Verfahrensinformation
Die Klägerin beansprucht die Auskehrung des Erlöses aus dem investiven Verkauf eines Grundstücks durch die Beigeladene. Das Grundstück war im Jahre 1933 durch einen jüdischen Kaufmann veräußert worden. Nach einer Weiterveräußerung im Jahre 1935 und späteren Erbfällen war die Beigeladene Eigentümerin geworden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der jüdische Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten habe, über den er frei habe verfügen können, so dass die sich aus § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO ergebende Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes widerlegt sei. Abgesehen davon könne sich die Beigeladene im Hinblick auf die Weiterveräußerung des Grundstücks im Jahre 1935 auf die Redlichkeit des damaligen Erwerbers berufen. Die Revision ist zugelassen worden, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kaufpreis sei bereits dann in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt, wenn dieser durch Abtretung der Kaufpreisforderung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hatte, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6) abweicht. Im übrigen kann das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführte Beschränkung des redlichen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 verfassungsgemäß ist.
Beschluss vom 15.10.2003 -
BVerwG 7 B 64.03ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B7B64.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 - 7 B 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B7B64.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 64.03
- VG Dresden - 27.03.2003 - AZ: VG 1 K 677/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März 2003 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 332 339,72 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht insofern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1) ab, als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Kaufpreis bereits dann nach Art. 3 Abs. 2 REAO i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt war, wenn dieser durch Abtretung der Kaufpreisforderung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hatte. Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil auch damit begründet hat, dass die Beigeladene sich auf einen redlichen Erwerb des Grundstücks nach § 4 Abs. 2 VermG berufen kann, weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf; denn das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingeführte Beschränkung des redlichen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 verfassungsgemäß ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 20.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Urteil vom 24.06.2004 -
BVerwG 7 C 20.03ECLI:DE:BVerwG:2004:240604U7C20.03.0
Leitsätze:
1. Die mit dem 2. VermRÄndG eingefügte Beschränkung des redlichen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 ist verfassungsgemäß.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ist grundsätzlich auch dann der Zeitpunkt des Verkaufs, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise nicht sofort bezahlt wurde.
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Rechtsquellen
VermG § 1 Abs. 6; § 2 Abs. 1 Satz 3; § 4 Abs. 2 Satz 1; § 30 a Abs. 1 Satz 1 2. VermRÄndG Art. 15 REAO Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 -
Instanzenzug
VG Dresden - 27.03.2003 - AZ: VG 1 K 677/99
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 7 C 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240604U7C20.03.0]
Urteil
BVerwG 7 C 20.03
- VG Dresden - 27.03.2003 - AZ: VG 1 K 677/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , P o s t i e r und
N e u m a n n
für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
I
Die Klägerin beansprucht die Auskehrung des Erlöses aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks in Dresden-Neustadt.
Das Grundstück gehörte früher dem jüdischen Kaufmann K. Dieser veräußerte es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 23. Juni 1933 an eine Frau L. zum Preis von 48 500 RM. Frau L. wurde am 4. Dezember 1933 ins Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurden zwei Hypotheken in Höhe von 15 000 RM und 10 000 RM zugunsten von Herrn K. für Kaufgeldteilforderungen eingetragen. Der seinerzeitige Kaufvertrag ist nicht auffindbar; Grundakten sind nicht vorhanden.
Frau L. verkaufte das Grundstück am 19. Dezember 1935 zum Preis von 56 410 RM weiter an Herrn G. Mittlerweile ist die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks im Wege des Erbgangs nach ihrer Mutter, der Ehefrau des vorverstorbenen Herrn G. Die erwähnte Hypothek in Höhe von 10 000 RM wurde 1934 gelöscht, die in Höhe von 15 000 RM im Jahre 1936 unter Herabsetzung des Zinssatzes von sechs auf fünf Prozent an den Kaufmann A. abgetreten. Der Einheitswert des Grundstücks betrug am 1. Januar 1931 42 100 RM und am 1. Januar 1935 42 300 RM.
Im Jahre 1991 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks an, die sie im Jahre 1996 als solche in Rechtsnachfolge nach Herrn K. präzisierte. Die Beigeladene veräußerte das Grundstück im Jahre 1995. Zu diesem Rechtsgeschäft erging 1997 ein Investitionsvorrangbescheid.
Die Landeshauptstadt Dresden lehnte den Rückübertragungsantrag der Klägerin wegen des investiven Verkaufs des Grundstücks ab, stellte aber fest, dass sie ohne die Veräußerung rückübertragungsberechtigt gewesen wäre. Sie habe daher einen Anspruch auf Erlösauskehr abzüglich des im Bescheid festgesetzten Ablösebetrages.
Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Bescheid auf und lehnte den Rückübertragungsantrag ab, weil die Klägerin nicht Berechtigte sei. Die Veräußerung des Grundstücks durch Herrn K. sei kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust gewesen; denn der Kaufpreis habe 15,2 % über dem Einheitswert gelegen und sei daher angemessen gewesen. Er sei auch in die freie Verfügungsgewalt des Veräußerers gelangt, weil seinerzeit noch keine Verfügungsbeschränkungen bestanden hätten.
