Urteil vom 07.11.2024 -
BVerwG 2 WD 8.24ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2WD8.24.0

Aberkennung des Ruhegehalts wegen acht Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen

Leitsatz:

Bei einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug ist eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

  • Rechtsquellen
    JGG § 105 Abs. 1
    SG § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2, § 48 Satz 1 Nr. 2
    StGB 2017 § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 249, 255, 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 Alt. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5
    StPO §§ 257c, 327
    WDO §§ 16, 18 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2, §§ 121, 124

  • TDG Nord 10. Kammer - 08.02.2024 - AZ: N 10 VL 95/23

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 2 WD 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2WD8.24.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 8.24

  • TDG Nord 10. Kammer - 08.02.2024 - AZ: N 10 VL 95/23

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. November 2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Kießling und
ehrenamtlicher Richter Stabsunteroffizier Schleede,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Pflichtverteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft die Ahndung von acht Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen.

2 1. Der ... geborene frühere Soldat leistete nach seinem Realschulabschluss und dem Besuch einer einjährigen Berufsfachschule Wirtschaft (Höhere Handelsschule) von Februar 2016 bis Ende 2017 freiwilligen Wehrdienst. Im Oktober 2018 trat er erneut in die Bundeswehr ein und wurde im November 2018 Zeitsoldat. Zuletzt wurde er zum Oktober 2019 zum Stabsunteroffizier befördert und zum Oktober 2020 zur ... in ... versetzt. Seit dem 7. April 2021 nahm er an einer zivilen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teil. Ab dem 21. Februar 2022 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf September 2023. Er bezieht unter Berücksichtigung einer teilweisen Einbehaltung noch bis Ende September 2025 Übergangsgebührnisse von monatlich etwa 1 381,55 € netto. Die Übergangsbeihilfe von 14 164,15 € wurde einbehalten. Der frühere Soldat ist ledig und unterhaltspflichtig für ein nicht bei ihm lebendes Kleinkind.

3 2. Der frühere Soldat ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Im sachgleichen Strafverfahren wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts ... vom 8. August 2022 wegen Geldwäsche in acht Fällen und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen auf der Grundlage einer Verständigung nach § 257c StPO zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil auf seine Revision mit Beschluss vom 7. Februar 2023 im zusätzlichen Ausspruch über die Einziehung des Wertes der Taterträge dahin, dass diese in Höhe von 25 950 €, davon 19 650 € als Gesamtschuldner, angeordnet wurde.

4 3. Der stellvertretende Kompaniechef der ..., Hauptmann ..., bewertete in einer Stellungnahme vom 7. März 2022 das Leistungsbild des früheren Soldaten bis zu seiner Weiterbildungsmaßnahme als neutral.

5 Major ..., der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten seit 30. September 2021, hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, er habe nur wenige Berührungspunkte mit dem früheren Soldaten gehabt. Dieser sei mit der vorläufigen Dienstenthebung von der zivilen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme abgelöst worden. Daraufhin seien sie eine Art "Abwicklungsdienststelle" gewesen. Der frühere Soldat sei im Gegensatz zu anderen jederzeit ans Telefon gegangen und bei Einbestellungen immer da gewesen. Die Leistungen würde er aufgrund der vom Zugführer eingeholten Erkenntnisse im mittleren Drittel verorten. Wenn er die Wahl hätte, würde er den früheren Soldaten nicht mit in einen Einsatz nehmen, weil ihm das Vertrauen fehle.

6 Korvettenkapitän ..., der nächste Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten zur Tatzeit, hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, der frühere Soldat habe seine dienstlichen Aufgaben ohne Motivation erfüllt und sei leistungsmäßig im "unteren Rand" einzustufen gewesen. Die Einschätzung "solide dienstliche Leistungen" könne er nicht unterstützen.

7 4. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 8. Februar 2024 das Ruhegehalt aberkannt.

8 Aufgrund der bindenden Feststellungen im Strafurteil stehe fest, dass der frühere Soldat zwischen dem 10. Juni und dem 16. Juli 2020 in acht Fällen Überweisungen von, wie er gewusst habe, durch gewerbsmäßigen Bandenbetrug durch eine Bande um A. und B. erlangtem Bargeld über verschiedene Finanzdienstleister an Mitglieder dieser Bande in die Türkei getätigt habe, nämlich 4 825 € inkl. Gebühren am 10. Juni 2020, 3 450 € inkl. Gebühren am 18. Juni 2020, 4 000 € inkl. Gebühren am 24. Juni 2020, 4 000 € inkl. Gebühren am 25. Juni 2020, 3 000 € inkl. Gebühren am 15. Juli 2020, 2 850 € zzgl. Gebühren am 15. Juli 2020, 2 400 € inkl. Gebühren am 16. Juli 2020 und 2 400 € inkl. Gebühren am 16. Juli 2020, dabei in den ersten vier Fällen zur Schaffung einer eigenen dauerhaften Einnahmequelle.

9 Des Weiteren sei nach dem Strafurteil erwiesen, dass der frühere Soldat als Mitglied der Bande um A. und B. vom Konto der Geschädigten 1, nachdem andere Bandenmitglieder durch Täuschung deren EC-Karte samt PIN erlangt hätten, zwischen dem 10. August und dem 13. September 2020 arbeitsteilig mit dem Bandenmitglied C. insgesamt 34 695 € an verschiedenen Geldautomaten abgehoben habe. Er selbst habe eigenhändig mindestens 9 000 € abgehoben und davon am 19. August 2020 850 € inkl. Gebühren an Mitglieder der Bande in der Türkei transferiert, wobei dies zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle der Bande erfolgt sei.

10 Schließlich stehe laut Strafurteil fest, dass der Soldat als Mitglied dieser Bande vom Konto der Geschädigten 2, nachdem andere Bandenmitglieder durch Täuschung deren EC-Karte samt PIN erlangt hatten, zwischen dem 27. und dem 30. September 2020 9 500 € zzgl. Gebühren an verschiedenen Geldautomaten abgehoben habe. Davon habe er 3 750 € zzgl. Gebühren am 29. September 2020 an Mitglieder der Bande in die Türkei transferiert und 3 200 € in seinem Kleiderschrank aufbewahrt, wobei dies zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle der Bande erfolgt sei.

11 Zu den Einzelheiten dieser Straftaten seien im Strafurteil im Einzelnen bindende Tatsachenfeststellungen getroffen worden, die wie folgt zusammengefasst werden können:

12 Im Jahr 2020 betrieb der gesondert verfolgte A. mit einer Vielzahl weiterer Personen, unter anderem dem gesondert verfolgten B, in der Türkei ein Callcenter, welches einzig dem Zweck diente, von dort aus betrügerische Anrufe bei lebensälteren Personen im Bundesgebiet vorzunehmen. In der Regel wurden Senioren telefonisch kontaktiert und in unterschiedliche Szenarien eingebunden mit dem Ziel, Angst zu schüren, Handlungsdruck zu erzeugen und zugleich Vertrauen aufzubauen, um die persönliche Lebens- und Wirtschaftssituation der jeweiligen Opfer zu erkunden. Durch geschickte Gesprächsführung versuchten die Anrufer, ihre eingeschüchterten und mit der Situation zumeist überforderten Opfer zu überzeugen, ihre Vermögenswerte - zumeist Bargeld oder EC-Karten nebst PIN; hin und wieder auch Schmuck - angeblichen Polizeibeamten/Amtsträgern vorsorglich zu überlassen. Da die im Callcenter arbeitenden Hintermänner in der Türkei aufhältig waren und von dort aus die Telefonate vornahmen, benötigten sie zur Vollendung der Taten sogenannte "Abholer", die die Opfer persönlich aufsuchten und die Tatbeute entgegennahmen. Der Angeklagte C. betätigte sich für die kriminelle Gruppierung sowohl als Abholer als auch als koordinierender Logistiker. Den Kontakt zwischen den Hintermännern und dem Angeklagten C. stellte der gesondert verfolgte A. her, der den Angeklagten C. per Facebook anschrieb und diesen fragte, ob er Geld verdienen wolle. B. nutzte hierbei ein Pseudonym. Beide verlagerten die Konversationen schnell auf die Messenger-App Telegram. Hier nutzte der gesondert verfolgte B. den Namen "...". Diesen Namen nutzte er auch in Telefonaten mit dem Angeklagten C. Nachdem "..." jedoch dem Angeklagten C. mehrmals aufgab, Gelder an einen B. zu senden, erkannte dieser schnell, dass es sich um ein und dieselbe Person handeln müsse. Der Angeklagte C. erhielt seine "Aufträge" stets von B. Dieser ging hierbei nach dem Prinzip "Zuckerbrot und Peitsche" vor, indem er dem Angeklagten C. einerseits Anteile an der Beute versprach und andererseits, wenn dieser die Zusammenarbeit beenden wollte oder es Unstimmigkeiten bei den überwiesenen Geldern gab, mit den Hells Angels, die angeblich an den Geschäften beteiligt seien, oder einer Strafanzeige bei der Polizei drohte.

