Beschluss vom 11.08.2008 -
BVerwG 1 WB 39.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110808B1WB39.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 1 WB 39.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110808B1WB39.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 39.08

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 11. August 2008 beschlossen:

  1. Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. P. vom 5. August 2008 ist nicht
  2. begründet.

Gründe

I

1 Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Juli 2008 wurde Oberst i.G. P. als ehrenamtlicher Richter für die Sitzung des Senats am 13. August 2008 - unter anderem - in den Verfahren des Hauptmanns C. BVerwG 1 WB 39.08 , 1 WB 40.08 , 1 WB 41.08 , 1 WB 44.08 und 1 WB 45.08 herangezogen. Mit Telefaxschreiben vom 5. August 2008 teilte Oberst i.G P. Folgendes mit:
„1. Hauptmann C. ist mir bekannt. Er war während meiner Tätigkeit als Kommodore des Einsatzgeschwaders ...S 1-Offizier im Geschwaderstab. Zugleich war er Vertrauensperson der Offiziere des Geschwaderstabes.
2. Während dieser Zeit hat er als Vertrauensperson mehrere Vorschläge/Beschwerden zum einen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im ... und zum anderen aber auch zur Zusammenarbeit der ...führung mit den Vertrauenspersonen der unterstellten Verbände eingebracht.
3. Von den Vorschlägen des Hauptmann C. hatte ich Kenntnis, die Beschwerden habe ich als sein nächsthöherer Vorgesetzter persönlich abgezeichnet und an die Führung des ... weitergeleitet.
4. Da es sich bei den Vorschlägen/Beschwerden um Verbesserungen der Betreuung und Fürsorge bzw. um das Miteinander der Vertrauenspersonen mit der ...führung handelte, war ich als Kommodore weder zuständig noch bin ich in diesen Angelegenheiten tätig geworden. Zuständig hierfür war der Kommandeur des ... bzw. dessen Stellvertreter.
5. Ich persönlich fühle mich in o.a. Verfahren nicht befangen. Insofern spricht aus meiner Sicht nichts gegen die Heranziehung meiner Person als ehrenamtlicher Richter am 13. August 2008.“

2 Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. August 2008) und der Bundeswehrdisziplinaranwalt (Schreiben vom 6. August 2008) haben erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Ausübung des Richteramts durch Oberst i.G. P. bestehen.

II

3 Oberst i.G. P. ist weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen noch hat er mit seinem Schreiben vom 5. August 2008 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO).

4 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 3. November 1970 - BVerwG 1 WB 35.68 - BVerwGE 43, 129 sowie zuletzt vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - und vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 -). Für den Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes gilt außerdem § 77 WDO (i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 WDO).

5 Ein Ausschließungsgrund liegt nicht vor.

6 Oberst i.G. P. hat nicht bei den den gerichtlichen Antragsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - das heißt bei den Entscheidungen über die fünf Vorschläge des Antragstellers und den daran anschließenden Beschwerdeverfahren - mitgewirkt (§ 54 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). „Mitgewirkt“ an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren hat nicht nur derjenige, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat; es kann, je nach den Umständen, etwa auch eine beratende Tätigkeit oder eine Beteiligung als Verhandlungsführer genügen. Maßgebend für das Vorliegen einer „Mitwirkung“ im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO ist vor allem das Maß des Einflusses, den der (hier ehrenamtliche) Richter schon während des Verwaltungsverfahrens in amtlicher Eigenschaft auf die angefochtene Entscheidung genommen hat (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 54 Rn. 24 m.w.N.). An einem solchen Mindestmaß an Einflussnahme auf die Entscheidung fehlt es im vorliegenden Fall. Die hier strittigen fünf Vorschläge des Antragstellers vom 14. Juni 2007 waren jeweils ausdrücklich an den Kommandeur des ... gerichtet; dieser hat auch die Entscheidungen über vier der Vorschläge getroffen (Schreiben vom 19. bzw. 21. Juni 2007; über den dem Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 zugrundeliegenden Vorschlag zur Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung ist keine Sachentscheidung ergangen). Die bloße Kenntnis von den Vorschlägen, die Oberst i.G. P. hatte, ist keine „Mitwirkung“ am Verfahren. Keine „Mitwirkung“ am Verfahren ist aber auch die Entgegennahme, Abzeichnung und Weiterleitung der Beschwerden des Antragstellers vom 25. Juni 2007 auf dem Dienstweg an die für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Vorgesetzten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBO). Oberst i.G. P. hatte hierdurch keinen Einfluss auf die Beschwerdeentscheidungen, sondern fungierte als damaliger nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers lediglich als diejenige - gesetzlich hierfür in erster Linie vorgesehene - Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO), bei der der Antragsteller auf kurzem Wege fristwahrend seine Beschwerden einlegen konnte (zu der eher technischen Funktion, die Beschwerdeeinlegung für den Soldaten zu erleichtern, vgl. auch Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Auch die Weiterleitung der Beschwerden beschränkte sich auf einen bloßen Transport; sie war insbesondere nicht - wie etwa im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO - mit der Beifügung einer Stellungnahme verbunden, die möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung der zuständigen Stelle hätte haben können.

7 Oberst i.G. P. ist auch nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 WDO (i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 WDO) ausgeschlossen. Er ist nicht mehr Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers und gehört auch nicht mehr demselben Bataillon oder entsprechenden Truppenteil an wie der Antragsteller.

