Beschluss vom 25.02.2014 -
BVerwG 4 B 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:250214B4B2.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 4 B 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:250214B4B2.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 2.14

  • VG Braunschweig - 17.12.2013 - AZ: VG 2 A 12/02
  • OVG Lüneburg - 10.09.2013 - AZ: OVG 1 LB 233/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil weicht nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3 Der Kläger rügt, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob von der Hundezucht des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen, ausschließlich anhand der Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) beantwortet und auf eine einzelfallbezogene Markierung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund einer eigenen Würdigung verzichtet habe. Der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (BVerwGE 79, 254 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 5), vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - (BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6), vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (BVerwGE 84, 31 = Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 2) und vom 19. Februar 2013 - BVerwG 7 B 38.12 - (juris), aus denen sich ergebe, dass auch vom Tatrichter zu wertende Elemente wie beispielsweise Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle mitbestimmend seien.

4 Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18 sowie Beschluss vom 8. Januar 2013 - BVerwG 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 Rn. 5). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze von vornherein unzulässig sei, und deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es hat auf Nr. 3.2.2 der TA Lärm hingewiesen (UA S. 10), die vorsieht, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Hundezucht Lärmauswirkungen mit sich bringt, die einer besonderen Prüfung zu unterwerfen sind. Seine tatrichterliche Würdigung, dass mit den - zahlreichen - Zuschlägen u.a. für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit der Geräusche die besondere Lästigkeit von Hundegebell zureichend erfasst wird, kann mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden.

6 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

7 Der Kläger wirft - im Kern - die Frage auf, ob zur Klärung des Umfangs der Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die eine Hundezucht im Außenbereich hervorruft, eine Regelfallprüfung ausreicht oder eine ergänzende Prüfung wegen eines Sonderfalls erforderlich ist, in die u.a. die Aspekte Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und eine Vielzahl weiterer Parameter einzubeziehen sind. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Zum einen ist die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen ist, eine Aufgabe der Tatsachengerichte (vgl. Urteil vom 29. August 2007 a.a.O. Rn. 31 zur Vergabe eines Impulszuschlags). Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht die Frage dergestalt im Sinne des Klägers zu Gunsten einer Sonderfallprüfung beantwortet, dass es der besonderen Lästigkeit von Hundegebell durch Zuschläge nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm Rechnung getragen hat (UA S. 10). Dass diese Prüfung nicht zu dem Ergebnis geführt hat, das der Kläger für richtig hält, ist ohne Belang. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufzeigen.

8 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat.

9 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht. Er legt nicht dar, anhand welcher Erkenntnismittel das Oberverwaltungsgericht den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen des Beigeladenen zum bisherigen Kapitaleinsatz und den künftigen Gewinnerwartungen seines Hundezuchtbetriebs einer Prüfung hätte unterziehen können.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.