Beschluss vom 19.07.2023 -
BVerwG 10 KSt 5.23ECLI:DE:BVerwG:2023:190723B10KSt5.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.07.2023 - 10 KSt 5.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:190723B10KSt5.23.0]
Beschluss
BVerwG 10 KSt 5.23
- VG Berlin - 19.11.2021 - AZ: 1 K 406/21 Berlin
- OVG Berlin-Brandenburg - 05.07.2022 - AZ: 9 L 30/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack wird verworfen.
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2023 - BVerwG 10 KSt 3.23 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Das gegen die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). So liegt es hier. Dem Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom 28. März 2023 sind nicht ansatzweise einzelfallbezogene Umstände zu entnehmen, die eine Besorgnis der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richterin begründen könnten.
2 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. März 2023, mit welchem die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
4 Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens trägt der Kläger mit seiner pauschalen Rüge, das rechtliche Gehör sei unterlassen worden, nicht vor. Soweit er beanstandet, dass der Senat seinen Vortrag als Kostenerinnerung angesehen hat, kritisiert er dessen rechtliche Einordnung des Schreibens vom 11. Februar 2023, in welchem der Kläger unter anderem die Rechtsgrundlage für die ergangene Kostenrechnung sowie die Fälligstellung des Kostenbetrages bestritten hatte. Dass der Senat darin die Einlegung einer Erinnerung erblickt und der rechtlichen Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert richtet, sondern aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.