Die Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Gericht gehe aufgrund der Eintragung im Einheitswertbogen vom 23. Juni 1933 als Kaufvertragsdatum aus. Für die Vermutung der Beklagten und der Beigeladenen, es könne eine Fälschung oder ein Schreibfehler vorliegen, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Die sich somit aus § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO ergebende Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei durch den Nachweis widerlegt, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten habe, über den er frei habe verfügen können. Die Angemessenheit des Entgelts ergebe sich aber nicht schon daraus, dass er den Einheitswert um 15,2 % übersteige. Die Kammer habe jedoch anhand der von ihr nachermittelten Vergleichskäufe keine Zweifel daran, dass der Kaufpreis für die damalige Zeit und das damalige Objekt angemessen gewesen sei. Für die freie Verfügbarkeit sei die objektive Möglichkeit ausreichend, sich mittels des auf ein "nicht gesperrtes" Bankkonto überwiesenen Guthabens im Wirtschaftsverkehr für Geld Gegenwerte zu beschaffen oder Vermögensumschichtungen vorzunehmen. Zwar könne als nicht exakt geklärt angesehen werden, wie die Kaufpreisforderung getilgt worden sei, und der pauschale Hinweis der Widerspruchsbehörde auf erst Ende 1938 in Kraft getretene Bestimmungen über Verfügungsbeschränkungen sei nicht ausreichend, die freie Verfügbarkeit des Kaufgeldes zu vermuten, zumal für 25 000 RM die Notwendigkeit einer hypothekarischen Absicherung bestanden habe. Grundlage für die Annahme, dass die ausstehende Restschuld in Höhe von 10 000 RM beglichen worden sei, sei jedoch die Löschung der betreffenden Hypothek, welche die Bewilligung des Rechtsinhabers voraussetze. Aus der Abtretung der weiteren Hypothek über 15 000 RM könne zumindest gefolgert werden, dass am Wirtschaftsverkehr teilgenommen worden sei. Dass die Kaufgeldforderung erfüllt worden sei, ergebe sich auch aus einer Vermögenserklärung, die Herr K. am 9. Juni 1942 abgegeben habe. Danach habe zu diesem Zeitpunkt eine offene Kaufgeldforderung nicht mehr bestanden. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, dass Herr K. das Kaufgeld möglicherweise für eine diskriminierende Abgabe habe verwenden müssen. Dazu fehle es an hinreichendem Vortrag, der trotz der gesetzlich geregelten Beweislastverteilung erforderlich sei. Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch auch entgegen, dass sich die Beigeladene auf die Vorschriften über den redlichen Erwerb berufen könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr G. seinerzeit unredlich gewesen sei. Der Berufung auf diesen Restitutionsausschlussgrund stehe nicht entgegen, dass er durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz auf Erwerbsvorgänge nach dem 8. Mai 1945 beschränkt worden sei; denn so verstanden wäre diese Regelung verfassungswidrig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme jedoch nicht in Betracht, weil es bereits an einer Schädigungsmaßnahme fehle und die Vorschrift zudem einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich sei, dass es für den Restitutionsausschluss ausreichend sei, wenn im Falle eines redlichen rechtsgeschäftlichen Erwerbs vor dem 8. Mai 1945 der derzeitige Rechtsinhaber auf einen Erwerb nach dem 8. Mai 1945 verweisen könne, sei dieser Erwerb auch ein gesetzlicher.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides weiter. Sie macht geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Bundesrecht. Die Annahme, die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei widerlegt worden, verstoße gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO. Soweit der Kaufpreis nicht hypothekarisch gesichert worden sei, fehlten jegliche Ausführungen dazu, weshalb dieses Geld bezahlt worden sei und Herrn K. zur freien Verfügung gestanden habe. Im Übrigen habe das Gericht nicht beachtet, dass Herr K. nach dem Inhalt der beigezogenen Entschädigungsakte zwei Söhne gehabt habe, die sich jedenfalls 1942 im Ausland aufgehalten hätten; der eine Sohn sei bereits 1933 ausgewandert. Auf einem Grundstück des Herrn K. in Berlin habe das Finanzamt eine Sicherungshypothek über 20 000 RM für Reichsfluchtsteuer eintragen lassen. Ohne auf diese im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Feststellungen zurückzukommen, begründe das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von der freien Verfügbarkeit in den Entscheidungsgründen allein damit, dass die Verfügbarkeit einschränkende Bestimmungen erst 1938 in Kraft getreten seien, während hier Anhaltspunkte bestünden, dass der Zufluss der Gelder noch vor 1938 erfolgt sei. Dies verstoße gegen § 108 Abs. 1 VwGO; denn es sei nahe liegend, dass das Dresdner Grundstück verkauft worden sei, um die Auswanderung eines oder beider Söhne auch im Hinblick auf diskriminierende Abgaben wie die Reichsfluchtsteuer materiell abzusichern. Hinsichtlich des hypothekarisch gesicherten Kaufpreisteils lasse es das Verwaltungsgericht