Verfahrensinformation

Altersdiskriminierung durch Gehaltsstufen


Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 u.a., Specht) ist es mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2007 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303/16 nicht zu vereinbaren, dass sich entsprechend den §§ 27 und 28 BBesG a.F. die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet. Der EuGH hat ferner entschieden, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.


Gegenstand der Revisionsverfahren ist die Frage, ob und in welcher Höhe die Beamten wegen der früheren diskriminierenden Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach nationalem Recht oder unionsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche auf höhere Besoldung, Schadenersatz oder Entschädigung haben. Die insgesamt 15 Revisionsverfahren stammen aus dem gesamten Bundesgebiet und betreffen sowohl Beamte als auch Soldaten. Es ist auch zu klären, inwieweit eine rückwirkende Änderung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, mit denen der Gesetzgeber den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen wollte. In einigen Verfahren könnte sich das Problem der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen stellen, weil diese Kläger Zahlungen auch für weit zurückliegende Zeiträume beanspruchen. In Bezug auf Soldaten der Bundeswehr ist zu klären, ob für ihre Besoldungsansprüche ein Ausnahmetatbestand der Richtlinie greift, wonach das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.


Pressemitteilung Nr. 41/2014 vom 20.06.2014

Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

In seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzliche Ausführungen zur Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gemacht.


Anlass für die Vorlagebeschlüsse, aufgrund derer der Europäische Gerichtshof lediglich die Bestimmung des Unionsrechts auslegt, waren Vorschriften des deutschen Beamtenbesoldungsrechts, wonach die Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Besoldungsstufe oder einer Überleitungsstufe des Grundgehalts auch vom Lebensalter abhängt. Die Kläger der Ausgangsverfahren hatten beantragt, ihnen die Beträge nachzuzahlen, die sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe ergeben.


Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Bereich der altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten zahlreiche Revisionsverfahren anhängig, die verschiedene Fallgestaltungen betreffen. Übereinstimmend beanspruchen auch hier die Kläger die Zahlung der Differenz zur höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe. Teilweise ist zu klären, inwieweit eine rückwirkende Änderung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, mit denen der Gesetzgeber den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen wollte. In einigen Verfahren stellt sich das Problem der zeitnahen Geltendmachung, weil diese Kläger den Anspruch auch für weit zurückliegende Zeiträume geltend gemacht haben. In Bezug auf Soldaten der Bundeswehr ist zu klären, ob für ihre Besoldungsansprüche ein Ausnahmetatbestand der Richtlinie greift, wonach das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.


Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts beabsichtigt, über diese Revisionsverfahren im Frühherbst (September/Oktober 2014) zu entscheiden. Wann und in welchen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll, wird bekannt gegeben, sobald die Verhandlungstermine mit den Beteiligten der ausgewählten Verfahren abgestimmt worden sind.


BVerwG 2 C 3.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 188/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 63/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 4.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 189/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 71/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 5.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 190/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 78/11 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 6.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 9/12 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 349/09 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 7.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 191/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 64/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 8.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 192/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 73/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 9.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 193/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 72/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 10.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 194/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 65/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 11.13

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 195/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 74/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 32.13

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, 2 A 150/12 - Urteil vom 23. April 2013 -

VG Chemnitz, 3 K 612/10 - Urteil vom 03. Februar 2011 -

BVerwG 2 C 33.13

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, 2 A 184/12 - Urteil vom 23. April 2013 -

VG Chemnitz, 3 K 541/10 - Urteil vom 03. Februar 2011 -

BVerwG 2 C 36.13

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 11216/12 - Urteil vom 20. Februar 2013 -

VG Koblenz, 1 K 607/12.KO - Urteil vom 23. Oktober 2012 -

BVerwG 2 C 38.13

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 11217/12.OVG - Urteil vom 20. Februar 2013 -

VG Koblenz, 1 K 726/12.KO - Urteil vom 23. Oktober 2012 -

BVerwG 2 C 39.13

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 11167/12.OVG - Urteil vom 20. Februar 2013 -

VG Trier, 1 K 858/12.TR - Urteil vom 25. September 2012 -

BVerwG 2 C 47.13

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 10422/13 - Urteil vom 19. Juli 2013 -

VG Koblenz, 1 K 812/12.KO - Urteil vom 26. Februar 2013 -


Pressemitteilung Nr. 65/2014 vom 30.10.2014

Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden.


