Beschluss vom 12.12.2024 -
BVerwG 9 A 14.24ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B9A14.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2024 - 9 A 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B9A14.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 14.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 23. April 2024 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die am 19. Juli 2024 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht ansatzweise dar, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, und ist daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2 Die Anhörungsrüge stützt sich im Wesentlichen darauf, der Senat habe den Einwand der Klägerin, die Bauphase des planfestgestellten Vorhabens habe einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, zu Unrecht als nach § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung verspätet zurückgewiesen. Aus der als Begründung hierfür zitierten und von der Klägerin selbst durch Fettdruck hervorgehobenen Passage des Senatsurteils vom 23. April 2024 (- 9 A 2.23 - juris Rn. 11)
"Soweit sie [die Klägerin] geltend macht, sie werde durch das Vorhaben in ihrer Existenz gefährdet, und die fehlende Planfeststellung der Bauausführungsplanung rügt, richten sich diese Einwände in der Sache nicht gegen den hier angefochtenen Beschluss, der hierzu keine über die ursprüngliche Planfeststellung hinausgehenden oder hiervon abweichenden Regelungen enthält, sondern gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014, der einschließlich seiner im damaligen Gerichtsverfahren vorgenommenen Änderungen gegenüber der Klägerin bestandskräftig ist. [...] Der erstmals mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024, d. h. nach Ablauf der Klagebegründungsfrist und damit verspätet erhobene Einwand, die Bauphase habe Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein müssen, betrifft ebenfalls den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss und kann im vorliegenden Verfahren - ungeachtet der Verfristung - nicht mehr geltend gemacht werden. "
geht jedoch bereits eindeutig ("ungeachtet der Verfristung") hervor, dass der Senat das Vorbringen nicht als präkludiert zurückgewiesen, sondern darüber in der Sache - wenngleich in einem anderen Sinne, als von der Klägerin erhofft - dergestalt entschieden hat, dass das Vorbringen nicht den Regelungsgehalt des angefochtenen Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 9. Januar 2023, sondern des bestandskräftigen ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 2014 betrifft. Damit folgt schon aus dem Vortrag der Klägerin selbst, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vorliegt. Ihre gegenteilige Behauptung allein genügt nicht den Anforderungen gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

3 Im Übrigen beschränkt sich das inhaltlich schwer verständliche Vorbringen der Klägerin zur Differenzierung in "relative und absolute Verfahrensfehler" (S. 8 ff.) und zur "Öffnung des (Ausgangs-)Planfeststellungsbeschlusses in seiner Gesamtheit" (S. 13 f.) auf eine inhaltliche Kritik des vorgenannten Senatsurteils und legt auch damit keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Vielmehr handelt es sich um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7.16 - juris Rn. 4, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 15).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.