ausreichen, dass über die Kaufpreisforderung "frei" verfügt worden sei, während das Bundesverwaltungsgericht zur Widerlegung der Vermutung des Art. 3 Abs. 2 REAO fordere, dass das dabei erzielte Entgelt angemessen gewesen und in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei. Es lägen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, ob und welches Entgelt für die im Jahre 1936 vorgenommene Abtretung gezahlt worden sei. Die Feststellungen zur Angemessenheit des Kaufpreises habe das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO getroffen, weil es dazu kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt habe. Schließlich sei auch die vermeintlich verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht haltbar. Für Erwerbsgeschäfte, die von einem redlichen Erwerber vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden seien, habe es bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes keine gesicherte Rechtsposition gegeben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, und erwidert: Die Klägerin habe bereits nicht nachweisen können, dass die Vermögensentziehung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 stattgefunden habe. Im Einheitswertbogen sei zwar unter der Rubrik Eigentumswechsel der 23. Juni 1933 vermerkt. Damit könne aber rechtsbegrifflich nur der dingliche Eigentumsübergang gemeint sein und nicht das für den Schädigungszeitpunkt maßgebliche Kausalgeschäft. Es könne daher dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es aufgrund der Eintragung im Einheitswertbogen vom 23. Juni 1933 als dem Kaufvertragsdatum ausgehe. Diese Annahme, die nur auf Vermutungen gründe, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße freie Beweiswürdigung. Abgesehen davon sei dem Verwaltungsgericht aber darin zu folgen, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten habe, über den er frei habe verfügen können. Insbesondere seien die für die Kaufpreisrestforderung bestellten Hypotheken gelöscht oder abgetreten worden, so dass der gesamte Kaufpreis in die Hände des Verkäufers gelangt sei. Dass der Kaufpreis angemessen gewesen sei, habe das Gericht ordnungsgemäß anhand von Vergleichskäufen ermittelt. Hinsichtlich der die Entscheidung nicht tragenden Frage der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 VermG müsse beachtet werden, dass die Beigeladene bis zur Änderung der Vorschrift durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz restitutionsfestes Eigentum besessen habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne ihr daher nicht abgesprochen werden.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen. Sie rügt vorab die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, weil der Erbe von Herrn K. noch lebe. In der Sache habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Kaufvertrag nach dem 30. Januar 1933 geschlossen worden sei. Abgesehen davon gelte die Vermutungsregelung der REAO hier schon deswegen nicht, weil Herr K. kollektiv verfolgt worden sei, § 3 Abs. 2 REAO aber nur auf Abs. 1 a dieser Vorschrift und somit auf individuell Verfolgte Bezug nehme, während für die kollektiv Verfolgten Abs. 3 gelte. Bei diesen müsse die Verfolgungsvermutung erst bei Veräußerungen ab dem 15. September 1935 widerlegt werden. Es sei somit keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin eingetreten. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht nach erschöpfender Sachverhaltsermittlung die Überzeugung gewonnen habe, dass die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes widerlegt sei. An diese tatsächliche Feststellung sei das Revisionsgericht gebunden. Schließlich könne sie - die Beigeladene - sich auf die Redlichkeit ihres Rechtsvorgängers beim Erwerb berufen.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügte Begrenzung des redlichen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 für verfassungsmäßig. Ebenso wie der Gesetzgeber die rückerstattungsrechtlichen Vermutungsregeln habe nachträglich einfügen dürfen, sei er durch den Vertrauensschutz nicht gehindert gewesen, die vermögensrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen im Bereich des Restitutionsausschlusses stärker an das alliierte Recht anzupassen, um sein Konzept der Wiedergutmachung und des Interessenausgleichs zu konkretisieren.
II
Die Revision ist unbegründet. Zwar verstößt das Urteil gegen Bundesrecht, soweit es auch darauf gestützt ist, dass die Beigeladene sich gegenüber einem Herausgabeverlangen der Klägerin auf den Restitutionsschlussgrund des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG hätte berufen können (1.). Das Verwaltungsgericht hat dennoch den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil es ohne Rechtsfehler eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG verneint hat, so dass die Klägerin mangels Berechtigung von vornherein keinen Rückübertragungsanspruch und damit auch keinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung des betroffenen Grundstücks hatte (2.).