Die Kläger sind Beamte oder Soldaten, für die die besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen bzw. des Bundes maßgeblich sind. Die früher anzuwendenden gesetzlichen Besoldungsregelungen (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) knüpften die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge allein an das Lebensalter des Betreffenden an. Nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a., Specht) benachteiligt dies jüngere Beamte ungerechtfertigt wegen ihres Alters.


Das BVerwG hat einigen der Beamten eine Entschädigung i.H.v. 100 €/Monat zugesprochen, abhängig vom jeweils maßgeblichen Besoldungsrecht sowie vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.


Nach den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden neu eingestellte Beamte regelmäßig in die erste Stufe eingruppiert. Ihr Grundgehalt steigt anschließend mit ihrer Dienstzeit an; diese Anknüpfung der Besoldung an die im Dienstverhältnis verbrachte Zeit steht mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang. Nach dem geltenden Besoldungsrecht der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt werden die vorhandenen Beamten in dieses neue System übergeleitet. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich diejenige Dienstaltersstufe, die die Beamten nach bisherigem Recht erreicht hatten. Die damit verbundene Perpetuierung der bisherigen diskriminierenden Wirkung ist nach dem genannten Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 aber gerechtfertigt.


Deshalb scheiden für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt Ausgleichsansprüche für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 aus. Für Beamte des Freistaates Sachsen gilt dasselbe für den Zeitraum ab dem 1. September 2006. Denn im Freistaat Sachsen ist das neue Besoldungssystem zulässigerweise rückwirkend zu diesem Datum in Kraft gesetzt worden. Diese gesetzliche Regelung hat für die betroffenen Beamten keine belastende Wirkung und führt zudem dazu, dass für die Besoldung der Beamten des Freistaates Sachsen für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 überhaupt eine gesetzliche Regelung besteht, die mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang steht.


Ein Anspruch von Beamten als Ausgleich für die frühere, an das Alter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge kann allein nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen. Diese Vorschrift räumt bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Dagegen ist bereits nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 die Einstufung der Beamten in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Denn die unzulässige Benachteiligung wegen des Alters erfasst sämtliche Gruppen von Beamten. Deshalb besteht kein gültiges Bezugssystem mehr, an das der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könnte. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch scheidet als Grundlage ebenso aus wie der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen waren erst mit der Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (C-297/10 u.a., Hennigs und Mai) erfüllt.


Die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG erfasst auch den Fall, dass sich der Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 AGG aus der korrekten Anwendung von bundesgesetzlichen Bestimmungen (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) ergibt. Wegen der unionsrechtskonformen Überleitungsbestimmungen der Länder und des Inkrafttretens des AGG im August 2006, das die oben genannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, kommt ein Entschädigungsanspruch aber lediglich für den Monat August 2006 (Sachsen) bzw. für den Zeitraum von August 2006 bis Ende März 2011 (Sachsen-Anhalt) in Betracht; danach galt jeweils das unionsrechtskonforme neue Besoldungsrecht. Als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG hat das BVerwG eine pauschale Entschädigung von 100 €/Monat angesehen. Da das AGG erst Mitte August 2006 in Kraft getreten ist, ist der Entschädigungsbetrag für diesen Monat zu halbieren.


In Anwendung dieser Grundsätze hat das BVerwG den klagenden Beamten - je nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und dem Inkrafttreten des neuen, unionsrechtskonformen Besoldungsrechts - einen Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe zuerkannt (im Streitfall mit dem längsten Zeitraum in Höhe von 5 550 €, in einem Fall aus Sachsen lediglich i.H.v. 50 €) oder die Klage abgewiesen.


In den Streitfällen der Soldaten, deren Besoldung ebenfalls in den §§ 27 und 28 BBesG a.F. geregelt war, hat das BVerwG dagegen keinen Anspruch auf Entschädigung zuerkannt. Denn diese hatten ihre Ansprüche wegen der unionsrechtswidrigen Besoldung erst nach Ablauf der für sie maßgeblichen Ausschlussfrist gegenüber der Bundeswehr geltend gemacht. Auf die Frage, ob die Richtlinie auf die Besoldung von Soldaten überhaupt Anwendung findet, kam es deshalb nicht an.


