Die Kläger begehren die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides.
Die am 2. November 1948 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin zu 1 ist die Tochter eines verstorbenen deutschen Volkszugehörigen und einer russischen Volkszugehörigen. Die am 23. Mai 1971 und am 29. Dezember 1972 geborenen Kläger zu 2 und 3 sind die Kinder der Klägerin zu 1.
Die Klägerin beantragte über Herrn E.G. im Mai 1991 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz, der unter anderem ausführte, die Klägerin zu 1 sei russische Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache und russischer Umgangssprache in der Familie; in einem in Kopie beigefügten Inlandspass war sie mit russischer Volkszugehörigkeit vermerkt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 1991 mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1 sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich auf eigenen Wunsch mit russischer Volkszugehörigkeit im Inlandspass habe eintragen lassen. Der Bescheid wurde Herrn E.G. am 5. Dezember 1991 zugestellt.
In einem neuerlichen Aufnahmeantrag vom 11. Juni 1992 wurde angegeben, die Klägerin zu 1 sei deutsche Volkszugehörige. Zu einem am 31. Mai 1994 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler legte die Klägerin zu 1 einen im Jahre 1992 neu ausgestellten Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag vor. Nachdem die Beklagte unter dem 9. Dezember 1994 geltend gemacht hatte, das Aufnahmeverfahren sei durch Bescheid vom 3. Dezember 1991 beendet worden, legte die Klägerin zu 1 am 29. Dezember 1995 gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1991 Widerspruch ein und machte u.a. geltend, sie habe sich bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahre 1964 nicht freiwillig für die russische Nationalität entschieden; da sie den Beruf einer Lehrerin habe ergreifen wollen, sei ihr ein Festhalten an der deutschen Nationalität nicht zuzumuten gewesen.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 27. März 1996 den Aufnahmeantrag der Klägerin deswegen ab, weil die Klägerin sich nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, als Kind verfolgt und als Faschistin beschimpft worden zu sein. Nach der Schule hätten nur wenige Kinder mit deutscher Nationalität studieren können; um den angestrebten Beruf ergreifen zu können, habe sie dann auf Wunsch ihres Vaters in ihren ersten Inlandspass die Nationalität ihrer Mutter eingetragen.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 5. März 1997) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 11. Januar 2002). Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat auf die Berufung der Kläger die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2 und 3 in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen (Beschluss vom 1. August 2003). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin zu 1, deren Vater unbestritten deutscher Volkszugehöriger sei und die aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, habe sich durch die von ihr betriebene Änderung des Nationalitäteneintrages von "Russin" in "Deutsche" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass stehe dem nicht entgegen, weil diese Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich sei. Der Klägerin zu 1 sei im Jahre 1964 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht zuzumuten gewesen, weil dies mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, da sie wegen des Ausschlusses Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität nicht das von ihr angestrebte Lehramtsstudium hätte aufnehmen können. Die Klägerin habe zur Überzeugung des Gerichts schon bei der Beantragung des ersten Inlandspasses geplant, ein Lehramtsstudium aufzunehmen. Sie habe bei der Berufswahl keine Nachteile haben wollen und daher die russische Nationalität wählen müssen, um hinreichend sicher gehen zu können, das von ihr beabsichtigte Studium aufnehmen und den von ihr angestrebten und später ausgeübten Beruf als Lehrerin ausüben zu können. Zwar habe es nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr gegeben. Ein hierzu eingeholtes, für die Zulassung zum Medizinstudium erstelltes, auf andere Studiengänge indes übertragbares Gutachten ergebe aber, dass die Geburtsjahrgänge bis 1955 so gut wie keine Möglichkeit gehabt hätten, eine qualifizierte Schul- oder gar Hochschulausbildung zu erhalten und es der Klägerin zu 1 im Jahre 1964 unmöglich gewesen sei, auch nur mit einiger Sicherheit einzuschätzen, ob sie als deutsche Volkszugehörige eine Zulassung zum Studium nach erfolgreichem Abschluss ihrer Schulausbildung auch tatsächlich erhalten würde. Ungeachtet dessen, dass auch im Jahre 1964 ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe die Möglichkeit zum Studium gehabt habe, bildeten die in dem Gutachten geschilderten Umstände, unter denen die Zulassung zum Studium bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1964 tatsächlich erfolgt seien, Umstände, welche die damaligen Verhältnisse im Herkunftsland objektiv prägten; sie seien deshalb nicht nur geeignet gewesen, subjektive Befürchtungen der Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu begründen, sondern stellten darüber hinaus ein objektives Merkmal für die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dar. Die Klägerin zu 1, die danach unter den gegebenen Umständen eher damit habe rechnen müssen, keinen Studienplatz zu erhalten, habe diesen schwerwiegenden beruflichen Nachteil nur dadurch ausgleichen können, dass sie das ihr zustehende Wahlrecht bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zugunsten der russischen Nationalität ihrer Mutter ausgeübt habe. Da lediglich der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG herangezogen werde, komme es auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein müsse, hier nicht an. Liege der Eintragung der russischen Nationalität in dem ersten Inlandspass mithin kein Gegenbekenntnis zugrunde, liege auch nach der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der späteren, auf Änderung des Nationalitäteneintrages abzielenden Erklärung gegenüber den Behörden ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezwecke allein, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" auszuschließen.
