Beschluss vom 16.01.2008 -
BVerwG 1 WB 10.07ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B1WB10.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2008 - 1 WB 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B1WB10.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 10.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 16. Januar 2008 beschlossen:
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst X vom 8. Januar 2008 ist begründet.
Gründe
1 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 3. November 1970 - BVerwG 1 WB 35.68 - BVerwGE 43, 129).
2 Der ehrenamtliche Richter Oberst X hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt. Er wirkt deshalb am Verfahren nicht mit.
3 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Grundes liegen vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der „böse Schein“ (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 54 Rn. 10 m.w.N.). Derartige Umstände hat Oberst X in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 unter Bezugnahme auf seine frühere Funktion als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers im Einzelnen dargelegt. Sie sind objektiv geeignet, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Aspekte Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit dieses ehrenamtlichen Richters im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Oberst X tatsächlich in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt ist.
Beschluss vom 29.01.2008 -
BVerwG 1 WB 10.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B1WB10.07.0
Leitsatz:
Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensentscheidung über den Dienstantritt bei der Versetzung eines Soldaten
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Rechtsquellen
SG § 3 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2008 - 1 WB 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B1WB10.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 10.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Fischer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Hannemann
am 29. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die im Zusammenhang mit seiner Versetzung zum ...amt angeordnete Vorverlegung seines Dienstantrittstermins vom 15. November 2004 auf den 25. Oktober 2004.
2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des ... 2023 enden wird. Seit dem ... 1998 führt er seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „im Generalstabsdienst (i.G.)“. Zum Oberstleutnant wurde er am ... 2000 ernannt. Er wurde zum 1. November 2003 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2005 auf den Dienstposten G 3-Stabsoffizier Strategic Policy beim Deutschen Anteil ... in N., ..., versetzt und dort bis zum 24. Oktober 2004 verwendet. Seit dem 25. Oktober 2004 war er aufgrund der Versetzungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 15. Oktober 2004 auf dem Dienstposten G 3-Stabsoffizier im ...amt in B. eingesetzt. Zum 1. Januar 2008 mit Dienstantritt am 28. Januar 2008 ist er zum ... in B. versetzt worden.
3
Der Amtschef des ...amtes hatte gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 10. September 2004 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Einleitungsverfügung hieß es:
„Sie haben am 30. Juli 2004 in der AAFES BX der L. Air Force Base in der Zeit zwischen 16:15 Uhr und 17:35 Uhr einen Memory chip PC 2700 im Wert von $ 90.00 in einer Umkleidekabine aus der Verpackung genommen, unter Ihrer Kleidung versteckt und anschließend das Geschäft verlassen, ohne diesen Artikel zu bezahlen.“
4
Unter Hinweis auf dieses Verfahren und auf deshalb eingetretene Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten, schlug der Deutsche Verbindungsoffizier beim Obersten Alliierten Befehlshaber Transformation, Oberst i. G. F., - nach vorheriger Anhörung der zuständigen Vertrauensperson - am 23. September 2004 die Rückversetzung des Antragstellers nach Deutschland vor. Nachdem sich der Kommandeur Bundeswehrkommando ... sowie der Amtschef des ...amtes diesem Vorschlag angeschlossen hatten, ordnete das Personalamt der Bundeswehr mit fernschriftlicher Verfügung vom 15. Oktober 2004, die dem Antragsteller am selben Tag eröffnet wurde, dessen Versetzung zum ...amt mit Wirkung zum 15. Oktober 2004 an und beendete dessen Auslandsverwendung. Zusätzlich hieß es in dem Versetzungsfernschreiben:
„Der Dienstantritt ist einvernehmlich zwischen DtA ... und A abzusprechen. A. meldet das Abspracheergebnis an PersABw - Dez I 2 (A).
...
Der Inhalt des Fernschreibens ist dem Offizier sofort zu eröffnen. Eine Ausfertigung des Fernschreibens ist mit Eröffnungsvermerk zur Zusatzakte zu nehmen.
