Beschluss vom 22.09.2005 -
BVerwG 1 WB 21.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220905B1WB21.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005 - 1 WB 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220905B1WB21.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 21.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Generalmajor Keerl und
Oberstabsapotheker Dr. Neben
als ehrenamtliche Richter
am 22. September 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2009 enden wird. Zum Oberstarzt (OTA) wurde er mit Wirkung vom 1. April 1996 ernannt.
2 Mit dem Inkrafttreten der neuen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) des H. in K. zum 1. Oktober 2003 wurde der Dienstposten L., den der Antragsteller dort zu diesem Zeitpunkt besetzte, von der Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 auf die BesGr A 15 herabdotiert. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 3 - Nr. 0245 vom 6. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 auf eine Planstelle „z.b.V.“ der BesGr A 16 umgesetzt.
3 Mit Schreiben des BMVg - PSZ I 3 - vom 14. August 2003, dem Antragsteller eröffnet am 19. August 2003, wurde er darüber unterrichtet, dass er bei der Beratung im Personalberatungsausschuss (PBA) beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) bei der Besetzung des Dienstpostens (BesGr A 16) Abteilungsleiter III der S. zum 1. Juni 2003 keine Berücksichtigung finden werde. Das gleiche Ergebnis wurde ihm mit Schreiben des BMVg - PSZ I 3 - vom 22. Dezember 2003, eröffnet am 14. Januar 2004, hinsichtlich der PBA-Beratung beim InspSan im Hinblick auf die zum 1. Februar 2004 vorgesehene Besetzung des Dienstpostens (BesGr A 16) LSO St. mitgeteilt.
4 Nachdem ihm am 9. Februar 2005 durch den Amtschef H. seine geplante Versetzung auf den Dienstposten D. bei der 10. P. in S. angekündigt worden war, legte er dagegen mit Schreiben vom 13. Februar 2005, eingegangen beim H. am 14. Februar 2005, „Beschwerde“ ein und machte geltend, diese beabsichtigte Personalmaßnahme sei für ihn aus persönlichen Gründen unzumutbar und widerspreche im Hinblick auf seinen Wohnsitz A., die dortige freiberufliche Tätigkeit seiner Ehefrau und die zahlreichen Versetzungen sowie Auslandseinsätze in den vergangenen Jahren dem Fürsorgegedanken.
5 Außerdem beantragte er unter dem 13. Februar 2005, eingegangen beim HA am 14. Februar 2005, seine Versetzung auf den Dienstposten D. bei der 7. P. in D. Dieser Antrag wurde vom BMVg mit Bescheid vom 9. März 2005 abgelehnt. Unter dem 24. März 2005, eingegangen beim H. am selben Tag, hat der Antragsteller dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens BVerwG 1 WB 22.05 ist.
6 Nachdem am 4. März 2005 mit ihm im Beisein seiner Ehefrau im Bundesministerium der Verteidigung ein Personalgespräch geführt worden war, wurde der Antragsteller mit E-Mail-Schreiben des BMVg - PSZ I 3 - vom 18. März 2005, ausgehändigt am 21. März 2005, mit Wirkung vom 16. Juli 2005 und mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von zwei Jahren auf den Dienstposten SanStOffz bei der 10. P. in S. versetzt. Die entsprechende förmliche Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0112 des BMVg wurde unter dem 18. April 2005 erstellt (mit Dienstantritt am 27. Juni 2005).
7 Der BMVg - PSZ I 7 - hat den als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf des Antragstellers vom 13. Februar 2005 gegen die zunächst mündlich angekündigte und dann mit dem vorbezeichneten E-Mail-Schreiben verfügte Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten SanStOffz bei der 10. P. in S. als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom 25. April 2005 dem Senat vorgelegt.
