Verfahrensinformation
Termin zur Verkündung einer Entscheidung
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Ein anerkannter Naturschutzverein klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des letzten Abschnitts der A 33 (Lückenschluss) zwischen dem Ab-schnitt 6 am Schnatweg in Steinhagen/Halle Westf. und der Anschlussstelle B 476/Borgholzhausen. Die Autobahntrasse soll am nördlichen Rand eines nach eu-ropäischem Gemeinschaftsrecht ausgewiesenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets verlaufen. Mit seiner Klage macht der Naturschutzverein geltend, die geplante Trasse verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Einerseits hätten insbesondere zum Schutz der Bechsteinfledermaus weitere Flächen als Schutzgebiet ausgewiesen werden müssen. Andererseits beeinträchtige die Trasse dessen Erhaltungsziele und es fehlten die Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben dennoch ausnahmsweise im Wege der Abweichungsentscheidung zugelassen werden könnte. Die Trasse könne alternativ weiter im Norden oder im Süden ohne Beeinträchtigung des FFH-Gebiets verlaufen. Zudem sei der Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig, weil er völlig unzureichend kompensiert werde.
Pressemitteilung Nr. 104/2012 vom 06.11.2012
Klage gegen den Lückenschluss der A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen bleibt ohne Erfolg
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage des BUND (Landesverband Nordrhein-Westfalen) gegen den Bau des letzten Teilstücks der Autobahn A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen abgewiesen.
Mit dem Gesamtprojekt soll eine Lücke der Autobahnverbindung zwischen der A 30 im Norden und der A 2 im Südosten geschlossen werden. Im planfestgestellten Abschnitt streift die Trasse das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald" und quert es im Norden nahe der L 782 an einer schmalen Stelle. Die östlich bzw. westlich anschließenden Planungsabschnitte sind fertiggestellt bzw. im Bau.
Der klagende Naturschutzverein hat gegen das Projekt zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ist ihnen nicht gefolgt.
Im Mittelpunkt des Klageverfahrens stand die Frage, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald" verträglich ist. Soweit es um den Schutz der Bechsteinfledermaus, aber auch anderer im Gebiet vorkommender Fledermäuse und von Vögeln geht, hat das Gericht die Verträglichkeit bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb der Autobahn entstehenden Kollisionsrisiken und Störungen begegnet die Planung mit einem umfänglichen Schutzkonzept durch die Errichtung von Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperreinrichtungen. Diese Maßnahmen sind geeignet, Beeinträchtigungen wirksam zu vermeiden.
Die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Stickstoffdeposition in dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald" wird allerdings dazu führen, dass die schon bisher weit über den herangezogenen Beurteilungswerten liegende Belastung der geschützten Waldlebensräume weiter ansteigt. Auch unter der Prämisse, dass sich Schäden insoweit nicht vermeiden lassen, erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle - aber als rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes liegen hier vor. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende Gründe des Schutzes der Gesundheit der Menschen. Das gilt sowohl angesichts der hohen Luftschadstoffbelastung in der bestehenden Ortsdurchfahrt von Halle als auch im Hinblick auf die große Zahl schwerer und schwerster Verkehrsunfälle, zu denen es in den letzten Jahren gekommen ist. Die vom klagenden Naturschutzverein genannten Alternativen für die Autobahntrasse sind nicht zumutbar. Eine Abdeckung, insbesondere im Bereich des FFH-Gebietes, wäre angesichts geschätzter Mehrkosten von 95 Mio. € unverhältnismäßig teuer. Ein Tunnel im Norden scheidet wegen erheblicher Risiken für die Trinkwasserversorgung aus. Eine Trogvariante durch das Wohngebiet Schlammpatt wäre für die Menschen dort nicht hinnehmbar.
Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auch im Übrigen zulässig. Die Planfeststellungsbehörde hat die Eingriffswirkungen des Vorhabens und die Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ihres vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums beanstandungsfrei bestimmt.
BVerwG 9 A 17.11 - Urteil vom 06. November 2012
Beschluss vom 18.10.2011 -
BVerwG 9 A 17.11ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B9A17.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2011 - 9 A 17.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B9A17.11.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 17.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).
Urteil vom 06.11.2012 -
BVerwG 9 A 17.11ECLI:DE:BVerwG:2012:061112U9A17.11.0
Leitsätze:
1. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden sein. Die Arten müssen für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen.
2. Ein Naturschutzverband ist mit seinen Einwendungen präkludiert, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren Trassenalternativen geltend macht, die der Vorhabenträger auch unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten untersucht und mit der als verträglich mit den Naturschutzbelangen angesehenen Plantrasse abgewogen hat.
3. Bei Stickstoffeinträgen ist eine Irrelevanzschwelle anzuerkennen, wenn schon die Vorbelastung den sog. Critical Load für den betroffenen Lebensraumtyp so deutlich übersteigt, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt (Anschluss an Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 93).
4. Tatsachen, die außerhalb des FFH-Gebiets artenschutzrechtlich zu berücksichtigen sind, wirken sich auf die Rechtmäßigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht aus.
5. Als den Projektbegriff im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW, § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfüllender Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 14 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine Beeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung und der Schutzgebietspflege zu regeln hat.
6. Solange der Bund von der Verordnungsermächtigung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG keinen Gebrauch gemacht hat, können die Länder Einzelheiten zu den Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmen. Die Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Vollkompensation darf nicht hinter dem durch die bundesgesetzliche Regelung gewährleisteten Schutzniveau zurückbleiben.
7. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung und Quantifizierung der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
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Rechtsquellen
FFH-RL Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 GG Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG 2010 §§ 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 3 und 7, § 32 Abs. 3, §§ 34, 44 Abs. 1, 5 und 6, § 45 Abs. 7 FStrG § 17a Nr. 6 und 7 Satz 2 FStrG LG NRW §§ 4a, 48c, 48d VwVfG NRW § 73 Abs. 8 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:061112U9A17.11.0]
Urteil
BVerwG 9 A 17.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. und 18. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
am 6. November 2012 für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1 Halle (Westfalen) - Borgholzhausen (PFB).
2 Mit dem Bau des hier streitigen Abschnitts 7.1 mit einer Länge von 12,6 km und zwei Fahrstreifen in jede Richtung soll die noch bestehende Lücke der A 33 geschlossen werden. Der östlich anschließende Abschnitt 6 befindet sich im Bau. Der sich im Südosten daran anschließende Abschnitt 5 B ist 2012 für den Verkehr freigegeben. Die A 33 verbindet die A 30 im Norden mit der A 2 im Südosten sowie weiterführend mit der A 44, die in Richtung Osten als Projekt „Deutsche Einheit“ bis zur A 4 in Thüringen verlängert werden soll. Ziel ist es, großräumig die Wirtschaftsräume Thüringen und Sachsen mit Nordwestdeutschland bzw. den Niederlanden zu verbinden. Regional soll zudem eine Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück mit jeweils über 300 000 Einwohnern geschaffen, und die Siedlungsbereiche entlang der B 68 sollen vom Durchgangsverkehr entlastet werden.
3 Der planfestgestellte Abschnitt - sog. Konsenstrasse, Variante V 16/K 1 - führt von der Anschlussstelle Schnatweg des vorhergehenden Abschnitts 6 teilweise parallel zur L 782 am nördlichen Rand des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ entlang zum Anschluss an die B 476 in Borgholzhausen. Die Trasse verläuft überwiegend über landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen. Das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ wird im nordöstlichen Bereich am Rande an einer Schmalstelle unweit der L 782 durchschnitten. Die Kosten für den Bau der Trasse sind mit inzwischen 140 Mio. € veranschlagt.
4 Der Plan lag vom 19. November 2007 bis zum 18. Dezember 2007 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung war vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zu vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit dem Deckblatt I wurde die Trasse u.a. 14 m nach Norden verschoben und der Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen aufgrund des neu eingeführten Erlasses zur Eingriffsregelung ELES (Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben vom 6. März 2009, MBl NRW S. 138) um ca. 30 % reduziert. Im Hinblick auf die durch den Betrieb der Autobahn zu erwartenden Schadstoffeinträge - in erster Linie von Stickstoff - wurden mit dem Deckblatt II Aufforstungen und die Anlage von Grünlandflächen im FFH-Gebiet bzw. unmittelbar daran anschließend planfestgestellt. Die Planänderungen wurden u.a. dem Landesbüro der Naturschutzverbände Nordrhein-Westfalen 2010 unter Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, zugestellt.
5 Mit fristgerechten Einwendungsschreiben vom 15. Januar 2008, 15. Januar 2010/15. März 2010 und vom 25. Juni 2010 wandte sich das Landesbüro der Naturschutzverbände Nordrhein-Westfalen, in dem auch der Kläger vertreten ist, gegen das Planvorhaben.
6 Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 stellte die Bezirksregierung Detmold den Plan für das Vorhaben fest. Im Planfeststellungsbeschluss wird eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ verneint, weil in hinreichendem Maße Verhinderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen würden. Für die als Erhaltungsziele genannten Arten wie auch die charakteristischen Arten würden Beeinträchtigungen durch Querungshilfen und Schutzwände verhindert. Die künftigen Stickstoffeinträge würden durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Gleichwohl sei eine vorsorgliche Abweichungsprüfung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Realisierung des Vorhabens erforderten, es sich unter den strengen Anforderungen des Gebietsschutzes als alternativlos darstelle und die globale Kohärenz von Natura 2000 auch bei der Verwirklichung gesichert sei. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden nicht erfüllt, weil durch eine Reihe von Maßnahmen das Kollisionsrisiko weitgehend ausgeschlossen und Störungen jedenfalls so weit vermieden würden, dass sie nicht den Erhaltungszustand der Population einer Art beeinträchtigten. Soweit Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Anspruch genommen werden müssten, werde durch entsprechende Angebote in nächster Umgebung die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
7 Der Eingriff in Natur und Landschaft sei zulässig. Die vorgesehenen Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen entsprächen den naturschutzrechtlichen Vorschriften.
8 Der Kläger hat am 12. Oktober 2011 Klage erhoben.
9 Mit Änderungsbeschluss vom 28. September 2012 hat die Bezirksregierung Detmold das vom Vorhabenträger vorgelegte Kohärenzmaßnahmenkonzept vom 10. September 2012, das dem Landesbüro der Naturschutzverbände zuvor zur Stellungnahme zugeleitet worden war, planfestgestellt. Darin sind zum Ausgleich der durch den Betrieb der Autobahn zu erwartenden Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet u.a. Aufforstungen und die Optimierung vorhandener Bestände der Lebensraumtypen 9110 und 9190 sowie die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland und die Anlage von Sukzessionsflächen vorgesehen. Der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 91E0* soll durch intensives Zurückdrängen des Staudenknöterichs, durch Wiederherstellung von Auenbereichen und durch Neugründung erheblich verbessert werden.
10 Der Kläger hat seine Einwände gegen das Vorhaben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich begründet: Das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ sei unzutreffend abgegrenzt, weil es für die Bechsteinfledermauskolonie erforderliche Habitatflächen nicht erfasse. Die Gebiete Casum und Clever Bruch hätten wegen der dort 2010 entdeckten beiden Bechsteinfledermauskolonien mit einbezogen werden müssen. Das FFH-Gebiet werde erheblich beeinträchtigt. Zum einen bestehe die Gefahr, dass die als Erhaltungsziel bestimmten Bechsteinfledermäuse erheblich zu Schaden kämen. Zum anderen würden die durch das Gebiet geschützten Lebensraumtypen durch Flächenverluste und Einwirkungen von Schadstoffen erheblich geschädigt. Es gebe verschiedene Trassenalternativen. So könne eine innerörtliche Entlastungsstraße gebaut werden, die die überhöhten Schadstoffwerte in der Ortsdurchfahrt Halle (Westf.) ebenfalls senken könne. Die Verkehrssicherheit könne auch auf andere Weise als durch eine Autobahn sichergestellt werden. Ferner gebe es die Möglichkeit einer Nordumfahrung durch das Wohngebiet Schlammpatt. Außerdem könne die Trasse im FFH-Gebiet in einem Umfang von 2,6 km und im Casum und im Clever Bruch um einige hundert Meter abgedeckt werden. Schließlich sei von der Planfeststellungsbehörde die Südvariante nicht hinreichend geprüft worden. Dort würden geschützte Gebiete weit weniger beeinträchtigt. Die Behörde habe die charakteristischen Arten der geschützten Lebensraumtypen im FFH-Gebiet nicht hinreichend untersucht, es fehlten flugfähige und flugunfähige Kleinstlebewesen, insbesondere Nachtfalter. Vögel würden ebenso wie Fledermäuse auf der gesamten Trasse in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Darüber hinaus sehe der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichende Kompensation für die direkten Flächeninanspruchnahmen und die Flächenbeeinträchtigungen infolge des Stickstoffeintrags vor. Der vom Planfeststellungsbeschluss angewandte Einführungserlass zum Landschaftsgesetz verstoße gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Das mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. September 2012 eingebrachte Kohärenzmaßnahmenkonzept genüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.
11
Der Kläger beantragt,
1. den PIanfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1 Halle (Westfalen) - Borgholzhausen, vom 9. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 28. September 2012 aufzuheben,
2. hilfsweise,
festzustellen, dass der PIanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, bis die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden sind,
3. weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft um weitere Kompensationsmaßnahmen bzw. Kohärenzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.
12
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.
14 Die Berichterstatterin des Senats hat sich am 2. und 3. Juli 2012 in einem Ortstermin einen unmittelbaren Eindruck von Natur und Landschaft verschafft. Auf das Protokoll dieses Ortstermins wird Bezug genommen.
II
15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes 2010, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
16 A. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden. Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Nach § 17a Nr. 6 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG NRW ist nach der Auslegung des Plans eine weitere Beteiligung einer Naturschutzvereinigung erforderlich, wenn durch eine Planänderung der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden oder, wenn zwar keine Planänderung vorliegt, es die Planfeststellungsbehörde aber für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <362> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 12 S. 26).
17 Hiervon ausgehend liegt kein Verfahrensfehler vor. Die ergänzenden Hinweise zur Untersuchung vom 20. April 2010 (Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle“ durch Stickstoffeinträge BAB A 33, Abschnitt 7.1, F. L.), die als Deckblatt II in das Planänderungsverfahren eingebracht und dem Kläger zur Kenntnis mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist, haben nicht zu einer erheblich veränderten Bewertung geführt. Die Ausarbeitung „BAB 33-7.1, AS Halle - AS Borgholzhausen - Fledermäuse - Aktualisierung der Bestandsdaten/Ergebnisse aus der Untersuchung 2010“ (F. L., vom 17. Mai 2011 - künftig: FÖA vom 17. Mai 2011) lag der Planfeststellungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht vor, so dass sie den Kläger auch nicht beteiligen konnte.
18 Zu weiteren Untersuchungsergebnissen musste der Kläger nicht beteiligt werden. Die Planfeststellungsbehörde ist weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch gar zur Herstellung des Einvernehmens mit den Naturschutzverbänden verpflichtet (Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <349> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16 S. 41). Denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen „Begleiter“ des Planfeststellungsverfahrens (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O.). Sie haben keinen Anspruch auf einen „Dialog mit der Planfeststellungsbehörde“ (VGH Kassel, Urteil vom 11. Februar 1992 - 2 UE 969/88 - NuR 1992, 382 <383>). Die Aufgabe der Naturschutzverbände liegt darin, ihren Sachverstand zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einzubringen, so dass sie als „Verwaltungshelfer“ bezeichnet werden können (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 361 bzw. S. 26), womit allerdings weder die Übertragung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben noch von Entscheidungsbefugnissen oder Kontrollrechten gegenüber der Verwaltung verbunden ist. Das Beteiligungsrecht ist danach verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses und inhaltlich auf die Einbringung des Sachverstandes der Naturschutzverbände beschränkt. Sie sind nur dann nochmals zu beteiligen, wenn ihr Sachverstand - erneut - gefragt ist (Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 350 bzw. S. 41). Das war hier nicht der Fall. Sowohl die Untersuchung „Neubau der A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Ergebnisse und Bewertung der Datenaktualisierung 2010 (ohne Fledermäuse)“ als auch die „Ergebnisse der Kartierung potenzieller Maßnahmenflächen für die Entwicklung bodensaurer Eichenwälder (Lebensraumtyp 9190) - vom 14. April 2011“ haben nur geringfügige Änderungen ergeben, die weder zu einer Planänderung noch zu einer anderen naturschutzrechtlichen Beurteilung im Planfeststellungsbeschluss geführt haben.
19 B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet im Ergebnis auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten.
20 1. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 48d Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568) bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
21 1.1. Das setzt zunächst voraus, dass die Planfeststellungsbehörde der Verträglichkeitsprüfung einen zutreffenden Umfang des FFH-Gebiets zugrunde gelegt hat.
22 Das ist hier der Fall. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <156>, vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <258> und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45, jeweils Rn. 38). Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen (Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 102 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 31). Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also wie das hier betroffene Gebiet „Tatenhauser Wald“ bereits von der Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, verbürgt der Auswahlprozess eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung. Der umfängliche Auswahlprozess wurde nach den Vorgaben des Anhangs III der FFH-RL durchgeführt und die einschlägigen Fachbehörden des Bundes und des Landes sowie die in Nr. 2.2.2 und 2.2 .3 VV-Habitatschutz (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG <FFH-RL> und 79/409/EWG <Vogelschutz-RL> vom 26. April 2000, MBl NRW S. 624) zum Habitatschutz genannten Stellen, zu denen auch die anerkannten Naturschutzverbände, wie der Kläger, gehören, beteiligt. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 39; Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 Rn. 22); sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen. Das ist dem Kläger nicht gelungen.
23 Nicht gehört werden kann der Kläger mit dem Einwand, von einer besonderen Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung könne nicht ausgegangen werden, weil die Gebietsgrenzen von der EU-Kommission nicht überprüft worden seien. Denn auch wenn die EU-Kommission nicht selbst noch einmal die Abgrenzung eigenständig überprüft hat, beruht die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung doch auf einer eigenen sachlichen Entscheidung der EU-Kommission über das Gebiet und damit auch dessen Abgrenzung anhand der eingereichten Unterlagen der nationalen Staaten, bei der sie vom Habitatausschuss und fachlich und technisch vom Büro ETC/NC (European Thematic Center for Nature Conservation) in Paris unterstützt wurde (Art. 4 Abs. 2, Art. 20 und 21 FFH-RL, Art. 211 EG). Die EU-Kommission hat die Gebietsmeldungen nicht nur entgegengenommen, sondern diese auch inhaltlich überprüft, wie die im November 2000 von der Bundesregierung angeforderten Nachmeldungen zeigen.
24 Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Gebietsabgrenzung auch den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 Buchst. B.b FFH-RL. Danach muss das Gebiet die für die zum Gegenstand von Erhaltungszielen gemachten Arten wichtigen Habitatelemente einbeziehen. Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen, lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente unter Schutz gestellt werden. Dazu zählen auch Jagdhabitate in einem Umfang, der die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Art im Gebiet notwendige Nahrungsgrundlage sicherstellt (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 42). Auch insoweit steht der Behörde ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.
