Beschluss vom 23.03.2010 -
BVerwG 1 WB 42.09ECLI:DE:BVerwG:2010:230310B1WB42.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2010 - 1 WB 42.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:230310B1WB42.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 42.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 23. März 2010 beschlossen:

  1. Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. W. vom 4. März 2010 ist nicht
  2. begründet.

Gründe

I

1 Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Februar 2010 wurde Oberst i.G. W. als ehrenamtlicher Richter für die Sitzung des Senats am 25. März 2010 - unter anderem - in dem Verfahren des Örtlichen Personalrats ... (BVerwG 1 WB 42.09 ) herangezogen. Mit Telefaxschreiben vom 4. März 2010 teilte Oberst i.G W. Folgendes mit:
„Das Empfangsbekenntnis für meine Heranziehung als ehrenamtlicher Richter zur Sitzung des 1. Wehrdienstsenats am 25. März 2010 habe ich Ihnen bereits mit Fax vom 02.03.2010 übermittelt.
Ergänzend mache ich rein vorsorglich darauf aufmerksam, dass ich mich als Leiter des Referats X in organisatorischer Nähe zum Referat Y als Vertreter der Beklagtenseite befinde.
Das Referat X ist zuständig für Teilbereiche der Themen Personallage und Personalstruktur, Personalorganisation, Personalbewirtschaftung und Grundsatzangelegenheiten von Reservistinnen und Reservisten. Ich bin mit den zu verhandelnden Fällen nicht persönlich befasst, kenne keine Einzelheiten der zugrundeliegenden Sachverhalte und halte mich daher persönlich auch nicht für befangen.“

2 Das Gericht hat den Beteiligten des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die sie auch wahrgenommen haben.

II

3 Oberst i.G. W. ist weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen noch hat er mit seinem Schreiben vom 4. März 2010 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

4 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 - und vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08 , 1 WB 40.08 , 1 WB 41.08 , 1 WB 44.08 , 1 WB 45.08 - jeweils m.w.N.).

5 Die durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) in die Wehrbeschwerdeordnung eingefügte und am 1. Februar 2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 23a WBO hat daran nichts geändert. § 23a Abs. 2 WBO ordnet für die gerichtlichen Antragsverfahren nach §§ 17, 21, 22 sowie §§ 22a und 22b WBO n.F. ausdrücklich die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (und des Gerichtsverfassungsgesetzes) an, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. § 23a Abs. 2 VwGO stellt hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die speziellere Regelung dar, die der allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung durch § 23a Abs. 1 VwGO vorgeht; die letztgenannte Vorschrift konzentriert - gerade auch für den Bereich möglicher Befangenheit - ihren Geltungsbereich auf das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23a Rn. 2; ebenso: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449 § 2 SLV 2002 Nr. 14). Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine bundeswehrspezifischen Regelungen für den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes enthält, gilt gemäß § 23a Abs. 1 WBO außerdem § 77 WDO in entsprechender Anwendung (Beschluss vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08 , 1 WB 40.08 , 1 WB 41.08 , 1 WB 44.08 , 1 WB 45.08 -).

6 Ein Ausschließungsgrund liegt nicht vor.

7 Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten sind in der Person des Oberst i.G. W. keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 77 WDO gegeben. Auch die vom Gericht angehörten Verfahrensbeteiligten machen Ausschließungsgründe im Sinne dieser Vorschriften nicht geltend.

8 Ferner sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, die gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO eine Ablehnung von Oberst i.G. W. wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.

9 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines (ehrenamtlichen) Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund kann sich - unter anderem - aus besonderen Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten oder aus seinem persönlichen Verhalten im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand ergeben; maßgeblich ist, ob der ehrenamtliche Richter bei verständiger Würdigung den Eindruck erweckt, er werde dem Antragsteller gegenüber möglicherweise eine nicht unvoreingenommene innere Haltung einnehmen (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 18 Rn. 13 m.w.N.).