8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
9 Die Versetzung nach S. sei für ihn aus persönlichen Gründen unzumutbar und widerspreche jedem Fürsorgegedanken. Mit gegenwärtig 58 Jahren stehe er vier Jahre vor dem Ende seiner Dienstzeit. Seit seiner Versetzung zum H. im Jahr 1996 fahre er täglich mit seinem PKW von seinem Wohnort A. zu seinem bisherigen Dienstort K. und zurück. Die einfache Fahrzeit betrage etwa eine Stunde; eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln stelle keine Alternative dar, weil sie doppelt so lange dauern würde. Schon seine derzeitige Verwendung könne deshalb aus seiner Sicht nicht als heimatnahe Verwendung angesehen werden. Eine Versetzung nach S. bedeute für ihn, dass er statt bisher in der Woche fünfmal zwei Stunden künftig zweimal pro Woche fünf Stunden unterwegs sein müsse, ohne täglich zu seiner Familie nach A. zurückkehren zu können. Eine solche Versetzung sei alles andere als gerecht und berücksichtige nicht die Belastungen, die für ihn selbst und für seine Familie aus seiner Tätigkeit als Soldat schon bisher resultiert hätten und resultierten. Nach Beendigung seines Studiums sei er in den ersten elf Jahren seiner Tätigkeit als Sanitätsoffizier aus dienstlichen Gründen viermal mit seiner Familie umgezogen. Seine älteste Tochter habe dadurch in drei, seine zweite Tochter in zwei verschiedenen Bundesländern die Grundschule besucht. Nach seiner Versetzung von K. nach B. habe er 1987 deshalb den Wohnsitz seiner Familie in die Heimatstadt seiner Ehefrau nach A. verlegt, um hier seinen in den Jahren 1973, 1975, 1977 und 1984 geborenen vier Kindern einen dauerhaften Wohnsitz zu geben. Dies habe sich jedoch in keiner Weise auf seine Bereitschaft ausgewirkt, seinen dienstlichen Verpflichtungen auch unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Belastungen überall dort nachzukommen, wo er gebraucht worden sei. So sei er zwischen A. und B., A. und D. sowie A. und K. (insgesamt drei Verwendungen) gependelt und habe in L. und Le. als Wochenendpendler seinen Dienst versehen. Aus seiner Sicht seien ferner die von ihm absolvierten Auslandseinsätze nicht ausreichend berücksichtigt worden, von denen er zwei - in Kambodscha und im Kosovo - kurzfristig übernommen habe. In den Zeitraum seines Einsatzes im Kosovo sei auch die Hochzeit seiner ältesten Tochter gefallen. Ein Umzug seiner Ehefrau nach S. sei aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Arbeitsmedizinerin und Psychoonkologin nicht möglich.
10 Er halte die Personalauswahl im Sanitätsdienst, nicht nur soweit es seine Person betreffe, für willkürlich. So sei die Nachbesetzung der Stelle des Leiters B. zum 1. Februar 2004 unverständlich; diese Stelle sei mit der Ehefrau des Stellvertretenden I. besetzt worden. Dieser Umstand könne möglicherweise erklären, warum der vorherige Leiter B. nach relativ kurzer Stehzeit LSO S. geworden und er, der Antragsteller, bei der Betrachtung seiner Person für diesen Dienstposten von vornherein ausgeschlossen worden sei, obwohl er aufgrund seiner Vorverwendungen als Bataillonskommandeur und Kommandeur bzw. Commanding Officer dreier Sanitätseinsatzkontingente gezeigt habe, dass er auch unter schwierigen Bedingungen eine Sanitätseinrichtung führen könne. Die Aussagen des Referatsleiters BMVg - PSZ I 3 - anlässlich des Personalgesprächs, man könne nicht in jedem PBA alle Sanitätsoffiziere der BesGr A 16, die z.b.V.-Dienstposten innehätten, angesichts ihrer großen Zahl in die Betrachtung mit einbeziehen, könne er nur bedingt akzeptieren. Man könne „jedem ‚A 16 z.b.V.’ler, der aufgrund seiner Vorverwendungen die Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung für eine Verwendung“ erfülle und wenn die Art der Verwendung seinen Intensionen entspreche, „die Möglichkeit zur Etatisierung auf einem solchen DP geben“. Es sei zudem ein Widerspruch in sich, wenn man, wie in seinem Falle geschehen, „einen ‚A 16 z.b.V.’ler in die Betrachtung einbeziehe, der aufgrund seiner Vorverwendungen diese Kriterien nur suboptimal“ erfülle, ihn aber in eine Betrachtung für einen Dienstposten (Abteilungsleiter III an der S.), „für den er aufgrund seiner Vorverwendungen uneingeschränkt geeignet“ sei, nicht einbeziehe.
