Urteil vom 15.05.2014 -
BVerwG 2 WD 3.13ECLI:DE:BVerwG:2014:150514U2WD3.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.05.2014 - 2 WD 3.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:150514U2WD3.13.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 3.13

  • TDG Süd 4. Kammer - 12.12.2012 - AZ: TDG S 4 VL 30/12

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Mai 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtliche Richterin Oberfeldveterinär Dr. Sauer und
ehrenamtliche Richterin Stabsfeldwebel Schälicke,
Leitender Regierungsdirektor ....
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Dezember 2012 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsfeldwebels a.D. herabgesetzt.
  3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Der 19.. geborene frühere Soldat wurde nach erfolgreicher Ausbildung ... Anfang 19.. zum Grundwehrdienst eingezogen, zunächst in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und 19.. zum Berufssoldaten ernannt. Er wurde zuletzt 20.. zum Oberstabsfeldwebel befördert und zum September 20.. in den Ruhestand versetzt.

2 Nach zahlreichen Verwendungen wurde der frühere Soldat zum Oktober 20.. als Kompaniefeldwebel zur ...bataillon ... und nach Bekanntwerden der diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe zum 1. Juni 20.. zur ...brigade .... versetzt. Vom 1. September 20.. bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er zur Dienstleistung an das ... in I. kommandiert.

3 Der frühere Soldat wurde zuletzt als Stabsfeldwebel planmäßig am ... März 20.. beurteilt. Dabei erhielt er zwölf Mal die Wertung „6“ und viermal die Wertung „7“. Unter anderem ist in der Beurteilung ausgeführt, der frühere Soldat sei als Unteroffizier seiner Laufbahngruppe eine Ausnahmeerscheinung, ein „Mann der Truppe“ und ein militärischer Führer, wie man ihn sich wünsche. Bei Gleichgestellten, Untergebenen und Vorgesetzten sei er gleichermaßen anerkannt und geschätzt. Er integriere sich in jede soldatische Gemeinschaft und wirke positiv auf sie ein. Er sei ein absolut loyaler, konstruktiver und wertvoller Mitarbeiter sowie ein vorbildlicher Unteroffizier und Leistungsträger. Seine mit charakterlicher Stärke gepaarte Truppenerfahrung, seine Leistungsbereitschaft sowie die Fähigkeit zur Menschenführung würden ihn für eine Förderung in den Spitzendienstgrad seiner Dienstgradgruppe empfehlen. Sein enormes Leistungspotential sei bei weitem noch nicht erschlossen. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich dem an und ergänzte, der frühere Soldat sei der Spitzenmann der Kompaniefeldwebel des Bataillons. Im Kreise der „Spieße“ sei er aufgrund seines fachlichen Könnens und der hohen persönlichen Integrität der informelle Führer. Die Qualität der Zusammenarbeit mit der Bataillonsführung rechtfertige die Anhebung der Wertungsstufe für das Leistungsmerkmal „Zusammenarbeit“.

4 Der Leumundszeuge Oberstleutnant B. hat den früheren Soldaten in seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen richterlichen Vernehmung als Person beschrieben, die nur auf den ersten Eindruck Kompetenz ausgestrahlt habe. Er habe zu ihm kein Vertrauen gehabt. Beispielsweise habe er nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub erfahren müssen, dass der Stabsfeldwebel K. durch die Intervention des früheren Soldaten nicht die Funktion des Kompanietruppführers übernommen habe, obwohl er - der Zeuge - zuvor auf eine entsprechende Dienstpostenbesetzung hingewirkt hatte. Darüber hinaus habe er im Laufe der Zeit wahrgenommen, dass die Aktenführung des früheren Soldaten katastrophal gewesen sei. Dies habe sich etwa anlässlich der Überprüfung des Bundesrechnungshofs im Jahre 20.. gezeigt. Als Grundlage der Überprüfung habe nur eine „Zettelwirtschaft“ zur Verfügung gestanden. Zudem habe er festgestellt, dass der frühere Soldat über unzureichende Kenntnisse in der Beratung und Betreuung des Unteroffizierkorps verfüge. Hier habe er an rechtlichen Vorgaben vorbei regelmäßig zu „Truppenlösungen“ geneigt. Nach seinem Eindruck habe der frühere Soldat im Unteroffizierkorps keinen Rückhalt gehabt.