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Beigeladenen nicht der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs zugute kommen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die restitutionsausschließende Wirkung eines solchen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 beschränkt. Da die Beigeladene das Grundstück geerbt hat und der für die Frage der Redlichkeit maßgebliche rechtsgeschäftliche Erwerb ihres Rechtsvorgängers (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24 m.w.N.) vor diesem Zeitpunkt liegt, hätte sie sich nicht auf diesen Einwand berufen können. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen diese mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG eingefügte zeitliche Beschränkung äußert, teilt der Senat nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind echt rückwirkende Eingriffsregelungen grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 72, 200 <242, 257>; 97, 67 <78 f.>; stRspr). Um eine solche Regelung handelt es sich hier, falls die Beigeladene sich vor In-Kraft-Treten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 (vgl. Art. 15 dieses Gesetzes) auf den redlichen Erwerb ihres Rechtsvorgängers im Jahre 1935 hätte berufen können. Dies ist jedoch zweifelhaft. Zwar galt und gilt das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 6 VermG entsprechend für verfolgungsbedingte Vermögensverluste in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945. Fraglich war jedoch vor der Einfügung der zeitlichen Beschränkung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, ob die entsprechende Anwendbarkeit, die bei jeder Norm des Gesetzes gesondert zu prüfen ist (Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 17), auch die Vorschriften des redlichen Erwerbs erfasste. Dies ließ sich für Erwerbsgeschäfte aus der Zeit des Nationalsozialismus in Zweifel ziehen, weil die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die den Regelungen des Vermögensgesetzes über den sozialverträglichen Ausgleich zugrunde liegt, die Erwerbsvorgänge aus jener Zeit nicht im Auge hatte. Deshalb stellen auch die bereits in der Ursprungsfassung des Vermögensgesetzes enthaltenen Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG ersichtlich auf die in der DDR herrschenden Verhältnisse ab. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf die Verhältnisse in der Zeit des Nationalsozialismus und das besondere Problem der Zwangsverkäufe wäre ohne zusätzliche Regelungen mehr als problematisch gewesen. Hinzu kommt, dass bei der Schaffung des § 1 Abs. 6 VermG die unterlassene Rückerstattung im Beitrittsgebiet nachgeholt werden sollte. Es lag daher nicht fern, bei der entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes zu berücksichtigen, dass das Rückerstattungsrecht einen redlichen Erwerb von Immobilien nicht kannte.
Es kann hier jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, wie vor In-Kraft-Treten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes § 1 Abs. 6 VermG im Hinblick auf den sozialverträglichen Ausgleich auszulegen war; denn selbst wenn man sich dafür entscheiden wollte, dass auch bei Erwerbsvorgängen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Berufung auf § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG möglich war, war die seinerzeit geltende Rechtslage jedenfalls nicht so klar, dass mit der Einfügung der zeitlichen Beschränkung schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wurde. In der Verfassungsrechtsprechung ist anerkannt, dass in solchen Situationen Rechtssicherheit durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt werden darf (BVerfGE 30, 367 <388> m.w.N.; 72, a.a.O. S. 259; stRspr vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 C 9.03 - VIZ 2004, 264).
b) Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Einwände gegen die zeitliche Beschränkung des redlichen Erwerbs. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Erwerbsvorgänge aus der Zeit des Nationalsozialismus insoweit anders behandeln durfte als Erwerbsvorgänge, die sich zu Zeiten der DDR abgespielt haben. Bereits das Ziel, die unterlassene Wiedergutmachung im Beitrittsgebiet nachzuholen, rechtfertigt die zeitliche Differenzierung, weil es im Rückerstattungsrecht einen solchen Restitutionsausschlussgrund nicht gab.
2. Das angegriffene Urteil stellt sich trotz dieser Verletzung von Bundesrecht im Ergebnis als richtig dar, weil das Verwaltungsgericht ohne Rechtsverstoß eine vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin verneint hat und diese Begründung die Aufhebung des Widerspruchsbescheides eigenständig trägt.
a) Die Klägerin ist allerdings nicht schon deswegen gehindert, sich auf ihre Rechtsnachfolge nach dem früheren Eigentümer K. zu berufen, weil dessen Erbe angeblich noch lebt. Die Auffassung der Beigeladenen, die Rechtsnachfolge nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG sei davon abhängig, dass der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger nicht in der Lage seien, vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, geht bereits am Wortlaut der Norm vorbei. Dieser stellt allein darauf ab, dass jüdische Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger Ansprüche nicht geltend machen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 64.02 - VIZ 2004, 173 und 28. April 2004 - BVerwG 8 C 12.03 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Auch der Zweck der Vorschrift, auf den die Beigeladene sich beruft, trägt ihre Auffassung nicht. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist - damals noch als § 2 Abs. 1 Satz 2 - ebenfalls durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in das Gesetz eingefügt worden. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf war der Bestimmung die Funktion beigemessen worden, die bisherige Rechtslage, wie sie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anmeldeverordnung i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG und den amtlichen Erläuterungen zu § 2 VermG ergeben habe, klarzustellen (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 39). Nach den amtlichen Erläuterungen zu § 2 VermG (BTDrucks 11/7381, S. 4) bezweckte die Rechtsnachfolge der Klägerin für "erbloses" und "unbeanspruchtes" Vermögen, nicht den Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen jüngster Geschichte sich das wieder gutzumachende Unrecht ereignet hat. Diese Ausführungen verdeutlichen zur Genüge, dass der Wille des Gesetzgebers sich mit dem Wortlaut der Norm deckt: Für die Rechtsnachfolge der Klägerin reicht aus, dass der jüdische Berechtigte oder seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche geltend gemacht haben, und zwar unabhängig davon, ob diese noch leben und in der Lage sind, solche Ansprüche geltend zu machen.