11 Bei der Ablehnung seines Antrages auf Versetzung auf den Dienstposten eines D. bei der 7. P. in D. sei eine „Versetzungskette konstruiert“ worden, die der Überprüfung ihrer dienstlichen Notwendigkeit nicht standhalte. Auch die Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung könnten hier nicht entscheidend gewesen sein, weil es sich um zwei vom Tätigkeitsprofil her völlig identische Aufgaben handele. Wenn man schon persönliche Gründe, die für den Betreffenden keine unabwendbaren außergewöhnlichen und unverhältnismäßigen Belastungen seien und nicht von der Lage vergleichbarer Soldaten abwichen, bei der Entscheidung heranziehe, um die persönlichen Belastungen gleichmäßiger zu verteilen, dann sollten diese Kriterien für alle Kandidaten in gleicher Weise angewendet werden. Zudem hätte „die Idee von der gleichmäßigen Verteilung der persönlichen Belastungen“ als Auswahlkriterium „aus Gründen der Gerechtigkeit auch bei den anderen Stellenveränderungen der letzten Zeit zur Anwendung“ gebracht werden müssen; so hätte dem „G 1 SanFüKdo ... eine Zwischenverwendung an der ‚Schlammfront’ eines D., verbunden mit Einsatzerfahrungen im Ausland für seine zukünftige Verwendung als De. im P. sicher nicht geschadet und bei seiner Persönlichkeitsbildung weitergeholfen“.
12 Hinsichtlich seiner Versetzung als D. zum Stab 10. P. beantragt er
13 „eine Korrektur“.
14 Der BMVg beantragt,
15 den Antrag zurückzuweisen.
16 Für die Wegversetzung des Antragstellers habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, da der bisherige Dienstposten mit Ablauf des 30. September 2003 von der BesGr A 16 auf die BesGr A 15 herabdotiert worden sei. Eine Planstelle unter Nutzung des z.b.V.-Etats, wie dies seit dem 1. Oktober 2003 erfolgt sei, dürfe nur solange in Anspruch genommen werden, wie dies unter Anlegung eines strengen Maßstabes unbedingt erforderlich sei. Die Personalführung sei gehalten, die Inanspruchnahme von Planstellen des z.b.V.-Etats auf den unbedingt notwendigen Umfang zu begrenzen und eine Echtsetzung („Etatisierung“) von auf Planstellen „z.b.V.“ geführten Soldaten anzustreben. Danach sei zum 1. Juli 2005 durch die Versetzung des seinerzeitigen Dienstposteninhabers der Dienstposten D. bei der 10. P. frei und nachzubesetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (VMBl 1988 S. 76 ff., Abschnitt B Nr. 6) habe der Antragsteller nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen und familiären Belange seien vom personalführenden Referat in die Abwägung einbezogen worden. Sie stellten aber letztlich keine so schwerwiegenden Umstände dar, dass von der Versetzung des Antragstellers habe Abstand genommen werden müssen. Ferner werde durch die getroffene Entscheidung zur Umzugskostenvergütung dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, Erstattungsleistungen insbesondere in Form von Trennungsgeld in Anspruch zu nehmen.
17 Eine Zusicherung dahingehend, dass er trotz einer bestehenden Etatisierungsmöglichkeit auf einem STAN-Dienstposten gleichwohl auf einer Planstelle „z.b.V.“ in K. verbleiben könne, bis ein seinen räumlichen Vorstellungen entsprechender STAN-Dienstposten zur Verfügung stehe, sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gegeben worden.
