Beschluss vom 14.11.2024 -
BVerwG 5 B 55.24ECLI:DE:BVerwG:2024:141124B5B55.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.11.2024 - 5 B 55.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:141124B5B55.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 55.24
- VG Magdeburg - 05.08.2024 - AZ: 6 A 220/22 MD
- OVG Magdeburg - 17.09.2024 - AZ: 4 L 114/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2024 - 5 B 53.24 - wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 1. Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2024 - 5 B 53.24 - ist als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO aufzufassen, weil dies der zulässigerweise allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist.
2 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gründe dafür, dass dies hier der Fall ist, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen.
3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D <5 C 10.15 D> - juris Rn. 8 f. m. w. N.).
4 Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D <5 C 10.15 D> - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ansatzweise dargelegt. Er macht lediglich geltend, mit dem Beschluss des Senats "nicht einverstanden" zu sein. Die Anhörungsrüge stellt aber keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 7).
5 2. Unabhängig davon und überdies ist die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
6 3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
8 5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge verworfen wird, ist nicht statthaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 <7 B 89.06 > - juris Rn. 1, vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 <5 B 64.09 , 5 B 65.09 > - juris Rn. 7 und vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 <9 B 26.18 > - juris Rn. 2). Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Klägers nicht mehr förmlich zu bescheiden oder sonst auf dazu erfolgende (inhaltsgleiche) Eingaben zu antworten.