b) Die Klägerin ist auch deswegen nicht mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen, weil sie Herrn K. erst im Jahr 1996 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG als ihren Rechtsvorgänger benannt hat. Für die Einhaltung der Frist reicht es aus, dass der Restitutionsantrag den begehrten Vermögenswert so genau bezeichnet, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (zusammenfassend Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21). Dies gilt auch für die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Anspruchstellerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG (Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - VIZ 2004, 113). Weitere Angaben, insbesondere zu der Person des jüdischen Geschädigten, sind zur Fristwahrung nicht notwendig.
c) Es lässt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Berechtigung der Klägerin mangels einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG verneint hat.
Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen in Folge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Nach Satz 2 der Vorschrift, der auf die in Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur von Berlin (Rückerstattungsanordnung - REAO -) vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin S. 221) getroffenen Regelungen verweist, wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn der Vermögensgegenstand in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch jemanden veräußert worden ist, der zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte. Diese Vermutung wirkt demgemäß ihrem persönlichen Anwendungsbereich nach zugunsten der Klägerin, weil Herr K. als Jude seit dem Tag der "Machtübernahme" kollektiver Verfolgung ausgesetzt war.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Vermutung aber auch ihrem sachlichen Anwendungsbereich nach auf die Klägerin anwendbar, weil das Verkaufsgeschäft zwischen Herrn K. und Frau L. am 23. Juni 1933 und damit innerhalb des nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 REAO maßgeblichen Zeitraums stattgefunden hat. Dies bezweifeln allerdings die Beklagte und die Beigeladene, indem sie sich mit einer zulässigen Gegenrüge (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 16. März 1976 - GmS-OGB 1/75 - BVerwGE 50, 369 <375 f.>) gegen die Feststellung des Verkaufsdatums wenden. Ihre Einwände, die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, dass der Kaufvertrag nach dem 30. Januar 1933 abgeschlossen worden sei, und das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Vermutung begnügen dürfen, der Vertragsschluss habe am 23. Juni 1933 stattgefunden, und damit seine richterliche Überzeugung nicht ordnungsgemäß gebildet, gehen jedoch am Inhalt des Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Einheitswertbogen des Finanzamts als Kaufvertragsdatum den 23. Juni 1933 nennt, und ist daher davon "ausgegangen", dass dies das zutreffende Datum ist, weil es keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese Eintragung inhaltlich falsch ist. Es hat somit weder eine Beweislastentscheidung getroffen noch sich auf Vermutungen gestützt, sondern aufgrund einer Urkunde die Überzeugung gewonnen, dass das Veräußerungsgeschäft zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Dies lässt weder einen Verstoß gegen Erfahrens- oder Denkgesetze erkennen, noch beruht die Überzeugungsbildung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Insbesondere verkennt die Beklagte, dass der Abschnitt E des Einheitswertbogens zwar mit "Eigentumswechsel" überschrieben ist, in den Spalten dieses Abschnitts aber jeweils das Datum der Veräußerung - also des Verkaufs - und der Verkaufspreis einzutragen sind, so dass der von der Beklagten gezogene Schluss, dort sei der "dingliche Eigentumswechsel" gemeint, verfehlt ist. Hinzu kommt, dass Frau L. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 4. Dezember 1933 im Grundbuch eingetragen wurde, womit einerseits ausgeschlossen ist, dass der 23. Juni 1933 der Tag des Eigentumswechsels war, andererseits aber wegen des Zeitabstandes zur Grundbucheintragung erst recht plausibel wird, dass zu diesem Termin der Verkauf stattgefunden hat.