18 Auch bestehe keine „geübte Praxis“ dahingehend, dass „man kurz vor dem Ruhestand stehende Soldaten, deren Dienstposten wegfalle, nicht mehr etatisiert“. Vielmehr sei der Sachverhalt stets im Einzelfall zu prüfen und nach den genannten Richtlinien zu verfahren. Im Falle des Antragstellers könne danach eine von ihm gewünschte Weiterverwendung am Standort K. nicht auf der Grundlage einer Planstelle „z.b.V.“ erfolgen.
19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ I 7 - 149/05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
21 Soll eine Beschwerde - wie hier die des Antragstellers vom 13. Februar 2005 - gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 WBO als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, muss sie grundsätzlich die Frist des § 6 Abs. 1 WBO wahren. Die für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Kenntnis vom Beschwerdeanlass liegt bei Versetzungen erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch ein Beschwerdeführer, der - wie hier - nach Kenntnisnahme von der ihm eröffneten Vororientierung, aber vor Erhalt der förmlichen Versetzungsverfügung Beschwerde eingelegt hat, nicht gehalten, den Rechtsbehelf nach Eröffnung der Versetzungsverfügung zu wiederholen. Vielmehr wird der in Kenntnis der Vororientierung eingelegte Rechtsbehelf zulässig, wenn die förmliche Versetzungsverfügung dem betroffenen Soldaten bekannt gegeben wird (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754> m.w.N.). Dies ist hier mit der am 27. April 2005 dem Antragsteller eröffneten förmlichen Versetzungsverfügung vom 18. April 2005 geschehen.
22 Der danach zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
23 Die angefochtene Versetzungsverfügung des BMVg - PSZ I 3 - in Gestalt des E-Mail-Schreibens vom 18. März 2005 und der förmlichen Personalverfügung Nr. 0112 vom 18. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
24 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 (217(>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [26]> und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - m.w.N.).
25 Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1> und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 -).
26 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]>, vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -).
27 Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <a.a.O.>, vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242> - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
28 Der Dienstposten eines Di., beim Stab der 10. P. in S. ist nach den Darlegungen des BMVg, deren inhaltliche Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, mit der zum 1. Juli 2005 erfolgten Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers (OTA H.) frei geworden und zu besetzen gewesen.
29 Für diesen Dienstposten ist der Antragsteller, was er auch selbst nicht in Zweifel zieht, uneingeschränkt geeignet und durch seine Ausbildung sowie durch seine besonderen Vorverwendungen fachlich qualifiziert. Die Entscheidung darüber, welche Vorverwendungen insoweit erforderlich sind, obliegt dem BMVg im Rahmen seiner Organisationsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, dass der BMVg insoweit bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers rechtsfehlerhaft gehandelt hätte. Auch der Antragsteller macht dies nicht geltend.
30 Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist ebenfalls gegeben. Der von ihm bis zum 30. September 2003 besetzte Dienstposten eines L. beim H. wurde mit dem Inkrafttreten der neuen STAN des H. ab dem 1. Oktober 2003 von der BesGr A 16 auf die BesGr A 15 herabdotiert. Seitdem wurde der Antragsteller unter Inanspruchnahme einer Planstelle „z.b.V.“ (zur besonderen Verwendung) auf dem Dienstposten TE/ZE 005/800 (BesGr A 16) im H. weiterverwendet. Es lag damit ein dienstliches Bedürfnis dafür vor, ihn baldmöglichst wieder auf einen Dienstposten gemäß der STAN zu etatisieren. Hinsichtlich der Entscheidung über die Übertragung einer Stelle des Stellenplans sind die Vorgaben in den „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen ‚z.b.V.’ und Planstellen ‚z.b.V. (Schüleretat)’“ vom 26. November 1996 (VMBl 1997 S. 1) zu beachten. Nach Nr. 2.1.2 dieser Richtlinien darf eine Planstelle als Planstelle z.b.V. erst (und nur) in Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter STAN-Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Deshalb verlangen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Personalführung, Soldaten und Soldatinnen nicht über eine längere Zeit in einer z.b.V.-Verwendung zu belassen, sondern sie so bald wie möglich auf einen dienstgradgerechten STAN-Dienstposten zu versetzen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 31, 32.02 -, vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 55.03 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -; vgl. auch Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RNr. 69).