13 Konkret bestand die Aufgabe des Angeklagten C. darin, die Anschriften der jeweiligen Opfer aufzusuchen und dort unter wahrheitswidrigem Vorgeben, er sei Polizist, Bargeld, Wertgegenstände und/oder EC-Karten entgegenzunehmen. Im Falle der Entgegennahme von EC-Karten kam dem Angeklagten C. darüber hinaus die Aufgabe zu, unter Einsatz des ebenfalls erschlichenen PINs möglichst viel Bargeld von den zugehörigen Konten abzuheben. Der Angeklagte C. führte die genannten Tätigkeiten teilweise selbst aus, teilweise delegierte er sowohl Abholungen von Geld oder EC-Karten als auch Geldabhebungen an Automaten an andere Personen. Zu den Personen, die im Interesse der Bande und im Auftrag des Angeklagten C. Geldtransfers in die Türkei vornahmen, gehörte der angeschuldigte Soldat. Er wusste bereits vor dem ersten durch ihn in die Türkei getätigten Geldtransfer aus Gesprächen mit dem Angeklagten C. und dem Hintermann B., aus welchen Taten die Gelder stammten. Ihm waren sowohl die Existenz des Callcenters, als auch das grundsätzliche Prinzip, wie der Angeklagte C. und die Hintermänner in der Türkei vorgehen, um an das Geld zu kommen, bekannt. Als Lohn je Geldtransfer in die Türkei vereinbarte der gesondert verfolgte B. mit dem früheren Soldaten in einem Telefonat vor dem ersten Transfer einen Betrag von jeweils 100 €. Mit den oben bereits aufgelisteten acht Überweisungen transferierte der angeschuldigte Soldat nach den Feststellungen des Strafgerichts insgesamt 26 925 € in die Türkei.

14 Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt um den 10. August 2020 überzeugte der gesondert verfolgte B. den angeschuldigten Soldaten in einem Telefonat, künftig nicht nur für Geldtransfers in die Türkei zur Verfügung zu stehen, sondern vielmehr schon bei Durchführung der Geldabhebungen von den Konten der Geschädigten mitzuwirken. Die dauerhafte Einbindung des früheren Soldaten in die Abwicklung der Geldabhebungen sprachen die Angeklagten C. und ... sodann auch mit den in der Türkei befindlichen Hintermännern, insbesondere dem B., ab.

15 Im Einzelnen wirkte der frühere Soldat dann an den oben geschilderten Vermögensschädigungen der seinerzeit 66-jährigen Geschädigten 1 und der seinerzeit 79-jährigen Geschädigten 2 mit, indem er vom Konto der Geschädigten 1 eigenhändig mindestens 9 000 € abhob und vom Konto der Geschädigten 2 Bargeldabhebungen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 9 500 € vornahm.

16 Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Es könne dahinstehen, ob Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für die Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug eine Dienstgradherabsetzung oder die Höchstmaßnahme sei. Jedenfalls sei auf der zweiten Prüfungsstufe zur Höchstmaßnahme überzugehen. Denn es trete die täterschaftliche Geldwäsche im besonders schweren Fall hinzu. Der frühere Soldat habe zudem als Vorgesetzter versagt und das Dienstvergehen habe wegen der vorläufigen Dienstenthebung nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Die Beweggründe sprächen ebenfalls gegen ihn. Er habe die Angst und Gutgläubigkeit lebensälterer Personen für eigene finanzielle Interessen ausgenutzt. Zu seinen Gunsten seien zwar seine soliden dienstlichen Leistungen, seine Mitwirkung nach seiner vorläufigen Dienstenthebung und seine Geständigkeit einzustellen. Die Gesamtwürdigung gebiete aber die Höchstmaßnahme.