8 Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die eine Ablehnung von Oberst i.G. P. wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund kann sich - unter anderem - aus besonderen Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahrensgegenstand ergeben (vgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn. 52 ff.). Die bloße Tatsache, dass Oberst i.G. P. den Antragsteller kennt und mit ihm während des Auslandseinsatzes, in dem die hier strittigen Wehrbeschwerden des Antragstellers ihren Ausgang genommen haben, dienstlich zusammengearbeitet hat, gibt allerdings für sich genommen keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Weitergehende Umstände, wie etwa bis heute nachwirkende Belastungen aus der damaligen dienstlichen Beziehung oder - umgekehrt - eine daraus herrührende besondere freundschaftliche Beziehung des ehrenamtlichen Richters zum Antragsteller, haben weder Oberst i.G. P. noch einer der Beteiligten vorgetragen und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller und der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben vielmehr ausdrücklich erklärt, dass ihrer Meinung nach keine Bedenken gegen die Ausübung des Richteramts durch Oberst i.G. P. bestehen.

Beschluss vom 13.08.2008 -
BVerwG 1 WB 39.08ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B1WB39.08.0

Leitsätze:

-

Zur Befugnis eines Soldaten, nach dem Ende seines Amts als Vertrauensperson Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz im Wehrbeschwerdeverfahren geltend zu machen bzw. entsprechende Wehrbeschwerdeverfahren fortzuführen.

  • Rechtsquellen
    SBG § 16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008 - 1 WB 39.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B1WB39.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 39.08

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Poschwatta und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Gotzhein
am 13. August 2008 beschlossen:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung betreffen die Ausübung von Beteiligungsrechten der Vertrauensperson (BVerwG 1 WB 39.08 , 1 WB 41.08 , 1 WB 44.08 und 1 WB 45.08 ) sowie die Bildung einer Versammlung der Vertrauenspersonen (BVerwG 1 WB 40.08 ) im Feldlager Camp ... in M. in A.

2 Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptmanns. Derzeit wird er bei der Instandsetzungsstaffel des ...geschwaders ... „...“ in K. verwendet. Der Antragsteller war vom 31. März bis 19. Juli 2007 in einer besonderen Auslandsverwendung beim Stab des ...geschwaders M. in A. eingesetzt. Er wurde dort am 6. Mai 2007 zur Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges gewählt. In dieser Eigenschaft machte der Antragsteller die hier strittigen vier Vorschläge für den Dienstbetrieb bzw. die Betreuung und Fürsorge im Camp ...; ferner beantragte er die Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Feldlagerebene.

3 Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 (Aufstellung von Intranet aktuell-Rechnern):
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatzkontingents ... die Aufstellung von Intranet aktuell-Rechnern für die allgemeine Nutzung durch die Soldaten des Camp ... vor. Die Aufstellung der zusätzlichen Rechner solle in jeder Einheit im Camp ... und jeweils in den Betreuungseinrichtungen erfolgen. Bisher stehe dieses Medium nicht zur Verfügung. Die Informationen aus der Bundeswehr erreichten die Soldaten deshalb nicht oder nur sehr spärlich über bw-tv. In der Vergangenheit habe das zu Fragen und Unverständnis der Soldaten geführt.

4 Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontingents dem Antragsteller mit, dass die Verlängerung von Intranet Bw in die Einsatzländer geplant sei. Es seien bereits Rechner festgelegt, die in Zukunft Intranet Bw empfangen könnten. Nach Einführung von Intranet Bw stünden somit ausreichend Arbeitsplatzrechner mit dem entsprechenden Zugang zur Verfügung. Es sei ferner geplant, ausgewählte Dienste/Web-Seiten des Intranet Bw für alle Rechner im LAN Camp ... über Spiegelung in das Info-Portal bereitzustellen.

5 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2007 Beschwerde ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behindert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass der Vorschlag umgesetzt werden solle. Bei den im Bescheid erwähnten Rechnern handele es sich nach seiner Kenntnis um Arbeitsplatzrechner von Chefs, Kompaniefeldwebeln und Sachgebietsleitern, die nicht allen Soldaten jederzeit frei zugänglich seien. Sein Vorschlag habe ausdrücklich auf die Aufstellung von Rechnern für das Intranet aktuell - nicht Intranet Bw - in den Betreuungseinrichtungen hingewiesen.

