Verfahrensinformation
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde besitzt. Die Anlagen sollten in einem bei Antragstellung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) ausgewiesenen Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung für Windenergienutzung errichtet werden. lnfolge einer nachträglichen Änderung des RROP entfiel jedoch das Vorranggebiet. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil das Vorhaben mit dem geänderten RROP nicht vereinbar sei.
Im Revisionsverfahren wird v.a. zu klären sein, ob die Änderung des RROP, die zum Wegfall des Vorranggebietes führte, wirksam ist. Dabei stellt sich die Frage, ob durch die „Wegplanung“ Entschädigungsansprüche i.S.v. §§ 39 ff. BauGB ausgelöst werden, die vom Zweckverband im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung über die Änderung hätten berücksichtigt werden müssen.
Beschluss vom 05.03.2013 -
BVerwG 4 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2013:050313B4B40.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.03.2013 - 4 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:050313B4B40.12.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 40.12
- VG Braunschweig - 18.09.2007 - AZ: VG 2 A 94/06
- Niedersächsisches OVG - 08.05.2012 - AZ: OVG 12 LB 265/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2012 aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 300 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = juris Rn. 5).
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 1.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Beschluss vom 29.07.2013 -
BVerwG 4 C 1.13ECLI:DE:BVerwG:2013:290713B4C1.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.07.2013 - 4 C 1.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:290713B4C1.13.0]
Beschluss
BVerwG 4 C 1.13
- VG Braunschweig - 18.09.2007 - AZ: VG 2 A 94/06
- Niedersächsisches OVG - 08.05.2012 - AZ: OVG 12 LB 265/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Der Antrag des Zweckverbandes Großraum Braunschweig, vertreten durch den Verbandsdirektor, Frankfurter Straße 2, 38122 Braunschweig, auf Beiladung zum Verfahren wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Die Beteiligten des Revisionsverfahrens streiten um die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen.
2 Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 99 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf von ihr gepachteten Grundstücken der Gemarkung B. lehnte der Beklagte in Hinblick auf die am 1. Mai 2005 in Kraft getretene Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms mit der Begründung ab, die - raumbedeutsamen - Windenergieanlagen dürften nicht außerhalb von im Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandorten bzw. Eignungsgebieten errichtet werden.
3 Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass gegen die „Wegplanung“ der von der Klägerin projektierten Standorte durch die Änderung des Raumordnungsprogramms keine Bedenken bestünden. Diese löse keine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB aus, weshalb entsprechende Entschädigungsansprüche auch nicht im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen seien. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2013 - BVerwG 4 B 40.12 - die Entscheidung insofern aufgehoben und die Revision zugelassen.
4 Mit dem am 21. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragte der Antragsteller die Beiladung, weil zwischen dem Eigentümer von Grundstücken, die durch die Änderung des Raumordnungsprogramms nicht mehr in einem Vorranggebiet für Windenergie liegen (das sind die Grundstücke, auf denen die Klägerin ihr Vorhaben verwirklichen möchte), der Beigeladenen des Revisionsverfahrens und dem Antragsteller vor dem Oberlandesgericht Celle ein Verfahren unter anderem über Entschädigungsansprüche aus § 42 BauGB anhängig sei. Dieses Verfahren ruhe derzeit. Die Beiladung sei notwendig, weil sich die Rechtskraft der im vorliegenden Revisionsverfahren ergehenden Entscheidung auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht erstrecke, denn es gehe hier wie dort um die Rechtmäßigkeit der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms.
5 Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Beiladungsantrag zu äußern.
II
6 Der Beiladungsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller kann nicht beigeladen werden. Eine Beiladung ist im Revisionsverfahren nur dann zulässig, wenn sie im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist (§ 142 Abs. 1 VwGO). Das ist nicht der Fall.
7 Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluss vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - NVwZ 1999, 296), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (Beschluss vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).