Personalverfügung folgt nach Meldung des Dienstantrittes.“
5 Gegen diese Versetzungsverfügung legte der Antragsteller am 18. Oktober 2004 Beschwerde ein.
6
Am selben Tag ging beim Deutschen Verbindungsoffizier ein Schreiben des Chief of Staff des Obersten Alliierten Befehlshabers, Generalleutnant M., vom 15. Oktober 2004 ein, welches - nach der durch das Bundesministerium der Verteidigung veranlassten Übersetzung des Bundessprachenamts - wie folgt lautete:
„Betr.: Ermittlungen gegen Oberstleutnant ... B. im Zusammenhang mit einem angeblichen Ladendiebstahl auf dem Luftwaffenstützpunkt L. AFB am 30. Juli 2004
Vorg.: (a) Schreiben des HQ ... Legal Office an den deutschen Verbindungsoffizier vom 19. August 2004
(b) Übertragung der Rechtszuständigkeit an die deutschen Behörden durch den US-Rechtsanwalt vom 04. Oktober 2004
(c) Memorandum von Captain K., Judge Advocat (Rechtsberater) der US-Luftwaffe vom 05. Oktober mit beiliegenden eidesstattlichen Zeugenerklärun-gen, das am 08. Oktober 2004 dem deutschen Ver-bindungsoffizier übergeben wurde
(d) Besprechung zwischen Chef des Stabes, Admiral S., deutschem Verbindungsoffizier Oberst F. und HQ ...-Rechtsberater ... Sc. am 14. Oktober 2004
1. Im Rahmen der gestrigen Besprechung (Vorgang d) wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass Sie nunmehr formell die Übertragung der Rechtszuständigkeit vom US-Rechtsanwalt (Vorgänge a und b) sowie mehrere Zeu-genaussagen (Vorgang c) erhalten haben, die den vom US-Bundesanwalt gegen OTL B. vorgebrachten Ver-dacht begründen.
2. Grundsätzlich wird in diesem multinationalen Stab kein Personal beschäftigt, das im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Mit diesem Grund-satz sollen sowohl unsere althergebrachte Reputation innerhalb der NATO als auch unsere Glaubwürdigkeit gegenüber dem gastgebenden Staat geschützt werden. Diese beiden grundlegenden Faktoren sind für die Durchführung unserer schwierigen Aufgabe im Hinblick auf die Transformation der NATO unverzichtbar. Jeder auch noch so kleine Zweifel an der Integrität eines meiner Offiziere wirft seine Schatten auf die Integrität dieses Hauptquartiers und somit des gesamten Personals. Dem-zufolge fordere ich - wie Sie aus früheren Fällen wissen - bei allen Staaten die Verpflichtung ein, das bestgeeignete Personal zur Erfüllung unseres Auftrages abzustellen.
3. In dem Vertrauen, das ich in Sie im Sinne der Aufrechterhaltung dieser Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland setze, gehe ich davon aus, dass der be-treffende Offizier für die weitere Zukunft von seinen Dienstobliegenheiten an diesem Hauptquartier entbunden wird. Ich bin zuversichtlich, dass die deutschen Stellen den einschlägigen Fall ordnungsgemäß bearbeiten und dabei auch der Darstellung und der Verdienste des betreffenden Offiziers gebührende Rechnung tragen wer-den.
4. Abschließend möchte ich meine große Anerkennung für den deutschen Beitrag zu diesem Hauptquartier zum Ausdruck bringen. Ihr Personal leistet hervorragende Ar-beit und erfreut sich einer hohen Wertschätzung im ge-samten multinationalen Umfeld.
FÜR DEN OBERSTEN ALLIIERTEN BEFEHLSHABER TRANSFORMATION
gez. UNTERSCHRIFT“
7 Die Beschwerde des Antragstellers und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004 blieben erfolglos (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
8 Das Schreiben des Chief of Staff wurde am 18. Oktober 2004 vom Deutschen Verbindungsoffizier per Telefax an das Bundeswehrkommando ... und von dort am selben Tag an den G 1 des ...amtes in B. übermittelt. In dem Begleitschreiben des Bundeswehrkommandos hieß es u.a., mit dem Schreiben des Chief of Staff werde dem Antragsteller ein Hausverbot für den Bereich der Liegenschaften des (Hauptquartiers) Supreme Allied Commander Transformation erteilt; der Antragsteller arbeite heute (am 18. Oktober) seinen Laufzettel ab und habe ab morgen keinen Zugang mehr zur Dienststelle mit Ausnahme des Deutschen Verbindungsbüros.