25 Die der Abgrenzung des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ zugrunde liegende naturschutzfachliche Einschätzung, diese Voraussetzungen seien für die Bechsteinfledermaus erfüllt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL auf die Bechsteinfledermaus wegen ihres Aktionsradius, der wenige 100 m bis 1 500 m beträgt, sich aber auch auf 4 000 m erstrecken kann, anzuwenden ist. Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das FFH-Gebiet für die dort lebende Bechsteinfledermauskolonie ausreichende Lebensbedingungen aufweist. Das Gebiet ist anhand des Laubwald-/Feld-Kriteriums abgegrenzt worden, was den Lebensverhältnissen der Bechsteinfledermaus entspricht, die Wälder bewohnt, alte Laubwaldbestände präferiert und vornehmlich dort auch ihre Nahrung - Falter, Käfer, Insekten - findet. Daneben werden auch Mischbestände, ebenso Nadelwälder, Streuobstwiesen, Heckenstrukturen, extensive Wiesen- und Ackerflächen als Jagdhabitate genutzt, wenn dort geeignete Nahrungsquellen vorhanden sind. Sie haben jedoch keine vergleichbar hohe Bedeutung für das Überleben der Art. Die Bechsteinfledermauskolonie findet in der Wochenstubenumgebung im südlichen Teil des Tatenhauser Waldes wie auch im Bereich Stockkämpen optimale Habitatbedingungen vor, die den Schwerpunkt des Lebensraums bilden. Über die Jahre liegen die wesentlichen Quartierhabitate in Stockkämpen, Dockweilers Hof und im Wald am Loddenbach sowie um das Gehöft am Ruthebach (A. B., Untersuchung der Bechsteinfledermaus-Wochenstuben, Los 8: Tatenhauser Wald, November 2009, Anlage 1). Die Bechsteinfledermauskolonie ist dort in einem hervorragenden Erhaltungszustand (Dr. K., Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - LANUV - in der mündlichen Verhandlung; A. B. a.a.O. Anhang 4). Bechsteinfledermäuse sind nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. L. räumlich an ihre Wochenstuben gebunden und jagen konzentrisch um diese in einer Entfernung von etwa 1 000 bis 1 500 m; sie suchen auch weiter entfernte Jagdhabitate auf, wenn diese günstige Bedingungen aufweisen, wie hier der Teutoburger Wald. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Jagdaktivitäten über die Jahre in den altholzreichen Eichen- und Buchenbeständen des FFH-Gebiets mit seinem reichen Nahrungsangebot.
26 Das wird nicht durch die Behauptungen des Klägers mit Bezug auf das Gutachten der A. B. (Gutachten zur Eingriffsrelevanz der planfestgestellten Trasse der A 33 - Abschnitt 7.1 auf Fledermäuse vom 3. November 2011) widerlegt, dass ein Großteil der Jagdhabitate außerhalb des FFH-Gebiets liege. Zwar sind außerhalb des FFH-Gebiets in beachtlichem Umfang Aktionsräume der Bechsteinfledermauskolonie festgestellt worden. Aktionsräume sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Kernjagdgebieten oder Nahrungssuchräumen, die für ein Individuum bzw. die Kolonie erforderlich sind. Nach den vom Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläuterten neuesten Untersuchungen kann bei entsprechender Habitatausstattung von einer weitaus geringeren Fläche für die Kernjagdgebiete ausgegangen werden, als sie der Kläger für die Kolonie des Tatenhauser Waldes mit mehr als 200 ha reklamiert. Nach den neuesten Erkenntnissen werden pro Tier je nach Habitatausstattung etwas mehr als 2 ha benötigt, so dass das 177 ha große FFH-Gebiet für eine Kolonie von ca. 37 Bechsteinfledermäusen hinreichend Raum bietet. Ältere Untersuchungen und Einschätzungen, auf die sich der Kläger wesentlich stützt, gehen von Werten aus, die primär die räumliche Ausdehnung eines Aktionsraums (home range) bezeichnen (sog. MCP = Minimum Convex Polygon), aus dem wiederum die Jagdgebiete der Fledermäuse errechnet wurden; sie spiegeln jedoch nicht das Kernjagdgebiet eines Individuums bzw. einer Kolonie wider. Insbesondere die Nutzungsintensität einer Fläche wird nicht berücksichtigt. Die Nutzungsintensität muss aber für das FFH-Gebiet besonders hoch bewertet werden; im Wald, aus dem das Kernjagdgebiet im Wesentlichen besteht, herrscht ein regelmäßiges reiches Nahrungsangebot. Demgegenüber kann die Eignung von Äckern zur Nahrungssuche je nach ihrer Nutzung jährlich wechseln.
27 Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Umstand, dass nördlich der künftigen Trasse im Bereich der Berieselungsflächen der Firma S. Fledermausrufe geortet wurden, nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um notwendige Jagdhabitate handelt. Zum Zeitpunkt der Gebietsausweisung wurden diese Flächen noch aktiv genutzt und mit Prozessabwässern berieselt, so dass sie keine Nahrungsgrundlage boten (Dr. K., LANUV, in der mündlichen Verhandlung). Von einer nunmehr qualitativ gleichwertigen Ausprägung des Waldlebensraums wie im ausgewiesenen FFH-Gebiet kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede sein. Die Berieselung wurde 2007 beendet; erst seither kann sich der Wald dort langsam regenerieren, er bietet allerdings nunmehr günstigere Habitatbedingungen, so dass er zunehmend an Bedeutung gewinnen kann. Die Untersuchungen lassen den Schluss auf geringe, aber regelmäßige Jagdaktivitäten zu. Weibliche Tiere wurden dort nicht gefunden, auch keine Quartiere der Kolonie (FÖA vom 17. Mai 2011 S. 22).
28 In die Gebietskulisse musste auch nicht der östlich der L 782 gelegene Bereich Hachhofe mit einbezogen werden. Zwar sind dort Fledermausaktivitäten registriert, jedoch ist zu keinem Zeitpunkt ein weibliches Tier gefunden worden (zuletzt FÖA vom 17. Mai 2011). Auf die Aktivität der weiblichen Tiere kommt es aber im Hinblick auf die Reproduktion entscheidend an. Allein aus der Aufzeichnung von Rufen und dem Fund eines männlichen Tieres kann nicht auf eine intensive Nutzung des Gebiets durch die Fledermäuse geschlossen werden. Die Lebensraumtypen 9110 und 9190 kommen dort zwar auch vor, weshalb die Bezirksregierung Detmold das Gebiet für meldewürdig gehalten hat. Das Landesamt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) hat dieses Gebiet, das von dem vorgesehenen FFH-Gebiet durch die Theenhausener Straße (L 782) abgetrennt war und ist, demgegenüber nicht für meldepflichtig gehalten, weil nur kleinflächig Lebensraumtypnachweise vorlagen, die zudem durch großflächige Nadelholzbestände vom FFH-Gebiet getrennt sind und Bechsteinfledermäuse zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden konnten. Deshalb maß das LÖBF diesem Teilbereich keine entscheidende Bedeutung für das Netz „Natura 2000“ bei. Das ist nachvollziehbar.
29 Schließlich mussten die Bereiche Casum und Clever Bruch nicht in die Gebietskulisse einbezogen werden. Nachdem die Gebietsmeldung eines Mitgliedstaates für alle Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse als ausreichend anerkannt wurde, ist der Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verpflichtet, zusätzlich Gebiete auszuweisen. Eine solche Verpflichtung ist nur dann gegeben, wenn aufgrund von wissenschaftlichen Fehlern oder der natürlichen Entwicklung, die sich aus der Überwachung nach Art. 11 FFH-RL ergibt, die Meldung von zusätzlichen Gebieten für die Einhaltung der Verpflichtungen des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erforderlich ist (Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, vom 18. Oktober 2010). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-RL schlagen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Anpassung der Gebietsliste im Lichte der Ergebnisse der in Art. 11 FFH-RL genannten Überwachung vor. Daraus folgt, dass eine Gebietserweiterung um die Flächen im Casum und im Clever Bruch allenfalls dann erforderlich wäre, wenn sich aus den Ergebnissen der bisherigen Untersuchung schließen ließe, dass der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet ohne die Gebietserweiterung nicht bewahrt werden könnte (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Das ist nicht der Fall.
30 Die genannten Gebiete sind nicht deshalb einzubeziehen, weil es sich bei den Bechsteinfledermauskolonien in diesen Gebieten und im Tatenhauser Wald um einen gemeinsamen Wochenstubenverband handelte, dessen Erhaltungszustand verschlechtert werden könnte, wenn nicht alle Teile des Verbandes unter dem besonderen Schutz eines FFH-Gebiets stehen. Die Untersuchungen des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. L. haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bechsteinfledermäuse dieser drei Kolonien einen einheitlichen Verband bilden. Dagegen spricht schon die Entfernung der Wochenstubenkolonien zueinander. Nach der vom Beklagten unwidersprochen angeführten Literatur suchen Bechsteinfledermauskolonien Quartiere in einer Entfernung bis maximal 1,3 km auf. Die Quartiere des Casumer Waldes liegen etwa 3 800 m - 5 500 m von der Kolonie des Tatenhauser Waldes entfernt, die des Clever Bruchs etwa 1 800 m - 3 000 m. Die Untersuchungen des Vorhabenträgers haben ergeben, dass die Tiere im Casumer Wald im Wesentlichen westlich und südlich der geplanten Trasse jagen, weil sich dort eine günstige Habitatausstattung quartiernah findet, geringere Aktivitäten seien nördlich der Trasse festzustellen. Im Clever Bruch seien die Tiere im Wesentlichen nördlich der Trasse in Verbindung zum Teutoburger Wald aktiv, an der Neuen Hessel auch südlich der Trasse. Darüber hinaus hätten die Untersuchungen keine funktionalen Beziehungen/Austauschbeziehungen mit den Kolonien im FFH-Gebiet ergeben (FÖA vom 17. Mai 2011 S. 20 f.). Es wäre anderenfalls zu erwarten gewesen, dass sich die Tiere der drei Kolonien untereinander wenigstens teilweise vermischt hätten, was bei den Telemetrieuntersuchungen hätte festgestellt werden können. Zudem sei eine Bindung der einzelnen Weibchen an die Wochenstubengesellschaft gerade bei Bechsteinfledermäusen generell äußerst stark ausgeprägt; ein Wechsel einer Bechsteinfledermaus aus der Wochenstubengesellschaft in eine andere sei außergewöhnlich und dementsprechend äußerst selten. Diese Einschätzung kann der Kläger nicht mit Verweis auf das Gutachten der A. B. vom 3. November 2011, das die Aktionsräume der drei Kolonien schematisch darstellt und auf diese Weise zu Überschneidungen kommt, widerlegen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, was der Gutachter des Vorhabenträgers nicht festgestellt hat, dass die Aktionsräume sich an der Peripherie überschnitten, ließe das noch nicht den Schluss auf einen Kolonieverband zu. Aktionsräume sind nicht gleichzusetzen mit einem Jagdhabitat und werden nicht exklusiv durch ein Individuum beansprucht.
31 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, die verschiedenen Vorkommen der Bechsteinfledermaus seien nur unzureichend untersucht bzw. die vorhandenen Untersuchungen unzulänglich ausgewertet worden. Die Aktionsräume erstreckten sich nördlich und südlich der Trasse und überschnitten sich. Es seien zum einen zu wenig Tiere und im Casum nur südlich der Trasse untersucht worden, obwohl sie auch nördlich der Trasse jagten. Zum anderen hätten weitere Untersuchungsmethoden genutzt werden müssen.
32 Methodik und Umfang der fachgutachterlichen Untersuchungen zur Erfassung des durch das FFH-Gebiet zu schützenden Bechsteinfledermausvorkommens sind nicht zu beanstanden. Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der Bechsteinfledermausvorkommen in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72 f. und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45, jeweils Rn. 50). In welchem Umfang und mit welchen Methoden die relevanten Daten erhoben werden, ist in diesem Rahmen eine naturschutzfachliche Frage, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass derartige Untersuchungen die betroffenen Tiere nicht in einem Maß belasten dürfen, das als nicht mehr verhältnismäßig, bezogen auf den zu erwartenden Erkenntnisgewinn, zu betrachten wäre (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). Das gilt insbesondere für Untersuchungsmethoden, die die Tiere in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigen können.
33 Soweit der Kläger bemängelt, dass die Bechsteinfledermauskolonie im Tatenhauser Wald zuletzt 2003 im Zusammenhang mit dem Planvorhaben untersucht worden sei, hat der Gutachter des Vorhabenträgers Dr. L. überzeugend dargelegt, dass er eine erneute Untersuchung dieser Kolonie nach der veränderten Planung nicht für erforderlich gehalten habe, weil es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass hier eine gegenüber der ursprünglichen Planung veränderte Betrachtung hätte angestellt werden müssen. Diese Einschätzung wird bereits durch das Ergebnis der im Rahmen eines Monitorings erstellten Überprüfung der Kolonie aus dem Jahr 2009 gestützt, das wie bereits frühere Untersuchungen von einer sich in einem hervorragenden Erhaltungszustand befindlichen Bechsteinfledermauskolonie ausgeht, deren Zentrum sich im Süden des FFH-Gebiets einige hundert Meter abseits der Trasse befindet. Eine weitere Untersuchung dieser Kolonie war deshalb nicht erforderlich. Der Beklagte hat im Einzelnen, überzeugend unterstützt durch die Aussagen des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. L. in der mündlichen Verhandlung, die Anwendung der vom Kläger zusätzlich geforderten Untersuchungsmethoden - Flügelklammern, DNA-Erprobungen, Markierung mittels Transponder - als zum Teil zu invasiv, zum Teil als nicht erforderlich angesehen. Zu Recht hat der Gutachter Dr. L. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Belastung der Tiere, die jeder Fang und das Versehen mit einem Sender bedeutet, nur etwa 10 % der Tiere einer Kolonie telemetriert werden sollten (vgl. dazu BTDrucks 16/12274 S. 71). Die Verwendung von Flügelklammern sei von den Naturschutzbehörden bereits 2001 abgelehnt worden. Jegliche Untersuchungsmethode, bei der die Tiere gefangen, untersucht und gegebenenfalls behandelt werden müssen, bedeutet für sie Stress und muss deshalb auf den notwendigen Umfang beschränkt werden (§ 44 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). Der Gutachter Dr. L. hat im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, dass Netzfänge im Casum und im Clever Bruch nur südlich bzw. nördlich der Trasse erfolgen mussten, weil sich die Untersuchung am Ausflugsverhalten der Tiere orientiert habe und aufgrund der Habitatausstattung insbesondere im Casum nicht ergeben habe, dass die Tiere in bedeutendem Umfang nördlich der Trasse gejagt hätten. Auch wenn nördlich der Trasse von dem Kläger bei eigenen Untersuchungen in dem unweit gelegenen Nadelwald, der zusammen mit einer aus Äckern und einem Gewerbegebiet bestehenden Umgebung im Vergleich zum Casumer Wald nur ein weniger optimales Habitat darstellt, ein Tier gefunden wurde, spricht dies nicht dagegen, dass nach Norden nur mäßige Flugaktivitäten der Bechsteinfledermäuse aus dem Casum erfolgt sind. Im Übrigen sind die Fledermausuntersuchungen nicht nur im Hinblick auf die Bechsteinfledermäuse, sondern auch andere Fledermausarten mittels Detektorbegehungen, Netzfängen, Telemetrie, Batcorder, Horchboxen und Ausflugszählungen durchgeführt worden. Es ist nicht erkennbar, dass diese Methoden unzureichend wären, die zur Ausfüllung der gebiets- und artenschutzrechtlichen Schutztatbestände erforderlichen Tatsachen zu erheben.
34 1.2. Der Beklagte ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ verträglich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr (1.2.1.) sowie für die charakteristischen Arten (1.2.2.) zu verneinen. Ob demgegenüber erhebliche Beeinträchtigungen der vorhandenen Lebensraumtypen zu besorgen sind, kann offenbleiben (1.2.3.). Denn es liegen Ausnahmegründe im Sinne des § 48d Abs. 5 und 6 LG NRW vor und der Planfeststellungsergänzungsbeschluss trifft die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ gemäß § 48d Abs. 7 LG NRW (1.2.4.).
35 Nach § 48d Abs. 1 LG NRW ist ein Projekt zulässig, wenn im Zusammenhang mit seiner Durchführung Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind, die gewährleisten, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bezeichneten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26, jeweils Rn. 43, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 94 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45, jeweils Rn. 57; vgl. zum Artenschutz EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 Rn. 29). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG, vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 60 unter Verweis auf EuG, Urteil vom 11. September 2002 - T-13/99 - Slg. 2002, II-3305 Rn. 145, 152). Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 60 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 59, vgl. auch Rn. 67; ebenso EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 20). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 97; s. auch BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62 und vom 12. März 2008 a.a.O.). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 53 m.w.N., vom 12. März 2008 a.a.O. und vom 14. April 2010 a.a.O.).
36 1.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nach Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Erhaltungszustand der im Tatenhauser Wald lebenden Bechsteinfledermauskolonie nicht verschlechtern wird. Gleiches gilt für das Große Mausohr, von dem allerdings eine Kolonie in einem Radius von 25 km nicht gefunden werden konnte. Zwar wird der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus in der atlantischen biogeographischen Region in Nordrhein-Westfalen trotz zunehmender Funde (zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung fünf Wochenstubenkolonien, nach den jüngsten Erkenntnissen 16 Wochenstubenkolonien) derzeit als ungünstig eingestuft. Jedoch werden die vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass der Erhaltungszustand nachteilig beeinflusst wird.
37 Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass durch die geplante Trasse für die querenden Bechsteinfledermäuse ohne Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, das sich nachteilig auf die Population auswirken könnte. Dem begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit einem die negativen Wirkungen der Trasse kompensierenden Gesamtkonzept von Schutzmaßnahmen sowie Leiteinrichtungen verbunden mit einem Monitoring, das vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermauskolonie mit der Folge der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Bechsteinfledermauskolonie im Tatenhauser Wald ausschließt.
38 1.2.1.1. Nach der „Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - BMVBS - (Entwurf Oktober 2011 - künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse) kommt es für die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen an Straßen für Fledermäuse nicht auf eine Einzelmaßnahme an; vielmehr ist die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept abhängig (S. 51). Deshalb ist es erforderlich, dass die verschiedenen Maßnahmen in ihrer Gesamtwirksamkeit abgeschätzt werden. Der Arbeitshilfe kommt als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse auf der Grundlage eines vom BMVBS in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (Fledermäuse und Verkehr - Quantifizierung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Arten des Anhangs der FFH-Richtlinie - Gutachten Forschungsbericht FE-Nr. 02.0256/2004/LR, März 2010 - künftig: FE-Gutachten) besondere Bedeutung bei der Bewertung zu.
39 Das vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Gesamtkonzept zum Schutz der Bechsteinfledermaus vor Kollisionen im Straßenverkehr auf der Plantrasse besteht aus verschiedenen Elementen:
40 Es berücksichtigt, dass sich die Wochenstubenkolonie und damit die Hauptaufenthaltsbereiche und der Schwerpunkt des Aktionsraums der Bechsteinfledermaus südlich der Trasse in den Wäldern im Umfeld des Schlosses Tatenhausen und damit einige hundert Meter von der künftigen Trasse entfernt befindet. Deshalb sind dort auch die wesentlichen Jagdhabitate zu suchen, die zudem die günstigsten Bedingungen bieten. Der Lebensraum der Bechsteinfledermäuse ist der Wald. Sie fliegen in der Regel strukturgebunden und queren eine Autobahn unabhängig von Strukturen eher selten. Zerschneidungswirkungen entstehen nur in einem begrenzten Umfang, weil der Schwerpunkt der Nahrungshabitate im Süden der Trasse liegt. Die durchaus vorhandenen, wenn auch mit dem Jagdgebiet im Tatenhauser Wald qualitativ nicht vergleichbaren Jagdgebiete nördlich der Trasse und die im Teutoburger Wald befindlichen Winterquartiere sollen die Fledermäuse durch die Querungshilfen erreichen können, d.h. durch Unterführungen oder Grünbrücken. Irritationsschutzwände haben die Funktion, die Tiere zur Querungshilfe zu leiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Untersuchungen des Gutachters Dr. L. die Fledermäuse zwar durchaus auch im Bereich nördlich der Trasse jagen, jedoch ist insoweit von geringen, wenn auch regelmäßigen Jagdaktivitäten auszugehen. Jedenfalls sind nicht häufig frequentierte Flugkorridore und Querungsbereiche anzunehmen, die für sich genommen schon ein erhöhtes Risiko verkehrsbedingter Tötung mit sich bringen können (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 100). Gleichzeitig wird zugrunde gelegt, dass Bechsteinfledermäuse Ortsverlagerungen in erster Linie an raumstrukturellen Grenzen entlang vornehmen und hierbei insbesondere die Bachtäler nutzen. Bechsteinfledermäuse meiden Schneisen aufgrund von Lärm, Licht und sonstigen Störwirkungen. Sie jagen im Allgemeinen nicht im Bereich von Straßenfahrbahnen. Die vorgesehenen Querungsbauwerke berücksichtigen die Flugrouten (FFH-VP Deckblatt I Teil B Unterlage 12.5.2.1 - künftig: FFH-VP DB I Teil B - S. 31). Die Anordnung geeigneter Überflughilfen bzw. Unterquerungen in Verbindung mit entsprechenden Leiteinrichtungen greift den Korridor dieser Flugrouten auf, etwa die Flugroute zwischen dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ und dem Teutoburger Wald (Talbrücke Ruthebach). Damit wird die Querung der Trasse für die Bechsteinfledermäuse gefahrlos möglich.
