Beschluss vom 16.02.2016 -
BVerwG 3 B 68.14ECLI:DE:BVerwG:2016:160216B3B68.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 B 68.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:160216B3B68.14.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 68.14
- VG München - 24.09.2013 - AZ: VG M 16 K 13.2129
- VGH München - 22.07.2014 - AZ: VGH 21 B 14.463
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.
2 Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2010 wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Grundlage war der im Schuldausspruch und in der Tagessatzanzahl rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19. Juli 2010. Danach hatte der Kläger bei der Investitionsbank Berlin die Kopie einer falschen Rechnung eingereicht, um so Subventionen in Höhe von 55 170 € behalten zu können, die ihm die Investitionsbank für die von ihm geführte B. GmbH bewilligt hatte. Des Weiteren wurde er mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverfahrensverschleppung (§ 15a Abs. 1 und 4 InsO) und Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Dieser Verurteilung lag das im Schuldausspruch rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts München vom 4. Oktober 2011 zugrunde. Nach dessen Feststellungen hatte der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma B. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst Ende Juni 2009 gestellt, obwohl er gewusst hatte, dass die Firma spätestens seit dem 30. Juni 2008 zahlungsunfähig gewesen war. Zudem hatte er gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau den Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife eines von ihm entwickelten Produkts zur Wurzelkanalbehandlung getäuscht sowie die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma verschwiegen. In der Folge entstand der Firma S., wie von dem Kläger gewusst und gewollt, ein Schaden in Höhe von 178 500 €.
3 Die Regierung von Oberbayern widerrief daraufhin mit Bescheid vom 16. April 2013 die Approbation des Klägers, weil er aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf des Zahnarztes weiter auszuüben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, aus den strafgerichtlichen Verurteilungen ergebe sich keine Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG). Es sei nicht zu besorgen, dass das Ansehen der Zahnärzteschaft durch die in Rede stehenden Straftaten nennenswert beschädigt werden könnte. Das Fehlverhalten des Klägers habe keinen Bezug zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit. Zudem hätten die Verfehlungen ihren Ausgang in einem schweren Verkehrsunfall, den der Kläger unverschuldet erlitten habe und der für ihn mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen verbunden gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger verübten Straftaten führten bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes als Zahnarzt unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen genieße. Es handele sich um Taten von erheblichem Gewicht, die belegten, dass er um des eigenen Vorteils willen bereit sei, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen einen erheblichen Schaden zuzufügen.
II
4 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg.
5 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6 a) Die vom Kläger zum Begriff der Unwürdigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG aufgeworfenen ersten beiden Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Soweit sie auf die Voraussetzungen für die Nichterteilung der zahnärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG abzielen, würden sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es im Streitfall ausschließlich um den Widerruf der Approbation wegen nachträglich eingetretener Berufsunwürdigkeit geht. In dem danach allein entscheidungserheblichen Umfang bedarf es zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind und das Beschwerdevorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG ist mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO: Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f., vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 8 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10). Ebenfalls geklärt ist, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995- 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f. und vom 18. August 2011- 3 B 6.11 - a.a.O. Rn. 4) oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O. Rn. 3), wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist von diesen hohen Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ausgegangen. Die daran ausgerichtete Einordnung der Straftaten des Klägers betrifft nur den Einzelfall und dessen spezifische Umstände. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob Vermögensdelikte, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis stehen, die Feststellung der Berufsunwürdigkeit begründen können. Das beantwortet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass solche Straftaten generell keinen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.
8
b) Die weitere Frage,
"ob ein Fehlverhalten, das ein Zahnarzt ausschließlich in seiner Funktion als gesetzliches Vertretungsorgan gemäß §§ 35, 6 GmbHG bzw. §§ 78, 76 AktG einer im Handelsregister eingetragenen, gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft begeht, zu einem 'nachträglichen Wegfallen' der Würdigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG führen kann",
lässt sich angesichts der Bandbreite denkbarer Fallkonstellationen in dieser abstrakten Form ohne weiteres bejahen. Ob in einem konkreten Fall das betreffende Fehlverhalten die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht fallübergreifend beantworten. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass ein Gewinnstreben um jeden Preis, wie es in den Verfehlungen des Klägers zum Ausdruck komme, in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes (§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte) steht und sich an dieser Bewertung nichts dadurch ändert, dass der Kläger die Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat (UA Rn. 37). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof durchaus einen Bezug zu der zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers gesehen, da die Geschäfte der von ihm vertretenen B. GmbH auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet waren (UA Rn. 41). Ein über den Fall hinausweisender allgemeiner Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.