17 5. Mit seiner auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung begehrt der frühere Soldat eine mildere Disziplinarmaßnahme. Das Strafgericht habe eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr verhängt, damit sein Dienstverhältnis nicht kraft Gesetzes beendet würde. Es sei unverhältnismäßig, die damals gewünschte Rechtsfolge nun zu torpedieren. Die vorläufige Dienstenthebung sei nicht zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, weil er seine Arbeitsleistung angeboten habe und die vorläufige Dienstenthebung rechtswidrig gewesen sei. Denn sie sei auf die irrige Annahme gestützt worden, dass er im Strafverfahren zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden würde.

18 6. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt dem entgegen. Der frühere Soldat habe wiederholt schweres kriminelles Unrecht begangen. Mit der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen habe er sich an Verbrechen beteiligt. Daher sei wie bei einer räuberischen Erpressung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Das Strafurteil entfalte hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Bindungswirkung.

19 7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

20 Die Berufung, über die gemäß § 124 WDO in Abwesenheit des früheren Soldaten verhandelt werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.

21 1. Aufgrund der verfahrensfehlerfreien Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht für den Senat bindend fest, dass der frühere Soldat sich wie festgestellt verhalten und dadurch vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG) verletzt hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 2 WD 3.22 - juris Rn. 18). Schwere Verfahrensmängel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 WDO, bei denen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 10 m. w. N.), liegen nicht vor.

22 2. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

23 a) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus, das hier zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt.

24 aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

25 Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens, welches sich aus der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 27 Abs. 1 StGB maßgeblichen Fassung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) und der vom früheren Soldaten als Täter begangenen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) in acht Fällen, davon in vier Fällen in einem besonders schweren Fall nach § 261 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StGB in der genannten Fassung, zusammensetzt, liegt in der Beteiligung des früheren Soldaten am gewerbsmäßigen Bandenbetrug.

26 Ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

27 Für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eines Soldaten lässt sich eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen, weil diese Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können. Daher nimmt der Senat bei außerdienstlichen Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter zwar im Allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sieht jedoch bei gewichtigen Erschwernisgründen eine reinigende Disziplinarmaßnahme vor (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 67 m. w. N.).

28 Ein solch gewichtiger Erschwernisgrund ist bei einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug darin zu sehen, dass es sich wegen des Mindeststrafmaßes von einem Jahr (§ 263 Abs. 5 StGB in der genannten Fassung) nach § 12 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen handelt (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07 - ‌juris Rn. 8). Da allerdings eine Kriminalstrafe anderen Zwecken dient als eine Sanktion im gerichtlichen Disziplinarverfahren, indiziert die Qualifizierung einer Straftat als Verbrechen nicht schon für sich genommen im Regelfall die Verhängung der Höchstmaßnahme. Dies gilt umso mehr, als die Verhängung der Höchstmaßnahme keine Pflichtenmahnung mehr bezweckt, sondern wie der automatische Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten nach § 48 SG die Konsequenz aus der Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und moralische Integrität zieht. Einen Automatismus sieht § 48 Satz 1 Nr. 2 SG nur für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat vor. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung stünde es nicht im Einklang, wenn bereits die Strafandrohung für das vollendete Delikt von mindestens einem Jahr in der Regel die Höchstmaßnahme nach sich zöge (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 53).

29 Anders als bei den Verbrechenstatbeständen des Raubes (§ 249 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB), bei denen nach der Rechtsprechung des Senats die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1995 - 2 WD 25.95 - Wolters Kluwer Online Rn. 26 zu § 249 StGB und vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - Rn. 29 zu § 255 StGB), handelt es sich bei einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug allerdings nicht um ein vorsätzliches Zugriffsdelikt unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Vielmehr erschöpft sich bei einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug das verletzte Rechtsgut im Eigentum und Vermögen anderer. Allerdings kommt in der Bildung eines gemeinsam agierenden Zusammenschlusses von mindestens drei Personen und der auf Dauer angelegten finanziellen Eigennützigkeit eine gesteigerte kriminelle Energie zum Ausdruck, die aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen im Regelfall eine nach außen sichtbare Disziplinarmaßnahme verlangt. Dem ist durch eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen Rechnung zu tragen.