41 Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Querungshilfen würden von den Bechsteinfledermäusen nicht genutzt werden. Trassenunterführungen werden ohne Probleme genutzt, wenn sie einen hinreichenden Querschnitt haben. Das FE-Gutachten geht von einer Mindesthöhe von 1 m und einer (Mindest-)Querschnittsfläche bis 20 m² aus. Alle im FFH-Gebiet gelegenen Unterführungsbauwerke weisen eine lichte Höhe von mindestens 3 m und eine lichte Weite von mindestens 10 m auf (FFH-VP DB I Teil B S. 20 Tabelle 2). Nach den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fledermäuse die Unterführungen auch zum Queren der Trasse nutzen werden. Insbesondere hat sich die Annahme der Planfeststellungsbehörde, es komme für die Eignung als Querungshilfe für Fledermäuse weniger auf die lichte Höhe als auf den zur Verfügung stehenden Querschnitt an, als zutreffend erwiesen, wie der Gutachter Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat (PFB S. 322; FE-Gutachten S. 221 ff., vgl. auch Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen - MAQ - S. 46). Die Arbeitshilfe Fledermäuse verweist zur Wirksamkeit der Unterführungen auf das FE-Gutachten und darauf, dass eine Verbindung mit einem Gewässerlauf besonders günstig ist und zu geringeren Anforderungen an die Bauwerksdimensionierung führt. Dies hat der Planfeststellungsbeschluss etwa für die Bauwerke (BW) 15 und 16 angenommen. Zur Erhaltung von außerhalb des FFH-Gebiets bestehenden Flugrouten ist eine Fledermausbrücke mit einer Breite von 20 m vorgesehen (BW 23a, FFH-VP DB I Teil B S. 20) sowie eine 50 m breite Grünbrücke (BW 28).
42 Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für seine Behauptung, Bechsteinfledermäuse würden Grünbrücken nicht als Querungshilfe nutzen, auf die Diplomarbeit von Jörg B. („Quartiernutzungs- und Jagdhabitatnutzungsstrategien einer Bechsteinfledermauskolonie <Myotis bechsteinii, KUHL 1818>, in einem durch die Autobahn A1 zerschnittenen Waldgebiet in der Nähe von Wittlich“, 2010). Denn die Untersuchung war bezogen auf eine Grünbrücke, die über eine schon jahrzehntelang existierende Autobahn hinweg gebaut wurde und zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht bewachsen war. Die untersuchten Bechsteinfledermäuse waren offensichtlich an verschiedene andere Querungsmöglichkeiten gewöhnt und nutzten diese weiter. B. weist in seiner Arbeit ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse nicht auf Neubauten von Straßen und potenzielle Querungshilfen zu projizieren seien; in diesem Fall könnten Querungshilfen effektive Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung und Minderung der Barrierewirkung darstellen (S. 81). Als Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen werden die Querungshilfen (Unter- und Überführungen) so früh wie möglich errichtet werden, so dass sie spätestens bis zur Verkehrsfreigabe ihre jeweilige Funktion erfüllen können (Landschaftspflegerischer Begleitplan Deckblatt I Erläuterungsbericht Unterlage 12.0 S. 137; Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Deckblatt I Teil B Unterlage 12.4.2.1 S. 45).
43 Innerhalb des FFH-Gebiets sind entlang der gesamten Trasse 4 m hohe Schutzanlagen (Irritationsschutzwände, Wall-Wand-Anlagen) planfestgestellt, die ein Einfliegen der Fledermäuse in die Trasse verhindern und zugleich auf die bestehenden Querungshilfen hinleiten sollen. Entlang des Waldes soll eine im Regelfall 20 m breite Waldunterpflanzung erfolgen (Landschaftspflegerischer Begleitplan Deckblatt I Erläuterungsbericht Unterlage 12.0 S. 141), die die in den Kronen der Bäume jagenden Fledermäuse daran hindern soll, in den Freiraum über der Trasse abzusinken und auf diese Weise mit den dort fahrenden Fahrzeugen zu kollidieren. Die von dem Kläger geforderte Schneisenbreite im Umfang von 30 - 50 m lässt sich nach der überzeugenden Darlegung des Gutachters Dr. L. sowie der Einschätzung des LANUV (Schreiben vom 26. Januar 2012) naturschutzfachlich nicht begründen. Dr. L. hat zudem überzeugend dargelegt, dass Bechsteinfledermäuse an den gestuften Strukturen am Waldrand jagen werden, wo sie Nahrung finden können. Angesichts des vom Betrieb der Autobahn ausgehenden Lärms und der Lichteinwirkungen oberhalb der Abschirmeinrichtungen werden die Bechsteinfledermäuse den Trassenraum voraussichtlich meiden oder ihn in einer Höhe queren, die Kollisionen ausschließt. Die Einschätzung, dass von der Trasse keine Kollisionsgefahr ausgeht, deckt sich auch gut mit der Einschätzung in der genannten Diplomarbeit von B. Er hat das Jagdnutzungsverhalten einer Bechsteinfledermauskolonie untersucht, deren Jagdhabitate in einer von einer stark befahrenen Autobahn zerschnittenen Waldfläche liegen. Die Zerschneidungswirkung hält er für gering und die dadurch bedingte Mortalitätsrate infolge von Kollisionen für gegen Null gehend, ohne dies allerdings statistisch abgesichert zu haben (a.a.O. S. 80 f.).
44 Weder der Habitatflächenverlust durch direkte Flächeninanspruchnahme noch die Verminderung der Habitatqualität durch den von der Trasse ausgehenden Lärm wird den Erhaltungszustand der Bechsteinfledermauskolonie erheblich beeinträchtigen, wie die Planfeststellungsbehörde zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat.
45 Der von der Trasse ausgehende Lärm wird die Bechsteinfledermauskolonie nicht erheblich beeinträchtigen. Die Leiteinrichtungen verhindern nicht nur ein Einfliegen in die Trasse bei niedriger Höhe, sondern reduzieren dort auch den Lärm auf ein die Tiere nicht mehr erheblich beeinträchtigendes Maß, so dass die Fledermäuse an den Leiteinrichtungen entlang in niedriger Höhe zu den Querungshilfen fliegen können. Oberhalb der Schutzeinrichtungen werden die Bechsteinfledermäuse ohnedies in einem geringeren Umfang jagen, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. L. strukturfolgend in niedrigerer Höhe auf Nahrungssuche sind. Die vor allem als Nahrungshabitate in Betracht kommenden eichenreichen Wälder sind entlang der Ostgrenze des FFH-Gebiets in Kontakt zur L 782 (alt) ausgeprägt. Im Nordosten reicht das Gebiet nur teilweise bis an die künftige Trasse heran. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermauskolonie nicht zu befürchten ist, weil die im nördlichen und nordwestlichen Bereich gelegenen Flächen nur eine sehr untergeordnete Bedeutung als Nahrungshabitat haben und die östlich gelegenen Flächen durch den bereits derzeit an der L 782 entstehenden Lärm vorbelastet sind. Durch die vorgesehenen Irritationsschutzwände wird auch hier der Lärm unterhalb von 4 m wesentlich reduziert werden.
46 Durch den Trassenneubau entfallen im FFH-Gebiet 0,23 ha Fläche des Fledermaushabitats. Zwar beruft sich der Kläger zutreffend darauf, dass nach dem Fachinformationssystem und den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen (von Lambrecht und Trautner, Schlussstand Juni 2007 - FuE-Konventionen - S. 51) als Orientierungswert für eine erhebliche Beeinträchtigung durch direkten Flächenentzug für die Bechsteinfledermaus ein Wert von 1 600 m² angegeben ist. Dieser Wert wird hier zweifelsfrei überschritten. Allerdings handelt es sich bei den angegebenen Werten um Orientierungswerte einer Fachkonvention, die keine normative Geltung beanspruchen kann, wenn sie auch mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird. Jedoch können besondere Gründe des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen.
47 Solche Gründe liegen hier vor. Die Beantwortung der Frage tolerabler Flächenverluste richtet sich danach, welche Anteile einer für eine Teilpopulation bzw. eindeutig für eine Fortpflanzungseinheit benötigte Fläche unter Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung dieser Flächen als obligater und/oder fakultativer Habitatbestandteil bzw. vor dem Hintergrund des jeweiligen vorhandenen oder zu entwickelnden günstigen Erhaltungszustandes gegebenenfalls verloren gehen können, ohne dass dies als kritisch eingestuft werden muss (FuE-Konventionen S. 45 f.). Nach diesem Ansatz überzeugt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Wegfall der Flächen als nicht erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Die Verlustfläche liegt am Rande des FFH-Gebiets und besitzt keine besondere Wertigkeit für die Bechsteinfledermäuse. Die Trasse verläuft in diesem Abschnitt unterhalb der 110 kV-Hochspannungsfreileitung in einem freigehaltenen Schutzstreifen, was den Wert als Jagdhabitat mindert. Die zentralen Jagdgebiete liegen weiter südlich. Hinzu kommt, dass bezogen auf das gesamte FFH-Gebiet in einer Größe von 177 ha dem Verlust von 0,23 ha = 0,13 % eine außerordentlich untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Gutachter Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass die Verlustfläche von 0,23 ha geringer ist als die Fläche, um die sich das Jagdgebiet einer Bechsteinfledermaus von Jahreszeit zu Jahreszeit, aber auf jeden Fall von Jahr zu Jahr ändert.
48 1.2.1.2. Allerdings geht auch der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass in Bezug auf die Akzeptanz der Querungshilfen und den Grad der kollisionsvermeidenden Wirkung der Leit- und Sperreinrichtungen eine wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheit besteht. Das verbleibende prognostische Risiko, ob trotz der getroffenen Maßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, kann jedoch durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 105). Als ein Bestandteil des notwendigen Schutzkonzepts ist hier ein populations- und maßnahmenbezogenes Monitoring der Bechsteinfledermäuse angeordnet worden, um weitere Erkenntnisse über die möglichen Beeinträchtigungen zu gewinnen (zur Zulässigkeit vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26, jeweils Rn. 55, 64 und 66). Es umfasst neben anderen Gebieten auch den Tatenhauser Wald (PFB S. 369 ff.) und gibt im Einzelnen die Bedingungen für das Monitoring vor. Für die Folgerungen, die sich aus negativen Abweichungen von Soll-Ist-Abgleichen ergeben, ist ein Entscheidungsvorbehalt getroffen worden (PFB S. 487, 376), der Korrekturmaßnahmen entsprechend der Zwischenberichte des Vorhabenträgers vorsieht. Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prognostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monitoring der Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Änderungen erkennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können. Damit sind die Reaktionsvoraussetzungen hinreichend umrissen. Die Entscheidung über die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen und ihre nähere Konkretisierung erfolgt durch die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh. Das genügt den rechtlichen Anforderungen an Entscheidungsvorbehalte (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 Rn. 80 sowie Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 S. 9 ff.). Einer Auflistung der denkbaren Maßnahmen bedurfte es hier nicht, weil sie auf der Hand liegen: Je nach Ursache, die zur Kollisionsmortalität führt, lässt sich insbesondere an eine Optimierung von Leitstrukturen oder Leiteinrichtungen denken, ferner etwa an eine Verbreiterung von Grünbrücken, sofern möglich eine Vergrößerung der Durchlässe, die Überspannung der Trasse mit Netzen, schließlich auch an die Überdeckung der Trasse an den kritischen Stellen (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 24. November 2010 - 8 A 10.40013 - juris Rn. 52).
49 Der Planfeststellungsbeschluss geht auch zu Recht von einer fehlenden Beeinträchtigung von Fledermäusen der Anhang II-Art Großes Mausohr aus. Eine Kolonie dieser Fledermausart konnte im Umkreis von 25 km, der maximalen Flugweite um einen Koloniestandort, nicht gefunden werden. Das FFH-Gebiet hat nur eine untergeordnete Bedeutung als Jagdgebiet. Innerhalb des FFH-Gebiets sind kaum Tiere gefunden worden, wie die letzte Untersuchung 2010 belegt (FÖA vom 17. Mai 2011 S. 26). Das danach bestehende sehr geringe Kollisionsrisiko und die Verminderung der Habitatqualität durch Licht und Lärm wird in gleicher Weise wie bei den Bechsteinfledermäusen, die ähnlich lärmempfindlich sind und ebenfalls in niedriger Höhe jagen, durch Leiteinrichtungen, Querungshilfen und Irritations- bzw. Kollisionsschutzeinrichtungen nachhaltig gemindert.
50 1.2.2. Nach § 48d Abs. 1, § 48c Abs. 2 LG NRW, § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL sind für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblich auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Auch diese werden nicht erheblich beeinträchtigt.
51 Die Auswahl der charakteristischen Arten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann mit seinem Einwand, es hätte zumindest eine repräsentative Auswahl charakteristischer Arten flugfähiger und nachtaktiver Insekten sowie bodenlebender, flugunfähiger Tiere (Insekten wie Laufkäfer, Spinnentiere, sonstige Gliedertiere, Schnecken) erfolgen und die spezifischen Auswirkungen auf diese hätten untersucht werden müssen, nicht durchdringen.
52 Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Charakteristische Arten können den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Hierfür sind nicht nur die im Standard-Datenbogen als charakteristische Arten angesprochenen Arten bedeutsam, sondern auch solche, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deshalb hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten einzubeziehen, selbst wenn diese im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 79). Jedoch können im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht alle charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums untersucht werden. Es sind diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden sein. Die Arten müssen für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004 - BMVBW-Leitfaden - S. 32). Deshalb verfängt der Verweis des Klägers auf die im BfN-Handbuch (Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, 1998, S. 335, 353 f., 360 f.) zu den jeweiligen Lebensraumtypen genannten Tierarten nicht, weil das Handbuch naturgemäß die konkrete Ausprägung eines Lebensraumtyps in einem konkreten Gebiet nicht berücksichtigen kann.
53 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die von dem Kläger genannten Schnecken, Käfer und Falter außer Betracht gelassen und hat dabei für die Auswahl der charakteristischen Arten auf die - naturschutzfachliche - Beurteilung des LÖBF zurückgegriffen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt zutreffend darauf ab, dass nur diejenigen in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden müssen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 55). Das ist bei den vom Kläger genannten Tierarten nicht der Fall. Die Planfeststellungsbehörde hat zulässigerweise Analogieschlüsse von den untersuchten Tierarten auf die genannten Käfer, Schnecken und Insekten sowie Falter gezogen. Eine höhere Ernährungsstufe lässt Rückschlüsse auf eine niedrigere Ernährungsstufe und damit auf den Lebensraumtyp zu. So ernähren sich Fledermäuse von Nachtfaltern, die nicht um ihrer selbst willen geschützt sind, sondern im Hinblick auf die Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten, für die das Schutzgebiet bestimmt ist. Entgegen der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die Nachtfalter nicht im Standard-Datenbogen als für das FFH-Gebiet bedeutende Tierart aufgeführt, die gesondert betrachtet werden müssten.
54 Die Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht durch, soweit der Planfeststellungsbeschluss die erhebliche Beeinträchtigung der als charakteristische Arten aller drei einschlägigen Lebensraumtypen untersuchten Fledermäuse verneint. Für die Kollisionsgefahr sowie die Habitatbeeinträchtigung durch Licht und Lärm gelten die Ausführungen zu den Bechsteinfledermäusen, weil alle angesprochenen Arten strukturgebunden fliegen, wovon auch der Kläger selbst ausgeht. Im Übrigen verbietet der Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Fledermäuse vor Licht und Lärm während der Bauphase Nachtbauarbeiten in den fledermausbedeutsamen Waldbereichen während der Aktivitätszeit der Fledermäuse von April bis Oktober und sieht für die zwingend notwendigen Nachtarbeiten eine Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vor (PFB S. 44 Nebenbestimmung 7.5 .2). Eine zu einer erheblichen Beeinträchtigung führende Zerstörung von Quartieren erfolgt nicht. Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69, vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8). Zum Quartierschutz wurde eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt, bei der alle quartierverdächtigen Baumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden. Der Habitatverbund im Tatenhauser Wald weist hinreichend Höhlenbäume auf, so dass auch bei der Beseitigung einzelner Höhlenbäume im Trassenbereich eine erhebliche Beeinträchtigung nicht anzunehmen ist. Höhlen, auf deren Nutzung die Fledermäuse angewiesen wären, wurden in den in Anspruch zu nehmenden Bereichen nicht gefunden.
55 Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schwarzspechtes als charakteristischer Art des Lebensraumtyps 9110 ist ebenfalls zu verneinen. Eine Beeinträchtigung der besonders sensiblen Brutreviere ist nicht zu besorgen. Im Jahr 1999 wurde ein zur Brut genutzter Höhlenbaum 400 m südlich der Trasse festgestellt. Selbst wenn dort noch Brutaktivitäten erfolgen sollten, werden sie durch die Trasse nicht beeinträchtigt. Eine Konzentration von Schwarzspechthöhlen wurde im Zentrum des Tatenhauser Waldes kartiert, mehrere hundert Meter abseits der Trasse nördlich des Schlosses Tatenhausen und damit deutlich außerhalb der Effektdistanz, innerhalb derer der Bruterfolg beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, herausgegeben vom BMVBS, Ausgabe 2010, Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB, bearbeitet von A. Garniel und Dr. U. Mierwald - Arbeitshilfe Vögel - S. 14 f.). Da sich das Höhlenbaumzentrum und damit die am meisten zur Brut, aber auch zum Schlafen geeigneten Höhlenbäume weit ab der Trasse befinden, wirkt sich die verminderte Habitateignung durch die Trasse insoweit nicht aus. Der von dem Betrieb der Autobahn ausgehende Lärm kann die Partnerfindung des Schwarzspechtes beeinträchtigen, was aber angesichts der Lage der besonders geeigneten Flächen von geeigneten Höhlenbäumen im Zentrum des Tatenhauser Waldes nicht als erheblich anzusehen ist. Auch die Verringerung der Nahrungshabitate fällt nicht erheblich ins Gewicht. Im Norden fallen nur 0,23 ha innerhalb des FFH-Gebiets weg, die ohnedies nicht regelmäßig als Nahrungshabitate genutzt werden. Die außerhalb des FFH-Gebiets in Anspruch genommenen Flächen in einem Umfang von etwa 10 ha weisen ebenfalls nicht eine von Schwarzspechten bevorzugte Habitatqualität von Buchen- und Eichenmischwäldern auf, sondern es handelt sich um Mischwälder und Kiefernbestände geringen bis mittleren Alters. Die Kollisionsgefahr ist nach der naturschutzfachlich begründeten und nachvollziehbaren Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht erhöht. Schwarzspechte fliegen in der Regel geradlinig und hoch, so dass sie die Trasse gefahrlos queren können. Das Einfliegen in die Trasse, etwa bei der Nahrungssuche, wie vom Kläger behauptet, wird durch die Kollisionsschutzeinrichtungen weitgehend verhindert. Es ist nicht anzunehmen, wie der Kläger meint, dass Schwarzspechte nach der Nahrungssuche nach Käfern am Boden unmittelbar an den Schutzeinrichtungen hochfliegen, um dann die Trasse in niedriger Höhe zu überqueren. Niedrige Trassenquerungen - bisher ohne jeglichen Schutz - sind ohnedies vor allem im Bereich der L 782 anzunehmen. Das sich aus dem südlichen Zentrum des Tatenhauser Waldes bis in den Bereich östlich der L 782 erstreckende Brutrevier ist seit vielen Jahren bekannt.