5 Der in der Berufungshauptverhandlung als Leumundszeuge vernommene Major S. hat im Wesentlichen ausgesagt, auch wenn der frühere Soldat zum ... I. kommandiert gewesen sei, habe er ihn bei Übungen immer mal wieder gesehen. Zudem habe es während des Zeitraums, in dem der frühere Soldat in S. eingesetzt gewesen sei, keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben; die Zusammenarbeit der Kompanie mit dem Fuhrparkservice sei nach der Kommandierung des früheren Soldaten dorthin sehr gut gewesen. Zu den Leistungen des früheren Soldaten sei zu betonen, dass nur ausgezeichnete Soldaten „Spieß“ einer Stabskompanie würden. Er ordne die Leistungen des früheren Soldaten im oberen Drittel ein und würde ihm bei einer Leistungsbewertung eine „7“ geben. Der Weg der Sportbefreiung, der den Verlust der Sprungberechtigung zur Folge habe, werde von vorgesetzten Soldaten sehr ungern beschritten, weil sie meinten, dies würde ihre Vorbildfunktion nachteilig berühren. Anders als vom Leumundszeugen B. behauptet, sei die von dem früheren Soldaten vorgenommene Belehrung des Stabsfeldwebels K. über dessen Verwendungsperspektive richtig gewesen.

6 Der Disziplinarbuchauszug des früheren Soldaten weist acht Förmliche Anerkennungen aus den Jahren 19.. bis 20.. aus. Dessen aktueller Zentralregisterauszug enthält keine Eintragungen. Dem früheren Soldaten wurden zudem 20.. und 20.. Leistungsprämien zuerkannt. Das zu dem gerichtlichen Disziplinarverfahren sachgleiche Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft ... - Az: 2250 Js 23689/10 - im Januar 20.. nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

7 Der frühere Soldat ist berechtigt, das Ehrenkreuz der Bundeswehr und das Leistungsabzeichen für Leistungen im Truppendienst jeweils in Gold zu tragen. Er ist geschieden und wieder verheiratet und hat mit der neuen Ehefrau ... Jahre alte Kinder. Aus erster Ehe hat er ... Kinder, für die er nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Er erhält Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9, die unter Einberechnung des Kindergeldes ... in Höhe von etwa 2 482 € ausgezahlt werden. Durch eine Beschäftigung bei der ... Stiftung verdient er monatlich etwa 900 € bis 1 000 € hinzu. Etwa 19 Stunden arbeitet er bei dieser karitativen Einrichtung ehrenamtlich. Seine Ehefrau ist berufstätig und verdient monatlich ca. 1 100 € netto. Es bestehen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von etwa 79 000 €, die der frühere Soldat mit etwa 852 € monatlich bedient. Die Warmmiete beträgt 1 200 €.

II

8 1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten, der der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte, durch den Leiter der ... mit Verfügung vom 12. Mai 2011 eingeleitet worden. Dem früheren Soldaten wurde unter dem 17. Juli 2012 Schlussgehör gewährt.

9 2. In der bei dem Truppendienstgericht am 21. August 2012 eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 15. August 2012 heißt es in der Anschuldigungsformel unter anderem:
„Der Soldat im Ruhestand unterließ es im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 der Bezüge zahlenden Wehrbereichsverwaltung ... ... mitzuteilen, dass er - was er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen - nach Wegfall der Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2003 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der Zulage für Fallschirmspringer ... hatte, obwohl er sowohl als Betroffener Besoldungsempfänger als auch als damaliger Kompaniefeldwebel ... wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht und nach Nr. 9 Abs. 5 der Verfahrensbestimmungen ... verpflichtet war, diese Änderungsmeldung abzugeben und den Dienstherrn auf eventuell ungerechtfertigte Zahlungen hinzuweisen...“

10 Im Ermittlungsergebnis ist - unter anderem - ausgeführt:
„Die damalige Dienstanweisung der ...Btl ... lehnte sich eng an die Musterdienstanweisung für den Kompaniefeldwebel der ZDv 10/5, Anlage 2/1 an. Diese Dienstanweisungen legten als Aufgaben des Kompaniefeldwebels - und damit des Soldaten im Ruhestand - unter anderem fest, dass er alle Listen, die Zahlungen begründen, prüft und dass er das Erstellen von Listen und Statistiken im Bereich des personellen Melde- und Berichtswesens zu überwachen hat.
In seinen planmäßigen Beurteilungen vom 30. September 1996 und 24. März 1998 wurden als wahrgenommene Aufgaben unter anderem die Leitung des Innendienstes und des Geschäftszimmerbetriebes der Einheit und das Überwachen der Änderungsmeldungen gemäß ZDv 20/15 (‚Das personelle Meldewesen der Bundeswehr‘) sowie die termingerechte Bearbeitung schriftlicher und mündlicher an die Kompanie herangetragener Geschäftsvorgänge beschrieben. Dementsprechend prüfte der Soldat im Ruhestand - in Zusammenarbeit mit dem Kompanietrupp - regelmäßig zum Jahresende, ob die Soldaten seiner Einheit alle notwendigen Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit ihrer Fallschirmspringerberechtigungen erfüllt hatten. Soweit Soldaten noch nicht alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatten, wies der Soldat im Ruhestand in seiner Eigenschaft als Kompaniefeldwebel diese darauf hin. Da der Soldat im Ruhestand zumindest für die Überwachung der Änderungsmeldungen zuständig war, hätte er die Abgabe der ihn selbst betreffenden Änderungsmeldung veranlassen müssen.“