Mit der vom Senat wegen einer Abweichung von seinen Urteilen vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 , 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - zugelassenen Revision rügt der Beigeladene eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.
Die Beklagte tritt der Revision in der Sache bei, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Die Kläger sind den Nichtzulassungsbeschwerden von Beklagtem und Beigeladenem entgegengetreten.

II


Die Revision des Beigeladenen, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Berufungsgericht, auch nach der Einfügung des Wortes "nur" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch längere Zeit nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise abgegeben werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das führt zur Aufhebung der Entscheidung und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Feststellung, dass die Klägerin zu 1, an deren geltend gemachten Aufnahmeanspruch die Einbeziehung der Kläger zu 2 und 3 anknüpft und die nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat (1.). § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F., wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahren für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Von einer Aufhebung und Zurückverweisung ist auch nicht - dann unter Abweisung der Klage - deswegen abzusehen, weil das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Bewertung von Art und Gewicht der der Klägerin zu 1 bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1964 in Bezug auf den Zugang zum Studium drohenden Nachteile gegen revisibles Recht verstoßen hätte (s.a. Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 -).
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der im Jahre 1992 erfolgten Änderung des Nationalitäteneintrages im Pass der Klägerin zu 1 in "deutsch" ein im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. hinreichendes, weil noch vor der Ausreise erfolgtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen habe, dem der im Jahre 1964 erfolgte Passeintrag nicht entgegenstehe. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. setzt bei einem bekenntnisfähigen Aussiedlungsbewerber voraus, dass er sich nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dies erfordert ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete.
1.1 Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 40.03 - <Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 102 = NVwZ-RR 2004, 538 = DVBl 2004, 899>; s.a. Urteile vom selben Tage - BVerwG 5 C 14.03 - <Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 103 = NVwZ-RR 2004, 537 = DVBl 2004, 898> und - BVerwG 5 C 41.03 - <Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104>) ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Einfügung des Wortes 'nur' durch das Spätaussiedlerstatusgesetz nicht allein die Möglichkeit der Revidierung eines so genannten 'Gegenbekenntnisses' ausgeschlossen worden. Vielmehr ist die von der Vorinstanz zugrunde gelegte, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. vgl. BVerwGE 99, 133 <145 f.>). Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein.
Nach dem Wortlaut der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ist ein positives Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes 'nur' haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte 'bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete' eine Bedeutungsänderung dahin erhalten, dass damit nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein maßgeblich bezeichnet wird. Die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete 'nur' zum deutschen Volkstum bekannt hat, erfordert vielmehr eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <141>). In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein 'Gegenbekenntnis' vorliegen; der ausschließliche ('nur') Charakter des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aber auch aus, in Fällen schicksalhaft unterbliebener deutscher Bewusstseinsbildung und erfolgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus resultierenden Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen.