56 Der Kleinspecht wird ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar ist ein Brutvorkommen in Pappelbeständen südlich der Trasse am Laibach in einem Abstand von weniger als 100 m nachteilig betroffen und in seiner Eignung als Bruthabitat um ca. 80 % gemindert. Der Kleinspecht ist jedoch nicht lärmempfindlich, weshalb von einer Effektdistanz von 200 m auszugehen ist (Arbeitshilfe Vögel S. 21, 109), innerhalb derer die Eignung als Bruthabitat um 30 % gemindert ist. Jenseits dieser Entfernung finden sich sowohl am Laibach wie im Lebensraumtyp 91E0* des FFH-Gebiets in hinreichender Anzahl Weichholzbestände (Erlen-Eschen- und Pappelwälder), die für die Anlage von Höhlen geeignet sind. Der Kleinspecht ist auch nicht auf bestimmte Höhlen angewiesen, da er regelmäßig neue Höhlen anlegt. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Trassenquerungen besteht nicht, weil entlang der Trasse im FFH-Gebiet und auch im Abschnitt der parallel laufenden L 782 4 m hohe Schutzwände das niedrige Einfliegen in die Trasse verhindern.
57 1.2.3. Eine Gefährdung der im FFH-Gebiet besonders geschützten Lebensraumtypen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
58 1.2.3.1. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 („Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“) folgt allerdings nicht allein daraus, dass 900 m² des Lebensraumtyps (230 m² ausgeprägte Fläche sowie 670 m² Entwicklungsfläche) durch das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden. Zwar überschreitet diese Fläche den von den FuE-Konventionen zugrunde gelegten regelmäßig nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führenden Orientierungswert quantitativ-absoluten Flächenverlusts von 500 m² (0,23 % von 39,5 ha Gesamtflächengröße) deutlich. Jedoch ist die Frage, ob eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung vorliegt, stets daran zu messen, wie sie sich auf den Zustand der Erhaltungsziele auswirkt, insbesondere, ob sie ihn verschlechtert oder eine Verbesserung für die Zukunft verhindert. Beides ist nicht der Fall. Nach den FuE-Konventionen (S. 40) können im Einzelfall bei besonderen bzw. außergewöhnlichen Verhältnissen die Orientierungswerte über- bzw. unterschritten werden. Besondere Verhältnisse sind hier zu bejahen. Die in Anspruch zu nehmenden Flächen weisen weder für den Lebensraumtyp 9190 noch für die charakteristischen Arten qualitativ-funktionale Besonderheiten auf. Weder sind auf der betroffenen Fläche spezielle Ausprägungen des Lebensraumtyps vorhanden, noch ist für charakteristische Arten, hier insbesondere die Große Bartfledermaus und das Braune Langohr, eine besondere Lebensraumfunktion zu erkennen. Ein Teil des Gebiets liegt im Bereich eines derzeit schon ständig freigestellten Waldrandes (Schutzstreifen einer Freileitung) in Form eines Waldanschnitts. Die Ausprägung des betroffenen Lebensraumtyps ist im Gebiet vorherrschend. Die Entwicklungsfläche weist neben lebensraumtypischen Arten einen hohen Deckungsgrad der nicht hierzu zu zählenden Späten Traubenkirsche auf. Eine besondere Bedeutung für die Fledermäuse kommt den Flächen deshalb nicht zu, weil keine Alt-, Höhlen- oder Habitatbäume in Anspruch genommen werden, im Übrigen nur eine potenzielle Quartiereignung anzunehmen ist und sich darüber hinaus innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps 9190 Quartierbäume in ausreichender Zahl befinden. Dem Wegfall der Flächen als Jagdhabitat kommt angesichts der Größe des Lebensraumtyps nur eine geringe Bedeutung zu.
59 Die Planfeststellungsbehörde durfte bei der Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigen, dass dem Verlust der Flächen für den Lebensraumtyp 9190 eine erheblich größere Fläche für seine Neubegründung gegenübersteht.
60 Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass diese Maßnahme weder Vermeidungs- noch Verminderungsmaßnahme sei und deshalb keinen Einfluss auf die Erheblichkeitsbeurteilung haben könne. Unter Berücksichtigung des Maßstabs des „günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps“ dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <27>, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 13 f. und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26, jeweils Rn. 53). Zwar wird sich für Kompensationsmaßnahmen die Feststellung, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden, nur ausnahmsweise treffen lassen, da die genannten Maßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 94; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/04, Slg. 2006, I-10183 Rn. 35; im Anschluss daran auch Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 35). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt jedoch dann nicht vor, wenn dieser Ausnahmefall angenommen werden kann. Das ist hier nach der fachlichen Einschätzung des zuständigen Dezernats der Bezirksregierung Detmold der Fall und nachvollziehbar im Planfeststellungsbeschluss dargelegt. Danach grenzen die für eine Neubegründung ausgewählten Flächen an bereits vorhandene Flächen mit dem Lebensraumtyp 9190 an; sie liegen innerhalb des FFH-Gebiets. Ihre Naturausstattung lässt es zu, durch Entnahme bestimmter Baumarten kurzfristig Bestände zu schaffen, die ebenfalls den Kriterien des Lebensraumtyps 9190 entsprechen. Durch entsprechende Pflegemaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die dominierende Baumart Stieleiche erhalten und gefördert wird. Fehlbestockungen sind auf Dauer gezielt zu entnehmen, und mit den Maßnahmen ist unmittelbar nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu beginnen (PFB S. 445).
61 Weitere negative Effekte durch andere Projekte, wie sie vom Kläger benannt sind und die insgesamt zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 führen können, liegen nicht vor. Die Firma S. hat keine konkreten Planungsabsichten, das Bebauungsplanverfahren wird nicht weiter betrieben. Im Übrigen sind die Erweiterungsflächen im Süden durch die Trasse beschränkt, so dass es zu keiner Flächeninanspruchnahme kommen kann (PFB S. 448). Die Planung der 380 kV-Höchstspannungsleitung Gütersloh-Lüstringen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in einem konkreten Planungsstadium. Ein Planfeststellungsverfahren für diese Leitung ist noch nicht einmal eingeleitet. Darüber hinaus ist der Bau dieser Leitung auf der vorhandenen Trasse der existierenden 220 kV-Leitung vorgesehen, so dass mit zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen nicht zu rechnen ist.
62 1.2.3.2. Allerdings führt die Belastung mit Stickstoffeinträgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Kläger und Beklagter gehen übereinstimmend davon aus, dass schon die Vorbelastung für die Lebensraumtypen des FFH-Gebiets die Critical Loads um ein Mehrfaches überschreitet. Der als Irrelevanzschwelle anzusetzende Wert von 3 % der Critical Loads, bei der die Zunahme der Stickstoffbelastung als nicht signifikant verändernd einzustufen ist, kann für keinen der drei Lebensraumtypen eingehalten werden. Der Beklagte geht deshalb davon aus, dass die Stickstoffzusatzeinträge durch die A 33-Trasse zur erheblichen Beeinträchtigung aller drei Lebensraumtypen führen. Es ist für die Lebensraumtypen 9110 (Zusatzbelastung > 3 % auf 4,82 ha = 12,4 % der Fläche), 9190 (Zusatzbelastung > 3 % auf 3,64 ha = 18 % der Fläche) und 91E0* (Zusatzbelastung > 3 % auf 0,29 ha = 5,6 % der Fläche) nicht anzunehmen, dass trotz der Vorbelastung und der projektbedingten Zusatzbelastung die aktuell vorhandenen Bestände langfristig in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können (Beeinträchtigung von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet durch Stickstoffeinträge Deckblatt II Unterlage 12.5.3.1 S. 28 f.). Zwar wird allein die Zusatzbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig keine Veränderung bewirken, weil die seit langem bestehende sehr hohe Vorbelastung die heute vorzufindende Belastungssituation ohnehin prägt. Mittel- bis langfristig ist dagegen nicht auszuschließen, dass die zusätzlichen Belastungen zum einen die anzunehmende Instabilität des Systems erhöhen. Zum anderen könnte die Zusatzbelastung den für den langfristigen Erhalt der Lebensraumtypen notwendigen Rückgang der Hintergrundbelastung teilweise maskieren (a.a.O. S. 28). Deshalb ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die infolge der Schadstoffeinträge entstehende zusätzliche Belastung den Erhaltungszustand der drei Lebensraumtypen langfristig nachteilig beeinflussen wird.
63 Der Beklagte hat zur Schadensbegrenzung verschiedene Maßnahmen festgelegt, die Stickstoffeinträge kompensieren sollen. So sollen die Flächen der Lebensraumtypen 9110 und 9190 durch Umwandlung von Acker in Wald vermehrt werden, die strukturelle Funktionsminderung auf Flächen des Lebensraumtyps 91E0* soll durch Bekämpfung des japanischen Staudenknöterichs reduziert werden, darüber hinaus soll Acker umgewandelt werden in im Hinblick auf die Stickstoffbilanz günstigere Flächen-/Nutzungstypen (d.h. reduzierter Stickstoffeintrag durch fehlende Düngung). Aufforstungen seien als Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht einzurechnen, weil sie nur langfristig wirkten.
64 Ob diese von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen die Beurteilung rechtfertigen, das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ zu vereinbaren, erscheint zweifelhaft. Schwerpunkt des Maßnahmenkonzepts ist es, für die Lebensraumtypen 9110 und 9190 bisherige Stickstoffeinträge in das Gebiet zu vermindern, indem die Gülledüngung innerhalb des Gebiets und auf unmittelbar angrenzenden Flächen mit Wirkung für das FFH-Gebiet unterbleibt und neue Flächen dieser Lebensraumtypen aufgebaut werden. Zwar wird man davon ausgehen können, dass angesichts des Flächenumfangs langfristig der Verlust der belasteten Flächen kompensiert werden kann. Denn der Verlust der Flächen erfolgt nicht sofort mit dem Bau der Autobahn, sondern erst durch eine langsame Degeneration. Allerdings dürfte der Neuaufbau der Lebensraumtypen kaum geeignet sein, die Erheblichkeit der Flächenbeeinträchtigung zu kompensieren. Der größere Teil der neu aufzuforstenden Flächen befindet sich außerhalb des FFH-Gebiets, wenn auch unmittelbar angrenzend. Die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumtypen innerhalb des Gebiets wird durch die Neuaufforstung nicht verhindert. Ob eine Bilanzierung der durch das Vorhaben zu erwartenden Stickstoffeinträge mit den künftig unterbleibenden Stickstoffeinträgen in das FFH-Gebiet erfolgen kann, kann im Ergebnis offenbleiben (zur Zulässigkeit einer Bilanzierung vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 Rn. 26). Selbst wenn geringere Stickstoffeinträge geeignet sind, den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen zu stabilisieren, erscheint fraglich, ob allein die Stabilisierung des vorhandenen Bestandes außerhalb des Trasseneinwirkungsbereichs genügt, weil die Vorbelastung bereits weit über den Critical Loads liegt. Gleiches gilt für die durch die langfristig angestrebte Beseitigung des Staudenknöterichs zu erzielenden Stickstoffausträge aus dem Lebensraumtyp 91E0*.
65 1.2.4. Unter der Prämisse, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumtypen 9110, 9190 und 91E0* nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Vorhaben gemäß § 48d Abs. 5 und 7 LG NRW (§ 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG) nur auf der Grundlage einer Abweichungsprüfung zugelassen werden, wenn es aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind, den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, und wenn dem Vorhabenträger die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen auferlegt worden sind. Da mit dem Lebensraumtyp 91E0* eine prioritäre Art im Gebiet betroffen ist, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (§ 48d Abs. 6 LG NRW, § 34 Abs. 4 BNatSchG). Eine solche Prüfung hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss hilfsweise durchgeführt. Diese genügt auch den rechtlichen Anforderungen. Der Planfeststellungsbeschluss hat die Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets hinreichend genau identifiziert und die festgelegten Kohärenzmaßnahmen darauf abgestellt (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 20. September 2007 - Rs. C-304/05 - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 - NuR 2012, 42 Rn. 109).
66 1.2.4.1. Das umstrittene Vorhaben ist aus zwingenden Gründen der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Eine anderweitige Alternative liegt nicht vor. Die erforderlichen strengen Anforderungen an den Nachweis von Art und Umfang der mit dem Vorhaben in dieser Hinsicht erzielbaren Wirkungen sind erfüllt (vgl. zu den Anforderungen Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <312 ff.>, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 160 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6, jeweils Rn. 125). Der Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verkehrssicherheit sind von besonderem Gewicht und sollen durch das Vorhaben erheblich verbessert werden. Erforderlich ist allerdings nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssten, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr genügt ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 55).
67 Durch den Lückenschluss der Autobahn kann die erhebliche Belastung, die durch den die Ortsdurchfahrt auf der B 68 nutzenden und Stickstoffoxide emittierenden Verkehr verursacht wird, auf zulässige Grenzwerte reduziert werden. Der Grenzwert gemäß § 21 i.V.m. Anlage 11 der 39. BImSchV für NO2 beträgt als Jahresmittelwert 40 µg/m³; in der Ortsdurchfahrt Halle betrug er im Jahre 2008 54 µg/m³, im Jahre 2009 58 µg/m³, die Werte für 2010 lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vor (PFB S. 390). Nach den Ermittlungen des LANUV beträgt der Anteil des Verkehrs an den NOX-Gesamtemissionen 72 %. Davon sind schwere Nutzfahrzeuge mit 55 % die Hauptemittenten. Es ist evident, dass der Lückenschluss der A 33 eine deutliche Entlastung des Stadtgebiets von Halle vom überregionalen Verkehr, insbesondere auch dem Lkw-Verkehr, und damit eine erhebliche Entlastung von Luftschadstoffen, aber auch von Lärm, bewirken wird. Das Verkehrsaufkommen auf der Stadtdurchfahrt der B 68 wird mehr als halbiert. Im Prognosenullfall wird für das Prognosejahr 2025 im Bereich der Ortsdurchfahrt Halle eine Verkehrsbelastung von 20 000 - 25 000 Kfz/24 h mit Schwerverkehr im Umfang von 3 050 - 3 900 Kfz/24 h erwartet (Verkehrsgutachten für die A 33 November 2009 - künftig: Verkehrsgutachten - S. 13 f.). Im Prognoseplanfall wird bis 2025 die Ortsdurchfahrt um bis zu 13 000 Kfz/24 h entlastet, das sind 65 %, der Abschnitt zwischen der K 25 und der B 476 sogar um 70 %, mit der Folge, dass noch ca. 7 000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt verbleiben, im letztgenannten Abschnitt nur noch 6 500 Kfz/24 h (PFB S. 170, 389; Verkehrsgutachten S. 16). Der Schwerlastverkehr, im Prognosenullfall angenommen in Höhe von 11,8 % bis 18,6 %, sinkt im Prognoseplanfall 2025 auf 4,7 % bis 10,5 % (PFB S. 170, 186 und S. 193 f.). Das bedeutet eine Entlastung in Höhe von 1 250 - 1 600 Schwerverkehrsfahrzeugen täglich (Verkehrsgutachten S. 17) bei einem prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen in Höhe von 7 000 - 11 000 Kfz/24 h im Bereich von Halle (Westf.). Nach den Berechnungen des LANUV könnten bei ca. 8 000 Kfz/24 h die Grenzwerte für Stickstoffdioxid in der Ortsdurchfahrt sicher eingehalten werden (PFB S. 391). Nach dem im Planfeststellungsverfahren erstellten Luftschadstoffgutachten vom Mai 2010 (Deckblatt II Unterlage 14.1 S. 56) bleiben die NO2-Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognosenullfall deutlich unter dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/m³.
68 Zudem ist evident, dass die Verkehrssicherheit durch die Verlagerung von Verkehr auf die Autobahn erheblich erhöht wird. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 189) hat den voraussichtlichen Sicherheitsgewinn durch den Autobahnbau hinreichend detailliert substantiiert: In den Jahren 1997 - 2009 waren insgesamt 1 399 Unfälle mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1 075 Leichtverletzten zu verzeichnen. Die Ortsdurchfahrt wird um 65 - 70 % des täglichen Verkehrs entlastet, der Schwerlastanteil erheblich reduziert. Im Planfeststellungsbeschluss ist darauf hingewiesen, dass sich nach der Statistik der Bundesanstalt für das Straßenwesen innerorts etwa zehnmal, außerorts abseits der Bundesautobahnen etwa dreimal so viele Unfälle mit Personenschaden ereignen wie auf Autobahnen. Danach liegt es auf der Hand, dass das Fernhalten des überregionalen Verkehrs aus der bisherigen Stadtdurchfahrt auf der B 68 mehr Verkehrssicherheit bewirkt. Das Verkehrsaufkommen auf der bisherigen Stadtdurchfahrt der B 68 wird einen deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen zur Folge haben (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 126 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 131, 274>, zu den Substantiierungsanforderungen Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 316 f.).
69 1.2.4.2. Eine zumutbare Alternative im Sinne des § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG NRW (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) besteht nicht. Das Planungsziel lässt sich an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität nicht verwirklichen.
70 Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Bereits aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Nur gewichtige „naturschutzexterne“ Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <310> und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142). Demnach können bei der Trassenwahl auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.). Ob Kosten außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten relevanten Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 311). Der Vorhabenträger braucht sich auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Zudem darf die Alternativlösung verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45, jeweils Rn. 137). Im Übrigen braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft.
71 Soweit der Kläger darauf abhebt, dass die geplante Entlastungsstraße zur Erschließung des Gewerbegebiets der Stadt Halle eine Alternative biete, weil nach ihrer Inbetriebnahme die Stickstoffeinträge auf der B 68 - Ortsdurchfahrt Halle - bereits unter die zulässigen Grenzwerte gesenkt werden könnten, stellt dies keine Alternative dar, sondern ein anderes Projekt. Ein Vorhabenträger braucht sich aber nicht darauf verweisen zu lassen, eine Planungsvariante zu wählen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft und deshalb die in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11> und vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 143). Es handelt sich nicht nur um zum Schutz des FFH-Gebiets gebotene Abstriche vom Planziel. Denn eine innerörtliche Entlastungsstraße kann naturgemäß weder eine Bündelung des überregionalen Verkehrs - die A 33 ist Teil des „Leitschemas des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“ - noch die mit einer Autobahn verbundene erhöhte Verkehrssicherheit erreichen noch die Schadstoff- und Lärmbelastung der Bevölkerung wie die Plantrasse senken.
