Beschluss vom 09.11.2005 -
BVerwG 1 WB 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B1WB34.05.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 WB 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B1WB34.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 34.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Füsser und
Oberstleutnant Sternberg
als ehrenamtliche Richter
am 9. November 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
1 Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberfeldarzt wurde er mit Wirkung vom 8. September 1993 ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2021 enden. Seit dem 1. Oktober 2003 wurde er als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - ... - (...) in B. verwendet. In der Personalverfügung vom 1. August 2003 war eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. September 2005 vorgesehen. Nach einer dreimonatigen stationären Behandlung im ...krankenhaus K. nahm der Antragsteller am 2. Januar 2005 als Referent seinen Dienst im Rahmen eines Arbeitsversuchs wieder auf. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wurde er als Sanitätsstabsoffizier auf eine Planstelle „z.b.V.“ in das ... des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt. Gegenwärtig ist er laut Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - vom 19. Oktober 2005 krankgeschrieben.
2 Am 15. März 2005 wurde dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch durch den Stellvertretenden (Stv) Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) und Chef des Stabes (ChdSt) Führungsstab des Sanitätsdienstes (FüSan) das Ergebnis der Perspektivkonferenz II beim InspSan vom 29./30. September 2004 eröffnet.
3 Mit Schreiben vom 23. März 2005, eingegangen beim InspSan am 23. März 2005, erhob der Antragsteller „gegen die mündliche Eröffnung und das Ergebnis“ des „Perspektivboards“ durch den StvInspSan/ChdSt FüSan „in Form und Inhalt“ Beschwerde, die er unter dem 5. April 2005 begründete. Er führte im Wesentlichen aus, dem „Perspektivboard“, das über seine Perspektive als Sanitätsoffizier entscheide, seien insbesondere „die außerordentlichen Bedingungen“ seines Einsatzes als Leitender Sanitätsoffizier im ... im Einsatzgebiet ... während der Bodenoffensive der US-Streitkräfte und ihrer Verbündeten gegen ... im Frühjahr ... sowie seine hierbei gemachten Erfahrungen nicht hinreichend bekannt gegeben worden. Nur aufgrund dieser unzureichenden Information des Gremiums sei nachvollziehbar, dass er in der Perspektivkonferenz trotz seiner Vorleistungen nicht als „förderungswürdig“ eingestuft worden sei.
4 Diese Beschwerde wies der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 12. Mai 2005, zugestellt am 17. Mai 2005, zurück.
5 Mit Schreiben vom 19. Mai 2005, eingegangen beim BMVg am selben Tag, legte der Antragsteller dagegen „Rechtsmittel“ ein und beantragte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat diesen „Rechtsbehelf“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2005 dem Senat vorgelegt.
6 Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
7 Die im Beschwerdebescheid enthaltenen Aussagen hinsichtlich seines Eignungs- und Leistungsbildes während seiner Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung seien unzutreffend. Seit dem 1. Mai 2004 werde er nicht mehr, wie in der Personalverfügung vom 1. August 2003 festgelegt, auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) ... als B-Referent, sondern auf dem Dienstposten TE/ZE ... als A-Referent verwendet, ohne dass zuvor eine entsprechende Änderung der Personalverfügung erfolgt sei. Entgegen den Angaben im Beschwerdebescheid sei auch nicht am 29. April 2003 im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) ein Personalgespräch mit ihm geführt worden; zu diesem Zeitpunkt habe er sich vielmehr im ... im Einsatz befunden.
8 Die Aussagen im Beschwerdebescheid zu seinem Eignungs- und Leistungsbild während seiner Verwendung im Ministerium seien auch deshalb unzutreffend, weil ihm gerade aufgrund seiner bis dahin gezeigten Leistungen auf dem Dienstposten TE/ZE ... ab dem 1. Mai 2004 die Aufgaben des Dienstposten TE/ZE ... übertragen worden seien. Dies sei auf Veranlassung derselben Vorgesetzten erfolgt, die dann in der Perspektivkonferenz II seine angeblich mangelnde Förderungswürdigkeit festgestellt hätten. Dies sei nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Zudem seien die in der Perspektivkonferenz II am 29./30. September 2004 anwesenden Vorgesetzten über sein bisheriges Leistungsprofil „nachweislich nicht entsprechend informiert“ worden. Der InspSan habe in einem an ihn gerichteten Schreiben vom 22. April 2005 „bestätigt, dass er“ - der InspSan - „bis heute nicht korrekt und in dem notwendigen Umfang“ informiert worden sei. Es sei nachweisbar, dass die seitens des InspSan getroffene Feststellung des Auftrages des ...bataillon ... im Einsatz ... „nicht den Gegebenheiten“ entsprochen habe. Damit sei zu keinem Zeitpunkt eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über seine Förderungswürdigkeit gegeben gewesen.