6 Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Soweit der Antragsteller seinen Vorschlag als Vertrauensperson der Offiziere und Sprecher der Vertrauenspersonen ...geschwader M. eingebracht habe, sei die Beschwerde unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Vorschlag gehe über den Bereich hinaus, für den der Antragsteller gewählt gewesen sei, weil er alle im Camp ... stationierten Kontingentangehörigen und damit nicht nur das ...geschwader M. erfasse. Sein Antrag habe deshalb nicht an den Kommandeur des Einsatzkontingents gerichtet werden dürfen. Der Antragsteller hätte sich vielmehr an den Disziplinarvorgesetzten seines Wahlbereichs, den Kommodore ...geschwader M., wenden müssen, der dann den Vorschlag mit einer Stellungnahme dem Kommandeur des Einsatzkontingents vorzulegen hätte. Die Entscheidung des Kontingentführers sei außerdem nicht beteiligungspflichtig gewesen. Eine Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz setze voraus, dass dem zur Entscheidung befugten Vorgesetzten auf seiner Ebene ein entsprechendes Beteiligungsorgan gegenüberstehe. Sei ein solches nicht existent, finde eine Beteiligung nicht statt. Das ebenengerechte Beteiligungsorgan für den Kommandeur des Einsatzkontingents wäre eine Versammlung der Vertrauenspersonen auf Kontingentebene gewesen. Eine solche Versammlung sei jedoch nicht vorgesehen, weil § 32 SBG lediglich Verbände auf Bataillonsebene sowie gegebenenfalls auf Brigade- und Divisionsebene an ihren Heimatstandorten erfasse. Für eine analoge Anwendung des § 32 SBG fehle es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz als auch an einer Vergleichbarkeit des zu regelnden Sachverhalts. Soweit der Antragsteller den Vorschlag, Intranet aktuell-Rechner aufzustellen, als Soldat verfasst haben sollte, sei seine Beschwerde unbegründet. Der Kommandeur habe seine abschlägige Entscheidung mit dem Schreiben vom 21. Juni 2007 hinreichend begründet.

7 Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids führte der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos außerdem aus, dass Intranet aktuell in allen Einsatzländern, auch im Camp ..., allerdings nur an einzelnen Arbeitsplatzrechnern zur Verfügung stehe. Im Gegensatz dazu werde die Anbindung der Kontingente an Intranet Bw erst ab Ende 2007 erfolgen. Er habe das Kontingent angewiesen, Möglichkeiten zu prüfen, wie allen interessierten Soldaten der Zugang zu Informationen aus Intranet aktuell ermöglicht werden könne.

8 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2007 (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) weitere Beschwerde ein. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, da im Camp ... Gremien nach § 32 Abs. 1 und 2 SBG zu bilden und zu beteiligen seien. Die Rechtsfrage, ob in Feldlagern Vertrauenspersonenversammlungen zu bilden seien, sei bereits 1997 geprüft und bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom Bundesministerium der Verteidigung gegenüber dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ausdrücklich eingeräumt worden. Das Soldatenbeteiligungsgesetz enthalte keine Beschränkung seiner Geltung auf das Inland; es enthalte im Gegenteil ausdrücklich Regelungen für Auslandsdienststellen. Entsprechend sei eine Vertrauenspersonenversammlung Kaserne zu bilden, wenn und soweit ein Offizier die Aufgaben nach der ZDv 40/1 wahrnehme. Das sei im Feldlager der Feldlagerkommandant. Selbst ausgehend von der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheids hätte, wenn es keine Vertrauenspersonenversammlung Kaserne gebe, zumindest eine Beteiligung aller mitbetroffenen Vertrauenspersonen erfolgen müssen. Eine Beteiligung komplett „unter den Tisch fallen“ zu lassen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die geschilderten Vorgänge seien während seiner Amtszeit als Vertrauensperson geschehen und von grundsätzlicher Bedeutung für jede ihm nachfolgende Vertrauensperson und deren Zusammenarbeit mit den jeweiligen Vorgesetzten. Sie bedürften daher einer eindeutigen Untersuchung und Klärung.

9 Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück. Neben der Verletzung persönlicher Rechte des Soldaten stehe einer Vertrauensperson ein Beschwerderecht nach § 16 SBG zu, wenn sie glaube, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden zu sein. Da der Antragsteller am 19. Juli 2007 seinen Auslandseinsatz beim ...geschwader M. beendet habe und infolgedessen nicht mehr die Befugnisse einer Vertrauensperson wahrnehme, könne er auch keine Rechte aus dieser Funktion geltend machen. Diese Rechte und Befugnisse seien untrennbar an die Rechtsstellung der Vertrauensperson gebunden und würden mit deren Beendigung erlöschen. Dem Antragsteller stehe nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht die Befugnis zu, eine von konkreten Rechten und Interessen unabhängige Prüfung verlangen zu können.

10 Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids stellte der Inspekteur der Streitkräftebasis fest, dass eine Vertrauenspersonenversammlung nicht einzurichten gewesen sei. Gemäß § 32 SBG bildeten die Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung eines Verbandes und deren Vertreter eine weitere Vertrauenspersonenversammlung für einen Kasernenbereich. Die Einrichtung von Vertrauenspersonenversammlungen auf Feldlagerebene in besonderen Auslandsverwendungen sei nicht vorgesehen. Soweit sich der Antragsteller auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an den Gesamtvertrauenspersonenausschuss aus dem Jahre 1997 beziehe, stelle dieses keine dem Gesetzgeber zurechenbare Äußerung zur Rechtslage dar.

11 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.

