Beschluss vom 09.04.2024 -
BVerwG 4 B 10.23ECLI:DE:BVerwG:2024:090424B4B10.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2024 - 4 B 10.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:090424B4B10.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.23

  • VG Koblenz - 02.09.2021 - AZ: 4 K 806/20.KO
  • OVG Koblenz - 16.03.2023 - AZ: 1 A 10112/22.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Seidel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2023 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 ‌- 4 BN 20.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

3 a) Die von der Klägerin bei verständiger Lektüre ihrer Ausführungen als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erlassen wurde, der im Rahmen eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt wurde, durch die Genehmigungsbehörde nachträglich und noch nach gerichtlich gesetzten und verstrichenen Ausschlussfristen (mehrfach) abänderbar ist,
rechtfertigt, auch wenn sie auf ihren entscheidungserheblichen Gehalt zurückgeführt wird, die Zulassung der Revision nicht.

4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Behörde grundsätzlich befugt ist, einen angefochtenen Verwaltungsakt noch im gerichtlichen Verfahren und auch durch Erklärung zu Protokoll inhaltlich zu präzisieren, um so seine hinreichende Bestimmtheit nachträglich herbeizuführen, oder anderweitig zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241 <244> und vom 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 - Buchholz 451.171 § 17 AtG Nr. 4 Rn. 18 m. w. N.). Das verkennt die Klägerin nicht. Hieran anschließend wirft sie präzisierend die Frage auf, ob die Beachtlichkeit von Änderungen des streitgegenständlichen Bescheids während eines gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 87b VwGO auf zeitliche Grenzen trifft. Diese Fragestellung ist - auch unabhängig davon, ob insoweit überhaupt ein präklusionsfähiges Tatsachenvorbringen im Sinne von § 87b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt und ungeachtet dessen, dass das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich, das Verwaltungsgericht der Sache nach, eine Verzögerung verneint - jedenfalls deswegen nicht entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig, weil § 87b Abs. 3 VwGO keinen Drittschutz zugunsten von Verfahrensbeteiligten entfaltet, die sich gegen die Berücksichtigung von Vorbringen eines anderen Beteiligten wenden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 ‌- 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 81).

5 Soweit die Klägerin die Fallgestaltung weiter konkretisiert und auf die Besonderheit abstellt, dass im Zeitpunkt der Änderung der Bebauungsplan als Grundlage der Baugenehmigung bereits für unwirksam erklärt worden war, soll damit - wie sich nicht zuletzt aus den ergänzenden Erläuterungen im Schriftsatz vom 15. November 2023 ergibt - nicht die Befugnis der Behörde zur (Ab-)Änderung infrage gestellt werden; hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Der Klägerin geht es demgegenüber um die Rechtmäßigkeit der geänderten Baugenehmigung, die nach ihrer Ansicht schon wegen des Wegfalls der ursprünglichen Rechtsgrundlage zu verneinen sei. Die damit aufgeworfene Frage ist indessen nicht entscheidungserheblich. Denn allein die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung ist nicht Prüfungsmaßstab einer Nachbarklage. Vielmehr setzt deren Erfolg gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verletzung des Nachbarn in seinen subjektiven Rechten voraus (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. August 1974 - 4 C 29.73 - BVerwGE 47, 19 <21 ff.>). Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass diesem Erfordernis nicht durch den Verweis auf ein normativ nicht näher angebundenes "allgemeines Rücksichtnahmegebot" Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - BVerwGE 159, 187 Rn. 10).

6 b) Die Fragen,
ob eine Baugenehmigung, die mehrfach durch Bezugnahmen auf Stellungnahmen Dritter, auf Gutachten und diese ergänzende Ergänzungsgutachten erweitert bzw. korrigiert wurde und sodann durch verspätete Protokollerklärungen jeweils in den mündlichen Verhandlungen der ersten und zweiten Instanz korrigiert wurde, noch hinreichend bestimmt ist, sowie
ob und ggf. wie die pauschale Integration von Gutachten und fachbehördlichen Stellungnahmen in eine Baugenehmigung noch mit der Verpflichtung der Baubehörden in Einklang zu bringen ist, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens selbst dafür zu sorgen, dass von einem Vorhaben keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen,
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie sind auf unterschiedlichste Fallgestaltungen ausgerichtet. Ihre von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Beantwortung könnte nicht zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beitragen.

7 c) Schließlich kann die Revision nicht wegen der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage,
ob Ziffer 6.7 der TA Lärm entsprechend anwendbar ist, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von ganzen Gebieten mit konfliktträchtiger Nutzung, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht,
zugelassen werden; denn ihre Entscheidungserheblichkeit ist nicht dargelegt.

