Die Klägerin betreibt mehrere Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und zum Brennen von Kalkstein, darunter eine Anlage in Landkreis Main-Spessart. Sie steht auf dem Standpunkt, dass § 4 Abs. 7 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes -TEHG - verfassungswidrig in ihr grundrechtlich garantiertes Eigentum eingreife. Nach dieser Vorschrift sind bei Anlagen, die vor dem 15. Juli 2004 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind, die Emissionsermittlungs- und -berichtspflicht nach § 5 TEHG sowie die in § 6 Abs. 1 TEHG geregelte Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen nach Maßgabe der im vorangegangenen Jahr verursachten Emissionen als Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzusehen. Die Klägerin sieht in dieser Regelung einen fiktiven Verwaltungsakt, den sie mit ihrem Hauptantrag angefochten hat. Hilfsweise hat sie u.a. die Feststellung begehrt, mit der erwähnten Anlage nicht den geänderten Anforderungen zu unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Hauptantrag als unzulässig beurteilt, weil er sich gegen eine Maßnahme des Gesetzgebers richte und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darüber hinaus nicht unmittelbar geändert worden sei. Den genannten Hilfsantrag hat das Gericht als unbegründet angesehen, weil die Ausgestaltung des Emissionshandelssystems im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung keinen durchgreifenden Bedenken begegne und auch nicht gegen die in Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit verstoße. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin eingelegte Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.