10 Die „organisatorische Nähe“ des von Oberst i.G. W. geleiteten Referats X zu dem im vorliegenden Verfahren im Auftrag des ... mitwirkenden (Prozess-)Referat Y rechtfertigt hiernach nicht die Annahme, Oberst i.G. W. sei gegenüber dem Antragsteller befangen. Ausschließlich strukturell bedingte Nähe-Aspekte begründen nach Wortlaut und Schutzzweck der im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Normen über die Ausschließung und Befangenheit für sich allein nur dann die - unwiderlegliche - Vermutung fehlender Unparteilichkeit eines (ehrenamtlichen) Richters, wenn dieser bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat oder Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers ist, in dieser Funktion oder als Vertrauensperson im Verfahren des Antragstellers tätig war oder Angehöriger desselben Bataillons oder Truppenteils bzw. derselben Dienststelle wie der Antragsteller ist. Insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen, die einer erweiternden Interpretation z.B. bei anderen strukturell bedingten Nähebeziehungen nicht zugänglich sind (vgl. auch Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 54 Rn. 17, 23 f. m.w.N.).

11 Andere strukturell bedingte Nähebeziehungen können nur dann die Ausübung des Richteramtes in Frage stellen, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte ersichtlich sind oder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden. Das ist hinsichtlich der Person von Oberst i.G. W. nicht der Fall.

12 Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. März 2010 pauschal behaupteten „erheblichen Bedenken“ gegen die Mitwirkung von Oberst i.G. W. als ehrenamtlicher Richter sind nicht geeignet, konkrete personenbezogene Indizien für dessen Befangenheit zu belegen, zumal der Bevollmächtigte in diesem Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, einen formellen Befangenheitsantrag nicht stellen zu wollen.

Beschluss vom 25.03.2010 -
BVerwG 1 WB 42.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250310B1WB42.09.0

Leitsatz:

§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. verlangt zwar von dem jeweiligen Antragsteller nicht mehr die förmliche Stellung eines Feststellungsantrages, der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substanziiert geltend machen; eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obliegt dem Senat nicht (wie Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <138>).

  • Rechtsquellen
    WBO § 19 Abs. 1 Satz 3
    SBG § 16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 42.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:250310B1WB42.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 42.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Wienbreier und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Schulz
am 25. März 2010 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens hinsichtlich der Versetzung eines Soldaten.

2 Seit April 2006 war Hauptmann K... auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 dotierten Dienstposten als ...offizier und ...berater beim ...kommando ... in E... tätig. Wegen der organisatorischen Umgliederung des ...kommandos ... zum ...kommando .../...kommando T... ist der Dienstposten des Soldaten zum 31. Dezember 2006 weggefallen. Er wurde deshalb seit dem 1. Januar 2007 unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. beim ...kommando .../...kommando T... verwendet.

3 Mit Fernschreiben vom 25. Februar 2008 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Soldaten mit, es sei beabsichtigt, ihn mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf einen Dienstposten im ...regiment ... in B... zu versetzen. Der Soldat erklärte sich hiermit nicht einverstanden und beantragte die Beteiligung des Antragstellers.

4 Unter dem 11. April 2008 wandte sich der Antragsteller an den Dienststellenleiter des ...kommandos ... und bat, um zu der Personalmaßnahme sachgerecht Stellung nehmen zu können, um Beantwortung von acht Fragen. Zu den Fragen nahm das Personalamt mit Schreiben an den Befehlshaber im ...bereich ... vom 21. April 2008 Stellung, das dieser an den Antragsteller weiterleitete. In der Folgezeit machte der Antragsteller in einer Reihe weiterer Schreiben geltend, die von ihm gestellten Fragen seien nicht ausreichend beantwortet worden bzw. es hätten sich neue Fragen ergeben, um deren Beantwortung gebeten werde. Schließlich nahm das Personalamt mit Schreiben vom 18. Juni 2008, das über den Befehlshaber im ...bereich ... an den Antragsteller geleitet wurde, nochmals zu den aus Sicht des Antragstellers nicht beantworteten bzw. neu aufgeworfenen Fragen Stellung, verwies im Übrigen auf ein mit dem Soldaten am 2. Juni 2008 geführtes zweieinhalbstündiges Personalgespräch und bat um Vorlage der abschließenden Stellungnahme bis zum 4. Juli 2008.

5 Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte der Antragsteller dem Dienststellenleiter des ...kommandos ... mit, dass er immer noch nicht alle Fragen als ausreichend beantwortet ansehe. Ihm sei eine sachgerechte Personalentscheidung aus den bisherigen Schreiben des Personalamts nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst und des Wunsches des Soldaten werde daher vorgeschlagen, den Soldaten im Raum K... zu verwenden.