11 3. Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 hat das Truppendienstgericht dem früheren Soldaten das Ruhegehalt um 1/15 für die Dauer von drei Jahren gekürzt und dem folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt:
„Der Soldat im Ruhestand war vom Jahr 20.. bis Juni 20.. Kompaniefeldwebel der ...bataillon ... in ... . Im Zeitraum vom 1. Januar 20.. bis 30. April 20.. erhielt er die Zulage für Fallschirmspringer gemäß § 23 h der Erschwerniszulagenverordnung. Diese Zulage war ihm erstmals mit Wirkung vom 1. Oktober 20.. zuerkannt worden. Nach der ZDv 19/16 (‚Zulassungsordnung für Fallschirmspringer der Bundeswehr’) Nr. 110 endet die Gültigkeit einer erstmals erworbenen Berechtigung für Fallschirmspringen grundsätzlich zum Ende des folgenden Jahres. Die Erlaubnis ist nach den Nummern 111 und 112 der ZDv 19/16 zu verlängern, wenn der Soldat im Gültigkeitsjahr die Bedingungen für die Verlängerung der Gültigkeit erfüllt. Die Bedingung für die Verlängerung der Berechtigung (Automatik) war nach der damals geltenden Fassung der ZDv 19/16 Nr. 203 vier Fallschirmsprünge mit automatischer Auslösung Truppenfallschirm/Rundkappe innerhalb des Gültigkeitsjahres unter Nachweis der körperlichen Tauglichkeit. Dabei war eine vorläufige Verlängerung der Erlaubnis bis längstens drei Monate über das Gültigkeitsjahr hinaus möglich, wenn der Bewerber ohne eigenes Verschulden oder aus dienstlichen Gründen die Bedingung für die Verlängerung nicht hatte erfüllen können. Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit wurde nach der zur damaligen Zeit gültigen Nr. 107 der ZDv 19/16 durch eine Untersuchung zur Verwendungsfähigkeit zum Fallschirmspringer (Belegart 90/5) sowie durch Ablegen der sportlichen Leistungsprüfung nach der ZDv 89/203 (‚Der Fallschirmsprungdienst’), Anlage 2 geführt. Nach Nr. 1 der Anlage 2/1 zur ZDv 89/203 setzt der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens voraus. Das Deutsche Sportabzeichen legte der Soldat im Ruhestand letztmalig im Jahr 2001 ab. Aufgrund des fehlenden Nachweises seiner körperlichen Leistungsfähigkeit erfüllte der Soldat im Ruhestand ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr die Voraussetzungen für den Erhalt der Fallschirmsprungerlaubnis. Darüber hinaus hatte er in den Jahren 2004 und 2005 auch nicht die erforderlichen vier Pflichtsprünge absolviert, sondern nachweislich nur jeweils drei Pflichtsprünge. Im Jahr 2006 absolvierte der Soldat im Ruhestand keinen Pflichtsprung. Obwohl er im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2007 die Voraussetzungen für die Gewährung der Springerzulage nicht erfüllte, kam der Soldat im Ruhestand seiner Verpflichtung als Besoldungsempfänger, Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen der Gebührnis zahlenden Stelle mitzuteilen, nicht nach. Darüber hinaus meldete er die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für seine Person auch entgegen seiner Pflicht als Kompaniefeldwebel im Rahmen derer er für die Meldung aller Änderungen bezüglich der Gewährung der Springerzulage für die ... Kompanie verantwortlich war, nicht an die Gebührnis zahlende Stelle. Aufgrund der unterlassenen Meldung zahlte ihm die Wehrbereichsverwaltung ..., Außenstelle ..., die Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115,04 € monatlich vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2007 weiter, sodass er mit insgesamt 5.982,08 € überzahlt wurde.
Der Soldat im Ruhestand hat den vorstehend festgestellten Sachverhalt weitgehend eingeräumt. Zu seiner Entlastung hat er sich dahingehend eingelassen, dass er in seiner Funktion als Kompaniefeldwebel der ...bataillon ... überlastet gewesen sei. Er habe die Änderung der Voraussetzungen bezüglich des Anspruchs auf Gewährung der Fallschirmspringerzulage nicht bewusst nicht an die Gebührnis zahlende Stelle gemeldet. Er habe jeweils die Hoffnung gehabt, die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen im I. Quartal des Folgejahres noch absolvieren zu können. Dies sei ihm wegen seiner dienstlichen Überlastung jeweils nicht gelungen.
Diese Einlassung des Soldaten im Ruhestand vermag sein Handeln nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil wird seine Einlassung widerlegt durch die Aussagen der Zeugen G. und Gr., die bekundet haben, dass dem Soldaten im Ruhestand zumindest für das Jahr 2006 im Dezember eine Liste derjenigen Soldaten der Kompanie vorgelegt worden ist, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Fallschirmspringerzulage nicht erfüllt haben. Auf dieser Liste war ausdrücklich auch der Soldat im Ruhestand aufgeführt. Entgegen der Aufstellung auf dieser Liste und in Kenntnis, dass er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt hat, hat er zwar die Soldaten der Kompanie, die die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt haben, an die Gebührnis zahlenden Stellen gemeldet, nicht jedoch seine eigene Person.
Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass der Einlassung des Soldaten im Ruhestand zwar gefolgt hätte werden können, sofern es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt hätte. Dass er drei Jahre hintereinander jedoch jeweils im Dezember geglaubt hat, dass er im I. Quartal des Folgejahres die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllen könne, vermag die Kammer dem Soldaten im Ruhestand nicht abzunehmen. Die Kammer ist insoweit von einem vorsätzlichen Verhalten des Soldaten im Ruhestand ausgegangen. Seine Einlassung hat sie als schlichte Schutzbehauptung gewertet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Soldat im Ruhestand als Kompaniefeldwebel der ... Kompanie äußerst stark belastet war. Insoweit hätte er jedoch die Prioritäten seiner Tätigkeit anders setzen müssen.“

