Beschluss vom 08.12.2006 -
BVerwG 7 B 89.06ECLI:DE:BVerwG:2006:081206B7B89.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2006 - 7 B 89.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:081206B7B89.06.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 89.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2006 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.