Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 5 B 24.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5B24.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 5 B 24.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5B24.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 24.12

  • VG Greifswald - 22.02.2012 - AZ: VG 6 A 675/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 ist somit unanfechtbar.

2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Beschluss vom 05.07.2012 -
BVerwG 5 B 24.12ECLI:DE:BVerwG:2012:050712B5B24.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2012 - 5 B 24.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:050712B5B24.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 24.12

  • VG Greifswald - 22.02.2012 - AZ: VG 6 A 675/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 gerichteten Beschwerde wendet, erweist sich die Gegenvorstellung als nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 8 B 79.10 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N). Es kann dahinstehen, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können. Soweit der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, hat die Gegenvorstellung jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai 2011 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

3 Der Senat weist darauf hin, dass er künftige Schriftsätze der Klägerin, denen (auch mit Blick auf die gesetzliche Lage) kein nachvollziehbares Begehren entnommen werden kann, nicht mehr bescheiden wird.