Widerlegt werden kann die somit zugunsten der Klägerin streitende rückerstattungsrechtliche Entziehungsvermutung - wenn wie hier die Zeit bis zum 14. September 1935 einschließlich betroffen ist - nach Art. 3 Abs. 2 REAO durch den Beweis, dass der Verkäufer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte. Obwohl Art. 3 Abs. 2 REAO sich nur auf eine Veräußerung nach Art. 3 Abs. 1 a REAO bezieht und somit auf das Verkaufsgeschäft eines individuell Verfolgten, bedeutet das nicht, dass diese Vorschrift im Falle des kollektiv verfolgten Voreigentümers K. nicht gilt. Die Auffassung der Beigeladenen, die Beschränkung der Bezugnahme auf die Fälle individueller Verfolgung führe dazu, dass bei kollektiv Verfolgten in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 (danach gelten für diesen Personenkreis die verschärften Widerlegungsregelungen des Abs. 3) keine Entziehungsvermutung greife und daher die normalen Beweislastregeln gälten, ist nicht nachvollziehbar. Art. 3 Abs. 1 REAO begründet die Entziehungsvermutung mit der Folge der Umkehr der Beweislast unmissverständlich für individuell (Buchst. a) und kollektiv Verfolgte (Buchst. b). Nimmt man Art. 3 Abs. 2 REAO mit der Beigeladenen wörtlich, hätte dies nicht die Rückkehr zur üblichen Beweislastverteilung für kollektiv Verfolgte zur Folge, sondern das für die Beigeladene erhebliche misslichere Ergebnis, dass zwar zugunsten der Klägerin ein verfolgungsbedingter Eigentumsverlust nach Art. 3 Abs. 1 REAO zu vermuten wäre, dies sich aber in der Zeit bis zum 14. September 1935 einschließlich - anders als bei individueller Verfolgung - überhaupt nicht widerlegen ließe; erst nach In-Kraft-Treten der Nürnberger Gesetze wäre in diesen Fällen eine Widerlegung möglich, wenn auch unter den verschärften Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 REAO. Dieses widersinnige Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden, dass man die Bezugnahme in Abs. 2 in Übereinstimmung mit den entsprechenden Texten der Gesetze Nr. 59 für die Amerikanische und Britische Zone auf die individuell und kollektiv Verfolgten, also auf Abs. 1 insgesamt erstreckt (so bereits Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 <165 f.>). Offenbar aus diesem Grund ist auch der ursprüngliche Text des Gesetzes 59 der Britischen Zone, der insoweit denselben Wortlaut hatte wie die Rückerstattungsanordnung, durch Streichung des Buchstaben a in den Worten "Abs. 1 a" korrigiert worden (vgl. den Hinweis auf die Verordnung Nr. 205 zur Änderung des Gesetzes Nr. 59 in Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, S. 69, Fußnote).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es der Beigeladenen gelungen ist, diese zugunsten der Klägerin streitende Verfolgungsvermutung zu widerlegen. Seine Feststellungen, der seinerzeit gezahlte Kaufpreis sei angemessen gewesen und habe dem Verkäufer zur freien Verfügung gestanden, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
Nach Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 2 REAO ist als angemessener Kaufpreis ein Geldbetrag anzusehen, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit gewesen wäre. Damit ist der Sache nach der objektive Verkehrswert angesprochen. Dieser Verkehrswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Aus Gründen der Vereinfachung sind die Tatsachengerichte nicht gehindert, bei der Bestimmung der Angemessenheit des Kaufpreises als Indiz auf den damaligen Einheitswert des Grundstücks abzustellen, der regelmäßig die unterste Grenze des Verkehrswerts bildete (Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 <306 ff.>; Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 85.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7).
Ausgehend davon lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Kaufpreis von 48 500 RM als angemessen beurteilt hat, insbesondere greift die Rüge der Klägerin, diese Feststellung sei ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen worden, nicht durch. Der vermeintliche Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2000 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Rückerstattungsgerichte durchgängig verlangt hätten, über die Angemessenheit eines Kaufpreises in der Regel auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden, und dass auch das Schrifttum durchweg auf diesem Standpunkt gestanden habe (a.a.O. unter Hinweis auf Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 161); schematische Ansätze mit 20 bis 30 % über Einheitswert seien ausdrücklich als zu ungenau zurückgewiesen worden (Goetze, Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950, Art. 3 USREG Anm. 8; Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 1950, Band II Art. 3 Anm. IV.1). Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht dahin verstanden werden, dass die Nichteinholung eines solchen Gutachtens die gerichtliche Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises immer verfahrensfehlerhaft macht. Grundlage des Verlangens nach einem Sachverständigengutachten ist die Erkenntnis, dass Erfahrungszahlen nicht mehr als Faustregeln sein konnten (so ausdrücklich Schwarz, a.a.O.) und daher über die Angemessenheit des Betrages nur zuverlässig unter Heranziehung konkreter vergleichbarer Verkäufe geurteilt werden konnte. Solche Erkenntnisse werden aber üblicherweise mit sachverständiger Hilfe gewonnen und sich - soweit es um die Vergleichbarkeit der Käufe geht - auch häufig nur mit sachverständiger Hilfe gewinnen lassen, weil es den insoweit nicht vorgebildeten Gerichten an der erforderlichen Sachkunde für die Einzelheiten der Bewertung von Grundstücken fehlt. Die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Sachverständige besteht jedoch nicht ausnahmslos und insbesondere dann