Beschluss vom 11.05.2009 -
BVerwG 3 B 17.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B3B17.09.0
Beschluss
BVerwG 3 B 17.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 389,19 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
2 Der Kläger stützt seine Beschwerde allein darauf, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem das angefochtene Berufungsurteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diesen Verfahrensmangel sieht er offenbar in einer Verletzung von § 152a VwGO. Er macht nämlich geltend, das Berufungsgericht habe die Berufung gar nicht erst zulassen dürfen, nachdem es den Zulassungsantrag des Beklagten zuvor bereits abgelehnt hatte. Der Beklagte habe zwar gegen die Zulassungsversagung Anhörungsrüge erhoben, diese sei aber nicht begründet gewesen, da der Beklagte zuvor ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt habe. Damit rügt der Kläger sinngemäß, der Verwaltungsgerichtshof habe der Berufung des Beklagten unter Verletzung von § 152a VwGO stattgegeben, weil der die Zulassung der Berufung zunächst versagende Beschluss nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht habe.
3 Mit diesem Vorbringen kann der Kläger nicht gehört werden. Unter Missachtung seiner Begründungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO legt er nicht näher dar, inwiefern das Berufungsgericht gegen § 152a Abs. 1 VwGO verstoßen haben soll. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe das Vorbringen des Beklagten zur Begründung seines Zulassungsantrags nur unvollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt; bei vollständiger Würdigung sei der Zulassungsantrag begründet. Diese Ausführungen betreffen den Tatbestand des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. In der Kennzeichnung dieser Ausführungen als „formelhaft“ kann die gebotene Auseinandersetzung nicht gesehen werden.
4 Abgesehen davon könnte selbst eine - unterstellt fehlerhafte - Zulassung der Berufung nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); auf ihn kann deshalb auch ein Rechtsmittel gegen das nachfolgende Berufungsurteil nicht gestützt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Hinzu kommt, dass der Kläger durch eine fehlerhafte Berufungszulassung nicht beschwert wäre. Die Beschränkung der Berufung durch ein Zulassungsverfahren dient allein objektiven Zwecken; durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung werden subjektive Rechte des Rechtsmittelgegners daher nicht berührt. Es gibt kein subjektives Recht eines Prozessbeteiligten darauf, von einem Rechtsmittel seines Gegners verschont zu bleiben (stRspr, vgl. Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.