9
Mit dem angefochtenen Schreiben vom 19. Oktober 2004 teilte der Deutsche Verbindungsoffizier - unter Hinweis auf ein von ihm am selben Tag mit dem stellvertretenden Amtschef des ...amtes geführtes Telefonat - dem Antragsteller folgendes mit:
„Herr B.!
Entgegen der ersten Planung und Entscheidung, Ihren Dienstantritt bei A. für den 15.11.2004 festzulegen, hat stv Amtschef A. in o.g. Telefongespräch entschieden, dass Ihr Dienstantritt bei A. auf den 25.10.2004 festgelegt wird.
Meldung am 25.10.2004 bei A.
Sie werden einen Dienstposten, der durch kurzfristige Versetzung vakant wurde und dringend nachbesetzt werden muss, besetzen.
Personalverfügung wird durch die zuständige Stelle asap erstellt und Ihnen zugeleitet.
Zur Durchführung Ihres in der 46. KW (8.11. - 12.11.2004) geplanten Umzuges werden Sie dann nach N. anreisen müssen.“
10 Am 20. Oktober 2004 teilte das Personalamt dem G 1 des ...amtes per E-Mail mit, der Antragsteller sei gemäß Fernschreiben vom 18. (richtig: 15.) Oktober 2004 ab 15. Oktober 2004 zum ...amt versetzt; der Dienstantritt in B. werde für den 25. Oktober 2004 festgelegt; die Umzugsreise finde voraussichtlich in der 46. Kalenderwoche statt. Mit Telefax-Schreiben vom 21. Oktober 2004 informierte das Personalamt den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers, es halte an der mit Versetzungsfernschreiben vom 15. Oktober 2004 ausgesprochenen Versetzung fest; der Dienstantritt beim ...amt sei nach Absprache der betroffenen Dienststellen auf den 25. Oktober 2004 festgelegt worden.
11 Der Antragsteller beschwerte sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 gegen die ihm schriftlich am 19. Oktober 2004 übermittelte Entscheidung des amtierenden Dienststellenleiters des ...amtes, mit der sein Dienstantritt dort vom 15. November 2004 auf den 25. Oktober 2004 vorverlegt worden sei. Seine weitere Beschwerde vom 22. November 2006 nahm er am 23. Januar 2007 zurück, nachdem der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 28. November 2006 zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 9. Februar 2007 zurück.
12 Gegen diese ihm am 22. Februar 2007 eröffnete Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Februar 2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 15. März 2007 dem Senat vorgelegt hat.
13
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Bundesminister der Verteidigung entziehe sich in dem Beschwerdebescheid der gebotenen Abwägung und Bewertung von Zumutbarkeits-, Verhältnismäßigkeits- und Fürsorgeaspekten bei der Beurteilung des Befehls vom 19. Oktober 2004. Die alleinige Begründung für diesen Befehl habe sich inzwischen als unwahr herausgestellt. Die Vorverlegung des Dienstantritts verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für eine bereits getroffene und ihm eröffnete Maßnahme (Dienstantritt erst am 15. November 2004), ferner gegen das Prinzip der Beteiligung der Vertrauensperson und gegen die Grundsätze der Fürsorge, der Kameradschaft und der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens.