9
c) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
ob "die individuellen Umstände des von dem Approbationswiderruf betroffenen Zahnarztes, insbesondere das relativ hohe Lebensalter sowie die Auslöschung der bürgerlichen Existenz infolge des Verlustes der ausgeübten und eingerichteten Zahnarztpraxis samt Patientenstamm, in den Abwägungsvorgang auf der Tatbestandsseite des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG miteinfließen müssen",
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO oder § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG allein darauf abzustellen ist, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufs ergibt. Liegt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Berufsunwürdigkeit vor, ist die Approbation zwingend zu widerrufen. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt, wie gezeigt, ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 B 7.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 112 Rn. 5). Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedarf (BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.). Davon zu trennen ist die Frage der Wiedererteilung der Approbation oder der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs nach § 8 BÄO, § 7a ZHG. In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6 f. m.w.N.).
10 Mit seinem Vorbringen zu Art. 14 Abs. 1 GG und dem geltend gemachten besonderen Bestandsschutz einer eigenen Zahnarztpraxis zeigt der Kläger auch deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil nicht dargelegt ist, dass er im Zeitpunkt des Approbationswiderrufs als niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis tätig gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er arbeite derzeit als angestellter Zahnarzt. Das deckt sich mit den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts München I vom 18. April 2012, wonach er "wegen eines Privatinsolvenzverfahrens nicht mehr selbstständig tätig" ist.
11 2. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
12 a) Zu Unrecht sieht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - (Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und eine fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit geltend gemacht hat, nicht für erforderlich gehalten hat. Diese Annahme steht - wie unter 1. c) gezeigt - im Einklang mit dem Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -.
13 b) Es besteht auch kein Widerspruch zu dem angeführten Urteil vom 27. Oktober 1966 - 1 C 99.64 - (BVerwGE 25, 201). Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine anders gefasste Vorgängerregelung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG betraf und ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, bezeichnet der Kläger auch keinen abweichenden Rechtssatz in dem angefochtenen Berufungsurteil. Er rügt der Sache nach einen (angeblichen) Rechtsanwendungsfehler, der keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 3 B 37.14 - ZOV 2015, 210 Rn. 5 m.w.N.).
14 c) Soweit der Kläger außerdem eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29) geltend macht, geht sein Vorbringen an dessen Inhalt vorbei. Die herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geben für eine vermeintliche "Abwägung auf der Tatbestandsseite des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG unter Einbeziehung der individuellen Umstände des Betroffenen" nichts her.
15 3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
16 a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Ablehnung des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Ob ein Beweisantrag prozessordnungswidrig abgelehnt wurde, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts zu beurteilen. Ein Verfahrensfehler kann sich deshalb nicht ergeben, wenn das Gericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt das Beweisbegehren als nicht entscheidungserheblich zurückweist. So liegt der Fall hier. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Entwicklungsreife der von dem Kläger entwickelten Produkte "Identy" und "Smartbox" zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Firma B. GmbH und der Firma S. im Juli 2008 bei rund 80 Prozent gelegen habe und den Produkten zu diesem Zeitpunkt bereits ein wirtschaftlicher Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen zugekommen sei, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich an. Denn er hat in seinem Berufungsurteil unter Verweis auf die strafgerichtlichen Feststellungen darauf abgestellt, dass nach der zwischen den beiden Firmen abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 die Verkaufs- und Serienreife der Produkte geschuldet war (UA Rn. 34).
17 Da die Ablehnung des Beweisantrags eine Stütze im Prozessrecht findet, hat der Verwaltungsgerichtshof auch weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt noch gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen.
18 b) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder ein Gehörsverstoß ergeben sich ebenso wenig aus der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts München mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (UA Rn. 31). Der Kläger leitet hieraus zu Unrecht ab, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn darauf verwiesen, sein Beweiserhebungsbegehren zunächst im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO zu verfolgen. Mit dem Begriff des Rechtsbehelfs meint der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle ersichtlich nicht das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO, sondern er nimmt in den Blick, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die vom Amtsgericht München in dessen Urteil vom 4. Oktober 2011 getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.