72 Als Alternativlösung kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht eine Nord-Umfahrung auf einer „modifizierten Nordvariante V 37-Trasse“ in Betracht. In jedem Fall verlangt diese Trasse eine Querung von Siedlungsgebieten der Stadt Halle durch einen Tunnel oder eine Querung in Trogbauweise in einem Mindestumfang von 700 m. Schon aus Gründen der Eingriffe in den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter und die Zerschneidung der schützenden Deckschicht scheidet die Tunnel-Variante aus (PFB S. 395). Der Schutz des unteren Grundwasserleiters ist für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle unverzichtbar und die Veränderung der Grundwasserströme nicht hinnehmbar (zum Schutz der Trinkwasserversorgung als Erwägung im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2012 - Rs. C-43/10 - NuR 2012, 775 Rn. 126 f.). Das vom Vorhabenträger beauftragte Gutachterbüro hält eine Tunnellage für faktisch nicht umsetzbar (PFB S. 395, 503, 581 f.; Gutachten Schmidt und Partner, Hydrogeologische Detailuntersuchungen zur Bewertung der Trassenvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewertung unterschiedlicher Tieflagen, November 2002). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Verweis darauf, dass das Problem mit technischen Vorrichtungen bewältigt werden könne, genügt nicht. Die Sicherung der Trinkwasserversorgung ist als naturschutzexterner Grund von besonders hohem Gewicht (vgl. zu dem ähnlichen Problem der Bedeutung eines Bäder- und Heilquellenbetriebs bei einer abgesenkten Troglösung Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 121). Davon abgesehen würde eine Tunnelvariante bei Gesamtkosten in Höhe von ca. 140 Mio. € Mehrkosten in Höhe von 35 Mio. € erfordern, die unverhältnismäßig sind und zudem dennoch Beeinträchtigungen - Stickstoffeinträge in die geschützten Lebensraumtypen, weiterhin bestehende Zerschneidungswirkungen der Bechsteinfledermaus-Flugverbindungen zum Teutoburger Wald, die der Kläger gegen die Plantrasse ins Feld führt - verursachen.
73 Bei der vom Kläger alternativ geforderten Trogbauweise würden noch 2 - 3 m hohe Seitenwände aus der Erde ragen und das Wohngebiet Schlammpatt durchschneiden. Das örtliche Wegenetz müsste mit aufwändigen Brückenbauwerken überführt werden. Hinzu kämen Eingriffe in die Bausubstanz durch den Halbtunnel selbst und die Rampen (PFB S. 608 f.). Die Beeinträchtigungen für die Stadt Halle (Westf.) erschöpften sich nicht nur in einer städtebaulichen Beeinträchtigung, wie der Kläger meint. Vielmehr entstünden unweigerlich erhebliche zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen für die dort lebenden Menschen. Die zusätzlichen Lärmbelastungen könnten nur über Lärmschutzanlagen reduziert werden. Die Sicherung des Grundwassers erforderte auch in diesem Fall aufwändige Sicherungsmaßnahmen. Darüber hinaus wären naturschutzfachliche Konflikte ebenso wenig wie bei der Tunnelvariante ausgeräumt.
74 Die vom Kläger geforderte Einhausung der Trasse im FFH-Gebiet auf einer Länge von 2 630 m ist unverhältnismäßig. Sie würde bei einer projektierten Gesamtsumme von nunmehr 140 Mio. € Mehrkosten in Höhe von 95 Mio. € verursachen. Dabei sind Einsparungen durch das Entfallen der seitlichen Schutzwände bereits eingerechnet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die Bechsteinfledermäuse nur begrenzte Wechselbeziehungen über die geplante Trasse hinweg festgestellt worden sind und die vorgesehenen Schutzeinrichtungen Kollisionen verhindern können.
75 Mit seinem Einwand, alternativ müsste die Südvariante gewählt werden, weil sie weniger beeinträchtigend sei, ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG präkludiert. Die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses liegen vor. Im Anhörungsverfahren ist der Kläger mit ortsüblicher Bekanntmachung auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, weil der Kläger die Südvariante weder in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2008 noch in der vom 15. Januar 2010/15. März 2010 geltend gemacht hat.
76 Die materielle Präklusion ist mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar. Die Beteiligung der Naturschutzvereinigungen im Planfeststellungsverfahren dient der Mobilisierung naturschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen. Die Präklusion dient der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zu Stande gekommenen Zulassungsentscheidung; zugleich soll der in der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden (Urteile vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f., vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45, jeweils Rn. 107 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 25 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 31). Da der Einwendungsausschluss eine angemessene Erkundigungs- und Äußerungsfrist sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraussetzt, wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O.; Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7).
77 Der Einwendungsausschluss widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773 Rn. 32 ff.), gefordert hat, dass es Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a UVP-RL a.F. (jetzt Art. 1 Abs. 2, Art. 11 UVP-RL n.F.) möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Der Gerichtshof hat sich damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das Beteiligungsrechte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit durchgeführt worden ist (Urteil vom 15. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 36 ff.). Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren besagt dies nichts (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 108).
78 Ein Naturschutzverband muss zunächst angeben, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen diesem drohen. Die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Im Weiteren hängt die Intensität des Vortrages der Naturschutzvereinigung davon ab, in welchem Umfang der Vorhabenträger bereits eine Begutachtung geleistet hat und die Planunterlagen fachlich bewertet worden sind. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 20). Dazu gehört, insbesondere auf Trassenvarianten hinzuweisen, die keine oder geringere Konflikte mit Belangen des Naturschutzes auslösen, wenn den Unterlagen insoweit Anstoßwirkung zukommt, weil sich die Behörde ausführlich auch unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten mit verschiedenen Trassenalternativen beschäftigt, diese gegeneinander abgewogen und die Plantrasse als verträglich mit den Naturschutzbelangen angesehen hat. An einen Naturschutzverband sind gerade in Bezug auf naturschutzfachliche Einschätzungen höhere Anforderungen zu stellen als an einen Privateinwender, für den es genügt, das Schutzgut und die Beeinträchtigungen, die er befürchtet, zu benennen.
79 Diesen dem Kläger zumutbaren Anforderungen hat er nicht genügt. Das Planfeststellungsverfahren hat nicht erst 2007 begonnen. Vielmehr war dem ein Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung des Klägers vorausgegangen, das im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen eingestellt worden war. Zwischen verschiedenen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten, zu denen auch der Kläger gehörte, wurde 2004 eine veränderte Linienführung (sog. Konsenstrasse) vereinbart, auf deren Basis 2007 ein neues Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, das mit dem hier streitigen Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen worden ist. In den Auslegungsunterlagen war ein Variantenvergleich der Trassen, zu der auch die Südtrasse V 11 gehörte, ausgelegt. Dieser Variantenvergleich enthielt Ausführungen zur Belastung der verschiedenen FFH-Gebiete. Es ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“ mit möglichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen näher untersucht werden müsse und nicht Gegenstand des Variantenvergleichs sei. Der Umfang der Beeinträchtigung der Lebensraumtypen im FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ sowie die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ließen sich der Verträglichkeitsprüfung ebenso entnehmen wie die im Übrigen vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen der sonstigen Erhaltungsziele. Deshalb entfalteten die Planunterlagen ohne Weiteres die für eine Präklusion erforderliche Anstoßwirkung. Der Kläger hat sich mit verschiedenen Einwänden gegen die Plantrasse gewandt und den Ausbau der B 68 bzw. die Nordvariante V 37 gefordert, jedoch nichts zu einer Südvariante ausgeführt. Deshalb war der Vorhabenträger nicht veranlasst, weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Geeignetheit der Südvariante anzustellen. Hätte der Kläger diese Variante als Alternative angesehen, hätte er angesichts der ausgelegten Planunterlagen, aber auch gerade angesichts der Vorgeschichte, darauf verweisen müssen.
80 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Bechsteinfledermausvorkommen im Casum und im Clever Bruch seien ihm erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt geworden, weshalb er die entsprechende Einwendung gegen den Trassenverlauf nicht früher habe erheben können. Die neu entdeckten Fledermauskolonien eröffnen dem Kläger nicht erneut die Rüge, die Südvariante sei eine besser geeignete und zumutbare Alternative im Sinne von § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG NRW (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Denn diese beiden Gebiete sind nicht Teil des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ und sind auch nicht in dieses FFH-Gebiet einzubeziehen. Die Südvariante könnte sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls im Artenschutzrecht als besser geeignete Alternative i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG erweisen, wenn die neu entdeckten Fledermauskolonien einen nicht lösbaren naturschutzrechtlichen Konflikt auslösten, der bei einer Südvariante entfiele. Abgesehen davon, dass ein solcher Konflikt nicht entsteht (s.u. unter 2.1.), wirken sich Tatsachen, die außerhalb des FFH-Gebiets artenschutzrechtlich zu berücksichtigen sind, auf die Rechtmäßigkeit der Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Zwar setzt eine zumutbare Alternative i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG voraus, dass habitat- und artenschutzrechtliche Schutzvorschriften sich ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse (Urteile vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 137 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 119). Das gilt jedoch nicht umgekehrt, denn der Artenschutz gilt nicht nur in einem bestimmten Gebiet, sondern ubiquitär. Der Gebietsschutz geht gewissermaßen als Sonderregelung dem Artenschutz vor (so wohl auch VGH Kassel, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T - NuR 2009, 255 <281> = juris Rn. 448; ferner Füßer/Lau, NuR 2012, 448 <456>). Die Zulassung von Projekten und deren Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets beschränkt sich auf das Gebiet selbst unbeschadet artenschutzrechtlicher Probleme außerhalb des Gebiets. Diese sind unabhängig vom Gebietsschutz zu lösen.
81 1.2.4.3. Die von dem Planfeststellungsbeschluss in der hier geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen sichern die Kohärenz des Gebiets.
82 Wird ein Projekt nach § 48d Abs. 5 oder 6 LG NRW (§ 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG) zugelassen, sind nach § 48d Abs. 7 LG NRW (§ 34 Abs. 5 BNatSchG) die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die Beeinträchtigung entstehende Funktionseinbuße im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Kohärenzsicherungsmaßnahmen sollen zusätzlich zu „Standard-Maßnahmen“, die zum Schutz und für das Management der für Natura 2000 ausgewiesenen Gebiete erforderlich sind (vgl. hierzu § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG und Art. 6 Abs. 1 FFH-RL), ergriffen werden. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen Mitgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 49 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz „Natura 2000“ einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG, Januar 2007 - künftig: EG-Auslegungsleitfaden - S. 11, 16 und 21; vgl. auch Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 199). Der Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden S. 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26, jeweils Rn. 148). Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 200).
83 Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL, dem § 48d Abs. 7 LG NRW nachgebildet ist. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 201 f. und zur Lebensraumtypzuordnung und Bestandsbewertung Rn. 74; zum Artenschutzrecht Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84>) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen.
84 Diesen Grundsätzen genügen die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Sie basieren auf dem Neuaufbau der betroffenen Lebensraumtypen, ihrer Entwicklung durch Umwandlung bzw. Optimierung von Waldbeständen sowie der dauerhaften Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in extensiv bewirtschaftetes Grünland; damit verbunden ist eine Reduzierung von Stickstoffeinträgen. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass dadurch langfristig die Gebietskohärenz gesichert ist, ist vertretbar.
85 Für die Lebensraumtypen 9110 und 9190 ist die Aufforstung auf Ackerflächen innerhalb des FFH-Gebiets wie auch auf unmittelbar angrenzenden Flächen (Maßnahmen M 1.8 und M 1.9) vorgesehen. Die Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften des Lebensraumtyps 9190 (M 1.12) erfolgt innerhalb des Gebiets. Die Waldaufforstungen für beide Lebensraumtypen können naturgemäß die Funktionen eines ausgebildeten Waldes nicht unmittelbar übernehmen. Demzufolge hat der Planfeststellungsbeschluss auch eine Jahrzehnte dauernde Entwicklungszeit in das Maßnahmenkonzept eingestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Stickstoffeinträge durch den Betrieb der Trasse nicht zu einem sofortigen Verlust der Lebensraumtypen führen, sondern der Degenerationsprozess ebenfalls einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.
86 Der Lebensraumtyp 9190 wird auf Flächen innerhalb des FFH-Gebiets neu entwickelt. Diese Flächen weisen derzeit nicht die Charakteristika des Lebensraumtyps auf, lassen sich aber durch verschiedene im Einzelnen beschriebene Waldumbaumaßnahmen in einem Zeitraum von weniger als 30 Jahren zum Lebensraumtyp 9190 entwickeln. Das wird dazu führen, dass sich langfristig der Flächenanteil dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet erhöhen und sich dadurch sein Erhaltungszustand verbessern wird. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Waldumbaumaßnahmen, etwa die Herausnahme von im Unterwuchs vorhandenen Fichten, Roteichen und/oder Kiefern aus den einschlägigen Laubwaldbeständen bei gleichzeitiger Bestandspflege der vorherrschenden Baumart Stieleiche nicht ihrerseits nachteilige Folgen für den Eichenwald zeitigen werden. Hierbei handelt es sich auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Standard-Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. Sie sind weder im Sofortmaßnahmenkonzept (SOMAKO, vom 17. August 2007), dem für das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ erstellten Naturschutzfachkonzept, das die vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthält, noch im Landschaftsplan (Landschaftsplan „Halle-Steinhagen“ des Kreises Gütersloh vom 24. Januar 2004 - künftig: Landschaftsplan) für das Gebiet vorgesehen und mussten dort auch nicht vorgesehen werden. Die außerhalb des Gebiets neu entwickelten Flächen werden entsprechend den Anforderungen in das FFH-Gebiet einbezogen und die Änderung der Grenzziehung im Zuge der Nachmeldungen bzw. Meldekorrekturen des Landes Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission bekannt gegeben.
87 Darüber hinaus werden Stickstoffeinträge, die auf die Lebensraumtypen einwirken, an anderer Stelle des FFH-Gebiets als in der Trassenumgebung gemindert. Unmittelbar angrenzend an das FFH-Gebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen umgewandelt (M 1.10). Teilweise wird, wie oben beschrieben, aufgeforstet, teilweise wird extensiv genutztes Grünland ohne jegliche Düngung angelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass Stickstoffeinträge in das Gebiet, wie sie regelmäßig durch Düngung erfolgen, unterbleiben. Damit will die Planfeststellungsbehörde den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen 9110 und 9190 stabilisieren. Das erscheint nachvollziehbar. Offenbleiben kann, ob für die Minderung der Stickstoffeinträge auch die vorgesehene Umwandlung der bisher als Acker genutzten Flächen innerhalb des FFH-Gebiets in vollem Umfang angerechnet werden kann. Denn innerhalb des an dieser Stelle als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets ist nach dem Landschaftsplan Halle die Gülledüngung bereits gegenwärtig untersagt und findet auch nach den Angaben der Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde dort nicht statt. Durch die Ackerbewirtschaftung dürfte deshalb Stickstoff in geringerer Menge als berechnet eingetragen worden sein. Das berührt jedoch die Rechtmäßigkeit des Kohärenzmaßnahmenkonzepts nicht, weil auch die dann noch verbleibenden Maßnahmen die Kohärenz des Gebiets in Bezug auf die Lebensraumtypen 9190 und 9110 sichern. Auch bei vollständiger Herausnahme der vorgesehenen Umwandlung von Acker in Extensivgrünland innerhalb des FFH-Gebiets (4,38 ha, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme M/A 9.901, 9.902) übersteigt die Maßnahmenfläche die beeinträchtigte Fläche in Bezug auf beide Lebensraumtypen noch deutlich. Die hier getroffenen Maßnahmen sind zudem in einem Gesamtkonzept zu sehen. Die Aufgabe der intensiven Ackernutzung geht einher mit Waldaufforstung und Waldumbau und sichert verbunden mit der Festschreibung nur noch extensiver Grünlandnutzung im Planfeststellungsbeschluss auf Dauer den geschützten Lebensraum vor nachteiligen Wirkungen.
88 Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Minderung des Stickstoffeintrags außerhalb des FFH-Gebiets sei nicht als Kohärenzmaßnahme zu berücksichtigen, weil die zuständige Behörde ohnedies verpflichtet gewesen wäre, die intensive Ackernutzung zu untersagen, denn sie stelle ein das Gebiet beeinträchtigendes Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar; zumindest aber sei Art. 6 Abs. 2 FFH-RL anzuwenden.
89 Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist im Regelfall nicht als Projekt im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW, § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL anzusehen (in diesem Sinne die Bundesregierung, BRDrucks 278/09 S. 203 f.; ebenso Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 24; nicht eindeutig Gellermann, NuR 2007, 783). Der Europäische Gerichtshof hat mit Bezug auf die UVP-Richtlinie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen als Projekte angesehen (Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 24). Als Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 14 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BNatSchG erfüllt sind. Dieser Regelfall kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn Besonderheiten der landwirtschaftlichen Nutzung im konkreten Fall mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind (vgl. Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 4). Ist ein Natura 2000-Gebiet betroffen, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass es nicht zu Veränderungen und Störungen kommt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine solche Beeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber durch die Schutzgebietsausweisung und die Schutzgebietspflege zu regeln hat. Der hier zuständige Kreis Gütersloh hat im Landschaftsplan Halle-Steinhagen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung Dünger eingebracht werden darf. Das SOMAKO legt im Einzelnen umfangreiche Pflegemaßnahmen für das FFH-Gebiet fest. Eine allgemeine Freistellung der Landwirtschaft, wie sie zweifelhaft sein könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 41 f. und vom 4. März 2010 - Rs. C-241/08 - Slg. 2010, I-1697 Rn. 30 f.), ist hier gerade nicht vorgenommen worden. Vielmehr hat der Satzungsgeber differenzierend das Düngen geregelt und für besonders sensible Bereiche des Naturschutzgebiets das Einbringen von Gülle verboten (Ziff. 2.1.0.3.7), was auch auf die hier in Rede stehenden mit den geschützten Lebensraumtypen bewachsenen Flächen zutrifft; im Übrigen ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis (§ 5 Abs. 2 BNatSchG) die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27. Januar 2007, BGBl I S. 221) zu beachten. Dementsprechend formuliert der Landschaftsplan als Ziel die extensive Nutzung der Flächen u.a. mit Verzicht auf Gülledüngung. Das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ ist teilweise als Naturschutzgebiet, teilweise als Landschaftsschutzgebiet, das auch die unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzenden, aber außerhalb von ihm gelegenen Flächen umfasst, ausgewiesen worden. Danach ist die zuständige Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass mit den auf das Gebiet zugeschnittenen Regeln eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten im Sinne des § 33 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL nicht eintreten wird.
90 Darüber hinaus kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass die Maßnahmen M 1.8 und M 1.9 zur Aufforstung von Waldflächen unzulässigerweise doppelt verrechnet würden, weil sie einerseits im Rahmen der Eingriffsregelung die Beseitigung von Wald kompensieren sollten und andererseits im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung Kohärenzmaßnahmen für andere Waldflächen darstellten, die durch Stickstoffeinträge degenerierten.
91 Grundsätzlich lässt § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG die Anerkennung von Kohärenzmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 BNatSchG zu (vgl. insoweit Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 47 f.). Die Anrechnung der Maßnahmen im Habitatschutzrecht zum Kohärenzausgleich nach § 34 Abs. 5 BNatSchG ermöglicht und bezweckt, dass es nicht zu Doppelkompensationen aus unterschiedlichen Rechtsquellen kommt (Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 33; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2012, § 15 BNatSchG Rn. 22 f.). Deshalb liegt eine unzulässige Anrechnung nicht vor, weil die Beeinträchtigungen, die durch Kohärenzmaßnahmen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Eingriffsregelung ebenfalls berücksichtigt werden.