14
Der Antragsteller beantragt,
1. die Rechtswidrigkeit des Befehls vom 19. Oktober 2004 zum vorverlegten Dienstantritt beim ...amt in B. festzustellen,
2. ferner die Rechtswidrigkeit der Beschwerdebescheide vom 28. November 2006 und vom 9. Februar 2007 festzustellen und diese aufzuheben,
3. ihn, den Antragsteller, in jeder Hinsicht so zu stellen, als sei der rechtswidrige Befehl vom 19. Oktober 2004 niemals erteilt worden,
4. festzustellen, dass die bisherige Handhabung des Beschwerdeverfahrens durch den Inspekteur der Streitkräftebasis und den Bundesminister der Verteidigung gegen Buchstabe und Geist der Wehrbeschwerdeordnung verstoße und damit auch insoweit rechtswidrig sei.
15
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
16 Der Antrag zu 4. sei unzulässig, weil er nicht gegen eine nach der Wehrbeschwerdeordnung selbständig anfechtbare Maßnahme gerichtet sei.
17 Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. In der fernschriftlichen Versetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004 sei die Festlegung des tatsächlichen Dienstantritts einer einvernehmlichen Absprache zwischen den Dienststellen vorbehalten worden. Dieser Termin sei zunächst nach Absprache zwischen dem Deutschen Anteil im Hauptquartier und dem ...amt auf den 15. November 2004 festgelegt worden. Diese Dienstantrittsregelung habe sich nach der Vorlage des Schreibens des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 jedoch nicht mehr halten lassen. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Personalamt der Bundeswehr, dem das Schreiben des Chief of Staff am 19. Oktober 2004 per Fax übermittelt worden sei, sei der Termin für den Dienstantritt des Antragstellers beim ...amt auf den 25. Oktober 2004 vorgezogen worden. Zumutbarkeits- und Fürsorgeaspekten habe man dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Antragsteller zur Erledigung seiner privaten Angelegenheiten ab dem 30. Oktober 2004 eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung seines Rückumzuges gewährt worden sei.
18 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Antragsteller durch Urteil vom 8. Februar 2006 - TDG S 6 VL 15/05 - vom Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen. Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts gegen diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 2 WD 5.06 - zurückgewiesen.
19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 25-05-10 919/06 und 25-05-12 175/07, 113/06, 426/06 - sowie des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB 25-05-11/13.04 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 9.04 , BVerwG 1 WB 22.06 , BVerwG 1 WB 33.06 , BVerwG 1 WB 6.05 und BVerwG 2 WD 5.06 beigezogen.
II
20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
21 1. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Soweit er in einen zulässigen Antrag umgedeutet werden kann, ist er unbegründet.
22 Der vom Antragsteller formulierte Antrag zu 1. richtet sich nach dem Beschwerdevorbringen vom 20. Oktober 2004, auf welches der Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 26. Februar 2007 ausdrücklich Bezug nimmt, gegen den - schriftlich übermittelten - „Befehl“ des amtierenden Stellvertreters des Amtschefs des ...amtes vom 19. Oktober 2004, mit dem der Dienstantritt des Antragstellers beim ...amt auf den 25. Oktober 2004 festgesetzt worden ist.
23 Dieser „Befehl“ stellt keine gerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO dar.
24 Nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, u.a. Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 m.w.N.). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen, zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41).
25 Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N. und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 [insoweit nicht veröffentlicht]).
26 Die (schriftliche) Mitteilung des Deutschen Verbindungsoffiziers vom 19. Oktober 2004 dokumentiert - lediglich - eine Zwischenentscheidung über den neuen Dienstantrittstermin am 25. Oktober 2004, mit der die abschließende Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr über den endgültigen Termin des Dienstantritts beim ...amt vorbereitet werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Versetzungsfernschreibens vom 15. Oktober 2004. Darin hatte das Personalamt der bisherigen Dienststelle des Antragstellers und dem ...amt zwar eine einvernehmliche Absprache über den Dienstantrittstermin eingeräumt, ausdrücklich aber eine Meldung des Abspracheergebnisses durch das ...amt an sich verlangt. Das belegt, dass sich das Personalamt eine eigene förmliche Festsetzung des endgültigen Dienstantrittstermins vorbehalten wollte. Diese Zielsetzung unterstreicht auch der letzte Satz des Versetzungsfernschreibens, dass „nach Meldung des Dienstantrittes“ eine Personalverfügung folgen werde. Die definitive Festsetzung des Dienstantrittstermins erfolgte sodann mit der E-Mail-Verfügung des Personalamtes gegenüber dem ...amt vom 20. Oktober 2004, die am Folgetag als Entscheidung des Personalamtes an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelt wurde.
