Beschluss vom 28.04.2011 -
BVerwG 8 B 79.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B8B79.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 - 8 B 79.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B8B79.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - wird in Randnummer 4 der Gründe, dritte Zeile, dahingehend berichtigt, dass es statt Gemarkung „Teltow“ Gemarkung „Geltow“ heißt.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - wird zurückgewiesen. Ihre Gegenvorstellung wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Der Schreibfehler in der Bezeichnung der Gemarkung, zu dem das Grundstück Flurstück 37 der Klägerin gehört, in dem Beschluss des Senats vom 13. September 2010, Randnummer 4, ist gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.

2 Der weitere Berichtigungsantrag der Klägerin betrifft weder einen Schreibfehler, noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Eine Berichtigung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO ist deshalb nicht möglich. Über eine Berichtigung nach § 122 Abs. 1, § 119 VwGO ist wegen § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO gesondert zu entscheiden. Dass die Klägerin das Flurstück 37 zunächst durch Kaufvertrag erworben hatte, war für den Senat in seinem angegriffenen Beschluss aber nicht entscheidungsrelevant.

3 Die Anhörungsrüge der Klägerin mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren gemäß § 152a VwGO fortzuführen, ist unbegründet. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht verletzt worden.

4 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

5 Mit ihren erneuten Ausführungen zur Bindungswirkung des Zwangsversteigerungsverfahrens rügt die Klägerin nicht, dass der Senat ihren Vortrag aus der Beschwerde nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern dass er ihren dortigen Ausführungen zum Verständnis der einschlägigen Gesetze nicht gefolgt ist. Die Frage, ob die Klägerin Eigentum an dem auf dem Flurstück 37 stehenden Gebäude erworben hat, ist im Verfahren streitig und war für die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 13. September 2010 auch mit dem Vortrag der Klägerin zum Zwangsversteigerungsverfahren ausführlich auseinandergesetzt und begründet, warum sich daraus für die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung keine Bindungswirkung ergab. Allein die Tatsache, dass der Senat der Rechtsauffassung der Klägerin zu den sich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ergebenden Konsequenzen nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Dass die Klägerin weiterhin anderer Meinung ist als der Senat, eröffnet auch nicht über den Weg der Anhörungsrüge eine Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris).

6 Soweit die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 11. November 2010 und vom 8. März 2011 neuen Sachvortrag geltend macht, konnte dies nicht berücksichtigt werden, weil die Schriftsätze nach Ablauf der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen sind.

7 Die zusammen mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerin ist nicht statthaft. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 13. September 2010 über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2009. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 - BVerwG 8 B 20.08 - juris).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 11.05.2011 -
BVerwG 8 B 79.10ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B8B79.10.0

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    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2011 - 8 B 79.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B8B79.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2011
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - wird in Randnummer 7, 1. Satz, 2. Halbsatz wie folgt gefasst: „, das die Klägerin zunächst durch Kaufvertrag und dann im Wege der Zwangsvollstreckung erneut erworben hatte.“

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin, den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 in Randnummer 7 zu berichtigen, bezieht sich auf tatsächliche Feststellungen und ist deshalb als Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 122 Abs. 1, § 119 VwGO anzusehen. Über den Antrag entscheiden gemäß § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben. Da Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel wegen Eintritts in den Ruhestand dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr angehört, ist über den Antrag in der Besetzung der zwei Beisitzenden zu entscheiden.

2 Der Berichtigungsantrag wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 122 Abs. 1, § 119 Abs. 1 VwGO gestellt und ist begründet. Die Klägerin hatte das Flurstück Nr. … zunächst durch Kaufvertrag und dann erneut im Wege der Zwangsvollstreckung erworben. Auf den Rechtserwerb ihrer Rechtsvorgänger kommt es nicht an. Da die ursprüngliche Formulierung insoweit zu Unklarheiten führen konnte, war sie entsprechend zu berichtigen.