12 Durch sein Fehlverhalten habe der frühere Soldat vorsätzlich seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG). Als Vorgesetzter hafte er verschärft. Das Dienstvergehen sei sehr schwerwiegend. Ein Zeit- oder Berufssoldat, der sich zu Lasten seines Dienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffe, begehe eine verwerfliche Tat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bilde bei entsprechenden Verstößen eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; erfolge der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten, könne eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten sein.

13 Das Dienstvergehen sei wegen des hohen Schadens als schwer einzustufen, sodass eine deutliche Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde. Nach den Feststellungen liege sogar eine Verletzung von Kernpflichten vor, weil der frühere Soldat als Kompaniefeldwebel für die Änderungsmeldungen der Kompanie zuständig gewesen sei. Dieser Umstand dürfe jedoch nicht berücksichtigt werden, weil er nicht angeschuldigt worden sei. In der Anschuldigungsschrift werde dem früheren Soldaten ausdrücklich nur ein Verstoß gegen seine Verpflichtung nach Nr. 9 Abs. 5 der Verfahrensbestimmungen für die Zahlung von Stellen- und Erschwerniszulagen in der Bundeswehr vorgeworfen. Dadurch sei der Vorwurf auf eine Verletzung der Pflicht als Besoldungsempfänger beschränkt worden.

14 Milderungsgründe in der Tat seien nicht gegeben. Zugunsten des früheren Soldaten seien jedoch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens sei eine Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten im Ruhestand, der zudem am Standort wohne, jedoch zu hart. Wegen seiner dienstliche Überlastung und weil er den Interessen der Kompanie Priorität eingeräumt habe, sei noch eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend.

15 4. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das ihr am 7. Januar 2013 zugestellte Urteil am 21. Januar 2013 Berufung eingelegt, sie nachträglich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels a.D. herabzusetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Anschuldigungsschrift habe dem früheren Soldaten auch die Verletzung von Kernpflichten vorgeworfen. Darüber hinaus habe das Truppendienstgericht das Dienstvergehen zwar als sehr schwerwiegend eingeordnet, jedoch gleichwohl angenommen, eine Dienstgradherabsetzung würde den am Standort wohnenden früheren Soldaten zu hart treffen. Die verhängte Disziplinarmaßnahme werde der Schwere des Dienstvergehens damit nicht gerecht.

III

16 1. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

17 2. Die Berufung ist auch begründet, soweit sie auf die Verhängung einer schärferen Maßnahme gerichtet ist.