92 Die für den Lebensraumtyp 91E0* getroffenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
93 Der Kläger rügt zu Unrecht, dass von einer größeren mit zusätzlichen Stickstoffeinträgen belasteten Fläche, als dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt, auszugehen sei. Die 3 %-Grenze dürfe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 93) nicht angewandt werden, weil die Vorbelastung die Critical Loads (CL) nicht um mehr als das Doppelte überschreite. Diese Auslegung der genannten Senatsentscheidung trifft nicht zu. Das vom Kläger zitierte Urteil geht davon aus, dass jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung die CL um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes anzuerkennen ist. Die Annahme ist nicht dahin zu verstehen, dass nur in solchen Fällen oder bei noch höheren Vorbelastungswerten eine Irrelevanzschwelle angenommen werden könnte. Vielmehr betrugen im konkreten Fall die CL-Werte mehr als das Doppelte der Vorbelastung. Bei dieser Sachlage hat der Senat darauf abgestellt, dass die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung sehr gering ins Gewicht falle; zudem lasse sich dann ein dem CL-Wert entsprechender Zustand ohnehin nicht mit den spezifischen Mitteln des Habitatrechts, sondern nur durch eine effektive Luftreinhaltepolitik erzielen (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 94). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, bei dem die Vorbelastung (71 - 76 kg N/ha a) die CL-Werte (31 - 32 kg N/ha a) nicht ganz um das Doppelte übersteigt, jedoch so deutlich, dass auch hier der 3 %-Wert kaum ins Gewicht fällt. Davon abgesehen wird die 3 %-Grenze nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ohnehin nicht auf Fälle beschränkt, in denen schon die Vorbelastung die CL um ein Mehrfaches übersteigt (s. Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope - Leitfaden zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen, Stand Juli 2012, S. 46 ff.).
94 Der Planfeststellungsbeschluss sieht als Maßnahme M 1.14 für den Lebensraumtyp 91E0* innerhalb des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ im Kontakt zu einem bereits als Lebensraumtyp 91E0* ausgewiesenen Erlen-Eschen-Wald am Laibach die Wiederherstellung und Neuentwicklung des Lebensraumtyps vor. Außerhalb des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“, jedoch innerhalb des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“ soll entlang eines Teils des Laibachs, der sich südlich des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ fortsetzt, durch Entfernung von nicht bodenständigen Pflanzen und Neuanpflanzungen von lebensraumtypischen Arten der Lebensraumtyp 91E0* entwickelt werden. Auch im FFH-Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“ sind Flächen des Lebensraumtyps 91E0* als Erhaltungsziele geschützt. Soweit der Kläger hiergegen Einwände erhebt, vertritt er eine andere naturschutzfachliche Auffassung als die Behörde. Die Unvertretbarkeit der behördlichen Auffassung ist damit aber nicht dargetan.
95 Schon diese beiden Maßnahmen übersteigen den Umfang der beeinträchtigten Fläche im FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“. Darüber hinaus sieht das Maßnahmenkonzept aber auch die intensive Bekämpfung des Japanischen Staudenknöterichs vor (M 1.11). Da der Staudenknöterich in erheblichem Umfang Stickstoff bindet, kann durch seine Beseitigung eine Stabilisierung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps 91E0* erfolgen (vgl. dazu den vorgenannten Leitfaden zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen, S. 62). Der Umfang dieser Maßnahmen geht weit über die im SOMAKO vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (vgl. SOMAKO Ziff. 5.2) hinaus. Die im Kohärenzmaßnahmenkonzept vorgesehene intensive Bekämpfung mit sechs bis acht Mahden pro Jahr und Entsorgung sämtlicher Pflanzenteile zielt langfristig auf eine Beseitigung der schädigenden Pflanze. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart intensiver Behandlung die Pflanze langfristig zugunsten der Pflanzen des Lebensraumtyps 91E0* deutlich schlechtere Wachstumsbedingungen vorfindet. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass sich auf diese Weise die Pflanze langfristig entfernen lässt und der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 91E0* nachhaltig verbessert wird, ist nachvollziehbar. Soweit der Sachbeistand des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine andere Auffassung vertreten hat, kann dies die Einschätzung der Behörde nicht erschüttern.
96 Allerdings bestehen Bedenken, ob sich die Effizienz dieser Maßnahme ohne Weiteres, wie das Kohärenzmaßnahmenkonzept intendiert, auf Dauer in der Bilanzierung der Stickstoffmengen, die durch diese Maßnahmen ausgetragen und auf der anderen Seite durch den künftigen Trassenbetrieb eingetragen werden, messen lässt. Je mehr Staudenknöterich nämlich aus dem Gebiet beseitigt ist, desto geringer dürften die Stickstoffmengen sein, die ausgetragen werden. Dazu verhält sich das Kohärenzmaßnahmenkonzept nicht. Das führt jedoch nicht auf einen Rechtsfehler, denn die Maßnahme ist zugunsten der Kohärenz des Gebiets berücksichtigungsfähig, weil sie nicht nur zur Stickstoffaustragung beiträgt, sondern darüber hinaus das lebensraumtypische Arteninventar dauerhaft verbessert.
97 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes. Der Planfeststellungsbeschluss hat unter Berücksichtigung der darin angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden. Die weitgehend andere naturschutzfachliche Einschätzung des fachlich beratenen Klägers zu den Auswirkungen der Trasse und zur Wirksamkeit der vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Verhinderungsmaßnahmen führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre, kann nicht festgestellt werden.
98 Es ist nicht zu befürchten, dass das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt den Tötungs- und Verletzungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dadurch erfüllt, dass Fledermäuse und Vögel infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 219, vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Dass diese Schwelle erreicht würde, ist nach den tatsächlichen Annahmen der planfestgestellten Gutachten unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen.
99 Zu Unrecht kritisiert der Kläger, der Beklagte sei schon nicht von einer zutreffenden Datengrundlage ausgegangen.
100 Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (so zum vorangegangenen Abschnitt 6 Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 37 ff.). Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 54 ff. m.w.N. und vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 38).
101 Die vom Planfeststellungsbeschluss beschriebenen Erhebungsmethoden genügen diesen Anforderungen (S. 202 ff.). Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die in den Fachbeiträgen dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Die Einwände des Klägers gegen Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme bleiben ohne Erfolg, weil er nicht den vorstehenden rechtlichen Maßstab zugrunde legt, sei es, dass er weitergehende Ermittlungen in einem Umfang fordert, der aus Rechtsgründen nicht nötig ist, sei es, dass seine Kritik angesichts des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums des sachverständig beratenen Beklagten nicht durchdringt (so schon der Senat im Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 40 f., dem ähnliche von der dortigen Klägerseite vorgetragene artenschutzrechtliche Bedenken zugrunde lagen).
102 2.1. Mit der Kritik, die Fledermäuse, die beeinträchtigt würden, seien nur unzureichend untersucht worden, die Tiere würden erheblich gestört, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört, und die Gefahr der Tötung durch Kollisionen sei gegeben, kann der Kläger nicht durchdringen.
103 2.1.1. Wie bereits oben unter 1.1. ausgeführt, hat der Beklagte den Bestand der Bechsteinfledermauskolonie im Casum und im Clever Bruch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise erfasst und bewertet. Er hat sich damit innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums gehalten. Gleiches gilt für die Untersuchung des Vorkommens der weiteren im Planfeststellungsbeschluss genannten Fledermausarten. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B ist dargelegt, dass auch die Untersuchung dieser Arten einerseits auf vorhandene Daten in Datenbanken und Untersuchungen, andererseits auf eigene Untersuchungen der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zurückgeht. Es ist nicht zu erkennen, dass die Bestandserfassung, die zum Teil für die Verträglichkeitsprüfung erfolgt ist, hinter den Anforderungen, die in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu stellen sind, zurückgeblieben wäre.
104 Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Fledermäuse durch das Vorhaben kein bau- oder betriebsbedingter Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu befürchten ist.
105 Soweit ein erhöhtes Kollisionsrisiko im Hinblick auf häufig genutzte Querungen besteht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wird dem dadurch begegnet, dass an allen einschlägigen Stellen Irritationsschutzwände oder Wall-Wand-Anlagen das Einfliegen der Fledermäuse in die Trasse verhindern. Alle Fledermäuse des Gebiets fliegen mehr oder weniger strukturgebunden. Durch entsprechend geschaffene Strukturen werden sie zu den Querungshilfen - Grünbrücken, Unterführungen - geleitet bzw. durch die Irritationsschutzwände veranlasst, die Trasse hoch fliegend zu queren. Die Irritationsschutzwände sind durchgängig auf eine Gesamthöhe der Abschirmung von 4 m ausgelegt. Die Höhe der Irritationsschutzwand hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab, weshalb sie im Planfeststellungsbeschluss auf gleich oder weniger als 4 m festgelegt sind. Bestehende Wälle werden durch eine Irritationsschutzwand auf 4 m Gesamthöhe ergänzt. Die Querungshilfen entsprechen den geforderten Dimensionierungen (s.o.).
106 Ein Tötungsrisiko, das durch das Fällen von Bäumen realisiert wird, ist nach dem vertretbaren naturschutzfachlichen Konzept des Planfeststellungsbeschlusses, das auf eine Reihe von Maßnahmen abstellt, nicht anzunehmen. Der Planfeststellungsbeschluss legt Baumfällarbeiten auf die Zeit zwischen Mitte September und Ende Oktober/Anfang November fest, d.h. in einer Übergangsphase von Sommerquartieren zu Winterquartieren (Nebenbestimmung 7.5.2), in der sich die Fledermäuse in ihrer Schwarm- und Ausbreitungsphase befinden, in der sie ihre Quartiere besonders häufig wechseln und daher die geringste Gefährdung besteht. Darüber hinaus sieht die Nebenbestimmung 7.5.6 die Untersuchung potenzieller Quartiere durch qualifizierte Personen auf ihre Nutzung und eine Sicherung vor Einflug bis zur Fällung vor.
107 Erhebliche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population der Fledermäuse verschlechtern können, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, treten voraussichtlich nicht ein. Störungen durch Licht während des Trassenbetriebs werden durch die Irritationsschutzwände in den entscheidenden Bereichen verhindert. Der Planfeststellungsbeschluss verbietet Nachtbauarbeiten in den fledermausbedeutsamen Waldbereichen während der Aktivitätszeit der Fledermäuse von April bis Oktober und sieht für die zwingend notwendigen Nachtarbeiten eine Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vor (PFB S. 44 Nebenbestimmung 7.5 .2). Es ist nicht ersichtlich, dass damit eine nächtliche Baustellenbeleuchtung, die die Fledermäuse stören könnte, zugelassen wäre. Zerschneidungswirkungen der Trasse, die sich störend auswirken können, werden durch Querungshilfen vermieden. Störungen durch Lärm führen bei den aktiv akustisch ortenden Fledermausarten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen; sie gelten als wenig bis nicht lärmempfindlich (vgl. FE-Gutachten S. 292). Die beeinträchtigenden Lärmeinwirkungen können für die passiv akustisch Beute ortenden Fledermäuse wie etwa das Große Mausohr, das Braune Langohr und die Bechsteinfledermaus durch die Irritationsschutzwände nachhaltig gemindert werden. Soweit im Übrigen Jagdhabitatsverluste anzunehmen sind, haben diese voraussichtlich keine populationswirksamen Folgen und werden zudem durch die vorgesehenen Maßnahmen zum Auffangen von Jagdhabitatsverlusten kompensiert (vgl. dazu im Einzelnen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Deckblatt I Teil B Unterlage 12.4.2.1 - künftig: Fachbeitrag Teil B).
108 Schließlich wird der Zerstörungstatbestand, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nicht erfüllt. Soweit Zerstörungen von Quartieren unvermeidbar sind, wird die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) und durch die Sicherung von Althölzern (Fachbeitrag Teil B) nachhaltig bewahrt. Durch das Herausnehmen von geeigneten Baumhölzern aus der forstlichen Nutzung wird ein Aufwertungsprozess des Waldgebiets eingeleitet; zudem werden im Einzelfall vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - das Aufhängen von Fledermauskästen - angeordnet, die allerdings nur ergänzende Funktion haben können, da ihre Wirksamkeit nicht für alle Fledermausarten nachgewiesen ist. Der Eingriff ist zudem nach § 15 BNatSchG zulässig (vgl. unten 4.4.).
109 Die Rüge des Klägers, die Gutachter des Vorhabenträgers hätten schützenswerte Quartiere unzureichend bestimmt, greift nicht. Von dem Beschädigungs- und Zerstörungsverbot sind die Wochenstubenquartiere und die Ruhestätten erfasst, die jedenfalls für eine gewisse Zeit einen artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen sollen und die wiederkehrend genutzt werden. Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69, vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8). Der Fachbeitrag Teil B (S. 6) geht dementsprechend davon aus, dass die Quartiersuche vor allem auf die für die Populationen wesentlichen Wochenstubenquartiere ausgerichtet worden sei, nicht aber systematisch auf alle möglichen Habitate und Strukturen, die als Quartiere in Betracht kommen könnten. Im Übrigen wurde - entgegen der Behauptung des Klägers - eine Höhlenbaumkartierung (2003 und ergänzend 2004, wohl noch zu dem 2004 eingestellten Planfeststellungsverfahren) durchgeführt, bei der alle quartierverdächtigen Baumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden (Fachbeitrag Teil B S. 7). Außerdem hat die Prüfung die Funktionsbedeutung der Quartiere berücksichtigt, weil sie unter Funktionen mit besonderer bzw. hoher Bedeutung nicht nur Wochenstubenquartiere, sondern auch Balzquartiere und Winterquartiere auflistet, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zudem sind Quartierverluste als Höhlenbaumverluste definiert (Fachbeitrag Teil B S. 49).
110 2.1.2. Vor diesem Hintergrund greifen auch die Einwände, die der Kläger in Bezug auf einzelne Teilbereiche des untersuchten Raums erhebt, nicht durch.
111 Der Kläger kann nicht damit gehört werden, das Feldgehölz südlich der K 25 sei nicht untersucht worden, so dass alle Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt seien. Das ist nicht der Fall. Der Fachbeitrag Teil B hat angesichts der geringen Größe im Umfang von 0,3 bis 0,4 ha und der Strukturmerkmale einen zulässigen Analogieschluss gezogen und danach Beeinträchtigungen bestimmt, die lediglich in dem Verlust von Jagdhabitaten bestehen und in einem den Verlust übersteigenden Umfang ausgeglichen werden. Das ist vertretbar.
112 Verbotstatbestände werden entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Waldbereich westlich Hachhofe verwirklicht. Dem Kollisionsrisiko wird durch die Errichtung von Irritationsschutzwänden und Querungshilfen begegnet. Die beiden kleine Gewässer unterführenden Durchlässe BW 15 und 16 genügen nach der naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung (vgl. FE-Gutachten S. 227) im Ergebnis den Anforderungen an die Dimensionierung für die im Gebiet vorhandenen Fledermäuse. Dabei wird berücksichtigt, dass die Unterführungen ohnedies nur für Fledermausarten relevant sein können, die Quartiere in Streugehöften südlich der K 25 haben. Für diese Arten werden die beiden Durchlässe an vorhandene Flugwege und nahe gelegene Jagdhabitate angebunden (Fachbeitrag Teil B S. 71).
113 Der Planfeststellungsbeschluss geht von Habitatflächenverlusten, eingeschlossen sind Verluste von Höhlenbäumen, im Umfang von 9,3 ha für alle dort festgestellten Fledermausarten aus. Die Erfassung von Höhlenbäumen als potenziell geeignete Quartiere ist durch die gutachterliche Stellungnahme vom 13. Januar 2011 (F. L.), der eine Aktualisierung und Überprüfung der Fledermausdaten für die Planfeststellung an allen relevanten Abschnitten der Trasse aufgrund einer Untersuchung aus dem Jahre 2010 zugrunde lag, bestätigt worden (FÖA vom 17. Mai 2011). Besetzte Quartiere in dem fraglichen Bereich wurden auch von dieser Untersuchung nicht festgestellt. Damit hat sich die vom Fachbeitrag Teil B unterstellte Sachlage bestätigt. Die zum Ausgleich der Flächen- und Funktionsverluste im Fachbeitrag Teil B festgesetzten Maßnahmen sind nachvollziehbar darauf abgestellt.
114 Die Beurteilung der Kollisionsgefahr im Bereich westlich Hachhofe geht von der naturschutzfachlich begründeten Annahme aus, dass es am östlichen Rand des Tatenhauser Waldes schon über die L 782 hinweg nur geringe Flugwegebeziehungen der Fledermäuse gibt, weil diese Trasse schon eine deutliche Trennwirkung ausübt. Deshalb ist die Überführung Postweg (BW 18) lediglich als Ergänzung zu sehen. Die Überführung soll als Wirtschaftsweg sowohl die A 33 wie auch die L 782 überspannen und neben dem technischen Bauwerk eine Querungshilfe für Fledermäuse darstellen und auf diese Weise wieder einen Lebensraumverbund über die beiden Trassen hinweg herstellen. Die Breite entspricht den Anforderungen des FE-Gutachtens (S. 229 ff.) und die naturschutzfachliche Einschätzung, dass der Verkehr auf einem Wirtschaftsweg nachts äußerst gering ist und deshalb die Fledermäuse nicht gehindert werden, die Brücke zu nutzen, ist nachvollziehbar.
115 Der Zerstörungstatbestand ist nicht erfüllt. In diesem Bereich werden Flächen nicht in Anspruch genommen, weil die Trasse ausschließlich auf der Trasse der L 782 geführt und nach Osten verbreitert wird. Die dadurch verursachten Eingriffe sind an anderer Stelle berücksichtigt.
116 Der Kläger kann die Erfüllung der Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG nicht mit Erfolg für den Bereich Paulinenweg geltend machen, weil dort bei den Untersuchungen 2010 höhere Fledermausaktivitäten als in den Jahren zuvor festgestellt worden sind. Die Untersuchungen haben für die Jagdaktivitäten verschiedener Fledermausarten, insbesondere der Zwergfledermaus, eine größere Bedeutung des Waldbereichs als noch 2004 eingeschätzt ergeben (PFB S. 242); durch die Aufgabe der Verrieselung auf den nördlich der Trasse gelegenen Flächen der Firma S. hat sich dort eine bessere Habitatausstattung entwickelt. Eine bestimmte Flugroute hat der Gutachter jedoch nicht identifizieren können. Die naturschutzfachlich andere Einschätzung des Klägers führt nicht auf einen Fehler.
117 Das Zerstörungsverbot wird auch nicht durch den geplanten Abriss der zwei Scheunengebäude bei Birkmanns Hof erfüllt. Der Kläger hält diese für unersetzlich, weil sie ein optimales Quartier für die Braunen Langohren seien, dessen Qualität durch andere Quartiere nicht und schon gar nicht durch Fledermauskästen ersetzbar sei. Im Planfeststellungsbeschluss ist festgelegt (S. 348 f.), dass die von den Fledermäusen genutzten Gebäudeteile erst und nur im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober/Anfang November abgerissen werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, etwa durch Kastenmonitoring/Telemetrie, dass die Fledermäuse andere angebotene Quartiere nutzen bzw. sich selbstständig in ein anderes Quartier umgesiedelt haben. Insoweit geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass durch diese Maßnahmen die Tötung von Fledermäusen verhindert wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und auch eine Störung insoweit nicht anzunehmen ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird ebenfalls nicht erfüllt, weil der Abriss erst erfolgen kann, wenn die Gebäude nicht mehr genutzt werden. Zudem werden als vorsorgliche Maßnahmen zusätzliche dreimal zehn Quartiere in Form von Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart im benachbarten Wald angeboten.
118 Die vom Kleinen Abendsegler als Quartier genutzten Bäume auf dem Gelände des Hofs Birkmann und unter Umständen am Waldrand im nahen Umfeld des Hofs werden durch die Trasse in Anspruch genommen. Um eine Tötung der Tiere zu verhindern, dürfen die Bäume nur in der vom Planfeststellungsbeschluss festgelegten Zeit und nach vorheriger Besatzprüfung gefällt werden (Nebenbestimmungen 7.5.5 bis 7.5 .7). Die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt erhalten, weil in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang in ausreichendem Umfang Ausweichquartiere bestehen; darüber hinaus ist anzunehmen, dass bei dem großen Aktionsraum der Art (mehr als 10 km) auch im weiteren Umfeld Ausweichquartiere vorhanden sind. Zudem sind Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart in der Umgebung aufzuhängen.
