Verfahrensinformation

Der Kläger begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über den Erwerb und den Einsatz der Software "Pegasus". Der Kläger leitet das Rechercheteam der Internetplattform FragDenStaat.de. Die Software "Pegasus" ist eine so genannte Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited angeboten wird. Mit Hilfe der Software können Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Es ist ein Zugriff auf alle Daten möglich sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras zur Datenerhebung. Der BND verweigerte die Auskunft unter Verweis auf die Erforderlichkeit des Schutzes seiner operativen Vorgänge für seine Funktionsfähigkeit. Eine Auskunft berge die konkrete Gefahr, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen des BND und anderer deutscher Nachrichtendienste ziehen könnten. Eine Abwägung hinsichtlich der Einzelfragen komme nicht in Betracht.


Der Kläger hat bei dem für Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage auf Erteilung der begehrten Auskünfte erhoben und macht geltend: Er könne sich als Journalist auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen. Die Online-Plattform FragDenStaat sei ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium, das Rechercheergebnisse auch in gedruckter Form veröffentliche. Dem Auskunftsbegehren stehe kein öffentliches Geheimhaltungsinteresse entgegen. Der grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses sei auf Fragen zu begrenzen, die eine spezifische und herausgehobene Gefährdung der Funktionsfähigkeit des BND mit sich bringen könnten. Bei Bejahung der Fragen sei nur die Schlussfolgerung möglich, dass der BND verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreife und dafür die Software "Pegasus" nutze.


Pressemitteilung Nr. 53/2024 vom 07.11.2024

Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zur Nutzung von "Pegasus" durch den BND

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist Journalist und leitet u.a. das Rechercheteam für die Transparenz- und Investigativ-Plattform FragDenStaat.de. Die Software "Pegasus" ist eine sog. Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Mit Hilfe der Software können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Sie ermöglicht einen Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras.


Den Antrag des Klägers auf Auskunft zum Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" lehnte der BND mit der Begründung ab, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme.


Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte nicht zu. Der Kläger kann sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit. Den erbetenen Auskünften stehen aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND hat plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Die Fragen zielen auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Diese könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt.


BVerwG 10 A 5.23 - Urteil vom 07. November 2024