Zu Unrecht hat die Vorinstanz allein darauf abgestellt, dass die Nationalitätenerklärung der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1959 mangels Kenntnis ihrer eigenen Abstammung nicht die Qualität eines 'Gegenbekenntnisses' habe. Der Umstand, dass die Klägerin sich mangels Kenntnis nicht 'gegen' das Volkstum ihrer natürlichen Eltern entschieden hat, schließt nicht aus, dass sie sich - schicksalsbedingt - als Russin ansah und sich in der anlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses abzugebenden Erklärung in Übereinstimmung mit ihrem damaligen Bewusstseinsstand als solche bezeichnete. Entscheidend ist nach der Neufassung des Gesetzes nicht, ob eine - mit dem Begriff des 'Gegenbekenntnisses' verbundene - bewusste Entscheidung 'gegen' das deutsche Volkstum vorliegt, sondern dass es - wenn auch auf Unkenntnis der eigenen Abstammung beruhend - an einem Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum fehlt.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (s. BTDrucks 14/6310, S. 6). Die Neufassung des Absatzes 2 sollte ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung zwar auch die Revidierung eines 'Gegenbekenntnisses' ausschließen (BTDrucks 14/6310, S. 6), beschränkt sich hierauf indes nicht. Die Gesetzentwurfsbegründung knüpft vielmehr an die im Regierungsentwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sowie in dem Ausschussbericht hierzu (BTDrucks 12/3597) bekundeten Intentionen an und führt hierzu aus:
'Dem Ausschussbericht zufolge soll es nicht genügen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor oder gar nur zum Zwecke der Aussiedlung abgegeben wurde. Die Prägung in der Familie muss vielmehr im Verhalten außerhalb der Familie ihren Ausdruck gefunden und dazu geführt haben, dass sich die Person nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit oder nach der Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsgebietes auch zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. Drucksache 12/3597 S. 53)' (BTDrucks 14/6310, S. 6; s.a. BTDrucks 14/6573, S. 6).
Die Begründung geht erkennbar von der - nunmehr im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen - Vorstellung aus, dass Bekenntnis bzw. Erklärung grundsätzlich bereits bei Erreichen der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit abgegeben werden und dann in der Folgezeit nicht mehr geändert worden sind. Dies bestätigen folgende Erwägungen der Gesetzentwurfsbegründung:
'Als Form des Bekenntnisses kommt dabei regelmäßig die in vielen Aussiedlungsgebieten mögliche amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität in Betracht (vgl. Ausschussbericht zum KfbG [Drucksache 12/3597], S. 53). Im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR ist dies vor allem die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (z. B. erster Inlandspass). Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59]) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.'
Das Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses wird durch § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG n.F. bestätigt. Nach dieser Regelung wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen (nur) unterstellt, wenn 'aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören'. Die dem Begriff des 'Willens' immanente subjektive Dimension erfordert, dass die Zugehörigkeit nur und ausschließlich zum deutschen Volkstum auch subjektiv wahrgenommen und gelebt worden ist. Dass hier der positive Wille, ausschließlich der deutschen Volksgruppe ('und keiner anderen ...') anzugehören, vorausgesetzt wird, unterstreicht, dass mit Blick auf das Verhalten in Erklärungssituationen ein ununterbrochenes, durchgängiges Volkstumsbewusstsein verlangt wird, das nur infolge einer Zwangslage keinen außenwirksamen Ausdruck gefunden hat.
Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen ('nur') Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines 'bekenntnislosen' Zustandes aus. Ein Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <73 f.>; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 <217 ff.>), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein 'inneres Bewusstsein', einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat. Dies schließt die rechtliche Möglichkeit aus, dass eine nach ihrem Alter bekenntnisfähige Person über einen längeren Zeitraum ohne jegliches (inneres) Volkstumsbewusstsein sein kann. Die Bekenntnisfähigkeit bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Alter und der altersentsprechenden intellektuellen Fähigkeit, ein entsprechendes Bewusstsein bilden zu können, ist als rechtliche Fähigkeit aber nicht von der Kenntnis der eigenen Abstammung und Familiengeschichte abhängig. Insbesondere setzt die Bekenntnisfähigkeit nicht ein Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum 'wählen' zu können, oder eine Entscheidung in Kenntnis aller objektiven Umstände, welche die Entwicklung des Volkstumsbewusstseins oder das Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum zu beeinflussen geeignet sind, treffen zu können. Auch aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Ein positives Bekenntnis 'zu' einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung, liegende 'Willensmoment', sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der 'Bekenntnischarakter' nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat (vgl. auch - für den umgekehrten Fall der Erklärung des Abkömmlings zweier deutscher Volkszugehöriger - BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93) oder ein der Erklärung entgegenstehender Wille deswegen nicht gebildet werden konnte, weil das erklärungsrelevante Bewusstsein auf der Grundlage verfolgungsbedingt unzureichender Informationen über die eigene Abstammung gebildet worden ist.
Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG wirkt allerdings ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden."
1.2 Diese Grundsätze, die erst nach seiner Entscheidung aufgestellt worden sind, hat das Berufungsgericht seiner Prüfung in der Sache nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass sich die Klägerin zu 1 in der Zeit ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit, also ab 1964, durchgängig "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Berufungsgericht hat dabei - von seinem mit Bundesrecht nicht zu vereinbarenden Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob sich die Klägerin zu 1 ab Eintritt der Bekenntnisfähigkeit "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat.
2. Das Berufungsgericht durfte von solchen tatsächlichen Feststellungen auch nicht mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 BVFG n.F. absehen, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird.
2.1 Dabei kann offen bleiben, welcher Sinn und welche Bedeutung der in dem zweiten Nebensatz des Satzes 5 ("jedoch"-Satz) enthaltenen Voraussetzung zukommt, dass "aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören". Denn auf § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG kann sich die Klägerin zu 1 für den Zeitraum zumindest ab Anfang der 70er Jahre (Abschluss ihres Studiums) bis zur Ausstellung des Inlandspasses mit dem Nationalitäteneintrag "Deutsch" im Jahre 1992 jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Fiktion zumindest vor dem Hintergrund der Neufassung des Satzes 1 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur für die Dauer der in Satz 5 Halbsatz 1 ("weil"-Satz) umschriebenen Gefährdungslage ersetzt und für die Fiktion eines Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. nicht gilt, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis im Regelfall fortwirkt und darum auch die Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 14.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 103 = NVwZ-RR 2004, 537 = DVBl 2004, 898) ausgeführt:
"Die zeitliche Beschränkung der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. auf die Dauer der Gefährdungslage ergibt sich aus Folgendem:
Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Für die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gilt dies dagegen nicht. Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird berücksichtigt, dass die Betroffenen aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, und dass deshalb bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ein solches Bekenntnis mit Außenwirkung nicht erwartet und nicht verlangt werden kann (BTDrucks 12/3212, S. 24; 12/3597, S. 53). Für eine zeitliche Erstreckung der Bekenntnisfunktion über das Ende der Gefährdungslage hinaus gibt es keine Rechtfertigung. Die durch § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bewirkte Freistellung vom Erfordernis eines nach außen hervortretenden Bekenntnisverhaltens bei denjenigen, die sich einmal in derartiger Gefahr befunden haben, hätte sonst zur Folge, dass bei ihnen von dem Erfordernis, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum irgendwann zum Ausdruck zu bringen, überhaupt abgesehen würde, obwohl sich die Betreffenden nach dem Ende der Gefährdungslage in keiner anderen Situation befunden haben als diejenigen, für die keine Gefährdungslage bestanden hat, und denen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abverlangt wird, dass sie sich nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit, und nicht erst kurz vor ihrer Aussiedlung (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23; 12/3597 S. 53) zum deutschen Volkstum bekannt haben. Berücksichtigt man bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass nach der Neufassung des Satzes 1 dieses Bekenntnis ein alleiniges und ausschließliches gewesen ('nur'), also nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zugunsten der deutschen Nationalität erfolgt sein muss und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein darf (s. BTDrucks 14/6310, S. 6), so ergibt sich erst recht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum für die Dauer der Gefährdungslage hinweggesehen wird, alsbald nach deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss."
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob sich die Klägerin zu 1 nach dem (objektiven) Ende der Gefährdungslage zu dem ihr zumutbar frühest möglichen Zeitpunkt, also bei erster sich ihr bietender Gelegenheit durch ein nach Außen hin erkennbares Verhalten, das nach allgemeinen Grundsätzen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen gewesen sein muss, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, reicht nicht aus. Um ein Bekenntnis "auf andere Weise" auszufüllen, müssen die Indizien für die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung
nahe kommt. Dass das Berufungsgericht hierzu keine positiven Feststellungen getroffen hat, rechtfertigt hier deswegen nicht den Umkehrschluss, dass solche Umstände tatsächlich nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seines Rechtsstandspunktes keine Veranlassung hatte, solchen Umständen nachzugehen.