119 Da eine Prognoseunsicherheit in Bezug auf die Annahme der Fledermauskästen für beide genannten Fledermausarten besteht, hat der Planfeststellungsbeschluss ein Monitoring in Bezug auf das Verlassen der Scheunen und die Annahme der Fledermauskästen angeordnet (PFB S. 372 ff.; zur Zulässigkeit Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 105).
120 Die im Clever Bruch 2010 festgestellte Bechsteinfledermauskolonie hat ihren Aktionsraum vornehmlich im Norden, zumal die Quartiere deutlich nördlich der geplanten Trasse liegen und Funktionsbeziehungen zum Teutoburger Wald, der ca. 1 km entfernt beginnt, bestehen. Querungen nach Süden werden durch eine Unterführung an der Neuen Hessel (BW 27) und eine 50 m breite Grünbrücke sichergestellt (Fachbeitrag Teil B S. 87) und dadurch das Kollisionsrisiko weitgehend vermieden. Die Neue Hessel hat eine hohe Bedeutung als Leitlinie auch für andere Fledermäuse und sonstige Arten. Soweit der Kläger rügt, die Tiere hätten andere Flugrouten, bewertet er den Sachverhalt naturschutzfachlich anders als die Behörde.
121 Die Fledermäuse im Raum Casum sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt, das den Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen könnte. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass der Kernreaktionsraum der Fledermäuse, korrelierend mit der Eignung der dort gelegenen Flächen als Jagdhabitat, süd- bis südwestlich der Trasse zu lokalisieren ist und demgegenüber nördlich der Trasse geringere Aktivitäten zu verzeichnen sind, weil dort als Jagdhabitat ausgebildete Flächen/Strukturen in geringerer Dichte als im Süden vorhanden sind. Das berücksichtigt das Schutzkonzept: Im Casum verläuft die Trasse in einem Einschnitt; zusätzlich wird die Einschnittsböschung mit einem 2 m hohen Schutzzaun versehen. Das wird nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde die Fledermäuse vom Einfliegen in den Straßeneinschnitt abhalten. Darüber hinaus wird am festgestellten Querungsbereich der Casumer Bach, der auch von anderen Fledermäusen genutzt wird, ausreichend dimensioniert (lichte Höhe ≥ 3 m, lichte Weite 15 m) überführt (vgl. PFB S. 356). Irritationsschutzwände und Wall-Wand-Kombinationen vermeiden außerhalb des Einschnitts den Einflug in die Trasse. Darüber hinaus werden im Süden der Trasse im Umfeld des Casumer Waldes, der den Quartierwald für die Bechsteinfledermäuse bildet, zusätzliche Vernetzungslinien in Richtung Casumer Bach und nach Süden geschaffen (PFB S. 358).
122 Der Zerstörungstatbestand, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, ist ebenfalls nicht erfüllt. Zwar werden etwa drei bis vier von der Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermäuse regelmäßig genutzte Höhlenbäume durch das Vorhaben entfallen, weil die Trasse in diesem Bereich am Rande des Waldgebiets entlang führt. Die entfallenden Höhlenbäume sind Teil eines Buchen-Hallenwaldes, der über zahlreiche Höhlenbäume verfügt; potenziell sind 208 Bäume als Höhlenbäume geeignet, elf Bäume sind als Quartierbäume identifiziert. Nach der Baumhöhlenzählung 2011 finden sich in dieser Waldfläche derzeit durchschnittlich 11,3 Höhlenbäume/ha. Selbst bei einer Entnahme von zehn Höhlenbäumen wären immer noch 10,1 Höhlenbäume/ha vorhanden. Damit wird der Lebensraum für die Fledermäuse vom LANUV als in einem hervorragenden Erhaltungszustand befindlich bewertet. Es ist auch nicht erforderlich, das Umfeld von jeglicher forstlicher Nutzung freizustellen. Das mag in Betracht kommen, wenn ein Gebiet der Unterstützung bedarf, weil es optimiert werden muss. Im vorliegenden Fall bleibt es aber trotz der Entnahme einiger weniger Höhlenbäume bei einer hervorragenden Lebensraumqualität.
123 Ob die angeordneten CEF-Maßnahmen - Aufhängen von drei Gruppen von je zehn Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart - geeignet sind, den Baumhöhlenverlust aufzufangen, kann deshalb dahinstehen.
124 2.2. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden auch nicht in Bezug auf Vögel erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss ist von einer zutreffenden Bestandserhebung und Bewertung ausgegangen und hat die im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil A zugrunde gelegten Daten durch die Ergebnisse und Bewertung der Datenaktualisierung 2010 (ohne Fledermäuse, Landschaft und Siedlung vom 15. Juli 2010) auf einem aktuellen Stand berücksichtigt.
125 2.2.1. Ein signifikant gesteigertes Risiko von Kollisionsschäden durch den Bau und den Betrieb der Autobahn ist nicht anzunehmen. Auch insoweit ist bei den planfestgestellten Artenschutzbeiträgen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen für die meisten Vogelarten davon auszugehen, dass der Gefahr etwaiger Verluste durch direktes Einfliegen in die Trasse so wirksam begegnet wird, dass das Risiko von kollisionsbedingten Verlusten von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (so der Senat schon im Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56). Von der K 25 im Osten bis zum Bereich Casum im Westen sind beidseitig 4 m hohe Schutzwände, Wälle oder Wall-Wand-Kombinationen vorgesehen, die nicht nur Fledermäuse vom Einfliegen in die Trasse abhalten können, sondern auch Vögel vor Kollisionen bewahren. Durch die Baufeldräumung im Zeitfenster zwischen dem Ende der Brutsaison und dem Beginn der nächsten wird eine baubedingte Inanspruchnahme genutzter Brutstandorte und ein dadurch hervorgerufenes Tötungsrisiko und gleichzeitig eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden. Die Irritationsschutzwände schützen auch die Vogelarten, die am Boden oder in niedriger Höhe ihre Partnerfindung betreiben oder nach Futter suchen, vor Lärm und Licht und vermeiden so eine erhebliche Störung.
126 2.2.2. Die Auffassung des Klägers, die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Trasse führten zu einer Zerstörung von drei der vier im Randbereich der A 33 lebenden Steinkauzpaare, geht schon von falschen Voraussetzungen aus. Nach den von den Gutachtern der Planfeststellungsbehörde durchgeführten Untersuchungen brütet nur ein Paar am Eschweg im Einwirkungsbereich der Trasse; zwei weitere Paare wurden nördlich der Trasse außerhalb einer Effektdistanz von 300 m gesichtet.
127 Die Gefahr eines nicht hinzunehmenden erhöhten Kollisionsrisikos und damit eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht hinsichtlich der Steinkauze am Eschweg nicht. Um Kollisionen beim Queren der Brutreviere und Jagdhabitate trennenden Trasse zu verhindern, wird diese durch Schutzeinrichtungen abgeschirmt. Gleichzeitig werden Überflughilfen in der Nähe von Brutvorkommen errichtet (BW 30 und BW 32a). Zwischen BW 30 und BW 33 (Brücke Straße Am Illenbruch) sollen die auch als Überflughilfen dienenden Schutzwände um 2 m durch ein Drahtgeflecht erhöht werden, so dass eine Überflughilfe von 6 m Höhe entsteht, die zusätzlich verhindert, dass der an sich niedrig fliegende Steinkauz in Höhe von Kraftfahrzeugen in die Trasse einfliegt. Das Maßnahmenbündel, das den Steinkauz vor Kollisionen bewahren soll, umfasst darüber hinaus die unattraktive Gestaltung des Straßenseitenraums, die Entwicklung von günstigen Habitatflächen südlich der Trasse (Anlage von Obstwiese/-weide, Anlage einer beidseitigen Obstbaumreihe westlich der Holtfelder Straße, Anlage von Extensivgrünland, Angebot von Ansitzwarten in den Entwicklungsbereichen, Anlage einer Kopfbaumreihe westlich der Querungshilfe Eschweg sowie das Angebot von Nistmöglichkeiten und die Verminderung von trassenbedingten Habitatentwertungen, PFB S. 283) sowie Querungshilfen in Form von Grünbrücken von 40 m Breite (BW 30 Eschweg und BW 32a westlich Holtfelder Straße).
128 Ob allerdings Grünbrücken vom Steinkauz als Querungshilfe angenommen werden, steht auch nach Auffassung des Beklagten nicht fest, weil es hierzu keine Erfahrungen gibt (PFB S. 284). Der naturschutzfachlich beratene Beklagte geht jedoch von der Wirksamkeit der Grünbrücken aus, weil sie eingebettet sind in die sonstigen Maßnahmen zur Habitatoptimierung. Das erscheint nachvollziehbar und vertretbar. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg die Ausführungen von Le. (Prognose der Wirkungen der geplanten Autobahn A 33/7.1 auf ein lokales Vorkommen des Steinkauzes <Athene noctua> bei Borgholzhausen <Kreis Gütersloh>, September 2006 S. 21) entgegenhalten. In dem Gutachten sind noch nicht alle im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil A (Deckblatt I Unterlage 12.4.1.1 - künftig: Fachbeitrag Teil A) vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt. Das Gutachten Le. geht schließlich von einer Funktionsunfähigkeit der Grünbrücken deshalb aus, weil diese, würden sie angenommen, aus Gründen des Territorialverhaltens nur von einem Steinkauzpaar genutzt würden. Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nach dem Fachbeitrag Teil A (S. 93) und den überzeugenden Ausführungen des Gutachters P. in der mündlichen Verhandlung davon ab, ob sich trassennah im Bereich der Querungshilfen ein Revierzentrum bilden wird. Davon sei jedoch gerade im Hinblick auf den Aspekt der Partnerfindung wegen des trotz der Abschirmung vorhandenen Lärms in Trassennähe eher nicht auszugehen.
129 Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist nachvollziehbar anzunehmen, dass das Kollisionsrisiko der Straße Am Illenbruch zu vernachlässigen sein dürfte, weil auf dieser schmalen Straße ohnedies nicht schnell gefahren werden kann und selbst der Gutachter des Klägers annimmt, dass dem Steinkauz (erst) Geschwindigkeiten, die höher als 50 km/h sind, gefährlich werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Steinkauz seine Aktivitäten nachts entfaltet und der Fahrzeugverkehr nachts auf dieser Anliegerstraße, die nur einzelne Gehöfte erschließt, sehr gering sein dürfte. Die vom Kläger behauptete Nutzung als Schleichweg mit dadurch erhöhter Verkehrsbelastung ist in Anbetracht der ausgebauten und zügig befahrbaren Hesselteicher Straße wenige 100 m westlich (PFB S. 284) nicht nachvollziehbar.
130 Das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls nicht erfüllt. Zwar verlieren Teile des Habitats ihre Funktion; der Brutplatz am Eschweg liegt am Rand der 100 m-Wirkzone und innerhalb der 58 db(A)-Isophone, was eine Abnahme der Habitateignung von 40 % nahelegt mit der Folge der Aufgabe des Brutplatzes. Jedoch führt die dadurch entstehende Störung nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Die Beeinträchtigungen werden durch die vorgesehenen Maßnahmen aufgefangen. Dazu gehören Entwicklungsmaßnahmen am Rand aller Entwicklungsbereiche beidseitig der Trasse und im Bereich vorhandener Reviere Nisthilfen in Form von mardersicheren Brutröhren, die zur Annahme neuer Brutplätze führen sollen. Nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde werden derzeit entsprechende Nisthilfen im Gebiet bereits von der Art gut angenommen. Zu den oben genannten Maßnahmen sind die Entwicklung geeigneter Habitate im Umfeld zwischen den aktuell nachgewiesenen und neu zu etablierenden Brutvorkommen bei Holtfeld, Bödinghausen, Casum sowie im Illenbruch vorgesehen. Dabei kommt der Habitatoptimierung im Bereich Illenbruch besondere Bedeutung zu. Die gut als Nahrungshabitat nutzbaren Flächen bilden einen Funktionskomplex von über 40 ha. Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde erscheint vertretbar.
131 Es mag dahinstehen, ob der Zerstörungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) eine unmittelbare Einwirkung voraussetzt. In diesem Fall wäre der Tatbestand nicht erfüllt, weil das Vorkommen am Eschweg in Trassennähe nicht unmittelbar zerstört wird. Genügt eine mittelbare Einwirkung, die eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte unbrauchbar macht, kämen Einwirkungen der künftigen Autobahn durch Lärm oder andere Störeffekte als schädigende Eingriffe in Betracht (bejahend: Fellenberg, in: Kerkmann, Naturschutzrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2010, § 7 Rn. 108 ff.; wohl auch Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, Stand Dezember 2012, § 42 Rn. 32m noch zum BNatSchG a.F.; verneinend Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 18). Selbst wenn man dies bejahen wollte, wirkt der Planfeststellungsbeschluss der Beeinträchtigung durch verschiedene Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen so weit entgegen, dass nach der rechtlich nicht zu beanstandenden, weil jedenfalls vertretbaren naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten wegen der im Planungsraum vorhandenen Ausweichmöglichkeiten die ökologische Funktion im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. auch Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 72). Mit den vorgesehenen Maßnahmen (vgl. oben zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) stehen dem Steinkauz hinreichend Nistmöglichkeiten zur Verfügung.
132 Um die Prognoseunsicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit des auf 6 m erhöhten Kollisionsschutzes im Bereich nachgewiesener Reviere und die Wirksamkeit der artspezifisch gestalteten und angebundenen Querungshilfen Eschweg und Holtfelder Straße sowie die Wirksamkeit des gesamten Maßnahmenbündels aus Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung und Habitatentwicklung im Hinblick auf die Stabilisierung des lokalen Steinkauzvorkommens aufzufangen, ordnet der Planfeststellungsbeschluss zulässigerweise ein im Einzelnen festgelegtes Monitoring an (PFB S. 308 ff.).
133 2.2.3. Soweit der Kläger eine Störung des Kleinspechtes dadurch rügt, dass die Habitateignung infolge der Verlärmung über große Flächen verloren gehe, hat dies der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und angenommen, dass in der Effektdistanz der Trasse ein Brutstandort im Bereich Hachhofe und im FFH-Gebiet verloren geht. Jedoch verweist der Planfeststellungsbeschluss naturschutzfachlich beanstandungsfrei auf gute Brutmöglichkeiten weiter südlich der Trasse im FFH-Gebiet und östlich der L 782, so dass eine Brut auch abseits der geplanten Trasse noch möglich sei. Das ist nachvollziehbar, weshalb nicht von einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der Population auszugehen ist.
134 Das im Gebiet vorkommende Rebhuhn wird durch Habitatverluste und Zerschneidungswirkungen, insbesondere im Raum Künsebeck, sowie den Lärm - das Rebhuhn gilt als lärmempfindlich - wegen der Maskierung von Warnrufen beeinträchtigt. Zum Ausgleich der Habitatverluste werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, nämlich die Anlage von Saumstreifen entlang einer Ackergrenze, von Grünstreifen im Bereich einer Ackerfläche und von Säumen sowie die Entwicklung von Obstwiesen/-weiden (PFB S. 274 ff.). Es kann auch hier dahinstehen, ob der Zerstörungstatbestand erfüllt ist, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen. Der grundsätzlich bestehenden Kollisionsgefahr soll mit dem Schutz dichter Gehölzpflanzungen und Schutzwänden/-wällen begegnet werden. Die Kritik des Klägers erschöpft sich in einer anderen Auffassung zur Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen. Dennoch ordnet auch hier der Planfeststellungsbeschluss (S. 305 f.) ein maßnahmenbezogenes Monitoring an, um die Wirksamkeit der konkreten Maßnahmen zu überprüfen.
135 Die vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen der Vogelarten Kiebitz, Schleiereule, Mäusebussard, Wachtel und Waldschnepfe erfüllen nicht die Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Es werden in allen Fällen die im Fachbeitrag Teil A beschriebenen naturschutzfachlichen Maßnahmen ergriffen, um einer erhöhten Kollisionsgefahr zu begegnen, erhebliche Störungen zu vermeiden sowie die Verluste von Brutplätzen und Habitaten aufzufangen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegen vor.
136 Dem vom Kläger geltend gemachten erhöhten Kollisionsrisiko für den Mäusebussard, den Turmfalken, die Schleiereule, den Waldkauz, den Uhu und die Waldohreule - weitgehend nicht gefährdete, zum Teil verbreitete Arten - begegnet der Planfeststellungsbeschluss in den Nachweisbereichen mit der Anordnung von Immissionsschutzeinrichtungen, die einen hohen Flug erzwingen, so dass lediglich ein Risiko verbleibt, wie es mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist.
137 3. Die im Planfeststellungsbeschluss am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung hinsichtlich der Trassenführung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Alternativenprüfung oben unter 1.2.4.2. verwiesen.
138 4. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auch im Übrigen zulässig.
139 Entgegen der Auffassung des Klägers genügt der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, §§ 13 ff. BNatSchG. Nach § 13 Satz 2, § 15 Abs. 2 BNatSchG sind nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), wobei Ausgleich und Ersatz als Formen der Realkompensation alternativ nebeneinander stehen (BTDrucks 16/13298 S. 3). Ausgeglichen ist danach eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Soweit dies nicht möglich ist, ist durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 Satz 2 letzter Halbs. BNatSchG).
140 Das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine weiteren Vorgaben, nach denen bestimmt werden könnte, in welchem Verhältnis Verlust- und Ausgleichsflächen zueinander stehen müssen. Von der Verordnungsermächtigung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG hat der Bund bisher noch keinen Gebrauch gemacht. In diesem Fall richtet sich nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, das § 15 Abs. 1 - 6 BNatSchG nicht widersprechen darf.
141 Der nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 erlassene § 4a LG NRW bestimmt Einzelheiten zu den Kompensationsmaßnahmen. Danach gilt der Grundsatz, dass die Inanspruchnahme von Flächen durch die Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und Kompensationsmaßnahmen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 LG NRW). Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.
142 4.1. § 4a LG NRW verstößt weder gegen den abweichungsfesten, Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG, bundesrechtlichen Grundsatz der Vollkompensation (vgl. dazu BTDrucks 16/12274 S. 56; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 13 Rn. 1 f.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand Dezember 2012, § 13 Rn. 1) noch gegen den Grundsatz der Normenklarheit (so aber Fischer-Hüftle, a.a.O. § 15 Rn. 151).
143 Weder § 13 BNatSchG noch § 15 BNatSchG regelt, wann eine Vollkompensation erreicht ist. Die Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bleibt deshalb der Landesgesetzgebung zugänglich, soweit diese nicht hinter dem durch die bundesgesetzliche Regelung gewährleisteten Schutzniveau zurückbleibt (so Degenhardt, DÖV 2010, 422 <429>).
144 § 4a LG NRW kennzeichnet in einem Klammerzusatz ausdrücklich, dass er zu § 15 BNatSchG ergangen ist. Er enthält aber keine Abweichung vom Bundesrecht, sondern konkretisiert die dortigen Regelungen und füllt den Begriff der Kompensation aus, ohne an dem Grundsatz der Vollkompensation oder auch an der ebenfalls abweichungsfesten Regelungskaskade - vorrangig gilt Vermeidung, wenn das nicht möglich ist, sind Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen, erst wenn auch das ausscheidet, ist Ersatz in Geld zu leisten - oder sonst den in § 15 BNatSchG enthaltenen Grundsätzen etwas zu ändern. Die Regelung, dass die Inanspruchnahme von Flächen möglichst auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken ist, § 4a Abs. 1 Satz 2 LG NRW lässt sich ohne Weiteres dahin auslegen, dass die Behörde nicht mehr kompensieren darf, als zum Ausgleich oder zum Ersatz des Eingriffs erforderlich ist. Dies berührt den Grundsatz der Vollkompensation nicht. § 4a Abs. 1 Satz 3 LG NRW trägt § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG Rechnung, wonach bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, indem insbesondere für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen sind. Dabei wird durch die Einschränkung „möglichst“ ein Konflikt mit dem Grundsatz der Vollkompensation vermieden.