12 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Auch nach Beendigung seiner aktiven Funktion als Vertrauensperson sei eine Entscheidung in der Sache möglich und geboten. Da dem Rechtsbehelf der Vertrauensperson keine aufschiebende Wirkung zukomme, ergehe eine abschließende Entscheidung in aller Regel erst nach Durchführung der streitigen Maßnahme. Da auch vorbeugender Rechtsschutz regelmäßig nicht gewährt werde, müssten die Gerichte diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie über den Rechtsbehelf der Vertrauensperson im Wege des Fortsetzungsfeststellungsverfahrens auch nach Erledigung der Hauptsache entschieden und damit Rechtsklarheit für die Zukunft schafften. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der allgemeinen Wiederholungsgefahr, dass die Vertrauensperson bei ähnlich gelagerten Fällen in der Zukunft nochmals übergangen werden könne. Die erleichterte Zulassung des Fortsetzungsfeststellungsantrags sei auch von Verfassungs wegen geboten. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich unmittelbar die Notwendigkeit, in Verfahren nach § 16 SBG die Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung so abzugrenzen, dass regelmäßig eine Sachentscheidung, wenn auch nachträglich und lediglich mit Wirkung für künftige Verfahren, ergehen könne. Andernfalls könnten die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson dadurch ausgehebelt werden, dass schlicht keine Entscheidung getroffen und lediglich das Ende der Verwendung im Auslandseinsatz abgewartet werde.

13 Auch in der Sache gehe die Argumentation des Ministeriums fehl, weil § 32 SBG die Grundlage für die Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung im Feldlager bilde. Die Funktion der Vertrauenspersonen und insbesondere der Vertrauenspersonenversammlungen in Kasernen und Standorten sei die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Kasernenkommandanten und dem Standortältesten. Da diese Funktionen auch in einem Feldlager wahrgenommen würden, wäre es mit den Prinzipien der Inneren Führung nicht vereinbar, wenn eine Vertretung durch Vertrauenspersonen gegenüber der Feldlagerführung gänzlich ausgeschlossen wäre. Tatsächlich unterscheide sich ein Feldlager organisatorisch nicht von einer Kaserne oder einem Standort. Insofern sei es wohl nur eine redaktionelle Nachlässigkeit des Gesetzgebers, bei der letzten Revision des § 32 SBG nicht auch den Begriff des Feldlagers zur Klarstellung mit eingefügt zu haben. Es gehe auch nicht darum, dass Operationspläne unter den Soldaten zur Abstimmung gestellt würden, sondern darum, in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit das Lagerleben für alle Beteiligten so sinnvoll und damit angenehm wie möglich zu gestalten.

14 Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller seinen Auslandseinsatz bereits beendet habe und sich auf die Rechte als Vertrauensperson nach Ende seiner Amtszeit nicht mehr berufen könne. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG setze für den Zugang zum Gericht voraus, dass jemand vortrage, in seinen Rechten verletzt zu sein. Wer wie der Antragsteller das Amt einer Vertrauensperson nicht mehr bekleide, könne auch nicht die dieser Vertrauensperson zustehenden Rechte geltend machen.

16 Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers sei auch deswegen nicht gegeben, weil der Kommandeur des Einsatzkontingents den Vorschlag des Antragstellers pflichtgemäß geprüft und aus nachvollziehbaren und dem Antragsteller dargelegten Erwägungen abgelehnt habe. Der Beteiligung einer Vertrauenspersonenversammlung habe es nicht bedurft, weil es für ein solches Gremium keine Rechtsgrundlage gebe. § 32 SBG regle nur die Vertrauenspersonenversammlung für den Kasernenbereich. Die Einrichtung von Vertrauenspersonenversammlungen auf Feldlagerebene in besonderen Auslandsverwendungen sei nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei auch eine begriffliche Vergleichbarkeit einer Kaserne mit einem Feldlager nicht gegeben. Kasernenbereiche seien in der ZDv 40/1 definiert. Diese Vorschrift und ihre Definitionen beträfen gemäß der Vorbemerkung ausdrücklich nur die Aufgabenwahrnehmung der Streitkräfte in Standorten im Inland und seien auf Stationierungsorte im Ausland nur sinngemäß anzuwenden, soweit andere Regelungen nicht entgegenstünden. Der Gesetzgeber habe sich mit § 2 Abs. 6 SBG auf eine Regelung für einzelne Vertrauenspersonen in den Einsatzkontingenten beschränkt. § 32 SBG in der jetzigen Fassung stelle daher keine den Anforderungen an die Bestimmtheit genügende Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Vertrauenspersonenversammlungen in Feldlagern im Auslandseinsatz dar.

17 Verfahren BVerwG 1 WB 41.08 (Einrichtung eines zweiten Sportzeltes):
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatzkontingents ... die Einrichtung eines zweiten Sportzeltes zur Entlastung der angespannten Betreuungslage in diesem Bereich vor. Das Sportzelt solle klimatisiert sein und entweder neu beschafft oder aus dem Bestand zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Sportgeräte könnten aus den Betreuungsgeldern des Marketenderkontos oder über den Betreuungsfonds des Bundesministeriums der Verteidigung beschafft werden.

18 Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontingents dem Antragsteller mit, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel für die bereits mehrfach beantragte Errichtung eines zusätzlichen Sportzeltes bzw. die Bereitstellung zusätzlicher Sportgerätschaften abgelehnt worden sei, weil in der 52. Kalenderwoche 2007 ein neues Betreuungsmodul mit Kraftsport- und Ausdauergeräten fertig gestellt sein solle. Ferner würde der Umbau eines Lagers zu einer Multifunktionssporthalle zu einer erheblichen Verbesserung der Sportmöglichkeiten führen.

19 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behindert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass der Vorschlag umgesetzt werden solle. Es sei möglich, die erwirtschafteten Überschüsse aus dem Marketenderwarenverkauf für die Betreuung im Bereich Sport einzusetzen.