31 Auch die vom BMVg - PSZ I 3 - mit der Versetzungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der BMVg die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten, von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder Rechte des Antragstellers sonst verletzt hat. Insbesondere hat er die ermessensregelnden Vorgaben der Versetzungsrichtlinien beachtet. Der Antragsteller hat, wie er mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 ausdrücklich klargestellt hat, die Versetzungsentscheidung hinsichtlich des bisherigen D. der 10. P. auf den Dienstposten des D. der 7. P. nicht angefochten.
32 Die vom Antragsteller angefochtene Verfügung hinsichtlich seiner Versetzung zum 16. Juli 2005 auf den Dienstposten eines Di. beim Stab der 10. P. in S., die ihm mit E-Mail-Schreiben vom 18. März 2005, zugegangen am 21. März 2005, mitgeteilt wurde, hat die in Nr. 21 dieser Versetzungsrichtlinien festgelegte Drei-Monats-Frist gewahrt.
33 Dem Antragsteller ist ferner in Übereinstimmung mit Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zum Versetzungsvorschlag schriftlich Stellung zu nehmen, wovon er mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2005 Gebrauch machte. Gelegenheit zur Stellungnahme bestand ferner im Rahmen des am 4. März 2005 geführten Personalgesprächs. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen des Antragstellers bei der angefochtenen Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde, sind nicht ersichtlich.
34 Die Verwendungsentscheidung des BMVg ist auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Soldaten nicht rechtsfehlerhaft. Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -; Scherer/Alff, a.a.O., § 3 RNr. 76 und § 6 RNr. 38 m.w.N.). Allerdings darf die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]> und vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 -). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, darf das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395>, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>, vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.
35 Gemäß Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können sich nach Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien aus dem Gesundheitszustand des Soldaten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau (oder seiner Kinder) ergeben. Insoweit ist zwingende Voraussetzung für eine stattgebende Ermessensentscheidung, dass der Verbleib des Soldaten an einem bestimmten Standort oder das Unterlassen seiner Versetzung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Zeugnisses (vgl. ZDv 14/5 B 195) wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten, der Ehefrau oder des Kindes notwendig sind. Solche Gründe hat der Antragsteller hier nicht dargetan. Er macht sie auch im gerichtlichen Antragsverfahren nicht geltend.
36 Auch im Hinblick auf die zahlreichen früheren Versetzungen des Antragstellers und die damit für seine Familie verbundenen Belastungen, die relativ große Entfernung des neuen Dienstortes S. vom Wohnsitz und seine Restdienstzeit von knapp vier Jahren ist die getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei. Nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien kann zwar im Wege einer Ermessensentscheidung von einer Versetzung abgesehen werden, wenn „andere Gründe“ vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und ein solches Absehen mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.
37 Die vom BMVg als der dafür zuständigen Stelle angestellten Ermessenserwägungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und widersprechen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Denn es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass die dienstlich erforderliche Versetzung eines Soldaten zu unterbleiben hat, wenn er vom neuen Dienstort - anders als bisher - nicht mehr täglich zum Wohnort seiner Familie zurückkehren kann oder wenn er in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits von zahlreichen Versetzungen, Auslandseinsätzen und den damit für seine Familie verbundenen Belastungen betroffen war. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Erwägung, eine Versetzung an einen anderen Dienstort bei einer Restdienstzeit von weniger als fünf Jahren zu unterlassen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die insoweit von der zuständigen Stelle getroffene Ermessensentscheidung durch eigene Ermessenserwägungen zu ersetzen.