30 An dieser Zuordnung auf der ersten Bemessungsstufe ändert nichts, dass der frühere Soldat bei den gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten im Sinne des Strafrechts nicht Täter (§ 25 Abs. 1 StGB), sondern Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) war. Denn das Wehrrecht unterscheidet nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme, so dass diese strafrechtliche Differenzierung nicht bereits auf der ersten, durch kategoriale Erwägungen bestimmten Bemessungsstufe Bedeutung erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - Rn. 31 m. w. N.).

31 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 53). Danach ist hier zur Höchstmaßnahme überzugehen.

32 (1) Diese ist vorliegend bereits nach Art und Schwere des konkreten Dienstvergehens indiziert. Zwar war der frühere Soldat bei den gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten strafrechtlich nicht Täter (§ 25 Abs. 1 StGB), sondern nur Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB). Da die Rechtsordnung im Bereich des Strafrechts für Beihilfeleistungen zwingend eine Milderung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) vorsieht, kann eine nicht besonders intensive Tatbeteiligung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - Rn. 35 m. w. N.). Jedoch hat der frühere Soldat durch die zahlreichen Geldabhebungen von den beiden Konten und die anschließenden Geldtransfers an die in der Türkei befindlichen Hintermänner nicht nur untergeordnete, sondern der Mittäterschaft angenäherte Tatbeiträge geleistet. Zudem hat er Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug nicht nur in einem, sondern in zwei Fällen geleistet. Dabei lag der durch die Taten bewirkte Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich.

33 Hinzu kommt die achtfache, vom früheren Soldaten als Täter begangene Geldwäsche im ebenfalls fünfstelligen Gesamtumfang, dabei in vier Fällen in einem besonders schweren Fall wegen eigenen gewerbsmäßigen Handelns. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der frühere Soldat über einen mehrmonatigen Gesamttatzeitraum immer wieder aufs Neue fehlverhielt. Besonders erschwerend wiegt, dass dabei Taten in ähnlichem Rahmen wie bei organisierter Kriminalität in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - Rn. 36). Der frühere Soldat hat wissentlich und willentlich dazu beigetragen, dass ein unter Verwendung geschäftsähnlicher Strukturen international operierendes und von Gewinn- und Machtstreben bestimmtes Netzwerk mittels durch Einschüchterung eingebundener Handlanger im Inland in Form des vom früheren Soldaten in der Anlage 2 zum Protokoll des Landgerichts vom 20. Juli 2022 sowie im Strafurteil erläuterten Prinzips "Zuckerbrot und Peitsche" mit großer krimineller Energie Schäden im Bundesgebiet angerichtet hat. Durch derartige Gruppierungen droht eine Unterwanderung staatlicher und wirtschaftlicher Strukturen und eine Destabilisierung der Gesellschaft insgesamt (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Strategie zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität, November 2022, S. 2).

34 (2) Hinzu treten noch weitere erschwerende Umstände.

35 Zum einen waren die Beweggründe des früheren Soldaten besonders verwerflich. Denn ihm war durchweg bekannt, auf welche Art und Weise das organisierte Netzwerk die Gutgläubigkeit und Hilflosigkeit alter Menschen im Bundesgebiet ausnutzte. Daran beteiligte er sich aus finanziellem Eigennutz.

36 Zum anderen hatte das Dienstvergehen nicht nur für die Opfer, sondern auch für den Dienstherrn nachteilige Auswirkungen. Denn der frühere Soldat war wegen des Dienstvergehens die letzten 19 Monate bis zu seinem Dienstzeitende unter teilweiser Einbehaltung seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Eine vorläufige Suspendierung vom Dienst ist zu Lasten des betreffenden Soldaten zu gewichten, wenn er sie - wie hier - durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 37) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12).