20 Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Begründung ist gleichlautend mit der des Beschwerdebescheids im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 . Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids stellte der Befehlshaber fest, dass für das Camp ... der Aufbau eines neuen Betreuungsmoduls mit zwei Fitness-/Konditionsräumen sowie einem überdachten Spielfeld geplant sei; zu diesem Zweck könnten zusätzliche Sportgeräte im Wert von ca. 345 000 € beschafft werden. Für Sportanlagen/-geräte könne auf das Konto „Rückstellung Marketenderwaren“ grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden, weil diese Mittel zweckgebunden zu verwenden seien.

21 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) mit Schreiben vom 22. November 2007 weitere Beschwerde ein. Die Begründung entspricht derjenigen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

22 Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Die Begründung des Bescheids und die dienstaufsichtlichen Feststellungen stimmen mit denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 überein.

23 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.

24 Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

25 Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

26 Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

27 Verfahren BVerwG 1 WB 44.08 (Verlegung des Kontingent-IN-Briefings in ein klimatisiertes Zelt):
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatzkontingents ... die Verlegung des Kontingent-IN-Briefings in ein klimatisiertes Zelt vor. Hierfür könnten die beiden Betreuungseinrichtungen P. und B. genutzt werden. Die bisherige Praxis, das Briefing im nichtklimatisierten Teil des B. durchzuführen, werde von den betroffenen Soldaten bereits seit April 2006 bemängelt, weil Hitze, Schwüle und schlechte Luft dort sehr belastend seien. Wegen des bevorstehenden Kontingentwechsels, der zu erwartenden Hitze und der Vielzahl zu briefender Soldaten werde ferner vorgeschlagen, das IN-Briefing an mehreren Tagen hintereinander mit einer geringeren Anzahl von Soldaten durchzuführen.

28 Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontingents dem Antragsteller mit, dass eine Verlegung des IN-Briefings in den klimatisierten Bereich des B. oder einer anderen Betreuungseinrichtung eine Schließung bis zu dreimal pro Woche bedeuten würde und der damit verbundene Umsatzverlust in keinem Verhältnis zu der unangenehmen, aber kurzen IN-Briefingzeit der neuen Kontingentsoldaten stehe. Bis zur Fertigstellung des neuen Betreuungsmoduls in der 52. Kalenderwoche 2007 müssten die vorhandenen Betreuungseinrichtungen weiterhin als Besprechungs- und Konferenzräume genutzt werden. Als Lösungsansatz werde das Bereitstellen von ein bis zwei Klimageräten im hinteren Bereich der Betreuungseinrichtung geprüft.

29 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behindert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass sein Vorschlag umgesetzt werden solle. Vielmehr habe am 22. Juni 2007 das IN-Briefung (zwei Briefings von jeweils ca. 2,5 Stunden) in unveränderter Weise bei 46° Celsius im Schatten im nichtklimatisierten Teil des B. stattgefunden.

30 Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Begründung entspricht derjenigen der Beschwerdeentscheidung im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 . Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids teilte der Befehlshaber mit, dass er das Kontingent angewiesen habe, zukünftig nach Möglichkeit länger andauernde Briefings unter klimatisierten Bedingungen durchzuführen.

31 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) mit Schreiben vom 22. November 2007 weitere Beschwerde ein. Die Begründung der weiteren Beschwerde entspricht derjenigen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

32 Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Die Begründung und die dienstaufsichtlichen Feststellungen stimmen mit denen des entsprechenden Bescheids im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 überein.

33 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.

34 Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

35 Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

36 Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

37 Verfahren BVerwG 1 WB 45.08 (Erstellung einer Nutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen des Camp ...):
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatzkontingents ... die Erstellung einer Nutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen des Camp ... vor. In dieser Nutzungsordnung sollten die Öffnungszeiten, Regeln der Nutzung und Besonderheiten wie „geschlossene Veranstaltungen der Truppe“ und „Schließung von Betreuungseinrichtungen für Besucherprogramme“ grundsätzlich geregelt werden.

38 Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontingents dem Antragsteller mit, dass die Feldlagerordnung für das Camp ... vom 13. Mai 2007 auch die Nutzungsbedingungen der Betreuungseinrichtungen regle.

39 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behindert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass sein Vorschlag umgesetzt werden solle. Die Feldlagerordnung vom 13. Mai 2007 regle nicht die Nutzung der Betreuungseinrichtungen, sondern lediglich deren Öffnungszeiten. Im Übrigen habe bei der dritten Änderung der Feldlagerordnung keine Beteiligung stattgefunden. Er sei sich bewusst, dass sich das Feldlager Camp ... noch im Aufbau befinde und die vorhandenen Betreuungseinrichtungen eine Übergangslösung darstellten. Aber auch diese sei mitbestimmungspflichtig.

40 Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Begründung des Bescheids entspricht derjenigen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 . In den dienstaufsichtlichen Feststellungen wies der Befehlshaber darauf hin, dass für die Betreuungseinrichtungen der Kontingentführer die Verantwortung trage. Dieser lege auch fest, ob die Regelungen für die Betreuungseinrichtungen in der Feldlagerordnung getroffen würden oder ob ein gesonderter Befehl oder eine gesonderte Weisung ergingen. Über die Beschwerde gegen die fehlende Beteiligung bei der dritten Änderung der Feldlagerordnung entscheide der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis; der Antragsteller werde von dort gesondert Bescheid erhalten.