38 Auch die Ortsgebundenheit der Ehefrau des Antragstellers aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit am Wohnsitz in A. und gegebenenfalls dort vorhandenes Wohneigentum vermögen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen Rechtsanspruch darauf zu begründen, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 = ZBR 2000, 175>, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -, vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 = ZBR 2003, 251> und vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -).
39 Anhaltspunkte dafür, dass der BMVg das ihm bei der Versetzungsentscheidung insoweit allein zustehende Ermessen im Hinblick auf das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im vorliegenden Fall nur in der Weise hätte ausüben dürfen, dass die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten D. beim Stab der 10. P. in S. unterblieb, sind nicht ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch demjenigen des BMVg ist ersichtlich, dass der BMVg in einem vergleichbaren Fall sein Ermessen in einer Weise ausgeübt hätte, die vorliegend eine Ungleichbehandlung des Antragstellers erkennen ließe.
40 Der BMVg hat - insoweit vom Antragsteller unwidersprochen - vorgetragen, dass in seinem Zuständigkeitsbereich keine Praxis des Inhalts bestehe, dass Soldaten mit einer Restdienstzeit von weniger als fünf Jahren auf einer Planstelle z.b.V. verbleiben könnten; vielmehr werde stets im Einzelfall geprüft, ob nach den genannten Richtlinien die Voraussetzungen für die gewünschte Weiterverwendung vorlägen. Daher lässt für den Senat - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - kein Anspruch des Antragstellers auf Weiterverwendung auf seinem bisherigen z.b.V.-Dienstposten beim H. erkennen.
41 Soweit der Antragsteller auf die „Nachbesetzung der Stelle des Leiters B. zum 1. Februar 2004 ... mit der Ehefrau des Stellvertretenden I.“ hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich, worin der von ihm insoweit insinuierte Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegen soll. Dies ergibt sich schon daraus, dass es dabei um einen ganz anderen Dienstposten als im Falle des Antragstellers ging. Selbst wenn die von ihm als Vergleichsfall angeführte Stellenbesetzung rechtlich zu beanstanden gewesen sein sollte, könnte der Antragsteller daraus für die von ihm angefochtene Versetzung keine Ansprüche herleiten, zumal er nicht einmal geltend macht, dass er durch die Besetzung jenes Dienstpostens beim B. in eigenen Rechten verletzt wäre und dass er dagegen fristgerecht einen Rechtsbehelf eingelegt hätte.
42 Unabhängig davon kann im vorliegenden Fall nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung des BMVg ein Absehen von der Versetzung des Antragstellers nicht im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden. Nach Darlegung des BMVg ist davon auszugehen, dass für die Besetzung des Dienstpostens D. bei der 10. P. in S. ein dienstliches Bedürfnis besteht. Dies wird letztlich auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Diese dienstliche Situation hat die zuständige Stelle rechtsfehlerfrei als einen dem Absehen von der Versetzung des Antragstellers entgegenstehenden „dienstlichen Belang“ im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien gewertet. Die Beurteilung der Dringlichkeit der Wiederbesetzung dieser Stelle ist eine Frage, die der zuständigen militärischen Stelle obliegt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen des BMVg und der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat - mangels einschlägiger rechtlicher Vorgaben - nicht zu prüfen, ob die vom BMVg bei der Besetzung der Dienstposten der D. bei der 10. P. in S. und der 7. P. in D. entwickelte Konzeption und ihre Umsetzung sinnvoll und zweckmäßig sind. Denn Fragen der militärischen Zweckmäßigkeit unterliegen inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung (stRspr.: u.a Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 18> m.w.N., vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00 -, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00 - und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183> m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom BMVg dargelegten Entscheidungskriterien rechtswidrig sind oder nicht vorlagen oder tatsächlich nicht angewendet wurden, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden.
43 Da die angefochtene Versetzungsentscheidung nach alledem nicht rechtswidrig ist, bleibt dem Begehren des Antragstellers der Erfolg versagt.