37 Entgegen der Annahme des früheren Soldaten war die vorläufige Dienstenthebung nicht rechtswidrig. Sie wurde nicht darauf gestützt, dass im sachgleichen Strafverfahren voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt werden würde. Vielmehr wurde in der Einleitungsverfügung zur vorläufigen Dienstenthebung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen werde davon ausgegangen, dass das Truppendienstgericht die Höchstmaßnahme aussprechen werde; wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs sowie der Geldwäsche sei das Vertrauen des Dienstherrn in den früheren Soldaten zerstört; es sei daher nicht vertretbar, ihn im Dienst zu belassen und ggf. anderweitig einzusetzen. Lediglich ergänzend wurde in der Einleitungsverfügung ausgeführt, angesichts der Schwere der Straftat sei es im Übrigen hinreichend wahrscheinlich, dass bereits durch das Strafgericht eine zum Verlust des Soldatenstatus führende Strafe verhängt werde. Hierbei handelte es sich um ein reines "obiter dictum".

38 (3) Angesichts der aufgezeigten gravierenden Erschwernisgründe müssten mildernde Umstände ein besonderes Gewicht erreichen, um von der danach gebotenen Höchstmaßnahme absehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 WD 3.15 - juris Rn. 56). Solche gewichtigen Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

39 (a) Die Tat war nicht von jugendlicher Unreife geprägt. Der Soldat war bei der Tatbegehung volljährig und mit 22 bzw. 23 Jahren nicht mehr Heranwachsender, sodass nach § 105 Abs. 1 JGG keine Milderungsmöglichkeit besteht. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Tat ein jugendtypisches Gepräge aufweist, insbesondere auf jugendlichem Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 36 ff.).

40 (b) Dem vollumfänglichen Geständnis des früheren Soldaten im Strafverfahren, das Teil der dortigen Verständigung nach § 257c StPO war, die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr führte, kommt wegen der eindeutigen Beweislage kein großes Gewicht zu. Da durch das Geständnis aber die straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren erheblich erleichtert worden sind, ist es in gewissem Umfang mildernd einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 36).

41 (c) Reue und Einsicht hat der in der Haupt- und Berufungshauptverhandlung nicht erschienene frühere Soldat im Disziplinarverfahren nicht gezeigt, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.).

42 (d) Dass der frühere Soldat strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet war, ist nicht mildernd zu berücksichtigen, weil er insoweit nur den Mindesterwartungen des Dienstherrn gerecht geworden ist, aber keine Leistung erbracht hat, die ihn aus dem Kreis der Kameraden besonders hervorhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 35).

43 (e) Bei der Bemessungsentscheidung ist auch ohne Bedeutung, dass im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt wurde, so dass das Dienstverhältnis nicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 SG zur Beendigung des Soldatenverhältnisses geführt hat. Im Strafurteil heißt es, die Kammer sei zu der "ausgesprochen milden Gesamtstrafe" von elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe gerade auch deshalb gelangt, weil für den früheren Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr disziplinarrechtlich automatisch das "Aus" bei der Bundeswehr bedeutet hätte. Es habe der Kammer mit Blick auf die eher untergeordneten Tatbeiträge des früheren Soldaten und dessen in seinem Geständnis glaubhaft zum Ausdruck gekommene Läuterung angezeigt erschienen, diesen Automatismus in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu vermeiden, ohne damit dem Ausgang des Disziplinarverfahrens in irgendeiner Weise vorgreifen zu wollen. Diese Erwägungen sind für das disziplinargerichtliche Verfahren ohne Belang. Steht im disziplinargerichtlichen Verfahren im Einzelfall - wie hier – § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht ausschlaggebend. Eine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr wegen der unterschiedlichen Zwecke des Straf- und Disziplinarrechts nicht zu (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 58).

44 (f) Der frühere Soldat hat schließlich keine besonderen dienstlichen Leistungen erbracht. Dies folgt aus den Aussagen des Leumundszeugen Major ... in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des Leumundszeugen Korvettenkapitän ... in der Berufungshauptverhandlung. Besondere dienstliche Leistungen könnten bei der ansonsten gebotenen Höchstmaßnahme auch keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40). Entsprechendes gilt für eine hier ebenfalls nicht feststellbare überlange Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56).

45 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.