145 4.2. Eine nachvollziehbare Umsetzung der aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung folgenden Vermeidungs-, Ausgleichs-, Abwägungs- und Ersatzpflichten setzt ein ausreichendes Maß an Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen als auch der Kompensationsmaßnahmen notwendig voraus. Dies muss im Planfeststellungsbeschluss auch offengelegt werden. So kann festgestellt werden, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den rechtlichen Vorgaben gemäß abgearbeitet wurde (Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <83>). Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells weist hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung auf (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 84 f.). Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 15 S. 30, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 84 sowie vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16, vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <20> zum ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-Gebiete).
146 Derzeit existieren weder bundesrechtliche Vorgaben noch anerkannte wissenschaftliche Methoden für die Bewertung und den Umfang von Verlust- und Ausgleichsflächen; deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltungsvorschriften eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellen sollen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 56 <insoweit in BVerwGE 120, 1 nicht abgedruckt> und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 13 f.). Der Planfeststellungsbeschluss hat sich an die Vorgaben des Einführungserlasses zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben - ELES - vom 6. März 2009 (MBl NRW S. 138) und für die Bestandserfassung und -bewertung nach Nr. 3.2.2 ELES an die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ des LANUV von 2008 (künftig: LANUV-Modell) gehalten. Insgesamt führt das zu nachvollziehbaren und zumindest vertretbaren Ergebnissen.
147 Es gibt keinen Anlass anzunehmen, die in dem Erlass zum Ausdruck kommenden Grundsätze, wie sie die für den Straßenbau und den Naturschutz zuständigen Ministerien vertreten, sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Ziel des Erlasses und des LANUV-Modells war einerseits die Vereinfachung der Methode zur Bewertung von Eingriffen und Kompensationen bei Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und wesentlichen Änderung von Bundesfern- und Landesstraßen. Dazu sollte auf eine rechnerische Herleitung des Kompensationsbedarfs sowie auf ein zusätzliches Kompensationserfordernis im Regelfall verzichtet werden. Die Vorgaben dienten andererseits dazu, landwirtschaftliche Flächen zu schonen. Das Prinzip der Multifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen im Regelfall wurde eingeführt nach dem Grundsatz „Qualität vor Quantität“, der Umfang der Wirkzonen außerhalb des Straßenkörpers reduziert sowie die Zeitfaktoren bei der Kompensationsberechnung gestrichen.
148 Dem steht auch nicht entgegen, dass insbesondere von Naturschutzverbänden abweichende Bewertungen, die zu einem höheren Kompensationsumfang führen, bevorzugt werden. Dazu hat hier beigetragen, dass nach der zuvor geltenden Eingriffsregelung Straße - ERegStra - Gemeinsamer Runderlass des vormaligen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des vormaligen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. Februar 1999 eine wesentlich umfangreichere Kompensation vorgesehen war. Die Vertreter des LANUV haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Kompensationsberechnung einer grundsätzlichen Revision unterzogen worden ist und unter Heranziehung verschiedenster Erfahrungswerte auch aus anderen Bundesländern nunmehr ein anderes Berechnungsverfahren vorgenommen wird. Insbesondere der Einwirkungsbereich beidseits der Trasse wurde aufgrund der Erfahrungswerte reduziert. In die Bewertung geht die unterschiedliche Qualität des jeweiligen Biotoptyps mit Besonderheiten ein. Für den Biotoptyp Wald etwa werden unterschiedliche Biotopwerte ausgewiesen, deren Höhe sich nach der Art und der Qualität der zu beurteilenden Waldflächen richtet. Gerade bei Waldbeständen legt die Bewertung zugrunde, dass Wälder ab einem geringen Baumholz (Stammumfang ≥ 14 cm) generell nicht ausgleichbar sind. Das Alter des Waldes geht in die Berechnung über den Stammumfang ein; die entsprechende Rüge des Klägers, dass das Alter des Waldes bei Errechnung des Kompensationsbedarfs unberücksichtigt oder zu gering gewichtet worden sei, geht insoweit ins Leere.
149 Auch die Rüge des Klägers, dass die Neuanpflanzung von Wäldern den Eingriff in einen gereiften und qualitativ höher- oder hochwertigen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen Besatz kompensieren kann, bleibt ohne Erfolg. Ausgleich und Ersatz sind nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinn gleichzusetzen (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163>). Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Kompensation eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustandes hinnimmt, weil auf der Hand liegt, dass ein ausgewachsener Baum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. Rn. 51). Diese unterschiedlichen Wertigkeiten hat die Planfeststellungsbehörde mit dem Rückgriff auf das LANUV-Modell berücksichtigt. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass Ausgleich und Ersatz im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Ackerflächen unzureichend seien, weil der Acker mit seinen Lebensraumfunktionen verloren gehe. Dass Ausgleich und Ersatz zu einer Flächeninanspruchnahme an anderer als der Eingriffsstelle führt, ist zwangsläufig. Die Inanspruchnahme einer solchen Fläche ist nur zulässig, wenn sich mit ihr eine ökologische Aufwertung verbindet zulasten einer ökologisch minderwertigeren Fläche. Deren Verlust löst keine weitere Ausgleichspflicht aus, sondern wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen (Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. Rn. 53).
150 Auch mit seiner Kritik an der Einstufung der verschiedenen Waldtypen, insbesondere, dass Kiefernforsten deutlich niedriger bewertet werden als heimische Laubwälder und ein unangemessen hohes Gewicht auf den Anteil der standortheimischen Baum- und Straucharten gelegt werde, kann der Kläger nicht durchdringen.
151 Die numerische Bewertung wurde vom fachlich zuständigen Landesamt erstellt, das damit den ihm zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ausfüllt. Es räumt lebensraumtypischen Wäldern naturschutzfachlich einen höheren Wert ein als nicht lebensraumtypischen Wäldern wie Fichten- und Roteichenwäldern. Darüber hinaus sieht es gemäß der „Qualität vor Quantität“-Regel zur Schonung landwirtschaftlicher Flächen den funktionsbezogenen Ausgleich vor allem in einer ökologischen Aufwertung des bereits vorhandenen Waldes (LANUV-Modell S. 5). Gegen diesen Ansatz lässt sich rechtlich nichts erinnern, weil er bestrebt ist, die widerstreitenden Interessen bei der Bewertung von Eingriff und Kompensation sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen kommt nämlich ebenso wie dem Schutz von Natur und Landschaft eine hohe Bedeutung zu, wie § 15 Abs. 3 BNatSchG zeigt. Im Übrigen ist es eine Frage der naturschutzfachlichen Beurteilung, wann ein Eingriff ausgeglichen ist. Das erfasst auch die Bonusregelung, die besondere Vor- oder Nachteile, die sich bei Eingriffen und der vorgesehenen Kompensation ergeben, bewertet. Von einem beliebigen, willkürlichen oder unsachlichen und damit unvertretbaren Vorgehen kann, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht die Rede sein. Das gilt sowohl für den Ausgleich bei Eingriffen in Waldflächen und Boden als auch bei der Kompensationsberechnung für die Beeinträchtigung der Fauna.
152 4.3. Der Landschaftspflegerische Begleitplan zeigt im Einzelnen sämtliche durch das Vorhaben entstehenden Konflikte mit der Angabe des in Anspruch zu nehmenden Flächenumfangs auf, wobei je nach Eingriffswirkung die Flächenberechnung erfolgt. Dem stellt der Plan eine Auflistung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für alle Einsatzbereiche gegenüber. Danach werden 21,5 ha forstwirtschaftlicher Flächen in Anspruch genommen, dem stehen 27,4 ha Ausgleichsmaßnahmen gegenüber. Ältere ausgereifte Laubwälder (> 100 - 130 Jahre alt) im Sinne der Definition des LANUV-Modells sind in einem Umfang von ca. 2 ha in Anspruch zu nehmen; diese Inanspruchnahme wird durch den Umbau von 4,68 ha vorhandener Nadelforstbestände in bodenständigen und lichten Laubwald kompensiert. In die Waldbilanz sind Flächen mit Feldgehölzcharakter wie auch Waldränder einbezogen. Diese tragen nach der Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde auch bei Naturwäldern zur Strukturvielfalt bei und nehmen wichtige Funktionen zum Bestandsschutz wahr. Auch insoweit liegt die Bewertung im Rahmen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Die Begründung ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich unsachlich.
153 Der Landschaftspflegerische Begleitplan enthält sowohl eine Beschreibung des Eingriffs beim Landschaftsfaktor Boden als auch eine entsprechende Bewertung; in einer Tabelle ist der Flächenumfang der beeinträchtigten Wert- und Funktionselemente wie auch der Gesamtwert des Eingriffs in Hektar angegeben.
154 4.4. Soweit der Kläger in Bezug auf die betroffene Tierwelt umfangreiche Verstöße gegen das Vermeidungsgebot der §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG rügt, ist oben zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie zum Artenschutz dargelegt, dass in Bezug auf Fledermäuse und Vögel hinreichend Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden. Die Beeinträchtigungen werden durch die vorgesehenen Maßnahmen aufgefangen. In allen vom Kläger gerügten Fällen hat die Behörde eine andere naturschutzfachliche Einschätzung getroffen. Dass die Maßnahmen der Behörde von vorneherein ungeeignet wären, ist nicht erkennbar. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachbeistandes Dr. S. zum Kompensationsbedarf bei Vögeln kommt zwar zu anderen Ergebnissen. Er hat jedoch seinen Berechnungen im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Vögel eine andere Methode zugrunde gelegt. Auch wenn diese ebenfalls vertretbar sein sollte, ist damit nicht dargelegt, dass das Vorgehen der Behörde willkürlich und unvertretbar ist. Die Arbeitshilfe Vögel, an der der Kläger sich nach eigenem Bekunden bei seinen Berechnungen orientiert hat, hat die Behörde ebenfalls herangezogen. Der Arbeitshilfe Vögel sind jedoch nicht die für die Kompensation erforderlichen Werte zu entnehmen, sondern nur die Grundlagen dafür, innerhalb welcher Distanzen die dort aufgeführten Vogelarten auf Beeinträchtigungen durch von Straßen ausgehenden Immissionen in welcher Weise reagieren.
155 Soweit der Kläger die nicht aufgehobene Trennwirkung der A 33 im Bereich der L 782 für die kleinen bodengebundenen Tierarten rügt, verweist der Beklagte darauf, dass bereits die L 782 für diese Tiere kaum Austauschbeziehungen zugelassen habe. Die vorgesehenen Durchlässe seien auch für diese Tierarten geeignet. Das ist nachvollziehbar.
156 Die Kritik des Klägers an der Dimensionierung der vorgesehenen Grünbrücken greift ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nach dem MAQ die der allgemeinen Vernetzung von Lebensräumen dienenden Grünbrücken eine Regelbreite von 50 m aufweisen sollen (S. 15, 18). Dort, wo es darum geht, den Mindestansprüchen einzelner Tierarten zu entsprechen, sind jedoch schmalere Überführungen angemessen. Diese können geringer dimensioniert sein, etwa für Fledermäuse (S. 43).
157 Schließlich legt der Planfeststellungsbeschluss für die Kompensationsberechnung nicht Kompensationsflächen aus dem Abschnitt 6 - Schnatweg - für den hiesigen Abschnitt zugrunde, vielmehr sind die auf den Abschnitt 6 entfallenden Kompensationsanteile im Landschaftspflegerischen Begleitplan nur nachrichtlich genannt.
158 4.5. Insgesamt gilt, dass die zahlreichen Einwände, die der Kläger gegen das Bewertungs- und Kompensationsmodell des Beklagten erhebt, unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der diesem insoweit zusteht, auf keinen der Gesamtabwägung anhaftenden Rechtsfehler führt.
159 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss vom 04.07.2013 -
BVerwG 9 A 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:040713B9A7.13.0
Leitsatz:
Der Umfang der Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung ist an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung der Vorsitzende die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen.
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Rechtsquellen
GG Art. 103 Abs. 1 VwGO § 104 Abs. 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.07.2013 - 9 A 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:040713B9A7.13.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 7.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2 1. Auf die Rüge eines durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es. Weder hat der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Begründetheit der Klage entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, noch es versäumt, ihn in Erwägung zu ziehen.
3 a) Der Kläger rügt, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass er seinen umfangreichen Vortrag dazu, Gründe der Gesundheit rechtfertigten eine Ausnahme i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG hier deshalb nicht, weil der Überschreitung der NO2-Werte in Halle schon durch aktuell geplante Maßnahmen begegnet werde und deshalb die Beeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen nicht durch den Bau der Autobahn gerechtfertigt werden könne, nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger habe in seinen Schriftsätzen ausführlich dargelegt, dass die Stadt Halle Lösungen vorgesehen habe, die den Grenzwert der NO2-Emissionen bis spätestens Mitte 2014 unter die nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV i.V.m. der Luftqualitätsrahmenrichtlinie 2008/50/EG zulässigen Grenzwerte absenke. Dies werde durch eine Zwischenlösung in Form einer einseitigen Sperrung der Ortsdurchfahrt Halle für Lkw verbunden mit einer Umleitung bis zum Bau einer bereits geplanten Entlastungsstraße bewirkt. Die Entlastungsstraße könne auch den nach Fertigstellung des vorhergehenden Trassenabschnitts am Schnatweg in Künsebeck auflaufenden Verkehr aufnehmen. Der Bau des streitigen Trassenabschnitts sei deshalb nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich. Der Kläger habe auch in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt nicht mit dem Senat erörtern dürfen.
4 Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87, 1 <33>; Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>). Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N. und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>, vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288 <293> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; stRspr).
5 Das Vorbringen des Klägers zu den fehlenden Gründen des Gesundheitsschutzes i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG konnte angesichts seines Umfanges nicht übersehen werden und wurde auch nicht übersehen. Jedoch hat der Senat die Bemühungen der Stadt Halle, schon 2014 die Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten, anders bewertet als der Kläger.
6 Wie auch der Kläger selbst einräumt, lag im Zeitraum vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Stickstoffdioxidbelastung in der Ortsdurchfahrt Halle über den nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV zulässigen Grenzwerten, die dem Schutz der Gesundheit des Menschen dienen. Der Bau der Autobahn wird die Belastung zweifellos unter diesen Wert sinken lassen. Allerdings muss die Stadt Halle den Grenzwert von 40 µg/m³ schon vor der Inbetriebnahme des hier streitigen Trassenabschnitts einhalten, was durch vorübergehende Behelfsmaßnahmen bewirkt werden soll, für die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal ein Bebauungsplan erlassen war. Anders als der Kläger ist der Senat allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen - die Teilsperrung der Durchgangsstraße B 68 mit Umleitungen für den Lkw-Verkehr sowie der Bau einer innerörtlichen Entlastungsstraße, die den Lkw-Verkehr um den Ortskern herumleitet - die Gründe des Gesundheitsschutzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes, wie er im Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - (BVerwGE 110, 302 <313 ff.>) entwickelt worden ist, nicht entfallen lassen.
7 Da mit „zwingenden“ Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht das Vorliegen unausweichlicher Sachzwänge gemeint ist, sondern ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 314), muss sich die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf den Schutz der Gesundheit nicht auf Behelfslösungen verweisen lassen, die gleichzeitig Belastungen für Menschen an anderer Stelle hervorrufen. Die hier ins Auge gefassten Maßnahmen sind von vornherein nicht als Dauerlösung geeignet, die B 68 insbesondere nach der Fertigstellung des vorhergehenden Abschnittes der A 33 mit der Anschlussstelle Schnatweg in Künsebeck dauerhaft vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bei der Alternativenprüfung, mit der es zumindest auch im Zusammenhang steht, aufgegriffen und erwogen, im Urteil aber anders gewichtet, als dies der Kläger für richtig gehalten hat. Das begründet keinen Gehörsverstoß.
8 b) Eine Gehörsversagung liegt auch nicht darin, dass der Senat anders als der Kläger Gründe der Verkehrssicherheit als Ausnahmegründe i.S.d. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG angenommen hat. Der Kläger meint, er habe umfangreich ausgeführt, dass die Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht hinreichend belegt sei. Ohne sich mit seinem Vortrag auseinanderzusetzen, weiche der Senat von den Substantiierungsanforderungen ab, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 (a.a.O.) aufgestellt worden seien. Darin zeige sich, dass der Senat den umfänglichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen habe. Das trifft nicht zu. Der Senat, der den entscheidungserheblichen Sachverhalt - anders als in dem Urteil vom 27. Januar 2000 zugrunde liegenden Fall - in tatsächlicher Hinsicht selbst würdigen konnte und musste, hat vielmehr die Anforderungen an die Gefahrenträchtigkeit der bestehenden, durch das beidseitige Heranrücken der Autobahn noch verschärften Situation, gemessen an der o.g. Entscheidung, für erfüllt und den Sicherheitsgewinn durch die Verlagerung des erheblich von Schwerverkehr bestimmten Verkehrs von der Ortsdurchgangsstraße auf die Autobahn für evident gehalten. Mit seiner Rüge greift der Kläger letztlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat an und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der abgewiesenen Klage zu erreichen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
9 c) Der Kläger kann schließlich die behauptete Gehörsverletzung auch nicht daraus herleiten, dass der Senat die Frage der Ausnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit in der mündlichen Verhandlung nur angesprochen, aber unter Hinweis darauf, dass von den Beteiligten ausführlich dazu vorgetragen worden war und der Senat dazu keinen Erörterungsbedarf sah, nicht mit den Beteiligten im Rechtsgespräch vertieft hat.
10 Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Anspruch der Beteiligten, sich zur Sach- und Rechtslage äußern zu können und zu Wort zu kommen. Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Der Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen ist nicht formell festgelegt, sondern an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten (Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 S. 1 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1; Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand August 2012, § 104 Rn. 60) und schließt ein, dass der Vorsitzende im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen (Beschlüsse vom 5. März 1980 - BVerwG 3 B 2.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 115 S. 41 und vom 19. März 2007 - BVerwG 9 B 20.06 - juris Rn. 10; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 104 Rn. 18 f.). Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem beide Beteiligten durch zahlreiche ausführliche Schriftsätze die rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände aus ihrer Sicht dargelegt haben. Bei erstinstanzlichen Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beteiligten ist es sachgerecht, die mündliche Verhandlung auf die Tatsachen- und Rechtsfragen zu konzentrieren, die dem Gericht durch die eingereichten Schriftsätze noch nicht hinreichend geklärt und deshalb erörterungsbedürftig erscheinen (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2010 - BVerwG 9 B 108.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 Rn. 4).
11 Die Frage der Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG ist vom Kläger mehrfach ausführlich in seinen Schriftsätzen behandelt worden, der Beklagte hat hierauf ebenso ausführlich erwidert, so dass aus der Sicht des Senats weitere Beiträge der Beteiligten entbehrlich waren. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf verwiesen, dass er etwa neue Tatsachen oder neue Erkenntnisse, die in seinen Stellungnahmen noch nicht zur Sprache gekommen waren, darlegen wolle. An einem derartigen Vortrag war er keineswegs gehindert. Unabhängig davon war es dem Kläger unbenommen, am Ende der Verhandlung im Rahmen eines Schlussplädoyers auf diesen ihm wichtigen Punkt einzugehen. Das ist jedoch nicht erfolgt, obwohl - wie stets - der Vorsitzende auf die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme hingewiesen hat.