41 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) mit Schreiben vom 22. November 2007 weitere Beschwerde ein. Die Begründung der weiteren Beschwerde entspricht derjenigen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

42 Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Die Begründung des Bescheids und die dienstaufsichtlichen Feststellungen stimmen mit denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 überein.

43 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.

44 Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

45 Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

46 Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

47 Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 (Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Feldlagerebene):
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatzkontingents ... beantragte der Antragsteller als Vertrauensperson der Offiziere des Stabs ...geschwader M. und als Sprecher der Vertrauenspersonen des ...geschwaders M. die Einrichtung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Kasernen-/Feldlagerebene für das Camp ... Es liege eine eindeutige gesetzliche und ministerielle Regelung für die einzurichtende Versammlung vor. Da die Führung im Camp ... bisher nicht bereit gewesen sei, eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende Versammlung der Vertrauenspersonen einzuberufen, wähle er jetzt den schriftlichen Weg, um die Interessen der Vertrauenspersonen und ihrer Wählergruppen zu wahren. Die bisherige Praxis stehe im krassen Gegensatz zum Grundsatz der Soldatenbeteiligung nach § 1 SBG, den geltenden Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes und den Ausführungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 27. Februar 1997.

48 Mit Schreiben vom 22. November 2007 (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde, weil er auf seinen Antrag nach über fünf Monaten ohne triftigen Grund keine Entscheidung in der Sache erhalten habe.

49 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei zulässig, jedoch nicht begründet. Nach der derzeitigen Regelung gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Feldlagerebene für das Camp ... Eine Versammlung der Vertrauenspersonen innerhalb der Einsatzkontingente, gleich auf welcher Ebene, sei im Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorgesehen. Dieses regle lediglich Vertrauenspersonenversammlungen im Inland. Außerhalb des förmlichen Beschwerdeverfahrens teilte der Befehlshaber mit, dass sich das Bundesministerium der Verteidigung derzeit mit dem Thema „Versammlungen der Vertrauenspersonen in besonderen Auslandsverwendungen“ befasse.

50 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) mit Schreiben vom 11. Januar 2008 weitere Beschwerde ein. Das Soldatenbeteiligungsgesetz enthalte - weder allgemein noch für § 32 SBG - eine Beschränkung seiner Geltung auf das Inland. Dass das Soldatenbeteiligungsgesetz auch im Ausland gelte, ergebe sich auch aus den Regelungen des § 15 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 SBG. Die Bundeswehr nehme wie jede andere Truppe ihr Heimatrecht mit in den Einsatz, es sei denn, die gültigen Stationierungsabkommen sähen ausdrücklich etwas anderes vor. Hinzu komme, dass das Bundesministerium der Verteidigung diese Rechtsfrage im direkten Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren 1997 geprüft und gegenüber dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ausdrücklich eingeräumt habe, dass es im Feldlager eine Versammlung nach § 32 Abs. 2 SBG zu geben habe. Im Übrigen weise er, der Antragsteller, darauf hin, dass das ...geschwader M. regelmäßig durch das ...geschwader ... beschickt werde, so dass er mittelfristig wieder in M. Dienst leisten werde und damit wieder von den illegalen Zuständen betroffen sein werde. Demgemäß berufe er sich auf Wiederholungsgefahr.

51 Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Die Gründe des Bescheids und die dienstaufsichtlichen Feststellungen entsprechen im Wesentlichen denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

52 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.

53 Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

54 Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

55 Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 .

56 Auf Ersuchen des Gerichts hat der Inspekteur der Streitkräftebasis die Organisationsstruktur des ...geschwaders M. erläutert und Auskünfte zu den Vertrauenspersonen der Offiziere im Stab/Stabszug des ...geschwaders M. und deren Amtszeiten gegeben. Der Antragsteller hat sich hierzu geäußert und nochmals auf die Rechtsschutzprobleme hingewiesen, die sich aus der kurzen Verwendungsdauer bei Auslandseinsätzen und dem entsprechend häufigen Wechsel im Amt der Vertrauensperson ergäben.

57 Mit Beschluss vom 6. August 2008 hat der Senat die Verfahren BVerwG 1 WB 39.08 , 1 WB 40.08 , 1 WB 41.08 , 1 WB 44.08 , 1 WB 45.08 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

58 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - Az.: 25-05-00/192/07, 216/07, 217/07, 218/07 und 219/07 -, die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - FüS/RB - Az.: 25-05-11/33.07, 35.07, 36.07, 37.07 und 4.08 - sowie die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung - FüS/RB - Az.: 25-05-11/13.08, 14.08, 15.08, 16.08 und 18.08 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

59 Die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg.

60 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 <66> = NZWehrr 1994, 117, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB 14.05 -; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Danach hat der Antragsteller zutreffend den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschritten. Gegenstand der Wehrbeschwerdeverfahren sind Vorschläge bzw. Anträge, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson angebracht hat und die sämtlich die Ausübung von Beteiligungs- (§§ 21, 22, 24, 25 SBG) oder Mitgliedschaftsrechten (§ 32 Abs. 1 und 2 SBG) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz betreffen. Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller während der Beschwerdeverfahren aus dem Amt als Vertrauensperson ausgeschieden ist. Denn mit den von ihm fortgeführten Verfahren und den vorliegenden Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nimmt der Antragsteller gerade für sich in Anspruch, weiterhin zur Durchsetzung der von ihm als verletzt gerügten Befugnisse der Vertrauensperson berufen zu sein. Ob er diese Position zu Recht beansprucht - und gegebenenfalls, ob eine Verletzung von Befugnissen der Vertrauensperson vorliegt -, ist im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu klären.