6 Mit Fernschreiben vom 18. Juli 2008, dem Soldaten am 11. August 2008 eröffnet, sowie mit anschließender förmlicher Verfügung Nr. ... vom 14. August 2008, dem Soldaten ausgehändigt am 12. September 2008, versetzte das Personalamt der Bundeswehr den Soldaten mit Wirkung vom 1. Juli 2008 und Dienstantritt am 12. November 2008 auf den Dienstposten eines ...offiziers beim ...regiment ... in B.... Gegen die Versetzung legte der Soldat Beschwerde ein. Seinen nach Zurückweisung der Beschwerde gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 83.08 ) hat der Soldat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2009 zurückgenommen.

7 Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 an den Befehlshaber des ...kommandos legte der Antragsteller gemäß § 16 SBG Beschwerde gegen „den Abbruch des Beteiligungsverfahrens“ ein und führte zur Begründung aus, er habe zu der beabsichtigten Personalmaßnahme aufgrund fehlender Information keine Stellungnahme abgeben können und habe den Abbruch des Beteiligungsverfahrens durch den Erlass der Versetzungsverfügung vom 18. Juli 2008, von der er, der Antragsteller, am 22. Juli 2008 Kenntnis erlangt habe, zur Kenntnis nehmen müssen. Hierdurch werde die Gruppe der Soldaten in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert.

8 Mit Bescheid vom 13. März 2009 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2009 die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die Beteiligungsrechte des Antragstellers seien dadurch verletzt worden, dass eine gesetzmäßige Erörterung und vollständige Unterrichtung entgegen § 20 SBG unterblieben sei.

9 Der Antragsteller beantragt,
den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 13. März 2009 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller über das Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller hinsichtlich der beabsichtigten Unterlassung der Versetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und dafür Sorge zu tragen, dass das rechtswidrig abgebrochene Beteiligungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortgesetzt wird.

10 Der Bundesminister der Verteidigung, der den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2009 dem Senat vorgelegt hat, beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Er hält den Antrag aus mehreren Gründen für unzulässig.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - (Az.: 451/09) hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag ist unzulässig.

14 1. Allerdings hat der Antragsteller den richtigen Rechtsweg beschritten. Für den Antrag ist gemäß § 16 SBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Bei Streitigkeiten des Personalrats über personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte ist zwar grundsätzlich der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Abweichend von dieser generellen Rechtswegzuweisung in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten aber dann eröffnet, wenn sich der Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und zuletzt vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 11.09 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Mit der Zuweisung der Befugnisse der Vertrauensperson an die Soldatenvertreter im Personalrat enthält § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Maßgabe zum Personalvertretungsgesetz im Sinne des § 48 Satz 1 SBG, die sich für den Bereich der Beteiligungen in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, auch auf den Rechtsweg gemäß § 16 SBG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO auswirkt (Beschluss vom 1. November 2001, a.a.O. S. 228 f.).

15 Die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Versetzung des Hauptmanns K... nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG ist eine Angelegenheit, die ausschließlich die Gruppe der Soldaten betrifft.

16 Für den Antrag ist nach § 21 Abs. 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.

17 2. Der Antrag des Antragstellers ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung des Beschwerdebescheides und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, das Beteiligungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung des Hauptmanns K... fortzusetzen.

18 a) Für einen solchen Verpflichtungsantrag fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Personalangelegenheit durch die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 14. August 2008 und die Rücknahme des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs im Verfahren BVerwG 1 WB 83.08 bestandskräftig abgeschlossen ist. Es kommt noch hinzu, dass der betroffene Soldat inzwischen aus dem Dienst ausgeschieden ist. Unter diesen Umständen ist für die vom Antragsteller begehrte Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens kein Raum.

19 b) Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 16 SBG (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1). § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar von dem jeweiligen Antragsteller nicht mehr die förmliche Stellung eines Feststellungsantrages (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52). Der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse, das sich im Falle des § 16 SBG insbesondere aus einer Wiederholungsgefahr ergeben kann, substanziiert geltend machen (stRspr, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - und vom 24. März 2009 a.a.O.; vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137 f.>, Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 und vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149, sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - m.w.N.).