8 1. Im Rahmen einer - wie hier gegebenen - Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen zunächst dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (Beschluss vom 18. Juni 2013 - BVerwG 6 C 21.12 - juris Rn. 11). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
9 2. Bei der Verpflichtungsklage ist die Beiladung eines Dritten ferner dann notwendig, wenn diese auf den Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts gerichtet ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er kraft Gesetzes nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen eines anderen, insoweit selbständigen Rechtsträgers oder dessen Behörde erlassen werden darf. In diesem Falle ist die Zustimmung oder das Einvernehmen Bestandteil des streitigen Rechtsverhältnisses derart, dass es im Falle seiner Verweigerung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt wird (Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 65 Rn. 23). Auch eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben. Der Antragsteller ist an dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht in der Weise beteiligt, dass ohne seine Zustimmung oder sein Einvernehmen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden dürfte.
10 3. Eine notwendige Beiladung scheidet aus, wenn sich das Interesse des Beizuladenden an der Entscheidung allein daraus ergibt, dass sich eine in dem Verfahren inzident zu beurteilende Rechtsfrage auch in einem anderen Verfahren stellt, an dem der Beizuladende bereits beteiligt ist (Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 5 C 73.74 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 80 = juris Rn. 16 und vom 25. August 1966 - BVerwG 3 C 61.65 - BVerwGE 24, 343 <349, 350>, wonach eine vorgreifliche Rechtsfrage, deren Entscheidung inmitten steht, die Beiladung des davon betroffenen Dritten nicht notwendig macht). So liegt der Fall hier. Streitgegenständlich ist der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen. Insofern wird zu klären sein, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch eine nachfolgende Änderung, für die der Antragsteller verantwortlich zeichnet, Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB, insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der vom Antragsteller zu treffenden Abwägungsentscheidung über die Änderung gegebenenfalls hätten berücksichtigt werden müssen, ob mithin die Änderung des Raumordnungsprogramms wirksam ist. In einer solchen Konstellation mag eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO denkbar sein (vgl. Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66 <69>; siehe aber auch Urteil vom 6. Juli 1971 - BVerwG 1 C 14.69 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 17 = juris Rn. 47, wonach die Beiladung des Normgebers zu einem Verfahren, in dem die Gültigkeit der Norm Vorfrage der gerichtlichen Entscheidung ist, grundsätzlich nicht statthaft ist). Eine solche kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht mehr erfolgen (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO).
Beschluss vom 23.06.2014 -
BVerwG 4 C 1.13ECLI:DE:BVerwG:2014:230614B4C1.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2014 - 4 C 1.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:230614B4C1.13.0]
Beschluss
BVerwG 4 C 1.13
- VG Braunschweig - 18.09.2007 - AZ: VG 2 A 94/06
- OVG Lüneburg - 08.05.2012 - AZ: OVG 12 LB 265/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 (12 LB 265/10) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. September 2007 (2 A 94/06) sind unwirksam.
- Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen in allen Instanzen selbst.
- Der Streitwert wird für das Verfahren 1. Instanz auf 500 000 €, für das Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils auf 300 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der § 141, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2014 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; eine Zustimmung der Beigeladenen war nicht erforderlich (so bereits Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>). Die Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Sache sind hierdurch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam geworden (vgl. Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <334 f.>, vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 <155> und vom 29. Juni 2001 - BVerwG 6 CN 1.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten einer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschluss vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4 m.w.N.; ähnlich Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - bis zur Erledigung die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer Frage abhängig war, zu deren Klärung das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hatte.
3 In Bezug auf die Beigeladene folgt die Kostenentscheidung aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie bereits aus diesem Grund ihre außergerichtlichen Kosten für diese Rechtszüge selbst trägt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte die Beigeladene zwar einen Klageabweisungsantrag gestellt. Ob sie mit diesem jedoch letztlich durchgedrungen wäre, ist - wie bereits ausgeführt - offen; damit entspricht es der Billigkeit, wenn die Beigeladene auch für das Verfahren erster Instanz ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
4 Durch die Rücknahme des Genehmigungsantrages vom 2. März 2005 in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 haben sich auch der Ausgangsbescheid vom 19. August 2005 (66/70-3238-13) und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2006 (66/70-3238-13) gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 41a; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck´scher Online-Kommentar zum VwVfG, § 43 Rn. 50).
5 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt den Erwägungen im Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts.