Beschluss vom 05.11.2024 -
BVerwG 4 BN 10.24ECLI:DE:BVerwG:2024:051124B4BN10.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2024 - 4 BN 10.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:051124B4BN10.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.24

  • OVG Schleswig - 19.02.2024 - AZ: 1 KN 8/21

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Seidel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Grundsatzrüge bleibt erfolglos.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 a) Die von den Antragstellern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
ob die Prüfpflicht des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren in Bezug auf beanstandete Bebauungsplanfestsetzungen entfallen kann,
(1) wenn Festsetzungen wortgleich wie im vorherigen Plan formuliert sind, im Kontext des neuen Plans (Verdichtung) einen anderen Sinn als im alten Plan ergeben,
(2) wenn das öffentliche Interesse an Festsetzungen nicht mit der Zielrichtung des neuen Plans (Nachverdichtung) abgewogen oder sonst geprüft wurde,
(3) wenn wortgleiche Festsetzungen, die schon im alten Plan funktions- und gegenstandslos waren, in den neuen Plan übernommen wurden (Fortschreibung ersichtlich funktionsloser oder rechtswidriger Festsetzungen),
(4) wenn gegen alte Festsetzungen Willkür im Raum steht, sie aber trotzdem wortgleich in den neuen Plan aufgenommen wurden (Fortschreibung willkürlicher Festsetzungen),
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie führen nicht auf entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts. Nach der Beschwerdebegründung betreffen sie die Festsetzung zu den Gauben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Festsetzung keinen Regelungscharakter habe, weil sie textlich mit der im Ursprungsbebauungsplan identisch und ein abweichender Inhalt nicht ersichtlich sei. Die Übernahme in die Planurkunde des angegriffenen Änderungsbebauungsplans sei nur aus Praktikabilitätsgründen erfolgt (UA S. 17 f.). Die Festsetzung sei daher im Änderungsverfahren nicht abwägungsrelevant gewesen, sämtliche Rügen der Antragsteller bezüglich der Dachgauben gingen ins Leere (UA S. 21). Die Erforderlichkeit der Vorgaben zu den Dachgauben sei im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB nicht relevant (UA S. 20). An die Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Oberverwaltungsgericht ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts zu der vom Oberverwaltungsgericht sinngemäß angenommenen "nachrichtlichen Übernahme" der Festsetzung in den Änderungsbebauungsplan wirft die Beschwerde nicht auf.

5 Der Sache nach will die Beschwerde geklärt wissen, ob das Normenkontrollgericht eine inhaltsgleiche textliche Festsetzung zur Gestaltung baulicher Anlagen in einem Änderungsbebauungsplan jedenfalls dann am Maßstab von § 1 Abs. 3 und 7 BauGB überprüfen muss, wenn die unter (1) bis (4) aufgeführten Umstände vorliegen bzw. geltend gemacht werden. Sie legt aber schon nicht dar, dass diese Vorschriften auf die Festsetzung zu den Gauben überhaupt Anwendung finden. Auszugehen ist von § 9 Abs. 4 BauGB. Danach können die Länder bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. Die Festsetzung zu den Gauben beruht nach der Planurkunde auf der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LBO SH vom 22. Januar 2009, GVOBl. Schl.-H. S. 6; zuvor § 92 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LBO SH vom 10. Januar 2000, GVOBl. Schl.-H. S. 47). Dass das Landesrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Beschlussfassung über den Plan die Regelungen des § 1 Abs. 3 und Abs. 7 BauGB für anwendbar erklärte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 4 B 23.05 - BauR 2005, 1752 m. w. N.).

6 Klärungsbedarf zu Normen des revisiblen Rechts zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit die oben genannten Fragen das Verhältnis von ursprünglichem Bebauungsplan und Änderungsbebauungsplan im Hinblick auf den gerichtlichen Prüfungsumfang berühren. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das Gericht im Verfahren nach § 47 VwGO gegen einen Änderungsbebauungsplan nicht von sich aus den ursprünglichen Bebauungsplan oder eine vorangegangene Planänderung zum Gegenstand der Normenkontrollentscheidung machen darf, wenn kein hierauf gerichteter Antrag gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <198> und Beschluss vom 29. August 2000 - 4 BN 40.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 143 S. 47 f.). Die Wirksamkeit vorangegangener Bebauungspläne kann aber Vorfrage für die Wirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans sein, wenn zwischen der früheren und der zur Überprüfung gestellten Fassung ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <199> und Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht allgemeingültig beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 116 f.).

7 b) Die weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen,
(1) ob die Einhaltung des § 13a BauGB zu prüfen war, wenn das Verfahren in der Planurkunde als solches bezeichnet ist, und Vorbelastungen im Plangebiet nicht ernsthaft geprüft bzw. sogar faktisch ausgeschlossen wurden,
(2) ob eine Umdeutung der in der Planurkunde bezeichneten Norm des § 13a BauGB durch das Gericht erfolgen, insbesondere die Normbezeichnung als redaktionelles Versehen "abgetan" werden darf (Normenklarheit),
(3) ob ein in ein Verfahren nach § 13 BauGB umgedeutetes Verfahren trotz Umweltproblematik als zulässig gerechtfertigt werden durfte und
(4) ob vor einer gerichtlichen Wertung der Umweltthematik die Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin zu prüfen, Recherchen anzustellen, Akten beizuziehen, die Antragsgegnerin und weitere Ämter (Exekutive) einzubeziehen waren,
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde legt schon keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar, sondern beanstandet im Gewand der Grundsatzrüge die Entscheidung des konkreten Einzelfalles.

8 Ihr Ansatz einer - unzulässigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 4 BN 14.16 - Buchholz 406.11 § 13 BauGB Nr. 4 Rn. 10) – "Umdeutung des Verfahrens" durch das Oberverwaltungsgericht geht zudem am Inhalt der Entscheidung vorbei. Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Bezeichnung des Verfahrens als solches nach "§ 13a BauGB" in der Präambel der Planurkunde der angefochtenen ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 - neu - unter Auslegung des Plans mit Begründung und den Verfahrensakten nur um ein redaktionelles Versehen und weil das Verfahren entsprechend § 13 BauGB durchgeführt worden sei, um eine unschädliche Falschbezeichnung handele (UA S. 13). An diese Auslegung ist der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Im Übrigen sind Bebauungspläne - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 19 m. w. N.).

9 Die Wahl des vereinfachten Verfahrens hat das Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet; in diesem entfällt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Fertigung eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB), der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf zu veröffentlichen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Das entbindet den Plangeber allerdings nicht von der materiell-rechtlichen Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und zu bewerten sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7, § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. etwa Jaeger, in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. August 2024, § 13 Rn. 50; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 13 Rn. 47). Ob eine Gemeinde dem gerecht geworden ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und entzieht sich einer allgemeinverbindlichen Klärung.

10 c) Schließlich führt auch die Frage,
ob bei Unwirksamkeitserklärung des neuen Bebauungsplans Festsetzungen des alten Plans aufleben, unter welchen Voraussetzungen dies ggf. der Fall ist, und was gilt, wenn sie wortgleich wie im alten Plan formuliert sind, im neuen Plan aber im Kontext veränderter Zielrichtung stehen,
nicht zur Zulassung der Revision.

11 Sie ist, soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt, in der auch vom Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses (UA S. 11 f.) zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Danach verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Das folgt über § 10 BauGB aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort. Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen. Ein solcher Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten (stRspr, vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 - ZfBR 2017, 682 Rn. 4, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 BN 28.18 - BRS 87 Nr. 28 S. 215). Zudem ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargelegt, zumal die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse bejaht hat. Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

12 2. Die Beschwerde dringt auch mit ihren Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.

13 a) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes.

14 Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15, vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 26), ferner, wenn es Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 12). Solche Mängel legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

15 Sie erschöpft sich darin, das Urteil als fehlerhaft anzugreifen und pauschal auf den Inhalt der Akten sowie ihre Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung zu verweisen.

16 b) Soweit die Beschwerde der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Für den Erfolg einer Aufklärungsrüge bedarf es der substantiierten Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass er im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2024 - 4 B 10.23 - juris Rn. 19). Das leistet die Beschwerde nicht.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.