18 a) Da das Rechtsmittel von dem Bundeswehrdisziplinaranwalt nachträglich rechtswirksam auf die Anfechtung der Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden ist, hat der Senat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da es zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.

19 aa) Ob die Tat- und Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Von der Beschränkung der Berufung unberührt bleibt jedoch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen und möglicher Verfahrenshindernisse.

20 bb) Ein Verfahrenshindernis in Gestalt einer den Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht mehr genügenden Länge des Verfahrens besteht nicht (Urteil vom 6. September 2012 - BVerwG 2 WD 26.11 - Rn. 34 ff. = NZWehrr 2014, 32). Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und anhand seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und des der zuständigen Behörden, der Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.N.; vgl. auch § 198 Abs. 1 GVG). Hiernach liegt kein unangemessen lange andauerndes Verfahren vor.

21 Nach Eingang der Anschuldigungsschrift bei dem Truppendienstgericht im August 2012 entschied dieses binnen drei Monaten im Dezember 2012. Über die im Januar 2013 eingelegte Berufung wurde im Mai 2014 entschieden, woraus eine Gesamtlaufzeit des gerichtlichen Verfahrens von etwa eineinhalb Jahren folgt. Das Verfahren ist auch dann nicht als unangemessen lang anzusehen, wenn - trotz der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 2 WD 23.12 - Rn. 73) - mit einbezogen wird, dass das disziplinargerichtliche Verfahren im Mai 2011 eingeleitet wurde und es eine im April 2003 beginnende Pflichtverletzung zum Gegenstand hat. Das Dienstvergehen wurde erst im März 2008 bekannt und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden im Januar 2011 abgeschlossen, sodass die Einleitungsverfügung nur drei Monate später erlassen wurde. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft der Staatsanwaltschaft ... den Fall erst im Juni 2010 zur Kenntnis brachte, beruhte wiederum darauf, dass sich die Ermittlung des dem Bund entstandenen Schadens wegen des parallel dazu laufenden, auf die Rückforderung des überzahlten Betrags gerichteten und von Einwendungen des früheren Soldaten begleiteten Verwaltungsverfahrens zeitaufwändig gestaltete.

22 b) aa) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts war der frühere Soldat, obwohl er im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2007 die Voraussetzungen für die Gewährung der Springerzulage nicht erfüllt hatte, seiner Pflicht als Besoldungsempfänger, Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen der Gebührnisse zahlenden Stelle mitzuteilen, nicht nachgekommen. Darüber hinaus meldete er - wie ebenfalls von der Kammer ausdrücklich festgestellt - die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für seine Person auch entgegen seiner Pflicht als Kompaniefeldwebel, im Rahmen derer er für die Meldung aller Änderungen bezüglich der Gewährung der Springerzulage für die ... Kompanie verantwortlich war, nicht an die Gebührnisse zahlende Stelle. In der Folge sind ihm nach den Feststellungen der Kammer daher unberechtigt Zulagen in einer Gesamthöhe von 5 982,08 € ausgezahlt worden. Die Kammer hat das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlich bewertet und es rechtlich als Verletzung von §§ 7, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG gewürdigt. Da der Senat bei einer maßnahmebeschränkten Berufung Rechtsfehler der Schuldfeststellung nicht mehr überprüft, ist unerheblich, dass die Annahme einer Verletzung von § 13 Abs. 1 SG durch ein Unterlassen auf Bedenken stößt (vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 40.12 - Rn. 19 f. m.w.N.).

23 bb) Diese Feststellungen des Truppendienstgerichts stehen einer Würdigung der Pflichtverletzung als Kernpflichtverletzung im Rahmen der Bemessungsentscheidung des Senats nicht entgegen und sie sind in tatsächlicher Hinsicht auch ausreichend, um diesen Schluss zu tragen.

24 Die Truppendienstkammer legt ihrer rechtlichen Würdigung der unterbliebenen Meldung der fehlenden Voraussetzungen des Anspruchs auf die Fallschirmspringerzulage bei dem früheren Soldaten als Verletzung der genannten soldatischen Pflichten die Feststellung zugrunde, der Soldat sei zu einer entsprechenden Meldung verpflichtet gewesen, und sieht diese Meldepflicht sowohl in seiner Verpflichtung als Besoldungsempfänger als auch in seiner Pflicht als Kompaniefeldwebel begründet. Welche Pflichten den Kompaniefeldwebel im Zusammenhang mit der Meldung der Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Fallschirmspringerzulage trafen, stellt sie unter Punkt III der Entscheidungsgründe des Urteils fest. Da die Kammer vorliegend eine Pflichtverletzung in der Form einer unterlassenen Meldung festgestellt hat, sind ihre Feststellungen zum Bestehen einer Handlungspflicht tragendes und damit den Senat bindendes Element ihrer Schuldfeststellung.