27 Auch in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2004 an den Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord - im Eilrechtsschutzverfahren des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung - hat das Personalamt betont, dass das Schreiben des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 die Störung des Dienstbetriebs „für die Personalführung“ offensichtlich dokumentiert habe und die „unverzügliche Versetzung (des Antragstellers) unabwendbar“ geworden sei; um weiteren Schaden vom Ansehen der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden, habe deshalb das Personalamt, Dezernat I 2, den Antragsteller unverzüglich mit Wirkung vom 15. Oktober 2004 und Dienstantritt am 25. Oktober 2004 zum ...amt versetzt. Der Zeitraum von einer Woche sei durch die betroffenen Dienststellen und die Personalführung als ausreichend bewertet worden, um dem ledigen Antragsteller die Möglichkeit der Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten zu geben. Auch diese Ausführungen bekräftigen, dass das Personalamt die Abschlussentscheidung über den neuen Dienstantritt des Antragstellers selbst getroffen hat.
28 Dem steht nicht entgegen, dass der Deutsche Verbindungsoffizier im Schreiben vom 19. Oktober 2004 von einer „Entscheidung“ des stellvertretenden Amtschefs des ...amtes gesprochen hat. Denn in diesem Schreiben verweist er zugleich auf die nachfolgende Personalverfügung durch die zuständige Stelle. Damit bezieht sich der Inhalt des Schreibens vom 19. Oktober 2004 erkennbar auf eine getroffene Zwischenentscheidung, über die der Antragsteller auf diese Weise persönlich und schriftlich vorab informiert werden sollte.
29 Sofern man den Feststellungsantrag zu 1. im Interesse des Antragstellers andererseits dahin auslegt, dass er sich gegen die Entscheidung des Personalamtes vom 20. Oktober 2004 über die Vorverlegung des Dienstantritts beim ...amt auf den 25. Oktober 2004 richtet, ist dieser Antrag zulässig.
30 Die in dem E-Mail-Schreiben vom 20. Oktober 2004 übermittelte - eigene - Entscheidung des Personalamtes stellt eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO dar.
31 Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass eine - eigenständige - Beschwerde des Antragstellers gegen die seinem damaligen Bevollmächtigten am 21. Oktober 2004 bekannt gegebene Entscheidung des Personalamtes vom 20. Oktober 2004 nicht vorliegt. Zwar ist die für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Kenntnis vom Beschwerdeanlass bei Versetzungen erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch ein Beschwerdeführer, der nach Kenntnisnahme von der ihm eröffneten Vororientierung, aber vor Erhalt der förmlichen Versetzungsverfügung Beschwerde eingelegt hat, nicht gehalten, den Rechtsbehelf nach Eröffnung der Versetzungsverfügung zu wiederholen. Vielmehr wird der in Kenntnis der Vororientierung eingelegte Rechtsbehelf zulässig, wenn die förmliche Versetzungsverfügung dem betroffenen Soldaten bekannt gegeben wird (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -). Im vorliegenden Fall kann das Schreiben des Deutschen Verbindungsoffiziers vom 19. Oktober 2004 sinngemäß als Vororientierung über den neuen Dienstantrittstermin angesehen werden. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung war eine Wiederholung der Beschwerde des Antragstellers vom 20. Oktober 2004 danach entbehrlich.
