Benutzungsordnung
§ 1 Zweckbestimmung
Die Bibliothek ist eine juristische Fachbibliothek. Sie dient in erster Linie der Literatur- und Informationsversorgung der Angehörigen des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu erwirbt sie Medien in gedruckter und digitaler Form und bietet Inhaltsdienste an. Darüber hinaus bewahrt und erschließt sie Alt- und Sonderbestände als historisches Kulturerbe und macht diese der Wissenschaft zugänglich.
§ 2 Benutzerkreis
(1) Zur Benutzung berechtigt sind alle Angehörigen des Bundesverwaltungsgerichts im aktiven Dienst.
(2) Allen anderen Personen wird die Benutzung gestattet, soweit Aufgaben, Leistungsfähigkeit und Raumverhältnisse dies erlauben.
§ 3 Öffnungs- und Servicezeiten
(1) Die Bibliothek ist für Angehörige des BVerwG rund um die Uhr geöffnet. Ausgenommen sind die Magazinräume für wertvolle Altbestände.
(2) An der Auskunft steht das Bibliothekspersonal den Benutzerinnen und Benutzern während der Servicezeiten zur Verfügung.
(3) Die Öffnungszeiten für externe Nutzerinnen und Nutzer werden auf der Homepage des Gerichts bekanntgegeben.
§ 4 Ausleihe und Leihfristen
(1) Die Ausleihe von Werken ist nur Angehörigen des Bundesverwaltungsgerichts gestattet.
(2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer bestätigt den Empfang eines Werkes durch Unterschrift auf der Buchfahne oder lässt dieses vom Bibliothekspersonal verbuchen.
(3) Die Leihfrist für Literatur aus dem Neubestand beträgt ein Jahr. Die Bücher können jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Nach einer dritten Verlängerung wird überprüft, ob das Buch noch vorhanden ist. Dies kann entweder durch Vorlage des Buches oder Überprüfung im Dienstzimmer durch das Bibliothekspersonal erfolgen.
(4) Bei nehmenden Fernleihen richten sich die Leihfristen nach den Bestimmungen der gebenden Bibliotheken.
(5) Entliehene Bücher dürfen nicht ohne Rücksprache mit der Bibliothek an andere Benutzerinnen oder Benutzer weitergegeben werden.
(6) Die entliehene Literatur soll im betreffenden Dienstzimmer verbleiben. Bei dienstlicher Notwendigkeit dürfen Bücher vorübergehend nach Hause mitgenommen werden. Der Entleiher ist dafür verantwortlich, dass die Bücher bei Bedarf innerhalb von höchstens zwei Werktagen in der Bibliothek für eine Zwischenausleihe bereitstehen.
(7) Vor Ausscheiden aus dem Bundesverwaltungsgericht ist die entliehene Literatur rechtzeitig und vollständig an die Bibliothek zurückzugeben.
§ 5 Lesesaalbestände
(1) Die Literatur des Lesesaales ist ein Präsenzbestand, Ausleihen sind grundsätzlich nicht gestattet. In dringenden Fällen werden den Angehörigen des Bundesverwaltungsgerichts Kurzausleihen ermöglicht.
(2) Die Leihfrist für Kurzausleihen beträgt maximal 48 Stunden. Nach Wochenenden oder Feiertagen hat die Rückgabe am nächsten Werktag vor Ende der Servicezeiten der Bibliothek zu erfolgen. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Bibliothekspersonal möglich.
(3) Bei Kurzausleihen ist ein im Lesesaal ausliegender Schein auszufüllen und am Standort des Buches zu hinterlegen.
§ 6 Sonderbestände
(1) Für Bestände mit Erscheinungsjahr von 1800 bis 1945 sowie Periodika und Festschriften beträgt die Leihfrist vier Wochen. Eine Verlängerung um weitere vier Wochen ist jeweils nur nach Vorlage des Buches bzw. Überprüfung durch das Bibliothekspersonal im Dienstzimmer möglich.
(2) Handschriften, Rara und andere Werke aus der Zeit vor 1800 sind nicht entleihbar. Dies gilt auch für Werke deren Erhaltung eine Benutzung nicht erlaubt. Soweit konservatorische Gründe nicht entgegenstehen, ermöglicht die Bibliothek aber Scans bzw. stellt die Werke im Lesesaal bereit.
§ 7 Handbibliotheken
(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel Handbibliotheken bereit. Für Handbibliotheken gibt es keine Ausleihfristen.
(2) Die Bibliothek ist berechtigt, Bücher aus den Handbibliotheken auf Anfrage hin für eine Zwischenausleihe zu entnehmen. Über die Entnahme des Werkes wird eine Nachricht hinterlassen.
(3) Handbibliotheken sollen in den Dienstzimmern verbleiben. Bei dienstlicher Notwendigkeit dürfen Bücher vorübergehend nach Hause mitgenommen werden. Der Entleiher ist dafür verantwortlich, dass die Bücher bei Bedarf innerhalb von höchstens zwei Werktagen in der Bibliothek für eine Zwischenausleihe bereitstehen.
§ 8 Regeln für externe Benutzerinnen und Benutzer
(1) Der Zutritt externer Personen zur Bibliothek ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Diese soll spätestens am Vortag erfolgen.
(2) Die Nutzung ist auf das 3. OG des Lesesaals beschränkt. Externen Benutzerinnen und Benutzern ist der Zutritt zu Magazinen nicht gestattet. Die entsprechenden Bestände werden ihnen im Lesesaal bereitgestellt.
(3) Externen Benutzerinnen und Benutzern ist die Entleihung von Medien außer Hauses nicht erlaubt. Ihnen wird aber Zugang zu dem Scangerät der Bibliothek gewährt.
(4) Für externe Benutzerinnen und Benutzer gelten zusätzlich die Regeln der Hausordnung des Gerichts.
§ 9 Haftung
Benutzerinnen bzw. Benutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Verlust und Beschädigung entliehener Werke.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Benutzerbezogene Daten werden ausschließlich für bibliotheksinterne Zwecke, d. h. im Rahmen der Ausleihe, bei der Bearbeitung von Benutzeranfragen und für Informationsservices, verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
(2) Alle benutzerbezogenen Daten werden zeitnah nach Ausscheiden der Benutzerin bzw. des Benutzers aus dem BVerwG gelöscht.
(3) Die Daten externer Benutzerinnen und Benutzer werden nach dem Besuch der Bibliothek innerhalb von zwei Wochen gelöscht, sofern kein Rechtsgrund für eine längere Speicherung besteht.
§ 11 Inkrafttreten
Die Bibliotheks- und Benutzungsordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 1. September 2006 außer Kraft.