9 Ferner seien im Beschwerdebescheid die Hintergründe des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs vom 24. März 2005 (Antragsverfahren BVerwG 1 WB 27.05 ) nicht korrekt und umfassend wiedergegeben worden. Er bezweifle, dass die mit seinem Rechtsbehelf vom 24. März 2005 angegriffene Kontaktaufnahme mit seinem behandelnden Arzt im Vorfeld des Gesprächs vom 15. März 2005 aus Fürsorgegründen stattgefunden habe. Gegenstand des Gesprächs vom 15. März 2005 sei vor allem die Feststellung gewesen, dass er, der Antragsteller, aufgrund seiner Erkrankung nicht über den 30. September 2005 hinaus auf seinem Dienstposten bei ... im Ministerium weiterverwendet werden könne. Der StvInspSan/ChdSt FüSan habe eingeräumt, dass er an seiner, des Antragstellers, Stelle mit der Situation auch nicht einverstanden wäre; zudem habe er „lächelnd“ bemerkt, dass er, der Antragsteller, für den Fall, dass er im Bereich ... auf einer Planstelle „z.b.V.“ verwendet würde, seinen Anspruch auf die „Ministerialzulage“ verliere. Daraus könne man keine „Fürsorgeaspekte“ interpretieren.
10 Darüber hinaus liege ein Interessenkonflikt vor. Die Leiterin des für die Angehörigen des Sanitätsdienstes im Ministerium zuständigen Sanitätszentrums B. sei die Ehefrau des disziplinar für diese ministeriellen Angehörigen des FüSan zuständigen StvInspSan/ChdSt FüSan. Des Weiteren sei der Bruder des StvInspSan/ChdSt FüSan derzeit Abteilungsleiter ... im Sanitätsführungskommando. Vorher sei er beratender Arzt im PersABw sowie Personalführer gewesen und wechsele jetzt wieder ins PersABw. Während es für Angehörige des FüSan nicht möglich seil, krank zu sein und vielleicht die Chance zu bekommen, gesund zu werden, sei dies im Falle der Ehefrau des StvInspSan/ChdSt FüSan durchaus möglich.
11 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt und bittet „um Klärung, da diese Sachverhalte eine dienstliche Maßnahme bzw. Unterlassung darstellen, die rechtswidrig sind“.
12 Der BMVg beantragt,
13 den Antrag zurückzuweisen.
14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig. In den Perspektivkonferenzen erfolgten in regelmäßigen Abständen lediglich individuelle Potenzialabschätzungen, um Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Dienstposten vorzubereiten. Sie dienten damit nur der Vorbereitung einer künftigen Personalentscheidung und bildeten noch keine den Soldaten unmittelbar betreffende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Auch die in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen des Antragstellers seien nicht dazu geeignet, das Beratungsergebnis der Perspektivkonferenz II als eine seine Rechte unmittelbar berührende Maßnahme erscheinen zu lassen. Auf die in dem Personalgesprächsvermerk vom 30. Juli 2003 (das betreffende Personalgespräch habe richtigerweise am Tag der Erstellung des Vermerks und nicht am 29. April 2003 stattgefunden) angesprochene und in der Versetzungsverfügung Nr. ... des PersABw - ... - vom 1. August 2003 aufgenommene voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. September 2005 habe das Ergebnis der Perspektivkonferenz II vom 29./30. September 2004 keinerlei Auswirkungen gehabt. Der vom Antragsteller mit der Bemerkung, er sei nicht förderungswürdig und könne „somit“ nicht auf seinem derzeitigen Dienstposten im FüSan verbleiben, angedeutete ursächliche Zusammenhang bestehe nicht.
15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ I 7 - 404/05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
16 Das vom Antragsteller als „Rechtsmittel“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren, was der Antragsteller im ersten Absatz (a.E.) des Antragsschreibens auch ausdrücklich klargestellt hat.
17 Da der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt hat, ist sein Rechtsschutzbegehren auszulegen.
18 Soweit er sich gegen „die mündliche Eröffnung und das Ergebnis“ der Perspektivkonferenz II vom 29./30. September 2004 wendet, geht es ihm ersichtlich um die Feststellung, dass die dabei erfolgte Bewertung seiner individuellen Förderperspektive mit „A 15“ rechtswidrig war. Dieses Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg. Es ist unzulässig.