32 Der Antragsteller hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse für seinen Antrag dargelegt.
33 Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidung des Personalamtes in der E-Mail-Verfügung vom 20. Oktober 2004 als - inzwischen erledigter - Befehl oder als Weisung zu verstehen ist. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO verlangt die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht. Das nach Erledigung einer Weisung geltend zu machende Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich hier aus einem Rehabilitierungsinteresse (zu dieser Fallgruppe eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 36.06 -). Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2004, die er zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht hat, im Einzelnen ausgeführt, er fühle sich „schlechter behandelt als ein Schwerverbrecher“, weil „letzterem regelmäßig seine zustehenden Rechte kaum derartig abgeschnitten werden dürften, wie mir ein ums andere Mal“. Er hat in seiner weiteren Beschwerde vom 14. Dezember 2006 die Vorverlegung des Dienstantrittstermins als „Bestrafung“ im Vorgriff auf das Disziplinarverfahren bezeichnet und im Schriftsatz vom 23. April 2007 ergänzend betont, er fühle sich „zum bloßen Verfahrensobjekt degradiert“ und in seiner Menschenwürde angegriffen und beschädigt. In diesem Vorbringen liegt die ein Rehabilitierungsinteresse stützende Behauptung, die Entscheidung über den neuen Dienstantrittstermin habe zu seinen Lasten diskriminierende Wirkung entfaltet.
34 Der Feststellungsantrag zu 1. (in der umgedeuteten Form) ist jedoch unbegründet.
35 Die Festsetzung des Dienstantritts im Rahmen einer Versetzungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 SG. Diese Vorschrift eröffnet dem Bundesministerium der Verteidigung ein Verwendungsermessen nicht nur in örtlicher und fachlicher Hinsicht (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 9.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 39), sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Für die Rechtsstellung eines Soldaten oder einer Soldatin werden Versetzungen mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts wirksam (Nr. 14 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; seit dem 1. Januar 2007 gleichlautend Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171). Aus diesem Verwendungsermessen folgt, dass der einzelne Soldat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Festlegung eines bestimmten Dienstantrittstermins hat. Die Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle oder des zuständigen Vorgesetzten kann gemäß § 114 VwGO in analoger Anwendung nur auf Ermessensfehler und darauf überprüft werden, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 36.06 -).
36 Inhalt und Grenzen der Ermessensentscheidung über den Dienstantritt ergeben sich einerseits aus dem Grund der Versetzung nach Nr. 4 oder Nr. 5 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien -, andererseits aus den dienstlichen Belangen der abgebenden und der aufnehmenden Einheit oder Dienststelle und schließlich aus den persönlichen Belangen des Soldaten, die nach § 10 Abs. 3 SG im Rahmen der Fürsorgepflicht zu beachten sind.
37 Hiernach weist die Entscheidung über die Vorverlegung des Dienstantrittstermins auf den 25. Oktober 2004 weder Rechts- noch Ermessensfehler auf.
38 Zwar enthält die dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelte Entscheidung des Personalamtes vom 20. Oktober 2004 keine Begründung. Diese ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 28. November 2006 rechtzeitig nachgeholt worden. Darin wird auf den Inhalt des Schreibens des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 Bezug genommen und ausgeführt, dass die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Hauptquartier dadurch unmöglich geworden sei. Weiterhin ist im Beschwerdebescheid ausgeführt, dass das Verbleiben des Antragstellers im Standort N. ohne Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch ihn wegen der damit verbundenen Kosten für den Dienstherrn nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Außerdem wird zur Begründung auf eine Information des amtierenden Amtschefs des ...amtes verwiesen, der zufolge es der Personalführung nicht gelungen sei, eine eignungsgerechte Besetzung des jetzt für den Antragsteller vorgesehenen Dienstpostens zeitgerecht sicherzustellen. Hierzu hat der Stellvertreter des Amtschefs des ...amtes im Schreiben vom 15. August 2006 an das Bundesministerium der Verteidigung ausgeführt, dass nach dem Schreiben des Chief of Staff die „unverzügliche Herauslösung des Offiziers aus dem Hauptquartier geboten“ gewesen sei. Der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... habe vom Personalamt in der Zeit vom 1. April bis zum 19. Oktober 2004 nicht eignungsgerecht besetzt werden können; die Auftragslage der Fachabteilung ... habe jedoch dringend die Erfüllung der auf diesem Dienstposten angesiedelten Aufgaben erfordert, sodass eine verzugslose Besetzung dieses Dienstpostens mit dem Antragsteller erforderlich gewesen sei.