61 Da über die weiteren Beschwerden der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis entschieden hat, ist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht zuständig (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO).

62 2. Die Anträge sind unzulässig.

63 a) Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, weil ihm die geltend gemachten Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte nach Beendigung seines Amts als Vertrauensperson nicht (mehr) zustehen.

64 Der Antragsteller ist am 18. Juli 2007 aus dem ...geschwader M. ausgeschieden. Damit endete zugleich sein Amt als Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M. (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SBG). Über das Ende des Amts hinaus gelten zugunsten der (ehemaligen) Vertrauensperson zwar diejenigen Vorschriften, die ihrem persönlichen Schutz dienen, wie beispielsweise das allgemeine Benachteiligungsverbot (§ 14 Abs. 1 SBG). Mit dem Ausscheiden aus dem Amt entfallen jedoch die an das Amt gebundenen, der Wahrnehmung der amtsgemäßen Aufgaben dienenden Befugnisse wie insbesondere die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson und ihre Mitgliedschaft in Gremien der Vertrauenspersonen (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung von persönlichen und organschaftlichen Rechten aus dem Amt Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S. 82 ff.). Sämtliche hier strittigen Anträge betreffen nicht den persönlichen Schutz des Antragstellers, sondern die Ausübung von Beteiligungsrechten und die Bildung einer „Versammlung der Vertrauenspersonen auf Feldlagerebene“, der auch der Antragsteller als „Sprecher der Vertrauenspersonen ...geschwader M.“ angehören würde. Da diese (organschaftlichen) Befugnisse dem Antragsteller bei Einlegung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar bzw. 26. Februar 2008 - wie im Übrigen auch bereits bei den weiteren Beschwerden vom 22. November 2007 bzw. 11. Januar 2008 (sowie im Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 der Untätigkeitsbeschwerde vom 22. November 2007) - nicht mehr zustanden, ist auch eine die Antragsbefugnis begründende Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben (ebenso für den Fall eines nach Ende der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss gestellten Antrags Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 27.96 -; ähnlich, allerdings unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, für die Geltendmachung von Befugnissen der Vertrauensperson durch einen früheren Soldatenvertreter im Personalrat nach dessen Ausscheiden aus dem Amt auch Beschluss vom 12. April 1994 - BVerwG 1 WB 58.93 - NZWehrr 1994, 161; für Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Ende der Amtszeit der Vertrauensperson ferner Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl. 2005, § 16 SBG Rn. 12a; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 35 Rn. 4).

65 Da dem Antragsteller die geltend gemachten Befugnisse der Vertrauensperson nicht mehr zustanden, liegt keine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Der durch die Wehrbeschwerdeordnung gewährleistete Rechtsschutz reicht nicht weiter als die materiellen Rechtspositionen, deren Durchsetzung er dient. Soweit sich der Antragsteller auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beruft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vertretungen der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz Teil der staatlichen Exekutive (vgl. - unter dem Blickwinkel des Erfordernisses einer hinreichenden demokratischen Legitimation - BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <66 ff.>; vgl. für die Personalvertretungen ferner Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 47a) und daher grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sind. Deshalb trifft auch die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. BVerfGE 96, 27 <LS 2a und 39 f.>) zu dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleiteten Erfordernis effektiven Rechtsschutzes in Fällen „tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe“ auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu.

66 b) Die grundsätzliche Möglichkeit, ein Wehrbeschwerdeverfahren über das Ende der Amtszeit der jeweiligen Vertrauensperson hinaus fortzuführen, wäre allerdings dann eröffnet, wenn davon auszugehen wäre, dass (materiellrechtlicher) Träger der Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht der jeweils gewählte Soldat in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson, sondern „die Vertrauensperson“ als solche, das heißt als Vertretungsorgan, ist. Dies würde bedeuten, dass auch Anträge und Rechtsbehelfe nicht als von dem jeweiligen Amtsinhaber, sondern als von „der Vertrauensperson“, für die der jeweilige Amtsinhaber handelt, gestellt bzw. erhoben anzusehen wären. Die Anträge und Rechtsbehelfe blieben damit von einem Wechsel der Amtsinhaber unberührt; der jeweilige Amtsinhaber könnte das Verfahren in der Lage, in der es sich befindet, aufnehmen und weiterbetreiben. Zu einem Wegfall der Beschwerde- oder Antragsbefugnis käme es in diesem Fall erst mit der Auflösung der militärischen Einheit oder der sonstigen Organisationsstruktur, die gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 6 SBG den Wahlbereich bildet.