8 Das Oberverwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass im Sinne des Wortlauts der Nr. 6.7 TA Lärm nicht unterschiedlich geprägte Gebiete aneinandergrenzen, das Wohngrundstück der Klägerin vielmehr hinsichtlich der Nutzungsart innerhalb der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen (§ 34 Abs. 1 BauGB), also in demselben Gebiet liegt. Aufgrund dessen hat es in Anwendung von Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm gebietsintern einheitlich auf den Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm) abgestellt, dem der Charakter des Gebiets aus seiner Sicht am ehesten entspricht.

9 Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch ergänzend und ebenfalls selbstständig tragend ("Im Übrigen ...") ausgeführt, dass "wegen des beschriebenen Übergewichts gewerblicher Nutzungen" gegenüber der Wohnnutzung "die Beurteilung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets, auf die nach Nr. 6.7 Satz 4 TA Lärm für die Höhe des Zwischenwerts abzustellen wäre, hier nicht zu der Annahme eines von einem Mischgebiet abweichenden Schutzniveaus" führte. Damit hat das Oberverwaltungsgericht den maßgeblichen Immissionsrichtwert der Sache nach auch nach Nr. 6.7 TA Lärm bestimmt. Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2023 - 4 BN 6.23 - juris Rn. 10 m. w. N.). Das Vorbringen der Beschwerde, bei einer aus ihrer Sicht "richtigen" Anwendung der Nr. 6.7 ergebe sich ein Zwischenwert, der niedriger als der vom Oberverwaltungsgericht angesetzte Immissionsrichtwert sei, genügt hierfür nicht.

10 2. Eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus.

11 Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 BN 10.21 - NVwZ 2021, 1702 Rn. 11).

12 Eine in diesem Sinne beachtliche, weil entscheidungserhebliche, Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts legt die Beschwerde bereits deswegen nicht dar, weil sich die behauptete Divergenz lediglich auf eine der beiden insoweit selbstständig tragenden Begründungen bezieht. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung (Beschluss vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5) einen Rechtssatz, wonach eine Zwischenwertbildung auch innerhalb derselben, bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden (Klein-)Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu erfolgen habe, nicht aufgestellt.

13 3. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet.

14 Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 4 B 2.23 - juris Rn. 7).

15 a) Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, soweit die Klägerin moniert, das Berufungsgericht habe dem Beklagten unter Verletzung der "Chancengleichheit im gerichtlichen Verfahren" die Zulassung verspäteten Vorbringens trotz weggefallender Rechtsgrundlage (Bebauungsplan) ermöglicht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Zulassung verspäteten Vorbringens fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verstoßes gegen § 87b VwGO, s. o. 1. a). Soweit sich die Klägerin auf den für unwirksam erklärten Bebauungsplan als "weggefallene" Rechtsgrundlage bezieht, betrifft dies die materielle Rechtsanwendung.

16 b) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, die Ablehnung einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm durch das Berufungsgericht sei mit Blick auf die abweichende Beurteilung des Verwaltungsgerichts als so unerwartet einzustufen, dass ein entsprechender Hinweis vor dem Erlass des Berufungsurteils geboten gewesen wäre. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

17 Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt jedoch grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinweist. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - BVerfGE 163, 363 Rn. 156; BVerwG, Beschluss vom 23. August 2023 - 4 BN 18.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall: Die Beigeladene hat sowohl im Berufungszulassungsverfahren als auch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm auf die Lärmimmissionsrichtwerte für Mischgebiete abzustellen sei und dass Nr. 6.7 TA Lärm in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung finde. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 18. März 2022 und 7. März 2023 erwidert.

18 c) Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es ohne Einnahme eines Augenscheins die Prägung des das Vorhaben umgebenden Gebiets beurteilt und dessen Schutzbedürftigkeit eingestuft hat.

19 Für den Erfolg einer Aufklärungsrüge bedarf es der substantiierten Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss er aufzeigen, dass er im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 - juris Rn. 25).

20 Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Weder hieraus noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 16. März 2023 ergibt sich, dass die Klägerin die Durchführung eines Augenscheins beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass in den Akten befindliche oder zu diesen genommene Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sein können, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 <1764> m. w. N.). Das Berufungsgericht hat sich unter wörtlicher Zitierung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gebietseinstufung zu eigen gemacht, die "nach den vorgelegten Lichtbildern und Übersichtsplänen" und "nach Sichtung der Unterlagen" sowie nach Maßgabe der jeweils dort ersichtlichen und im Einzelnen aufgeführten örtlichen Begebenheiten und baulichen Anlagen mit deren Nutzungen und Maßen erfolgte. Dem hat die Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegengesetzt. Inwiefern - wie die Beschwerde vorträgt - die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts auf "teilweise veralteten Satellitenbilder des Gebiets" beruht, wird nicht näher erläutert. Dass der Eindruck von der örtlichen Situation nicht durch Satellitenbilder oder Lichtbilder vermittelt werden könne, wird in der Beschwerdebegründung ohne Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Akten pauschal behauptet.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.