39 Die Anknüpfung der Begründung an das Schreiben des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 genügt dem Erfordernis, bei der Festlegung des Dienstantritts den Grund der Versetzung nach Nr. 4 oder 5 der Versetzungsrichtlinien zu berücksichtigen. Die - rechtmäßige - Versetzungsverfügung des Personalamtes vom 15. Oktober 2004 beruhte auf festgestellten Störungen des Dienstbetriebs und Einbußen an Vertrauen, die durch den Verdacht einer Straftat seitens des Antragstellers und die damit einhergehenden umfangreichen Ermittlungen entstanden waren. Das am 14. Oktober 2004 (in Anwesenheit des Rechtsberaters des Hauptquartiers) zwischen dem Chief of Staff und dem Deutschen Verbindungsoffizier sowie dem (damals) ranghöchsten deutschen Offizier im Hauptquartier, Konteradmiral S., geführte Gespräch war objektiv geeignet zu belegen, dass sich die eingetretenen Störungen des Dienstbetriebs und Vertrauensverluste verschärften. Darin hat der Chief of Staff nach Mitteilung des Personalamtes vom 22. Oktober 2004 an den Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die „Untätigkeit der deutschen Seite“ nicht länger akzeptiere und die sofortige Abversetzung des Antragstellers erwarte. Aus der - zusätzlichen und bekräftigenden - schriftlichen Erklärung des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 hat das Personalamt rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung gezogen, dass sie die Störung des Dienstbetriebs für die Personalführung offensichtlich dokumentiere und die unverzügliche Versetzung des Antragstellers als unabwendbar erzwungen habe. Unter dem Aspekt der Grenzen des Ermessens ist nicht ersichtlich, dass die Vorverlegung des Dienstantritts den dienstlichen Belangen der bisherigen Dienststelle des Antragstellers und dem Interesse des ...amtes an einer baldigen Besetzung des dort seit langem vakanten Dienstpostens nicht entsprochen hätte. Außerdem ist es nicht zu beanstanden, dass das Personalamt bei der Vorverlegung des Dienstantritts berücksichtigt hat, dass zusätzliche erhebliche Kosten eines weiteren Aufenthalts des Antragstellers von annähernd vier Wochen in N. ohne entsprechende Wahrnehmung von Dienstaufgaben nicht gerechtfertigt waren.
40 Die persönlichen Belange des Antragstellers sind in der Entscheidung über den vorgezogenen Dienstantritt hinreichend beachtet worden. Auf einen Vertrauensschutz im Hinblick auf den ursprünglich für den 15. November 2004 vorgesehenen Dienstantritt kann sich der Antragsteller nicht berufen. Abgesehen davon, dass die Ankündigung des neuen Dienstantritts nur einen Tag später erfolgte, hatte das Personalamt diesen zeitweise in Aussicht genommenen Termin noch nicht bestätigt. Das räumt der Antragsteller sinngemäß in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2004 (dort Seite 3 unten) selbst ein. Seinen persönlichen Belangen als lediger Soldat hat das Personalamt dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass es ihm eine gesonderte Umzugsreise in der 46. Kalenderwoche 2004 ermöglicht hat. Soweit dem Antragsteller - wie er vorträgt - durch die Vorverlegung des Dienstantrittstermins finanzielle Aufwendungen entstanden sein sollten, wären diese ggf. gegenüber der Wehrbereichsverwaltung (etwa im Rahmen der Umzugskostenvergütung) geltend zu machen gewesen.
41 Die Mitwirkung des damals amtierenden Stellvertreters des Amtschefs des ...amtes an der Vorbereitung der Entscheidung des Personalamtes über den vorgezogenen Dienstantritt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser hat seinerzeit in Vertretung des Amtschefs den Anforderungen des Personalamtes in der Versetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004 entsprochen. Dies ergibt sich aus seiner Äußerung vom 15. August 2006 an das Bundesministerium der Verteidigung. Auch der Deutsche Anteil hat in Gestalt des Deutschen Verbindungsoffiziers in Form der Telefongespräche mit dem ...amt am 19. Oktober 2004 an der Vorbereitung der - neuen - Dienstantrittsregelung mitgewirkt.
