Beschluss vom 14.03.2023 -
BVerwG 10 KSt 3.23ECLI:DE:BVerwG:2023:140323B10KSt3.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.03.2023 - 10 KSt 3.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:140323B10KSt3.23.0]
Beschluss
BVerwG 10 KSt 3.23
- VG Berlin - 19.11.2021 - AZ: 1 K 406/21 Berlin
- OVG Berlin-Brandenburg - 05.07.2022 - AZ: 9 L 30/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 (Kassenzeichen 1180 0517 6189) wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2023, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 (Kassenzeichen 1180 0517 6189) im Verfahren BVerwG 10 B 16.22 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG zu werten.
2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
3 Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 - BVerwG 10 B 16.22 - den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2022 verworfen hat und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat.
4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit der Verwerfung der Beschwerde war nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 66 € festzusetzen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) anzufordern war.
5 Die angegriffene Kostenanforderung weist keinen Formfehler auf. Sie enthält den nach §§ 24, 25 KostVfg und Teil 2 zu § 25 KostVfg notwendigen Inhalt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der angegriffenen Kostenanforderung ist in Übereinstimmung mit dieser Regelung und mit § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 - juris Rn. 7) vermerkt, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde. Das Dienstsiegel des Bundesverwaltungsgerichts ist am Ende des automatisiert erstellten Schreibens abgedruckt. Die Angabe des Namens der Kostenbeamtin gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kostenanforderung gemäß § 25 Abs. 2 KostVfg, Teil 2 zu § 25 KostVfg.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.