BVerwG 2 C 3.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 188/11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 63/10 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 6.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 1 L 9/12 - Urteil vom 11. Dezember 2012 -

VG Halle, 5 A 349/09 HAL - Urteil vom 28. September 2011 -

BVerwG 2 C 32.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, 2 A 150/12 - Urteil vom 23. April 2013 -

VG Chemnitz, 3 K 612/10 - Urteil vom 03. Februar 2011 -

BVerwG 2 C 36.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 11216/12.OVG - Urteil vom 20. Februar 2013 -

VG Koblenz, 1 K 607/12.KO - Urteil vom 23. Oktober 2012 -

BVerwG 2 C 38.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 11217/12.OVG - Urteil vom 20. Februar 2013 -

VG Koblenz, 1 K 726/12.KO - Urteil vom 23. Oktober 2012 -

BVerwG 2 C 39.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 11167/12.OVG - Urteil vom 20. Februar 2013 -

VG Trier, 1 K 858/12.TR - Urteil vom 25. September 2012 -

BVerwG 2 C 47.13 - Urteil vom 30. Oktober 2014

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 10 A 10422/13 - Urteil vom 19. Juli 2013 -

VG Koblenz, 1 K 812/12 - Urteil vom 26. Februar 2013 -


Beschluss vom 24.09.2013 -
BVerwG 2 B 48.13ECLI:DE:BVerwG:2013:240913B2B48.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 B 48.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:240913B2B48.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 48.13

  • VG Trier - 25.09.2012 - AZ: VG 1 K 858/12.TR
  • OVG Rheinland-Pfalz - 20.02.2013 - AZ: OVG 10 A 11167/12.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 39.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Kläger bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 30.10.2014 -
BVerwG 2 C 39.13ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C39.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:301014U2C39.13.0]

Urteil

BVerwG 2 C 39.13

  • VG Trier - 25.09.2012 - AZ: VG 1 K 858/12.TR
  • OVG Koblenz - 20.02.2013 - AZ: OVG 10 A 11167/12.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters.

2 Der 1962 geborene Kläger steht als Hauptfeldwebel (BesGr A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten. Ende Dezember 2011 machte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung des Grundgehalts aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 geltend. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab und wies die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde zurück.

3 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Richtlinie der Europäischen Union, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, auf Soldaten überhaupt anwendbar sei. Denn der Kläger könne eine höhere als die ihm nach dem Gesetz zustehende Besoldung jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil er seinen vermeintlichen Anspruch nicht zeitnah, d.h. innerhalb des laufenden Haushaltsjahrs, geltend gemacht habe.

4 Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. September 2012 sowie des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 7. Juni 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10. Juli 2012 zu verurteilen, an den Kläger 981,24 € sowie den Differenzbetrag zwischen den ihm tatsächlich in den Jahren 2008 und 2009 gezahlten jährlichen Sonderzahlungen und den sich bei Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe jeweils ergebenden Beträgen nebst Prozesszinsen aus der Gesamtklageforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

II

7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb des laufenden Kalenderjahres pauschal heranzieht, ohne zu prüfen, ob der Anspruch nicht seine Grundlage in einer gesetzlichen Regelung hat und ob deren Voraussetzungen für die rechtzeitige Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs erfüllt sind. Denn der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten (hier: aus Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht anwendbar, wenn es eine gesetzliche Regelung sowohl des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt, als auch für dessen fristgerechte Geltendmachung gibt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und ‌- BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 55, dort zu § 15 Abs. 4 AGG).

8 Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch zu, und zwar auch dann nicht, wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass die Besoldung der aktiven Soldaten nicht von der Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16) erfasst ist. Auch bei Zugrundelegung dieser für ihn günstigen Auslegung stehen dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2009 keine Ansprüche zu.