67 Ein Vorzug dieses organschaftlichen Modells wäre, dass die von dem Antragsteller beklagten Rechtsschutzprobleme, die aus der kurzen Verwendungsdauer bei Auslandseinsätzen und dem entsprechend häufigen Wechsel im Amt der Vertrauensperson resultieren, nicht aufträten. Vermieden wären im Übrigen auch die Unstimmigkeiten, die sich ergäben, wenn man der Rechtsauffassung des Antragstellers folgen wollte. Denn hielte man einen ausgeschiedenen Amtsinhaber für berechtigt, die Befugnisse der Vertrauensperson über das Ende der Amtszeit hinaus geltend zu machen, so könnte dies - gerade bei einem häufigen Wechsel der Amtsinhaber - dazu führen, dass eine Vielzahl ausgeschiedener Amtsinhaber (parallel oder auch gegenläufig zueinander) Wehrbeschwerdeverfahren in Beteiligungsangelegenheiten fortbetreiben könnten, und zwar ohne dass der aktuelle Amtsinhaber hiervon Kenntnis haben müsste und ohne dass die weiterverfolgten Rechtsschutzbegehren mit dem Willen und dem Interesse des aktuellen Amtsinhabers übereinstimmen müssten. Insofern könnte das beschriebene organschaftliche Modell bewirken, dass einerseits der von dem bisherigen Amtsinhaber erreichte Verfahrensstand nicht „verlorengeht“, es andererseits jedoch der jeweils aktuell legitimierte Amtsinhaber in der Hand hat, das Verfahren der jeweils aktuellen Interessenlage gemäß weiterzubetreiben oder gegebenenfalls zu beenden.

68 Ungeachtet möglicher verfahrens- oder prozessrechtlicher Vorzüge ist allerdings fraglich, ob ein solches organschaftliches Modell der gesetzgeberischen Konzeption der Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen im Sinne des Kapitels 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entspricht. Insbesondere ist nicht zu verkennen, dass die Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen deutlich stärker auf die Person des jeweiligen Amtsinhabers bezogen ist als etwa die Beteiligung durch die organschaftlich strukturierten Personalvertretungen (Personalräte, Stufenvertretungen) nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz.

69 Im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die strittigen Anträge auch bei Zugrundelegung des organschaftlichen Modells unzulässig wären. Zwar bestehen nach der Auskunft des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 18. Juli 2008 das ...geschwader M. und der dortige Stab/Stabszug bis heute ohne Unterbrechung fort und wurde das Amt der Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M. seit dem Ausscheiden des Antragstellers immer wieder durch neu gewählte oder als Stellvertreter eingetretene Offiziere besetzt. Insofern könnten die von dem Antragsteller gestellten fünf Anträge vom 14. Juni 2007 und die darauf folgenden fünf Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG, wenn man sie als Anträge bzw. Rechtsbehelfe „der Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M.“ auffasst, grundsätzlich in zulässiger Weise mit den hier gegenständlichen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung fortgeführt werden. Jedoch wäre auch in diesem Falle nur der jeweilige Amtsinhaber berechtigt gewesen, für die bzw. als „Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M.“ zu handeln. Die weiteren Beschwerden vom 22. November 2007 bzw. 11. Januar 2008 (sowie im Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 die Untätigkeitsbeschwerde vom 22. November 2007) und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar bzw. 26. Februar 2008 wären deshalb nicht von dem Antragsteller, sondern von den im jeweiligen Zeitpunkt als Vertrauensperson fungierenden Offizieren (nach der Auskunft des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 18. Juli 2008: Hauptmann K. bzw. Oberleutnant U.) einzulegen gewesen, wenn diese eine Fortführung der vorliegenden Verfahren gewünscht hätten. Der Antragsteller war hierzu nach seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht befugt.

70 c) Klarstellend ist zu ergänzen, dass die Frage der - hier verneinten - Antragsbefugnis zu unterscheiden ist von der - von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellten - weiteren Frage des Feststellungsinteresses in einem sog. Fortsetzungsfeststellungsverfahren (insoweit ohne Differenzierung auch Beschluss vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - BVerwGE 103, 278 = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 125, allerdings in dem Sonderfall der endgültigen Auflösung einer Einheit).

71 In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass eine Vertrauensperson im Falle der Erledigung ihres Rechtsschutzbegehrens nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen kann. Das hierzu erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann sich im Falle des § 16 SGB aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -).

72 Die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und das Erfordernis eines entsprechenden Feststellungsinteresses betreffen damit die Fälle der Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens (in der Sache), weil dem Antragsteller - etwa wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage - mit der Erfüllung des ursprünglich geltend gemachten Anliegens nicht mehr gedient ist (vgl. zu Begriff und Beispielen der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 306 f.). Eine solche Erledigung des Antragsbegehrens kann während der laufenden Amtszeit ebenso eintreten wie nach deren Ende; sie hängt weder zwangsläufig noch typischerweise mit dem Ausscheiden des jeweiligen Amtsinhabers aus dem Amt der Vertrauensperson zusammen. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller ersichtlich nach wie vor an der Umsetzung seiner Vorschläge und an der von ihm beantragten Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung auf Feldlagerebene interessiert. Ob der Antragsteller diese Rechtsschutzbegehren - von denen jedenfalls dasjenige auf Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung bis heute nicht erledigt ist - auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt der Vertrauensperson weiterverfolgen konnte und kann, ist mithin keine Frage des Feststellungsinteresses nach Erledigung in der Hauptsache, sondern - wie dargelegt - eine Frage der Antragsbefugnis.

73 3. Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.