25 Dem entsprechend geht die Kammer in den Ausführungen zur Maßnahmebemessung auch konsequent und zutreffend davon aus, dass nach den von ihr getroffenen Feststellungen, dass nämlich der frühere Soldat als Kompaniefeldwebel für die Änderungsmeldungen der Kompanie zuständig gewesen ist und sich selbst nicht an die Gebührnisse zahlende Stelle wegen der eingetretenen Änderung gemeldet hat, eine Kernpflichtverletzung vorliegt.

26 Rechtsfehlerhaft ist allerdings ihre Auffassung, dies dürfe sie mangels einer entsprechenden Anschuldigung bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigen. Die Anschuldigungsschrift muss zur Gewährleistung einer effektiven Verteidigung alle Tatsachen aufführen, aus denen sich die vorgeworfene Pflichtverletzung ergibt, wobei zur Auslegung auch das Ermittlungsergebnis mit herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 <79> = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122). Den Bestimmtheitsanforderungen im Hinblick auf die tatsächliche Seite der Vorwürfe wird die hier in Rede stehende Anschuldigungsschrift gerecht, weil sie sowohl im Anschuldigungssatz die Pflichten des Kompaniefeldwebels anführt als auch im Ermittlungsergebnis näher erläutert, welche konkreten Pflichten der Kompaniefeldwebel im Hinblick auf die Meldung von geänderten Anspruchsvoraussetzungen der Zulage hier hat. Die Rechtsausführungen der Anschuldigungsschrift, zumal zu Bemessungsfragen, geben dagegen den Wehrdienstgerichten nicht den rechtlichen Rahmen ihrer Prüfung vor. Es kommt daher weder darauf an, ob die Anschuldigungsschrift die verletzten Pflichten des Soldatengesetzes zutreffend und vollständig nennt, noch darauf, ob sie in der bemessungsrelevanten Rechtsfrage, ob die vorgeworfene Pflichtverletzung als Kernpflichtverletzung besonders hohes Gewicht hat, überhaupt - oder gar die richtigen - Ausführungen enthält. Die Frage, nach der Schwere einer Verletzung von Pflichten, die den Kompaniefeldwebel gerade als Kompaniefeldwebel treffen, entscheiden die Wehrdienstgerichte unabhängig von einer Bindung an Vorgaben der Anschuldigungsschrift.

27 Die Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung hindert den Senat nicht daran, diesen Rechtsfehler des vorinstanzlichen Urteils zu korrigieren. Denn es handelt sich um einen Rechtsfehler im Rahmen der Bemessungsentscheidung, die vollumfänglich zur Überprüfung des Senats steht.

28 c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

29 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.

30 aaa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden zunächst durch die mehrfache Verletzung soldatischer Pflichten bestimmt. Dazu gehört zunächst die als verletzt anzusehende dienstliche Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG). Zusätzliches Gewicht verleiht dem Dienstvergehen die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, verstoßen und kriminelles Unrecht begangen hat. Dass das sachgleiche Strafverfahren nach § 153 StGB eingestellt worden ist, begründet keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung (vgl. zu § 153 StPO: Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 13.09 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 54 Rn. 40 = NZWehrr 2012, 125; zu § 153a StPO: Urteil vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 33 = NZWehrr 2011, 72). Die Pflichtverletzung betraf darüber hinaus - wie oben ausgeführt - den Kern des vom früheren Soldaten wahrgenommenen Aufgabenbereichs. Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

31 bbb) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass die Pflichtverletzung sich über Jahre hinzog, dass andererseits aber auch eine Pflichtverletzung durch ein Unterlassen in Rede steht (siehe unten).

32 ccc) Hinzu tritt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberstabsfeldwebel in einem exponierten Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 S. 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (Urteil vom 4. Mai 2011 a.a.O. Rn. 30).

33 bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn insofern, als dessen Vermögen mit annähernd 6 000 € weit jenseits des Bagatellbereichs geschädigt wurde (vgl. dazu Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.). Wegen nicht mehr durchsetzbarer Rückforderungsansprüche verblieb dabei ein nicht geringer Teil des Schadens beim Bund. Darüber hinaus zog es personalrechtliche Konsequenzen in der Form nach sich, dass der frühere Soldat aus seiner Funktion als Kompaniefeldwebel herausgenommen werden musste.