9 1. Im Zeitraum von Januar 2008 bis Ende Juni 2009 richtete sich die Besoldung des Klägers als Soldat nach §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden: BBesG a.F. - BGBl I S. 3020). In Bezug auf Beamte führten §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG. Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

10 Nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt. Diese Bereichsausnahme geht zurück auf einen Vorschlag der britischen Regierung, der sich wohl an der Formulierung des britischen Gesetzes gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts („Sex Discrimination Act“) orientiert. Es handelt sich um eine Reaktion auf Urteile des EuGH betreffend den Zugang von Frauen zu den Streitkräften der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl L 39, S. 40), die eine solche Bereichsausnahme nicht kennt (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. I-7403 und vom 11. Januar 2000 - Rs. C-285/98, Kreil - Slg. I-69). Mit dem britischen Vorschlag, der schließlich in Art. 3 Abs. 4 Eingang in die RL 2000/78/EG fand, sollte eine vergleichbare Entwicklung, d.h. eine Erstreckung der Richtlinie auf die Streitkräfte der Mitgliedstaaten, ausgeschlossen werden (vgl. Kuras, RdA 2003, Sonderbeilage Heft 5, S. 11 <12>; Schiek, NZA 2004, S. 873 <876>).

11 Von der Ermächtigung des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG hat die Beklagte umfassend Gebrauch gemacht. Das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dienende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897), das nach seinem § 1 auch Benachteiligungen wegen des Alters erfasst, gilt nach seinem § 24 nicht für Soldaten. Maßgeblich ist vielmehr das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten vom 14. August 2006 (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz‌ - SoldGG -, BGBl I S. 1897 <1904>). In § 1 Abs. 1 und 2 SoldGG kommt klar zum Ausdruck, dass dieses Gesetz für Soldatinnen und Soldaten, anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, keinen Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen des Alters oder einer Behinderung bietet; das Merkmal Alter ist hier gerade nicht genannt und § 18 SoldGG erfasst lediglich solche Personen, die ihre Schwerbehinderung im Soldatenverhältnis erlitten haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780, S. 55). Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 SoldGG verdeutlicht entsprechend der Vorgabe in Erwägungsgrund Nr. 19 Satz 2 der RL 2000/78/EG, den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung festzulegen, auch, dass die Beklagte die Bereichsausnahme für die gesamten Streitkräfte in Anspruch nimmt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780, S. 27).

12 Aufgrund des Wortlauts des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG und seiner Entstehungsgeschichte spricht Einiges für die Annahme, dass diese Bereichsausnahme umfassend zu verstehen ist und auch die Besoldung der Soldaten erfasst. Denn die Richtlinie nimmt nicht einzelne Handlungen oder bloße Teilbereiche aus, sondern bezieht sich - grundsätzlich - auf die Streitkräfte des Mitgliedstaates als Ganzes. Andererseits könnte der Erwägungsgrund Nr. 19 Satz 1 der Richtlinie Anlass für eine einschränkende Auslegung dahingehend geben, dass die Besoldung der Soldaten nicht erfasst sein soll, weil insoweit kein Bezug zur Einsatzfähigkeit und der Schlagkraft der Streitkräfte bestehe, um deren Sicherung es bei der Bereichsausnahme geht. Dementsprechend wären auch Soldaten hinsichtlich ihrer Besoldung vor einer ungerechtfertigten Benachteiligung wegen des Alters geschützt. Hiergegen ließe sich wiederum einwenden, dass eine als unzureichend angesehene Besoldung sehr wohl Bedeutung auch für die Einsatzfähigkeit (etwa für die Motivation) der Streitkräfte haben könne.

13 2. Die Frage der Reichweite der Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst bei der für den Kläger günstigen Auslegung ist ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Grundgehalts im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen.

14 a) Eine Eingruppierung des Klägers in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner - hier insoweit unterstellten - Benachteiligung wegen seines Alters scheidet aus. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung des Besoldungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

15 b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis Ende Juni 2009 keine Ansprüche herleiten. Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

16 c) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 12 Abs. 1 SoldGG scheidet aus, weil die Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot nach § 7 Satz 1 SoldGG im Zeitraum von Anfang Januar 2008 bis Ende Juni 2009 noch nicht zu vertreten hatte. Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und‌- BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

17 d) Auch der verschuldensunabhängige Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 2 SoldGG steht dem Kläger nicht zu. Bei der Antragstellung durch sein Schreiben von Ende Dezember 2011 hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG nicht eingehalten.

18 § 12 Abs. 3 SoldGG bestimmt - vergleichbar § 15 Abs. 4 AGG -, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 12 Abs. 1 SoldGG oder der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 12 Abs. 2 SoldGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die berechtigte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

19 Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).

20 Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104). Das Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, lässt deutlich erkennen, dass dieses Urteil des EuGH für die Antragstellung maßgeblich war.

21 3. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 - Rs. C-530/13, Schmitzer - (NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.