nicht, wenn die durch das Gericht selbst angestellten Ermittlungen bereits hinreichende, der richterlichen Bewertung zugängliche Indizien für die Einschätzung der Angemessenheit des Kaufpreises ergeben haben. Von einer solchen Situation ist das Verwaltungsgericht hier zu Recht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen lag der Kaufpreis 15,2 % über dem Einheitswert, obwohl allgemein bekannt ist, dass in der Zeit des Verkaufs, im Jahre 1933, die Immobilienpreise sehr niedrig waren (Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O., S. 308; Schwarz, a.a.O.). Schon dies war ein deutlicher, wenn auch allein nicht durchgreifender Gesichtspunkt für die Angemessenheit des Kaufpreises. Bei dieser Ausgangslage durfte sich das Verwaltungsgericht - wie es hier geschehen ist - darauf beschränken, zunächst anhand der Akten der Finanzverwaltung sämtliche in der näheren Umgebung in dieser Zeit getätigten Verkäufe von Hausgrundstücken zu ermitteln und sie einem Vergleich anhand von Kriterien zu unterziehen, die der richterlichen Beurteilung zugänglich sind. Nachdem es festgestellt hatte, dass die Gebäude nach Lage, Alter und Nutzung vergleichbar waren und sämtlich unter dem Einheitswert, und zwar bis auf eine Ausnahme deutlich darunter, veräußert worden waren, durfte es von weiteren Ermittlungen mit Hilfe eines Sachverständigen absehen. Genauere Einzelheiten zu den jeweiligen Bodenwerten und Grundstücksgrößen, deren Aufklärung die Klägerin verlangt, hätten allenfalls dann ermittelt werden müssen, wenn die Klägerin konkrete Einwände gegen die Vergleichbarkeit der Objekte erhoben hätte. Solange es einen solchen substantiierten Vortrag nicht gab, konnte angesichts des bereits gewonnenen deutlichen Befundes nicht erwartet werden, dass eine weitere Tatsachenaufklärung noch maßgeblichen Einfluss auf die abschließende Beurteilung haben würde. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass das betroffene Grundstück zwei Jahre später zu einem 8 000 RM höheren Kaufpreis weiter veräußert wurde, musste dem Gericht ebenso wenig wie seine eigene Feststellung, dass eines der Vergleichsobjekte im Jahre 1934 erneut, nun aber deutlich über dem Einheitswert verkauft worden ist, keinen Anlass zu zusätzlichen Ermittlungen geben, zumal diese Tatsachen im Einklang mit der allgemeinen Erkenntnis standen, dass die Kaufpreise in der Folgezeit wieder anstiegen (vgl. Schwarz, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O.).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kaufpreis habe dem Verkäufer zur freien Verfügung gestanden. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass diese Feststellung hinsichtlich des ungesicherten Teils der Kaufsumme aus der Luft gegriffen sei, weil jegliche Feststellungen dazu fehlten, wann wer und auf welchem Weg an Herrn K. die 23 500 RM gezahlt habe. Zwar trifft es zu, dass die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises "bewiesen" sein muss; das bedeutet aber nicht, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus bestimmten Indizien auf die Begleichung der Kaufpreisforderung zu schließen. Dies ist hier geschehen. Das Verwaltungsgericht hat eingeräumt, dass nicht als exakt geklärt angesehen werden könne, wie die Kaufpreisforderung getilgt worden sei, und eingeräumt, dass die Hinweise der Beklagten auf erst Ende 1938 in Kraft getretene Verfügungsbeschränkungen nicht ausreichten, die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises zu vermuten. Es hat aber daraus, dass die beiden Teilkaufgeldhypotheken in den Jahren 1934 und 1936 gelöscht und abgetreten worden seien, gefolgert, dass Herr K. über die diesen Sicherungsrechten zugrunde liegenden Forderungen und auch bezüglich des restlichen Kaufpreises habe frei verfügen können. Unterstützend hat es sich auf die Vermögenserklärung des Herrn K. aus dem Jahre 1942 bezogen, aus der sich zur Überzeugung des Gerichts ergebe, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine offene Kaufgeldforderung nicht bestanden habe. Diese Schlussfolgerungen lassen keinen Mangel der Überzeugungsbildung erkennen. Insbesondere liegt es nahe, aus dem Sicherungsbedürfnis für einen Teil des Kaufpreises zu schließen, dass der nicht gesicherte Teil der Forderung sofort beglichen worden ist. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass das Verwaltungsgericht aus der Löschung und Abtretung der Sicherungsrechte die freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis gefolgert hat; denn die Aufgabe der Sicherungsrechte indiziert, dass die Forderungen erfüllt oder über sie verfügt worden ist.
Zweifel daran, dass die Entziehungsvermutung in dieser Weise hinreichend widerlegt worden ist, ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, zu welchen Bedingungen die Hypothek über 15 000 RM abgetreten worden ist. Zwar hat der 8. Senat sich in seinem Urteil vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) auf den Standpunkt gestellt, dass es für die freie Verfügbarkeit allein auf den gezahlten Kaufpreis und nicht auf die entstandene Kaufpreisforderung ankomme und - falls über diese verfügt worden sei - das dabei erzielte Entgelt angemessen gewesen und in die freie Verfügung des Veräußerers gelangt sein müsse. Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen sein, dass bei allen späteren Verfügungen über die Kaufpreisforderung allein die Verfügbarkeit der dann erhaltenen Gegenleistung und deren Angemessenheit für die Widerlegung der Entziehungsvermutung maßgeblich sein sollen, könnte der Senat dem nicht folgen. Eine vorlagepflichtige Abweichung i.S. des § 11 Abs. 2 VwGO läge darin nicht, weil die Ausführungen des 8. Senats für das seinerzeitige Urteil nicht tragend waren; denn dort hatte es gar keine Verfügung über die Kaufpreisforderung gegeben.