34 cc) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen überwiegend gegen ihn. Zur Überzeugung des Senats steht zwar fest, dass er die Meldung über den Fortfall der Zulagenvoraussetzungen auch von der Vorstellung getragen unterlassen hat, er würde ansonsten seine Vorbildfunktion als (fallschirmspringender) Kompaniefeldwebel in Frage stellen; zugleich war ihm jedoch auch klar, dass er dadurch weiterhin in den Genuss erheblicher finanzieller Vorteile gelangen würde.

35 dd) Das Maß der Schuld wird durch das vorsätzliche Handeln des uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldaten bestimmt.

36 aaa) Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die seine Schuld mindern könnten (Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.), liegen nicht vor, auch soweit eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten in Betracht gezogen würde. Angesichts der Dauerhaftigkeit des Verhaltens kann von einem von Spontaneität und Kopflosigkeit geprägten Augenblicksversagen nicht die Rede sein.

37 bbb) Der frühere Soldat kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Fehlverhalten in eine Zeitspanne gefallen wäre, in der er sich unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gegenübergesehen hätte (vgl. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -, vom 18. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 11.03 - juris Rn. 11 m.w.N. und vom 17. Juni 2003 - BVerwG 2 WD 2.02 - NZWehrr 2004, 83 ff. = juris Rn. 14). Zum einen mag zwar auch die - wie vom Truppendienstgericht festgestellt - äußerst starke Arbeitsbelastung den früheren Soldaten daran gehindert haben, die zum Fortbestand der Fallschirmspringerzulage erforderlichen Sprünge zu tätigen; sie hat ihn - wie vom Truppendienstgericht ebenfalls festgestellt - aber nicht davon abgehalten, für andere Soldaten - nicht aber für sich - entsprechende Änderungsmeldungen zu veranlassen. Zum anderen greift dieser Tatmilderungsgrund nur bei situativen Überlastungssituationen ein, während vorliegend eine mehrjährige Belastung im Raum steht, zu der der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung selbst ausgeführt hat, er habe sich nicht überlastet gesehen, wohl aber an der Grenze seiner Belastbarkeit.

38 ccc) Der frühere Soldat kann sich auch nicht erfolgreich auf ein schuldmilderndes Mitverschulden von Dienstvorgesetzten berufen. Der Milderungsgrund einer unzureichenden Dienstaufsicht stünde ihm nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedurft hätte, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich gemacht hätte (Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 S. 10 und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 37). Ein solcher Fall lag aber nicht vor. Der frühere Soldat bedurfte keiner dienstaufsichtlichen Unterstützung, um zu wissen, dass er durch die unterlassene Meldung über den Fortfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Fallschirmspringerzulage gegen soldatische Pflichten verstieß. Auch wenn insoweit kein klassischer Milderungsgrund vorliegt, ist zu Gunsten des früheren Soldaten jedoch einzustellen, dass seine Vorgesetzten die Voraussetzungen für die Gewährung der Fallschirmspringerzulage nicht, auch nicht stichprobenmäßig, bei jenem Soldaten kontrolliert haben, der die Änderungsmeldungen maßgeblich veranlasste und davon selbst betroffen war.

39 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sprechen für den früheren Soldaten insbesondere seine letzte reguläre Beurteilung sowie die zahlreichen förmlichen Anerkennungen und die Leistungsprämien. Soweit der Leumundszeuge Oberstleutnant B. sich zu den Leistungen des früheren Soldaten äußerst kritisch geäußert hat, wird dessen Einschätzung durch die Aussagen des Majors S. erheblich relativiert. Dieser hat dem früheren Soldaten auch nach seiner Versetzung weiterhin überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt.

40 Zwar streitet zu Gunsten des Soldaten im Übrigen nicht, dass er seine Pflichtverletzung freiwillig offenbart hätte (Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> = NZWehrr 1995, 161 m.w.N.), weil sich seine im Frühjahr 2007 getätigte Anzeige über den Fortfall der Zulagenvoraussetzungen nur auf die Zukunft, nicht aber auf den streitbefangenen Zeitraum bezog. Zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er in der Berufungshauptverhandlung seinen Fehler eingestanden und damit Reue gezeigt hat. Hinzu tritt, dass sich das Dienstvergehen angesichts der in den Beurteilungen und den Bekundungen des Leumundszeugen herausgestellten sonstigen besonderen Zuverlässigkeit des früheren Soldaten als persönlichkeitsfremd darstellt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013 - BVerwG 2 WD 20.12 - Rn. 56), was durch sein ehrenamtliches Engagement im karitativen Bereich unterstrichen wird.