42 Die Entscheidung über die Vorverlegung des Dienstantrittstermins begegnet auch im Übrigen keinen formellrechtlichen Bedenken.
43 Der Antragsteller hatte am 19. Oktober 2004 anlässlich der mündlichen Ankündigung des vorverlegten Dienstantritts durch den Deutschen Verbindungsoffizier Gelegenheit, zu dieser Maßnahme Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit - wie er in seiner Beschwerde darlegt - auch genutzt. Ferner bedurfte es nicht einer Anhörung der Vertrauensperson speziell zu dem neuen Dienstantritt. Die Vertrauensperson war am 22. September 2004 zu der geplanten Versetzung des Antragstellers angehört worden. Es kann offenbleiben, ob die Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Eröffnung des Versetzungsfernschreibens am 15. Oktober 2004 auch dem Zweck diente, sie gesondert zur Frage des damals in Aussicht genommenen Dienstantritts am 15. November 2004 Stellung nehmen zu lassen. Unabhängig davon, ob die Festlegung eines - neuen - Dienstantrittstermins überhaupt eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 SBG auslöst, hat der Antragsteller im Hinblick auf die Neufestsetzung des Dienstantritts jedenfalls keine - zusätzliche - Anhörung der Vertrauensperson beantragt.
44 Die Regelung in Nr. 15 der Verfahrens- und Abfindungsbestimmungen bei Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung und Abordnung in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 20. September 1991 (VMBl S. 486) stand der Anordnung des vorgezogenen Dienstantrittstermins nicht entgegen. Denn diese Bestimmung regelt nicht die Voraussetzungen einer Versetzung oder eines Dienstantrittstermins, sondern lediglich die Bedingungen für die Durchführung eines Umzuges. Im Übrigen lässt die Bestimmung die Erteilung einer Ausnahmeentscheidung unberührt, den Umzug ausnahmsweise nicht spätestens mit der Dienstantrittsreise zu verbinden.
45 2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig.
46 Die in diesem Antrag vom Antragsteller angestrebte isolierte Anfechtung von Beschwerdebescheiden - auch in Gestalt eines Feststellungsantrags - ist nur zulässig, wenn die Beschwerdebescheide gegenüber der ursprünglichen truppendienstlichen Maßnahme eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten (stRspr, Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 43.06 - und vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 31.07 - m.w.N.). Mit den Beschwerdebescheiden ist jedoch lediglich eine Sachentscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Oktober 2004 bzw. über seine weitere Beschwerde vom 14. Dezember 2006 getroffen worden, ohne im Hinblick auf die zugrunde liegende Entscheidung über die Vorverlegung des Dienstantrittstermins eine zusätzliche Beschwer darin aufzunehmen.
47 3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet.
48 Mit seinem Rechtschutzbegehren strebt der Antragsteller ersichtlich eine Folgenbeseitigung an.
49 Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch in Wehrbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden (Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV Nr. 2). Dieser Anspruch dient - als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG - der Beseitigung von fortdauernden Schäden, die durch rechtswidriges Handeln eines militärischen Vorgesetzten herbeigeführt werden. Materielle Voraussetzung für diesen Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch, dass die beanstandete dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig ist (Beschluss vom 20. September 2006 a.a.O.). Die Vorverlagerung des Dienstantritts auf den 25. Oktober 2004 ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht rechtswidrig.
50 4. Der Antrag zu 4. ist unzulässig.
51 Mit diesem Antrag beanstandet der Antragsteller in der Sache die Art und Weise der Behandlung seiner Wehrbeschwerde durch den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und durch den Bundesminister der Verteidigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar. Dies hat der Senat z.B. in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren BVerwG 1 WB 33.06 durch Beschluss vom 20. September 2006 ausgesprochen. An dieser Auffassung hält der Senat fest.