19 c) Auch sonst bleibt die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ohne Erfolg.
20 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben (BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 10 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Er hat das Bestehen solcher Anhaltspunkte verneint und im Einzelnen ausgeführt, dass und warum sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Umstände entnehmen lassen, die einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 StPO begründen oder sonst auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Würdigung schließen lassen würden (UA Rn. 30 ff.).
21 Der Einwand des Klägers, das Strafgericht habe zur Entwicklungsreife seiner Produkte und ihres wirtschaftlichen Werts keine Beweiserhebung durchgeführt, so dass es auch für die gerichtliche Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen keine hinreichende Tatsachengrundlage gebe, geht fehl. Der Kläger unterstellt, dass diese Gesichtspunkte für die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma S. entscheidungsrelevant waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen angenommen, dass es darauf aus Sicht des Amtsgerichts München nicht angekommen sei, weil dieses die Tatsachen abweichend bewertet und andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe als der Kläger (UA Rn. 34). Er hat außerdem festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Bewertung bestehen. Soweit der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs für fehlerhaft hält und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, zeigt er damit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Würdigung aktenwidrig ist, gegen Denkgesetze, gesetzliche Beweisregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 3 B 35.12 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 15 Rn. 11 und vom 10. Juni 2014- 3 B 26.13 - juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.). Einen solchen Fehler legt die Beschwerde nicht dar. Der geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen geht an den Feststellungen des Amtsgerichts München vorbei, das die Verurteilung wegen Betrugs darauf gestützt hat, dass die Firma S. über die fehlende Verkaufsreife der von dem Kläger entwickelten Produkte sowie die Zahlungsunfähigkeit seiner Firma getäuscht worden war und aufgrund dieser Fehlvorstellung die Vereinbarung mit der Firma des Klägers abgeschlossen sowie den Betrag von 178 500 € überwiesen hatte. An dieser strafrechtlichen Einordnung ändert sich auch dann nichts, wenn die Entwicklungsreife der Produkte bei rund 80 Prozent gelegen und sie einen entsprechenden wirtschaftlichen Wert gehabt hätten. Denn das Amtsgericht hat zugrunde gelegt, dass es ohne die Täuschung zu keiner Vereinbarung und Überweisung gekommen und die Firma S. folglich nicht um den überwiesenen Betrag geschädigt worden wäre.
22 Ein Sachaufklärungsmangel lässt sich auch nicht an der von dem Kläger zitierten Passage in Rn. 39 des angegriffenen Urteils festmachen ("Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht ..."). Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht näher aufklären, weshalb das Verwaltungsgericht den Umstand der Rückbuchung des in der falschen Rechnung genannten Betrages außer Acht gelassen haben könnte. Der Grund für die Nichtberücksichtigung ist offenkundig ohne Entscheidungsrelevanz. Ebenso wenig bedurfte es hinsichtlich des den Subventionsbetrug begründenden Sachverhalts weiterer Ermittlungen; denn die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Rückbuchung ergibt sich aus den strafgerichtlichen Feststellungen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnis des Strafurteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Dezember 2010 und des Strafbefehls vom 19. Juli 2010 bei dem Kläger ohne weiteres voraussetzen durfte, fehlt auch dem gerügten Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht die Grundlage.
23 d) Mit der geltend gemachten fehlerhaften Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997- 9 B 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32). Das Berufungsgericht ist an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn sie - wofür hier nichts ersichtlich ist - zu Unrecht ausgesprochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999- 1 C 15.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 9 S. 4; Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3). Dementsprechend ist die Zulassungsentscheidung auch in einem Revisionsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO, § 152 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 S. 44, vom 27. Oktober 1999 - 9 B 386.99 - juris Rn. 6 und vom 11. Mai 2009 - 3 B 17.09 - juris Rn. 4).
24 Abgesehen davon beruht das angegriffene Urteil nicht auf dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn das Berufungsgericht prüft den Rechtsstreit innerhalb des gestellten Antrags ohne Bindung an den Zulassungsgrund (§ 128 VwGO; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1997 - 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 3 <4>; Beschluss vom 16. September 2003- 9 B 27.03 - juris Rn. 9). Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterliegt die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 124 Abs. 2 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 <1164>).
25 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.