Nach der - insoweit auch im Urteil des 8. Senats wiedergegebenen - Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte wird eine zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehende freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis durch nachträglich greifende Verfügungsbeschränkungen, sei es hinsichtlich des Kaufentgeltes, sei es hinsichtlich mit Mitteln des Kaufpreises erworbener Gegenstände, nicht rückwirkend beseitigt (BoR Herford, Urteil vom 4. Juni 1952 - BOR 52/294 - RzW 1952, 246; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 1956 - 2 W 170/55/(R) - RzW 1956, 133). Vielmehr war nach damaliger Rechtsauffassung auch bei Stundungen des Kaufpreises für die freie Verfügbarkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des Verkaufs maßgeblich und nicht der der Fälligkeit des Kaufpreisrests (vgl. Harmening u.a., Rückerstattungsgesetz, Abschnitt IV 2, Art. 3; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 1951 - 8 RW 4/50 - RzW 1951, 142; OLG München, Urteil vom 28. September 1951 - Wi 75 und 134/51 - RzW 1951, 346), es sei denn, die späteren Verfügungsbeschränkungen waren bereits bei Vertragsschluss absehbar und der Verkäufer wollte den Kaufpreis nicht oder nur beschränkt abtreten (so OLG Köln, a.a.O., S. 143). Wurde der Kaufpreis vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise nicht sofort oder nicht bar bezahlt, war demnach entscheidend, ob bei Vertragsschluss über die Kaufpreisforderung frei verfügt werden konnte. Man wird ergänzen müssen, dass die Verfügung über die Kaufpreisforderung zu diesem Zeitpunkt auch zu einer angemessenen Gegenleistung möglich gewesen sein musste, um die Entziehungsvermutung zu widerlegen. Anders verhält es sich, wenn - wie hier - erst Jahre später über die Forderung verfügt wird. Wird dann kein angemessener Preis mehr erzielt, kann dies nur dann auf das Erwerbsgeschäft durchschlagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Forderung von Anfang an nicht in angemessener Weise zu realisieren gewesen wäre. Da es hier solche Anhaltspunkte nicht gibt, musste das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen in dieser Richtung anstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermutung der Klägerin, das Geld könne zur Begleichung diskriminierender Abgaben gedient haben. Dass das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine solche Verwendung des Geldes verneint hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Schlussfolgerungen, welche die Klägerin insoweit im Hinblick auf die Söhne des Herrn K., deren Auswanderung und der zu zahlenden Reichsfluchtsteuer aus der Entschädigungsakte zieht, mussten sich dem Verwaltungsgericht zumindest ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht aufdrängen. Es ist bereits fraglich, ob derartige Spekulationen überhaupt ausreichen, Zweifel an der freien Verfügbarkeit des konkreten Entgelts zu begründen. Jedenfalls sagt der Umstand, dass auf einem Berliner Grundstück des Herrn K. eine zeitlich nicht zuzuordnende Sicherungshypothek für Reichsfluchtsteuer eingetragen worden ist, nichts über die Verwendung eines Kaufpreises aus, der im Jahre 1933 für die Veräußerung eines Dresdener Grundstücks desselben Eigentümers erzielt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Vorsitzender Richter am Kley Richter am Bundesver-
Bundesverwaltungsgericht waltungsgericht Herbert
Sailer ist wegen einer Er- ist wegen Urlaubs ge-
krankung gehindert zu unter- hindert zu unterschreiben.
schreiben. Kley
Kley
Postier Neumann
Beschluss vom 08.11.2004 -
BVerwG 7 C 20.03ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B7C20.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - 7 C 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B7C20.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 20.03
- VG Dresden - 27.03.2003 - AZ: VG 1 K 677/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:
- Die Gründe des Urteils vom 24. Juli 2004 werden nach § 118 Abs. 1 VwGO dahin berichtigt, dass es auf Seite 7, Abschnitt II, Zeile 4 und 5 statt:
- "Das Verwaltungsgericht hat dennoch den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil ..."
- heißt:
- "Das Verwaltungsgericht hat dennoch die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil..."
- sowie auf Seite 9, unter 2., Zeile 3 und 4, statt:
- "... und diese Begründung die Aufhebung des Widerspruchsbescheides eigenständig trägt."
- heißt:
- "... und diese Begründung die Abweisung der Klage eigenständig trägt."
- Sailer Kley Herbert