Urteil
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1
Der im Jahr 1966 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2013 Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt. Bei einem Einsatz im Januar 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Die Abläufe des Einsatzes vom Januar 1996 wurden seinerzeit durch die Beklagte untersucht, ohne dass ein Ergebnis festgestellt worden ist. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, machte aber keine Angaben zu mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Verletzungen oder psychischen Problemen. Eine Dienstunfallmeldung gab der Kläger nicht ab. Anlässlich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Februar 1996 gab er an, bei dem Unfall mit der Leiter Prellungen am Schienbein erlitten zu haben.
2
Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom November 2012 hat der Kläger im Sinne eines Versuchs einer Selbsttherapie über einen längeren Zeitraum hinweg Kokain konsumiert und sich dann zu einer psychotherapeutischen Behandlung entschlossen. Die Konfrontation mit dem auslösenden Geschehen habe jedoch zu einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung geführt. Sowohl der Amtsarzt als auch die vorbehandelnde Klinik gehen davon aus, dass bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die Folge der Ereignisse vom Januar 1996 ist.
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Im Juli 2013 beantragte der Kläger die Anerkennung des Geschehens vom Januar 1996 als Dienstunfall sowie der Posttraumatischen Belastungsstörung als dessen Folge. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger den Vorfall erst 17 Jahre später gemeldet und daher sowohl die gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Jahren als auch die verlängerte Ausschlussfrist von zehn Jahren versäumt habe; auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein Anspruch.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2017 und des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall anzuerkennen und die Posttraumatische Belastungsstörung des Klägers als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
II
7
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat nach dem im Streitfall maßgeblichen Recht (1.) keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall und einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfallfolge. Das ergibt sich daraus, dass er die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 für die Unfallmeldung versäumt hat (2.) und auch die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 für die Unfallmeldung und die Unfallfolgenmeldung nicht beachtet hat (3.). Eine Unfallmeldung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Dienstvorgesetzten des Klägers der Unfall von Amts wegen bekannt war und er eine Unfalluntersuchung eingeleitet hat (4.) oder weil die beklagte Stadt ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt hätte (5).
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1. Ob der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls und einer Dienstunfallfolge ausgeschlossen ist, weil der Kläger erst 17 Jahre nach dem Unfallereignis eine Unfallmeldung abgegeben hat, bestimmt sich nach § 45 Beamtenversorgungsgesetz i.d.F. der Neubekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) - im Folgenden: BeamtVG 1994 - als im Zeitpunkt des Unfallereignisses maßgeblicher Norm für die Meldung von Dienstunfällen.
9
Für das Dienstunfallrecht ist geklärt, dass die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses, sich nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60>, vom 6. Januar 1969 - 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172>, vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3 Rn. 8, vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 8 und vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 12).
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Die landesrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein enthalten keine rückwirkende Änderung der Bestimmung des hier maßgeblichen § 45 BeamtVG 1994. Mit dem Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) regelte der Landesgesetzgeber in Art. 2 die Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) für die Landes- und Kommunalbeamten und bestimmte in seinem § 2 Abs. 1 die grundsätzliche Fortgeltung dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Juli 2006, ohne für § 45 BeamtVG etwas anderes anzuordnen. Mit dem Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SH BeamtVG - vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219) traf das Land eine eigenständige Bestimmung und regelte in § 51 dieses Gesetzes die Meldung von Dienstunfällen nahezu wortgleich mit der bundesrechtlichen Regelung; die Übergangsvorschriften der §§ 82 ff. SHBeamtVG enthalten keine hier relevanten Vorschriften zum Dienstunfallrecht.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall, denn er hat die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 für die Meldung des Unfalls nicht gewahrt.
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a) Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 sind Unfälle, aus denen sich Unfallfürsorgeansprüche ergeben können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Einem Beamten und seinen Hinterbliebenen wird nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 Unfallfürsorge gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt wird. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 1942) ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist (alle genannten Bestimmungen sind mit unverändertem Wortlaut auch gegenwärtig geltendes Recht).
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Ein meldepflichtiger "Unfall" ist deshalb nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst.
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Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm ("können"), sondern auch aus der systematischen Betrachtung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG: Wenn dort binnen zehn Jahren der Unfall u.a. dann noch gemeldet werden kann, wenn eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden worden ist - so die Gesetzesfassung bis 2001 - bzw. mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können - so die Gesetzesfassung seit 2001 -, dann muss die Meldeverpflichtung nach § 45 Abs. 1 BeamtVG schon dann einsetzen, wenn vorher eine solche Unfallfolge noch nicht vorliegt, aber mit ihr gerechnet werden muss. Da jeder Körperschaden Unfallfürsorgeansprüche auslöst - mindestens einen solchen auf Heilverfahren durch notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG) -, muss ein Unfallereignis, das noch keinen Körperschaden bewirkt hat, aber möglicherweise später zu einem Körperschaden führen wird, ein meldepflichtiger "Unfall" im Sinne des § 45 Abs. 1 BeamtVG sein.
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Auch Sinn und Zweck der Unfallmeldepflicht erfordern dieses Verständnis: Anknüpfungspunkt der Meldepflicht nach § 45 Abs. 1 BeamtVG ist weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst. Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 <345>, vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).
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Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines Dienstunfalls vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat.
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Wird ein Dienstunfall wegen eines bereits entstandenen Körperschadens anerkannt, so werden Leistungen der Unfallfürsorge wegen dieses Körperschadens - und ggf. wegen weiterer damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Körperschäden - grundsätzlich unbefristet gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).
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Ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7).