41 ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände bildet die vorinstanzlich verhängte Kürzung des Ruhegehalts im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts keine tat- und schuldangemessene Sanktion. Vielmehr ist bei dem früheren Soldaten, bei dem es sich um einen Berufssoldaten handelte, die gem. § 58 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO zulässige Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsfeldwebels a.D. geboten. Dabei geht der Senat bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

42 aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“. Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung bei vorsätzlicher versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn - wie etwa durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug - als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung in Betracht, sofern keine Kernpflichtverletzung vorliegt. Liegt sie - wie hier festgestellt - vor, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 WD 5.12 - Rn. 48). Handelt es sich dabei wie vorliegend um einen Soldaten im Ruhestand hat dies gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 SG regelmäßig die Aberkennung des Ruhehalts zur Folge, § 58 Abs. 2 Nr. 4 WDO.

43 bbb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3 = juris jeweils Rn. 56). § 38 Abs. 1 WDO gebietet nämlich eine umfassende Betrachtung sämtlicher Umstände und verlangt insbesondere die Würdigung auch solcher mildernder Umstände, die nach der Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten anerkannten Milderungsgründen zählen; diese bilden jedoch keinen abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe. Mildernde Umstände dieser Art liegen vor. In ihrer Gesamtheit kompensieren sie die durch die Kernbereichsverletzung an sich gebotene Verhängung der Höchstmaßname und führen zur Degradierung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. zu den Voraussetzungen Urteil vom 20. Februar 2014 - BVerwG 2 WD 35.11 - Rn. 91 m.w.N.).

44 (1) Bei Betrachtung der das Dienstvergehen vorliegend charakterisierenden Umstände sind diese von ihrem Unrechtsgehalt her mit dem Erschleichen einer Leistung der Bundeswehr durch wahrheitswidrige Angaben nicht vergleichbar. Der frühere Soldat hat nicht bereits von vornherein vorsätzlich unzutreffende Angaben getätigt, sondern es vielmehr unterlassen, sie als Folge erst später eingetretener Veränderungen wieder zu korrigieren. Das Verschweigen rechtserheblicher wahrer Angaben weist somit - unabhängig davon, dass es schon nicht von § 13 Abs. 1 SG erfasst wird - nicht dasselbe Gewicht wie eine etwa durch die Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen ins Werk gesetzte Lüge auf, da dahinter ein Weniger an „krimineller Energie“ steht. Denn die Hemmschwelle zur aktiven Lüge ist höher als die zum Unterlassen einer Meldung und daher nur durch ein Mehr an „krimineller Energie“ zu überwinden (Urteil vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 40.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 41). Einher geht damit, dass zwar nicht der klassische Milderungsgrund der situativen Überforderungssituation vorlag, die Vorgesetzten aber die erheblichen, grenzwertigen Arbeitsbelastungen des früheren Soldaten zur Kenntnis genommen, dem jedoch nicht durch eine Arbeitsentlastung Rechnung getragen haben.

45 (2) Der Herabsetzung im Dienstgrad steht auch nicht die vom Truppendienstgericht unterstellte Erwägung entgegen, sie würde in dem Wohnort des früheren Soldaten, mithin öffentlich bekannt werden und ihn daher schwer treffen. Ungeachtet dessen, dass dieser sich im Ruhestand befindet und deshalb ohnehin keine Uniform mehr trägt, ist die Erwägung deshalb unzulässig, weil sie auf die Kompensation einer mit einer gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahme sanktionstypischen Auswirkung abzielt (Urteil vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 10.10 - Rn. 46), für deren Eintritt letztlich der frühere Soldat die Verantwortung trägt (vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41).

46 (3) Soweit es das Maß der Herabsetzung im Dienstgrad betrifft, schlägt erheblich zu Gunsten des Soldaten durch, dass er nicht nur außergewöhnlich gute Leistungen, sondern sie darüber hinaus auch über Jahre hinweg erbracht und bei alledem auch nach seiner Versetzung in seinen Leistungen nicht nachgelassen hat. Darüber hinaus war das Dienstvergehen des bislang unbescholtenen Soldaten persönlichkeitsfremd. Da sein Verhalten zudem auch von der - wenn auch irrigen - Vorstellung getragen war, er würde seine Vorbildfunktion als Kompaniefeldwebel einer Fallschirmspringereinheit verlieren, wenn er offiziell nicht mehr über die entsprechende Zulagenberechtigung verfügte, war die Degradierung um einen Dienstgrad noch ausreichend.

47 3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend erfolgreich ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Angesichts des geringen Umfangs des Unterliegens des Bundeswehrdisziplinaranwalts mit seinem in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrag, ist es nicht unbillig, den früheren Soldaten mit den gesamten Kosten zu belasten.