19 Nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> = NVwZ-RR 1991, 200 = ZBR 1991, 94, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - <DokBer B 1992, 127>, vom 11. November 2004 - BVerwG 1 WB 51.04 - und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - <Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168 = NVwZ-RR 2005, 727>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 = ZBR 2001, 254>).
20 Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr.: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234]>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 22. Januar 2003 - BVerwG 1 WB 44.02 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 48 = NZWehrr 2003, 119 = ZBR 2003, 318> und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 13.05 -).
21 Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Handlungen von Vorgesetzten und diesen zugrunde liegenden Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <a.a.O.> m.w.N. und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 = ZBR 2001, 343 [LS]> m.w.N.). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <a.a.O.> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.).
22 Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen berühren als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten und stellen daher keine anfechtbaren Maßnahmen im dargelegten Sinne dar.
23 Nach der „Richtlinie für die Durchführung von Perspektivberatungen der Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr“ des BMVg - PSZ I 1 - Az.: 16-30-00 vom 7. August 2003, Abschnitt I Nr. 5, dienen Perspektivkonferenzen „einer individuellen Potenzialabschätzung und der Feststellung der individuellen Förderperspektive auf der Grundlage des bis dahin gezeigten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildes der zu betrachtenden Berufsoffiziere“. Darüber hinaus sollen sie „eine zeitgerechte Identifizierung von Berufsoffizieren mit Potenzial für Spitzenverwendungen“ ermöglichen. Sie werden durchgeführt, „um Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Dienstposten vorzubereiten“. Nach der genannten Richtlinie handelt es sich damit bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben.
24 Gleiches ergibt sich auch aus der „Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr (TK PersMgmtBw)“ des BMVg - PSZ I 1 - Az.: 09-10-10/8 vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, S. 25 f.). Danach ist die individuelle Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig stattfindenden Perspektivkonferenzen erfolgt und das Ergebnis eines „umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs“ ist, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass „zeitgerecht die Planung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und entsprechende Verwendungen erfolgen kann“. Die „so festgestellte individuelle Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung“. Sie bildet damit „regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für Verwendungsentscheidungen.“ Sie begründet „überdies weder einen Anspruch auf entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Verwendungen“.
25 Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das von ihm angegriffene Ergebnis der Perspektivkonferenz II vom 29./30. September 2004 diesen vom BMVg in der genannten Richtlinie und in der TK PersMgmtBw festgelegten Vorgaben nicht entspricht oder dass ungeachtet dessen seine Rechtssphäre durch das ihm bekannt gegebene Ergebnis dieser Perspektivkonferenz unmittelbar beeinträchtigt wird.
26 Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag auch gegen die datumsmäßige Bezeichnung eines Personalgesprächs („am 29.04.2003“ im PersABw) im Beschwerdebescheid vom 12. Mai 2005 (S. 2, 4. Absatz 1. Zeile) wendet, hat der BMVg mit seinem Vorlageschriftsatz vom 1. Juli 2005 klargestellt, dass das betreffende Personalgespräch am Tag der Erstellung des Vermerks, nämlich am 30. Juli 2003, nicht jedoch am 29. April 2003 stattgefunden hat. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Auch der Senat hat keine Veranlassung, die diesbezüglichen Angaben des BMVg in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon betrifft das Begehren des Antragstellers auch insoweit keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und kann damit nicht zum Gegenstand einer Wehrbeschwerde gemacht werden.
27 Soweit der Antragsteller schließlich die im Beschwerdebescheid erfolgte Darstellung der „Hindergründe“ des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs vom 24. März 2005 (Antragsverfahren BVerwG 1 WB 27.05 ) beanstandet und ferner die „Klärung“ von „Interessenkonflikten“ im Organisationsbereich des Sanitätsdienstes verlangt, ist dieses Rechtsschutzbegehren schon deshalb unzulässig, weil es nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war. Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat wird durch das vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt. Er kann weder erweitert noch ausgetauscht werden. Abgesehen davon handelt es sich bei den vom Antragsteller kritisierten „Interessenkonflikten“ ohnehin um keine truppendienstliche Maßnahme oder Unterlassung, die im dargelegten Sinne unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Verstoßes gegen Vorgesetztenpflichten in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Das Vorbringen des Antragstellers lässt Gegenteiliges nicht erkennen.
28 Von der nach § 20 Abs. 2 WBO gegebenen Möglichkeit, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, hat der Senat abgesehen.