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b) Nach den genannten Grundsätzen war der Kläger nach § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 verpflichtet, das Unfallgeschehen vom Januar 1996 unabhängig davon zu melden, ob und inwieweit er einen aktuellen Körperschaden erlitten hat. Angesichts des dramatischen Geschehens bei diesem Rettungseinsatz waren Unfallfürsorgeansprüche - jedenfalls wegen späterer, insbesondere psychischer Unfallfolgen - möglich. Dieser Meldepflicht ist der Kläger nicht innerhalb der zweijährigen Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 nachgekommen.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfallfolge, denn er hat die Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 für die Meldung des Unfalls und der Unfallfolge nicht gewahrt.
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a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1994 wird nach Ablauf der Ausschlussfrist - das heißt nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 - Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994 muss die Meldung, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.
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Somit ist ein zunächst nicht erkennbarer, aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1994 diagnostizierter Gesundheitsschaden als Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994 innerhalb dreier Monate zu melden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 29). Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 <345 f.>; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).
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b) Im vorliegenden Fall ist die Meldung des Unfalls und der Unfallfolge nicht bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 erfolgt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die weitere Voraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1994 - Glaubhaftmachung der Unvorhersehbarkeit einer Unfallfolge oder der Unmöglichkeit einer früheren Unfallmeldung - erfüllt ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass eine innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1994 erfolgte Meldung auch die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994 hätte wahren müssen.
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4. Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG 1994 war nicht deshalb entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte im Jahr 1996 bereits von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hatte und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG 1994 verpflichtet war, den Unfall sofort zu untersuchen, und ihn möglicherweise - die Feststellungen im Berufungsurteil sind insoweit nicht eindeutig - auch - ergebnislos - untersucht hat.
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Nach § 45 Abs. 3 BeamtVG 1994 hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen, die dann entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; diese Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
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Diese Regelung des Untersuchungsverfahrens ersetzt nicht die in derselben Bestimmung geregelten Meldepflichten - auch nicht ausnahmsweise -, sondern ergänzt sie lediglich.
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Für die Unfallfolgemeldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 bei Spätfolgen ergibt sich dies schon daraus, dass sich die Untersuchung nach § 45 Abs. 3 BeamtVG 1994 nur auf das Unfallgeschehen und unmittelbar hierdurch verursachte Körperschäden, nicht aber auf erst später eintretende Körperschäden erstreckt und erstrecken kann.
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Der Wortlaut der Bestimmung gibt aber auch hinsichtlich der Unfallmeldepflicht nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG 1994 nichts für ein anderes Verständnis her. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass es an einer Regelung zum Verhältnis der Meldepflichten in Absatz 1 und 2 zu den Untersuchungs- und Entscheidungspflichten in Absatz 3 fehlt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Anordnung, wonach die Unfallmeldung bei Kenntnis des Dienstherrn vom Unfallgeschehen entbehrlich wäre. Angesichts der ausdrücklichen Ausgestaltung und Bezeichnung der Meldefrist nach Absatz 1 als "Ausschlussfrist" mit der Folge des materiellen Rechtsverlusts bei Untätigbleiben des Beamten innerhalb der Frist wäre eine solche Anordnung zu erwarten, wenn sie vom Gesetz gewollt wäre. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit wäre die gesetzlich uneingeschränkt angeordnete Meldepflicht nur dann entbehrlich, wenn es eine gesetzlich angeordnete Einschränkung der Meldepflicht gäbe, und nur soweit entbehrlich, wie diese Einschränkung reichen würde.
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Auch nach der Systematik der Bestimmung schließen die Untersuchungs- und Entscheidungspflichten des Dienstherrn an die Meldepflichten des Beamten an. Das Gesetz geht von einer Meldeverpflichtung des Beamten aus, nicht hingegen von einer Untersuchungs- und Feststellungsverpflichtung des Dienstherrn von Amts wegen, die nur bei Nichterfüllung durch eine Meldeverpflichtung des Beamten abgesichert wird. Die Meldepflichten stehen im Kontext in Betracht kommender Unfallfürsorgeansprüche, in dem das mit der Meldepflicht abverlangte Tätigwerden des Beamten möglich und zumutbar ist. Dies gilt auch deshalb, weil die Anforderungen an eine Unfallmeldung gering sind. Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8).
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5. Die Einhaltung der Meldefrist war im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entbehrlich. Selbst wenn man annähme, dass der Dienstherr im vorliegenden Fall im Jahre 1996 Kenntnis vom Unfall des Klägers hatte und eine Untersuchung nach § 45 Abs. 3 BeamtVG 1994 eingeleitet, aber nicht - mit einem für den Kläger günstigen - Ergebnis abgeschlossen hat, macht dies die Einhaltung der Unfallmeldefristen nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG 1994 nicht entbehrlich.
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Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547 <548> m.w.N.).
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Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3, vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309 f.> und vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 Rn. 22).
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Der Dienstherr gewährt als Ausprägung seiner Fürsorgepflicht umfangreiche Dienstunfallfürsorgeleistungen (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG). Er gewährt sie aber nicht von Amts wegen, sondern auf Initiative des Beamten. Der Beamte muss in zweierlei Weise tätig werden, nämlich den Unfall bzw. die Unfallfolge melden (§ 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG) und in der Regel die konkrete Leistung beantragen (vgl. §§ 32 ff. BeamtVG zu den einzelnen Dienstunfallfürsorgeleistungen). Dieses System würde unterlaufen, wenn auch ohne Unfallmeldung des Beamten das Unterbleiben einer Entscheidung nach § 45 Abs. 3 BeamtVG ihm gegenüber als Fürsorgepflichtverletzung qualifiziert würde, die die Einhaltung der Meldepflichten entbehrlich machen würde.
34
Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass die Nichtgewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen bei Unfällen oder Krankheiten im dienstlichen Kontext nicht per se die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt. Der Fürsorgegrundsatz gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 29 Rn. 14).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.